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Koninklijk Besluit van 18 juni 2014
gepubliceerd op 04 mei 2015

Koninklijk besluit houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2015000216
pub.
04/05/2015
prom.
18/06/2014
ELI
eli/besluit/2014/06/18/2015000216/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


18 JUNI 2014. - Koninklijk besluit houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 18 juni 2014 houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten (Belgisch Staatsblad van 9 juli 2014), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 1 juli 2014 tot vaststelling van een identificatie- en registratieregeling voor varkens en tot vaststelling van de toelatingsvoorwaarden voor varkensbedrijven (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2014).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 18. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass wird zur Vermeidung der Einschleppung meldepflichtiger Schweinekrankheiten in Schweinehaltungsbetriebe, ob aus anderen Haltungsbetrieben oder aus Drittländern oder Risikogebieten sowie von Wildschweinen, Folgendes festgelegt: 1.Biosicherheitsmaßnahmen, die von Schweinehaltern in jedem Schweinehaltungsbetrieb anzuwenden sind, 2. Schutzmaßnahmen, die von Transportunternehmern für landwirtschaftliche Nutztiere anzuwenden sind, die landwirtschaftliche Nutztiere zu einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, oder einem Schlachthof in einem Drittland oder einem Risikogebiet befördert haben und daraufhin nach Belgien zurückkehren. Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten: i. die Begriffsbestimmungen und der Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 16.Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, ii. die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben, mit Ausnahme der Begriffsbestimmung Nr. 21.] Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man zudem unter: 1. Risikogebiet: Gebiet, in dem nach Feststellung des Ausbruchs einer epidemischen Schweinekrankheit Bekämpfungs- oder Vorbeugungsmaßnahmen anwendbar sind und das von den nationalen Behörden des betreffenden Landes oder von der Europäischen Kommission als solches abgegrenzt oder bezeichnet worden ist. Die Liste der Risikogebiete befindet sich in Anlage 1. Der Minister kann diese Liste je nach epidemiologischer Lage abändern, 2. meldepflichtigen Schweinekrankheiten: Schweinekrankheiten, erwähnt im Königlichen Erlass vom 3.Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht, 3. epidemischen Schweinekrankheiten: in Anlage 3 erwähnte Krankheiten, 4.Bescheinigung: Dokument, das von einer zuständigen Behörde ausgestellt wird und für eine zuständige Behörde bestimmt ist, 5. Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das von der Agentur ausgestellt wird und in dem die Merkmale der Sendungen für den internationalen Handel beschrieben und bescheinigt werden, 6.Transportunternehmer: natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert, 7. [Haltungsbetrieb (Schweinehaltungsbetrieb): Einrichtung, in der Zuchtschweine, Jungsauen/Jungeber, Mastschweine und/oder Ferkel gehalten, aufgezogen, gezüchtet oder versorgt werden,] 8.landwirtschaftlichen Nutztieren: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hirsche, Geflügel, Hasentiere, Equiden und Aquakulturtiere, 9. [...] 10. [...] 11. [...] 12. [...] 13. [...] 14. [...] 15. [...] 16. [...] 17. [...] 18. [...] 19. [...] 20. [...] 21. [...] 22. [...] 23. [...] 24. [...] 25. [...] 26. [...] 27. [...] [Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 48 Nr. 1 des K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); Abs. 2 Nr. 7 ersetzt durch Art. 48 Nr. 2 des K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); Abs. 2 Nr. 9 bis 27 aufgehoben durch Art. 48 Nr. 3 des K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11.

Juli 2014)] KAPITEL 2 - Allgemeine Biosicherheitsmaßnahmen in Schweinehaltungsbetrieben Art. 3 - Der Tierhalter gewährleistet, dass sein Haltungsbetrieb folgende Anforderungen in Sachen Infrastruktur und Ausstattung erfüllt: 1. Der Haltungsbetrieb verfügt über einen Ver- und Entladeplatz für Schweine aus hartem Material.Dieser Ort muss gereinigt und desinfiziert werden können. 2. Der Haltungsbetrieb verfügt über eine feste Lagerstätte für Tierkörper, die so angelegt ist, dass das Einsammeln erfolgen kann, ohne den Betrieb zu durchqueren.Diese Lagerstätte wird nach jedem Einsammeln gereinigt und desinfiziert. 3. Der Haltungsbetrieb verfügt über eine Hygieneschleuse: Es handelt sich um einen von Stall- und Wohnräumen getrennten Umkleideraum, ausgestattet mit einem Waschbecken mit fließendem Wasser und Seife, mit einem Fußbecken zur Reinigung und Desinfizierung von Stiefeln und mit Stiefeln und sauberen Overalls, um Besuchern zu ermöglichen, sich vor Betreten der Ställe umzuziehen.4. Der Haltungsbetrieb verfügt über einen Vorrat an Desinfektionsmitteln.5. Der Haltungsbetrieb verfügt über eine Reinigungs- und Desinfektionsausrüstung, die dem Bedarf des Betriebs angepasst ist, außer es wird der Einsatz eines hierauf spezialisierten Unternehmens nachgewiesen. Dennoch ist stets eine Mindestausrüstung für die Reinigung und Desinfizierung der Fahrzeuge, der Lagerstätte für Tierkörper und der Ställe sowie für die Fußbecken vorrätig, mit: a) mindestens fünf Litern Desinfektionsmittel, b) einem Hochdruckreiniger. Art. 4 - Der Tierhalter gewährleistet, dass folgende Betriebsbedingungen erfüllt sind: 1. Der Haltungsbetrieb ist so abgeschlossen, dass das Betreten der Ställe erst nach Meldung beim Tierhalter und nach korrekter Benutzung der Hygieneschleuse und Waschen der Hände ermöglicht wird.2. Die Betriebsgebäude sind vor Wildvögeln geschützt, gegebenenfalls mit Ausnahme der Zugänge zum Auslauf im Freien bei extensiver Tierhaltung.3. Ein effizientes Programm zur Bekämpfung von Ungeziefer findet Anwendung.4. Jeder Stall beziehungsweise jede Abteilung wird mindestens einmal pro Jahr geleert, gereinigt und desinfiziert. Eine Abteilung darf erst wieder belegt werden, nachdem sie nach Reinigung und Desinfizierung vollständig trocken ist. 5. Es wird ein Besucherregister geführt.Darin werden für jeden Besuch die Besucher, die Zugang zu den Ställen gehabt haben, auch wenn nicht beruflich oder gewerblich, und folgende Angaben chronologisch registriert: a) Datum und Uhrzeit des Besuchs, b) Name (und gegebenenfalls Firma) des Besuchers, c) Grund des Besuchs. Art. 5 - Die Artikel 3 und 4 sind nicht anwendbar auf Betriebe, in denen höchstens drei Schweine als Mast- oder Heimtiere gehalten werden, in die die Schweine mit betriebseigenem Fahrzeug verbracht worden sind und von denen aus keine Schweine oder Erzeugnisse davon verkauft oder befördert werden.

Art. 6 - Der Tierhalter gewährleistet, dass der Zugang zu seinem Haltungsbetrieb verboten ist für jedes Fahrzeug, jede Person und sämtliches Material, das/die in den zweiundsiebzig Stunden davor: 1. mit Schweinen aus einem Drittland oder einem Risikogebiet in Kontakt gekommen ist, 2.in einem Haltungsbetrieb oder an einem Ort in einem Drittland oder einem Risikogebiet gewesen ist, wo Schweine gehalten werden.

Das in Absatz 1 vorgesehene Verbot findet keine Anwendung auf: 1. das Personal der Agentur und die Personen, die im Auftrag der Agentur arbeiten, im Rahmen ihrer Arbeit, 2.das Personal anderer zuständiger Behörden und die Personen, die im Auftrag dieser Behörden arbeiten, im Rahmen ihrer Arbeit.

Art. 7 - § 1 - Der Tierhalter, der Schweine in seinen Haltungsbetrieb verbracht hat, entfernt in den vier Wochen nach dieser Verbringung nur Schlachtschweine aus diesem.

Das in Absatz 1 vorgesehene Entfernungsverbot findet keine Anwendung, wenn die verbrachten Schweine während mindestens vier Wochen in einem Quarantänebetrieb oder Quarantänestall untergebracht werden, der folgende Anforderungen erfüllt: 1. Zwischen dem Quarantänestall beziehungsweise -betrieb und dem Bestimmungsbetrieb besteht eine ständige Verbindung und beide Betriebe haben denselben in SANITEL registrierten Tierhalter.2. Die Verbindung zwischen diesen Betrieben muss vorab in SANITEL registriert sein, mit dem Einverständnis der Agentur. § 2 - Beim Auffüllen einer Abteilung des Haltungsbetriebs mit Mastschweinen aus einem anderen Haltungsbetrieb darf der Zeitraum zwischen der Verbringung des ersten und der Verbringung des letzten Schweins dieser Abteilung nicht mehr als acht Tage betragen. § 3 - Beim Auffüllen einer Abteilung eines Ferkelzuchtbetriebs mit Schweinen aus einem anderen Haltungsbetrieb darf der Zeitraum zwischen der Verbringung des ersten und der Verbringung des letzten Ferkels dieser Abteilung nicht mehr als drei Tage betragen.

KAPITEL 3 - Biosicherheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen die Einschleppung epidemischer Schweinekrankheiten durch die Beförderung landwirtschaftlicher Nutztiere aus Risikogebieten oder Drittländern Art. 8 - Jeder Transportunternehmer, der ein Fahrzeug benutzt, um landwirtschaftliche Nutztiere zu einem Schweinehaltungsbetrieb oder Schlachthof in einem Drittland oder einem Risikogebiet zu befördern, führt bei Ankunft in Belgien die Maßnahmen des vorliegenden Kapitels aus.

Diese Maßnahmen gelten jedoch nicht für Transportunternehmer, die auf der Durchfahrt durch Belgien sind und keinerlei Kontakt mit Haltungsbetrieben haben.

Art. 9 - § 1 - Jeder Transportunternehmer, wie in Artikel 8 erwähnt, informiert die für sein Unternehmen zuständige PKE beziehungsweise, für nicht in Belgien ansässige Transportunternehmer, die PKE des Orts der Einfahrt binnen vierundzwanzig Stunden nach Eintreffen des Fahrzeugs in Belgien. § 2 - Jeder Transportunternehmer, wie in Artikel 8 erwähnt, reinigt und desinfiziert sein Fahrzeug, bevor es auf belgisches Staatsgebiet gelangt.

Diese Reinigung und Desinfizierung werden vom Transportunternehmer bestätigt, entweder, für in Belgien ansässige Transportunternehmer, in Teil 1 des Dokuments, dessen Muster sich in Anlage 2 befindet und das die Agentur dem Transportunternehmer bei der Ausstellung der Bescheinigung übergeben hat, die dem Handelsverkehr mit einem Drittland oder einem Risikogebiet beziehungsweise der Ausfuhr in dieses Land beziehungsweise in dieses Gebiet vorausgeht, oder, für nicht in Belgien ansässige Transportunternehmer, in einem Dokument, das mit dem Muster von Teil 1 der Anlage 2 gleichwertig ist.

Dieses Dokument wird auf Verlangen bei einer Kontrolle der Agentur vorgelegt. § 3 - Jeder Transportunternehmer muss, bevor er mit dem in § 2 erwähnten Fahrzeug einen neuen Transport ab einem auf belgischem Staatsgebiet gelegenen Haltungsbetrieb durchführt: 1. dieses Fahrzeug ein zweites Mal reinigen und desinfizieren.Er bestätigt diesen zweiten Vorgang in einem Dokument, das mit dem Muster von Teil 2 der Anlage 2 gleichwertig ist, 2. diese zweite Reinigung und Desinfizierung von der Agentur kontrollieren lassen.Die Agentur bestätigt eine günstige Kontrolle in Teil 2 der Anlage 2 oder gegebenenfalls in dem entsprechenden Dokument. § 4 - Nachdem alle Teile des vorerwähnten Dokuments vollständig ausgefüllt worden sind, übermittelt der Transportunternehmer der Agentur sofort eine Kopie. Der Transportunternehmer muss das Original dieses Dokuments mindestens fünf Jahre lang in seinem Register aufbewahren.

Art. 10 - Alle Kosten im Zusammenhang mit der in Artikel 9 erwähnten Reinigung und Desinfizierung gehen zu Lasten des Transportunternehmers.

KAPITEL 4 - Biosicherheitsmaßnahmen in Schweinehaltungsbetrieben zur Vorbeugung gegen die von Wildschweinen ausgehende Einschleppung meldepflichtiger Schweinekrankheiten Art. 11 - Der Tierhalter gewährleistet, dass weder lebende, verendet aufgefundene oder bei der Jagd erlegte Wildschweine noch direkt von einer Jagdaktivität stammende Körperteile eines Wildschweins in seinen Schweinehaltungsbetrieb eingeführt werden.

Art. 12 - Der Tierhalter gewährleistet, dass der Kontakt mit Schweinen seines Haltungsbetriebs jedem verboten ist, der in den achtundvierzig Stunden vorher direkt mit einem Wildschwein in Kontakt gekommen ist.

Art. 13 - § 1 - Der Tierhalter gewährleistet, dass jeglicher direkte Kontakt zwischen Schweinen eines Haltungsbetriebs und Wildschweinen vermieden wird, nämlich: 1. indem die Schweine in Ställen untergebracht sind, die so gebaut sind, dass Wildschweine weder eindringen noch mit den Schweinen in Kontakt kommen können, 2.mittels einer doppelten Einfriedung oder einer Trennung aus hartem Material, wenn Schweine des Bestands Zugang zu einer Auslauffläche haben. § 2 - Der Tierhalter gewährleistet, dass das Material und das Futter, die für den Haltungsbetrieb verwendet werden, gegen jeglichen Kontakt mit Wildschweinen geschützt sind. Futtersilos werden durch einen Zaun geschützt, damit jeglicher Kontakt mit Wildschweinen jederzeit verhindert wird. § 3 - Wenn Wildschweine in Anlagen eindringen, in denen Schweine untergebracht sind, benachrichtigt der Tierhalter die PKE. Binnen achtundvierzig Stunden nach Benachrichtigung der Agentur beginnt diese eine epidemiologische Untersuchung, um eine Infektion von Schweinen des Bestands mit einer meldepflichtigen Schweinekrankheit zu bestätigen oder auszuschließen. Die Agentur kann gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt, Proben von Schweinen des Bestands nehmen oder nehmen lassen. Während der epidemiologischen Untersuchung und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur dem Tierhalter den Abschluss dieser Untersuchung mitteilt, dürfen keine Schweine aus dem Betrieb verbracht werden, außer für einen direkten Transport zu einem Schlachthof.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 14 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 15 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

ANLAGE 3 Epidemische Schweinekrankheiten: a) vesikuläre Schweinekrankheit, b) vesikuläre Stomatitis, c) afrikanische Schweinepest, d) klassische Schweinepest, e) Maul- und Klauenseuche.

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