← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2004 betreffende bepaalde aspecten van nacht- en ploegenarbeid die verband houden met het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2004 betreffende bepaalde aspecten van nacht- en ploegenarbeid die verband houden met het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2004 relatif à certains aspects du travail de nuit et du travail posté liés au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2004 | en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2004 relatif à |
betreffende bepaalde aspecten van nacht- en ploegenarbeid die verband | certains aspects du travail de nuit et du travail posté liés au |
houden met het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk | bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 16 juli 2004 betreffende bepaalde aspecten van nacht- en | royal du 16 juillet 2004 relatif à certains aspects du travail de nuit |
ploegenarbeid die verband houden met het welzijn van de werknemers bij | et du travail posté liés au bien-être des travailleurs lors de |
de uitvoering van hun werk, opgemaakt door de Centrale Dienst voor | l'exécution de leur travail, établi par le Service central de |
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2004 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2004 |
bepaalde aspecten van nacht- en ploegenarbeid die verband houden met | relatif à certains aspects du travail de nuit et du travail posté liés |
het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk. | au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 september 2005. | Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
16. JULI 2004 - Königlicher Erlass über bestimmte Aspekte der Nacht- | 16. JULI 2004 - Königlicher Erlass über bestimmte Aspekte der Nacht- |
und Schichtarbeit in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der | und Schichtarbeit in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April | Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April |
1999; | 1999; |
Aufgrund der Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom | Aufgrund der Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom |
23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; | 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 14. Juni 2002; | Schutz am Arbeitsplatz vom 14. Juni 2002; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.056/1 des Staatsrates vom 26. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.056/1 des Staatsrates vom 26. Juni |
2003; | 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf | Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf |
der Arbeit | der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden |
Anwendung auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die ihnen gleichgestellten | Anwendung auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die ihnen gleichgestellten |
Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt |
sind. | sind. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Nachtarbeit: jede Arbeit, die zwischen 20 und 6 Uhr verrichtet | 1. Nachtarbeit: jede Arbeit, die zwischen 20 und 6 Uhr verrichtet |
wird, | wird, |
2. Nachtarbeiter: jeden Arbeitnehmer, der Nachtarbeit verrichtet, oder | 2. Nachtarbeiter: jeden Arbeitnehmer, der Nachtarbeit verrichtet, oder |
jeden Arbeitnehmer, der durch seine Arbeitsregelung vorgesehene | jeden Arbeitnehmer, der durch seine Arbeitsregelung vorgesehene |
Nachtleistungen erbringt im Sinne von Artikel 1 des Königlichen | Nachtleistungen erbringt im Sinne von Artikel 1 des Königlichen |
Erlasses vom 16. April 1998 zur Ausführung des Gesetzes vom 17. | Erlasses vom 16. April 1998 zur Ausführung des Gesetzes vom 17. |
Februar 1997 über die Nachtarbeit, | Februar 1997 über die Nachtarbeit, |
3. Schichtarbeit: jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher | 3. Schichtarbeit: jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher |
oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der | oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der |
Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, | Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, |
sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass | sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass |
sie ihre Arbeit innerhalb eines Tage oder Wochen umfassenden Zeitraums | sie ihre Arbeit innerhalb eines Tage oder Wochen umfassenden Zeitraums |
zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen, | zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen, |
4. Schichtarbeiter: jeden in einem Schichtarbeitsplan eingesetzten | 4. Schichtarbeiter: jeden in einem Schichtarbeitsplan eingesetzten |
Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
5. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | 5. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung | Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung |
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den | oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August | Bestimmungen von Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August |
1996. | 1996. |
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 des Königlichen | Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 des Königlichen |
Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der | Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit führt der Arbeitgeber für | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit führt der Arbeitgeber für |
jede Nacht- und Schichtarbeit eine Risikoanalyse durch, um ermitteln | jede Nacht- und Schichtarbeit eine Risikoanalyse durch, um ermitteln |
zu können, welche Nachtleistungen mit besonderen Gefahren oder einer | zu können, welche Nachtleistungen mit besonderen Gefahren oder einer |
körperlichen oder geistigen Anspannung für den Arbeitnehmer verbunden | körperlichen oder geistigen Anspannung für den Arbeitnehmer verbunden |
sind, und zwar unter Berücksichtigung der der Nacht- oder | sind, und zwar unter Berücksichtigung der der Nacht- oder |
Schichtarbeit eigenen Risiken. | Schichtarbeit eigenen Risiken. |
§ 2 - Um die Leistungen, die mit besonderen Gefahren oder einer | § 2 - Um die Leistungen, die mit besonderen Gefahren oder einer |
körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, ermitteln zu | körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, ermitteln zu |
können, muss der Arbeitgeber in seiner Risikoanalyse folgende Aspekte | können, muss der Arbeitgeber in seiner Risikoanalyse folgende Aspekte |
festlegen, näher bestimmen und abschätzen: | festlegen, näher bestimmen und abschätzen: |
1. die Ursachen und den Grad des Nachlassens der Wachsamkeit des | 1. die Ursachen und den Grad des Nachlassens der Wachsamkeit des |
Arbeitnehmers, die bereits aufgrund der biologischen Desaktivierung | Arbeitnehmers, die bereits aufgrund der biologischen Desaktivierung |
während der Nacht nachlässt, | während der Nacht nachlässt, |
2. die Ursachen und den Grad der Erhöhung der biologischen | 2. die Ursachen und den Grad der Erhöhung der biologischen |
Aktivierung, die durch die mit besonderen Gefahren oder einer | Aktivierung, die durch die mit besonderen Gefahren oder einer |
körperlichen oder geistigen Anspannung verbundene Nachtleistung | körperlichen oder geistigen Anspannung verbundene Nachtleistung |
verursacht wird. | verursacht wird. |
Eine indikative Liste der unter Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Leistungen | Eine indikative Liste der unter Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Leistungen |
ist in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen. | ist in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen. |
Art. 4 - § 1 - Geht aus den Ergebnissen der in Artikel 3 erwähnten | Art. 4 - § 1 - Geht aus den Ergebnissen der in Artikel 3 erwähnten |
Risikoanalyse hervor, dass eine Nachtleistung mit besonderen Gefahren | Risikoanalyse hervor, dass eine Nachtleistung mit besonderen Gefahren |
oder einer körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, muss | oder einer körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, muss |
der Arbeitgeber Massnahmen ergreifen, indem er Garantien vorsieht, | der Arbeitgeber Massnahmen ergreifen, indem er Garantien vorsieht, |
wie: | wie: |
1. die Gewährleistung einer Gesundheitsüberwachung, die spezifisch auf | 1. die Gewährleistung einer Gesundheitsüberwachung, die spezifisch auf |
die besonderen Gefahren und die körperliche oder geistige Anspannung, | die besonderen Gefahren und die körperliche oder geistige Anspannung, |
erwähnt in Artikel 3 § 2, abgestimmt ist, | erwähnt in Artikel 3 § 2, abgestimmt ist, |
2. die Gestaltung der Arbeitsplätze auf der Grundlage ergonomischer | 2. die Gestaltung der Arbeitsplätze auf der Grundlage ergonomischer |
Kriterien, | Kriterien, |
3. die grösstmögliche Verringerung der besonderen Gefahren und der | 3. die grösstmögliche Verringerung der besonderen Gefahren und der |
körperlichen oder geistigen Anspannung unter Berücksichtigung der | körperlichen oder geistigen Anspannung unter Berücksichtigung der |
jeder Nacht- oder Schichtarbeit eigenen Risiken, wobei der Anhäufung | jeder Nacht- oder Schichtarbeit eigenen Risiken, wobei der Anhäufung |
dieser Risiken und der Kombination ihrer Auswirkungen Rechnung | dieser Risiken und der Kombination ihrer Auswirkungen Rechnung |
getragen werden muss. | getragen werden muss. |
§ 2 - Die vom Arbeitgeber zu ergreifenden Massnahmen, so wie sie in § | § 2 - Die vom Arbeitgeber zu ergreifenden Massnahmen, so wie sie in § |
1 bestimmt sind, werden dem Ausschuss zur vorherigen Stellungnahme | 1 bestimmt sind, werden dem Ausschuss zur vorherigen Stellungnahme |
vorgelegt und sind integraler Bestandteil des in Artikel 10 des | vorgelegt und sind integraler Bestandteil des in Artikel 10 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 erwähnten | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 erwähnten |
Globalplans zur Gefahrenverhütung. | Globalplans zur Gefahrenverhütung. |
Art. 5 - Nacht- oder Schichtarbeiter sind Arbeitnehmer, die eine | Art. 5 - Nacht- oder Schichtarbeiter sind Arbeitnehmer, die eine |
Tätigkeit mit bestimmtem Risiko ausüben, so wie sie in Artikel 2 Nr. 3 | Tätigkeit mit bestimmtem Risiko ausüben, so wie sie in Artikel 2 Nr. 3 |
des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die | des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die |
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer definiert ist. | Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer definiert ist. |
Art. 6 - § 1 - Bevor Arbeitnehmer mit Nacht- oder Schichtarbeit | Art. 6 - § 1 - Bevor Arbeitnehmer mit Nacht- oder Schichtarbeit |
beschäftigt werden, unterzieht sie der Arbeitgeber einer vorherigen | beschäftigt werden, unterzieht sie der Arbeitgeber einer vorherigen |
Beurteilung des Gesundheitszustands, so wie sie in Artikel 26 des | Beurteilung des Gesundheitszustands, so wie sie in Artikel 26 des |
Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung | Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung |
der Arbeitnehmer erwähnt ist, wobei er überprüft, ob die individuellen | der Arbeitnehmer erwähnt ist, wobei er überprüft, ob die individuellen |
Merkmale des Arbeitnehmers mit allen mit der Nacht- oder Schichtarbeit | Merkmale des Arbeitnehmers mit allen mit der Nacht- oder Schichtarbeit |
verbundenen Risiken vereinbar sind. | verbundenen Risiken vereinbar sind. |
§ 2 - Nacht- und Schichtarbeiter, für die bei der in Artikel 3 | § 2 - Nacht- und Schichtarbeiter, für die bei der in Artikel 3 |
erwähnten Risikoanalyse keine anderen Risiken nachgewiesen worden sind | erwähnten Risikoanalyse keine anderen Risiken nachgewiesen worden sind |
als die, die der Nacht- oder Schichtarbeit eigen sind, werden alle | als die, die der Nacht- oder Schichtarbeit eigen sind, werden alle |
drei Jahre oder, falls der Ausschuss darum ersucht, jedes Jahr einer | drei Jahre oder, falls der Ausschuss darum ersucht, jedes Jahr einer |
periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands gemäss den | periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands gemäss den |
Vorschriften von Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 | Vorschriften von Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 |
über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer unterzogen. | über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer unterzogen. |
Wenn diese Arbeitnehmer 50 Jahre alt oder älter sind, können sie darum | Wenn diese Arbeitnehmer 50 Jahre alt oder älter sind, können sie darum |
