gepubliceerd op 20 april 2016
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
18 JUNI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 juni 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch Staatsblad van 5 september 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 18. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.460/4 des Staatsrates vom 19. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Februar 2005, wird Paragraph 2 durch einen neuen Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut ersetzt: " § 2 - In folgenden Fällen ist die Zulassung in Belgien von Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und von den in § 1 erwähnten Personen in Betrieb genommen werden, jedoch nicht Pflicht; diese Fälle betreffen: 1. Motorfahrzeuge, die ein ausländischer gewerbsmäßiger Dienstleistungsbetrieb an eine in § 1 erwähnte Person für eine nicht erneuerbare Höchstdauer von 6 Monaten vermietet;der Mietvertrag auf den Namen desjenigen, der das Fahrzeug in Betrieb nimmt, ist unterzeichnet und datiert im Fahrzeug mitzuführen; 2. Fahrzeuge, die eine natürliche Person für die Ausübung ihres Berufs und nebenbei für private Zwecke benutzt und die von einem ausländischen Arbeitgeber oder Auftraggeber, mit dem diese Person durch einen Arbeitsvertrag oder einen Auftrag verbunden ist, zur Verfügung gestellt werden;eine Kopie des Arbeitsvertrags oder Auftrags ist im Fahrzeug mitzuführen sowie ein durch den ausländischen Arbeitgeber oder Auftraggeber ausgestelltes Dokument, durch das bescheinigt wird, dass Letzterer das Fahrzeug dieser Person zur Verfügung gestellt hat; 3. Personenfahrzeuge, die von einem Beamten gesteuert werden, der in Belgien wohnhaft ist und für eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene internationale Einrichtung tätig ist: Eine vom Arbeitgeber ausgestellte Akkreditierungskarte ist im Fahrzeug mitzuführen;4. Fahrzeuge, deren Eigentümer eine Person ist, die im Sinne von Artikel 18 Nr.6, 6bis, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister als zeitweilig abwesend gilt, und die nicht länger als sechs Monate ununterbrochen in Belgien abgestellt sind; 5. Anhänger, die für höchstens sechs Monate in Betrieb genommen werden;6. Fahrzeuge, die einer natürlichen in § 1 erwähnten Person für höchstens einen Monat kostenlos zur Verfügung gestellt werden;ein durch den ausländischen Inhaber ausgestelltes Dokument ist im Fahrzeug mitzuführen, durch das bescheinigt wird, dass dieser eine zeitlich begrenzte Erlaubnis für den Gebrauch des Fahrzeugs erteilt, mit Angabe der Gültigkeitsdauer; 7. Fahrzeuge, die durch Studenten, die im Ausland wohnhaft sind und sich in Belgien nur zum Zweck aufhalten, ihr Studium an einer in Belgien ansässigen Lehranstalt fortzusetzen, für die tatsächliche Dauer ihres Studiums an einer in Belgien ansässigen Lehranstalt benutzt werden.Die gültige Bescheinigung der letzten Einschreibung in der betreffenden Lehranstalt ist im Fahrzeug mitzuführen." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Finanzen, unser Minister des Innern und unser Staatssekretär für Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juni 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET