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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/04/2010
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Koninklijk besluit betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 18 APRIL 2010. - Koninklijk besluit betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 18 AVRIL 2010. - Arrêté royal relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 18 april 2010 betreffende het allemande de l'arrêté royal du 18 avril 2010 relatif au régime
accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie (Belgisch Staatsblad
van 29 april 2010), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk d'accise des boissons non alcoolisées et du café (Moniteur belge du 29
besluit van 7 februari 2014 houdende diverse bepalingen inzake avril 2010), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 7 février
accijnzen (Belgisch Staatsblad van 25 februari 2014). 2014 portant des dispositions diverses en matière d'accise (Moniteur belge du 25 février 2014).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
18. APRIL 2010 - Königlicher Erlass über die Akzisenregelung für 18. APRIL 2010 - Königlicher Erlass über die Akzisenregelung für
alkoholfreie Getränke und Kaffee alkoholfreie Getränke und Kaffee
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter:
- Bediensteten: die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, - Bediensteten: die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung,
- Direktor: den Regionaldirektor Zoll und Akzisen, - Direktor: den Regionaldirektor Zoll und Akzisen,
- Einheitsbüro: das Büro, das im Ministeriellen Erlass vom 19. Juli - Einheitsbüro: das Büro, das im Ministeriellen Erlass vom 19. Juli
2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und 2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und
Akzisenverwaltung und im Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über Akzisenverwaltung und im Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über
die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und
Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros
der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist,
- Zweigstelle: die Zweigstelle, die im Ministeriellen Erlass vom 26. - Zweigstelle: die Zweigstelle, die im Ministeriellen Erlass vom 26.
März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der
Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des
Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen
erwähnt ist, erwähnt ist,
- Gesetz: das Gesetz vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung - Gesetz: das Gesetz vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung
für alkoholfreie Getränke und Kaffee. für alkoholfreie Getränke und Kaffee.
§ 2 - [Im Sinne des Gesetzes versteht man unter: § 2 - [Im Sinne des Gesetzes versteht man unter:
1. "vom König bestimmtem Beamten", der in Artikel 6 erster 1. "vom König bestimmtem Beamten", der in Artikel 6 erster
Gedankenstrich erwähnt ist: den Generalverwalter Zoll und Akzisen, Gedankenstrich erwähnt ist: den Generalverwalter Zoll und Akzisen,
2. "Verwalter": den Generalverwalter Zoll und Akzisen, 2. "Verwalter": den Generalverwalter Zoll und Akzisen,
3. "vom König beauftragtem Beamten", der in Artikel 20 erwähnt ist: 3. "vom König beauftragtem Beamten", der in Artikel 20 erwähnt ist:
den Regionaldirektor Zoll und Akzisen oder den Generalverwalter Zoll den Regionaldirektor Zoll und Akzisen oder den Generalverwalter Zoll
und Akzisen, je nachdem ob der Antragsteller seine Tätigkeiten im und Akzisen, je nachdem ob der Antragsteller seine Tätigkeiten im
Amtsbereich einer oder mehrerer Regionaldirektionen ausübt.] Amtsbereich einer oder mehrerer Regionaldirektionen ausübt.]
[Art. 1 § 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. [Art. 1 § 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S.
vom 25. Februar 2014)] vom 25. Februar 2014)]
KAPITEL 2 - Entstehung des Akzisenanspruchs, Erstattung und Befreiung KAPITEL 2 - Entstehung des Akzisenanspruchs, Erstattung und Befreiung
von Akzisen von Akzisen
Art. 2 - [In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Art. 2 - [In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der
Finanzen festlegt, erfolgt die Anmeldung zur Überführung in den Finanzen festlegt, erfolgt die Anmeldung zur Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr - für die der Minister der Finanzen steuerrechtlich freien Verkehr - für die der Minister der Finanzen
bestimmen kann, welche Vermerke darauf vorkommen und welche Dokumente bestimmen kann, welche Vermerke darauf vorkommen und welche Dokumente
beigefügt werden müssen - entweder auf Papier oder anhand eines beigefügt werden müssen - entweder auf Papier oder anhand eines
EDV-gestützten Systems. Der Minister der Finanzen legt auch die EDV-gestützten Systems. Der Minister der Finanzen legt auch die
Verfahren fest, die im Fall der Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Verfahren fest, die im Fall der Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten
Systems einzuhalten sind.] Systems einzuhalten sind.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom
25. Februar 2014)] 25. Februar 2014)]
Art. 3 - § 1 - [Bei Entnahme aus einem Verfahren der Steueraussetzung Art. 3 - § 1 - [Bei Entnahme aus einem Verfahren der Steueraussetzung
wird die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Anmeldung zur wird die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Anmeldung zur
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unbeschadet der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unbeschadet der
Bestimmungen von Artikel 11 § 2 vom Inhaber der Zulassung Bestimmungen von Artikel 11 § 2 vom Inhaber der Zulassung
"Akziseneinrichtung" bei der Zweigstelle eingereicht, und zwar "Akziseneinrichtung" bei der Zweigstelle eingereicht, und zwar
spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche der Entnahme der spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche der Entnahme der
Akzisenprodukte aus der Akziseneinrichtung zwecks Überführung in den Akzisenprodukte aus der Akziseneinrichtung zwecks Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr.] steuerrechtlich freien Verkehr.]
§ 2 - Bei Änderung des Akzisensatzes im Laufe der Woche sind zwei § 2 - Bei Änderung des Akzisensatzes im Laufe der Woche sind zwei
Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
einzureichen. einzureichen.
§ 3 - Der Verwalter kann unter Bedingungen, die er festlegt, § 3 - Der Verwalter kann unter Bedingungen, die er festlegt,
gestatten, dass die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich gestatten, dass die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich
freien Verkehr monatlich eingereicht wird, sofern eventuell gewährte freien Verkehr monatlich eingereicht wird, sofern eventuell gewährte
Zahlungsfristen dadurch nicht beeinflusst werden. Zahlungsfristen dadurch nicht beeinflusst werden.
[Art. 3 § 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. [Art. 3 § 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S.
vom 25. Februar 2014)] vom 25. Februar 2014)]
Art. 4 - § 1 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 Art. 4 - § 1 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20
Nr. 7 bis 10 und Nr. 12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 Nr. 7 bis 10 und Nr. 12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977
über Zölle und Akzisen in den steuerrechtlich freien Verkehr unter über Zölle und Akzisen in den steuerrechtlich freien Verkehr unter
Akzisenbefreiung überführt werden, werden aus der Akziseneinrichtung Akzisenbefreiung überführt werden, werden aus der Akziseneinrichtung
mit dem Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum mit dem Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum
Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im
Bereich Zoll und Akzisen entnommen. Bereich Zoll und Akzisen entnommen.
Dieses Dokument wird gemäß dem Merkblatt, dessen Text in Anlage XII zu Dieses Dokument wird gemäß dem Merkblatt, dessen Text in Anlage XII zu
vorerwähntem Erlass erwähnt ist, ausgefüllt. vorerwähntem Erlass erwähnt ist, ausgefüllt.
§ 2 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 Nr. 11 des § 2 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 Nr. 11 des
allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen in den allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen in den
steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung überführt steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung überführt
werden, werden aus der Akziseneinrichtung mit dem zweiten Exemplar der werden, werden aus der Akziseneinrichtung mit dem zweiten Exemplar der
Bescheinigung entnommen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Bescheinigung entnommen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 31/96 der
Kommission vom 10. Januar 1996 über die Kommission vom 10. Januar 1996 über die
Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist. Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist.
Art. 5 - Wird bei Beförderung von Akzisenprodukten als Massengut eine Art. 5 - Wird bei Beförderung von Akzisenprodukten als Massengut eine
Fehlmenge im Vergleich zu den auf dem Handelsdokument vermerkten Fehlmenge im Vergleich zu den auf dem Handelsdokument vermerkten
Mengen festgestellt, gilt die Beförderung als regelmäßig und keine Mengen festgestellt, gilt die Beförderung als regelmäßig und keine
Akzisen werden beim Versender beigetrieben, sofern kein Verdacht auf Akzisen werden beim Versender beigetrieben, sofern kein Verdacht auf
Betrug besteht und die Fehlmenge 0,5 Prozent nicht überschreitet. Betrug besteht und die Fehlmenge 0,5 Prozent nicht überschreitet.
Ist die Fehlmenge höher als der vorgeschriebene Prozentsatz, treibt Ist die Fehlmenge höher als der vorgeschriebene Prozentsatz, treibt
der vom Verwalter bestimmte Beamte die betreffenden Akzisen bei; zu der vom Verwalter bestimmte Beamte die betreffenden Akzisen bei; zu
diesem Zweck schickt er dem Versender, Inhaber der Zulassung diesem Zweck schickt er dem Versender, Inhaber der Zulassung
"Akziseneinrichtung", einen Brief mit folgenden Angaben zu: "Akziseneinrichtung", einen Brief mit folgenden Angaben zu:
- festgestellte Fehlmenge, - festgestellte Fehlmenge,
- Nummer der Zulassung "Akziseneinrichtung", - Nummer der Zulassung "Akziseneinrichtung",
- Betrag und Berechnung der geschuldeten Akzisen, - Betrag und Berechnung der geschuldeten Akzisen,
- Angaben des Bankkontos, auf das die Akzisen entrichtet werden - Angaben des Bankkontos, auf das die Akzisen entrichtet werden
müssen, müssen,
- Mitteilung, die auf dem Zahlungsformular anzugeben ist. - Mitteilung, die auf dem Zahlungsformular anzugeben ist.
[Art. 5/1 - Der Minister der Finanzen legt die Regeln und Bedingungen [Art. 5/1 - Der Minister der Finanzen legt die Regeln und Bedingungen
fest, nach denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 10 § 3 des fest, nach denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 10 § 3 des
Gesetzes bestimmt werden.] Gesetzes bestimmt werden.]
[Art. 5/1 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. [Art. 5/1 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S.
vom 25. Februar 2014)] vom 25. Februar 2014)]
[Art. 5/2 - Der Minister der Finanzen legt die Verfahren für die in [Art. 5/2 - Der Minister der Finanzen legt die Verfahren für die in
Ausführung der Artikel 17 und 18 des Gesetzes vorgenommenen Ausführung der Artikel 17 und 18 des Gesetzes vorgenommenen
Erstattungen fest. Erstattungen fest.
Dem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er nicht den vom Dem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er nicht den vom
Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen genügt.] Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen genügt.]
[Art. 5/2 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. [Art. 5/2 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S.
vom 25. Februar 2014)] vom 25. Februar 2014)]
KAPITEL 3 - Herstellung und Lagerung KAPITEL 3 - Herstellung und Lagerung
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 6 - § 1 - Der Minister der Finanzen bestimmt Form und Inhalt des Art. 6 - § 1 - Der Minister der Finanzen bestimmt Form und Inhalt des
Zulassungsantrags, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 des Zulassungsantrags, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 des
Gesetzes einzureichen ist, und die bei seiner Einreichung Gesetzes einzureichen ist, und die bei seiner Einreichung
einzuhaltenden Modalitäten. einzuhaltenden Modalitäten.
§ 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt Muster und Inhalt der § 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt Muster und Inhalt der
erteilten Zulassungen. erteilten Zulassungen.
§ 3 - Mehrere Betriebe oder Lager können unter den vom Minister der § 3 - Mehrere Betriebe oder Lager können unter den vom Minister der
Finanzen bestimmten Bedingungen eine einzige Akziseneinrichtung Finanzen bestimmten Bedingungen eine einzige Akziseneinrichtung
bilden. bilden.
Art. 7 - Die Produktionseinheit muss derart aufgebaut sein, dass eine Art. 7 - Die Produktionseinheit muss derart aufgebaut sein, dass eine
Entziehung von dort hergestellten oder gelagerten Akzisenprodukten Entziehung von dort hergestellten oder gelagerten Akzisenprodukten
unmöglich ist. unmöglich ist.
Art. 8 - Der vom Verwalter bestimmte Beamte kann unter Bedingungen, Art. 8 - Der vom Verwalter bestimmte Beamte kann unter Bedingungen,
die er festlegt, gestatten, dass in einem Zollverfahren befindliche die er festlegt, gestatten, dass in einem Zollverfahren befindliche
Akzisenprodukte in einer Akziseneinrichtung zusammen mit Akzisenprodukte in einer Akziseneinrichtung zusammen mit
Akzisenprodukten derselben Art und Qualität eingelagert werden. Akzisenprodukten derselben Art und Qualität eingelagert werden.
[Art. 8/1 - Akzisenprodukte in einer Akziseneinrichtung können gemäß [Art. 8/1 - Akzisenprodukte in einer Akziseneinrichtung können gemäß
den vom Verwalter festgelegten Modalitäten unter der Überwachung der den vom Verwalter festgelegten Modalitäten unter der Überwachung der
Bediensteten zerstört werden. Bediensteten zerstört werden.
Zerstörte Mengen werden in den Büchern des Inhabers der Zerstörte Mengen werden in den Büchern des Inhabers der
Akziseneinrichtung in Abzug gebracht.] Akziseneinrichtung in Abzug gebracht.]
[Art. 8/1 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. [Art. 8/1 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S.
vom 25. Februar 2014)] vom 25. Februar 2014)]
Abschnitt 2 - Festlegung der Sicherheit Abschnitt 2 - Festlegung der Sicherheit
Art. 9 - Haben Personen vor oder nach Ausstellung ihrer Zulassung Art. 9 - Haben Personen vor oder nach Ausstellung ihrer Zulassung
"Akziseneinrichtung" andere als die in Artikel 22 § 2 des Gesetzes "Akziseneinrichtung" andere als die in Artikel 22 § 2 des Gesetzes
erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen, kann der Direktor erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen, kann der Direktor
den Betrag der in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen den Betrag der in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen
Sicherheit auf 50 Prozent des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in Sicherheit auf 50 Prozent des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in
der Akziseneinrichtung hergestellten oder gelagerten Akzisenprodukte der Akziseneinrichtung hergestellten oder gelagerten Akzisenprodukte
erhöhen oder festlegen. erhöhen oder festlegen.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Prozentsatz wird für eine Probezeit von § 2 - Der in § 1 erwähnte Prozentsatz wird für eine Probezeit von
einem Jahr ab dem Tag der Annahme dieser Sicherheit durch das einem Jahr ab dem Tag der Annahme dieser Sicherheit durch das
Einheitsbüro beibehalten. Einheitsbüro beibehalten.
§ 3 - Werden während der Probezeit keinerlei in § 1 beschriebene § 3 - Werden während der Probezeit keinerlei in § 1 beschriebene
Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den
Betrag der Sicherheit auf den in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes Betrag der Sicherheit auf den in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes
vorgesehenen Betrag herabsetzen. vorgesehenen Betrag herabsetzen.
§ 4 - Werden während der Probezeit in § 1 beschriebene § 4 - Werden während der Probezeit in § 1 beschriebene
Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den
Betrag der Sicherheit auf bis zu 100 Prozent des Betrags der Akzisen Betrag der Sicherheit auf bis zu 100 Prozent des Betrags der Akzisen
in Bezug auf die in der Akziseneinrichtung hergestellten oder in Bezug auf die in der Akziseneinrichtung hergestellten oder
gelagerten Akzisenprodukte erhöhen. gelagerten Akzisenprodukte erhöhen.
In diesem Fall kann der Direktor eine Herabsetzung des Betrags der In diesem Fall kann der Direktor eine Herabsetzung des Betrags der
Sicherheit auf den in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen Sicherheit auf den in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen
Betrag erst nach einer Probezeit von zwei Jahren ab dem Tag der Betrag erst nach einer Probezeit von zwei Jahren ab dem Tag der
Annahme durch das Einheitsbüro der Sicherheit wie in vorhergehendem Annahme durch das Einheitsbüro der Sicherheit wie in vorhergehendem
Absatz festgelegt vornehmen, sofern keinerlei in § 1 beschriebene Absatz festgelegt vornehmen, sofern keinerlei in § 1 beschriebene
Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt wurden. Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt wurden.
§ 5 - Sicherheitserhöhungen müssen binnen zehn Tagen ab Notifizierung § 5 - Sicherheitserhöhungen müssen binnen zehn Tagen ab Notifizierung
der Entscheidung durch den Direktor an den Inhaber der Zulassung der Entscheidung durch den Direktor an den Inhaber der Zulassung
"Akziseneinrichtung" vorgenommen werden. "Akziseneinrichtung" vorgenommen werden.
Art. 10 - Die Begrenzung des Betrags der in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Art. 10 - Die Begrenzung des Betrags der in Artikel 21 § 2 Nr. 1 des
Gesetzes erwähnten Sicherheit darf nicht für Personen angewandt Gesetzes erwähnten Sicherheit darf nicht für Personen angewandt
werden, die andere als die in Artikel 22 § 2 des Gesetzes erwähnten werden, die andere als die in Artikel 22 § 2 des Gesetzes erwähnten
Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen haben. Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen haben.
Abschnitt 3 - Bestandsaufzeichnungen Abschnitt 3 - Bestandsaufzeichnungen
Art. 11 - § 1 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" erfassen Art. 11 - § 1 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" erfassen
Akzisenprodukte, die sie herstellen, empfangen oder versenden, Akzisenprodukte, die sie herstellen, empfangen oder versenden,
unverzüglich in ihren Büchern. unverzüglich in ihren Büchern.
Diese Erfassung verweist auf die Handelsdokumente, die bei Diese Erfassung verweist auf die Handelsdokumente, die bei
Herstellung, Empfang oder Versand erstellt werden. Herstellung, Empfang oder Versand erstellt werden.
Durch die Erfassung können Menge und Art der betroffenen Durch die Erfassung können Menge und Art der betroffenen
Akzisenprodukte kontrolliert werden. Akzisenprodukte kontrolliert werden.
§ 2 - Bei Entnahme zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien § 2 - Bei Entnahme zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr gilt die Erfassung in den Büchern als Überführung in den Verkehr gilt die Erfassung in den Büchern als Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr. steuerrechtlich freien Verkehr.
Art. 12 - § 1 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" müssen in Art. 12 - § 1 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" müssen in
Belgien eine Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen der Belgien eine Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen der
Akzisenprodukte in Form eines Lagerbuchs führen, das dem vom Minister Akzisenprodukte in Form eines Lagerbuchs führen, das dem vom Minister
der Finanzen festgelegten Muster entspricht. der Finanzen festgelegten Muster entspricht.
§ 2 - Der vom Verwalter bestimmte Beamte kann jede Buchhaltung des § 2 - Der vom Verwalter bestimmte Beamte kann jede Buchhaltung des
Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" zulassen, sofern sie alle Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" zulassen, sofern sie alle
zur Kontrolle benötigten Angaben enthält. zur Kontrolle benötigten Angaben enthält.
Art. 13 - § 1 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die Art. 13 - § 1 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die
Akzisenprodukte herstellen, müssen dem vom Verwalter bestimmten Akzisenprodukte herstellen, müssen dem vom Verwalter bestimmten
Beamten ein Grundverzeichnis der von ihnen hergestellten Beamten ein Grundverzeichnis der von ihnen hergestellten
Akzisenprodukte vorlegen. Akzisenprodukte vorlegen.
Dieses Verzeichnis muss für jedes Akzisenprodukt jeweils folgende Dieses Verzeichnis muss für jedes Akzisenprodukt jeweils folgende
Angaben enthalten: Angaben enthalten:
1. Handelsbezeichnung und Nummer der Lagerkarte der akzisenpflichtigen 1. Handelsbezeichnung und Nummer der Lagerkarte der akzisenpflichtigen
Endprodukte, Endprodukte,
2. Menge und Art der Rohstoffe, die für den Erhalt von 1 hl oder 100 2. Menge und Art der Rohstoffe, die für den Erhalt von 1 hl oder 100
kg akzisenpflichtigem Endprodukt verwendet werden. kg akzisenpflichtigem Endprodukt verwendet werden.
§ 2 - Nachdem der vom Verwalter bestimmte Beamte das Grundverzeichnis § 2 - Nachdem der vom Verwalter bestimmte Beamte das Grundverzeichnis
gebilligt hat, muss es von der in § 1 erwähnten Person unterzeichnet gebilligt hat, muss es von der in § 1 erwähnten Person unterzeichnet
und aufbewahrt werden. Auf Aufforderung der Bediensteten muss es und aufbewahrt werden. Auf Aufforderung der Bediensteten muss es
unverzüglich vorgelegt werden. unverzüglich vorgelegt werden.
§ 3 - Bei jeder Änderung der Zusammensetzung eines Akzisenproduktes, § 3 - Bei jeder Änderung der Zusammensetzung eines Akzisenproduktes,
die die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Angaben beeinflusst, und bei die die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Angaben beeinflusst, und bei
Herstellung eines neuen Akzisenproduktes muss dem vom Verwalter Herstellung eines neuen Akzisenproduktes muss dem vom Verwalter
bestimmten Beamten ein Grundverzeichnis zur Billigung vorgelegt bestimmten Beamten ein Grundverzeichnis zur Billigung vorgelegt
werden. werden.
Abschnitt 4 - Bestandsaufnahme Abschnitt 4 - Bestandsaufnahme
Art. 14 - Unter der Leitung des vom Verwalter bestimmten Beamten und Art. 14 - Unter der Leitung des vom Verwalter bestimmten Beamten und
in Anwesenheit des Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" oder in Anwesenheit des Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" oder
seines Vertreters werden in Zeitabständen, die vom Verwalter seines Vertreters werden in Zeitabständen, die vom Verwalter
festgelegt werden, eine Rechnungsprüfung und eine Bestandsaufnahme festgelegt werden, eine Rechnungsprüfung und eine Bestandsaufnahme
durchgeführt. durchgeführt.
Art. 15 - § 1 - Die vorzuführenden Mengen entsprechen der Differenz Art. 15 - § 1 - Die vorzuführenden Mengen entsprechen der Differenz
zwischen einerseits den bei der letzten Bestandsaufnahme zwischen einerseits den bei der letzten Bestandsaufnahme
festgestellten Mengen zuzüglich der hergestellten Mengen und der festgestellten Mengen zuzüglich der hergestellten Mengen und der
eventuell im Verfahren der Steueraussetzung empfangenen Mengen und eventuell im Verfahren der Steueraussetzung empfangenen Mengen und
andererseits der Mengen, die mit einer zulässigen Bestimmung entnommen andererseits der Mengen, die mit einer zulässigen Bestimmung entnommen
worden sind. worden sind.
§ 2 - Hergestellte, empfangene und entnommene Mengen werden auf der § 2 - Hergestellte, empfangene und entnommene Mengen werden auf der
Grundlage der Rechnungsprüfung bestimmt. Die Lagerbestände werden Grundlage der Rechnungsprüfung bestimmt. Die Lagerbestände werden
physisch untersucht. physisch untersucht.
Art. 16 - Nach jeder Bestandsaufnahme fertigen die Bediensteten ein Art. 16 - Nach jeder Bestandsaufnahme fertigen die Bediensteten ein
Bestandsaufnahmeprotokoll an, das von ihnen und vom Inhaber der Bestandsaufnahmeprotokoll an, das von ihnen und vom Inhaber der
Zulassung "Akziseneinrichtung" oder von seinem Vertreter unterzeichnet Zulassung "Akziseneinrichtung" oder von seinem Vertreter unterzeichnet
wird. wird.
Abschnitt 5 - Änderungen an den Anlagen Abschnitt 5 - Änderungen an den Anlagen
Tätigkeitswechsel oder -beendigung Tätigkeitswechsel oder -beendigung
Art. 17 - § 1 - Dem vom Verwalter bestimmten Beamten müssen folgende Art. 17 - § 1 - Dem vom Verwalter bestimmten Beamten müssen folgende
Änderungen vorab schriftlich mitgeteilt werden: Änderungen vorab schriftlich mitgeteilt werden:
1. Änderungen an den Tätigkeiten, die in der Akziseneinrichtung 1. Änderungen an den Tätigkeiten, die in der Akziseneinrichtung
ausgeübt werden, ausgeübt werden,
2. Änderungen an der Akziseneinrichtung, 2. Änderungen an der Akziseneinrichtung,
3. Änderungen an den Anlagen. 3. Änderungen an den Anlagen.
§ 2 - In den in § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen muss der Inhaber der § 2 - In den in § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen muss der Inhaber der
Zulassung "Akziseneinrichtung" einen neuen Plan einreichen. Zulassung "Akziseneinrichtung" einen neuen Plan einreichen.
Art. 18 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die ihre Art. 18 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die ihre
Tätigkeiten beenden, müssen dies dem vom Verwalter bestimmten Beamten Tätigkeiten beenden, müssen dies dem vom Verwalter bestimmten Beamten
innerhalb eines Monats ab Beendigung der Tätigkeiten schriftlich innerhalb eines Monats ab Beendigung der Tätigkeiten schriftlich
mitteilen. mitteilen.
Zur selben Mitteilung verpflichtet sind gegebenenfalls Zur selben Mitteilung verpflichtet sind gegebenenfalls
Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter oder Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter oder
Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften an die Stelle des Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften an die Stelle des
Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" treten. Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" treten.
Produktionsgeräte werden auf Kosten der Verwaltung von den Produktionsgeräte werden auf Kosten der Verwaltung von den
Bediensteten versiegelt. Bediensteten versiegelt.
KAPITEL 4 - Verkehr KAPITEL 4 - Verkehr
Abschnitt 1 - Verkehr im Verfahren der Steueraussetzung zwischen Abschnitt 1 - Verkehr im Verfahren der Steueraussetzung zwischen
Akziseneinrichtungen Akziseneinrichtungen
Art. 19 - Bei Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der Art. 19 - Bei Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der
Steueraussetzung bringen Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" Steueraussetzung bringen Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung"
die Menge Akzisenprodukte, die im Handelsdokument angegeben ist, in die Menge Akzisenprodukte, die im Handelsdokument angegeben ist, in
ihrer Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen in Abzug. ihrer Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen in Abzug.
Art. 20 - Bei Empfang von Akzisenprodukten im Verfahren der Art. 20 - Bei Empfang von Akzisenprodukten im Verfahren der
Steueraussetzung erfassen Empfänger, Inhaber der Zulassung Steueraussetzung erfassen Empfänger, Inhaber der Zulassung
"Akziseneinrichtung", die tatsächlich empfangene Menge Akzisenprodukte "Akziseneinrichtung", die tatsächlich empfangene Menge Akzisenprodukte
in ihrer Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen. Der in ihrer Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen. Der
Verwalter kann Empfängern zusätzliche Formalitäten auferlegen, damit Verwalter kann Empfängern zusätzliche Formalitäten auferlegen, damit
die Bediensteten bei Eintreffen dieser Akzisenprodukte eventuell eine die Bediensteten bei Eintreffen dieser Akzisenprodukte eventuell eine
Kontrolle vornehmen können. Kontrolle vornehmen können.
Abschnitt 2 - Empfang aus einem anderen Mitgliedstaat Abschnitt 2 - Empfang aus einem anderen Mitgliedstaat
und Einfuhr mit Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in und Einfuhr mit Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in
Belgien Belgien
Art. 21 - § 1 - Akzisenprodukte können im Verfahren der Art. 21 - § 1 - Akzisenprodukte können im Verfahren der
Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat an eine Akziseneinrichtung Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat an eine Akziseneinrichtung
versandt werden. versandt werden.
§ 2 - Der Versand an die Akziseneinrichtung erfolgt mit einem § 2 - Der Versand an die Akziseneinrichtung erfolgt mit einem
Handelsdokument. Handelsdokument.
Bei Eingang verweist ein Vermerk in den Bestandsaufzeichnungen auf das Bei Eingang verweist ein Vermerk in den Bestandsaufzeichnungen auf das
Handelsdokument. Handelsdokument.
Art. 22 - § 1 - Akzisenprodukte können im Hinblick auf ihren Art. 22 - § 1 - Akzisenprodukte können im Hinblick auf ihren
sofortigen Versand im Verfahren der Steueraussetzung in einen anderen sofortigen Versand im Verfahren der Steueraussetzung in einen anderen
Mitgliedstaat in Belgien eingeführt werden. Mitgliedstaat in Belgien eingeführt werden.
§ 2 - Die Beförderung erfolgt mit einem Handelsdokument. § 2 - Die Beförderung erfolgt mit einem Handelsdokument.
Art. 23 - § 1 - Akzisenprodukte können im Hinblick auf ihren Versand Art. 23 - § 1 - Akzisenprodukte können im Hinblick auf ihren Versand
im Verfahren der Steueraussetzung an eine Akziseneinrichtung bei einer im Verfahren der Steueraussetzung an eine Akziseneinrichtung bei einer
belgischen Einfuhrstelle in den zollrechtlich freien Verkehr überführt belgischen Einfuhrstelle in den zollrechtlich freien Verkehr überführt
werden. werden.
§ 2 - Akzisenprodukte werden mit einem Handelsdokument aus der § 2 - Akzisenprodukte werden mit einem Handelsdokument aus der
Einfuhrstelle an die Akziseneinrichtung versandt. Einfuhrstelle an die Akziseneinrichtung versandt.
Bei Eingang verweist ein Vermerk in den Bestandsaufzeichnungen auf das Bei Eingang verweist ein Vermerk in den Bestandsaufzeichnungen auf das
Handelsdokument. Handelsdokument.
Abschnitt 3 - Entnahme aus einer Akziseneinrichtung zwecks Versand in Abschnitt 3 - Entnahme aus einer Akziseneinrichtung zwecks Versand in
einen anderen Mitgliedstaat oder Ausfuhr einen anderen Mitgliedstaat oder Ausfuhr
Art. 24 - Die Entnahme von Akzisenprodukten aus einer Art. 24 - Die Entnahme von Akzisenprodukten aus einer
Akziseneinrichtung erfolgt mit einem Handelsdokument. Akziseneinrichtung erfolgt mit einem Handelsdokument.
Art. 25 - Bei Entnahme aus der Akziseneinrichtung findet keine Art. 25 - Bei Entnahme aus der Akziseneinrichtung findet keine
Überprüfung statt. Entnommene Mengen werden mit Verweis auf das Überprüfung statt. Entnommene Mengen werden mit Verweis auf das
betreffende Handelsdokument in den Bestandsaufzeichnungen betreffende Handelsdokument in den Bestandsaufzeichnungen
angeschrieben. angeschrieben.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 26 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Juli 2010 in Art. 26 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Juli 2010 in
Kraft. Kraft.
Art. 27 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 27 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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