ersuchen, dass sie der periodischen Beurteilung des | ersuchen, dass sie der periodischen Beurteilung des |
Gesundheitszustands jährlich unterzogen werden. | Gesundheitszustands jährlich unterzogen werden. |
§ 3 - Sind bei der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse besondere | § 3 - Sind bei der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse besondere |
Gefahren oder eine körperliche oder geistige Anspannung nachgewiesen | Gefahren oder eine körperliche oder geistige Anspannung nachgewiesen |
worden, so wie sie in Artikel 3 § 2 erwähnt sind, wird die periodische | worden, so wie sie in Artikel 3 § 2 erwähnt sind, wird die periodische |
Beurteilung des Gesundheitszustands jährlich durchgeführt und mit | Beurteilung des Gesundheitszustands jährlich durchgeführt und mit |
gezielten Untersuchungen ergänzt. | gezielten Untersuchungen ergänzt. |
Diese gezielten Untersuchungen bestehen in der Ermittlung der | Diese gezielten Untersuchungen bestehen in der Ermittlung der |
reversiblen Folgen in einem frühen Stadium der mit Nacht- und | reversiblen Folgen in einem frühen Stadium der mit Nacht- und |
Schichtarbeit verbundenen Schäden, insbesondere Schlafstörungen, | Schichtarbeit verbundenen Schäden, insbesondere Schlafstörungen, |
neuropsychologische Störungen, Magen-Darm- und | neuropsychologische Störungen, Magen-Darm- und |
Herz-Kreislauf-Erkrankungen und körperliche Ermüdung. | Herz-Kreislauf-Erkrankungen und körperliche Ermüdung. |
Art. 7 - Der Arbeitgeber muss durch geeignete organisatorische | Art. 7 - Der Arbeitgeber muss durch geeignete organisatorische |
Massnahmen dafür sorgen, dass die Dienste für Gefahrenverhütung und | Massnahmen dafür sorgen, dass die Dienste für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz für die Nacht- und Schichtarbeiter ausreichend | Schutz am Arbeitsplatz für die Nacht- und Schichtarbeiter ausreichend |
verfügbar sind, damit diesen Arbeitnehmern ein Gesundheitsschutzniveau | verfügbar sind, damit diesen Arbeitnehmern ein Gesundheitsschutzniveau |
gewährleistet wird, das auf die Art ihrer Arbeit abgestimmt und dem | gewährleistet wird, das auf die Art ihrer Arbeit abgestimmt und dem |
Gesundheitsschutzniveau der anderen Arbeitnehmer gleichwertig ist. | Gesundheitsschutzniveau der anderen Arbeitnehmer gleichwertig ist. |
Er muss ebenfalls die nötigen Massnahmen ergreifen, damit diesen | Er muss ebenfalls die nötigen Massnahmen ergreifen, damit diesen |
Arbeitnehmern geeignete erste Hilfe und Notfallpflege geleistet wird. | Arbeitnehmern geeignete erste Hilfe und Notfallpflege geleistet wird. |
Art. 8 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Nacht- oder | Art. 8 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Nacht- oder |
Schichtarbeiter Informationen zu folgenden Themen erhält: | Schichtarbeiter Informationen zu folgenden Themen erhält: |
1. den der Nacht- oder Schichtarbeit eigenen Risiken, den besonderen | 1. den der Nacht- oder Schichtarbeit eigenen Risiken, den besonderen |
Gefahren oder der körperlichen oder geistigen Anspannung, erwähnt in | Gefahren oder der körperlichen oder geistigen Anspannung, erwähnt in |
Artikel 3 § 2, | Artikel 3 § 2, |
2. den in Anwendung von Artikel 4 ergriffenen Massnahmen, | 2. den in Anwendung von Artikel 4 ergriffenen Massnahmen, |
3. der Art und Weise, wie die Verfügbarkeit der Dienste für | 3. der Art und Weise, wie die Verfügbarkeit der Dienste für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und die erste Hilfe und | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und die erste Hilfe und |
Notfallpflege organisiert werden. | Notfallpflege organisiert werden. |
Art. 9 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 des vorliegenden | Art. 9 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 des vorliegenden |
Erlasses und seine Anlage bilden Titel VIII Kapitel VII des | Erlasses und seine Anlage bilden Titel VIII Kapitel VII des |
Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden | Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden |
Überschriften: | Überschriften: |
1. "Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere | 1. "Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere |
Arbeitssituationen" | Arbeitssituationen" |
2. "Kapitel VII - Nacht- und Schichtarbeiter". | 2. "Kapitel VII - Nacht- und Schichtarbeiter". |
Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär | Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär |
für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, | für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Staatssekretärin | Die Staatssekretärin |
für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit | für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit |
Frau K. VAN BREMPT | Frau K. VAN BREMPT |
Anlage | Anlage |
In Artikel 3 § 2 erwähnte indikative Liste von Leistungen, die mit | In Artikel 3 § 2 erwähnte indikative Liste von Leistungen, die mit |
besonderen Gefahren oder einer körperlichen | besonderen Gefahren oder einer körperlichen |
oder geistigen Anspannung verbunden sind | oder geistigen Anspannung verbunden sind |
1. Leistungen, die das Nachlassen der Wachsamkeit der Nacht- oder | 1. Leistungen, die das Nachlassen der Wachsamkeit der Nacht- oder |
Schichtarbeiter verschlimmern: | Schichtarbeiter verschlimmern: |
* Arbeiten, bei denen neurotoxische Substanzen verwendet werden bei | * Arbeiten, bei denen neurotoxische Substanzen verwendet werden bei |
der Verwendung von flüchtigen organischen Stoffen (Lösungsmitteln) und | der Verwendung von flüchtigen organischen Stoffen (Lösungsmitteln) und |
Produkten, die diese enthalten (Farben, Tinten usw.), | Produkten, die diese enthalten (Farben, Tinten usw.), |
* Aufgaben, die unter Umständen durchgeführt werden, die die Monotonie | * Aufgaben, die unter Umständen durchgeführt werden, die die Monotonie |
steigern (Abwesenheit von Kollegen, mangelnder Tätigkeitswechsel, | steigern (Abwesenheit von Kollegen, mangelnder Tätigkeitswechsel, |
mangelnde visuelle und akustische Stimulation, maschinengebundener | mangelnde visuelle und akustische Stimulation, maschinengebundener |
Arbeitsrhythmus usw.) und zum Nachlassen der Wachsamkeit führen bei | Arbeitsrhythmus usw.) und zum Nachlassen der Wachsamkeit führen bei |
Aufgaben, die eine anhaltende Aufmerksamkeit erfordern oder die | Aufgaben, die eine anhaltende Aufmerksamkeit erfordern oder die |
ständig wiederholt werden oder wenig abwechslungsreich sind. | ständig wiederholt werden oder wenig abwechslungsreich sind. |
2. Leistungen, die eine Erhöhung der biologischen Aktivierung des | 2. Leistungen, die eine Erhöhung der biologischen Aktivierung des |
Nacht- oder Schichtarbeiters erfordern: | Nacht- oder Schichtarbeiters erfordern: |
* Arbeiten, die einen hohen Kraftaufwand erfordern und eine grosse | * Arbeiten, die einen hohen Kraftaufwand erfordern und eine grosse |
Arbeitslast mit sich bringen, die in Watt gemessen wird (ab 410 Watt: | Arbeitslast mit sich bringen, die in Watt gemessen wird (ab 410 Watt: |
das Schieben und Ziehen von Karren, das Schaufeln, die Handhabung | das Schieben und Ziehen von Karren, das Schaufeln, die Handhabung |
schwerer Lasten usw.), | schwerer Lasten usw.), |
* Arbeiten, die in extrem warmer oder kalter Umgebung durchgeführt | * Arbeiten, die in extrem warmer oder kalter Umgebung durchgeführt |
werden, | werden, |
* Arbeiten, die eine schnelle visuelle Anstrengung oder eine | * Arbeiten, die eine schnelle visuelle Anstrengung oder eine |
anhaltende Aufmerksamkeit erfordern (Wächter, Krankenwagenfahrer, | anhaltende Aufmerksamkeit erfordern (Wächter, Krankenwagenfahrer, |
Pflegepersonal usw.). | Pflegepersonal usw.). |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Juli 2004 über bestimmte Aspekte | Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Juli 2004 über bestimmte Aspekte |
der Nacht- und Schichtarbeit in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der | der Nacht- und Schichtarbeit in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beigefügt zu werden | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Staatssekretärin | Die Staatssekretärin |
für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit | für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit |
Frau K. VAN BREMPT | Frau K. VAN BREMPT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |