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Koninklijk Besluit van 17 oktober 2003
gepubliceerd op 19 november 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende bepaalde juridische aspecten van de diensten van de informatiemaatschappij

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000780
pub.
19/11/2003
prom.
17/10/2003
ELI
eli/besluit/2003/10/17/2003000780/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende bepaalde juridische aspecten van de diensten van de informatiemaatschappij


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende bepaalde juridische aspecten van de diensten van de informatiemaatschappij, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende bepaalde juridische aspecten van de diensten van de informatiemaatschappij.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 11. MÄRZ 2003 - Gesetz über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt um.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. « Dienst der Informationsgesellschaft » jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Nutzers erbrachte Dienstleistung, 2.« elektronischer Post » jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird, 3. « Diensteanbieter » jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, 4.« niedergelassenem Diensteanbieter » einen Anbieter, der mittels einer festen Niederlassung auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt. Vorhandensein und Nutzung technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes erforderlich sind, begründen allein keine Niederlassung des Anbieters, 5. « Nutzer » jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen, 6.« Verbraucher » jede natürliche Person, die ausschliesslich zu nicht gewerbsmässigen Zwecken Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder benutzt, 7. « Werbung » alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes stellen die folgenden Angaben als solche keine Form der Werbung dar: a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens beziehungsweise der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post, b) Angaben, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden, 8.« reglementiertem Beruf » jede Berufstätigkeit, für die Zugang oder Ausübung oder eine der Modalitäten der Ausübung unmittelbar oder mittelbar durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen vom Besitz eines Diploms, einer Ausbildungsbezeichnung oder eines Befähigungsnachweises abhängig ist, 9. « freiem Beruf » jede selbständige Berufstätigkeit, die Dienstleistungserbringung oder Lieferung von Waren beinhaltet und keine im Gesetz vom 18.März 1965 über das Handwerksregister erwähnte Geschäftshandlung oder handwerkliche Tätigkeit darstellt und nicht im Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Viehzucht.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt bestimmte juristische Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft.

Es findet keine Anwendung auf: 1. den Bereich der Besteuerung, 2.Fragen über die Dienste der Informationsgesellschaft, die durch die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über den Schutz des Privatlebens und die Bearbeitung personenbezogener Daten geregelt werden, 3. Fragen über Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, 4.folgende Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft: a) Tätigkeiten von Notaren, soweit diese eine unmittelbare und besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen, b) Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor Gericht, c) Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschliesslich Lotterien und Wetten. KAPITEL II - Grundsätze Abschnitt 1 - Grundsatz der Niederlassungsfreiheit Art. 4 - Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft sind nicht zulassungspflichtig und unterliegen keiner sonstigen Anforderung gleicher Wirkung.

Absatz 1 gilt unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell und ausschliesslich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen oder die durch die in Titel III des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen vorgesehenen Zulassungsverfahren geregelt sind.

Abschnitt 2 - Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs Art. 5 - Das Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft durch einen auf dem belgischen Staatsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter muss den in Belgien anwendbaren Anforderungen genügen.

Der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft auf belgischem Staatsgebiet, die durch einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, ist nicht aufgrund der in Belgien oder in anderen Ländern anwendbaren Anforderungen eingeschränkt.

Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auf spezifische oder allgemeine Anforderungen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft und die Anbieter dieser Dienste. Sie beziehen sich nicht auf die Anforderungen in Bezug auf Waren als solche, ihre materielle Lieferung oder Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden.

Abschnitt 3 - Abweichungen vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 bleiben die Kapitel IIIbis, IIIter, Vbis und Vter des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen anwendbar.

In Abweichung von Artikel 5 ist Werbung für die Vermarktung von Anteilen der Institute für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die in Artikel 105 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte erwähnt sind, den Rechtsvorschriften des Vermarktungslandes unterworfen.

Artikel 5 findet keine Anwendung: 1. auf die Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien, 2.auf vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge, 3. auf Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Rechte in Bezug auf Topographien von Halbleitererzeugnissen, Schutzrechte sui generis in Bezug auf Datenbanken, gewerbliche Schutzrechte, 4.in Bezug auf die formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen, 5. in Bezug auf die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung mittels elektronischer Post. KAPITEL III - Information und Transparenz Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen gewährleistet jeder Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, dass zumindest die folgenden Informationen für die Nutzer und zuständigen Behörden leicht, unmittelbar und ständig verfügbar sind: 1. sein Name oder sein Gesellschaftsname, 2.die geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter sich niedergelassen hat, 3. Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschliesslich seiner Adresse der elektronischen Post, 4.gegebenenfalls das Handelsregister, in das er eingetragen ist, und seine Eintragungsnummer, 5. soweit für die Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 6.hinsichtlich reglementierter Berufe: a) der Berufsverband oder die Berufsorganisation, dem oder der der Diensteanbieter angehört, b) die Berufsbezeichnung und der Staat, in der sie verliehen worden ist, c) eine Verweisung auf die anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und Angaben dazu, wie sie zugänglich sind, 7.in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der Mehrwertsteuer unterliegen, die in Artikel 50 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Identifikationsnummer, 8. alle Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, einschliesslich Informationen darüber, wie diese Kodizes auf elektronischem Wege zugänglich sind. § 2 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Preisauszeichnung sind Preise, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, klar und unzweideutig ausgewiesen, und wird insbesondere angegeben, ob Steuern und Versandkosten in den Preisen enthalten sind.

Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erteilt der Diensteanbieter zumindest folgende Informationen klar, verständlich und unzweideutig, bevor der Nutzer des Dienstes eine Bestellung aufgibt: 1. die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen, 2.die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, 3. die technischen Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung, 4.Angaben dazu, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird und ob er zugänglich sein wird. § 2 - Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie speichern und reproduzieren kann.

Art. 9 - Vor Aufgabe der Bestellung stellt der Diensteanbieter dem Nutzer angemessene technische Mittel zur Verfügung, mit denen er Eingabefehler erkennen und korrigieren kann.

Art. 10 - Gibt der Nutzer auf elektronischem Wege eine Bestellung auf, gelten folgende Grundsätze: 1. Der Diensteanbieter bestätigt den Eingang der Bestellung des Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege.2. Die Empfangsbestätigung enthält unter anderem eine Zusammenfassung der Bestellung.3. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können. Art. 11 - Parteien, die nicht Verbraucher sind, können durch Vereinbarung von den Bestimmungen der Artikel 7 § 1 Nr. 8, 8 § 1, 9 und 10 abweichen.

Die Bestimmungen der Artikel 7 § 1 Nr. 8, 8 § 1, 9 und 10 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post geschlossen werden.

Art. 12 - In Bezug auf Verbraucher obliegt es dem Diensteanbieter zu beweisen, dass er den in den Artikeln 7 bis 10 vorgesehenen Anforderungen gerecht geworden ist.

KAPITEL IV - Werbung Art. 13 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erfüllt Werbung, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, folgende Bedingungen: 1. Sofort nach ihrem Eingang ist Werbung in Anbetracht ihrer globalen Wirkung einschliesslich ihrer Präsentation klar als solche zu erkennen;sie trägt lesbar, sichtbar und unzweideutig den Vermerk « Werbung ». 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Werbung gemacht wird, ist klar identifizierbar.3. Angebote zur Verkaufsförderung, wie Ankündigungen von Preisnachlässen und Kopplungsgeschäfte, sind klar als solche erkennbar und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme sind leicht zugänglich und klar und unzweideutig angegeben.4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen sind leicht zugänglich und klar und unzweideutig angegeben. Art. 14 - § 1 - Die Verwendung der elektronischen Post zu Werbezwecken ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte Zustimmung des Empfängers der Mitteilungen verboten.

Auf gemeinsamen Vorschlag des für Justiz zuständigen Ministers und des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers kann der König Ausnahmen zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Verbot vorsehen. § 2 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post muss der Diensteanbieter: 1. eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für die Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, übermitteln, 2.ein geeignetes Mittel angeben und zur Verfügung stellen, um dieses Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben.

Auf gemeinsamen Vorschlag des für Justiz zuständigen Ministers und des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers legt der König die Modalitäten fest, nach denen Diensteanbieter den Wunsch des Empfängers, keine Werbung per elektronische Post mehr zu erhalten, befolgen. § 3 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post ist Folgendes verboten: 1. die elektronische Adresse oder die Identität eines Dritten benutzen, 2.Informationen, die es ermöglichen, den Ausgangsort der Mitteilung der elektronischen Post oder ihren Übermittlungsweg zu erkennen, fälschen oder verschleiern. § 4 - Der Beweis, dass Werbung per elektronische Post angefordert wurde, obliegt dem Diensteanbieter.

Art. 15 - Werbung, die Bestandteil eines von einem Angehörigen eines reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, ist gestattet, soweit die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, des Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und Berufskollegen, eingehalten werden.

KAPITEL V - Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg Art. 16 - § 1 - Gesetzliche oder verordnungsrechtliche Formvorschriften in Bezug auf Vertragsabschlüsse gelten für den elektronischen Vertragsabschluss als erfüllt, wenn den funktionellen Qualitätsmerkmalen dieser Vorschriften entsprochen wird. § 2 - Für die Anwendung von § 1 muss Folgendes berücksichtigt werden: - Die Anforderung, dass ein Schriftstück vorliegt, wird durch eine Folge von verständlichen und zugänglichen Zeichen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingesehen werden können, unabhängig von ihrem Träger und ihren Übermittlungsmodalitäten, erfüllt. - Der ausdrücklichen oder stillschweigenden Signaturpflicht wird entsprochen, wenn die in Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches oder in Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden. - Der Anforderung eines handschriftlichen Vermerks der Person, die die Verpflichtung eingeht, kann durch jedes Verfahren entsprochen werden, das gewährleistet, dass der Vermerk von dieser Person stammt. § 3 - Ausserdem kann der König innerhalb achtzehn Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gesetzliche oder verordnungsrechtliche Bestimmungen anpassen, wenn sie ein Hindernis für den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege darstellen und nicht unter die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 fallen.

Königliche Erlasse aufgrund von Absatz 1 gelten als aufgehoben, wenn sie nicht innerhalb fünfzehn Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt bestätigt worden sind.

Art. 17 - Artikel 16 ist nicht anwendbar auf Verträge, die zu einer der folgenden Kategorien gehören: 1. Verträge, die Rechte an Immobilien mit Ausnahme von Mietrechten begründen oder übertragen, 2.Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist, 3. Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von Personen ausserhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingegangen werden, 4.Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts.

KAPITEL VI - Verantwortlichkeit der Vermittler Abschnitt 1 - Reine Durchleitung Art. 18 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich, sofern er: 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2.den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und 3. die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

Abschnitt 2 - Caching in Form einer zeitlich begrenzten Kopie von Daten Art. 19 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, wenn folgende Voraussetzungen alle erfüllt sind: 1. Der Diensteanbieter verändert die Information nicht.2. Der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der Information.3. Der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind.4. Der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind.5. Der Diensteanbieter handelt zügig, um eine von ihm gespeicherte Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat, sofern er gemäss dem in Artikel 20 § 3 vorgesehenen Verfahren handelt. Abschnitt 3 - Hosting Art. 20 - § 1 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Informationen besteht, die von einem Nutzer eingegeben werden, ist der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information oder, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder 2.der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sofern er gemäss dem in § 3 vorgesehenen Verfahren handelt. § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. § 3 - Hat der Diensteanbieter eine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, meldet er dies unverzüglich dem Prokurator des Königs, der gemäss Artikel 39bis des Strafprozessgesetzbuches die erforderlichen Massnahmen trifft.

Solange der Prokurator des Königs keine Entscheidung über das Kopieren, die Nichtabrufbarkeit und das Entfernen von in einem Datenverarbeitungssystem gespeicherten Dokumenten getroffen hat, kann der Diensteanbieter nur Massnahmen treffen, die den Zugang zu den Informationen verhindern.

Abschnitt 4 - Überwachungspflicht Art. 21 - § 1 - Anbieter von Diensten im Sinne der Artikel 18, 19 und 20 unterliegen keiner allgemeinen Verpflichtung, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Der in Absatz 1 erwähnte Grundsatz gilt nur für allgemeine Verpflichtungen. Die zuständigen Gerichtsbehörden können in spezifischen Fällen eine zeitlich begrenzte Überwachungspflicht auferlegen, wenn diese Möglichkeit durch ein Gesetz vorgesehen ist. § 2 - In § 1 erwähnte Diensteanbieter sind verpflichtet, die zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden unverzüglich über mutmassliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten. Zu diesem Zweck halten sie Modalitäten ein, die in den in Artikel 20 § 3 erwähnten Verfahren festgelegt sind.

Unbeschadet anderer gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Bestimmungen sind diese Diensteanbieter dazu verpflichtet, den zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.

KAPITEL VII - Kontrollmassnahmen und Sanktionen Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren Art. 22 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, kann der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder der von ihm in Anwendung von Artikel 23 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab der Feststellung des Sachverhalts per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhalts notifiziert. Die Verwarnung kann auch per Fax oder elektronische Post übermittelt werden.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in Artikel 23 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 24 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes Gesetz verbotenen Handlungen Art. 23 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten Bediensteten befugt, in Artikel 26 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Verstösse zu ermitteln und festzustellen.

Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.

Neben den in Artikel 113 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnten Bestimmungen bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Befugnisse zur Ermittlung und Feststellung der Verstösse, über die die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten bei der Ausübung ihres Amtes verfügen.

Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen aufgrund von Absatz 2 erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators und des Föderalprokurators aus, was die Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben hinsichtlich der in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben.

Falls Artikel 22 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 24 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.

Abschnitt 3 - Vergleichsregelung Art. 24 - Die in Artikel 23 erwähnten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 26 erwähnten Bestimmungen dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.

Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 26 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet.

Art. 25 - Die Artikel 22, 23 und 24 sind nicht auf Freiberufler anwendbar.

Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 26 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Euro werden Diensteanbieter belegt, die mit Gründen versehene Beschlüsse im Sinne von Artikel 2 § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, so wie sie in Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind, nicht einhalten. § 2 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 10.000 Euro wird belegt, wer gegen die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 und 13 verstösst. § 3 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 25.000 Euro wird belegt, wer entgegen den Bestimmungen des Artikels 14 Werbung per elektronische Post versendet. § 4 - Mit einer Geldstrafe von 500 bis 50.000 Euro wird belegt, wer bösgläubig gegen die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10, 13 und 14 verstösst. § 5 - Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Euro wird belegt: 1. wer dem Tenor eines infolge einer Unterlassungsklage erlassenen Urteils oder Entscheids aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, so wie sie in Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind, nicht entspricht, 2. wer vorsätzlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 23 angegebenen Personen hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen die Bestimmungen oder der Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verhindert oder behindert, 3.der Diensteanbieter, der sich weigert, die auf der Grundlage von Artikel 21 § 1 Absatz 2 oder Artikel 21 § 2 verlangte Zusammenarbeit zu leisten.

Falls die dem Gericht vorgelegten Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. § 6 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausgesprochen werden.

Gleiches gilt für die Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss von einem Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftbare Gesellschafter haftet jedoch persönlich nur entsprechend den Beträgen oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat.

Diese Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor das Strafgericht geladen werden. § 7 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse.

Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall werden im Falle eines Verstosses innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in § 4 vorgesehenen Strafen verdoppelt.

In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die Sondereinziehung anzuordnen ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Rückfall, wie in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnt.

Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in vorliegendem Artikel erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen.

Der Greffier hat den vorerwähnten Minister ebenfalls unverzüglich von jeder Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Art. 27 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne anordnen.

KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen Art. 28 - Artikel 1317 des Zivilgesetzbuches wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Sie kann auf jedem Träger ausgefertigt werden, wenn sie unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Bedingungen ausgestellt und aufbewahrt wird. » Art. 29 - Artikel 23 Nr. 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird aufgehoben.

Art. 30 - In der Anlage zum Gesetz vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen wird eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 10. Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft und Ausführungserlasse. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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