Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/09/2005
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2004 betreffende bepaalde aspecten van nacht- en ploegenarbeid die verband houden met het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2004 betreffende bepaalde aspecten van nacht- en ploegenarbeid die verband houden met het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2004 relatif à certains aspects du travail de nuit et du travail posté liés au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2004 en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2004 relatif à
betreffende bepaalde aspecten van nacht- en ploegenarbeid die verband certains aspects du travail de nuit et du travail posté liés au
houden met het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 16 juli 2004 betreffende bepaalde aspecten van nacht- en royal du 16 juillet 2004 relatif à certains aspects du travail de nuit
ploegenarbeid die verband houden met het welzijn van de werknemers bij et du travail posté liés au bien-être des travailleurs lors de
de uitvoering van hun werk, opgemaakt door de Centrale Dienst voor l'exécution de leur travail, établi par le Service central de
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2004 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2004
bepaalde aspecten van nacht- en ploegenarbeid die verband houden met relatif à certains aspects du travail de nuit et du travail posté liés
het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk. au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 september 2005. Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
16. JULI 2004 - Königlicher Erlass über bestimmte Aspekte der Nacht- 16. JULI 2004 - Königlicher Erlass über bestimmte Aspekte der Nacht-
und Schichtarbeit in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der und Schichtarbeit in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April
1999; 1999;
Aufgrund der Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom Aufgrund der Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom
23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 14. Juni 2002; Schutz am Arbeitsplatz vom 14. Juni 2002;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.056/1 des Staatsrates vom 26. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.056/1 des Staatsrates vom 26. Juni
2003; 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf
der Arbeit der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden
Anwendung auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die ihnen gleichgestellten Anwendung auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die ihnen gleichgestellten
Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt
sind. sind.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Nachtarbeit: jede Arbeit, die zwischen 20 und 6 Uhr verrichtet 1. Nachtarbeit: jede Arbeit, die zwischen 20 und 6 Uhr verrichtet
wird, wird,
2. Nachtarbeiter: jeden Arbeitnehmer, der Nachtarbeit verrichtet, oder 2. Nachtarbeiter: jeden Arbeitnehmer, der Nachtarbeit verrichtet, oder
jeden Arbeitnehmer, der durch seine Arbeitsregelung vorgesehene jeden Arbeitnehmer, der durch seine Arbeitsregelung vorgesehene
Nachtleistungen erbringt im Sinne von Artikel 1 des Königlichen Nachtleistungen erbringt im Sinne von Artikel 1 des Königlichen
Erlasses vom 16. April 1998 zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Erlasses vom 16. April 1998 zur Ausführung des Gesetzes vom 17.
Februar 1997 über die Nachtarbeit, Februar 1997 über die Nachtarbeit,
3. Schichtarbeit: jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher 3. Schichtarbeit: jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher
oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der
Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus,
sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass
sie ihre Arbeit innerhalb eines Tage oder Wochen umfassenden Zeitraums sie ihre Arbeit innerhalb eines Tage oder Wochen umfassenden Zeitraums
zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen, zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen,
4. Schichtarbeiter: jeden in einem Schichtarbeitsplan eingesetzten 4. Schichtarbeiter: jeden in einem Schichtarbeitsplan eingesetzten
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer,
5. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am 5. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den
Bestimmungen von Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August Bestimmungen von Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August
1996. 1996.
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 des Königlichen
Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit führt der Arbeitgeber für Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit führt der Arbeitgeber für
jede Nacht- und Schichtarbeit eine Risikoanalyse durch, um ermitteln jede Nacht- und Schichtarbeit eine Risikoanalyse durch, um ermitteln
zu können, welche Nachtleistungen mit besonderen Gefahren oder einer zu können, welche Nachtleistungen mit besonderen Gefahren oder einer
körperlichen oder geistigen Anspannung für den Arbeitnehmer verbunden körperlichen oder geistigen Anspannung für den Arbeitnehmer verbunden
sind, und zwar unter Berücksichtigung der der Nacht- oder sind, und zwar unter Berücksichtigung der der Nacht- oder
Schichtarbeit eigenen Risiken. Schichtarbeit eigenen Risiken.
§ 2 - Um die Leistungen, die mit besonderen Gefahren oder einer § 2 - Um die Leistungen, die mit besonderen Gefahren oder einer
körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, ermitteln zu körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, ermitteln zu
können, muss der Arbeitgeber in seiner Risikoanalyse folgende Aspekte können, muss der Arbeitgeber in seiner Risikoanalyse folgende Aspekte
festlegen, näher bestimmen und abschätzen: festlegen, näher bestimmen und abschätzen:
1. die Ursachen und den Grad des Nachlassens der Wachsamkeit des 1. die Ursachen und den Grad des Nachlassens der Wachsamkeit des
Arbeitnehmers, die bereits aufgrund der biologischen Desaktivierung Arbeitnehmers, die bereits aufgrund der biologischen Desaktivierung
während der Nacht nachlässt, während der Nacht nachlässt,
2. die Ursachen und den Grad der Erhöhung der biologischen 2. die Ursachen und den Grad der Erhöhung der biologischen
Aktivierung, die durch die mit besonderen Gefahren oder einer Aktivierung, die durch die mit besonderen Gefahren oder einer
körperlichen oder geistigen Anspannung verbundene Nachtleistung körperlichen oder geistigen Anspannung verbundene Nachtleistung
verursacht wird. verursacht wird.
Eine indikative Liste der unter Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Leistungen Eine indikative Liste der unter Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Leistungen
ist in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen. ist in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen.
Art. 4 - § 1 - Geht aus den Ergebnissen der in Artikel 3 erwähnten Art. 4 - § 1 - Geht aus den Ergebnissen der in Artikel 3 erwähnten
Risikoanalyse hervor, dass eine Nachtleistung mit besonderen Gefahren Risikoanalyse hervor, dass eine Nachtleistung mit besonderen Gefahren
oder einer körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, muss oder einer körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, muss
der Arbeitgeber Massnahmen ergreifen, indem er Garantien vorsieht, der Arbeitgeber Massnahmen ergreifen, indem er Garantien vorsieht,
wie: wie:
1. die Gewährleistung einer Gesundheitsüberwachung, die spezifisch auf 1. die Gewährleistung einer Gesundheitsüberwachung, die spezifisch auf
die besonderen Gefahren und die körperliche oder geistige Anspannung, die besonderen Gefahren und die körperliche oder geistige Anspannung,
erwähnt in Artikel 3 § 2, abgestimmt ist, erwähnt in Artikel 3 § 2, abgestimmt ist,
2. die Gestaltung der Arbeitsplätze auf der Grundlage ergonomischer 2. die Gestaltung der Arbeitsplätze auf der Grundlage ergonomischer
Kriterien, Kriterien,
3. die grösstmögliche Verringerung der besonderen Gefahren und der 3. die grösstmögliche Verringerung der besonderen Gefahren und der
körperlichen oder geistigen Anspannung unter Berücksichtigung der körperlichen oder geistigen Anspannung unter Berücksichtigung der
jeder Nacht- oder Schichtarbeit eigenen Risiken, wobei der Anhäufung jeder Nacht- oder Schichtarbeit eigenen Risiken, wobei der Anhäufung
dieser Risiken und der Kombination ihrer Auswirkungen Rechnung dieser Risiken und der Kombination ihrer Auswirkungen Rechnung
getragen werden muss. getragen werden muss.
§ 2 - Die vom Arbeitgeber zu ergreifenden Massnahmen, so wie sie in § § 2 - Die vom Arbeitgeber zu ergreifenden Massnahmen, so wie sie in §
1 bestimmt sind, werden dem Ausschuss zur vorherigen Stellungnahme 1 bestimmt sind, werden dem Ausschuss zur vorherigen Stellungnahme
vorgelegt und sind integraler Bestandteil des in Artikel 10 des vorgelegt und sind integraler Bestandteil des in Artikel 10 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 erwähnten vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 erwähnten
Globalplans zur Gefahrenverhütung. Globalplans zur Gefahrenverhütung.
Art. 5 - Nacht- oder Schichtarbeiter sind Arbeitnehmer, die eine Art. 5 - Nacht- oder Schichtarbeiter sind Arbeitnehmer, die eine
Tätigkeit mit bestimmtem Risiko ausüben, so wie sie in Artikel 2 Nr. 3 Tätigkeit mit bestimmtem Risiko ausüben, so wie sie in Artikel 2 Nr. 3
des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer definiert ist. Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer definiert ist.
Art. 6 - § 1 - Bevor Arbeitnehmer mit Nacht- oder Schichtarbeit Art. 6 - § 1 - Bevor Arbeitnehmer mit Nacht- oder Schichtarbeit
beschäftigt werden, unterzieht sie der Arbeitgeber einer vorherigen beschäftigt werden, unterzieht sie der Arbeitgeber einer vorherigen
Beurteilung des Gesundheitszustands, so wie sie in Artikel 26 des Beurteilung des Gesundheitszustands, so wie sie in Artikel 26 des
Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung
der Arbeitnehmer erwähnt ist, wobei er überprüft, ob die individuellen der Arbeitnehmer erwähnt ist, wobei er überprüft, ob die individuellen
Merkmale des Arbeitnehmers mit allen mit der Nacht- oder Schichtarbeit Merkmale des Arbeitnehmers mit allen mit der Nacht- oder Schichtarbeit
verbundenen Risiken vereinbar sind. verbundenen Risiken vereinbar sind.
§ 2 - Nacht- und Schichtarbeiter, für die bei der in Artikel 3 § 2 - Nacht- und Schichtarbeiter, für die bei der in Artikel 3
erwähnten Risikoanalyse keine anderen Risiken nachgewiesen worden sind erwähnten Risikoanalyse keine anderen Risiken nachgewiesen worden sind
als die, die der Nacht- oder Schichtarbeit eigen sind, werden alle als die, die der Nacht- oder Schichtarbeit eigen sind, werden alle
drei Jahre oder, falls der Ausschuss darum ersucht, jedes Jahr einer drei Jahre oder, falls der Ausschuss darum ersucht, jedes Jahr einer
periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands gemäss den periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands gemäss den
Vorschriften von Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 Vorschriften von Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003
über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer unterzogen. über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer unterzogen.
Wenn diese Arbeitnehmer 50 Jahre alt oder älter sind, können sie darum Wenn diese Arbeitnehmer 50 Jahre alt oder älter sind, können sie darum
ersuchen, dass sie der periodischen Beurteilung des ersuchen, dass sie der periodischen Beurteilung des
Gesundheitszustands jährlich unterzogen werden. Gesundheitszustands jährlich unterzogen werden.
§ 3 - Sind bei der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse besondere § 3 - Sind bei der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse besondere
Gefahren oder eine körperliche oder geistige Anspannung nachgewiesen Gefahren oder eine körperliche oder geistige Anspannung nachgewiesen
worden, so wie sie in Artikel 3 § 2 erwähnt sind, wird die periodische worden, so wie sie in Artikel 3 § 2 erwähnt sind, wird die periodische
Beurteilung des Gesundheitszustands jährlich durchgeführt und mit Beurteilung des Gesundheitszustands jährlich durchgeführt und mit
gezielten Untersuchungen ergänzt. gezielten Untersuchungen ergänzt.
Diese gezielten Untersuchungen bestehen in der Ermittlung der Diese gezielten Untersuchungen bestehen in der Ermittlung der
reversiblen Folgen in einem frühen Stadium der mit Nacht- und reversiblen Folgen in einem frühen Stadium der mit Nacht- und
Schichtarbeit verbundenen Schäden, insbesondere Schlafstörungen, Schichtarbeit verbundenen Schäden, insbesondere Schlafstörungen,
neuropsychologische Störungen, Magen-Darm- und neuropsychologische Störungen, Magen-Darm- und
Herz-Kreislauf-Erkrankungen und körperliche Ermüdung. Herz-Kreislauf-Erkrankungen und körperliche Ermüdung.
Art. 7 - Der Arbeitgeber muss durch geeignete organisatorische Art. 7 - Der Arbeitgeber muss durch geeignete organisatorische
Massnahmen dafür sorgen, dass die Dienste für Gefahrenverhütung und Massnahmen dafür sorgen, dass die Dienste für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz für die Nacht- und Schichtarbeiter ausreichend Schutz am Arbeitsplatz für die Nacht- und Schichtarbeiter ausreichend
verfügbar sind, damit diesen Arbeitnehmern ein Gesundheitsschutzniveau verfügbar sind, damit diesen Arbeitnehmern ein Gesundheitsschutzniveau
gewährleistet wird, das auf die Art ihrer Arbeit abgestimmt und dem gewährleistet wird, das auf die Art ihrer Arbeit abgestimmt und dem
Gesundheitsschutzniveau der anderen Arbeitnehmer gleichwertig ist. Gesundheitsschutzniveau der anderen Arbeitnehmer gleichwertig ist.
Er muss ebenfalls die nötigen Massnahmen ergreifen, damit diesen Er muss ebenfalls die nötigen Massnahmen ergreifen, damit diesen
Arbeitnehmern geeignete erste Hilfe und Notfallpflege geleistet wird. Arbeitnehmern geeignete erste Hilfe und Notfallpflege geleistet wird.
Art. 8 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Nacht- oder Art. 8 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Nacht- oder
Schichtarbeiter Informationen zu folgenden Themen erhält: Schichtarbeiter Informationen zu folgenden Themen erhält:
1. den der Nacht- oder Schichtarbeit eigenen Risiken, den besonderen 1. den der Nacht- oder Schichtarbeit eigenen Risiken, den besonderen
Gefahren oder der körperlichen oder geistigen Anspannung, erwähnt in Gefahren oder der körperlichen oder geistigen Anspannung, erwähnt in
Artikel 3 § 2, Artikel 3 § 2,
2. den in Anwendung von Artikel 4 ergriffenen Massnahmen, 2. den in Anwendung von Artikel 4 ergriffenen Massnahmen,
3. der Art und Weise, wie die Verfügbarkeit der Dienste für 3. der Art und Weise, wie die Verfügbarkeit der Dienste für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und die erste Hilfe und Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und die erste Hilfe und
Notfallpflege organisiert werden. Notfallpflege organisiert werden.
Art. 9 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 des vorliegenden Art. 9 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 des vorliegenden
Erlasses und seine Anlage bilden Titel VIII Kapitel VII des Erlasses und seine Anlage bilden Titel VIII Kapitel VII des
Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden
Überschriften: Überschriften:
1. "Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere 1. "Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere
Arbeitssituationen" Arbeitssituationen"
2. "Kapitel VII - Nacht- und Schichtarbeiter". 2. "Kapitel VII - Nacht- und Schichtarbeiter".
Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär
für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2004 Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Staatssekretärin Die Staatssekretärin
für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit
Frau K. VAN BREMPT Frau K. VAN BREMPT
Anlage Anlage
In Artikel 3 § 2 erwähnte indikative Liste von Leistungen, die mit In Artikel 3 § 2 erwähnte indikative Liste von Leistungen, die mit
besonderen Gefahren oder einer körperlichen besonderen Gefahren oder einer körperlichen
oder geistigen Anspannung verbunden sind oder geistigen Anspannung verbunden sind
1. Leistungen, die das Nachlassen der Wachsamkeit der Nacht- oder 1. Leistungen, die das Nachlassen der Wachsamkeit der Nacht- oder
Schichtarbeiter verschlimmern: Schichtarbeiter verschlimmern:
* Arbeiten, bei denen neurotoxische Substanzen verwendet werden bei * Arbeiten, bei denen neurotoxische Substanzen verwendet werden bei
der Verwendung von flüchtigen organischen Stoffen (Lösungsmitteln) und der Verwendung von flüchtigen organischen Stoffen (Lösungsmitteln) und
Produkten, die diese enthalten (Farben, Tinten usw.), Produkten, die diese enthalten (Farben, Tinten usw.),
* Aufgaben, die unter Umständen durchgeführt werden, die die Monotonie * Aufgaben, die unter Umständen durchgeführt werden, die die Monotonie
steigern (Abwesenheit von Kollegen, mangelnder Tätigkeitswechsel, steigern (Abwesenheit von Kollegen, mangelnder Tätigkeitswechsel,
mangelnde visuelle und akustische Stimulation, maschinengebundener mangelnde visuelle und akustische Stimulation, maschinengebundener
Arbeitsrhythmus usw.) und zum Nachlassen der Wachsamkeit führen bei Arbeitsrhythmus usw.) und zum Nachlassen der Wachsamkeit führen bei
Aufgaben, die eine anhaltende Aufmerksamkeit erfordern oder die Aufgaben, die eine anhaltende Aufmerksamkeit erfordern oder die
ständig wiederholt werden oder wenig abwechslungsreich sind. ständig wiederholt werden oder wenig abwechslungsreich sind.
2. Leistungen, die eine Erhöhung der biologischen Aktivierung des 2. Leistungen, die eine Erhöhung der biologischen Aktivierung des
Nacht- oder Schichtarbeiters erfordern: Nacht- oder Schichtarbeiters erfordern:
* Arbeiten, die einen hohen Kraftaufwand erfordern und eine grosse * Arbeiten, die einen hohen Kraftaufwand erfordern und eine grosse
Arbeitslast mit sich bringen, die in Watt gemessen wird (ab 410 Watt: Arbeitslast mit sich bringen, die in Watt gemessen wird (ab 410 Watt:
das Schieben und Ziehen von Karren, das Schaufeln, die Handhabung das Schieben und Ziehen von Karren, das Schaufeln, die Handhabung
schwerer Lasten usw.), schwerer Lasten usw.),
* Arbeiten, die in extrem warmer oder kalter Umgebung durchgeführt * Arbeiten, die in extrem warmer oder kalter Umgebung durchgeführt
werden, werden,
* Arbeiten, die eine schnelle visuelle Anstrengung oder eine * Arbeiten, die eine schnelle visuelle Anstrengung oder eine
anhaltende Aufmerksamkeit erfordern (Wächter, Krankenwagenfahrer, anhaltende Aufmerksamkeit erfordern (Wächter, Krankenwagenfahrer,
Pflegepersonal usw.). Pflegepersonal usw.).
Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Juli 2004 über bestimmte Aspekte Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Juli 2004 über bestimmte Aspekte
der Nacht- und Schichtarbeit in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der der Nacht- und Schichtarbeit in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beigefügt zu werden Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Staatssekretärin Die Staatssekretärin
für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit
Frau K. VAN BREMPT Frau K. VAN BREMPT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^