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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/10/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 december 2002 betreffende de minnelijke invordering van schulden van de consument Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 décembre 2002 relative au recouvrement amiable des dettes du consommateur
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 17 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 20 december 2002 betreffende en langue allemande de la loi du 20 décembre 2002 relative au
de minnelijke invordering van schulden van de consument recouvrement amiable des dettes du consommateur
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 20 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
december 2002 betreffende de minnelijke invordering van schulden van 20 décembre 2002 relative au recouvrement amiable des dettes du
de consument, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling consommateur, établi par le Service central de traduction allemande
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 20 december 2002 betreffende de minnelijke officielle en langue allemande de la loi du 20 décembre 2002 relative
invordering van schulden van de consument. au recouvrement amiable des dettes du consommateur.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003. Donné à Bruxelles, le 17 octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
20. DEZEMBER 2002 - Gesetz über die gütliche Eintreibung von 20. DEZEMBER 2002 - Gesetz über die gütliche Eintreibung von
Verbraucherschulden Verbraucherschulden
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. gütlicher Schuldeneintreibung: jede Handlung oder Praktik, die den 1. gütlicher Schuldeneintreibung: jede Handlung oder Praktik, die den
Schuldner veranlassen soll, eine unbezahlte Schuld zu begleichen, mit Schuldner veranlassen soll, eine unbezahlte Schuld zu begleichen, mit
Ausnahme der Eintreibung durch Vollstreckungsbefehl, Ausnahme der Eintreibung durch Vollstreckungsbefehl,
2. Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung: jede von einer 2. Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung: jede von einer
natürlichen oder juristischen Person auch nebenberuflich ausgeübte natürlichen oder juristischen Person auch nebenberuflich ausgeübte
Tätigkeit der gütlichen Eintreibung unbezahlter Schulden zugunsten Tätigkeit der gütlichen Eintreibung unbezahlter Schulden zugunsten
Dritter, ohne am Abschluss des zugrunde liegenden Vertrags beteiligt Dritter, ohne am Abschluss des zugrunde liegenden Vertrags beteiligt
gewesen zu sein, und der Eintreibung von entgeltlich abgetretenen gewesen zu sein, und der Eintreibung von entgeltlich abgetretenen
Forderungen unter Ausschluss der von Anwälten, ministeriellen Forderungen unter Ausschluss der von Anwälten, ministeriellen
Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern in Ausübung ihres Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern in Ausübung ihres
Berufes oder ihres Amtes durchgeführten gütlichen Schuldeneintreibung, Berufes oder ihres Amtes durchgeführten gütlichen Schuldeneintreibung,
3. Verbraucher: jede natürliche Person, die Schulden hat, die nicht 3. Verbraucher: jede natürliche Person, die Schulden hat, die nicht
ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit
entstammen, entstammen,
4. zugrunde liegendem Vertrag: der Vertrag, der zur Entstehung einer 4. zugrunde liegendem Vertrag: der Vertrag, der zur Entstehung einer
Schuldforderung zu Lasten des Verbrauchers geführt hat. Schuldforderung zu Lasten des Verbrauchers geführt hat.
§ 2 - Die Artikel 11 bis 13 sind nicht anwendbar auf gütliche § 2 - Die Artikel 11 bis 13 sind nicht anwendbar auf gütliche
Schuldeneintreibungen, die von Anwälten oder Gerichtsvollziehern Schuldeneintreibungen, die von Anwälten oder Gerichtsvollziehern
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
§ 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die gütliche § 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die gütliche
Schuldeneintreibung und die Tätigkeit der gütlichen Eintreibung von Schuldeneintreibung und die Tätigkeit der gütlichen Eintreibung von
Verbraucherschulden. Verbraucherschulden.
KAPITEL III - Gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden KAPITEL III - Gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden
Art. 3 - § 1 - Im Rahmen der gütlichen Schuldeneintreibung ist jedes Art. 3 - § 1 - Im Rahmen der gütlichen Schuldeneintreibung ist jedes
Verhalten und jede Praktik, die einen Eingriff in das Privatleben des Verhalten und jede Praktik, die einen Eingriff in das Privatleben des
Verbrauchers darstellt, ihn irreführen könnte oder seine Menschenwürde Verbrauchers darstellt, ihn irreführen könnte oder seine Menschenwürde
verletzt, verboten. verletzt, verboten.
§ 2 - Verboten sind insbesondere: § 2 - Verboten sind insbesondere:
- jedes Schreiben oder Verhalten, das darauf abzielt, Verwirrung über - jedes Schreiben oder Verhalten, das darauf abzielt, Verwirrung über
die Eigenschaft der Person, von der es ausgeht, zu stiften, wie die Eigenschaft der Person, von der es ausgeht, zu stiften, wie
insbesondere das Schreiben, das fälschlicherweise den Eindruck insbesondere das Schreiben, das fälschlicherweise den Eindruck
erwecken könnte, dass es sich um eine von einer Gerichtsbehörde, einem erwecken könnte, dass es sich um eine von einer Gerichtsbehörde, einem
ministeriellen Amtsträger oder einem Anwalt ausgehende Unterlage ministeriellen Amtsträger oder einem Anwalt ausgehende Unterlage
handelt, handelt,
- jede Mitteilung, die unrichtige Androhungen rechtlicher Schritte - jede Mitteilung, die unrichtige Androhungen rechtlicher Schritte
oder fehlerhafte Informationen über die Folgen der Nichtzahlung oder fehlerhafte Informationen über die Folgen der Nichtzahlung
enthält, enthält,
- jeder Vermerk auf einem Umschlag, der darauf schliessen lässt, dass - jeder Vermerk auf einem Umschlag, der darauf schliessen lässt, dass
der Brief die Eintreibung einer Schuldforderung betrifft, der Brief die Eintreibung einer Schuldforderung betrifft,
- die Einziehung nicht vorgesehener oder gesetzlich nicht zugelassener - die Einziehung nicht vorgesehener oder gesetzlich nicht zugelassener
Kosten, Kosten,
- Schritte, die bei Nachbarn, der Familie oder dem Arbeitgeber des - Schritte, die bei Nachbarn, der Familie oder dem Arbeitgeber des
Schuldners unternommen werden. Unter Schritten ist insbesondere jede Schuldners unternommen werden. Unter Schritten ist insbesondere jede
Mitteilung von Auskünften oder jede Auskunftsanfrage in Bezug auf die Mitteilung von Auskünften oder jede Auskunftsanfrage in Bezug auf die
Eintreibung der Schuldforderung oder die Zahlungsfähigkeit des Eintreibung der Schuldforderung oder die Zahlungsfähigkeit des
Schuldners, unbeschadet der Handlungen im Rahmen gesetzlicher Schuldners, unbeschadet der Handlungen im Rahmen gesetzlicher
Eintreibungsverfahren, zu verstehen, Eintreibungsverfahren, zu verstehen,
- Eintreibungen oder Eintreibungsversuche bei einer Person, die nicht - Eintreibungen oder Eintreibungsversuche bei einer Person, die nicht
der Schuldner ist, der Schuldner ist,
- jeder Eintreibungsversuch in Gegenwart eines Dritten, ausser bei - jeder Eintreibungsversuch in Gegenwart eines Dritten, ausser bei
Einverständnis des Schuldners, Einverständnis des Schuldners,
- jeder Schritt, der entweder auf die Unterzeichnung eines Wechsels - jeder Schritt, der entweder auf die Unterzeichnung eines Wechsels
durch den Schuldner abzielt oder die Forderung der Abtretung einer durch den Schuldner abzielt oder die Forderung der Abtretung einer
Schuldforderung oder eines Schuldanerkenntnisses beinhaltet, Schuldforderung oder eines Schuldanerkenntnisses beinhaltet,
- die Belästigung des Schuldners, der ausdrücklich mitgeteilt hat, - die Belästigung des Schuldners, der ausdrücklich mitgeteilt hat,
dass er die Schuld bestreitet, und die Gründe dafür angegeben hat, dass er die Schuld bestreitet, und die Gründe dafür angegeben hat,
- Telefonanrufe und Hausbesuche zwischen zweiundzwanzig und acht Uhr. - Telefonanrufe und Hausbesuche zwischen zweiundzwanzig und acht Uhr.
Der König kann vorliegende Liste auf Vorschlag des für die Der König kann vorliegende Liste auf Vorschlag des für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers ergänzen, abändern Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers ergänzen, abändern
oder anpassen. oder anpassen.
KAPITEL IV - Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung KAPITEL IV - Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung
Art. 4 - § 1 - Keine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung darf Art. 4 - § 1 - Keine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung darf
ohne vorherige Eintragung beim Ministerium der ohne vorherige Eintragung beim Ministerium der
Wirtschaftsangelegenheiten ausgeübt werden. Wirtschaftsangelegenheiten ausgeübt werden.
Der König legt Modalitäten und Bedingungen dieser Eintragung fest. Bei Der König legt Modalitäten und Bedingungen dieser Eintragung fest. Bei
Einreichung des Eintragungsantrags muss der Beweis für die Erfüllung Einreichung des Eintragungsantrags muss der Beweis für die Erfüllung
der in § 2 erwähnten Verpflichtung erbracht werden. der in § 2 erwähnten Verpflichtung erbracht werden.
§ 2 - Wer eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausübt, § 2 - Wer eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausübt,
muss gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen muss gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen
über ausreichende Sicherheiten verfügen, um sich gegen die über ausreichende Sicherheiten verfügen, um sich gegen die
finanziellen Folgen seiner Berufshaftpflicht abzusichern. finanziellen Folgen seiner Berufshaftpflicht abzusichern.
Art. 5 - Es ist verboten, bei Nichteinhaltung der vertraglichen Art. 5 - Es ist verboten, bei Nichteinhaltung der vertraglichen
Verpflichtungen vom Verbraucher eine andere als die im zugrunde Verpflichtungen vom Verbraucher eine andere als die im zugrunde
liegenden Vertrag vereinbarte Entschädigung zu verlangen. liegenden Vertrag vereinbarte Entschädigung zu verlangen.
Art. 6 - § 1 - Jedes Verfahren der gütlichen Schuldeneintreibung muss Art. 6 - § 1 - Jedes Verfahren der gütlichen Schuldeneintreibung muss
mit der Versendung eines an den Verbraucher gerichteten mit der Versendung eines an den Verbraucher gerichteten
Inverzugsetzungsschreibens beginnen. Inverzugsetzungsschreibens beginnen.
Dieses Inverzugsetzungsschreiben muss auf vollständige und Dieses Inverzugsetzungsschreiben muss auf vollständige und
unmissverständliche Weise alle Angaben zur Schuldforderung enthalten. unmissverständliche Weise alle Angaben zur Schuldforderung enthalten.
Mindestens die in § 2 aufgezählten Auskünfte müssen vermerkt werden; Mindestens die in § 2 aufgezählten Auskünfte müssen vermerkt werden;
der Übergang zu anderen Eintreibungstechniken ist erst nach Ablauf der der Übergang zu anderen Eintreibungstechniken ist erst nach Ablauf der
in § 3 vorgesehenen Frist möglich. in § 3 vorgesehenen Frist möglich.
§ 2 - Das Inverzugsetzungsschreiben muss mindestens folgende Angaben § 2 - Das Inverzugsetzungsschreiben muss mindestens folgende Angaben
enthalten: enthalten:
1. Identität, Anschrift, Telefonnummer und Eigenschaft des 1. Identität, Anschrift, Telefonnummer und Eigenschaft des
Erstgläubigers, Erstgläubigers,
2. Name oder Bezeichnung, Anschrift, Eintragungsnummer beim 2. Name oder Bezeichnung, Anschrift, Eintragungsnummer beim
Handelsregister, Mehrwertsteuernummer und Eintragungsnummer beim Handelsregister, Mehrwertsteuernummer und Eintragungsnummer beim
Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten der Person, die die Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten der Person, die die
gütliche Eintreibung der Schuldforderungen durchführt, gütliche Eintreibung der Schuldforderungen durchführt,
3. eine deutliche Beschreibung der Verpflichtung, die zur 3. eine deutliche Beschreibung der Verpflichtung, die zur
Schuldenentstehung geführt hat, Schuldenentstehung geführt hat,
4. eine deutliche Beschreibung und Rechtfertigung der beim Schuldner 4. eine deutliche Beschreibung und Rechtfertigung der beim Schuldner
geforderten Beträge, Schadenersatz und Aufschubzinsen einbegriffen, geforderten Beträge, Schadenersatz und Aufschubzinsen einbegriffen,
5. der Vermerk, dass der Gläubiger, falls der Schuldner nicht 5. der Vermerk, dass der Gläubiger, falls der Schuldner nicht
innerhalb der in § 3 festgelegten Frist reagiert, andere innerhalb der in § 3 festgelegten Frist reagiert, andere
Eintreibungsmassnahmen ergreifen kann. Eintreibungsmassnahmen ergreifen kann.
§ 3 - Das Inverzugsetzungsschreiben enthält ausserdem eine § 3 - Das Inverzugsetzungsschreiben enthält ausserdem eine
Rückzahlungsfrist, vor Ablauf deren keine ergänzenden Massnahmen zur Rückzahlungsfrist, vor Ablauf deren keine ergänzenden Massnahmen zur
Schuldeneintreibung getroffen werden dürfen. Diese Frist beträgt Schuldeneintreibung getroffen werden dürfen. Diese Frist beträgt
mindestens fünfzehn Tage und setzt am Tag der Versendung der mindestens fünfzehn Tage und setzt am Tag der Versendung der
schriftlichen Mahnung ein. schriftlichen Mahnung ein.
Art. 7 - Wer im Rahmen einer Tätigkeit der gütlichen Art. 7 - Wer im Rahmen einer Tätigkeit der gütlichen
Schuldeneintreibung einem Verbraucher Hausbesuche abstattet, muss ein Schuldeneintreibung einem Verbraucher Hausbesuche abstattet, muss ein
schriftliches Dokument vorlegen, das neben den in Artikel 6 § 2 Nr. 1 schriftliches Dokument vorlegen, das neben den in Artikel 6 § 2 Nr. 1
bis 4 erwähnten Angaben folgende Vermerke enthält: bis 4 erwähnten Angaben folgende Vermerke enthält:
1. Name der Person, die vor Ort erscheint, 1. Name der Person, die vor Ort erscheint,
2. den in Fettdruck in einem vom übrigen Text gesonderten Kasten 2. den in Fettdruck in einem vom übrigen Text gesonderten Kasten
eingetragenen Vermerk, dass der Verbraucher keinesfalls verpflichtet eingetragenen Vermerk, dass der Verbraucher keinesfalls verpflichtet
ist, in den Hausbesuch einzuwilligen, und ihn jederzeit beenden kann. ist, in den Hausbesuch einzuwilligen, und ihn jederzeit beenden kann.
Diese Information muss auch mündlich bei Erscheinen vor Ort erteilt Diese Information muss auch mündlich bei Erscheinen vor Ort erteilt
werden. werden.
Für jede Voll- oder Teilrückzahlung von Schulden bei einem Hausbesuch Für jede Voll- oder Teilrückzahlung von Schulden bei einem Hausbesuch
ist eine Quittung, die Angaben zur beglichenen Schuld enthält, ist eine Quittung, die Angaben zur beglichenen Schuld enthält,
auszustellen. auszustellen.
Art. 8 - Verboten ist jede Werbung für eine Tätigkeit der gütlichen Art. 8 - Verboten ist jede Werbung für eine Tätigkeit der gütlichen
Schuldeneintreibung, die auf eine Eintragung im Sinne des vorliegenden Schuldeneintreibung, die auf eine Eintragung im Sinne des vorliegenden
Gesetzes verweist. Gesetzes verweist.
KAPITEL V - Unterlassungsklage KAPITEL V - Unterlassungsklage
Art. 9 - Der Präsident des Handelsgerichtes stellt das Bestehen einer Art. 9 - Der Präsident des Handelsgerichtes stellt das Bestehen einer
selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre
Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes verstösst. Gesetzes verstösst.
Art. 10 - Die Unterlassungsklage wird eingereicht auf Veranlassung: Art. 10 - Die Unterlassungsklage wird eingereicht auf Veranlassung:
1. der Interessehabenden, 1. der Interessehabenden,
2. des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, 2. des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers,
3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit 3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit
Rechtspersönlichkeit, Rechtspersönlichkeit,
4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der
Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen
erfüllt. erfüllt.
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des
Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten
Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung
definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen, definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen,
Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
sind auf die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage anwendbar. sind auf die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage anwendbar.
KAPITEL VI - Ermittlung und Feststellung von verbotenen Handlungen KAPITEL VI - Ermittlung und Feststellung von verbotenen Handlungen
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere
sind die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen sind die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen
Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz
vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen.
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der
Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten
Bediensteten: Bediensteten:
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten
Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die
Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen,
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten
Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und
Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher vorlegen Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher vorlegen
lassen und Abschriften davon anfertigen, lassen und Abschriften davon anfertigen,
3. Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses 3. Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses
beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des
Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung
beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der
Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die
Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben,
4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte
Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen
Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen
acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten
gemeinsam durchgeführt werden. gemeinsam durchgeführt werden.
§ 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten
Bediensteten die Unterstützung der Polizei anfordern. Bediensteten die Unterstützung der Polizei anfordern.
§ 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden
Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus
unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten
untergeordnet bleiben. untergeordnet bleiben.
§ 5 - Falls Artikel 12 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte § 5 - Falls Artikel 12 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte
Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der
Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Verwarnung nicht Folge geleistet wird.
Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem
Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den
Vergleichsvorschlag nicht eingeht. Vergleichsvorschlag nicht eingeht.
Art. 12 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss Art. 12 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss
gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet
oder dass sie auf Betreiben des für die Wirtschaftsangelegenheiten oder dass sie auf Betreiben des für die Wirtschaftsangelegenheiten
zuständigen Ministers Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann, zuständigen Ministers Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann,
kann dieser oder der von ihm in Anwendung des Artikels 11 § 1 Absatz 1 kann dieser oder der von ihm in Anwendung des Artikels 11 § 1 Absatz 1
bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen,
mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en),
gegen die verstossen wird, gegen die verstossen wird,
2. die Frist zur Behebung der Missstände, 2. die Frist zur Behebung der Missstände,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder
der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in
Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 und Artikel 13 bestellten Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 und Artikel 13 bestellten
Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel
13 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. 13 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können.
Art. 13 - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Art. 13 - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen
Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der
Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 15 Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 15
erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 11 § 1 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 11 § 1 Absatz 1
erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, den Zuwiderhandelnden einen erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, den Zuwiderhandelnden einen
Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.
Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 15 vorgesehene Geldstrafe Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 15 vorgesehene Geldstrafe
zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs-
und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag des für die und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag des für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers vom König festgelegt. Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers vom König festgelegt.
KAPITEL VII - Sanktionen KAPITEL VII - Sanktionen
Abschnitt 1 - Zivil- und strafrechtliche Sanktionen Abschnitt 1 - Zivil- und strafrechtliche Sanktionen
Art. 14 - Jede Rückzahlung, die entgegen den Bestimmungen der Artikel Art. 14 - Jede Rückzahlung, die entgegen den Bestimmungen der Artikel
3, 4, 6 und 7 erhalten wurde, wird ausser bei offensichtlichem Irrtum, 3, 4, 6 und 7 erhalten wurde, wird ausser bei offensichtlichem Irrtum,
der die Rechte des Verbrauchers nicht beeinträchtigt, als gültige der die Rechte des Verbrauchers nicht beeinträchtigt, als gültige
Zahlung des Verbrauchers an den Gläubiger angesehen, muss dem Zahlung des Verbrauchers an den Gläubiger angesehen, muss dem
Verbraucher aber von der Person, die die Tätigkeit der gütlichen Verbraucher aber von der Person, die die Tätigkeit der gütlichen
Schuldeneintreibung ausübt, erstattet werden. Schuldeneintreibung ausübt, erstattet werden.
Betrifft die Eintreibung einer Schuldforderung einen ganz oder Betrifft die Eintreibung einer Schuldforderung einen ganz oder
teilweise nicht geschuldeten Betrag, insbesondere in Anwendung von teilweise nicht geschuldeten Betrag, insbesondere in Anwendung von
Artikel 5, ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, ihn dem Verbraucher Artikel 5, ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, ihn dem Verbraucher
zuzüglich des ab dem Zahlungstag berechneten Aufschubzinses zu zuzüglich des ab dem Zahlungstag berechneten Aufschubzinses zu
erstatten. erstatten.
Art. 15 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 26 bis 50 000 EUR wird Art. 15 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 26 bis 50 000 EUR wird
belegt: belegt:
1. wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 verstösst, 1. wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 verstösst,
2. wer die Bestimmungen eines Urteils oder Entscheids infolge einer in 2. wer die Bestimmungen eines Urteils oder Entscheids infolge einer in
Artikel 9 erwähnten Unterlassungsklage nicht einhält, Artikel 9 erwähnten Unterlassungsklage nicht einhält,
3. wer absichtlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 11 3. wer absichtlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 11
erwähnten Personen hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung von erwähnten Personen hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung von
Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verhindert Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verhindert
oder behindert. oder behindert.
Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall wird im Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall wird im
Falle eines im vorliegenden Artikel erwähnten Verstosses innerhalb Falle eines im vorliegenden Artikel erwähnten Verstosses innerhalb
fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen
Verstosses diese Strafe verdoppelt. Verstosses diese Strafe verdoppelt.
§ 2 - Im Falle einer Verurteilung ist die in Artikel 42 Nr. 3 des § 2 - Im Falle einer Verurteilung ist die in Artikel 42 Nr. 3 des
Strafgesetzbuches erwähnte Sondereinziehung immer anzuordnen. Strafgesetzbuches erwähnte Sondereinziehung immer anzuordnen.
§ 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im
vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse.
Abschnitt 2 - Verwaltungssanktionen Abschnitt 2 - Verwaltungssanktionen
Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 13 und 15 Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 13 und 15
kann der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister die in kann der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister die in
Artikel 4 erwähnte Eintragung für natürliche oder juristische Artikel 4 erwähnte Eintragung für natürliche oder juristische
Personen, die eine der in den Ausführungserlassen vorgesehenen Personen, die eine der in den Ausführungserlassen vorgesehenen
Bedingungen nicht mehr erfüllen oder eine der Bestimmungen des Bedingungen nicht mehr erfüllen oder eine der Bestimmungen des
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, streichen Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, streichen
oder aussetzen. oder aussetzen.
§ 2 - Der Minister oder sein Beauftragter notifiziert den Betreffenden § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter notifiziert den Betreffenden
vorab seine Beschwerdegründe. Er informiert sie darüber, dass sie die vorab seine Beschwerdegründe. Er informiert sie darüber, dass sie die
angelegte Akte einsehen können und dass sie über eine zweiwöchige angelegte Akte einsehen können und dass sie über eine zweiwöchige
Frist verfügen, um ihre Verteidigung vorzubringen. Die Betreffenden Frist verfügen, um ihre Verteidigung vorzubringen. Die Betreffenden
können beantragen, dass der Minister oder sein Beauftragter sie können beantragen, dass der Minister oder sein Beauftragter sie
anhört. anhört.
Die Entscheidung des Ministers wird den Betreffenden per Einschreiben Die Entscheidung des Ministers wird den Betreffenden per Einschreiben
notifiziert. Sie wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt notifiziert. Sie wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
§ 3 - Der Minister bestimmt die Dauer der Streichung oder Aussetzung § 3 - Der Minister bestimmt die Dauer der Streichung oder Aussetzung
der Eintragung; diese darf ein Jahr ab Notifizierung der Entscheidung der Eintragung; diese darf ein Jahr ab Notifizierung der Entscheidung
nicht überschreiten. In diesem Zeitraum dürfen die Betreffenden keine nicht überschreiten. In diesem Zeitraum dürfen die Betreffenden keine
Tätigkeit ausüben, die dem vorliegenden Gesetz unterliegt. Tätigkeit ausüben, die dem vorliegenden Gesetz unterliegt.
Im Falle der Streichung müssen sie eine neue Eintragung beantragen, um Im Falle der Streichung müssen sie eine neue Eintragung beantragen, um
diese Tätigkeiten ausüben zu dürfen. diese Tätigkeiten ausüben zu dürfen.
§ 4 - Die Eintragung von Personen, gegen die bereits zwei Mal § 4 - Die Eintragung von Personen, gegen die bereits zwei Mal
Massnahmen zur Streichung oder Aussetzung der Eintragung getroffen Massnahmen zur Streichung oder Aussetzung der Eintragung getroffen
worden sind, darf weder gewährt noch aufrechterhalten werden. worden sind, darf weder gewährt noch aufrechterhalten werden.
Die Eintragung von juristischen Personen, deren Verwalter, Die Eintragung von juristischen Personen, deren Verwalter,
Geschäftsführer, Direktor oder Bevollmächtigter eine in Absatz 1 Geschäftsführer, Direktor oder Bevollmächtigter eine in Absatz 1
erwähnte Person ist, darf weder gewährt noch aufrechterhalten werden. erwähnte Person ist, darf weder gewährt noch aufrechterhalten werden.
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen
Art. 17 - Das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird Art. 17 - Das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Artikel 39 wird aufgehoben. 1. Artikel 39 wird aufgehoben.
2. In Artikel 101 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Februar 2. In Artikel 101 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Februar
1994 und 10. August 2001, wird Nr. 11 aufgehoben. 1994 und 10. August 2001, wird Nr. 11 aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Art. 18 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 4. Dezember 1990, 12. Juni 1991 und 11. April 1999 wird Gesetze vom 4. Dezember 1990, 12. Juni 1991 und 11. April 1999 wird
durch folgende Bestimmung ergänzt: durch folgende Bestimmung ergänzt:
« 7. in Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche « 7. in Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche
Eintreibung von Verbraucherschulden. » Eintreibung von Verbraucherschulden. »
KAPITEL IX - In-Kraft-Treten KAPITEL IX - In-Kraft-Treten
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4 und 16, die an einem vom König Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4 und 16, die an einem vom König
festzulegenden Datum in Kraft treten. festzulegenden Datum in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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