gepubliceerd op 19 november 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 december 2002 betreffende de minnelijke invordering van schulden van de consument
17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 december 2002 betreffende de minnelijke invordering van schulden van de consument
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 20 december 2002 betreffende de minnelijke invordering van schulden van de consument, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 december 2002 betreffende de minnelijke invordering van schulden van de consument.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 20. DEZEMBER 2002 - Gesetz über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. gütlicher Schuldeneintreibung: jede Handlung oder Praktik, die den Schuldner veranlassen soll, eine unbezahlte Schuld zu begleichen, mit Ausnahme der Eintreibung durch Vollstreckungsbefehl, 2.Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung: jede von einer natürlichen oder juristischen Person auch nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit der gütlichen Eintreibung unbezahlter Schulden zugunsten Dritter, ohne am Abschluss des zugrunde liegenden Vertrags beteiligt gewesen zu sein, und der Eintreibung von entgeltlich abgetretenen Forderungen unter Ausschluss der von Anwälten, ministeriellen Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern in Ausübung ihres Berufes oder ihres Amtes durchgeführten gütlichen Schuldeneintreibung, 3. Verbraucher: jede natürliche Person, die Schulden hat, die nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit entstammen, 4.zugrunde liegendem Vertrag: der Vertrag, der zur Entstehung einer Schuldforderung zu Lasten des Verbrauchers geführt hat. § 2 - Die Artikel 11 bis 13 sind nicht anwendbar auf gütliche Schuldeneintreibungen, die von Anwälten oder Gerichtsvollziehern durchgeführt werden. § 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die gütliche Schuldeneintreibung und die Tätigkeit der gütlichen Eintreibung von Verbraucherschulden.
KAPITEL III - Gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden Art. 3 - § 1 - Im Rahmen der gütlichen Schuldeneintreibung ist jedes Verhalten und jede Praktik, die einen Eingriff in das Privatleben des Verbrauchers darstellt, ihn irreführen könnte oder seine Menschenwürde verletzt, verboten. § 2 - Verboten sind insbesondere: - jedes Schreiben oder Verhalten, das darauf abzielt, Verwirrung über die Eigenschaft der Person, von der es ausgeht, zu stiften, wie insbesondere das Schreiben, das fälschlicherweise den Eindruck erwecken könnte, dass es sich um eine von einer Gerichtsbehörde, einem ministeriellen Amtsträger oder einem Anwalt ausgehende Unterlage handelt, - jede Mitteilung, die unrichtige Androhungen rechtlicher Schritte oder fehlerhafte Informationen über die Folgen der Nichtzahlung enthält, - jeder Vermerk auf einem Umschlag, der darauf schliessen lässt, dass der Brief die Eintreibung einer Schuldforderung betrifft, - die Einziehung nicht vorgesehener oder gesetzlich nicht zugelassener Kosten, - Schritte, die bei Nachbarn, der Familie oder dem Arbeitgeber des Schuldners unternommen werden. Unter Schritten ist insbesondere jede Mitteilung von Auskünften oder jede Auskunftsanfrage in Bezug auf die Eintreibung der Schuldforderung oder die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, unbeschadet der Handlungen im Rahmen gesetzlicher Eintreibungsverfahren, zu verstehen, - Eintreibungen oder Eintreibungsversuche bei einer Person, die nicht der Schuldner ist, - jeder Eintreibungsversuch in Gegenwart eines Dritten, ausser bei Einverständnis des Schuldners, - jeder Schritt, der entweder auf die Unterzeichnung eines Wechsels durch den Schuldner abzielt oder die Forderung der Abtretung einer Schuldforderung oder eines Schuldanerkenntnisses beinhaltet, - die Belästigung des Schuldners, der ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er die Schuld bestreitet, und die Gründe dafür angegeben hat, - Telefonanrufe und Hausbesuche zwischen zweiundzwanzig und acht Uhr.
Der König kann vorliegende Liste auf Vorschlag des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers ergänzen, abändern oder anpassen.
KAPITEL IV - Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung Art. 4 - § 1 - Keine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung darf ohne vorherige Eintragung beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten ausgeübt werden.
Der König legt Modalitäten und Bedingungen dieser Eintragung fest. Bei Einreichung des Eintragungsantrags muss der Beweis für die Erfüllung der in § 2 erwähnten Verpflichtung erbracht werden. § 2 - Wer eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausübt, muss gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen über ausreichende Sicherheiten verfügen, um sich gegen die finanziellen Folgen seiner Berufshaftpflicht abzusichern.
Art. 5 - Es ist verboten, bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen vom Verbraucher eine andere als die im zugrunde liegenden Vertrag vereinbarte Entschädigung zu verlangen.
Art. 6 - § 1 - Jedes Verfahren der gütlichen Schuldeneintreibung muss mit der Versendung eines an den Verbraucher gerichteten Inverzugsetzungsschreibens beginnen.
Dieses Inverzugsetzungsschreiben muss auf vollständige und unmissverständliche Weise alle Angaben zur Schuldforderung enthalten.
Mindestens die in § 2 aufgezählten Auskünfte müssen vermerkt werden; der Übergang zu anderen Eintreibungstechniken ist erst nach Ablauf der in § 3 vorgesehenen Frist möglich. § 2 - Das Inverzugsetzungsschreiben muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Identität, Anschrift, Telefonnummer und Eigenschaft des Erstgläubigers, 2.Name oder Bezeichnung, Anschrift, Eintragungsnummer beim Handelsregister, Mehrwertsteuernummer und Eintragungsnummer beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten der Person, die die gütliche Eintreibung der Schuldforderungen durchführt, 3. eine deutliche Beschreibung der Verpflichtung, die zur Schuldenentstehung geführt hat, 4.eine deutliche Beschreibung und Rechtfertigung der beim Schuldner geforderten Beträge, Schadenersatz und Aufschubzinsen einbegriffen, 5. der Vermerk, dass der Gläubiger, falls der Schuldner nicht innerhalb der in § 3 festgelegten Frist reagiert, andere Eintreibungsmassnahmen ergreifen kann. § 3 - Das Inverzugsetzungsschreiben enthält ausserdem eine Rückzahlungsfrist, vor Ablauf deren keine ergänzenden Massnahmen zur Schuldeneintreibung getroffen werden dürfen. Diese Frist beträgt mindestens fünfzehn Tage und setzt am Tag der Versendung der schriftlichen Mahnung ein.
Art. 7 - Wer im Rahmen einer Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung einem Verbraucher Hausbesuche abstattet, muss ein schriftliches Dokument vorlegen, das neben den in Artikel 6 § 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten Angaben folgende Vermerke enthält: 1. Name der Person, die vor Ort erscheint, 2.den in Fettdruck in einem vom übrigen Text gesonderten Kasten eingetragenen Vermerk, dass der Verbraucher keinesfalls verpflichtet ist, in den Hausbesuch einzuwilligen, und ihn jederzeit beenden kann.
Diese Information muss auch mündlich bei Erscheinen vor Ort erteilt werden.
Für jede Voll- oder Teilrückzahlung von Schulden bei einem Hausbesuch ist eine Quittung, die Angaben zur beglichenen Schuld enthält, auszustellen.
Art. 8 - Verboten ist jede Werbung für eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung, die auf eine Eintragung im Sinne des vorliegenden Gesetzes verweist.
KAPITEL V - Unterlassungsklage Art. 9 - Der Präsident des Handelsgerichtes stellt das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst.
Art. 10 - Die Unterlassungsklage wird eingereicht auf Veranlassung: 1. der Interessehabenden, 2.des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, 3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, 4.einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen erfüllt.
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen, Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher sind auf die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage anwendbar.
KAPITEL VI - Ermittlung und Feststellung von verbotenen Handlungen Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen.
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten: 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen;in Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss besteht;Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der Polizei anfordern. § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 5 - Falls Artikel 12 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird.
Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.
Art. 12 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet oder dass sie auf Betreiben des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann, kann dieser oder der von ihm in Anwendung des Artikels 11 § 1 Absatz 1 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 und Artikel 13 bestellten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. Art. 13 - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 15 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 11 § 1 Absatz 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, den Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.
Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 15 vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers vom König festgelegt.
KAPITEL VII - Sanktionen Abschnitt 1 - Zivil- und strafrechtliche Sanktionen Art. 14 - Jede Rückzahlung, die entgegen den Bestimmungen der Artikel 3, 4, 6 und 7 erhalten wurde, wird ausser bei offensichtlichem Irrtum, der die Rechte des Verbrauchers nicht beeinträchtigt, als gültige Zahlung des Verbrauchers an den Gläubiger angesehen, muss dem Verbraucher aber von der Person, die die Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausübt, erstattet werden.
Betrifft die Eintreibung einer Schuldforderung einen ganz oder teilweise nicht geschuldeten Betrag, insbesondere in Anwendung von Artikel 5, ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, ihn dem Verbraucher zuzüglich des ab dem Zahlungstag berechneten Aufschubzinses zu erstatten.
Art. 15 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 26 bis 50 000 EUR wird belegt: 1. wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 verstösst, 2.wer die Bestimmungen eines Urteils oder Entscheids infolge einer in Artikel 9 erwähnten Unterlassungsklage nicht einhält, 3. wer absichtlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 11 erwähnten Personen hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verhindert oder behindert. Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall wird im Falle eines im vorliegenden Artikel erwähnten Verstosses innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses diese Strafe verdoppelt. § 2 - Im Falle einer Verurteilung ist die in Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches erwähnte Sondereinziehung immer anzuordnen. § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse.
Abschnitt 2 - Verwaltungssanktionen Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 13 und 15 kann der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister die in Artikel 4 erwähnte Eintragung für natürliche oder juristische Personen, die eine der in den Ausführungserlassen vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllen oder eine der Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, streichen oder aussetzen. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter notifiziert den Betreffenden vorab seine Beschwerdegründe. Er informiert sie darüber, dass sie die angelegte Akte einsehen können und dass sie über eine zweiwöchige Frist verfügen, um ihre Verteidigung vorzubringen. Die Betreffenden können beantragen, dass der Minister oder sein Beauftragter sie anhört.
Die Entscheidung des Ministers wird den Betreffenden per Einschreiben notifiziert. Sie wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 - Der Minister bestimmt die Dauer der Streichung oder Aussetzung der Eintragung; diese darf ein Jahr ab Notifizierung der Entscheidung nicht überschreiten. In diesem Zeitraum dürfen die Betreffenden keine Tätigkeit ausüben, die dem vorliegenden Gesetz unterliegt.
Im Falle der Streichung müssen sie eine neue Eintragung beantragen, um diese Tätigkeiten ausüben zu dürfen. § 4 - Die Eintragung von Personen, gegen die bereits zwei Mal Massnahmen zur Streichung oder Aussetzung der Eintragung getroffen worden sind, darf weder gewährt noch aufrechterhalten werden.
Die Eintragung von juristischen Personen, deren Verwalter, Geschäftsführer, Direktor oder Bevollmächtigter eine in Absatz 1 erwähnte Person ist, darf weder gewährt noch aufrechterhalten werden.
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen Art. 17 - Das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 39 wird aufgehoben.2. In Artikel 101 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 11.Februar 1994 und 10. August 2001, wird Nr. 11 aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Dezember 1990, 12. Juni 1991 und 11. April 1999 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 7. in Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden. » KAPITEL IX - In-Kraft-Treten Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4 und 16, die an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL