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| Koninklijk besluit tot wijziging en aanvulling van het KB/WIB 92 in uitvoering van artikel 470/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant et complétant l'AR/CIR 92 en exécution de l'article 470/2 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 18 FEBRUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging en aanvulling van het KB/WIB 92 in uitvoering van artikel 470/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 februari 2018 tot wijziging en aanvulling van het KB/WIB 92 in uitvoering van artikel 470/2 van het Wetboek van de | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 18 FEVRIER 2018. - Arrêté royal modifiant et complétant l'AR/CIR 92 en exécution de l'article 470/2 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 février 2018 modifiant et complétant l'AR/CIR 92 en exécution de l'article 470/2 du Code des impôts sur les revenus |
| inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2018). | 1992 (Moniteur belge du 26 février 2018). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 18. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des | 18. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des |
| KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 470/2 des | KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 470/2 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| als Antwort auf das Ersuchen der Gemeinden und des Hohen Rates für | als Antwort auf das Ersuchen der Gemeinden und des Hohen Rates für |
| Finanzen wurde durch das Gesetz vom 31. Juli 2017 zur Einführung eines | Finanzen wurde durch das Gesetz vom 31. Juli 2017 zur Einführung eines |
| ständigen Systems der Vorschüsse auf das Aufkommen der | ständigen Systems der Vorschüsse auf das Aufkommen der |
| Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen | Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen |
| (Belgisches Staatsblatt vom 11. August 2017, deutsche Übersetzung | (Belgisches Staatsblatt vom 11. August 2017, deutsche Übersetzung |
| Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2018) das System der tatsächlichen | Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2018) das System der tatsächlichen |
| und schwankenden Zuweisungen durch ein gemischtes System ersetzt, das | und schwankenden Zuweisungen durch ein gemischtes System ersetzt, das |
| ständige Vorschüsse während eines Zeitraums von acht Monaten, die 80 % | ständige Vorschüsse während eines Zeitraums von acht Monaten, die 80 % |
| der voraussichtlichen Einnahmen eines Steuerjahres darstellen, mit | der voraussichtlichen Einnahmen eines Steuerjahres darstellen, mit |
| tatsächlichen Zuweisungen für die Monate Juni, Juli und August | tatsächlichen Zuweisungen für die Monate Juni, Juli und August |
| kombiniert, um den Gemeinden stabile und vorhersehbare flüssige Mittel | kombiniert, um den Gemeinden stabile und vorhersehbare flüssige Mittel |
| zu gewährleisten. Im Monat Mai erfolgt die Zahlung des Saldos, wenn er | zu gewährleisten. Im Monat Mai erfolgt die Zahlung des Saldos, wenn er |
| positiv ist. Diesen Saldo erhält man durch Abzug der den Gemeinden in | positiv ist. Diesen Saldo erhält man durch Abzug der den Gemeinden in |
| demselben Zeitraum gewährten Vorschüsse und der in Artikel 470 des | demselben Zeitraum gewährten Vorschüsse und der in Artikel 470 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verwaltungskosten von den | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verwaltungskosten von den |
| für Rechnung der Gemeinden eingenommenen Nettoeinnahmen abzüglich der | für Rechnung der Gemeinden eingenommenen Nettoeinnahmen abzüglich der |
| Nachlasse. | Nachlasse. |
| Im Rahmen dieses neuen Systems muss die Verwaltung den Gemeinden | Im Rahmen dieses neuen Systems muss die Verwaltung den Gemeinden |
| einerseits Veranschlagungen des Aufkommens der Gemeindezuschlagsteuer | einerseits Veranschlagungen des Aufkommens der Gemeindezuschlagsteuer |
| auf die Steuer der natürlichen Personen mitteilen, sodass sie ihren | auf die Steuer der natürlichen Personen mitteilen, sodass sie ihren |
| Haushaltsplan aufstellen und somit auch ihre globalen Einnahmen, ihre | Haushaltsplan aufstellen und somit auch ihre globalen Einnahmen, ihre |
| Ausgaben und Investitionen voraussehen können. Diese Veranschlagung | Ausgaben und Investitionen voraussehen können. Diese Veranschlagung |
| wird im Laufe des Kalenderjahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr | wird im Laufe des Kalenderjahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr |
| mitgeteilt. Wenn die ursprüngliche Veranschlagung erheblich von den | mitgeteilt. Wenn die ursprüngliche Veranschlagung erheblich von den |
| Nettoeinnahmen abweicht, kann eine zweite Veranschlagung mitgeteilt | Nettoeinnahmen abweicht, kann eine zweite Veranschlagung mitgeteilt |
| werden. Die voraussichtlichen Einnahmen werden im Laufe des letzten | werden. Die voraussichtlichen Einnahmen werden im Laufe des letzten |
| Quartals des Kalenderjahres, das dem laufenden Haushaltsjahr | Quartals des Kalenderjahres, das dem laufenden Haushaltsjahr |
| entspricht, mitgeteilt. | entspricht, mitgeteilt. |
| Andererseits muss die Verwaltung die Gemeinden monatlich informieren, | Andererseits muss die Verwaltung die Gemeinden monatlich informieren, |
| sodass sie die tatsächlichen Zuweisungen verfolgen können, selbst | sodass sie die tatsächlichen Zuweisungen verfolgen können, selbst |
| während der Monate, in denen ihnen Vorschüsse gewährt werden, und sie | während der Monate, in denen ihnen Vorschüsse gewährt werden, und sie |
| den Saldo des Monats Mai voraussehen und bei ihren Ausgaben und | den Saldo des Monats Mai voraussehen und bei ihren Ausgaben und |
| Investitionen berücksichtigen können. In der monatlichen Aufstellung | Investitionen berücksichtigen können. In der monatlichen Aufstellung |
| sind die tatsächlichen Zuweisungen und die ausgezahlten Nachlasse für | sind die tatsächlichen Zuweisungen und die ausgezahlten Nachlasse für |
| den vorhergehenden Monat angegeben sowie die diesbezüglichen | den vorhergehenden Monat angegeben sowie die diesbezüglichen |
| Verwaltungskosten, sowohl während der Monate, in denen die | Verwaltungskosten, sowohl während der Monate, in denen die |
| Nettoeinnahmen zugewiesen werden, als auch während der Monate, in | Nettoeinnahmen zugewiesen werden, als auch während der Monate, in |
| denen die Vorschüsse gewährt werden und die Nettoeinnahmen nicht | denen die Vorschüsse gewährt werden und die Nettoeinnahmen nicht |
| zugewiesen werden. Im Monat Mai jeden Jahres wird den Gemeinden eine | zugewiesen werden. Im Monat Mai jeden Jahres wird den Gemeinden eine |
| globale Aufstellung übermittelt, in der alle Einnahmen, abzüglich der | globale Aufstellung übermittelt, in der alle Einnahmen, abzüglich der |
| Nachlasse, für den Zeitraum zwischen dem 1. August des Jahres vor dem | Nachlasse, für den Zeitraum zwischen dem 1. August des Jahres vor dem |
| Versand der Aufstellung und dem 30. April des Jahres des Versands, der | Versand der Aufstellung und dem 30. April des Jahres des Versands, der |
| Betrag der diesbezüglichen Verwaltungskosten, die Gesamtheit der für | Betrag der diesbezüglichen Verwaltungskosten, die Gesamtheit der für |
| das Steuerjahr des Jahres vor dem Jahr des Versands gewährten | das Steuerjahr des Jahres vor dem Jahr des Versands gewährten |
| Vorschüsse und der endgültige Saldo dieser Verrichtungen angegeben | Vorschüsse und der endgültige Saldo dieser Verrichtungen angegeben |
| sind. | sind. |
| In bestimmten Fällen können die oben beschriebenen Informationen | In bestimmten Fällen können die oben beschriebenen Informationen |
| elektronisch mitgeteilt werden, was auch von der Verwaltung bevorzugt | elektronisch mitgeteilt werden, was auch von der Verwaltung bevorzugt |
| wird, wenn die technischen Möglichkeiten es erlauben. In den anderen | wird, wenn die technischen Möglichkeiten es erlauben. In den anderen |
| Fällen erfolgt die Mitteilung weiterhin durch gewöhnlichen Brief. Der | Fällen erfolgt die Mitteilung weiterhin durch gewöhnlichen Brief. Der |
| Entwurf eines Königlichen Erlasses sieht daher zwei Möglichkeiten vor, | Entwurf eines Königlichen Erlasses sieht daher zwei Möglichkeiten vor, |
| damit die nötige Flexibilität gewährleistet ist und um gleichzeitig | damit die nötige Flexibilität gewährleistet ist und um gleichzeitig |
| die Automatisierung auszubauen. | die Automatisierung auszubauen. |
| In § 4 des Erlassentwurfs wird betont, dass die Aufrechnung zwischen | In § 4 des Erlassentwurfs wird betont, dass die Aufrechnung zwischen |
| dem in den Monaten Mai, Juni und Juli festgestellten negativen Saldo | dem in den Monaten Mai, Juni und Juli festgestellten negativen Saldo |
| und den in diesen Monaten zu zahlenden tatsächlichen Zuweisungen und | und den in diesen Monaten zu zahlenden tatsächlichen Zuweisungen und |
| in Bezug auf die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen | in Bezug auf die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen |
| Personen ohne Formalitäten oder Notifizierung erfolgt, um die | Personen ohne Formalitäten oder Notifizierung erfolgt, um die |
| Beitreibung des von den Gemeinden entweder im Rahmen der Vorschüsse | Beitreibung des von den Gemeinden entweder im Rahmen der Vorschüsse |
| oder infolge von Nachlassen zu viel erhaltenen Betrags maximal zu | oder infolge von Nachlassen zu viel erhaltenen Betrags maximal zu |
| vereinfachen. | vereinfachen. |
| Darüber hinaus und wie in Artikel 233bis des Königlichen Erlasses zur | Darüber hinaus und wie in Artikel 233bis des Königlichen Erlasses zur |
| Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, umnummeriert zu | Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, umnummeriert zu |
| Artikel 233/1, bestimmt, präzisiert § 5 die verbindlichen Modalitäten, | Artikel 233/1, bestimmt, präzisiert § 5 die verbindlichen Modalitäten, |
| um die effektive Beitreibung auf dem Finanzkonto der Gemeinde | um die effektive Beitreibung auf dem Finanzkonto der Gemeinde |
| vorzunehmen, wenn der negative Saldo im August noch nicht ausgeglichen | vorzunehmen, wenn der negative Saldo im August noch nicht ausgeglichen |
| ist. Die Verwaltung muss der betreffenden Gemeinde und deren | ist. Die Verwaltung muss der betreffenden Gemeinde und deren |
| Finanzinstitut per Einschreiben den Betrag der Schuldforderung | Finanzinstitut per Einschreiben den Betrag der Schuldforderung |
| notifizieren, um das Konto belasten und den vollständigen negativen | notifizieren, um das Konto belasten und den vollständigen negativen |
| Saldo ausgleichen zu können, da im September die Zahlung der | Saldo ausgleichen zu können, da im September die Zahlung der |
| Vorschüsse fortgesetzt wird. | Vorschüsse fortgesetzt wird. |
| Insofern das Gesetz vom 31. Juli 2017 am 1. September 2017 in Kraft | Insofern das Gesetz vom 31. Juli 2017 am 1. September 2017 in Kraft |
| getreten ist, müssen die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs eines | getreten ist, müssen die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs eines |
| Königlichen Erlasses unbedingt schnellstmöglich in Kraft treten; daher | Königlichen Erlasses unbedingt schnellstmöglich in Kraft treten; daher |
| wird vorgeschlagen, vorliegenden Erlass am Tag seiner Veröffentlichung | wird vorgeschlagen, vorliegenden Erlass am Tag seiner Veröffentlichung |
| in Kraft treten zu lassen. | in Kraft treten zu lassen. |
| Dem Gutachten Nr. 62.736/3 des Staatsrates vom 25. Januar 2018 wurde | Dem Gutachten Nr. 62.736/3 des Staatsrates vom 25. Januar 2018 wurde |
| Rechnung getragen, wobei die Bemerkung 11 nach Überlegung nicht | Rechnung getragen, wobei die Bemerkung 11 nach Überlegung nicht |
| Kapitel 4 betrifft, wie dem Staatsrat mitgeteilt, sondern Kapitel | Kapitel 4 betrifft, wie dem Staatsrat mitgeteilt, sondern Kapitel |
| 4bis. Die erforderliche Anpassung wurde vorgenommen. | 4bis. Die erforderliche Anpassung wurde vorgenommen. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| 18. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des | 18. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des |
| KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 470/2 des | KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 470/2 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
| Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 469 Absatz | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 469 Absatz |
| 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, 470/1, eingefügt | 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, 470/1, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und umnummeriert durch das | durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und umnummeriert durch das |
| Gesetz vom 31. Juli 2017, und 470/2, eingefügt durch das Gesetz vom | Gesetz vom 31. Juli 2017, und 470/2, eingefügt durch das Gesetz vom |
| 31. Juli 2017; | 31. Juli 2017; |
| Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. November 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. November 2017; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. |
| November 2017; | November 2017; |
| Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
| Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim | Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim |
| Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um | Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um |
| Selbstregulierungsbestimmungen handelt; | Selbstregulierungsbestimmungen handelt; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.736/3 des Staatsrates vom 25. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.736/3 des Staatsrates vom 25. Januar |
| 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 2331 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 | Artikel 1 - Artikel 2331 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 |
| zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch | zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch |
| den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2003, wird zu Artikel 233/1 | den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2003, wird zu Artikel 233/1 |
| umnummeriert. | umnummeriert. |
| Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel 4bis desselben Erlasses wird wie | Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel 4bis desselben Erlasses wird wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "KAPITEL 4bis - Besondere Regeln für Beitreibung und | "KAPITEL 4bis - Besondere Regeln für Beitreibung und |
| Informationserteilung in Bezug auf die Zuweisungen an die Provinzen, | Informationserteilung in Bezug auf die Zuweisungen an die Provinzen, |
| Agglomerationen und Gemeinden und die Vorschüsse an die Gemeinden | Agglomerationen und Gemeinden und die Vorschüsse an die Gemeinden |
| (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 470/1 und 470/2)". | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 470/1 und 470/2)". |
| Art. 3 - Artikel 233bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Artikel 233bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 10. März 1999 und umnummeriert zu Artikel | Königlichen Erlass vom 10. März 1999 und umnummeriert zu Artikel |
| 233/2, wird wie folgt abgeändert: | 233/2, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Die Nummer "470bis" wird jeweils durch die Nummer "470/1" ersetzt. | a) Die Nummer "470bis" wird jeweils durch die Nummer "470/1" ersetzt. |
| b) Die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" werden jeweils durch | b) Die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" werden jeweils durch |
| die Wörter "mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern | die Wörter "mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern |
| beauftragte Verwaltung" ersetzt. | beauftragte Verwaltung" ersetzt. |
| Art. 4 - Kapitel 4bis desselben Erlasses wird durch einen Artikel | Art. 4 - Kapitel 4bis desselben Erlasses wird durch einen Artikel |
| 233/3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 233/3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Art. 233/3 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt | "Art. 233/3 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt |
| jeder Gemeinde die Veranschlagungen des Aufkommens der | jeder Gemeinde die Veranschlagungen des Aufkommens der |
| Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen in | Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen in |
| Bezug auf dasselbe Haushaltsjahr mit. Die ursprüngliche Veranschlagung | Bezug auf dasselbe Haushaltsjahr mit. Die ursprüngliche Veranschlagung |
| wird im Laufe des letzten Quartals des Kalenderjahres vor dem | wird im Laufe des letzten Quartals des Kalenderjahres vor dem |
| Haushaltsjahr, auf das sich die Veranschlagung bezieht, mitgeteilt. | Haushaltsjahr, auf das sich die Veranschlagung bezieht, mitgeteilt. |
| Wenn nötig wird eine neue Veranschlagung im Laufe des zweiten Quartals | Wenn nötig wird eine neue Veranschlagung im Laufe des zweiten Quartals |
| des Kalenderjahres, das dem laufenden Haushaltsjahr entspricht, | des Kalenderjahres, das dem laufenden Haushaltsjahr entspricht, |
| mitgeteilt. Die vermutlichen Einnahmen werden im Laufe des letzten | mitgeteilt. Die vermutlichen Einnahmen werden im Laufe des letzten |
| Quartals desselben Jahres mitgeteilt. | Quartals desselben Jahres mitgeteilt. |
| Diese Mitteilung erfolgt elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief | Diese Mitteilung erfolgt elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief |
| und ist an das betreffende Bürgermeister- und Schöffenkollegium | und ist an das betreffende Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
| gerichtet. | gerichtet. |
| § 2 - Die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern | § 2 - Die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern |
| beauftragte Verwaltung lässt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium | beauftragte Verwaltung lässt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
| jeder Gemeinde monatlich elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief | jeder Gemeinde monatlich elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief |
| eine Aufstellung zukommen, in der die für Rechnung der Gemeinde | eine Aufstellung zukommen, in der die für Rechnung der Gemeinde |
| tatsächlich eingenommenen Einnahmen für das Aufkommen der | tatsächlich eingenommenen Einnahmen für das Aufkommen der |
| Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen | Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen |
| angegeben sind, abzüglich der Nachlasse, die für ihre Rechnung in dem | angegeben sind, abzüglich der Nachlasse, die für ihre Rechnung in dem |
| Monat vor dem Monat des Versands der Aufstellung ausgezahlt werden. | Monat vor dem Monat des Versands der Aufstellung ausgezahlt werden. |
| Diese Aufstellung enthält zudem die in Artikel 470 des | Diese Aufstellung enthält zudem die in Artikel 470 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verwaltungskosten in | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verwaltungskosten in |
| Zusammenhang mit den eingenommenen Einnahmen. | Zusammenhang mit den eingenommenen Einnahmen. |
| § 3 - Gemäß Artikel 470/2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches | § 3 - Gemäß Artikel 470/2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992 lässt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen dem Bürgermeister- | 1992 lässt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen dem Bürgermeister- |
| und Schöffenkollegium jeder Gemeinde im Laufe des Monats Mai jeden | und Schöffenkollegium jeder Gemeinde im Laufe des Monats Mai jeden |
| Jahres elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief die im vorerwähnten | Jahres elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief die im vorerwähnten |
| Artikel erwähnte Aufstellung zukommen. | Artikel erwähnte Aufstellung zukommen. |
| § 4 - Der in Artikel 470/2 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches | § 4 - Der in Artikel 470/2 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992 erwähnte Ausgleich eines im Laufe der Monate Mai, Juni oder Juli | 1992 erwähnte Ausgleich eines im Laufe der Monate Mai, Juni oder Juli |
| festgestellten negativen Saldos durch die tatsächlichen Zuweisungen | festgestellten negativen Saldos durch die tatsächlichen Zuweisungen |
| erfolgt ohne Formalitäten. | erfolgt ohne Formalitäten. |
| § 5 - Für die Anwendung von Artikel 470/2 Absatz 7 des | § 5 - Für die Anwendung von Artikel 470/2 Absatz 7 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 notifiziert die mit der Einnahme und | Einkommensteuergesetzbuches 1992 notifiziert die mit der Einnahme und |
| Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung dem | Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung dem |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegium per Einschreiben den Betrag ihrer | Bürgermeister- und Schöffenkollegium per Einschreiben den Betrag ihrer |
| Schuldforderung am ersten Werktag nach dem Tag, an dem festgestellt | Schuldforderung am ersten Werktag nach dem Tag, an dem festgestellt |
| wird, dass eine Zahlung durch Kontobelastung durchgeführt werden muss. | wird, dass eine Zahlung durch Kontobelastung durchgeführt werden muss. |
| Die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte | Die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte |
| Verwaltung notifiziert dem Kreditinstitut, das mit der Führung des | Verwaltung notifiziert dem Kreditinstitut, das mit der Führung des |
| Finanzkontos der betreffenden Gemeinde beauftragt ist, per | Finanzkontos der betreffenden Gemeinde beauftragt ist, per |
| Einschreiben den Betrag ihrer Schuldforderung, damit das | Einschreiben den Betrag ihrer Schuldforderung, damit das |
| Kreditinstitut diesen Betrag von Amts wegen von dem Finanzkonto der | Kreditinstitut diesen Betrag von Amts wegen von dem Finanzkonto der |
| betreffenden Gemeinde abhebt." | betreffenden Gemeinde abhebt." |
| Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |