gepubliceerd op 27 februari 2009
Koninklijk besluit tot vaststelling van de samenstelling en de werking van de commissie voor afwijking. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
18 JULI 2008. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de samenstelling en de werking van de commissie voor afwijking. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 juli 2008 tot vaststelling van de samenstelling en de werking van de commissie voor afwijking (Belgisch Staatsblad van 16 oktober 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
18. JULI 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, insbesondere des Artikels 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vom 20. September 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juli 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29.
Januar 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.849/4 des Staatsrates vom 15. Mai 2007 und des Gutachtens Nr. 44.138/4 vom 3. März 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Beim FÖD Inneres wird eine Kommission für Abweichung eingerichtet, nachstehend "Kommission" genannt.
Die Kommission ist beauftragt, dem Minister des Innern oder seinem Bevollmächtigten eine Stellungnahme über die in Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen erwähnten Anträge auf Abweichung abzugeben.
Art. 2 - § 1 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. einem Beamten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, der mindestens Klasse A3 angehört, Vorsitzender, 2.zwei Ingenieuren der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, 3. einem französischsprachigen Sachverständigen, der aufgrund seiner besonderen wissenschaftlichen oder technischen Fachkenntnisse in puncto Brandverhütung bestellt wird, 4.einem niederländischsprachigen Sachverständigen, der aufgrund seiner besonderen wissenschaftlichen oder technischen Fachkenntnisse in puncto Brandverhütung bestellt wird, 5. einem französischsprachigen Berufsoffizier eines Feuerwehrdienstes, der aufgrund seiner Erfahrung in puncto Brandverhütung bestellt wird, 6.einem niederländischsprachigen Berufsoffizier eines Feuerwehrdienstes, der aufgrund seiner Erfahrung in puncto Brandverhütung bestellt wird. § 2 - Die Sachverständigen müssen in ihrer Bewerbung für die Kommission die erwünschte Sprachrolle angeben beziehungsweise an den Tag legen. § 3 - Die Sprache der Berufsoffiziere ist die der Sprachrolle, die bei ihrer Bestellung zum Offizier bestimmt worden ist, und, in deren Ermangelung, die offizielle Sprache der Gemeinde, in der sie zu Berufsoffizieren bestellt worden sind.
Art. 3 - Die Mitglieder der Kommission werden vom Minister des Innern ernannt: 1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder seines Bevollmächtigten, für die in Artikel 2 Nr.1 bis 4 erwähnten Mitglieder, 2. auf Vorschlag des Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps - französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel, für das in Artikel 2 Nr.5 erwähnte Mitglied, 3. auf Vorschlag der "Brandweervereniging Vlaanderen", für das in Artikel 2 Nr.6 erwähnte Mitglied.
Art. 4 - Es wird ein Ersatzmitglied pro ordentliches Mitglied ernannt.
Die Ersatzmitglieder werden vom Minister des Innern nach dem gleichen Verfahren ernannt wie demjenigen, das jeweils für die ordentlichen Mitglieder vorgesehen ist.
Art. 5 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Kommission beträgt vier Jahre. Das Mandat ist erneuerbar. § 2 - Das Mandat endet: 1. wenn seine Dauer abgelaufen ist, 2.bei Rücktritt, 3. im Todesfall. Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende.
Art. 6 - Der Vorsitzende der Kommission kann aus eigener Initiative oder auf Vorschlag eines Mitglieds der Kommission den Bauherrn oder seinen Bevollmächtigten zu der Versammlung einladen, in der sein Antrag auf Abweichung untersucht wird.
Art. 7 - Der Vorsitzende der Kommission kann aus eigener Initiative oder auf Vorschlag eines Mitglieds der Kommission eine oder mehrere Sachverständige, die keine Mitglieder der Kommission sind, für die Untersuchung besonderer Punkte zu einer Versammlung der Kommission einladen.
Art. 8 - § 1 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen beziehungsweise Ersatzmitglieder anwesend sind.
Ist die Kommission ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, ist sie nach einer neuen Einberufung in Bezug auf die Punkte, die zum zweiten Mal auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder.
Ersatzmitglieder dürfen nur als Ersatz für verhinderte ordentliche Mitglieder tagen. § 2 - Die Stellungnahmen der Kommission werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen abgegeben.
Bei Stimmengleichheit in Bezug auf eine bestimmte Frage werden dem Minister die verschiedenen Stellungnahmen übermittelt.
Art. 9 - Für die Fahrten zu den Versammlungen der Kommission können die Mitglieder gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten die Rückerstattung der Fahrtkosten erhalten.
Art. 10 - Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 11 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von den Bediensteten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit wahrgenommen.
Art. 12 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL