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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 18 JUNI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 juni 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch Staatsblad van 5 september 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 18 JUIN 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juin 2014 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 5 septembre 2014). Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
18. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 18. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses | Erlasses |
vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen; | von Fahrzeugen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.460/4 des Staatsrates vom 19. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.460/4 des Staatsrates vom 19. März |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, der Ministerin des Innern | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, der Ministerin des Innern |
und des Staatssekretärs für Mobilität, | und des Staatssekretärs für Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 | Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 |
über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen | über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 23. Februar 2005, wird Paragraph 2 durch einen neuen | Erlass vom 23. Februar 2005, wird Paragraph 2 durch einen neuen |
Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut ersetzt: | Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
" § 2 - In folgenden Fällen ist die Zulassung in Belgien von | " § 2 - In folgenden Fällen ist die Zulassung in Belgien von |
Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und von den in § 1 | Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und von den in § 1 |
erwähnten Personen in Betrieb genommen werden, jedoch nicht Pflicht; | erwähnten Personen in Betrieb genommen werden, jedoch nicht Pflicht; |
diese Fälle betreffen: | diese Fälle betreffen: |
1. Motorfahrzeuge, die ein ausländischer gewerbsmäßiger | 1. Motorfahrzeuge, die ein ausländischer gewerbsmäßiger |
Dienstleistungsbetrieb an eine in § 1 erwähnte Person für eine nicht | Dienstleistungsbetrieb an eine in § 1 erwähnte Person für eine nicht |
erneuerbare Höchstdauer von 6 Monaten vermietet; der Mietvertrag auf | erneuerbare Höchstdauer von 6 Monaten vermietet; der Mietvertrag auf |
den Namen desjenigen, der das Fahrzeug in Betrieb nimmt, ist | den Namen desjenigen, der das Fahrzeug in Betrieb nimmt, ist |
unterzeichnet und datiert im Fahrzeug mitzuführen; | unterzeichnet und datiert im Fahrzeug mitzuführen; |
2. Fahrzeuge, die eine natürliche Person für die Ausübung ihres Berufs | 2. Fahrzeuge, die eine natürliche Person für die Ausübung ihres Berufs |
und nebenbei für private Zwecke benutzt und die von einem | und nebenbei für private Zwecke benutzt und die von einem |
ausländischen Arbeitgeber oder Auftraggeber, mit dem diese Person | ausländischen Arbeitgeber oder Auftraggeber, mit dem diese Person |
durch einen Arbeitsvertrag oder einen Auftrag verbunden ist, zur | durch einen Arbeitsvertrag oder einen Auftrag verbunden ist, zur |
Verfügung gestellt werden; eine Kopie des Arbeitsvertrags oder | Verfügung gestellt werden; eine Kopie des Arbeitsvertrags oder |
Auftrags ist im Fahrzeug mitzuführen sowie ein durch den ausländischen | Auftrags ist im Fahrzeug mitzuführen sowie ein durch den ausländischen |
Arbeitgeber oder Auftraggeber ausgestelltes Dokument, durch das | Arbeitgeber oder Auftraggeber ausgestelltes Dokument, durch das |
bescheinigt wird, dass Letzterer das Fahrzeug dieser Person zur | bescheinigt wird, dass Letzterer das Fahrzeug dieser Person zur |
Verfügung gestellt hat; | Verfügung gestellt hat; |
3. Personenfahrzeuge, die von einem Beamten gesteuert werden, der in | 3. Personenfahrzeuge, die von einem Beamten gesteuert werden, der in |
Belgien wohnhaft ist und für eine in einem anderen Mitgliedstaat der | Belgien wohnhaft ist und für eine in einem anderen Mitgliedstaat der |
Europäischen Union gelegene internationale Einrichtung tätig ist: Eine | Europäischen Union gelegene internationale Einrichtung tätig ist: Eine |
vom Arbeitgeber ausgestellte Akkreditierungskarte ist im Fahrzeug | vom Arbeitgeber ausgestellte Akkreditierungskarte ist im Fahrzeug |
mitzuführen; | mitzuführen; |
4. Fahrzeuge, deren Eigentümer eine Person ist, die im Sinne von | 4. Fahrzeuge, deren Eigentümer eine Person ist, die im Sinne von |
Artikel 18 Nr. 6, 6bis, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli | Artikel 18 Nr. 6, 6bis, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli |
1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister als | 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister als |
zeitweilig abwesend gilt, und die nicht länger als sechs Monate | zeitweilig abwesend gilt, und die nicht länger als sechs Monate |
ununterbrochen in Belgien abgestellt sind; | ununterbrochen in Belgien abgestellt sind; |
5. Anhänger, die für höchstens sechs Monate in Betrieb genommen | 5. Anhänger, die für höchstens sechs Monate in Betrieb genommen |
werden; | werden; |
6. Fahrzeuge, die einer natürlichen in § 1 erwähnten Person für | 6. Fahrzeuge, die einer natürlichen in § 1 erwähnten Person für |
höchstens einen Monat kostenlos zur Verfügung gestellt werden; ein | höchstens einen Monat kostenlos zur Verfügung gestellt werden; ein |
durch den ausländischen Inhaber ausgestelltes Dokument ist im Fahrzeug | durch den ausländischen Inhaber ausgestelltes Dokument ist im Fahrzeug |
mitzuführen, durch das bescheinigt wird, dass dieser eine zeitlich | mitzuführen, durch das bescheinigt wird, dass dieser eine zeitlich |
begrenzte Erlaubnis für den Gebrauch des Fahrzeugs erteilt, mit Angabe | begrenzte Erlaubnis für den Gebrauch des Fahrzeugs erteilt, mit Angabe |
der Gültigkeitsdauer; | der Gültigkeitsdauer; |
7. Fahrzeuge, die durch Studenten, die im Ausland wohnhaft sind und | 7. Fahrzeuge, die durch Studenten, die im Ausland wohnhaft sind und |
sich in Belgien nur zum Zweck aufhalten, ihr Studium an einer in | sich in Belgien nur zum Zweck aufhalten, ihr Studium an einer in |
Belgien ansässigen Lehranstalt fortzusetzen, für die tatsächliche | Belgien ansässigen Lehranstalt fortzusetzen, für die tatsächliche |
Dauer ihres Studiums an einer in Belgien ansässigen Lehranstalt | Dauer ihres Studiums an einer in Belgien ansässigen Lehranstalt |
benutzt werden. Die gültige Bescheinigung der letzten Einschreibung in | benutzt werden. Die gültige Bescheinigung der letzten Einschreibung in |
der betreffenden Lehranstalt ist im Fahrzeug mitzuführen." | der betreffenden Lehranstalt ist im Fahrzeug mitzuführen." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 3 - Unser Minister der Finanzen, unser Minister des Innern und | Art. 3 - Unser Minister der Finanzen, unser Minister des Innern und |
unser Staatssekretär für Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit | unser Staatssekretär für Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juni 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juni 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |