gepubliceerd op 12 oktober 2005
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2004 betreffende bepaalde aspecten van nacht- en ploegenarbeid die verband houden met het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk
17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2004 betreffende bepaalde aspecten van nacht- en ploegenarbeid die verband houden met het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2004 betreffende bepaalde aspecten van nacht- en ploegenarbeid die verband houden met het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2004 betreffende bepaalde aspecten van nacht- en ploegenarbeid die verband houden met het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 17 september 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 16. JULI 2004 - Königlicher Erlass über bestimmte Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999;
Aufgrund der Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 14. Juni 2002;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.056/1 des Staatsrates vom 26. Juni 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die ihnen gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Nachtarbeit: jede Arbeit, die zwischen 20 und 6 Uhr verrichtet wird, 2.Nachtarbeiter: jeden Arbeitnehmer, der Nachtarbeit verrichtet, oder jeden Arbeitnehmer, der durch seine Arbeitsregelung vorgesehene Nachtleistungen erbringt im Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 16. April 1998 zur Ausführung des Gesetzes vom 17.
Februar 1997 über die Nachtarbeit, 3. Schichtarbeit: jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tage oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen, 4.Schichtarbeiter: jeden in einem Schichtarbeitsplan eingesetzten Arbeitnehmer, 5. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996.
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit führt der Arbeitgeber für jede Nacht- und Schichtarbeit eine Risikoanalyse durch, um ermitteln zu können, welche Nachtleistungen mit besonderen Gefahren oder einer körperlichen oder geistigen Anspannung für den Arbeitnehmer verbunden sind, und zwar unter Berücksichtigung der der Nacht- oder Schichtarbeit eigenen Risiken. § 2 - Um die Leistungen, die mit besonderen Gefahren oder einer körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, ermitteln zu können, muss der Arbeitgeber in seiner Risikoanalyse folgende Aspekte festlegen, näher bestimmen und abschätzen: 1. die Ursachen und den Grad des Nachlassens der Wachsamkeit des Arbeitnehmers, die bereits aufgrund der biologischen Desaktivierung während der Nacht nachlässt, 2.die Ursachen und den Grad der Erhöhung der biologischen Aktivierung, die durch die mit besonderen Gefahren oder einer körperlichen oder geistigen Anspannung verbundene Nachtleistung verursacht wird.
Eine indikative Liste der unter Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Leistungen ist in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen.
Art. 4 - § 1 - Geht aus den Ergebnissen der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse hervor, dass eine Nachtleistung mit besonderen Gefahren oder einer körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, muss der Arbeitgeber Massnahmen ergreifen, indem er Garantien vorsieht, wie: 1. die Gewährleistung einer Gesundheitsüberwachung, die spezifisch auf die besonderen Gefahren und die körperliche oder geistige Anspannung, erwähnt in Artikel 3 § 2, abgestimmt ist, 2.die Gestaltung der Arbeitsplätze auf der Grundlage ergonomischer Kriterien, 3. die grösstmögliche Verringerung der besonderen Gefahren und der körperlichen oder geistigen Anspannung unter Berücksichtigung der jeder Nacht- oder Schichtarbeit eigenen Risiken, wobei der Anhäufung dieser Risiken und der Kombination ihrer Auswirkungen Rechnung getragen werden muss. § 2 - Die vom Arbeitgeber zu ergreifenden Massnahmen, so wie sie in § 1 bestimmt sind, werden dem Ausschuss zur vorherigen Stellungnahme vorgelegt und sind integraler Bestandteil des in Artikel 10 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 erwähnten Globalplans zur Gefahrenverhütung.
Art. 5 - Nacht- oder Schichtarbeiter sind Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit mit bestimmtem Risiko ausüben, so wie sie in Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer definiert ist.
Art. 6 - § 1 - Bevor Arbeitnehmer mit Nacht- oder Schichtarbeit beschäftigt werden, unterzieht sie der Arbeitgeber einer vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands, so wie sie in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erwähnt ist, wobei er überprüft, ob die individuellen Merkmale des Arbeitnehmers mit allen mit der Nacht- oder Schichtarbeit verbundenen Risiken vereinbar sind. § 2 - Nacht- und Schichtarbeiter, für die bei der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse keine anderen Risiken nachgewiesen worden sind als die, die der Nacht- oder Schichtarbeit eigen sind, werden alle drei Jahre oder, falls der Ausschuss darum ersucht, jedes Jahr einer periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands gemäss den Vorschriften von Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer unterzogen.
Wenn diese Arbeitnehmer 50 Jahre alt oder älter sind, können sie darum ersuchen, dass sie der periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands jährlich unterzogen werden. § 3 - Sind bei der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse besondere Gefahren oder eine körperliche oder geistige Anspannung nachgewiesen worden, so wie sie in Artikel 3 § 2 erwähnt sind, wird die periodische Beurteilung des Gesundheitszustands jährlich durchgeführt und mit gezielten Untersuchungen ergänzt.
Diese gezielten Untersuchungen bestehen in der Ermittlung der reversiblen Folgen in einem frühen Stadium der mit Nacht- und Schichtarbeit verbundenen Schäden, insbesondere Schlafstörungen, neuropsychologische Störungen, Magen-Darm- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen und körperliche Ermüdung.
Art. 7 - Der Arbeitgeber muss durch geeignete organisatorische Massnahmen dafür sorgen, dass die Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz für die Nacht- und Schichtarbeiter ausreichend verfügbar sind, damit diesen Arbeitnehmern ein Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird, das auf die Art ihrer Arbeit abgestimmt und dem Gesundheitsschutzniveau der anderen Arbeitnehmer gleichwertig ist.
Er muss ebenfalls die nötigen Massnahmen ergreifen, damit diesen Arbeitnehmern geeignete erste Hilfe und Notfallpflege geleistet wird.
Art. 8 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Nacht- oder Schichtarbeiter Informationen zu folgenden Themen erhält: 1. den der Nacht- oder Schichtarbeit eigenen Risiken, den besonderen Gefahren oder der körperlichen oder geistigen Anspannung, erwähnt in Artikel 3 § 2, 2.den in Anwendung von Artikel 4 ergriffenen Massnahmen, 3. der Art und Weise, wie die Verfügbarkeit der Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und die erste Hilfe und Notfallpflege organisiert werden. Art. 9 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 des vorliegenden Erlasses und seine Anlage bilden Titel VIII Kapitel VII des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. "Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere Arbeitssituationen" 2."Kapitel VII - Nacht- und Schichtarbeiter".
Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Frau K. VAN BREMPT
Anlage In Artikel 3 § 2 erwähnte indikative Liste von Leistungen, die mit besonderen Gefahren oder einer körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind 1. Leistungen, die das Nachlassen der Wachsamkeit der Nacht- oder Schichtarbeiter verschlimmern: * Arbeiten, bei denen neurotoxische Substanzen verwendet werden bei der Verwendung von flüchtigen organischen Stoffen (Lösungsmitteln) und Produkten, die diese enthalten (Farben, Tinten usw.), * Aufgaben, die unter Umständen durchgeführt werden, die die Monotonie steigern (Abwesenheit von Kollegen, mangelnder Tätigkeitswechsel, mangelnde visuelle und akustische Stimulation, maschinengebundener Arbeitsrhythmus usw.) und zum Nachlassen der Wachsamkeit führen bei Aufgaben, die eine anhaltende Aufmerksamkeit erfordern oder die ständig wiederholt werden oder wenig abwechslungsreich sind. 2. Leistungen, die eine Erhöhung der biologischen Aktivierung des Nacht- oder Schichtarbeiters erfordern: * Arbeiten, die einen hohen Kraftaufwand erfordern und eine grosse Arbeitslast mit sich bringen, die in Watt gemessen wird (ab 410 Watt: das Schieben und Ziehen von Karren, das Schaufeln, die Handhabung schwerer Lasten usw.), * Arbeiten, die in extrem warmer oder kalter Umgebung durchgeführt werden, * Arbeiten, die eine schnelle visuelle Anstrengung oder eine anhaltende Aufmerksamkeit erfordern (Wächter, Krankenwagenfahrer, Pflegepersonal usw.).
Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Juli 2004 über bestimmte Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Frau K. VAN BREMPT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL