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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/06/2014
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 18 JUNI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 juni 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch Staatsblad van 5 september 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 18 JUIN 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juin 2014 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 5 septembre 2014). Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
18. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Erlasses
vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen; von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.460/4 des Staatsrates vom 19. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.460/4 des Staatsrates vom 19. März
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, der Ministerin des Innern Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, der Ministerin des Innern
und des Staatssekretärs für Mobilität, und des Staatssekretärs für Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001
über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 23. Februar 2005, wird Paragraph 2 durch einen neuen Erlass vom 23. Februar 2005, wird Paragraph 2 durch einen neuen
Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut ersetzt: Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut ersetzt:
" § 2 - In folgenden Fällen ist die Zulassung in Belgien von " § 2 - In folgenden Fällen ist die Zulassung in Belgien von
Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und von den in § 1 Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und von den in § 1
erwähnten Personen in Betrieb genommen werden, jedoch nicht Pflicht; erwähnten Personen in Betrieb genommen werden, jedoch nicht Pflicht;
diese Fälle betreffen: diese Fälle betreffen:
1. Motorfahrzeuge, die ein ausländischer gewerbsmäßiger 1. Motorfahrzeuge, die ein ausländischer gewerbsmäßiger
Dienstleistungsbetrieb an eine in § 1 erwähnte Person für eine nicht Dienstleistungsbetrieb an eine in § 1 erwähnte Person für eine nicht
erneuerbare Höchstdauer von 6 Monaten vermietet; der Mietvertrag auf erneuerbare Höchstdauer von 6 Monaten vermietet; der Mietvertrag auf
den Namen desjenigen, der das Fahrzeug in Betrieb nimmt, ist den Namen desjenigen, der das Fahrzeug in Betrieb nimmt, ist
unterzeichnet und datiert im Fahrzeug mitzuführen; unterzeichnet und datiert im Fahrzeug mitzuführen;
2. Fahrzeuge, die eine natürliche Person für die Ausübung ihres Berufs 2. Fahrzeuge, die eine natürliche Person für die Ausübung ihres Berufs
und nebenbei für private Zwecke benutzt und die von einem und nebenbei für private Zwecke benutzt und die von einem
ausländischen Arbeitgeber oder Auftraggeber, mit dem diese Person ausländischen Arbeitgeber oder Auftraggeber, mit dem diese Person
durch einen Arbeitsvertrag oder einen Auftrag verbunden ist, zur durch einen Arbeitsvertrag oder einen Auftrag verbunden ist, zur
Verfügung gestellt werden; eine Kopie des Arbeitsvertrags oder Verfügung gestellt werden; eine Kopie des Arbeitsvertrags oder
Auftrags ist im Fahrzeug mitzuführen sowie ein durch den ausländischen Auftrags ist im Fahrzeug mitzuführen sowie ein durch den ausländischen
Arbeitgeber oder Auftraggeber ausgestelltes Dokument, durch das Arbeitgeber oder Auftraggeber ausgestelltes Dokument, durch das
bescheinigt wird, dass Letzterer das Fahrzeug dieser Person zur bescheinigt wird, dass Letzterer das Fahrzeug dieser Person zur
Verfügung gestellt hat; Verfügung gestellt hat;
3. Personenfahrzeuge, die von einem Beamten gesteuert werden, der in 3. Personenfahrzeuge, die von einem Beamten gesteuert werden, der in
Belgien wohnhaft ist und für eine in einem anderen Mitgliedstaat der Belgien wohnhaft ist und für eine in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union gelegene internationale Einrichtung tätig ist: Eine Europäischen Union gelegene internationale Einrichtung tätig ist: Eine
vom Arbeitgeber ausgestellte Akkreditierungskarte ist im Fahrzeug vom Arbeitgeber ausgestellte Akkreditierungskarte ist im Fahrzeug
mitzuführen; mitzuführen;
4. Fahrzeuge, deren Eigentümer eine Person ist, die im Sinne von 4. Fahrzeuge, deren Eigentümer eine Person ist, die im Sinne von
Artikel 18 Nr. 6, 6bis, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli Artikel 18 Nr. 6, 6bis, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli
1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister als 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister als
zeitweilig abwesend gilt, und die nicht länger als sechs Monate zeitweilig abwesend gilt, und die nicht länger als sechs Monate
ununterbrochen in Belgien abgestellt sind; ununterbrochen in Belgien abgestellt sind;
5. Anhänger, die für höchstens sechs Monate in Betrieb genommen 5. Anhänger, die für höchstens sechs Monate in Betrieb genommen
werden; werden;
6. Fahrzeuge, die einer natürlichen in § 1 erwähnten Person für 6. Fahrzeuge, die einer natürlichen in § 1 erwähnten Person für
höchstens einen Monat kostenlos zur Verfügung gestellt werden; ein höchstens einen Monat kostenlos zur Verfügung gestellt werden; ein
durch den ausländischen Inhaber ausgestelltes Dokument ist im Fahrzeug durch den ausländischen Inhaber ausgestelltes Dokument ist im Fahrzeug
mitzuführen, durch das bescheinigt wird, dass dieser eine zeitlich mitzuführen, durch das bescheinigt wird, dass dieser eine zeitlich
begrenzte Erlaubnis für den Gebrauch des Fahrzeugs erteilt, mit Angabe begrenzte Erlaubnis für den Gebrauch des Fahrzeugs erteilt, mit Angabe
der Gültigkeitsdauer; der Gültigkeitsdauer;
7. Fahrzeuge, die durch Studenten, die im Ausland wohnhaft sind und 7. Fahrzeuge, die durch Studenten, die im Ausland wohnhaft sind und
sich in Belgien nur zum Zweck aufhalten, ihr Studium an einer in sich in Belgien nur zum Zweck aufhalten, ihr Studium an einer in
Belgien ansässigen Lehranstalt fortzusetzen, für die tatsächliche Belgien ansässigen Lehranstalt fortzusetzen, für die tatsächliche
Dauer ihres Studiums an einer in Belgien ansässigen Lehranstalt Dauer ihres Studiums an einer in Belgien ansässigen Lehranstalt
benutzt werden. Die gültige Bescheinigung der letzten Einschreibung in benutzt werden. Die gültige Bescheinigung der letzten Einschreibung in
der betreffenden Lehranstalt ist im Fahrzeug mitzuführen." der betreffenden Lehranstalt ist im Fahrzeug mitzuführen."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Finanzen, unser Minister des Innern und Art. 3 - Unser Minister der Finanzen, unser Minister des Innern und
unser Staatssekretär für Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit unser Staatssekretär für Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juni 2014 Gegeben zu Brüssel, den 18. Juni 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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