Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 17 september 2000
gepubliceerd op 03 oktober 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2000 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de provincie- en gemeenteraden en het Europees Parlement

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000720
pub.
03/10/2000
prom.
17/09/2000
ELI
eli/besluit/2000/09/17/2000000720/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2000 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de provincie- en gemeenteraden en het Europees Parlement


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2000 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de provincie- en gemeenteraden en het Europees Parlement, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2000 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de provincie- en gemeenteraden en het Europees Parlement.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 17 september 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN 26. JUNI 2000 - Gesetz zur Verringerung des Devolutiveffekts der Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Wahl des Europäischen Parlaments ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen Art. 2 - Artikel 16 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16.

Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: « Art. 16 - Der Wähler darf so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten auf der Liste seiner Wahl sind.

Falls der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf der Liste seiner Wahl einverstanden ist, gibt er seine Stimme ausschliesslich im Kopffeld über der betreffenden Liste ab.

Möchte er diese Reihenfolge abändern, gibt er eine oder mehrere Vorzugsstimmen im Feld hinter dem Namen des beziehungsweise der von ihm bevorzugten Kandidaten dieser Liste ab.

Die Stimmabgabe ist gültig, selbst wenn die Markierung unvollständig eingezeichnet ist, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar zu machen, ist offensichtlich. » Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt. Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des Distrikts die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell die Hälfte der Anzahl Stimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese Hälfte wird ermittelt, indem das Produkt, das sich aus der Multiplikation der Anzahl der in Artikel 9quinquies § 3 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der Anzahl der durch diese Liste erzielten Sitze ergibt, durch zwei geteilt wird.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Zuteilung erfolgt durch Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste erhalten hat, werden so viele zuzuteilende Stimmzettel hinzugefügt, wie nötig sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu erreichen. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, bis die Hälfte der Anzahl Stimmen, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie im vorhergehenden Absatz bestimmt, erschöpft ist.

Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung des Produkts, das sich aus der Multiplikation der in Artikel 18bis bestimmten Wahlziffer der Liste mit der Anzahl dieser Liste zugeteilter Sitze ergibt, durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zukommen.

Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste kleiner ist als die Anzahl Sitze, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt, und die verbleibenden Sitze werden gemäss Artikel 19 § 2 Absatz 4 zugeteilt. » 2. Ein neuer § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1bis - Eventuelle Dezimalen der Quotienten, die anhand der in § 1 Absatz 2 erwähnten Berechnung beziehungsweise der in § 1 Absatz 4 erwähnten Berechnung ermittelt werden, werden nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht.» 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gemäss § 1 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so weiter erklärt. Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand des Distrikts, nachdem er die Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle Zuteilung der Hälfte der Anzahl Stimmen, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie in § 1 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht gewählten Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die Bestimmung der Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zu beginnen ist. » Art. 4 - In Artikel 21bis Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes, eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « zum ordentlichen Mitglied » gestrichen.

KAPITEL III - Abänderungen des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes Art. 5 - Artikel 26 § 3 Nr. 2bis des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Buchstaben a), c) und d) werden aufgehoben.2. In Buchstabe b) werden die Wörter « durch einen Verweis auf Artikel 23 Absatz 12 des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « durch einen Verweis auf Artikel 23 § 3 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes » ersetzt. Art. 6 - In Artikel 28 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1938, werden die Wörter « wobei ihre Anzahl jedoch nicht über der Anzahl der Gewählten ihrer Liste liegen darf » gestrichen.

Art. 7 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: « Art. 57 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt.

Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell die Hälfte der Anzahl Stimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese Hälfte wird ermittelt, indem das Produkt, das sich aus der Multiplikation der Anzahl der in Artikel 50 § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der Anzahl der durch diese Liste erzielten Sitze ergibt, durch zwei geteilt wird.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Zuteilung erfolgt durch Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste erhalten hat, werden so viele zuzuteilende Stimmzettel hinzugefügt, wie nötig sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu erreichen. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, bis die Hälfte der Anzahl der Stimmen, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie im vorhergehenden Absatz bestimmt, erschöpft ist.

Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung des Produkts, das sich aus der Multiplikation der in Artikel 55 bestimmten Wahlziffer der Liste mit der Anzahl dieser Liste zugeteilter Sitze ergibt, durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zukommen.

Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste kleiner ist als die Anzahl Sitze, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt, und die verbleibenden Sitze werden gemäss Artikel 56 Absatz 3 zugeteilt. » Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 57bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 57bis - Eventuelle Dezimalen der Quotienten, die anhand der in Artikel 57 Absatz 2 erwähnten Berechnung beziehungsweise der in Artikel 57 Absatz 4 erwähnten Berechnung ermittelt werden, werden nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » Art. 9 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: « Art. 58 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gemäss Artikel 57 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so weiter erklärt.

Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle Zuteilung der Hälfte der Anzahl Stimmen, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie in Artikel 57 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht gewählten Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die Bestimmung der Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zu beginnen ist. » Art. 10 - Artikel 100 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 1999, wird aufgehoben.

KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 11 - In Artikel 21 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, werden die Wörter « Die ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten » durch die Wörter « Die Kandidaten » ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter « zwei Drittel der Zahl betragen, die man erhält, indem man die Gesamtanzahl der bei der Wahl zuzuteilenden Sitze und die Höchstanzahl zugelassener Ersatzkandidaten zusammenzählt » durch die Wörter « zwei Drittel der Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden » ersetzt.

Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, die Gesetze vom 11. April 1994 und 24. Mai 1994 und durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « 117 Absatz 1 und 2 » durch die Wörter « 117 Absatz 1 » ersetzt.2. Absatz 2 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: « 2. werden in Artikel 117 Absatz 1 die Wörter « für Abgeordneten- oder Senatorenmandate » durch die Wörter « für das Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments » ersetzt, ».

Art. 14 - In Artikel 23 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als die der zu vergebenden Mandate » durch die Wörter « Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und ist die Anzahl Kandidaten grösser als die der zu wählenden Mitglieder » ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 28 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes werden die Wörter « für ein ordentliches Mandat » gestrichen.

Art. 16 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Absatz ergänzt: « In Abweichung von den beiden vorhergehenden Absätzen wird das Exemplar der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle, die darin erwähnt werden und in denen die für das französische Wahlkollegium bestimmten Ergebnisse der Stimmenauszählung vermerkt werden, in den Wahlkantonen, deren Hauptort im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, in Niederländisch erstellt. » Art. 17 - Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 11. April 1994, wird aufgehoben.

Art. 18 - In Anlage I zum selben Gesetz wird Muster I a mit der Überschrift « Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler » wie folgt abgeändert: 1. Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt ersetzt: « 1.Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen.

Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Der Wähler darf für das Wahlkollegium, dem er angehört, beziehungsweise für das Wahlkollegium seiner Wahl eine Stimme für einen oder mehrere Kandidaten derselben Liste abgeben. Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend in der ihnen vorbehaltenen Spalte eingetragen.

Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. 3. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Möchte er diese Reihenfolge abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten seiner Wahl färbt.

Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten. » 2. Die unter Nr.5 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen. 3. Nr.7 wird wie folgt ersetzt: « 7. Ungültig sind: 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, 2) letztgenannte Stimmzettel: a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf verschiedenen Listen abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, e) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann.» 4. Die unter Nr.7 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen.

Art. 19 - In Anlage I zum selben Gesetz wird in Muster I b mit der Überschrift « Anweisungen für belgische Wähler, die ihren gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben » Nr. 2 wie folgt ersetzt: « 2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können Sie Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen abgeben: a) Sie dürfen eine Stimme für einen oder mehrere Kandidaten derselben Liste abgeben. Wir möchten Sie ganz besonders darauf aufmerksam machen, dass Sie sich einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken aussetzen, falls Sie sowohl in Belgien als auch im Gastland von Ihrem Stimmrecht Gebrauch machen.

Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste mit einem roten Bleistift. Möchten Sie diese Reihenfolge abändern, so geben Sie eine Vorzugsstimme ab, indem Sie den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten Ihrer Wahl färben. b) Ungültig ist: b) 1.jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B befindliche Stimmzettel ist, b) 2.dieser Stimmzettel: - wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, - wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf verschiedenen Listen abgeben, - wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste abgeben, - wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, - wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann. c) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen.» Art. 20 - Die Stimmzettelmuster II a, II b, II c und II d in der Anlage zum selben Gesetz werden durch die Muster in den Anlagen 1 bis 4 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.

KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 21 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. 400 000 Franken für jeden anderen Kandidaten, ». 2. Nr.4 wird aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

^