gepubliceerd op 04 oktober 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer
17 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 17 september 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 1. FEBRUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur Schaffung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die den beiden Ministern des Unterrichtswesens oder dem beziehungsweise den durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Ministern unterstehen, als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, bestätigt durch das Gesetz vom 30. März 1987;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Artikels 128;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Artikel 6 und 10;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1987 über die Gruppierung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die dem für die Föderalen Dienste für Wissenschaftliche, Technische und Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Minister unterstehen, und über die Modalitäten in bezug auf ihre Organisation als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 1987 und 9. Dezember 1994;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1987 über die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates oder ihrer Gruppierungen, die Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung sind und den beiden Ministern des Unterrichtswesens unterstehen;
In der Erwägung, dass das System der « getrennten Geschäftsführung » den wissenschaftlichen Einrichtungen, die früher den beiden Ministern des Unterrichtswesens unterstanden haben und derzeit dem Minister der Wissenschaftlichen Forschung unterstehen, seit zehn Jahren ermöglicht hat, ihre finanzielle und materielle Verwaltung zu verbessern, dass dieses System aber aufgrund der während dieses Zeitraums gesammelten Erfahrungen und der neuen Bedürfnisse, die entstanden sind, angepasst werden muss;
In der Erwägung, dass die Entwicklung der Rechtsvorschriften und Regelungen in den Bereichen Haushalt, öffentlicher Dienst und öffentliche Aufträge ebenfalls eine Anpassung der bestehenden Verordnungsbestimmungen über die finanzielle und materielle Verwaltung dieser Einrichtungen erforderlich macht, damit im Rahmen einer effizienteren Nutzung der öffentlichen Gelder ihre autonome Geschäftsführung modernisiert und ausgebaut werden kann;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Rolle der verschiedenen Beteiligten an der Geschäftsführung dieser Einrichtungen genauer zu definieren, bestimmte administrative oder finanzielle Verfahren zu vereinfachen oder zu präzisieren, insbesondere unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Rechnungshofes, und die Effektivität der Kontrolle durch eine transparentere Geschäftsführung zu verbessern;
Aufgrund der Stellungnahme des Kollegiums der Leiter der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Amtsgewalt des für die Wissenschaftspolitik zuständigen Ministers unterstehen, vom 18.
Dezember 1997;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 4. Oktober 1999;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.
Dezember 1999;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 30. November 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass Bestimmungen über die Haushalts- und Rechnungsführung enthält, deren Inkrafttreten mit dem Beginn eines Haushalts- und Rechnungsjahres und daher mit dem Beginn eines Kalenderjahres - in diesem Fall dem 1. Januar 2000 - zusammenfallen muss;
In der Erwägung, dass am 1. Januar 2000 jede wissenschaftliche Einrichtung über einen neuen Geschäftsführungsausschuss verfügen muss, der an die Stelle der Geschäftsführungsausschüsse der Gruppierungen tritt, und dass vorliegender Erlass so schnell wie möglich veröffentlicht werden muss, um die Einsetzung dieser Ausschüsse zu ermöglichen;
In der Erwägung, dass durch die Abschaffung der Gruppierungen jede im vorliegenden Erlass erwähnte wissenschaftliche Einrichtung ein Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung wird und dass es daher notwendig ist, dass jeder neu geschaffene Geschäftsführungsausschuss über die nötige Zeit verfügt, um seinen Rechenschaftspflichtigen zu bestimmen, damit dieser am 1. Januar 2000 seine Arbeit aufnehmen kann;
In der Erwägung, dass der neue Zeitplan der Haushaltsverrichtungen, der ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden ist, so schnell wie möglich bekannt sein muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Wissenschaftlichen Forschung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: a) « Einrichtung(en) »: die wissenschaftliche Einrichtung beziehungsweise die wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen: 1.Allgemeines Staatsarchiv und Staatsarchive in den Provinzen, 2. Königliche Bibliothek von Belgien, 3.Belgisches Institut für Raumaeronomie, 4. Königliches Institut für Meteorologie von Belgien, 5.Königliches Observatorium von Belgien, 6. Königliches Museum für Zentralafrika, 7.Königliches Belgisches Institut für Naturwissenschaften, 8. Königliche Museen für Kunst und Geschichte, 9.Königliche Museen der Schönen Künste von Belgien, 10. Königliches Institut für das Kunsterbe, b) « Minister »: der für die Wissenschaftspolitik zuständige Minister, c) « Dienste »: die Föderalen Dienste für Wissenschaftliche, Technische und Kulturelle Angelegenheiten, d) « Generalsekretär »: der Generalsekretär der Föderalen Dienste für Wissenschaftliche, Technische und Kulturelle Angelegenheiten, e) « Kollegium »: das Kollegium der Leiter der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Amtsgewalt des für die Wissenschaftspolitik zuständigen Ministers unterstehen, f) « Pool »: der Zusammenschluss mehrerer Einrichtungen, deren Aufträge und Tätigkeiten als zusammenhängend angesehen werden;unter Pool ist keine Gruppierung im Sinne von Artikel 1 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zu verstehen.
Art. 2 - Jede Einrichtung ist ein Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung.
Art. 3 - Die Einrichtungen bilden vier Pools.
Die in Artikel 1 Buchstabe a) Nr. 1 und 2 erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Dokumentation ».
Die in Artikel 1 Buchstabe a) Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Raum ».
Die in Artikel 1 Buchstabe a) Nr. 6 und 7 erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Natur ».
Die in Artikel 1 Buchstabe a) Nr. 8, 9 und 10 erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Kunst ».
Art. 4 - Die Verwaltungsorgane des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung sind der Geschäftsführungsausschuss und der Anweisungsbefugte.
KAPITEL II - Geschäftsführungsausschuss Art. 5 - Der Geschäftsführungsausschuss ist beauftragt: 1. das in Artikel 42 erwähnte Rahmenprogramm der Tätigkeiten der Einrichtung festzulegen, 2.den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres zu erstellen und gegebenenfalls im Laufe des Haushaltsjahres anzupassen, 3. zusammen mit dem ursprünglichen Haushaltsplan den jährlichen Investitionsplan zu verabschieden, 4.die in Artikel 43 erwähnte Übersichtstabelle zu erstellen und regelmässig zu überprüfen, 5. den jährlichen Tätigkeitsbericht zu billigen, 6.die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahres abzuschliessen, 7. dem Minister die in Artikel 46 erwähnten Gebühren vorzuschlagen oder sie selber festzulegen, 8.in den Grenzen der Bestimmungen von Artikel 52 die öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge zu billigen, 9. dem Minister den Plan für die Anwerbung von statutarischem Personal mit Ausnahme des wissenschaftlichen Personals vorzuschlagen und - ausgehend von den in diesem Plan definierten Funktionsprofilen und im Einvernehmen mit dem Ständigen Anwerbungssekretariat und den Diensten - alle notwendigen Vorkehrungen für die Prüfungen zur Selektion dieses Personals zu treffen, 10.gemäss den geltenden Bestimmungen über Befugnisübertragung innerhalb der Dienste dem Minister oder dem Generalsekretär die Einstellung von Vertragspersonal vorzuschlagen, das zu Lasten der im Haushalt der Dienste eingetragenen Haushaltsmittel besoldet wird, 11. Vertragspersonal einzustellen, das zu Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung besoldet wird, 12.die Mittel und das Vermögen der Einrichtung gewissenhaft zu verwalten, 13. die allgemeinen (administrativen, logistischen und technischen) Dienste der Einrichtung zu organisieren, 14.die Bedürfnisse in bezug auf Neubau, Renovierung und Unterhalt der Infrastruktur festzulegen und über deren zweckmässige Benutzung zu wachen, 15. Massnahmen zu ergreifen, um über die vom Leiter der betreffenden Einrichtung ergriffenen grundlegenden Sicherheitsmassnahmen hinaus die Sicherheit der Personen und Güter zu gewährleisten, 16.in den Grenzen der Bestimmungen von Artikel 47 über den Ankauf von Kunstgegenständen oder historischen Gegenständen zu entscheiden.
Art. 6 - § 1 - Der Geschäftsführungsausschuss setzt sich zusammen aus: a) folgenden stimmberechtigten Mitgliedern: 1.dem Leiter der betreffenden Einrichtung, 2. den Leitern der anderen Einrichtungen desselben Pools, 3.zwei Mitgliedern des Personals der Dienste oder ihren Stellvertretern, von denen mindestens einer Generalbeamter ist; diese Mitglieder werden vom Generalsekretär bestimmt, und diese Bestimmung wird vom Minister gebilligt, 4. vier Mitgliedern - zwei niederländischsprachigen und zwei französischsprachigen -, die weder dem Personal der Einrichtungen noch dem Personal der Dienste angehören beziehungsweise angehört haben; diese Mitglieder werden vom Minister bestimmt, zwei von ihnen aus einer Liste mit je zwei Kandidaten, die von den Leitern der betreffenden Einrichtungen erstellt und vom Generalsekretär vorgetragen wird.
Ihr Mandat hat eine Dauer von vier Jahren und ist erneuerbar.
Sie werden aufgrund ihrer Erfahrung im Bereich der Geschäftsführung ausgewählt.
Sie dürfen kein Mandat aufnehmen, wenn sie älter als 65 Jahre sind, b) folgenden Mitgliedern mit beratender Stimme: 1.dem beim Minister akkreditierten Finanzinspektor, der mit den Akten der Einrichtungen betraut ist, 2. dem Präsidenten des Wissenschaftlichen Rates der betreffenden Einrichtung und den Präsidenten der Wissenschaftlichen Räte der anderen Einrichtungen desselben Pools, 3.dem Rechenschaftspflichtigen des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung und den Rechenschaftspflichtigen der anderen Einrichtungen desselben Pools, 4. dem Sekretär des Ausschusses des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung und den Sekretären der Ausschüsse der anderen Einrichtungen desselben Pools, 5.einem Mitglied des Personals der betreffenden Einrichtung und einem Mitglied des Personals der anderen Einrichtungen desselben Pools, die eine leitende Funktion innehaben und der Sprachrolle angehören, die nicht diejenige des Leiters ihrer Einrichtung ist; sie werden auf Vorschlag der Leiter der betreffenden Einrichtungen, der vom Generalsekretär vorgetragen wird, vom Minister bestimmt.
Die Geschäftsführungsausschüsse der Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, die demselben Pool angehören, haben dieselbe Zusammensetzung. § 2 - Scheidet ein Mitglied aus dem Geschäftsführungsausschuss aus oder verstirbt es, wird es sofort ersetzt. Das neue Mitglied beendet das Mandat seines Vorgängers. § 3 - Für die in § 1 Buchstabe a) Nr. 4 erwähnten Mitglieder des Geschäftsführungsausschusses, die an drei aufeinanderfolgenden Versammlungen des Geschäftsführungsausschusses nicht teilnehmen - ausser aus ordnungsgemäss nachgewiesenen medizinischen Gründen - wird davon ausgegangen, dass sie aus dem Ausschuss ausgeschieden sind. Sie werden gemäss den in § 1 Buchstabe a) Nr. 4 festgelegten Modalitäten ersetzt. § 4 - Die in § 1 Buchstabe a) Nr. 4 und Buchstabe b) Nr. 2 erwähnten Personen erhalten für die Funktion als Mitglied des Geschäftsführungsausschusses Anwesenheitsgeld, dessen Höhe vom Minister festgelegt wird.
Der Königliche Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten ist ebenfalls auf die in § 1 Buchstabe a) Nr. 4 und Buchstabe b) Nr. 2 erwähnten Mitglieder des Geschäftsführungsausschusses anwendbar, die zu diesem Zweck mit Staatsbediensteten mit einem Dienstgrad des Ranges 15 gleichgestellt werden. § 5 - Der Geschäftsführungsausschuss kann Personen aufgrund ihrer Erfahrung in der beziehungsweise den behandelten Angelegenheiten einladen, an der Arbeit des Ausschusses teilzunehmen. In diesem Fall haben diese Personen beratende Stimme.
Art. 7 - Der Präsident des Geschäftsführungsausschusses wird vom Ausschuss unter den in Artikel 6 § 1 Buchstabe a) Nr. 3 erwähnten Mitgliedern bestimmt.
Die Vizepräsidenten des Geschäftsführungsausschusses sind die Leiter der Einrichtungen, die Mitglieder des Ausschusses sind.
Der Sekretär des Geschäftsführungsausschusses wird vom Ausschuss unter dem Personal der betreffenden Einrichtungen oder der Dienste bestimmt.
Art. 8 - Der Geschäftsführungsausschuss berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder in dessen Abwesenheit unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten, der am längsten die Funktion als Leiter einer Einrichtung innehat.
Art. 9 - Der Geschäftsführungsausschuss versammelt sich so oft wie nötig und mindestens viermal pro Jahr. Er kommt in einer der Einrichtungen des betreffenden Pools zusammen.
Der Präsident beruft die Mitglieder des Ausschusses entweder von Amts wegen oder auf mit Gründen versehenen Antrag des Leiters der Einrichtung, eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses oder der Hälfte der Mitglieder des Personals der betreffenden Einrichtung, die eine leitende Funktion innehaben, mindestens fünf Werktage im voraus schriftlich ein.
Im Einberufungsschreiben wird die Tagesordnung näher angegeben; sie muss insbesondere jeden Punkt umfassen, der von einem Mitglied ausgeht und dem Präsidenten mindestens zehn Werktage vor der Versammlung zugekommen ist.
Art. 10 - Der Geschäftsführungsausschuss ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Wird dieses Quorum nicht erreicht, berät der Ausschuss unter Vorbehalt einer formellen Billigung seiner Beschlüsse bei der nächsten Versammlung. Für diese Billigung ist das Quorum nicht erforderlich, insofern die bei der vorhergehenden Versammlung gefassten Beschlüsse explizit auf die Tagesordnung der neuen Versammlung gesetzt worden sind.
Art. 11 - Beschlüsse des Ausschusses werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der zur Abstimmung gebrachte Vorschlag abgelehnt.
Art. 12 - Der Geschäftsführungsausschuss legt aufgrund eines vom Kollegium ausgearbeiteten Musters seine Geschäftsordnung fest.
Art. 13 - Die Beratungen und Beschlüsse des Geschäftsführungsausschusses werden in einem Protokollentwurf festgehalten, der in der Sprache des Sekretärs abgefasst wird.
Dieser Protokollentwurf wird binnen fünf Werktagen nach der Versammlung dem Generalsekretär und den Mitgliedern des Geschäftsführungsausschusses zugeschickt. Diese Mitglieder verfügen über zehn Werktage, um dem Präsidenten ihre Bemerkungen mitzuteilen Gibt es nach Ablauf dieser Frist keine Bemerkungen, wird davon ausgegangen, dass das Protokoll gebilligt ist, und es wird vom Präsidenten, vom Vizepräsidenten, der Leiter der betreffenden Einrichtung ist, und vom Sekretär unterzeichnet.
Hat ein Ausschussmitglied innerhalb der angegebenen Frist eine Bemerkung gemacht, wird der Protokollentwurf zusammen mit dieser Bemerkung dem Geschäftsführungsausschuss bei der nächsten Versammlung vorgelegt; dieser befindet über die Billigung des Entwurfs.
Eine Abschrift des gebilligten Protokolls, das in französischer und niederländischer Sprache abgefasst ist, wird den Mitgliedern des Geschäftsführungsausschusses und dem Generalsekretär zugeschickt, der es an den Minister weiterleitet.
Die gebilligten Protokolle werden in einem besonderen Register aufgeführt.
Abschriften oder Auszüge, die der einen oder anderen Instanz vorgelegt werden müssen, werden vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet.
Art. 14 - § 1 - Der Geschäftsführungsausschuss kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Ministers oder des Generalsekretärs zusammen mit dem Wissenschaftlichen Rat der betreffenden Einrichtung tagen, um ein spezifisches Problem dieser Einrichtung zu untersuchen. § 2 - Die Geschäftsführungsausschüsse der Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, die demselben Pool angehören, können auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Ministers oder des Generalsekretärs zusammen mit den Wissenschaftlichen Räten der betreffenden Einrichtungen tagen, um ein spezifisches Problem einer oder mehrerer dieser Einrichtungen zu untersuchen.
KAPITEL III - Anweisungsbefugter Art. 15 - Der Anweisungsbefugte eines Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung ist der Leiter der betreffenden Einrichtung.
Art. 16 - Der Anweisungsbefugte ist beauftragt: 1. die Versammlungen vorzubereiten und die Beschlüsse des Geschäftsführungsausschusses auszuführen, 2.die Rechte zugunsten des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung festzustellen, 3. jede Ausgabe zu Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung einzugehen, insofern die Höhe dieser Ausgabe ohne Mehrwertsteuer 2 Millionen Franken nicht übersteigt, 4.das Eingehen jeder Ausgabe zu Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung zu erlauben, insofern diese Ausgabe zuvor je nach Fall vom Minister, vom Geschäftsführungsausschuss oder von ihm selber bewilligt worden ist, 5. in den Grenzen der Bestimmungen von Artikel 53 die öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu billigen. Art. 17 - Der Geschäftsführungsausschuss überträgt seinem Anweisungsbefugten die tägliche Geschäftsführung des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung. Der Gegenstand und die Grenzen dieser Übertragung, die sich niemals auf die in Artikel 5 Nr. 1 bis 8 erwähnten Aufgaben beziehen kann, sind in der Geschäftsordnung des Geschäftsführungsausschusses aufgenommen.
Die vom Anweisungsbefugten im Rahmen dieser Übertragung verrichteten Handlungen werden dem Geschäftsführungsausschuss auf der nächstfolgenden Versammlung zur Kenntnis gebracht.
Art. 18 - Der Anweisungsbefugte kann nach Zustimmung des Geschäftsführungsausschusses unter seiner Verantwortung bestimmte in Artikel 16 erwähnte Aufgaben und/oder bestimmte Aufgaben, die ihm in Ausführung von Artikel 17 vom Geschäftsführungsausschuss übertragen worden sind, den Abteilungs-, Sektions- oder Dienstleitern oder den Verantwortlichen dezentralisierter Niederlassungen der betreffenden Einrichtungen übertragen.
Art. 19 - In Abweichung von Artikel 16 Nr. 3 ist der Anweisungsbefugte ermächtigt, laufende Ausgaben in bezug auf den Schriftverkehr, den Gebrauch von Telekommunikationsmitteln, den Energie- und Wasserverbrauch, das Material und die Produkte für den täglichen Gebrauch und die Reinigung der Räumlichkeiten zu tätigen, ungeachtet ihrer Höhe, jedoch innerhalb der Grenzen der zu diesem Zweck im Haushaltsplan eingetragenen Haushaltsmittel.
Der Minister kann auf Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses die Liste der im vorhergehenden Absatz erwähnten laufenden Ausgaben ändern.
KAPITEL IV - Rechenschaftspflichtiger Art. 20 - Der Rechenschaftspflichtige eines Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung wird auf Vorschlag des Leiters der betreffenden Einrichtung und mit Einverständnis des Generalsekretärs vom Geschäftsführungsausschussunter den Mitgliedern des Personals der betreffenden Einrichtung oder in Ermangelung dessen unter den Mitgliedern des Personals der Dienste bestimmt.
Art. 21 - Der Rechenschaftspflichtige ist beauftragt mit: 1. der Registrierung der festgestellten Rechte und dem Verrichten der Zahlungen, 2.der Aufbewahrung und Handhabung der Geldmittel und Vermögenswerte, 3. der Erstellung und Aufbewahrung der Unterlagen in bezug auf die Haushaltspläne und Rechnungen und jeglicher Belege, 4.der Buchführung und der Führung des Vermögensinventars.
Er untersteht der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofes.
Art. 22 - Der Rechenschaftspflichtige erhält eine jährliche Pauschalentschädigung, deren Höhe vom Minister festgelegt wird.
Art. 23 - Auf Vorschlag des Anweisungsbefugten kann der Geschäftsführungsausschuss unter dem Personal der betreffenden Einrichtung Hilfsrechenschaftspflichtige bestimmen, die mit der Aufbewahrung, Handhabung und Verwaltung bestimmter Konten und Kassen beauftragt sind.
Die Hilfsrechenschaftspflichtigen führen ihre Aufgabe unter unmittelbarer Verantwortung des Rechenschaftspflichtigen des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung aus.
KAPITEL V - Haushaltsplan Art. 24 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung erstellt jährlich einen Haushaltsplan, der ausnahmslos alle Einnahme- und Ausgabenvoranschläge umfasst.
Unter Einnahmen sind insbesondere zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbare Finanzmittel, aus dem Haushalt der Dienste stammende Dotationen an den Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung und eigene Einnahmen des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung einschliesslich des Ertrags der Realisierung und der Zinsen der Finanzkonten und des Ertrags aus der Vermietung von Räumlichkeiten und der Konzession von Infrastruktur oder Dienstleistungen zu verstehen.
Unter Ausgabe ist jeder Betrag zu verstehen, den der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung einer Drittperson zu zahlen hat.
Art. 25 - Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.
Dezember desselben Jahres.
Art. 26 - Die Form des Haushaltsplans, seine Klassifikationen und die Weise, wie Einnahmen und Ausgaben angerechnet werden, werden vom Minister nach Einverständnis des Ministers des Haushalts festgelegt.
Art. 27 - § 1 - Einnahmen einschliesslich derjenigen aus eigenen Tätigkeiten der Einrichtung, insbesondere festgelegte Gebühren für den Besuch der Einrichtung durch das Publikum oder für erbrachte Dienstleistungen, werden unterschiedslos zur Deckung der Ausgaben verwendet. § 2 - Der Geschäftsführungsausschuss kann jedoch bei der Erstellung des jährlichen Haushaltsplans oder anlässlich eines besonderen Beschlusses in bezug auf eine Tätigkeit beschliessen, dass bestimmte Einnahmen einem besonderen Verwendungszweck zugeführt werden. Dieser Beschluss muss ordnungsgemäss mit Gründen versehen werden.
Art. 28 - Für ein gegebenes Haushaltsjahr dürfen die Ausgaben die Einnahmen nicht überschreiten.
Zu Beginn des betreffenden Haushaltsjahres verfügbare Finanzmittel dürfen jedoch nur zum Haushaltsausgleich beitragen, wenn sie Ausgaben decken, die das Vermögen der betreffenden Einrichtung vergrössern oder eine besondere Forschungstätigkeit oder eine besondere Tätigkeit im Dienstleistungsbereich zum Ziel haben, die mit den Einnahmen eines einzigen Haushaltsjahres nicht verwirklicht werden kann und deren Prinzip vom Geschäftsführungsausschuss vorab gebilligt worden ist.
Jede Abweichung von den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes bedarf des ausdrücklichen Einverständnisses des Ministers.
Art. 29 - Der Haushaltsplan wird pro Tätigkeitsprogramm und pro Zuweisung erstellt.
Art. 30 - Ist der Betrag einer Zuweisung im Rahmen der Verabschiedung oder Anpassung des Haushalts einmal festgelegt, bildet er in puncto Ausgaben für den Geschäftsführungsausschuss und den Anweisungsbefugten einen Ausgabenhaushaltsmittelbetrag, das heisst eine dementsprechende Ausgabenermächtigung, die zu keinem anderen Zweck benutzt werden darf als den Zwecken, die im Haushaltsplan vorgesehen sind.
Eine Neuverteilung der Haushaltsmittel unter bestimmte Zuweisungen im Laufe eines Jahres wird jedoch gemäss den vom Minister festgelegten Bedingungen und Modalitäten erlaubt.
Art. 31 - Am Ende eines Haushaltsjahres nicht verwendete Haushaltsmittel werden automatisch gestrichen.
Art. 32 - § 1 - Ein vorläufiger Haushaltsmittelbetrag, der sich auf einen bestimmten Prozentsatz der Unterhaltsausgabenvoranschläge beläuft, wird jährlich in den Haushaltsplan eintragen. Der Minister legt diesen Prozentsatz nach Einverständnis des Ministers des Haushalts fest. § 2 - Der vorläufige Haushaltsmittelbetrag kann während des Haushaltsjahres verwendet werden, um unvorhersehbare Unterhaltsausgaben zu decken. Der diesbezügliche Beschluss des Geschäftsführungsausschusses wird mit Gründen versehen.
Art. 33 - Vor dem 1. Mai erstellt der Geschäftsführungsausschuss einen Haushaltsplanvorschlag für das folgende Haushaltsjahr. Der Vorschlag wird auf der Grundlage einer Dotation erstellt, die gemäss den Haushaltsanweisungen des betreffenden Haushaltsjahres berechnet wird.
Dem Vorschlag liegt eine Liste mit neuen Initiativen und Bedürfnissen für das folgende Haushaltsjahr bei, für deren Deckung laut Geschäftsführungsausschuss eine Anpassung der Dotation des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung erforderlich ist. Diese Liste wird mit Gründen versehen und gemäss einer Prioritätsreihenfolge erstellt.
Art. 34 - § 1 - Spätestens am Ende der Haushaltstätigkeiten teilt der Minister der betreffenden Einrichtung die Höhe der Dotation mit, die in den Entwurf des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Staates eingetragen wird. § 2 - Spätestens fünfzehn Tage nach dieser Mitteilung erstellt der Geschäftsführungsausschuss den ursprünglichen Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr.
Art. 35 - § 1 - Vor dem 1. März erstellt der Geschäftsführungsausschuss einen Haushaltsanpassungsvorschlag für das laufende Haushaltsjahr auf der Grundlage einer Dotation, die gemäss den Haushaltsanweisungen berechnet wird.
Diesem Vorschlag liegt die Rechtfertigung der darin enthaltenen Anpassungen bei. § 2 - Spätestens am Ende der Haushaltstätigkeiten teilt der Minister der betreffenden Einrichtung die Höhe der angepassten Dotation mit, die in den Entwurf des angepassten allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Staates eingetragen wird. § 3 - Vor dem 30. April erstellt der Geschäftsführungsausschuss den angepassten Haushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr.
Art. 36 - Bevor der Geschäftsführungsausschuss den ursprünglichen und den angepassten Haushaltsplan eines Haushaltsjahres erstellt, untersucht er gegebenenfalls die diesbezüglichen Bemerkungen des in Artikel 6 § 1 Buchstabe b) Nr. 1 erwähnten Finanzinspektors. Er versieht jeden Beschluss, der einer dieser Bemerkungen zuwiderläuft, mit Gründen.
Art. 37 - Der Minister legt mit Einverständnis des Ministers des Haushalts das Muster des Haushaltsplans fest, der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates zu veröffentlichen ist.
KAPITEL VI - Rechnungen Art. 38 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung in der vom Minister nach Einverständnis des Ministers der Finanzen festgelegten Form eine Haushaltsplanausführungsrechnung, eine Geschäftsführungsrechnung und eine Vermögensaufstellung.
Art. 39 - § 1 - Vor dem 1. März legt der Geschäftsführungsausschuss die Rechnungen des vorhergehenden Jahres vor und übermittelt sie dem Generalsekretär. § 2 - Vor dem 1. Mai schliesst der Geschäftsführungsausschuss die Rechnungen des vorhergehenden Jahres ab und übermittelt sie dem Generalsekretär, der sie zusammen mit seinen etwaigen Bemerkungen an den Minister weiterleitet. § 3 - Der Minister billigt diese Rechnungen vor dem 30. Mai und übermittelt sie dem Minister der Finanzen im Hinblick auf ihre Weiterleitung an den Rechnungshof.
Art. 40 - Die Belege in bezug auf die Rechnungen werden vom Rechenschaftspflichtigen in der betreffenden Einrichtung selbst aufbewahrt.
Art. 41 - Bei Wechsel des Rechenschaftspflichtigen aus welchem Grund auch immer müssen die Unterlagen, die in Artikel 38 erwähnt sind, ebenfalls erstellt werden.
KAPITEL VII - Geschäftsführung Art. 42 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung erstellt ein dreijähriges Rahmenprogramm der Tätigkeiten der Einrichtung.
Im Rahmenprogramm wird die Art und Weise beschrieben, wie der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung sich verpflichtet, die statutarischen Aufträge der betreffenden Einrichtung in Form von Zielen auszuführen, die unter Berücksichtigung folgender Umstände festgelegt werden: a) der diesbezüglich von der Regierung und vom Minister abgesteckten Politik, b) des Umfelds, insbesondere der verschiedenen Arten Publikum (Einrichtungen und Privatpersonen), an die sich die Einrichtung richtet, c) der strukturellen Situation, in der er sich zu befinden erwartet, insbesondere der personellen, finanziellen und logistischen Mittel, über die er verfügt, und der entsprechenden Mittel, die die Regierung ihm zuweisen wird. Es wird vom Leiter der Einrichtung und den Abteilungsleitern aufgrund der vom Generalsekretär übermittelten Richtlinien erstellt und dem Wissenschaftlichen Rat zur Stellungnahme vorgelegt.
Anschliessend wird es durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Geschäftsführungsausschusses festgelegt und dem Minister übermittelt, der es innerhalb einer Frist von fünfzehn Werktagen billigt, abändert oder ablehnt. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Minister das Rahmenprogramm gebilligt hat.
Es wird jedes Jahr gemäss dem Prinzip des kontinuierlichen Plans angepasst.
Art. 43 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung erstellt eine Übersichtstabelle, anhand deren die Entwicklung seiner Geschäftsführung verfolgt und beurteilt werden kann.
Die Übersichtstabelle umfasst eine Reihe Indikatoren über die Verwirklichungen der Einrichtung (reelle und statistische Daten), ihre administrative und finanzielle Verwaltung (Haushalts- und Buchführungsdaten und Daten in bezug auf personelle Ressourcen) und die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten (Grad der Verwirklichung der im Rahmenprogramm definierten Ziele).
Die Zusammenstellung der Übersichtstabelle wird vom Geschäftsführungsausschuss auf der Grundlage eines Minimalmusters bestimmt, das nach Stellungnahme des Kollegiums vom Minister festgelegt wird.
Die Übersichtstabelle wird zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres aktualisiert.Die aktualisierte Übersichtstabelle wird binnen zehn Werktagen dem Geschäftsführungsausschuss übermittelt, der sie auf seiner folgenden Versammlung untersucht.
Art. 44 - Weist die in Artikel 43 erwähnte Übersichtstabelle dreimal hintereinander einen anhaltenden Unterschied auf zwischen den von der Einrichtung erreichten Zielen und denjenigen, die in dem in Artikel 42 erwähnten Rahmenprogramm festgelegt sind, obwohl die dafür vorgesehenen Mittel dem betreffenden Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung zur Verfügung gestellt worden sind, wird die Ausführung des Rahmenprogramms durch Beschluss des Ministers ausgesetzt. Dieser Beschluss wird mit Gründen versehen.
Weist die in Artikel 43 erwähnte Übersichtstabelle dreimal hintereinander einen anhaltenden Unterschied auf zwischen den Mitteln, die dem Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung tatsächlich zur Verfügung gestellt werden, und denjenigen, die in dem in Artikel 42 erwähnten Rahmenprogramm vorgesehen sind, wird die Ausführung des Rahmenprogramms durch Beschluss des Geschäftsführungsausschusses ausgesetzt. Dieser Beschluss wird mit Gründen versehen.
In den in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen wird auf Initiative des Generalsekretärs binnen fünfzehn Werktagen nach dem fraglichen Beschluss eine Konzertierung zwischen dem Minister und dem Geschäftsführungsausschuss oder ihren Vertretern organisiert. Sie führt entweder zur Bestätigung oder zur Anpassung des Rahmenprogramms gemäss den Modalitäten, die in Artikel 42 letzter Absatz vorgesehen sind.
Art. 45 - Die vollständigen und aktualisierten Listen des Personals der Einrichtung und der Verträge aller Art, die vom Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung geschlossen werden, werden erstellt und dem Geschäftsführungsausschuss übermittelt gemäss den Modalitäten, die in Artikel 43 letzter Absatz festgelegt sind. Das Muster dieser Listen wird vom Kollegium festgelegt.
Art. 46 - § 1 - Auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses der Einrichtung, der gegebenenfalls nach Konzertierung mit den Geschäftsführungsausschüssen anderer Einrichtungen erstellt wird, legt der Minister die Höhe der Gebühr für den Besuch des Publikums der ständigen Sammlungen der betreffenden Einrichtung, die Benutzung ihrer Infrastruktur durch Dritte oder die Erbringung regelmässiger Dienstleistungen zugunsten Dritter fest. § 2 - Der Geschäftsführungsausschuss ist zuständig für die Festlegung der Höhe der Gebühr für eine von der Einrichtung gelegentlich organisierte Tätigkeit oder erbrachte Dienstleistung.
Art. 47 - Der Geschäftsführungsausschuss entscheidet über den Ankauf von Kunstgegenständen oder historischen Gegenständen, insofern der Betrag dieses Ankaufs mehr als 2 Millionen Franken und weniger als 10 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer beträgt. Über diesen Betrag hinaus obliegt die Entscheidung dem Minister.
Die Entscheidung des Ministers beziehungsweise des Geschäftsführungsausschusses wird auf Stellungnahme eines beratenden Erwerbsausschusses gefasst. Dieser setzt sich zusammen aus dem Leiter der Einrichtung, dem Präsidenten des Wissenschaftlichen Rates und zwei aussenstehenden Sachverständigen, einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen, die unter dem akademischen Personal der Universitäten oder unter den Personen mit leitender Funktion der Einrichtungen ausgewählt werden.
Der beratende Erwerbsausschuss ist verpflichtet, jedes Jahr einen Bericht über die Ankäufe zu erstellen.
Art. 48 - Die Finanzmittel, die am Ende eines Haushaltsjahres verfügbar sind, können ab Beginn des folgenden Haushaltsjahres verwendet werden.
Art. 49 - Die jährliche Dotation wird in zwei Teilen ausgezahlt: 50 Prozent vor Ende des ersten Quartals des Haushaltsjahres und 50 Prozent vor Ende des dritten Quartals des Haushaltsjahres.
Art. 50 - Die Ausgaben werden ohne vorheriges Eingreifen des Rechnungshofes gezahlt.
Art. 51 - § 1 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung legt einen Rücklagenfonds an, dessen Höhe mindestens einem bestimmten Prozentsatz des Durchschnitts der Unterhaltsausgaben der drei vorhergehenden Haushaltsjahre entspricht. Der Minister legt diesen Prozentsatz nach Einverständnis des Ministers des Haushalts fest. § 2 - Die Mittel des Rücklagenfonds, die die aufgrund von § 1 festgelegte Mindesthöhe überschreiten, können zu jedem Zeitpunkt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Geschäftsführungsausschusses für eine besondere Ausgabe verwendet werden. § 3 - Um einen am Ende eines Haushaltsjahres oder einer besonderen Tätigkeit bestehenden unvorhergesehenen Negativsaldo zu bereinigen oder um eine dringende Ausgabe zu begleichen, kann der Geschäftsführungsausschuss dem Minister die Verwendung aller beziehungsweise eines Teils der Mittel des Rücklagenfonds vorschlagen, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe vorgelegt wird.
In Ermangelung einer Antwort des Ministers binnen zehn Werktagen nach Übermittlung der Akte wird davon ausgegangen, dass sein Beschluss positiv ist.
KAPITEL VIII - Öffentliche Aufträge Art. 52 - Insofern der Gegenstand eines öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags zuvor vom Minister gebilligt worden ist und in den Grenzen der Haushaltsmittel bleibt, die zu diesem Zweck im Haushaltsplan des betreffenden Haushaltsjahres eingetragen sind, ist der Geschäftsführungsausschuss ermächtigt, für die Bedürfnisse des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung das Auftragsvergabeverfahren zu bestimmen, das Sonderlastenheft oder die als solches geltenden Unterlagen festzulegen, das Verfahren einzuleiten und den Auftrag zu vergeben, vorausgesetzt, dass der geschätzte Wert des Auftrags ohne Mehrwertsteuer weniger beträgt als: - 20,0 Millionen Franken, wenn er Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs ist, - 10,0 Millionen Franken, wenn er Gegenstand einer beschränkten Ausschreibung oder eines beschränkten Angebotsaufrufs ist, - 5,0 Millionen Franken, wenn er in den in den Artikeln 17 § 2 und 39 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erwähnten Fällen Gegenstand eines Verhandlungsverfahrens mit oder ohne Bekanntmachung ist.
Art. 53 - Insofern der Gegenstand eines öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags zuvor vom Geschäftsführungsausschuss gebilligt worden ist und in den Grenzen der Haushaltsmittel bleibt, die zu diesem Zweck im Haushaltsplan des betreffenden Haushaltsjahres eingetragen sind, ist der Anweisungsbefugte ermächtigt, für die Bedürfnisse des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung das Auftragsvergabeverfahren zu bestimmen, das Sonderlastenheft oder die als solches geltenden Unterlagen festzulegen, das Verfahren einzuleiten und den Auftrag zu vergeben, vorausgesetzt, dass der geschätzte Wert des Auftrags ohne Mehrwertsteuer weniger beträgt als: - 10,0 Millionen Franken, wenn er Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs ist, - 5,0 Millionen Franken, wenn er Gegenstand einer beschränkten Ausschreibung oder eines beschränkten Angebotsaufrufs ist, - 2,5 Millionen Franken, wenn er in den in den Artikeln 17 § 2 und 39 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erwähnten Fällen Gegenstand eines Verhandlungsverfahrens mit oder ohne Bekanntmachung ist.
Art. 54 - Die Ausführung des öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauftrags wird vom Anweisungsbefugten gebilligt.
Art. 55 - Nach Vergabe eines Auftrags, dessen Wert ohne Mehrwertsteuer 2,5 Millionen Franken übersteigt, kann von den Klauseln und Bedingungen des Auftrags nur noch abgewichen werden und können Geldstrafen nur noch erlassen werden durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Ministers.
KAPITEL IX - Kontrolle Art. 56 - Der Minister organisiert die Kontrolle der Schriftstücke und Belege in bezug auf die Buchführungsverrichtungen.
Art. 57 - § 1 - Der Generalsekretär erhält die Tagesordnungen, die Protokollentwürfe und die vom Geschäftsführungsausschuss gebilligten Protokolle.
Er hat das Recht, auf seinen Antrag hin jede Akte, die dem Geschäftsführungsausschuss oder dem Anweisungsbefugten vorgelegt wird, einzusehen.
Er macht den Verwaltungsorganen jede Bemerkung, die er für notwendig erachtet. Er wacht darüber, dass sie keine Beschlüsse fassen, die im Widerspruch zu den Gesetzen, Erlassen oder Verordnungen stehen, die die finanzielle Situation des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung gefährden können oder die das Gemeinwohl schädigen. § 2 - Wenn der Generalsekretär der Meinung ist, dass ein solcher Beschluss trotzdem gefasst worden ist, legt er innerhalb einer Frist von fünf Werktagen, nachdem ihm dieser Beschluss schriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist, dagegen Widerspruch beim Minister ein.
Dieser Widerspruch ist mit Gründen versehen und wird dem betreffenden Verwaltungsorgan zur Kenntnis gebracht.
Die Ausführung des beanstandeten Beschlusses wird durch den Widerspruch ausgesetzt.
Binnen zehn Werktagen nach dem Widerspruch notifiziert der Minister, wenn dazu Anlass besteht, dem Generalsekretär, dass er den beanstandeten Beschluss für nichtig erklärt, weil dieser im Widerspruch zu den Gesetzen, Erlassen oder Verordnungen steht, die finanzielle Situation des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung gefährdet oder das Gemeinwohl schädigt. Diese Notifizierung ist mit Gründen versehen. Sobald der Generalsekretär Kenntnis vom Nichtigkeitsbeschluss des Ministers erhält, übermittelt er diesen dem betreffenden Verwaltungsorgan.
Hat der Minister bei Ablauf dieser Frist von zehn Werktagen nach dem Widerspruch nicht von den im vorhergehenden Absatz erwähnten Vorrechten Gebrauch gemacht, wird für den beanstandeten Beschluss davon ausgegangen, dass er gültig ist und wirksam werden kann.
Art. 58 - Der in Artikel 6 § 1 Buchstabe b) Nr. 1 erwähnte Finanzinspektor übt seine Vorrechte im Rahmen der verwaltungstechnischen Kontrolle und der Haushaltskontrolle aus.
Art. 59 - Der Rechnungshof kontrolliert die Rechnungen des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung.
Er kann diese Kontrolle vor Ort durchführen und darf sich zu jedem Zeitpunkt Belege, Bestandsverzeichnisse, Aufstellungen, Informationen oder Erläuterungen über die Einnahmen, die Ausgaben und das Vermögen übermitteln lassen.
KAPITEL X - Allgemeine Bestimmungen, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 60 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ist das Kollegium ermächtigt, jede Initiative von gemeinsamem Interesse zu ergreifen, um die administrative und finanzielle Verwaltung der in Artikel 2 erwähnten Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung zu verbessern.
Art. 61 - Jede Situation, die nicht in vorliegendem Erlass vorgesehen ist, wird entsprechend den Bestimmungen über die Staatsbuchführung geregelt.
Art. 62 - § 1 - Aufgehoben werden: - der Königliche Erlass vom 31. März 1987 über die Gruppierung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die dem für die Föderalen Dienste für Wissenschaftliche, Technische und Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Minister unterstehen, und über die Modalitäten in bezug auf ihre Organisation als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 1987 und 9. Dezember 1994, - der Königliche Erlass vom 31. März 1987 über die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates oder ihrer Gruppierungen, die Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung sind und den beiden Ministern des Unterrichtswesens unterstehen. § 2 - In Abweichung von § 1 bleiben für jeden Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung die in den vorerwähnten Erlassen festgelegten Regeln hinsichtlich der Erstellung und Verabschiedung des Haushalts bis zum 31. Dezember 2000 und hinsichtlich der Erstellung und Verabschiedung der Rechnungen bis zum 31. Dezember 2001 in Kraft.
Art. 63 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 4 muss die Übersichtstabelle für das Jahr 2000 nur zum 30. Juni und zum 31.
Dezember aktualisiert werden.
Art. 64 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2000 mit Ausnahme der Artikel 31 und 42, die am 1. Januar 2001 in Kraft treten, und der Artikel 26, 29, 30, 32, 37, 38, 41, 51 und 56, die mit 1.
Januar 2002 wirksam werden.
Art. 65 - Unser Minister der Wissenschaftlichen Forschung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Aalst, den 1. Februar 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wissenschaftlichen Forschung R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE