gepubliceerd op 05 mei 2015
Koninklijk besluit betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
18 APRIL 2010. - Koninklijk besluit betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 18 april 2010 betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie (Belgisch Staatsblad van 29 april 2010), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 7 februari 2014 houdende diverse bepalingen inzake accijnzen (Belgisch Staatsblad van 25 februari 2014).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 18. APRIL 2010 - Königlicher Erlass über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: - Bediensteten: die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, - Direktor: den Regionaldirektor Zoll und Akzisen, - Einheitsbüro: das Büro, das im Ministeriellen Erlass vom 19.Juli 2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und im Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, - Zweigstelle: die Zweigstelle, die im Ministeriellen Erlass vom 26.
März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, - Gesetz: das Gesetz vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee. § 2 - [Im Sinne des Gesetzes versteht man unter: 1. "vom König bestimmtem Beamten", der in Artikel 6 erster Gedankenstrich erwähnt ist: den Generalverwalter Zoll und Akzisen, 2."Verwalter": den Generalverwalter Zoll und Akzisen, 3. "vom König beauftragtem Beamten", der in Artikel 20 erwähnt ist: den Regionaldirektor Zoll und Akzisen oder den Generalverwalter Zoll und Akzisen, je nachdem ob der Antragsteller seine Tätigkeiten im Amtsbereich einer oder mehrerer Regionaldirektionen ausübt.] [Art. 1 § 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 25. Februar 2014)] KAPITEL 2 - Entstehung des Akzisenanspruchs, Erstattung und Befreiung von Akzisen Art. 2 - [In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen festlegt, erfolgt die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr - für die der Minister der Finanzen bestimmen kann, welche Vermerke darauf vorkommen und welche Dokumente beigefügt werden müssen - entweder auf Papier oder anhand eines EDV-gestützten Systems. Der Minister der Finanzen legt auch die Verfahren fest, die im Fall der Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems einzuhalten sind.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 25. Februar 2014)] Art.3 - § 1 - [Bei Entnahme aus einem Verfahren der Steueraussetzung wird die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 § 2 vom Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" bei der Zweigstelle eingereicht, und zwar spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche der Entnahme der Akzisenprodukte aus der Akziseneinrichtung zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.] § 2 - Bei Änderung des Akzisensatzes im Laufe der Woche sind zwei Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einzureichen. § 3 - Der Verwalter kann unter Bedingungen, die er festlegt, gestatten, dass die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr monatlich eingereicht wird, sofern eventuell gewährte Zahlungsfristen dadurch nicht beeinflusst werden. [Art. 3 § 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 25. Februar 2014)] Art. 4 - § 1 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 Nr. 7 bis 10 und Nr. 12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung überführt werden, werden aus der Akziseneinrichtung mit dem Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen entnommen.
Dieses Dokument wird gemäß dem Merkblatt, dessen Text in Anlage XII zu vorerwähntem Erlass erwähnt ist, ausgefüllt. § 2 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 Nr. 11 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung überführt werden, werden aus der Akziseneinrichtung mit dem zweiten Exemplar der Bescheinigung entnommen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist.
Art. 5 - Wird bei Beförderung von Akzisenprodukten als Massengut eine Fehlmenge im Vergleich zu den auf dem Handelsdokument vermerkten Mengen festgestellt, gilt die Beförderung als regelmäßig und keine Akzisen werden beim Versender beigetrieben, sofern kein Verdacht auf Betrug besteht und die Fehlmenge 0,5 Prozent nicht überschreitet.
Ist die Fehlmenge höher als der vorgeschriebene Prozentsatz, treibt der vom Verwalter bestimmte Beamte die betreffenden Akzisen bei; zu diesem Zweck schickt er dem Versender, Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", einen Brief mit folgenden Angaben zu: - festgestellte Fehlmenge, - Nummer der Zulassung "Akziseneinrichtung", - Betrag und Berechnung der geschuldeten Akzisen, - Angaben des Bankkontos, auf das die Akzisen entrichtet werden müssen, - Mitteilung, die auf dem Zahlungsformular anzugeben ist. [Art. 5/1 - Der Minister der Finanzen legt die Regeln und Bedingungen fest, nach denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 10 § 3 des Gesetzes bestimmt werden.] [Art. 5/1 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 25. Februar 2014)] [Art. 5/2 - Der Minister der Finanzen legt die Verfahren für die in Ausführung der Artikel 17 und 18 des Gesetzes vorgenommenen Erstattungen fest.
Dem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er nicht den vom Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen genügt.] [Art. 5/2 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 25. Februar 2014)] KAPITEL 3 - Herstellung und Lagerung Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 6 - § 1 - Der Minister der Finanzen bestimmt Form und Inhalt des Zulassungsantrags, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 des Gesetzes einzureichen ist, und die bei seiner Einreichung einzuhaltenden Modalitäten. § 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt Muster und Inhalt der erteilten Zulassungen. § 3 - Mehrere Betriebe oder Lager können unter den vom Minister der Finanzen bestimmten Bedingungen eine einzige Akziseneinrichtung bilden.
Art. 7 - Die Produktionseinheit muss derart aufgebaut sein, dass eine Entziehung von dort hergestellten oder gelagerten Akzisenprodukten unmöglich ist.
Art. 8 - Der vom Verwalter bestimmte Beamte kann unter Bedingungen, die er festlegt, gestatten, dass in einem Zollverfahren befindliche Akzisenprodukte in einer Akziseneinrichtung zusammen mit Akzisenprodukten derselben Art und Qualität eingelagert werden. [Art. 8/1 - Akzisenprodukte in einer Akziseneinrichtung können gemäß den vom Verwalter festgelegten Modalitäten unter der Überwachung der Bediensteten zerstört werden.
Zerstörte Mengen werden in den Büchern des Inhabers der Akziseneinrichtung in Abzug gebracht.] [Art. 8/1 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 25. Februar 2014)] Abschnitt 2 - Festlegung der Sicherheit Art. 9 - Haben Personen vor oder nach Ausstellung ihrer Zulassung "Akziseneinrichtung" andere als die in Artikel 22 § 2 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen, kann der Direktor den Betrag der in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen Sicherheit auf 50 Prozent des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in der Akziseneinrichtung hergestellten oder gelagerten Akzisenprodukte erhöhen oder festlegen. § 2 - Der in § 1 erwähnte Prozentsatz wird für eine Probezeit von einem Jahr ab dem Tag der Annahme dieser Sicherheit durch das Einheitsbüro beibehalten. § 3 - Werden während der Probezeit keinerlei in § 1 beschriebene Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den Betrag der Sicherheit auf den in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen Betrag herabsetzen. § 4 - Werden während der Probezeit in § 1 beschriebene Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den Betrag der Sicherheit auf bis zu 100 Prozent des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in der Akziseneinrichtung hergestellten oder gelagerten Akzisenprodukte erhöhen.
In diesem Fall kann der Direktor eine Herabsetzung des Betrags der Sicherheit auf den in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen Betrag erst nach einer Probezeit von zwei Jahren ab dem Tag der Annahme durch das Einheitsbüro der Sicherheit wie in vorhergehendem Absatz festgelegt vornehmen, sofern keinerlei in § 1 beschriebene Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt wurden. § 5 - Sicherheitserhöhungen müssen binnen zehn Tagen ab Notifizierung der Entscheidung durch den Direktor an den Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" vorgenommen werden.
Art. 10 - Die Begrenzung des Betrags der in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Sicherheit darf nicht für Personen angewandt werden, die andere als die in Artikel 22 § 2 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen haben.
Abschnitt 3 - Bestandsaufzeichnungen Art. 11 - § 1 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" erfassen Akzisenprodukte, die sie herstellen, empfangen oder versenden, unverzüglich in ihren Büchern.
Diese Erfassung verweist auf die Handelsdokumente, die bei Herstellung, Empfang oder Versand erstellt werden.
Durch die Erfassung können Menge und Art der betroffenen Akzisenprodukte kontrolliert werden. § 2 - Bei Entnahme zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gilt die Erfassung in den Büchern als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.
Art. 12 - § 1 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" müssen in Belgien eine Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen der Akzisenprodukte in Form eines Lagerbuchs führen, das dem vom Minister der Finanzen festgelegten Muster entspricht. § 2 - Der vom Verwalter bestimmte Beamte kann jede Buchhaltung des Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" zulassen, sofern sie alle zur Kontrolle benötigten Angaben enthält.
Art. 13 - § 1 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die Akzisenprodukte herstellen, müssen dem vom Verwalter bestimmten Beamten ein Grundverzeichnis der von ihnen hergestellten Akzisenprodukte vorlegen.
Dieses Verzeichnis muss für jedes Akzisenprodukt jeweils folgende Angaben enthalten: 1. Handelsbezeichnung und Nummer der Lagerkarte der akzisenpflichtigen Endprodukte, 2.Menge und Art der Rohstoffe, die für den Erhalt von 1 hl oder 100 kg akzisenpflichtigem Endprodukt verwendet werden. § 2 - Nachdem der vom Verwalter bestimmte Beamte das Grundverzeichnis gebilligt hat, muss es von der in § 1 erwähnten Person unterzeichnet und aufbewahrt werden. Auf Aufforderung der Bediensteten muss es unverzüglich vorgelegt werden. § 3 - Bei jeder Änderung der Zusammensetzung eines Akzisenproduktes, die die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Angaben beeinflusst, und bei Herstellung eines neuen Akzisenproduktes muss dem vom Verwalter bestimmten Beamten ein Grundverzeichnis zur Billigung vorgelegt werden.
Abschnitt 4 - Bestandsaufnahme Art. 14 - Unter der Leitung des vom Verwalter bestimmten Beamten und in Anwesenheit des Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" oder seines Vertreters werden in Zeitabständen, die vom Verwalter festgelegt werden, eine Rechnungsprüfung und eine Bestandsaufnahme durchgeführt.
Art. 15 - § 1 - Die vorzuführenden Mengen entsprechen der Differenz zwischen einerseits den bei der letzten Bestandsaufnahme festgestellten Mengen zuzüglich der hergestellten Mengen und der eventuell im Verfahren der Steueraussetzung empfangenen Mengen und andererseits der Mengen, die mit einer zulässigen Bestimmung entnommen worden sind. § 2 - Hergestellte, empfangene und entnommene Mengen werden auf der Grundlage der Rechnungsprüfung bestimmt. Die Lagerbestände werden physisch untersucht.
Art. 16 - Nach jeder Bestandsaufnahme fertigen die Bediensteten ein Bestandsaufnahmeprotokoll an, das von ihnen und vom Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" oder von seinem Vertreter unterzeichnet wird.
Abschnitt 5 - Änderungen an den Anlagen Tätigkeitswechsel oder -beendigung Art. 17 - § 1 - Dem vom Verwalter bestimmten Beamten müssen folgende Änderungen vorab schriftlich mitgeteilt werden: 1. Änderungen an den Tätigkeiten, die in der Akziseneinrichtung ausgeübt werden, 2.Änderungen an der Akziseneinrichtung, 3. Änderungen an den Anlagen. § 2 - In den in § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen muss der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" einen neuen Plan einreichen.
Art. 18 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die ihre Tätigkeiten beenden, müssen dies dem vom Verwalter bestimmten Beamten innerhalb eines Monats ab Beendigung der Tätigkeiten schriftlich mitteilen.
Zur selben Mitteilung verpflichtet sind gegebenenfalls Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter oder Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften an die Stelle des Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" treten.
Produktionsgeräte werden auf Kosten der Verwaltung von den Bediensteten versiegelt.
KAPITEL 4 - Verkehr Abschnitt 1 - Verkehr im Verfahren der Steueraussetzung zwischen Akziseneinrichtungen Art. 19 - Bei Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung bringen Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die Menge Akzisenprodukte, die im Handelsdokument angegeben ist, in ihrer Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen in Abzug.
Art. 20 - Bei Empfang von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung erfassen Empfänger, Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die tatsächlich empfangene Menge Akzisenprodukte in ihrer Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen. Der Verwalter kann Empfängern zusätzliche Formalitäten auferlegen, damit die Bediensteten bei Eintreffen dieser Akzisenprodukte eventuell eine Kontrolle vornehmen können.
Abschnitt 2 - Empfang aus einem anderen Mitgliedstaat und Einfuhr mit Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Belgien Art. 21 - § 1 - Akzisenprodukte können im Verfahren der Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat an eine Akziseneinrichtung versandt werden. § 2 - Der Versand an die Akziseneinrichtung erfolgt mit einem Handelsdokument.
Bei Eingang verweist ein Vermerk in den Bestandsaufzeichnungen auf das Handelsdokument.
Art. 22 - § 1 - Akzisenprodukte können im Hinblick auf ihren sofortigen Versand im Verfahren der Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat in Belgien eingeführt werden. § 2 - Die Beförderung erfolgt mit einem Handelsdokument.
Art. 23 - § 1 - Akzisenprodukte können im Hinblick auf ihren Versand im Verfahren der Steueraussetzung an eine Akziseneinrichtung bei einer belgischen Einfuhrstelle in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. § 2 - Akzisenprodukte werden mit einem Handelsdokument aus der Einfuhrstelle an die Akziseneinrichtung versandt.
Bei Eingang verweist ein Vermerk in den Bestandsaufzeichnungen auf das Handelsdokument.
Abschnitt 3 - Entnahme aus einer Akziseneinrichtung zwecks Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder Ausfuhr Art. 24 - Die Entnahme von Akzisenprodukten aus einer Akziseneinrichtung erfolgt mit einem Handelsdokument.
Art. 25 - Bei Entnahme aus der Akziseneinrichtung findet keine Überprüfung statt. Entnommene Mengen werden mit Verweis auf das betreffende Handelsdokument in den Bestandsaufzeichnungen angeschrieben.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 26 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Art. 27 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.