gepubliceerd op 16 mei 2014
Koninklijk besluit betreffende de samenstelling, de organisatie en de werking van de Erkenningscommissie voor de beoefenaars van de verpleegkunde, en tot vaststelling van de erkenningsprocedure waarbij de verpleegkundigen ertoe gemachtigd worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere beroepsbekwaamheid te beroepen, en de registratieprocedure als zorgkundige. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
18 APRIL 2013. - Koninklijk besluit betreffende de samenstelling, de organisatie en de werking van de Erkenningscommissie voor de beoefenaars van de verpleegkunde, en tot vaststelling van de erkenningsprocedure waarbij de verpleegkundigen ertoe gemachtigd worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere beroepsbekwaamheid te beroepen, en de registratieprocedure als zorgkundige. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 18 april 2013 betreffende de samenstelling, de organisatie en de werking van de Erkenningscommissie voor de beoefenaars van de verpleegkunde, en tot vaststelling van de erkenningsprocedure waarbij de verpleegkundigen ertoe gemachtigd worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere beroepsbekwaamheid te beroepen, en de registratieprocedure als zorgkundige (Belgisch Staatsblad van 29 mei 2013), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 21 februari 2014 tot wijziging van de bijlage bij het koninklijk besluit van 18 april 2013 betreffende de samenstelling, de organisatie en de werking van de Erkenningscommissie voor de beoefenaars van de verpleegkunde, en tot vaststelling van de erkenningsprocedure waarbij de verpleegkundigen ertoe gemachtigd worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere beroepsbekwaamheid te beroepen, en de registratieprocedure als zorgkundige (Belgisch Staatsblad van 17 maart 2014).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 18. APRIL 2013 - Königlicher Erlass über die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise der Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte, zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpfleger ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, und zur Festlegung des Verfahrens zur Registrierung als Pflegehelfer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 21quinquiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, Artikel 21septiesdecies § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10.
August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, Artikel 21septiesdecies/1 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 19.
Dezember 2008, und Artikel 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 10.Dezember 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. November 2009 und 23. Februar 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6.
April 2012;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1;
In der Erwägung, dass dieser Erlass aufgrund von Artikel 2 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Ausführung von Kapitel V/1 Artikel 19/1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung von einer vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung befreit ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.415/2 des Staatsrates vom 11. Juni 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, 2."Verwaltung": die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 3. "Zulassung": die in Artikel 35quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Zulassung, wenn alle vom Minister festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind, 4. "besondere Berufsbezeichnung": die in Artikel 35quater des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere Berufsbezeichnung, 5. "besondere berufliche Qualifikation": die in Artikel 35quater des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere berufliche Qualifikation, 6. "Registrierung": die in Artikel 21quinquiesdecies des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Registrierung; 7. "Pflegehelfer": die in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Personen, 8. "Zulassungskommission": die Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte bei dem in Artikel 21septiesdecies/1 des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt.
KAPITEL II - Zusammensetzung und Organisation Art. 2 - Die Zulassungskommission setzt sich wie folgt aus verschiedenen Abteilungen zusammen: 1) aus einer Abteilung pro besondere Berufsbezeichnung und einer Abteilung pro besondere berufliche Qualifikation, die beauftragt sind, eine Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf die betreffende besondere Berufsbezeichnung oder die betreffende besondere berufliche Qualifikation abzugeben. Es wird eine Ausnahme gemacht, wenn angesichts des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte eine besondere Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche Qualifikation denselben Fachbereich betreffen. In diesem Fall wird für die betreffende Bezeichnung und die betreffende Qualifikation eine einzige gemeinsame Abteilung geschaffen. 2) aus einer Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben. Art. 3 - § 1 - Jede der Abteilungen, die beauftragt sind, eine Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation abzugeben, setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, von denen mindestens vier Mitglieder Inhaber der betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind oder ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder müssen Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein.
Wird in einem Ausnahmefall eine gemeinsame Abteilung für eine besondere Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche Qualifikation geschaffen, setzt diese Abteilung sich aus zwölf Mitgliedern zusammen, von denen mindestens vier Mitglieder Inhaber der betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind und mindestens vier Mitglieder ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder müssen Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein. § 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, von denen zwei Mitglieder Inhaber einer definitiven Registrierung als Pflegehelfer und sechs Mitglieder Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sind.
Art. 4 - § 1 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission werden auf der Grundlage einer Liste mit je zwei Kandidaten bestimmt, die von den repräsentativen Berufsvereinigungen und -organisationen der Krankenpfleger und der Pflegehelfer vorgeschlagen werden. § 2 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission werden für eine verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren vom Minister ernannt.
Sie üben ihre Funktion weiterhin aus, bis der Minister beschlossen hat, ihr Mandat zu erneuern, oder gegebenenfalls, bis für ihren Ersatz gesorgt ist.
Bei Tod oder Rücktritt eines Mitglieds oder bei Entzug des Mandats eines Mitglieds ernennt der Minister gemäß dem in § 1 festgelegten Verfahren ein neues Mitglied, das das laufende Mandat zu Ende führt. § 3 - Der Minister kann nach Stellungnahme des in Artikel 6 erwähnten Koordinatorenkollegiums dem Mandat eines Mitglieds der Zulassungskommission, das offenkundig nicht regelmäßig an den Versammlungen teilnimmt oder ein mangelndes Interesse für den ihm anvertrauten Auftrag an den Tag legt oder aber die Bedingungen, um Mitglied der Zulassungskommission zu sein, nicht mehr erfüllt, ein Ende setzen. § 4 - Ein Mitglied kann gleichzeitig Mitglied verschiedener Abteilungen sein.
Art. 5 - § 1 - Während der ersten Versammlung nach der Ernennung der Mitglieder der Zulassungskommission bestimmt jede Abteilung unter ihren Mitgliedern einen Koordinator, der mit dem Vorsitz der Versammlungen der Abteilung, zu der er gehört, beauftragt ist, sowie einen beigeordneten Koordinator, um Ersteren bei Abwesenheit zu vertreten. § 2 - Das Sekretariat der verschiedenen Abteilungen der Zulassungskommission wird von einem oder mehreren vom Minister bestimmten Beamten wahrgenommen.
Art. 6 - § 1 - Die Koordinatoren einer jeden Abteilung bilden zusammen das Koordinatorenkollegium.
Die Koordinatoren bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden des Kollegiums sowie einen Vizevorsitzenden, um Ersteren bei Abwesenheit zu vertreten. § 2 - Das Koordinatorenkollegium regelt die Tätigkeiten der Zulassungskommission. § 3 - Das Koordinatorenkollegium hat den Auftrag, die Probleme zu untersuchen, die sich den verschiedenen Abteilungen bei der Bearbeitung von Zulassungs- oder Registrierungsanträgen regelmäßig stellen.
Das Koordinatorenkollegium kann an den Minister eine Mitteilung richten mit einer Stellungnahme und Anmerkungen hinsichtlich des Verfahrens zur Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen oder besonderen beruflichen Qualifikationen oder hinsichtlich des Verfahrens für die Registrierung als Pflegehelfer oder hinsichtlich der Arbeitsweise der Zulassungskommission. § 4 - Der Minister kann beim Koordinatorenkollegium die Stellungnahme der Zulassungskommission im Rahmen des in § 3 erwähnten Auftrags einholen. Das Koordinatorenkollegium übermittelt seine Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang des entsprechenden Antrags. Der Minister kann diese Frist auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin um zwei zusätzliche Monate verlängern.
Der Stellungnahme wird das Ergebnis der Abstimmung beigefügt; mit der Stellungnahme der Mehrheit werden auch die Standpunkte der Minderheit übermittelt. § 5 - Das Sekretariat des Koordinatorenkollegiums wird von einem oder mehreren vom Minister bestimmten Beamten wahrgenommen.
KAPITEL III - Arbeitsweise Abschnitt I - Versammlungen Art. 7 - Jede Abteilung der Zulassungskommission versammelt sich pro Jahr vier Mal oder, je nach Notwendigkeit, öfter.
Art. 8 - Das Koordinatorenkollegium versammelt sich zwei Mal pro Jahr.
Art. 9 - Die Zulassungskommission hat ihren Sitz beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt in Brüssel.
Art. 10 - Das Koordinatorenkollegium erstellt eine Hausordnung der Zulassungskommission und legt sie dem Minister binnen drei Monaten nach Veröffentlichung des Erlasses zur Ernennung der Mitglieder der Zulassungskommission zur Billigung vor.
Art. 11 - Die Mitglieder der Zulassungskommission haben ein Anrecht: 1. auf Anwesenheitsgeld gemäß Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom 15.Juli 1946 zur Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und der Familie abhängenden ständigen Ausschüsse. Beamtete Mitglieder können darauf nur Anspruch erheben, sofern ihre Anwesenheit bei den Sitzungen Leistungen außerhalb ihrer normalen Dienstzeiten mit sich bringt, 2. auf Rückerstattung der Fahrtkosten gemäß den Artikeln 8 und 17 des Königlichen Erlasses vom 18.Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten.
Abschnitt II - Beratung und Abstimmung Art. 12 - § 1 - Jede Abteilung, die damit beauftragt ist, eine Stellungnahme zu den Zulassungsanträgen für eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation abzugeben, tagt und berät gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie, je nach Fall, zwei Mitglieder, die Inhaber der betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind, oder zwei Mitglieder, die ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere berufliche Qualifikation zu berufen.
Handelt es sich in einem Ausnahmefall um eine in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2 erwähnte gemeinsame Abteilung, tagt und berät diese Abteilung gültig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie zwei Mitglieder, die Inhaber der betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind, und zwei Mitglieder, die ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere berufliche Qualifikation zu berufen. § 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die Anträge zur Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, tagt und berät gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie ein Mitglied, das Inhaber einer definitiven Registrierung als Pflegehelfer ist, und ein Mitglied, das Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets ist.
Art. 13 - Jede Abteilung der Zulassungskommission stimmt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ab. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Koordinators der Abteilung oder gegebenenfalls die des beigeordneten Koordinators ausschlaggebend.
Die Beratungen der Abteilungen der Zulassungskommission sind vertraulich. Die Stellungnahmen sind mit Gründen versehen.
Art. 14 - Das Koordinatorenkollegium entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Koordinatoren. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder gegebenenfalls die des Vizevorsitzenden ausschlaggebend.
KAPITEL IV - Zulassungsverfahren und Registrierungsverfahren Abschnitt I - Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen und der besonderen beruflichen Qualifikationen Art. 15 - § 1 - Krankenpfleger, die die Zulassung erhalten möchten, die es ihnen ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, reichen ihren unterzeichneten und datierten Zulassungsantrag unter den nachstehenden Bedingungen beim Minister ein, und zwar auf einem Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt wird.
Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Zulassungskriterien erfüllt, die vom Minister für die besondere Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche Qualifikation, die die Person erhalten möchte, festgelegt wurden. § 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg übermittelt werden müssen.
Art. 16 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines Zulassungsantrags. § 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten Zulassungsanträge an die zuständige Abteilung der Zulassungskommission weiter, um deren Stellungnahme einzuholen.
Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag nicht komplett ist und welches Dokument fehlt. § 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft.
Sie entscheidet nach Aktenlage. § 4 -Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung eine Zulassungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet seine Entscheidung.
Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete Zulassungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, ab dem die Zulassung läuft. § 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, während deren die Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit Gründen versehene Stellungnahme an den Minister und an den Betreffenden. Die Versendung an den Betreffenden erfolgt per Einschreiben.
Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der Stellungnahme übermitteln.
Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. § 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den Zulassungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung mitgeteilt wird.
Art. 17 - Die Zulassung wird vom Minister für einen unbestimmten Zeitraum gewährt, sofern die vom König für die besondere Berufsbezeichnung oder für die besondere berufliche Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt bleiben.
Art. 18 - Ein Krankenpfleger, der nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden Erlass gewährte Zulassung verfügen möchte, ist verpflichtet, den Minister schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall entzieht der Minister die Zulassung.
Abschnitt II - Registrierung als Pflegehelfer Art. 19 - § 1 - Personen, die die Registrierung als Pflegehelfer erhalten möchten, reichen unter den nachstehenden Bedingungen ihren unterzeichneten und datierten Registrierungsantrag beim Minister ein, und zwar auf einem Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt wird.
Dem Antrag sind die Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller den Registrierungsmodalitäten entspricht. § 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg übermittelt werden müssen.
Art. 20 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines Registrierungsantrags. § 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten Registrierungsanträge an die zuständige Abteilung der Zulassungskommission weiter, um deren Stellungnahme einzuholen.
Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag nicht komplett ist und welches Dokument fehlt. § 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft.
Sie entscheidet nach Aktenlage. § 4 - Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung eine Registrierungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet seine Entscheidung.
Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete Registrierungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, ab dem die Registrierung läuft. § 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, während deren die ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit Gründen versehene Stellungnahme an den Minister und an den Betreffenden. Die Versendung an den Betreffenden erfolgt per Einschreiben.
Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der Stellungnahme übermitteln.
Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. § 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den Registrierungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung mitgeteilt wird.
Art. 21 - Handelt es sich um eine Beantragung der definitiven Registrierung, wird die Registrierung vom Minister für eine unbestimmte Dauer gewährt, sofern die vom König festgelegten Registrierungsbedingungen erfüllt bleiben.
Art. 22 - Pflegehelfer, die nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden Erlass gewährte Registrierung verfügen möchten, sind verpflichtet, den Minister schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall entzieht der Minister die Registrierung.
KAPITEL V - Kontrolle, Sanktion und Wiedererlangung der Zulassung für eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation Art. 23 - § 1 - Krankenpfleger, die eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation berufen, werden schriftlich über die sie betreffende Kontrolle informiert. § 2 - Die Krankenpfleger übermitteln der Zulassungskommission die Dokumente, die die Einhaltung der vom Minister für die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation festgelegten Bedingungen belegen, binnen dreißig Tagen ab dem Datum der Versendung des in § 1 erwähnten Briefes. Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die begründet werden müssen, kann die Zulassungskommission diese Frist verlängern. § 3 - Die Kontrolle darf sich nur auf einen ab dem Datum der Zulassung berechneten Zeitraum von jeweils vier Jahren beziehen. § 4 - Die Zulassungskommission kann diese Kontrolle frühestens vier Jahre ab dem Datum der Zulassung, die den Krankenpfleger ermächtigt, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, durchführen. § 5 - Die Zulassungskommission erstattet dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister jährlich Bericht über die durchgeführten Kontrollen.
Art. 24 - Nach Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten kann eine Abteilung der Zulassungskommission ein oder mehrere Mitglieder oder einen oder mehrere Experten mit der Erstellung von Berichten oder der Durchführung von Untersuchungen beauftragen.
Pro Untersuchung wird der Person, die von der Abteilung der Zulassungskommission mit der Durchführung von Kontrollen, wie festgelegt in Artikel 23, beauftragt wird, eine Entlohnung gewährt.
Der Minister legt den Betrag dieser Entlohnung fest.
Art. 25 - Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation nicht erfüllt sind, kann die Zulassung vom Minister ausgesetzt werden, bis diese Bedingungen erneut erfüllt sind.
Art. 26 - § 1 - Bei Aussetzung der Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche Qualifikation kann ein Antrag auf Wiedererlangung der Zulassung an den Minister gerichtet werden; dieser Antrag wird an die Zulassungskommission weitergeleitet, um die Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche Qualifikation wiederzuerlangen. Zu diesem Zweck sendet der Krankenpfleger das dazu bestimmte Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt wird, per Einschreiben an die Zulassungskommission und fügt ihm die Dokumente bei, die belegen, dass er die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung und Wiedererlangung der besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation erfüllt. § 2 - Ab Erhalt des Antrags auf Wiedererlangung der besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation hat die Zulassungskommission drei Monate Zeit, um eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben und diese dem Minister und dem Betreffenden zu übermitteln.
Bei ablehnender Stellungnahme erfolgt die Versendung an den Betreffenden per Einschreiben.
Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der Stellungnahme übermitteln.
Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden übermittelten Mitteilung eine Entscheidung.
Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf die Beantragung der Wiedererlangung einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen beruflichen Qualifikation sendet die Verwaltung dem Betreffenden per Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung mitgeteilt wird.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 27 - Werden die Zulassungskriterien für einen Fachbereich zum ersten Mal festgelegt, kann der Minister in Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 3 § 1 auf Vorschlag der repräsentativen Berufsvereinigungen und -organisationen der Krankenpfleger und Pflegehelfer Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission ernennen, die für den betreffenden Fachbereich zwar nicht zugelassen, in diesem Fachbereich jedoch bekanntermaßen fachkundig sind. Das Mandat dieser Mitglieder läuft ein Jahr nach ihrer Ernennung aus, es sei denn, sie sind inzwischen in diesem Fachbereich zugelassen worden.
Der Zeitraum des Mandats der Mitglieder, die bei der ersten Einrichtung der Abteilung mit Bezug auf den Fachbereich, für den die Zulassungskriterien zum ersten Mal festgelegt werden, ernannt sind, endet zur gleichen Zeit wie der Zeitraum der Mandate der Mitglieder, die in den anderen Abteilungen der Zulassungskommission ernannt wurden.
Art. 28 - Das Formular zur Beantragung der Zulassung, die es ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, die Formulare zur Beantragung der Registrierung als Pflegehelfer und das Formular zur Beantragung der Wiedererlangung der Zulassung für eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation für Krankenpfleger, die vorliegendem Erlass unter den Anlagen 1 bis 5 beigefügt sind, werden gebilligt.
Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 21. April 2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, wird aufgehoben.
Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, die Zulassung erhalten haben, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, dürfen diese Zulassung von Rechts wegen behalten, sofern die vom Minister für die Aufrechterhalten der besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Art. 30 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer wird aufgehoben.
Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer eine Registrierung als Pflegehelfer erhalten haben, dürfen diese von Rechts wegen behalten.
Art. 31 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld