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Koninklijk besluit betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 18 APRIL 2010. - Koninklijk besluit betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 18 AVRIL 2010. - Arrêté royal relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 18 april 2010 betreffende het | allemande de l'arrêté royal du 18 avril 2010 relatif au régime |
accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie (Belgisch Staatsblad | |
van 29 april 2010), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk | d'accise des boissons non alcoolisées et du café (Moniteur belge du 29 |
besluit van 7 februari 2014 houdende diverse bepalingen inzake | avril 2010), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 7 février |
accijnzen (Belgisch Staatsblad van 25 februari 2014). | 2014 portant des dispositions diverses en matière d'accise (Moniteur belge du 25 février 2014). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
18. APRIL 2010 - Königlicher Erlass über die Akzisenregelung für | 18. APRIL 2010 - Königlicher Erlass über die Akzisenregelung für |
alkoholfreie Getränke und Kaffee | alkoholfreie Getränke und Kaffee |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: | Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: |
- Bediensteten: die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, | - Bediensteten: die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, |
- Direktor: den Regionaldirektor Zoll und Akzisen, | - Direktor: den Regionaldirektor Zoll und Akzisen, |
- Einheitsbüro: das Büro, das im Ministeriellen Erlass vom 19. Juli | - Einheitsbüro: das Büro, das im Ministeriellen Erlass vom 19. Juli |
2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und | 2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und |
Akzisenverwaltung und im Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über | Akzisenverwaltung und im Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über |
die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und | die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und |
Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros | Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros |
der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, | der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, |
- Zweigstelle: die Zweigstelle, die im Ministeriellen Erlass vom 26. | - Zweigstelle: die Zweigstelle, die im Ministeriellen Erlass vom 26. |
März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der | März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der |
Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des | Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des |
Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen | Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen |
erwähnt ist, | erwähnt ist, |
- Gesetz: das Gesetz vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung | - Gesetz: das Gesetz vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung |
für alkoholfreie Getränke und Kaffee. | für alkoholfreie Getränke und Kaffee. |
§ 2 - [Im Sinne des Gesetzes versteht man unter: | § 2 - [Im Sinne des Gesetzes versteht man unter: |
1. "vom König bestimmtem Beamten", der in Artikel 6 erster | 1. "vom König bestimmtem Beamten", der in Artikel 6 erster |
Gedankenstrich erwähnt ist: den Generalverwalter Zoll und Akzisen, | Gedankenstrich erwähnt ist: den Generalverwalter Zoll und Akzisen, |
2. "Verwalter": den Generalverwalter Zoll und Akzisen, | 2. "Verwalter": den Generalverwalter Zoll und Akzisen, |
3. "vom König beauftragtem Beamten", der in Artikel 20 erwähnt ist: | 3. "vom König beauftragtem Beamten", der in Artikel 20 erwähnt ist: |
den Regionaldirektor Zoll und Akzisen oder den Generalverwalter Zoll | den Regionaldirektor Zoll und Akzisen oder den Generalverwalter Zoll |
und Akzisen, je nachdem ob der Antragsteller seine Tätigkeiten im | und Akzisen, je nachdem ob der Antragsteller seine Tätigkeiten im |
Amtsbereich einer oder mehrerer Regionaldirektionen ausübt.] | Amtsbereich einer oder mehrerer Regionaldirektionen ausübt.] |
[Art. 1 § 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. | [Art. 1 § 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. |
vom 25. Februar 2014)] | vom 25. Februar 2014)] |
KAPITEL 2 - Entstehung des Akzisenanspruchs, Erstattung und Befreiung | KAPITEL 2 - Entstehung des Akzisenanspruchs, Erstattung und Befreiung |
von Akzisen | von Akzisen |
Art. 2 - [In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der | Art. 2 - [In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der |
Finanzen festlegt, erfolgt die Anmeldung zur Überführung in den | Finanzen festlegt, erfolgt die Anmeldung zur Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr - für die der Minister der Finanzen | steuerrechtlich freien Verkehr - für die der Minister der Finanzen |
bestimmen kann, welche Vermerke darauf vorkommen und welche Dokumente | bestimmen kann, welche Vermerke darauf vorkommen und welche Dokumente |
beigefügt werden müssen - entweder auf Papier oder anhand eines | beigefügt werden müssen - entweder auf Papier oder anhand eines |
EDV-gestützten Systems. Der Minister der Finanzen legt auch die | EDV-gestützten Systems. Der Minister der Finanzen legt auch die |
Verfahren fest, die im Fall der Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten | Verfahren fest, die im Fall der Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten |
Systems einzuhalten sind.] | Systems einzuhalten sind.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom | [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom |
25. Februar 2014)] | 25. Februar 2014)] |
Art. 3 - § 1 - [Bei Entnahme aus einem Verfahren der Steueraussetzung | Art. 3 - § 1 - [Bei Entnahme aus einem Verfahren der Steueraussetzung |
wird die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Anmeldung zur | wird die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Anmeldung zur |
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unbeschadet der | Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unbeschadet der |
Bestimmungen von Artikel 11 § 2 vom Inhaber der Zulassung | Bestimmungen von Artikel 11 § 2 vom Inhaber der Zulassung |
"Akziseneinrichtung" bei der Zweigstelle eingereicht, und zwar | "Akziseneinrichtung" bei der Zweigstelle eingereicht, und zwar |
spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche der Entnahme der | spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche der Entnahme der |
Akzisenprodukte aus der Akziseneinrichtung zwecks Überführung in den | Akzisenprodukte aus der Akziseneinrichtung zwecks Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr.] | steuerrechtlich freien Verkehr.] |
§ 2 - Bei Änderung des Akzisensatzes im Laufe der Woche sind zwei | § 2 - Bei Änderung des Akzisensatzes im Laufe der Woche sind zwei |
Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr | Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr |
einzureichen. | einzureichen. |
§ 3 - Der Verwalter kann unter Bedingungen, die er festlegt, | § 3 - Der Verwalter kann unter Bedingungen, die er festlegt, |
gestatten, dass die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich | gestatten, dass die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich |
freien Verkehr monatlich eingereicht wird, sofern eventuell gewährte | freien Verkehr monatlich eingereicht wird, sofern eventuell gewährte |
Zahlungsfristen dadurch nicht beeinflusst werden. | Zahlungsfristen dadurch nicht beeinflusst werden. |
[Art. 3 § 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. | [Art. 3 § 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. |
vom 25. Februar 2014)] | vom 25. Februar 2014)] |
Art. 4 - § 1 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 | Art. 4 - § 1 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 |
Nr. 7 bis 10 und Nr. 12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 | Nr. 7 bis 10 und Nr. 12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 |
über Zölle und Akzisen in den steuerrechtlich freien Verkehr unter | über Zölle und Akzisen in den steuerrechtlich freien Verkehr unter |
Akzisenbefreiung überführt werden, werden aus der Akziseneinrichtung | Akzisenbefreiung überführt werden, werden aus der Akziseneinrichtung |
mit dem Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum | mit dem Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum |
Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im | Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im |
Bereich Zoll und Akzisen entnommen. | Bereich Zoll und Akzisen entnommen. |
Dieses Dokument wird gemäß dem Merkblatt, dessen Text in Anlage XII zu | Dieses Dokument wird gemäß dem Merkblatt, dessen Text in Anlage XII zu |
vorerwähntem Erlass erwähnt ist, ausgefüllt. | vorerwähntem Erlass erwähnt ist, ausgefüllt. |
§ 2 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 Nr. 11 des | § 2 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 Nr. 11 des |
allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen in den | allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen in den |
steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung überführt | steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung überführt |
werden, werden aus der Akziseneinrichtung mit dem zweiten Exemplar der | werden, werden aus der Akziseneinrichtung mit dem zweiten Exemplar der |
Bescheinigung entnommen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 31/96 der | Bescheinigung entnommen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 31/96 der |
Kommission vom 10. Januar 1996 über die | Kommission vom 10. Januar 1996 über die |
Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist. | Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist. |
Art. 5 - Wird bei Beförderung von Akzisenprodukten als Massengut eine | Art. 5 - Wird bei Beförderung von Akzisenprodukten als Massengut eine |
Fehlmenge im Vergleich zu den auf dem Handelsdokument vermerkten | Fehlmenge im Vergleich zu den auf dem Handelsdokument vermerkten |
Mengen festgestellt, gilt die Beförderung als regelmäßig und keine | Mengen festgestellt, gilt die Beförderung als regelmäßig und keine |
Akzisen werden beim Versender beigetrieben, sofern kein Verdacht auf | Akzisen werden beim Versender beigetrieben, sofern kein Verdacht auf |
Betrug besteht und die Fehlmenge 0,5 Prozent nicht überschreitet. | Betrug besteht und die Fehlmenge 0,5 Prozent nicht überschreitet. |
Ist die Fehlmenge höher als der vorgeschriebene Prozentsatz, treibt | Ist die Fehlmenge höher als der vorgeschriebene Prozentsatz, treibt |
der vom Verwalter bestimmte Beamte die betreffenden Akzisen bei; zu | der vom Verwalter bestimmte Beamte die betreffenden Akzisen bei; zu |
diesem Zweck schickt er dem Versender, Inhaber der Zulassung | diesem Zweck schickt er dem Versender, Inhaber der Zulassung |
"Akziseneinrichtung", einen Brief mit folgenden Angaben zu: | "Akziseneinrichtung", einen Brief mit folgenden Angaben zu: |
- festgestellte Fehlmenge, | - festgestellte Fehlmenge, |
- Nummer der Zulassung "Akziseneinrichtung", | - Nummer der Zulassung "Akziseneinrichtung", |
- Betrag und Berechnung der geschuldeten Akzisen, | - Betrag und Berechnung der geschuldeten Akzisen, |
- Angaben des Bankkontos, auf das die Akzisen entrichtet werden | - Angaben des Bankkontos, auf das die Akzisen entrichtet werden |
müssen, | müssen, |
- Mitteilung, die auf dem Zahlungsformular anzugeben ist. | - Mitteilung, die auf dem Zahlungsformular anzugeben ist. |
[Art. 5/1 - Der Minister der Finanzen legt die Regeln und Bedingungen | [Art. 5/1 - Der Minister der Finanzen legt die Regeln und Bedingungen |
fest, nach denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 10 § 3 des | fest, nach denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 10 § 3 des |
Gesetzes bestimmt werden.] | Gesetzes bestimmt werden.] |
[Art. 5/1 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. | [Art. 5/1 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. |
vom 25. Februar 2014)] | vom 25. Februar 2014)] |
[Art. 5/2 - Der Minister der Finanzen legt die Verfahren für die in | [Art. 5/2 - Der Minister der Finanzen legt die Verfahren für die in |
Ausführung der Artikel 17 und 18 des Gesetzes vorgenommenen | Ausführung der Artikel 17 und 18 des Gesetzes vorgenommenen |
Erstattungen fest. | Erstattungen fest. |
Dem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er nicht den vom | Dem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er nicht den vom |
Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen genügt.] | Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen genügt.] |
[Art. 5/2 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. | [Art. 5/2 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. |
vom 25. Februar 2014)] | vom 25. Februar 2014)] |
KAPITEL 3 - Herstellung und Lagerung | KAPITEL 3 - Herstellung und Lagerung |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 6 - § 1 - Der Minister der Finanzen bestimmt Form und Inhalt des | Art. 6 - § 1 - Der Minister der Finanzen bestimmt Form und Inhalt des |
Zulassungsantrags, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 des | Zulassungsantrags, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 des |
Gesetzes einzureichen ist, und die bei seiner Einreichung | Gesetzes einzureichen ist, und die bei seiner Einreichung |
einzuhaltenden Modalitäten. | einzuhaltenden Modalitäten. |
§ 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt Muster und Inhalt der | § 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt Muster und Inhalt der |
erteilten Zulassungen. | erteilten Zulassungen. |
§ 3 - Mehrere Betriebe oder Lager können unter den vom Minister der | § 3 - Mehrere Betriebe oder Lager können unter den vom Minister der |
Finanzen bestimmten Bedingungen eine einzige Akziseneinrichtung | Finanzen bestimmten Bedingungen eine einzige Akziseneinrichtung |
bilden. | bilden. |
Art. 7 - Die Produktionseinheit muss derart aufgebaut sein, dass eine | Art. 7 - Die Produktionseinheit muss derart aufgebaut sein, dass eine |
Entziehung von dort hergestellten oder gelagerten Akzisenprodukten | Entziehung von dort hergestellten oder gelagerten Akzisenprodukten |
unmöglich ist. | unmöglich ist. |
Art. 8 - Der vom Verwalter bestimmte Beamte kann unter Bedingungen, | Art. 8 - Der vom Verwalter bestimmte Beamte kann unter Bedingungen, |
die er festlegt, gestatten, dass in einem Zollverfahren befindliche | die er festlegt, gestatten, dass in einem Zollverfahren befindliche |
Akzisenprodukte in einer Akziseneinrichtung zusammen mit | Akzisenprodukte in einer Akziseneinrichtung zusammen mit |
Akzisenprodukten derselben Art und Qualität eingelagert werden. | Akzisenprodukten derselben Art und Qualität eingelagert werden. |
[Art. 8/1 - Akzisenprodukte in einer Akziseneinrichtung können gemäß | [Art. 8/1 - Akzisenprodukte in einer Akziseneinrichtung können gemäß |
den vom Verwalter festgelegten Modalitäten unter der Überwachung der | den vom Verwalter festgelegten Modalitäten unter der Überwachung der |
Bediensteten zerstört werden. | Bediensteten zerstört werden. |
Zerstörte Mengen werden in den Büchern des Inhabers der | Zerstörte Mengen werden in den Büchern des Inhabers der |
Akziseneinrichtung in Abzug gebracht.] | Akziseneinrichtung in Abzug gebracht.] |
[Art. 8/1 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. | [Art. 8/1 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. |
vom 25. Februar 2014)] | vom 25. Februar 2014)] |
Abschnitt 2 - Festlegung der Sicherheit | Abschnitt 2 - Festlegung der Sicherheit |
Art. 9 - Haben Personen vor oder nach Ausstellung ihrer Zulassung | Art. 9 - Haben Personen vor oder nach Ausstellung ihrer Zulassung |
"Akziseneinrichtung" andere als die in Artikel 22 § 2 des Gesetzes | "Akziseneinrichtung" andere als die in Artikel 22 § 2 des Gesetzes |
erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen, kann der Direktor | erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen, kann der Direktor |
den Betrag der in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen | den Betrag der in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen |
Sicherheit auf 50 Prozent des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in | Sicherheit auf 50 Prozent des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in |
der Akziseneinrichtung hergestellten oder gelagerten Akzisenprodukte | der Akziseneinrichtung hergestellten oder gelagerten Akzisenprodukte |
erhöhen oder festlegen. | erhöhen oder festlegen. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Prozentsatz wird für eine Probezeit von | § 2 - Der in § 1 erwähnte Prozentsatz wird für eine Probezeit von |
einem Jahr ab dem Tag der Annahme dieser Sicherheit durch das | einem Jahr ab dem Tag der Annahme dieser Sicherheit durch das |
Einheitsbüro beibehalten. | Einheitsbüro beibehalten. |
§ 3 - Werden während der Probezeit keinerlei in § 1 beschriebene | § 3 - Werden während der Probezeit keinerlei in § 1 beschriebene |
Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den | Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den |
Betrag der Sicherheit auf den in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes | Betrag der Sicherheit auf den in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes |
vorgesehenen Betrag herabsetzen. | vorgesehenen Betrag herabsetzen. |
§ 4 - Werden während der Probezeit in § 1 beschriebene | § 4 - Werden während der Probezeit in § 1 beschriebene |
Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den | Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den |
Betrag der Sicherheit auf bis zu 100 Prozent des Betrags der Akzisen | Betrag der Sicherheit auf bis zu 100 Prozent des Betrags der Akzisen |
in Bezug auf die in der Akziseneinrichtung hergestellten oder | in Bezug auf die in der Akziseneinrichtung hergestellten oder |
gelagerten Akzisenprodukte erhöhen. | gelagerten Akzisenprodukte erhöhen. |
In diesem Fall kann der Direktor eine Herabsetzung des Betrags der | In diesem Fall kann der Direktor eine Herabsetzung des Betrags der |
Sicherheit auf den in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen | Sicherheit auf den in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen |
Betrag erst nach einer Probezeit von zwei Jahren ab dem Tag der | Betrag erst nach einer Probezeit von zwei Jahren ab dem Tag der |
Annahme durch das Einheitsbüro der Sicherheit wie in vorhergehendem | Annahme durch das Einheitsbüro der Sicherheit wie in vorhergehendem |
Absatz festgelegt vornehmen, sofern keinerlei in § 1 beschriebene | Absatz festgelegt vornehmen, sofern keinerlei in § 1 beschriebene |
Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt wurden. | Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt wurden. |
§ 5 - Sicherheitserhöhungen müssen binnen zehn Tagen ab Notifizierung | § 5 - Sicherheitserhöhungen müssen binnen zehn Tagen ab Notifizierung |
der Entscheidung durch den Direktor an den Inhaber der Zulassung | der Entscheidung durch den Direktor an den Inhaber der Zulassung |
"Akziseneinrichtung" vorgenommen werden. | "Akziseneinrichtung" vorgenommen werden. |
Art. 10 - Die Begrenzung des Betrags der in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des | Art. 10 - Die Begrenzung des Betrags der in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des |
Gesetzes erwähnten Sicherheit darf nicht für Personen angewandt | Gesetzes erwähnten Sicherheit darf nicht für Personen angewandt |
werden, die andere als die in Artikel 22 § 2 des Gesetzes erwähnten | werden, die andere als die in Artikel 22 § 2 des Gesetzes erwähnten |
Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen haben. | Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen haben. |
Abschnitt 3 - Bestandsaufzeichnungen | Abschnitt 3 - Bestandsaufzeichnungen |
Art. 11 - § 1 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" erfassen | Art. 11 - § 1 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" erfassen |
Akzisenprodukte, die sie herstellen, empfangen oder versenden, | Akzisenprodukte, die sie herstellen, empfangen oder versenden, |
unverzüglich in ihren Büchern. | unverzüglich in ihren Büchern. |
Diese Erfassung verweist auf die Handelsdokumente, die bei | Diese Erfassung verweist auf die Handelsdokumente, die bei |
Herstellung, Empfang oder Versand erstellt werden. | Herstellung, Empfang oder Versand erstellt werden. |
Durch die Erfassung können Menge und Art der betroffenen | Durch die Erfassung können Menge und Art der betroffenen |
Akzisenprodukte kontrolliert werden. | Akzisenprodukte kontrolliert werden. |
§ 2 - Bei Entnahme zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien | § 2 - Bei Entnahme zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr gilt die Erfassung in den Büchern als Überführung in den | Verkehr gilt die Erfassung in den Büchern als Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr. | steuerrechtlich freien Verkehr. |
Art. 12 - § 1 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" müssen in | Art. 12 - § 1 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" müssen in |
Belgien eine Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen der | Belgien eine Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen der |
Akzisenprodukte in Form eines Lagerbuchs führen, das dem vom Minister | Akzisenprodukte in Form eines Lagerbuchs führen, das dem vom Minister |
der Finanzen festgelegten Muster entspricht. | der Finanzen festgelegten Muster entspricht. |
§ 2 - Der vom Verwalter bestimmte Beamte kann jede Buchhaltung des | § 2 - Der vom Verwalter bestimmte Beamte kann jede Buchhaltung des |
Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" zulassen, sofern sie alle | Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" zulassen, sofern sie alle |
zur Kontrolle benötigten Angaben enthält. | zur Kontrolle benötigten Angaben enthält. |
Art. 13 - § 1 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die | Art. 13 - § 1 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die |
Akzisenprodukte herstellen, müssen dem vom Verwalter bestimmten | Akzisenprodukte herstellen, müssen dem vom Verwalter bestimmten |
Beamten ein Grundverzeichnis der von ihnen hergestellten | Beamten ein Grundverzeichnis der von ihnen hergestellten |
Akzisenprodukte vorlegen. | Akzisenprodukte vorlegen. |
Dieses Verzeichnis muss für jedes Akzisenprodukt jeweils folgende | Dieses Verzeichnis muss für jedes Akzisenprodukt jeweils folgende |
Angaben enthalten: | Angaben enthalten: |
1. Handelsbezeichnung und Nummer der Lagerkarte der akzisenpflichtigen | 1. Handelsbezeichnung und Nummer der Lagerkarte der akzisenpflichtigen |
Endprodukte, | Endprodukte, |
2. Menge und Art der Rohstoffe, die für den Erhalt von 1 hl oder 100 | 2. Menge und Art der Rohstoffe, die für den Erhalt von 1 hl oder 100 |
kg akzisenpflichtigem Endprodukt verwendet werden. | kg akzisenpflichtigem Endprodukt verwendet werden. |
§ 2 - Nachdem der vom Verwalter bestimmte Beamte das Grundverzeichnis | § 2 - Nachdem der vom Verwalter bestimmte Beamte das Grundverzeichnis |
gebilligt hat, muss es von der in § 1 erwähnten Person unterzeichnet | gebilligt hat, muss es von der in § 1 erwähnten Person unterzeichnet |
und aufbewahrt werden. Auf Aufforderung der Bediensteten muss es | und aufbewahrt werden. Auf Aufforderung der Bediensteten muss es |
unverzüglich vorgelegt werden. | unverzüglich vorgelegt werden. |
§ 3 - Bei jeder Änderung der Zusammensetzung eines Akzisenproduktes, | § 3 - Bei jeder Änderung der Zusammensetzung eines Akzisenproduktes, |
die die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Angaben beeinflusst, und bei | die die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Angaben beeinflusst, und bei |
Herstellung eines neuen Akzisenproduktes muss dem vom Verwalter | Herstellung eines neuen Akzisenproduktes muss dem vom Verwalter |
bestimmten Beamten ein Grundverzeichnis zur Billigung vorgelegt | bestimmten Beamten ein Grundverzeichnis zur Billigung vorgelegt |
werden. | werden. |
Abschnitt 4 - Bestandsaufnahme | Abschnitt 4 - Bestandsaufnahme |
Art. 14 - Unter der Leitung des vom Verwalter bestimmten Beamten und | Art. 14 - Unter der Leitung des vom Verwalter bestimmten Beamten und |
in Anwesenheit des Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" oder | in Anwesenheit des Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" oder |
seines Vertreters werden in Zeitabständen, die vom Verwalter | seines Vertreters werden in Zeitabständen, die vom Verwalter |
festgelegt werden, eine Rechnungsprüfung und eine Bestandsaufnahme | festgelegt werden, eine Rechnungsprüfung und eine Bestandsaufnahme |
durchgeführt. | durchgeführt. |
Art. 15 - § 1 - Die vorzuführenden Mengen entsprechen der Differenz | Art. 15 - § 1 - Die vorzuführenden Mengen entsprechen der Differenz |
zwischen einerseits den bei der letzten Bestandsaufnahme | zwischen einerseits den bei der letzten Bestandsaufnahme |
festgestellten Mengen zuzüglich der hergestellten Mengen und der | festgestellten Mengen zuzüglich der hergestellten Mengen und der |
eventuell im Verfahren der Steueraussetzung empfangenen Mengen und | eventuell im Verfahren der Steueraussetzung empfangenen Mengen und |
andererseits der Mengen, die mit einer zulässigen Bestimmung entnommen | andererseits der Mengen, die mit einer zulässigen Bestimmung entnommen |
worden sind. | worden sind. |
§ 2 - Hergestellte, empfangene und entnommene Mengen werden auf der | § 2 - Hergestellte, empfangene und entnommene Mengen werden auf der |
Grundlage der Rechnungsprüfung bestimmt. Die Lagerbestände werden | Grundlage der Rechnungsprüfung bestimmt. Die Lagerbestände werden |
physisch untersucht. | physisch untersucht. |
Art. 16 - Nach jeder Bestandsaufnahme fertigen die Bediensteten ein | Art. 16 - Nach jeder Bestandsaufnahme fertigen die Bediensteten ein |
Bestandsaufnahmeprotokoll an, das von ihnen und vom Inhaber der | Bestandsaufnahmeprotokoll an, das von ihnen und vom Inhaber der |
Zulassung "Akziseneinrichtung" oder von seinem Vertreter unterzeichnet | Zulassung "Akziseneinrichtung" oder von seinem Vertreter unterzeichnet |
wird. | wird. |
Abschnitt 5 - Änderungen an den Anlagen | Abschnitt 5 - Änderungen an den Anlagen |
Tätigkeitswechsel oder -beendigung | Tätigkeitswechsel oder -beendigung |
Art. 17 - § 1 - Dem vom Verwalter bestimmten Beamten müssen folgende | Art. 17 - § 1 - Dem vom Verwalter bestimmten Beamten müssen folgende |
Änderungen vorab schriftlich mitgeteilt werden: | Änderungen vorab schriftlich mitgeteilt werden: |
1. Änderungen an den Tätigkeiten, die in der Akziseneinrichtung | 1. Änderungen an den Tätigkeiten, die in der Akziseneinrichtung |
ausgeübt werden, | ausgeübt werden, |
2. Änderungen an der Akziseneinrichtung, | 2. Änderungen an der Akziseneinrichtung, |
3. Änderungen an den Anlagen. | 3. Änderungen an den Anlagen. |
§ 2 - In den in § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen muss der Inhaber der | § 2 - In den in § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen muss der Inhaber der |
Zulassung "Akziseneinrichtung" einen neuen Plan einreichen. | Zulassung "Akziseneinrichtung" einen neuen Plan einreichen. |
Art. 18 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die ihre | Art. 18 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die ihre |
Tätigkeiten beenden, müssen dies dem vom Verwalter bestimmten Beamten | Tätigkeiten beenden, müssen dies dem vom Verwalter bestimmten Beamten |
innerhalb eines Monats ab Beendigung der Tätigkeiten schriftlich | innerhalb eines Monats ab Beendigung der Tätigkeiten schriftlich |
mitteilen. | mitteilen. |
Zur selben Mitteilung verpflichtet sind gegebenenfalls | Zur selben Mitteilung verpflichtet sind gegebenenfalls |
Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter oder | Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter oder |
Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften an die Stelle des | Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften an die Stelle des |
Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" treten. | Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" treten. |
Produktionsgeräte werden auf Kosten der Verwaltung von den | Produktionsgeräte werden auf Kosten der Verwaltung von den |
Bediensteten versiegelt. | Bediensteten versiegelt. |
KAPITEL 4 - Verkehr | KAPITEL 4 - Verkehr |
Abschnitt 1 - Verkehr im Verfahren der Steueraussetzung zwischen | Abschnitt 1 - Verkehr im Verfahren der Steueraussetzung zwischen |
Akziseneinrichtungen | Akziseneinrichtungen |
Art. 19 - Bei Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der | Art. 19 - Bei Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der |
Steueraussetzung bringen Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" | Steueraussetzung bringen Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" |
die Menge Akzisenprodukte, die im Handelsdokument angegeben ist, in | die Menge Akzisenprodukte, die im Handelsdokument angegeben ist, in |
ihrer Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen in Abzug. | ihrer Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen in Abzug. |
Art. 20 - Bei Empfang von Akzisenprodukten im Verfahren der | Art. 20 - Bei Empfang von Akzisenprodukten im Verfahren der |
Steueraussetzung erfassen Empfänger, Inhaber der Zulassung | Steueraussetzung erfassen Empfänger, Inhaber der Zulassung |
"Akziseneinrichtung", die tatsächlich empfangene Menge Akzisenprodukte | "Akziseneinrichtung", die tatsächlich empfangene Menge Akzisenprodukte |
in ihrer Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen. Der | in ihrer Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen. Der |
Verwalter kann Empfängern zusätzliche Formalitäten auferlegen, damit | Verwalter kann Empfängern zusätzliche Formalitäten auferlegen, damit |
die Bediensteten bei Eintreffen dieser Akzisenprodukte eventuell eine | die Bediensteten bei Eintreffen dieser Akzisenprodukte eventuell eine |
Kontrolle vornehmen können. | Kontrolle vornehmen können. |
Abschnitt 2 - Empfang aus einem anderen Mitgliedstaat | Abschnitt 2 - Empfang aus einem anderen Mitgliedstaat |
und Einfuhr mit Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in | und Einfuhr mit Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in |
Belgien | Belgien |
Art. 21 - § 1 - Akzisenprodukte können im Verfahren der | Art. 21 - § 1 - Akzisenprodukte können im Verfahren der |
Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat an eine Akziseneinrichtung | Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat an eine Akziseneinrichtung |
versandt werden. | versandt werden. |
§ 2 - Der Versand an die Akziseneinrichtung erfolgt mit einem | § 2 - Der Versand an die Akziseneinrichtung erfolgt mit einem |
Handelsdokument. | Handelsdokument. |
Bei Eingang verweist ein Vermerk in den Bestandsaufzeichnungen auf das | Bei Eingang verweist ein Vermerk in den Bestandsaufzeichnungen auf das |
Handelsdokument. | Handelsdokument. |
Art. 22 - § 1 - Akzisenprodukte können im Hinblick auf ihren | Art. 22 - § 1 - Akzisenprodukte können im Hinblick auf ihren |
sofortigen Versand im Verfahren der Steueraussetzung in einen anderen | sofortigen Versand im Verfahren der Steueraussetzung in einen anderen |
Mitgliedstaat in Belgien eingeführt werden. | Mitgliedstaat in Belgien eingeführt werden. |
§ 2 - Die Beförderung erfolgt mit einem Handelsdokument. | § 2 - Die Beförderung erfolgt mit einem Handelsdokument. |
Art. 23 - § 1 - Akzisenprodukte können im Hinblick auf ihren Versand | Art. 23 - § 1 - Akzisenprodukte können im Hinblick auf ihren Versand |
im Verfahren der Steueraussetzung an eine Akziseneinrichtung bei einer | im Verfahren der Steueraussetzung an eine Akziseneinrichtung bei einer |
belgischen Einfuhrstelle in den zollrechtlich freien Verkehr überführt | belgischen Einfuhrstelle in den zollrechtlich freien Verkehr überführt |
werden. | werden. |
§ 2 - Akzisenprodukte werden mit einem Handelsdokument aus der | § 2 - Akzisenprodukte werden mit einem Handelsdokument aus der |
Einfuhrstelle an die Akziseneinrichtung versandt. | Einfuhrstelle an die Akziseneinrichtung versandt. |
Bei Eingang verweist ein Vermerk in den Bestandsaufzeichnungen auf das | Bei Eingang verweist ein Vermerk in den Bestandsaufzeichnungen auf das |
Handelsdokument. | Handelsdokument. |
Abschnitt 3 - Entnahme aus einer Akziseneinrichtung zwecks Versand in | Abschnitt 3 - Entnahme aus einer Akziseneinrichtung zwecks Versand in |
einen anderen Mitgliedstaat oder Ausfuhr | einen anderen Mitgliedstaat oder Ausfuhr |
Art. 24 - Die Entnahme von Akzisenprodukten aus einer | Art. 24 - Die Entnahme von Akzisenprodukten aus einer |
Akziseneinrichtung erfolgt mit einem Handelsdokument. | Akziseneinrichtung erfolgt mit einem Handelsdokument. |
Art. 25 - Bei Entnahme aus der Akziseneinrichtung findet keine | Art. 25 - Bei Entnahme aus der Akziseneinrichtung findet keine |
Überprüfung statt. Entnommene Mengen werden mit Verweis auf das | Überprüfung statt. Entnommene Mengen werden mit Verweis auf das |
betreffende Handelsdokument in den Bestandsaufzeichnungen | betreffende Handelsdokument in den Bestandsaufzeichnungen |
angeschrieben. | angeschrieben. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 26 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Juli 2010 in | Art. 26 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Juli 2010 in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 27 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 27 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |