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Koninklijk Besluit van 18 februari 2018
gepubliceerd op 26 juni 2019

Koninklijk besluit tot wijziging en aanvulling van het KB/WIB 92 in uitvoering van artikel 470/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2019013320
pub.
26/06/2019
prom.
18/02/2018
ELI
eli/besluit/2018/02/18/2019013320/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


18 FEBRUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging en aanvulling van het KB/WIB 92 in uitvoering van artikel 470/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 februari 2018 tot wijziging en aanvulling van het KB/WIB 92 in uitvoering van artikel 470/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 18. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 470/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, als Antwort auf das Ersuchen der Gemeinden und des Hohen Rates für Finanzen wurde durch das Gesetz vom 31.Juli 2017 zur Einführung eines ständigen Systems der Vorschüsse auf das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen (Belgisches Staatsblatt vom 11. August 2017, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2018) das System der tatsächlichen und schwankenden Zuweisungen durch ein gemischtes System ersetzt, das ständige Vorschüsse während eines Zeitraums von acht Monaten, die 80 % der voraussichtlichen Einnahmen eines Steuerjahres darstellen, mit tatsächlichen Zuweisungen für die Monate Juni, Juli und August kombiniert, um den Gemeinden stabile und vorhersehbare flüssige Mittel zu gewährleisten. Im Monat Mai erfolgt die Zahlung des Saldos, wenn er positiv ist. Diesen Saldo erhält man durch Abzug der den Gemeinden in demselben Zeitraum gewährten Vorschüsse und der in Artikel 470 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verwaltungskosten von den für Rechnung der Gemeinden eingenommenen Nettoeinnahmen abzüglich der Nachlasse.

Im Rahmen dieses neuen Systems muss die Verwaltung den Gemeinden einerseits Veranschlagungen des Aufkommens der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen mitteilen, sodass sie ihren Haushaltsplan aufstellen und somit auch ihre globalen Einnahmen, ihre Ausgaben und Investitionen voraussehen können. Diese Veranschlagung wird im Laufe des Kalenderjahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr mitgeteilt. Wenn die ursprüngliche Veranschlagung erheblich von den Nettoeinnahmen abweicht, kann eine zweite Veranschlagung mitgeteilt werden. Die voraussichtlichen Einnahmen werden im Laufe des letzten Quartals des Kalenderjahres, das dem laufenden Haushaltsjahr entspricht, mitgeteilt.

Andererseits muss die Verwaltung die Gemeinden monatlich informieren, sodass sie die tatsächlichen Zuweisungen verfolgen können, selbst während der Monate, in denen ihnen Vorschüsse gewährt werden, und sie den Saldo des Monats Mai voraussehen und bei ihren Ausgaben und Investitionen berücksichtigen können. In der monatlichen Aufstellung sind die tatsächlichen Zuweisungen und die ausgezahlten Nachlasse für den vorhergehenden Monat angegeben sowie die diesbezüglichen Verwaltungskosten, sowohl während der Monate, in denen die Nettoeinnahmen zugewiesen werden, als auch während der Monate, in denen die Vorschüsse gewährt werden und die Nettoeinnahmen nicht zugewiesen werden. Im Monat Mai jeden Jahres wird den Gemeinden eine globale Aufstellung übermittelt, in der alle Einnahmen, abzüglich der Nachlasse, für den Zeitraum zwischen dem 1. August des Jahres vor dem Versand der Aufstellung und dem 30. April des Jahres des Versands, der Betrag der diesbezüglichen Verwaltungskosten, die Gesamtheit der für das Steuerjahr des Jahres vor dem Jahr des Versands gewährten Vorschüsse und der endgültige Saldo dieser Verrichtungen angegeben sind.

In bestimmten Fällen können die oben beschriebenen Informationen elektronisch mitgeteilt werden, was auch von der Verwaltung bevorzugt wird, wenn die technischen Möglichkeiten es erlauben. In den anderen Fällen erfolgt die Mitteilung weiterhin durch gewöhnlichen Brief. Der Entwurf eines Königlichen Erlasses sieht daher zwei Möglichkeiten vor, damit die nötige Flexibilität gewährleistet ist und um gleichzeitig die Automatisierung auszubauen.

In § 4 des Erlassentwurfs wird betont, dass die Aufrechnung zwischen dem in den Monaten Mai, Juni und Juli festgestellten negativen Saldo und den in diesen Monaten zu zahlenden tatsächlichen Zuweisungen und in Bezug auf die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen ohne Formalitäten oder Notifizierung erfolgt, um die Beitreibung des von den Gemeinden entweder im Rahmen der Vorschüsse oder infolge von Nachlassen zu viel erhaltenen Betrags maximal zu vereinfachen.

Darüber hinaus und wie in Artikel 233bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, umnummeriert zu Artikel 233/1, bestimmt, präzisiert § 5 die verbindlichen Modalitäten, um die effektive Beitreibung auf dem Finanzkonto der Gemeinde vorzunehmen, wenn der negative Saldo im August noch nicht ausgeglichen ist. Die Verwaltung muss der betreffenden Gemeinde und deren Finanzinstitut per Einschreiben den Betrag der Schuldforderung notifizieren, um das Konto belasten und den vollständigen negativen Saldo ausgleichen zu können, da im September die Zahlung der Vorschüsse fortgesetzt wird.

Insofern das Gesetz vom 31. Juli 2017 am 1. September 2017 in Kraft getreten ist, müssen die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses unbedingt schnellstmöglich in Kraft treten; daher wird vorgeschlagen, vorliegenden Erlass am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten zu lassen.

Dem Gutachten Nr. 62.736/3 des Staatsrates vom 25. Januar 2018 wurde Rechnung getragen, wobei die Bemerkung 11 nach Überlegung nicht Kapitel 4 betrifft, wie dem Staatsrat mitgeteilt, sondern Kapitel 4bis. Die erforderliche Anpassung wurde vorgenommen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

18. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 470/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 469 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, 470/1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und umnummeriert durch das Gesetz vom 31. Juli 2017, und 470/2, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2017; Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. November 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.

November 2017;

Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.736/3 des Staatsrates vom 25. Januar 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2331 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2003, wird zu Artikel 233/1 umnummeriert.

Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel 4bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL 4bis - Besondere Regeln für Beitreibung und Informationserteilung in Bezug auf die Zuweisungen an die Provinzen, Agglomerationen und Gemeinden und die Vorschüsse an die Gemeinden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 470/1 und 470/2)".

Art. 3 - Artikel 233bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. März 1999 und umnummeriert zu Artikel 233/2, wird wie folgt abgeändert: a) Die Nummer "470bis" wird jeweils durch die Nummer "470/1" ersetzt.b) Die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" werden jeweils durch die Wörter "mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" ersetzt. Art. 4 - Kapitel 4bis desselben Erlasses wird durch einen Artikel 233/3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 233/3 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt jeder Gemeinde die Veranschlagungen des Aufkommens der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen in Bezug auf dasselbe Haushaltsjahr mit. Die ursprüngliche Veranschlagung wird im Laufe des letzten Quartals des Kalenderjahres vor dem Haushaltsjahr, auf das sich die Veranschlagung bezieht, mitgeteilt.

Wenn nötig wird eine neue Veranschlagung im Laufe des zweiten Quartals des Kalenderjahres, das dem laufenden Haushaltsjahr entspricht, mitgeteilt. Die vermutlichen Einnahmen werden im Laufe des letzten Quartals desselben Jahres mitgeteilt.

Diese Mitteilung erfolgt elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief und ist an das betreffende Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet. § 2 - Die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung lässt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde monatlich elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief eine Aufstellung zukommen, in der die für Rechnung der Gemeinde tatsächlich eingenommenen Einnahmen für das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen angegeben sind, abzüglich der Nachlasse, die für ihre Rechnung in dem Monat vor dem Monat des Versands der Aufstellung ausgezahlt werden.

Diese Aufstellung enthält zudem die in Artikel 470 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verwaltungskosten in Zusammenhang mit den eingenommenen Einnahmen. § 3 - Gemäß Artikel 470/2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 lässt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde im Laufe des Monats Mai jeden Jahres elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief die im vorerwähnten Artikel erwähnte Aufstellung zukommen. § 4 - Der in Artikel 470/2 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ausgleich eines im Laufe der Monate Mai, Juni oder Juli festgestellten negativen Saldos durch die tatsächlichen Zuweisungen erfolgt ohne Formalitäten. § 5 - Für die Anwendung von Artikel 470/2 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 notifiziert die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium per Einschreiben den Betrag ihrer Schuldforderung am ersten Werktag nach dem Tag, an dem festgestellt wird, dass eine Zahlung durch Kontobelastung durchgeführt werden muss.

Die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung notifiziert dem Kreditinstitut, das mit der Führung des Finanzkontos der betreffenden Gemeinde beauftragt ist, per Einschreiben den Betrag ihrer Schuldforderung, damit das Kreditinstitut diesen Betrag von Amts wegen von dem Finanzkonto der betreffenden Gemeinde abhebt." Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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