gepubliceerd op 11 oktober 2001
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen
17 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 17 september 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 22. FEBRUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft die Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchzuführenden Kontrollen und die Abänderung bestimmter Gesetzesbestimmungen. Die heutigen Bestimmungen zur Organisation dieser Kontrollen sind in den fünfzehn Gesetzen enthalten, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4.
Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnt sind.
Die Untersuchung der Kontrollverfahren all dieser Gesetze zeigte zahlreiche Unterschiede bei der Art der Durchführung dieser Kontrollen auf, die jedoch vielmehr förmlicher als grundlegender Natur sind.
Folglich erschien es unbedingt notwendig, diese Verfahren zu harmonisieren, und dies umso mehr als es darum geht, die Durchführung dieser Kontrollen nicht mehr Bediensteten anzuvertrauen, die allein in einem bestimmten Bereich tätig sind, sondern multidisziplinären Teams, die über eine allgemeine Befugnis für alle Gesetze, für die die Agentur ganz oder teilweise zuständig ist oder sein wird, verfügen.
Diese Harmonisierung bringt auch die Abänderung bestehender Gesetzesbestimmungen mit sich. Die Ermächtigung, Gesetzesbestimmungen durch Königliche Erlasse abzuändern, ist ausdrücklich in Artikel 5 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Februar 2000 vorgesehen. Die dem König erteilten Ermächtigungen laufen jedoch am 28. Februar 2001 aus.
Vorliegender Entwurf behandelt nicht die Zuständigkeit der Agentur in Bezug auf diese Gesetze. Zum einen ist nämlich ein Gesetzentwurf eingereicht worden, der darauf abzielt, durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Ausdehnung der Zuständigkeiten der Agentur im Rahmen der in Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.
Februar 2000 erwähnten fünfzehn Gesetze zu ermöglichen; zum anderen wird die Regionalisierung eines Teils der Angelegenheiten, für die das Ministerium der Landwirtschaft zuständig ist, wahrscheinlich dazu führen, dass die Agentur einige Zuständigkeiten verliert.
In diesem Zusammenhang sind gesetzgebungstechnisch zwei Vorgehensweisen möglich. Entweder wird die von der Agentur ausgeübte Kontrolle in einem einzigen Königlichen Erlass geregelt oder in jedem der fünfzehn Gesetze werden die Bestimmungen in Bezug auf die Kontrollen abgeändert.
Die erste Alternative wurde gewählt, um die Kontrolle der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der Qualität der Nahrungsmittel so effizient wie möglich zu gestalten: Die Kontrollbeamten benötigen anstelle von fünfzehn Verfahrensvorschriften fortan nur noch eine.
Jedoch ist für das Gesetz vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, im Allgemeinen « Hormongesetz » genannt, eine Ausnahme gemacht worden. Dieses Gesetz sieht nämlich ein spezifisches Kontrollsystem vor, das in der Praxis einer multidisziplinären Zelle anvertraut worden ist, die von einem Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft in Gent und Assistenzmagistrat des Kollegiums der Generalprokuratoren geleitet wird. Dieses spezifische System ist eingeführt worden, muss erhalten und wenn nötig ausgebaut werden im Rahmen des Kampfes gegen das organisierte Verbrechen. Deswegen ist das « Hormongesetz » vom vorliegenden Entwurf ausgeschlossen. Damit wird im Übrigen ein weiteres Ziel verfolgt: Verstösse gegen dieses Gesetz sollen nicht durch administrative Geldstrafen, durch deren Zahlung die öffentliche Klage erlischt, geahndet werden können.
Ansonsten bringt der Entwurf keine Neuerungen mit sich, führt er keine neuen Kontrollverfahren in die bestehenden Rechtsvorschriften ein.
Bestehende Verfahren werden im Hinblick auf ihre Vereinheitlichung abgeändert und zusammengelegt.
Es muss jedoch daraufhin gewiesen werden, dass die administrativen Geldstrafen in diesen fünfzehn Gesetzen stark variierten.
In einigen Gesetzen, so im Gesetz vom 24. Januar 1977 (Lebensmittel), 5. September 1952 (Fleisch von Schlachttieren) und 15.April 1965 (Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild), ist ein auf Vergleiche ausgerichtetes Verfahren administrativer Geldstrafen vorgesehen, in dem das Protokoll zuerst der Verwaltung übermittelt wird. Dieses Verfahren findet sich in zahlreichen Gesetzen, die auf Initiative des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten erlassen wurden, wieder.
Andere Gesetze, insbesondere Gesetze, für die das Ministerium der Landwirtschaft zuständig ist, sehen seit 1999 ein ganz anderes Verfahren vor, bei dem das Protokoll über die Feststellung eines Verstosses zuerst dem Prokurator des Königs übermittelt wird. Jedoch sind keine Ausführungserlasse zu diesen Gesetzen ergangen.
Andere Gesetze wiederum, so das Gesetz vom 24. Februar 1921 (Betäubungsmittel), enthalten kein ähnliches Verfahren.
Es musste also eine Wahl getroffen werden. Aufgrund der Erfahrungen aus dem Gesetz vom 24. Januar 1977 (Lebensmittel) hat die Regierung sich für das auf Vergleiche ausgerichtete Verfahren entschieden, das seit 1988 seine Effizienz unter Beweis gestellt hat. Dieses Verfahren ist also mit einigen Korrekturen übernommen worden und die Gesetze werden dahingehend in den Abänderungsbestimmungen des vorliegenden Erlasses abgeändert, mit der bereits erwähnten Ausnahme des « Hormongesetzes » vom 15. Juli 1985, in dem kein Verfahren administrativer Geldstrafen vorgesehen wird, da die Verstösse gegen dieses Gesetz in den meisten Fällen dem organisierten Verbrechen zuzuordnen sind.
Gemäss dem Königlichen Erlass vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle ist der Textentwurf dem Finanzinspektor zur Stellungnahme und dem Minister des Haushalts zur Zustimmung vorgelegt worden. Der Erlass ist ausserdem im Ministerrat beraten worden, wie in Artikel 5 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Februar 2000 vorgeschrieben.
Der Entwurf ist auch dem Staatsrat zur Begutachtung innerhalb einer Frist von höchstens drei Tagen vorgelegt worden.
Besprechung der Artikel Artikel 1 - Dieser Artikel bestimmt Zielsetzung und Gegenstand des Erlassentwurfs.
Das « Hormongesetz » vom 15. Juli 1985 wird aus seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 2 - Die Begriffsbestimmung hinsichtlich der Produkte umfasst alle Produkte oder Stoffe, die Gegenstand eines Teils oder der Gesamtheit der fünfzehn Gesetze sind, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen, und die Produkte oder Stoffe der Nahrungsmittelkette, die durch Verordnungen der Europäischen Union, die unmittelbar auf belgischem Staatsgebiet anwendbar sind, geregelt werden. Folglich handelt es sich um Rohstoffe, Stoffe oder Stoffgemische, Gegenstände, Apparate, Tiere oder tierische Erzeugnisse, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, Nahrungsmittel, Pestizide, Tierarzneimittel, Rückstände usw.
Die Begriffsbestimmung hinsichtlich der Orte umfasst alle Orte, wo sich - zu welchem Zweck auch immer - « Produkte » oder andere Gegenstände, anhand deren Verstösse festgestellt beziehungsweise nachgewiesen werden können, befinden können. Dazu zählen folglich auch: Bahnhöfe, Kais, Waggons, verschiedenartige Fahrzeuge, Schiffe, Lager, Wälder, angebaute oder brachliegende Gelände, Landwirtschaftsbetriebe, Schlachthöfe, Werkstätten, Läden, Lagerhäuser, Ställe, Versteigerungshallen, Fischhallen, Kühlräume, Hotels, irgendwelche Einrichtungen usw., einschliesslich zum Beispiel Büros, Pausenräumen, Garagen usw.
Artikel 3 - Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter, der gewöhnlich in den « Volksgesundheitsgesetzen » erwähnt ist, ist weggelassen worden. Der Bürgermeister handelt nämlich in doppelter Eigenschaft; einerseits ist er Gerichtspolizeioffizier, andererseits ist er auch mit einem verwaltungspolizeilichen Auftrag betraut und somit sogar befugt Einrichtungen zu schliessen. Es schien nicht angebracht, mit vorliegendem Erlass die Bestimmungen des Gemeindegesetzes zu berühren, die weiterhin vollständig Anwendung finden.
Die Formulierung « Mitglied[er] des statutarischen oder vertraglichen Personals » wird aus dem vorerwähnten Gesetz vom 4. Februar 2000 übernommen, das diesen Personalmitgliedern nicht die Eigenschaft eines Bediensteten im Sinne des Gesetzes von 1993 (Statut) zuerkennt.
Aus einem Gutachten des Staatsrates, das in Anwendung von Artikel 9 der koordinierten Gesetze aufgrund einer nicht streitigen Frage abgegeben wurde (Gutachten A 78.976/VIII-9-1213), geht hervor, dass Vertragsbedienstete keine gerichtspolizeilichen oder verwaltungspolizeilichen Aufträge ausführen können, es sei denn dass sie durch ein besonderes Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.
Um einen Teil der öffentlichen Macht, die über das allgemeine Recht hinausgeht, auszuüben, müssen sie einen Eid ablegen.
Da der Minister die hierarchische Gewalt über die Agentur ausübt, scheint es normal, dass die Überwachungsbediensteten von ihm bestimmt werden. Dahingegen können die Bediensteten anderer Ministerien, Einrichtungen oder Behörden beziehungsweise andere Personen, die nicht die Eigenschaft eines Bediensteten besitzen, vom König bestimmt werden (Gerichtsbedienstete bei den Staatsanwaltschaften, beim Zoll, bei der Wirtschaftsinspektion usw.), und zwar durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, da mehrere Ministerien betroffen sein können.
Andere natürliche oder juristische Personen können ebenfalls in Anwendung von Artikel 4 § 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 bestimmt werden, der es der Agentur ermöglicht, sich von Dritten beistehen zu lassen oder bestimmte Aufgaben von Dritten ausführen zu lassen, ohne sie jedoch dazu zu ermächtigen, Protokolle aufzunehmen.
Die Formulierung « überwachen die Ausführung der Gesetze » ist der Formulierung « ermitteln Verstösse » vorgezogen worden, um die Anwendung präventiver Massnahmen im Bereich der Volksgesundheit einzuschliessen.
In Artikel 3 § 2 ist vorgezogen worden, für das Betreten von der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen keine Erlaubnis des Richters am Polizeigericht zu verlangen, es sei denn sie dienen ausschliesslich als Wohnräume. Ebenso war in mehreren Gesetzen vorgesehen, dass die Überwachungsbediensteten der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen nur während der für die Öffentlichkeit geltenden Öffnungszeiten betreten dürfen. Diese Beschränkung ist nicht übernommen worden, da eine effizientere Kontrolle angestrebt wird, unbeschadet der umfangreicheren Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere, die gemäss § 4 letzter Absatz des vorliegenden Entwurfs hinzugezogen werden können.
In § 3 wird vorgesehen, dass die Überwachungsbediensteten auf zuvor bestimmte Sachverständige zurückgreifen können, wie dies im Übrigen in den Gesetzen vom 11. Juli 1969 (Pestizide und Rohstoffe), 2. April 1971 (Pflanzen) und 28. März 1975 (Landwirtschaftserzeugnisse) vorgesehen ist. Dies schien angebracht, da bestimmte Kontrollverrichtungen eine hohe Spezialisierung erfordern (zum Beispiel im EDV-Bereich). Da diese Sachverständigen an der Ausübung öffentlicher Macht beteiligt sind, leisten sie den Eid.
Die in § 4 vorgesehene dreissigtägige Frist für die Notifizierung des Protokolls an den Zuwiderhandelnden ist aussergewöhnlich lang, aber dieser Zeitraum scheint notwendig, damit insbesondere notwendige Anhörungen durchgeführt werden können. Im Übrigen beginnt die dreissigtägige Frist erst mit dem Zeitpunkt, ab dem ein Verstoss deutlich nachgewiesen ist, und zwar mit Erhalt des Analyseberichts, falls für eine Analyse Proben entnommen wurden.
In § 5 wird vorgesehen, dass Analysen auch in nicht zugelassenen Laboren durchgeführt werden können (zum Beispiel im Ausland oder für spezifische Analysen). Dies wird durch einen gewöhnlichen Königlichen Erlass näher präzisiert werden.
Die Erteilung von Zulassungen an Labore, die bisher dem König oder dem zuständigen Minister zukam, wird in Anwendung von Artikel 4 § 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 in Zukunft der Agentur anvertraut.
Bis die Agentur die Zulassung erteilt, gelten die Labore in Ausführung der Übergangsbestimmungen des vorliegenden Entwurfs weiterhin als zugelassen.
Aufgrund von § 6 kann der Bürgermeister, sein Beauftragter oder ein Gerichtspolizeioffizier, wenn sie das Protokoll erstellen, dieses dem Dienst, der für das Vorschlagen einer administrativen Geldstrafe zuständig ist, übermitteln; somit werden weder die Bestimmungen des Gemeindegesetzes noch die allgemeinen Grundsätze des Strafprozessgesetzbuches beeinträchtigt.
Artikel 4 ermöglicht einerseits, durch gewöhnlichen Königlichen Erlass die notwendigen Bestimmungen zur Festlegung besonderer Kontrollverfahren, die durch internationale Bestimmungen oder Vereinbarungen auferlegt werden, ergehen zu lassen, und andererseits, in einem bestimmten Sektor oder in einem bestimmten Unternehmen ständig oder vorübergehend verstärkte Kontrollen festzulegen.
Folglich sehen die Aufhebungsbestimmungen des vorliegenden Erlasses die Aufhebung der Verfahren zur Einführung einer verstärkten Kontrolle, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 5. September 1952 (Fleisch von Schlachttieren) und in Artikel 3 des Gesetzes vom 15.
April 1965 (Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild) vorgeschrieben sind, vor, da die Agentur für die in den beiden Gesetzen erwähnten Produkte voll zuständig ist.
Diese aufgehobenen Bestimmungen werden in einem gewöhnlichen Königlichen Erlass aufgenommen werden, damit sie in Krisensituationen schneller angepasst werden können.
Um jedoch den Anmerkungen des Staatsrates entgegenzukommen, werden im Entwurf verschiedene Kriterien bestimmt, die den Handlungsspielraum für den Erlass zur Ausführung dieses Artikels einschränken.
In Artikel 5 wird das klassische Verwarnungsverfahren übernommen, das in mehreren der fünfzehn Gesetze, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen, vorgeschrieben ist. Es wird vorgesehen, dass die Provinzialverantwortlichen der Agentur über Verwarnungen informiert werden, damit die lokale Kontrollpolitik gegebenenfalls verbessert werden kann.
Die Bestimmungen von Kapitel II in Bezug auf Beschlagnahmen sind umfangreich und allgemeiner Art. Sie werden Gegenstand von näher erläuternden Rundschreiben oder Anweisungen an die Kontrollteams sein (zum Beispiel um zu präzisieren, in welchem Fall Produkte vernichtet, in welchem Fall sie entartet und in welchem Fall sie verarbeitet werden müssen, usw.).
In Artikel 6 § 1 bedeutet der Begriff « Untersuchung », dass es nicht immer notwendig ist, auf « Labor »-Analysen zurückzugreifen.
Das Verfahren, das die Sicherungsbeschlagnahme sogar bei Vermutung eines Verstosses ermöglicht, ist aus den « Landwirtschaftsgesetzen » übernommen und auf alle fünfzehn Gesetze ausgedehnt worden, selbstverständlich nur soweit es um die von der Agentur durchgeführten Kontrollen geht.
In § 2 wird die Beschlagnahme als verwaltungspolizeiliche Massnahme im Interesse der Volksgesundheit vorgesehen und bedeutet der Begriff « nicht konform », dass das Produkt den anzuwendenden Vorschriften nicht entspricht. Folglich geht es um ein umfangreiches Konzept, das sich im Übrigen in verschiedenen Gesetzen, wie dem Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel, wiederfindet.
Paragraph 3 muss es dem Zuwiderhandelnden ermöglichen, Unregelmässigkeiten schnell zu beheben, um eine Beschlagnahme zu vermeiden, jedoch nur insofern die volksgesundheitlichen Erfordernisse dies zulassen. Es handelt sich nicht um eine Verwarnung, da ein Protokoll aufgenommen wird.
Das Sonderverfahren von § 4 ist aus den « Landwirtschaftsgesetzen » übernommen und auf alle fünfzehn Gesetze ausgedehnt worden.
In § 6 wird aufgrund der Formulierung « im Rahmen des vorliegenden Erlasses » jegliche Vermischung mit anderen Untersuchungs- oder Analysekosten infolge von Sonderbestimmungen, die in keinem Zusammenhang mit der Ermittlung von Verstössen stehen (zum Beispiel auferlegte Analysen wie BSE-Test, Nierentest, bakteriologische Prüfung usw.), vermieden.
Artikel 7 betrifft administrative Geldstrafen, die bereits weiter oben besprochen wurden. In diesem Artikel wird präzisiert, dass diese Geldstrafen von einem Bediensteten-Juristen vorgeschlagen werden.
Diese Bestimmung steht in verschiedenen einschlägigen Vorschriften.
Bestimmte Einwände, die vom Staatsrat vorgebracht wurden und insbesondere das Fehlen von Verfahrensregeln betreffen, sind teilweise berücksichtigt worden.
Das vorgeschlagene System enthält jedoch weder eine Verpflichtung noch ein Recht für den Zuwiderhandelnden.
Es handelt sich nur um einen Vergleichsvorschlag, den Letzterer jederzeit ohne jegliche Begründung ablehnen kann. Die Verfahrensregeln richten sich folglich nicht in erster Linie an Zuwiderhandelnde.
Um jedoch auf die Anmerkungen des Staatsrates einzugehen, sind nähere Erläuterungen in Bezug auf den weiteren Lauf des Protokolls zur Feststellung eines Verstosses im Entwurf aufgenommen worden.
Die anderen Verfahrensregeln, die der König festlegen muss, werden im Wesentlichen Einzelheiten und Modalitäten des Verteidigungsrechts (schriftliches und/oder mündliches Verfahren) betreffen.
Der Erlass wird auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeit die Volksgesundheit und die Justiz gehören, ergehen.
Ein Audit zur Beurteilung des Systems wird ebenfalls auferlegt.
Artikel 8 enthält eine Bestimmung, die den « Vorsorgegrundsatz » betrifft, der sich, wenn auch in unterschiedlicher Form, in mehreren der vorerwähnten fünfzehn Gesetze wiederfindet.
Folglich wurde ein einziger Text erstellt, um die diesbezüglich geltenden Regeln zu harmonisieren und so die von der Agentur ausgeübte Kontrolle zu vereinfachen. Absatz 1 des Artikels ermöglicht es, auf Ebene der Einrichtungen zu handeln, und Absatz 2 auf Ebene der Produkte. Dank der in Absatz 4 vorgesehenen unverzüglichen Mitteilung festgestellter Unregelmässigkeiten können geeignete Massnahmen zur Abwendung einer Gefahr getroffen werden.
Insofern die Kosten aus den getroffenen Dringlichkeitsmassnahmen vom Staatshaushalt getragen werden können, wird der für die Volksgesundheit zuständige Minister sich mit dem für den Haushalt zuständigen Minister absprechen, bevor er über die Übernahme der eventuellen Kosten entscheidet.
Infolge grundlegender Einwände des Staatsrates konnten die Sanktionen für Verstösse gegen ministerielle Massnahmen nicht im Entwurf aufgenommen werden. Daher werden sie Gegenstand einer Gesetzesinitiative sein.
Artikel 9 zielt darauf ab, die von der Agentur ausgeübte Kontrolle effizienter zu machen, was Massnahmen betrifft, die getroffen werden in Ausführung internationaler Verträge oder Rechtsakte, die aufgrund solcher Verträge erlassen werden. Einige Gesetze ermöglichen es der ausführenden Gewalt nämlich nicht, internationale Verpflichtungen schnell auszuführen, so dass die Kontrolle ihrer Ausführung gegenstandslos ist.
Folglich sieht Artikel 9 § 4 vor, dass die Stellungnahmen der verschiedenen Räte, Ausschüsse und/oder Beratungskommissionen, die in den fünfzehn Gesetzen vorgesehen sind, nicht mehr erforderlich sind.
Kapitel V (Artikel 10 bis 24) ändert Bestimmungen der in Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ab.
Im « Hormongesetz » vom 15. Juli 1985 sind die Kontrollverfahren nicht abgeändert worden, aber die Kontrolle über seine Bestimmungen ist den Bediensteten der Agentur anvertraut worden, unbeschadet der Befugnisse anderer Beamten oder der Gerichtspolizeioffiziere.
In Kapitel VI Artikel 25 werden die Bestimmungen der Gesetze vom 5.
September 1952 (Fleisch von Schlachttieren) und 15. April 1965 (Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild) in Bezug auf die verstärkte Kontrolle aufgehoben, da sie auf der Grundlage von Artikel 4 § 2 des vorliegenden Erlasses in einem gewöhnlichen Königlichen Erlass aufgenommen werden.
Der Staatsrat stellte sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zuständigkeiten der Agentur noch nicht klar definiert sind, Fragen über die Zweckmässigkeit der in diesen beiden Gesetzen vorgenommenen Aufhebung von Bestimmungen in Bezug auf die Möglichkeit für den König, die notwendigen Massnahmen zur Ausführung internationaler Verpflichtungen zu ergreifen.
In Wirklichkeit steht angesichts des Gesetzes vom 4. Februar 2000 jedoch fest, dass die Agentur für alle auf der Grundlage dieser beiden Gesetze geregelten öffentlichen Aufträge und Produkte zuständig ist.
Artikel 26 betrifft das In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses.
Der Grossteil der Bestimmungen wird zu einem späteren Zeitpunkt durch einen getrennten Königlichen Erlass in Kraft gesetzt. Dies ist dadurch zu erklären, dass für die betreffenden Gesetze eine deutliche Abgrenzung der Aufträge, für die die Agentur zuständig ist, und der Aufträge, für die die Agentur nicht zuständig ist, noch erfolgen muss, während die eigentliche Arbeit der Agentur, die erst mit der Verfügbarkeit eigener Bediensteten, der Festlegung seiner Finanzmittel, der Übertragung von Zuständigkeiten usw. einsetzen kann, noch nicht im Gange ist.
Andererseits tritt der Grossteil der Bestimmungen in Bezug auf die Gesetze vom 5. September 1952 und 15. April 1965 wohl in Kraft, da ihr Anwendungsbereich nicht vor Übertragung der Zuständigkeiten des Instituts für Veterinärexpertise an die Agentur aufgeteilt werden muss.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET
22. FEBRUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, insbesondere des Artikels 5;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht;
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde;
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 2.
Februar 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 2.
Februar 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass gemäss Artikel 14 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Februar 2000 der Erlass vor dem 28. Februar 2001 ergehen muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.262/3 des Staatsrates vom 13. Februar 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass organisiert in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette die Verfahren für die von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen.
Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren durchgeführt werden.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 3. Gesetz vom 4.Februar 2000: das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 4. Produkten: alle Produkte oder Stoffe, die durch die oder aufgrund der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4.Februar 2000 erwähnten Gesetze oder durch Verordnungen der Europäischen Union geregelt werden und gemäss dem vorerwähnten Gesetz den Kontrollbefugnissen der Agentur unterliegen, 5. Orten: alle Orte, wo sich in Nr.4 des vorliegenden Artikels erwähnte Produkte oder Gegenstände, anhand deren Verstösse festgestellt werden können, befinden können.
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die zu diesem Zweck vom Minister bestimmten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals der Agentur die Ausführung der Bestimmungen der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze, ihrer Ausführungserlasse und der Verordnungen der Europäischen Union, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen.
Die Mitglieder des Vertragspersonals leisten vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem Beauftragten.
Andere Bedienstete oder Personen können von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden. Sie leisten gegebenenfalls den Eid vor dem Minister. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen dürfen bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten jederzeit jeglichen Ort, wo sich Produkte befinden können, betreten oder durchsuchen; dies gilt auch für Orte, wo Nachweise für das Bestehen von Verstössen gefunden werden können.
Besuche von Räumen, die ausschliesslich als Wohnräume dienen, dürfen nur zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends und nur mit Erlaubnis des Richters am Polizeigericht durchgeführt werden. § 3 - Sie können sich vor Ort alle Unterlagen, Auskünfte oder Informationen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags für notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Sachverständigen, die aus einer vom Minister erstellten Liste ausgewählt werden.
Sachverständige, die den durch das Dekret vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid nicht geleistet haben, leisten ihn vor dem Friedensrichter.
Werden Schriftstücke, Unterlagen oder Datenträger mitgenommen, wird unverzüglich ein detailliertes Verzeichnis erstellt; eine Abschrift dieses Verzeichnisses wird dem Inhaber übergeben. § 4 - Sie ermitteln Verstösse gegen die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze, ihre Ausführungserlasse und die in Artikel 2 Nr.4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verordnungen der Europäischen Union und nehmen sie zu Protokoll; ihre Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft.
Sie hören den Zuwiderhandelnden an und führen alle anderen nützlichen Anhörungen durch.
Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen ab dem Tag nach Feststellung des Verstosses übermittelt.
Sie können für die Erfüllung ihrer Aufgabe die Polizeikräfte anfordern. § 5 - Sie dürfen das Produkt oder eine Probe davon in einem zugelassenen Labor einer Untersuchung oder Analyse unterziehen lassen.
Besondere Analysen können jedoch unter den von Uns bestimmten Bedingungen in einem nicht zugelassenen Labor durchgeführt werden.
Art und Bedingungen der Entnahme von Proben und die Zulassungsbedingungen und -verfahren für Analyselabore werden von Uns bestimmt.
Der Minister bestimmt die Analysemethoden. Er kann Höchsttarife für Analysen oder Untersuchungen festlegen.
Die Labore erhalten ihre Zulassung von der Agentur. § 6 - Wenn ein Protokoll von den in Ausführung von § 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Personen wegen Verstosses gegen die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze, ihre Ausführungserlasse oder die Verordnungen der Europäischen Union, die gemäss dem vorerwähnten Gesetz in die Zuständigkeit der Agentur fallen, erstellt wird, wird das Protokoll binnen dreissig Tagen ab dem Tag nach Feststellung des Verstosses in Anwendung von Artikel 7 des vorliegenden Erlasses dem von Uns bestimmten Bediensteten übermittelt.
Falls das Protokoll vom Bürgermeister, seinem Beauftragen oder einem Gerichtspolizeioffizier aufgenommen wird, kann es ebenfalls an den vorerwähnten Bediensteten geschickt werden.
Art. 4 - § 1 - Andere Kontroll- und Inspektionsmodalitäten können von Uns festgelegt werden, insbesondere um Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aus internationalen Rechtsakten, die aufgrund solcher Verträge erlassen werden, nachzukommen. § 2 - Unbeschadet der Anwendung anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen kann der Minister für einen oder mehrere Orte verstärkte Kontrolle anordnen, und zwar bei wiederholten Verstössen, bei Weigerung Aufforderungen nachzukommen, bei Betrug oder falls die auferlegte Eigenkontrolle nicht oder nur mangelhaft durchgeführt wird.
Umstände und Modalitäten dieser verstärkten Kontrolle werden von Uns bestimmt.
Kosten für die verstärkte Kontrolle gehen zu Lasten der betroffenen Personen.
Art. 5 - Wenn in Anwendung des vorliegenden Erlasses ein Verstoss festgestellt wird, kann die gemäss Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses bestimmte Person dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen und ihn auffordern, diesem Verstoss ein Ende zu setzen.
In der Verwarnung wird Folgendes angegeben: a) die dem Betroffenen angelasteten Handlungen und die übertretenen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, b) die Frist, binnen der dem Verstoss ein Ende gesetzt werden muss, c) dass, wenn der Verwarnung keine Folge geleistet wird, ein Protokoll erstellt und dem in Anwendung von Artikel 7 des vorliegenden Erlasses bestimmten Bediensteten notifiziert wird und der Prokurator des Königs darüber informiert wird. Binnen zehn Tagen nach Feststellung des Verstosses wird die Verwarnung dem Zuwiderhandelnden entweder per Einschreiben übermittelt oder persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben. In derselben Frist wird dem Verantwortlichen der Kontrolleinheit der Agentur des Ortes, wo der Verstoss begangen wurde, eine Abschrift übermittelt.
KAPITEL II - Beschlagnahmen Art. 6 - § 1 - Die in Anwendung von Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten Personen können durch administrative Massnahme die Sicherungsbeschlagnahme von Produkten vornehmen, von denen sie annehmen, dass sie den Bestimmungen des Gesetzes, das sie regelt, oder seiner Ausführungserlasse nicht entsprechen, damit sie binnen einer vom Minister festgelegen Frist gemäss Artikel 3 § 5 des vorliegenden Erlasses einer Untersuchung oder Analyse unterzogen werden.
Die Sicherungsbeschlagnahme wird auf Befehl der Person, die sie angeordnet hat, bei Ablauf der Frist oder durch endgültige Beschlagnahme aufgehoben. § 2 - Verdorbene, entartete, schädliche und für schädlich erklärte Produkte beziehungsweise Produkte, die mit den Bestimmungen des Gesetzes, das sie regelt, oder seinen Ausführungserlassen nicht konform sind, werden beschlagnahmt. § 3 - Die Produkte werden vernichtet, wenn die Volksgesundheit es erfordert.
Die Produkte werden je nach Fall entartet, verarbeitet, für die normale Verwendung, für die sie bestimmt sind, ausser Gebrauch gesetzt, verkauft oder dem Eigentümer gemäss § 4 des vorliegenden Artikels zurückgegeben, wenn die volksgesundheitlichen Erfordernisse es zulassen.
Nicht konforme Produkte können jedoch in Ordnung gebracht werden, sofern die interessehabende Person die Verstösse in der vom Protokollanten bestimmten Frist behebt.
Produkte, die nicht gemäss dem Gesetz, das sie regelt, einer Begutachtung oder Gesundheitsuntersuchung unterzogen wurden, werden ohne Zustimmung der betroffenen Person beschlagnahmt und für den menschlichen Verzehr ausser Gebrauch gesetzt. Wenn sie als für den menschlichen Verzehr geeignet befunden werden, können sie einer Einrichtung oder Vereinigung für Sozialhilfe übergeben werden. § 4 - Beschlagnahmte Produkte können verkauft oder dem Eigentümer gegen Sicherheitsleistung im Wert der beschlagnahmten Produkte zurückgegeben werden, wenn die volksgesundheitlichen Erfordernisse es zulassen.
In diesem Fall kann über sie nur gemäss den Anordnungen des zuständigen Dienstes der Agentur verfügt werden.
Der Betrag wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, bis über den Verstoss befunden worden ist. Dieser Betrag tritt an die Stelle der beschlagnahmten Produkte.
In Anwendung des vorliegenden Paragraphen beschlagnahmte Produkte werden je nach Fall von der Registrierungs- und Domänenverwaltung oder der Zoll- und Akzisenverwaltung verkauft. § 5 - Falls der verdorbene, entartete, schädliche, für schädlich erklärte oder nicht konforme Zustand beschlagnahmter Produkte beanstandet wird und die volksgesundheitlichen Erfordernisse es zulassen, entnehmen die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Personen Proben für eine Untersuchung oder Analyse gemäss Artikel 3 § 5 des vorliegenden Erlasses.
In Erwartung der Ergebnisse dieser Untersuchung oder Analyse können die Produkte sequestriert oder versiegelt werden.
Entsprechend den Ergebnissen der Untersuchung oder Analyse wird die Beschlagnahme, Sequestration oder Versiegelung aufgehoben oder beibehalten.
Die Produkte werden unverzüglich vernichtet, wenn die volksgesundheitlichen Erfordernisse es verlangen oder die Produkte nicht gegen Verderb geschützt werden können. § 6 - Im Rahmen des vorliegenden Erlasses gehen Kosten für Vernichtung, Verarbeitung, Entartung, Aussergebrauchsetzung, Aufbewahrung, Beschlagnahme, Versiegelung oder Sequestration, Untersuchung oder Analyse zu Lasten des Eigentümers oder in dessen Ermangelung zu Lasten des Inhabers der Produkte.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 können der geschäftsführende Verwalter der Agentur oder sein Beauftragter und das zugelassene Analyselabor bei Nichtzahlung der Kosten, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses zu Lasten der kontrollierten Personen gehen, diese Kosten entweder vor einem zivilrechtlichen Rechtsprechungsorgan oder als Zivilpartei im Namen der Agentur oder des betreffenden Labors vor dem strafrechtlichen Rechtsprechungsorgan, vor dem die öffentliche Klage wegen Verstosses gegen Bestimmungen der betreffenden Gesetze und Erlasse anhängig gemacht worden ist, zurückfordern.Dieses Recht kann zum ersten Mal im Berufungsverfahren ausgeübt werden. § 7 - Im Fall eines Verstosses können die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Personen die Güter beschlagnahmen, die den Gegenstand des Verstosses bilden, zu dem Verstoss gedient haben beziehungsweise für die Begehung des Verstosses bestimmt waren.
KAPITEL III - Administrative Geldstrafen Art. 7 - § 1 - Im Fall eines Verstosses gegen Bestimmungen eines der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze oder gegen ihre Ausführungserlasse und sofern es sich dabei um einen Verstoss gegen eine oder mehrere Bestimmungen handelt, deren Kontrolle in die Zuständigkeit der Agentur fällt, kann ein Bediensteter, der Inhaber des Diploms eines Doktors oder Lizenziaten der Rechte ist und zu diesem Zweck von Uns bestimmt wurde, dem Urheber des Verstosses, nachdem er ihm die Möglichkeit geboten hat seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, eine administrative Geldstrafe vorschlagen, durch deren Zahlung die öffentliche Klage erlischt.
Das Protokoll zur Feststellung eines Verstosses wird gemäss Artikel 3 des vorliegenden Erlasses dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Bediensteten übermittelt. Dieser schickt dem Prokurator des Königs eine Abschrift zur Information.
Bei Nichtzahlung der administrativen Geldstrafe wird das Protokoll dem Prokurator des Königs übermittelt.
Wenn keine administrativen Geldstrafe vorgeschlagen wird, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs übermittelt.
Verfahrensregeln und Zahlungsmodalitäten werden auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des Ministers der Justiz von Uns festgelegt. § 2 - Unbeschadet des Gesetzes vom 4. Mai 1999 zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen darf der Betrag der administrativen Geldstrafe weder unter dem Mindestbetrag noch über dem Höchstbetrag der für den Verstoss vorgesehenen Geldstrafe liegen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse werden die Beträge der Geldstrafen zusammengezählt, wobei sie insgesamt das Doppelte des Höchstbetrags der höchsten Geldstrafe nicht überschreiten dürfen.
Die Beträge der administrativen Geldstrafen werden um die Zuschlagzehntel erhöht, die auf Geldstrafen anzuwenden sind, die im Strafgesetzbuch vorgesehen sind.
Arbeitgeber haften zivilrechtlich für die Zahlung von Geldstrafen, die ihren Angestellten vorgeschlagen werden. § 3 - Die Beträge der administrativen Geldstrafen werden dem Konto der Agentur zugeführt. § 4 - Ein Jahresbericht mit den Ergebnissen der im vorliegenden Artikel erwähnten Tätigkeiten wird an den geschäftsführenden Verwalter gerichtet.
Die Agentur führt im Hinblick auf die systematische Beurteilung und Überwachung des Verfahrens ein internes und externes Audit durch.
KAPITEL IV - Andere Massnahmen Art. 8 - Wenn an einem Ort eine ernsthafte und unmittelbar drohende Gefahr für die Volksgesundheit festgestellt wird und sie auf der Grundlage der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze und ihrer Ausführungserlasse oder des vorliegenden Erlasses nicht oder nur unzureichend bekämpft werden kann, kann der für die Volksgesundheit zuständige Minister durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und ohne die in diesen Gesetzen vorgeschriebenen Stellungnahmen einzuholen jegliche Massnahme ergreifen oder auferlegen, um der Gefahr abzuhelfen, einschliesslich der vollständigen oder teilweisen Schliessung einer Einrichtung.
Wenn bestimmte Produkte, die durch oder in Anwendung der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze geregelt werden, eine ernsthafte und unmittelbar drohende Gefahr für die Volksgesundheit und/oder die Gesundheit der Verbraucher darstellen und diese Gefahr auf der Grundlage dieser Gesetze und ihrer Ausführungserlasse oder des vorliegenden Erlasses nicht oder nur unzureichend bekämpft werden kann, kann der Minister durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und ohne die in diesen Gesetzen vorgeschriebenen Stellungnahmen einzuholen jegliche Massnahme ergreifen oder auferlegen, die verhindert, dass diese Produkte eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen. Zu diesen Massnahmen kann die Vernichtung der betreffenden Produkte gehören.
Unter den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Umständen beschliesst der Minister ausserdem nach Absprache mit dem für den Haushalt zuständigen Minister, zu wessen Lasten die eventuellen Kosten aus der Anwendung der getroffenen oder zu treffenden Massnahmen gehen werden.
Die in Anwendung von Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten Personen, die das Bestehen einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr für die Volksgesundheit feststellen oder vermuten, setzen die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis.
Art. 9 - § 1 - Im Rahmen des Anwendungsbereiches des Gesetzes vom 4.
Februar 2000 können Wir alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ausführung der Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und Rechtsakten, die aufgrund dieser Verträge erlassen werden, zu gewährleisten. Zu diesen Massnahmen kann die Aufhebung oder Abänderung von Gesetzesbestimmungen gehören.
Erlasse zur Abänderung oder Aufhebung von Gesetzesbestimmungen werden im Ministerrat beraten. § 2 - Die Strafbestimmungen der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4.
Februar 2000 erwähnten Gesetze sind anwendbar auf Verstösse gegen Erlasse, die in Anwendung von § 1 des vorliegenden Artikels ergehen, und auf Verstösse gegen Verordnungen der Europäischen Union, die im Königreich gelten und Angelegenheiten betreffen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 in die Zuständigkeit der Agentur fallen. § 3 - Falls in den Strafbestimmungen der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze für einen Verstoss gegen Bestimmungen, die aufgrund der in § 1 erwähnten internationalen Verträge und Rechtsakte erlassen worden sind, keine Strafe vorgesehen ist, wird dieser Verstoss mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von 26 bis 15 000 Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt. § 4 - Wenn Erlasse, die in Ausführung des vorliegenden Artikels ergehen, durch Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und Rechtsakten begründet sind, die aufgrund dieser Verträge erlassen werden, sind die Stellungnahmen der beratenden Ausschüsse oder der Beiräte, wie sie in den in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetzen vorgesehen sind, nicht erforderlich.
KAPITEL V - Abänderungsbestimmungen Art. 10 - § 1 - Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1975, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 5 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » § 2 - Artikel 10 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1994, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallen.» Art. 11 - Das Gesetz vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 29.April 1996, werden in den Paragraphen 1 und 3 die Wörter « des Instituts für Veterinärexpertise » jeweils durch die Wörter « der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette » ersetzt. 2. Artikel 28 Nr.3, eingefügt durch das Gesetz vom 17. November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. wer gegen Massnahmen verstösst, die im Rahmen einer verstärkten tierärztlichen Kontrolle in Ausführung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen auferlegt werden. » Art. 12 - Das Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 14, abgeändert durch das Gesetz vom 20.Oktober 1998, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 2. Artikel 15 wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 6 - Mit Ausnahme von § 5 ist vorliegender Artikel nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4.Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 3. In Artikel 17, ersetzt durch das Gesetz vom 20.Oktober 1998, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 2 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden. » 4. Artikel 19bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21.Juni 1983 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Oktober 1998, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 3 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallen. » Art. 13 - Das Gesetz vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 5, abgeändert durch die Gesetze vom 29.April 1996 und 27. Mai 1997, werden in den Paragraphen 1 und 3 die Wörter « des Instituts für Veterinärexpertise » jeweils durch die Wörter « der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette » ersetzt.2. Artikel 10 Nr.3, eingefügt durch das Gesetz vom 17. November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. wer gegen Massnahmen verstösst, die im Rahmen einer verstärkten tierärztlichen Kontrolle in Ausführung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen auferlegt werden. » Art. 14 - Das Gesetz vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 6, abgeändert durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 2. Artikel 6bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 3. Artikel 7 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4.Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 4. Artikel 10, abgeändert durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 11 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden. » 5. Artikel 11 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4.Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 6. Artikel 16 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallen.» Art. 15 - Das Gesetz vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 2 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, werden zwischen dem Wort « Schadorganismen » und den Wörtern « kann der König » die Wörter « und im Interesse der Volksgesundheit » eingefügt. 2. Artikel 3, abgeändert durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 3. Artikel 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 4. Artikel 5bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 11 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden. » 5. Artikel 6, abgeändert durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 6. Artikel 7, abgeändert durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 7. Artikel 11, eingefügt durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallen. » Art. 16 - Das Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 3 § 1 Nr.6, neu nummeriert durch das Gesetz vom 29.
Dezember 1990, wird wie folgt ergänzt: « dies unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22.
Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen. » 2. Artikel 3 § 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4.Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 3. Artikel 5, abgeändert durch die Gesetze vom 25.Oktober 1995 und 5.
Februar 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 4. Artikel 5bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf die von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen. » 5. Artikel 8, ersetzt durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 11 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden. » 6. Artikel 8bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf die von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen. » 7. Artikel 9, abgeändert durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 3 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf die von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen. » Art. 17 - Das Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 6bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22.März 1989, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Produkte, die in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallen. » 2. Artikel 11, abgeändert durch die Gesetze vom 22.März 1989 und 9.
Februar 1994, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 3. Artikel 11bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22.März 1989, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 4. Artikel 12, abgeändert durch das Gesetz vom 22.März 1989, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 5. Artikel 18, abgeändert durch das Gesetz vom 22.März 1989, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 6 - Mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 5 sind die Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 6. Artikel 19, abgeändert durch das Gesetz vom 22.März 1989, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden. » 7. Artikel 20, ergänzt durch das Gesetz vom 22.März 1989, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallen. » Art. 18 - Das Gesetz vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 10 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4.Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 2. Artikel 12 wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 5 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden. » 3. Artikel 14 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden. » 4. Artikel 15 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallen.» 5. Artikel 16 wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 10 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden. » Art. 19 - § 1 - In Artikel 5 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 1992 und das Gesetz vom 17. März 1997, werden die Wörter « der Veterinärinspektionsdienst des Ministeriums der Landwirtschaft » durch die Wörter « die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette » und die Wörter « vom vorerwähnten Dienst » durch die Wörter « von der vorerwähnten Agentur » ersetzt. § 2 - a) In Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1994 und 17. März 1997, werden die Wörter « von Beamten und Bediensteten, die der König bestimmt, oder von Tierärzten, die der für die Landwirtschaft zuständige Minister oder der für die Volksgesundheit zuständige Minister bestimmt » durch die Wörter « von zu diesem Zweck vom Minister bestimmten statutarischen oder vertraglichen Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette oder von anderen von Uns bestimmten Bediensteten » ersetzt. b) In Artikel 6 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17.März 1997, wird das Wort « fünfzehn » durch das Wort « dreissig » ersetzt. § 3 - a) In Artikel 8 Absatz 1 und 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 9bis § 1 und Artikel 10 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 1997, wird der Begriff « in Artikel 6 erwähnte Beamte oder Bedienstete » durch den Begriff « in Artikel 6 erwähnte Personen » ersetzt. b) In Artikel 8 Absatz 4 und 5 und Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17.März 1997, werden die Wörter « von dem in Artikel 6 erwähnten Beamten oder Bediensteten » jeweils durch die Wörter « von der in Artikel 6 erwähnten Person » ersetzt. § 4 - a) In Artikel 9quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 1997, werden die Wörter « der zuständige Minister » durch die Wörter « der geschäftsführende Verwalter der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette » ersetzt. b) Im selben Artikel 9quater werden die Wörter « oder des Instituts für Veterinärexpertise » gestrichen. § 5 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.11 - § 1 - Im Interesse der Gesundheit der Verbraucher und im Rahmen des Anwendungsbereiches des vorliegenden Gesetzes kann der König alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ausführung der Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und Rechtsakten, die aufgrund dieser Verträge erlassen werden, zu gewährleisten; zu diesen Massnahmen kann die Aufhebung oder Abänderung von Gesetzesbestimmungen gehören.
Erlasse zur Abänderung oder Aufhebung von Gesetzesbestimmungen werden im Ministerrat beraten. § 2 - Die Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar auf Verstösse gegen Erlasse, die in Anwendung von § 1 des vorliegenden Artikels ergehen, und auf Verstösse gegen Verordnungen der Europäischen Union, die im Königreich gelten und Angelegenheiten betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes der Verordnungsbefugnis des Königs unterliegen. § 3 - Falls in den Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes für einen Verstoss gegen Bestimmungen, die aufgrund der in § 1 erwähnten internationalen Verträge und Rechtsakte erlassen worden sind, keine Strafe vorgesehen ist, wird dieser Verstoss mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von 26 bis 15 000 Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt.
Der König bestimmt innerhalb der im vorhergehenden Absatz festgelegten Grenzen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Verstösse und die jeweils anwendbaren Strafen. » Art. 20 - Das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 5 § 3 Absatz 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, werden nach den Wörtern « allein oder mit dem Beistand von Sachverständigen » jeweils die Wörter « beziehungsweise je nach Fall die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette » eingefügt. 2. In Artikel 16 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4.Mai 1995, werden die Wörter « vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, nach Absprache mit dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, » durch die Wörter « vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört, nach Stellungnahme der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette » ersetzt. 3. Artikel 34, abgeändert durch das Gesetz vom 4.Mai 1995, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 4. Artikel 42, abgeändert durch das Gesetz vom 4.Mai 1995, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 5 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden. » 5. In Artikel 45bis, eingefügt durch das Gesetz vom 4.Mai 1995, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 2 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallen. » Art. 21 - Das Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 1 wird Nr.10 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 10. « Dienst »: je nach Fall den Veterinärdienst des Ministeriums der Landwirtschaft beziehungsweise die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette. » 2. Artikel 20, abgeändert durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » 3. Artikel 20bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden. » 4. Artikel 21, ersetzt durch das Gesetz vom 29.Dezember 1990, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Mit Ausnahme des letzten Satzes von Absatz 2 ist vorliegender Artikel nicht anwendbar auf Verstösse, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden. » 5. Artikel 22, ersetzt durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden. » 6. Artikel 27, abgeändert durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 11 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden. » 7. In Artikel 28bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5.Februar 1999, werden zwischen den Wörtern « der Belgische Staat » und den Wörtern « die aufgrund der Artikel 8 Absatz 2 und 9bis festgelegten Entschädigungen » die Wörter « beziehungsweise je nach Fall die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette » eingefügt. 8. Artikel 29 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.29 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette kann der König dem Minister die Ausübung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten, die Er bestimmt, übertragen. » 9. Artikel 31 wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallen.» Art. 22 - Artikel 132 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 15 - Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 14 des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Kontrollen und Verstösse, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt beziehungsweise festgestellt werden. » Art. 23 - Das Gesetz vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 33 wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallen.» 2. Artikel 34, ergänzt durch das Gesetz vom 22.Februar 1998, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 5 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden. » Art. 24 - Artikel 20 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Kontrolle der Verarbeitung von Nahrungsmitteln erfolgt gemeinsam mit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette. » KAPITEL VI - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 25 - § 1 - Im Gesetz vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch werden aufgehoben: 1. Artikel 14 Absatz 2 bis 4, eingefügt durch das Gesetz vom 17. November 1998, 2. Artikel 16, abgeändert durch die Gesetze vom 13.Juli 1981 und 27.
Mai 1997, 3. Artikel 16bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27.Mai 1997, 4. Artikel 17, aufgehoben durch das Gesetz vom 13.Juli 1981 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 20. Juli 1991, 5. Artikel 19bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20.Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1997, 6. Artikel 32bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27.Mai 1997, 7. Artikel 33 §§ 2 bis 6. § 2 - Im Gesetz vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch werden aufgehoben: 1. Artikel 3 § 1 Absatz 3 bis 5, eingefügt durch das Gesetz vom 17. November 1998, 2. Artikel 7, abgeändert durch die Gesetze vom 13.Juli 1981 und 27.
Mai 1997, 3. Artikel 7bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27.Mai 1997, 4. Artikel 8 §§ 2 bis 6 und § 8, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Mai 1997, 5. Artikel 8bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27.Mai 1997, 6. Artikel 12bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22.April 1982 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Mai 1997, 7. Artikel 16bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20.Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1997.
Art. 26 - Mit Ausnahme der Artikel 8, 9, 25 § 1 Nr. 4 und 5 und § 2 Nr. 5 und 7, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, treten die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 4.
Februar 2000 an den von Uns festgelegten Daten in Kraft.
Art. 27 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE