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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/10/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende bepaalde juridische aspecten van de diensten van de informatiemaatschappij Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 mars 2003 sur certains aspects juridiques des services de la société de l'information
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 17 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende en langue allemande de la loi du 11 mars 2003 sur certains aspects
bepaalde juridische aspecten van de diensten van de juridiques des services de la société de l'information
informatiemaatschappij
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
maart 2003 betreffende bepaalde juridische aspecten van de diensten 11 mars 2003 sur certains aspects juridiques des services de la
van de informatiemaatschappij, opgemaakt door de Centrale dienst voor société de l'information, établi par le Service central de traduction
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende bepaalde juridische officielle en langue allemande de la loi du 11 mars 2003 sur certains
aspecten van de diensten van de informatiemaatschappij. aspects juridiques des services de la société de l'information.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003. Donné à Bruxelles, le 17 octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
11. MÄRZ 2003 - Gesetz über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste 11. MÄRZ 2003 - Gesetz über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft der Informationsgesellschaft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Es setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt um. elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse versteht man unter: Ausführungserlasse versteht man unter:
1. « Dienst der Informationsgesellschaft » jede in der Regel gegen 1. « Dienst der Informationsgesellschaft » jede in der Regel gegen
Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines
Nutzers erbrachte Dienstleistung, Nutzers erbrachte Dienstleistung,
2. « elektronischer Post » jede über ein öffentliches 2. « elektronischer Post » jede über ein öffentliches
Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder
Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert
werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird, werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird,
3. « Diensteanbieter » jede natürliche oder juristische Person, die 3. « Diensteanbieter » jede natürliche oder juristische Person, die
einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet,
4. « niedergelassenem Diensteanbieter » einen Anbieter, der mittels 4. « niedergelassenem Diensteanbieter » einen Anbieter, der mittels
einer festen Niederlassung auf unbestimmte Zeit eine einer festen Niederlassung auf unbestimmte Zeit eine
Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt. Vorhandensein und Nutzung Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt. Vorhandensein und Nutzung
technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes
erforderlich sind, begründen allein keine Niederlassung des Anbieters, erforderlich sind, begründen allein keine Niederlassung des Anbieters,
5. « Nutzer » jede natürliche oder juristische Person, die zu 5. « Nutzer » jede natürliche oder juristische Person, die zu
beruflichen oder sonstigen Zwecken einen Dienst der beruflichen oder sonstigen Zwecken einen Dienst der
Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen, Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
6. « Verbraucher » jede natürliche Person, die ausschliesslich zu 6. « Verbraucher » jede natürliche Person, die ausschliesslich zu
nicht gewerbsmässigen Zwecken Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder nicht gewerbsmässigen Zwecken Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder
benutzt, benutzt,
7. « Werbung » alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren 7. « Werbung » alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren
oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen
oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder
einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe
oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt. oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes stellen die folgenden Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes stellen die folgenden
Angaben als solche keine Form der Werbung dar: Angaben als solche keine Form der Werbung dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens
beziehungsweise der Organisation oder Person ermöglichen, wie beziehungsweise der Organisation oder Person ermöglichen, wie
insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen
Post, Post,
b) Angaben, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle b) Angaben, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle
Gegenleistung gemacht werden, Gegenleistung gemacht werden,
8. « reglementiertem Beruf » jede Berufstätigkeit, für die Zugang oder 8. « reglementiertem Beruf » jede Berufstätigkeit, für die Zugang oder
Ausübung oder eine der Modalitäten der Ausübung unmittelbar oder Ausübung oder eine der Modalitäten der Ausübung unmittelbar oder
mittelbar durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen mittelbar durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen
vom Besitz eines Diploms, einer Ausbildungsbezeichnung oder eines vom Besitz eines Diploms, einer Ausbildungsbezeichnung oder eines
Befähigungsnachweises abhängig ist, Befähigungsnachweises abhängig ist,
9. « freiem Beruf » jede selbständige Berufstätigkeit, die 9. « freiem Beruf » jede selbständige Berufstätigkeit, die
Dienstleistungserbringung oder Lieferung von Waren beinhaltet und Dienstleistungserbringung oder Lieferung von Waren beinhaltet und
keine im Gesetz vom 18. März 1965 über das Handwerksregister erwähnte keine im Gesetz vom 18. März 1965 über das Handwerksregister erwähnte
Geschäftshandlung oder handwerkliche Tätigkeit darstellt und nicht im Geschäftshandlung oder handwerkliche Tätigkeit darstellt und nicht im
Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, mit Ausnahme Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, mit Ausnahme
der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Viehzucht. der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Viehzucht.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt bestimmte juristische Aspekte der Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt bestimmte juristische Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft. Dienste der Informationsgesellschaft.
Es findet keine Anwendung auf: Es findet keine Anwendung auf:
1. den Bereich der Besteuerung, 1. den Bereich der Besteuerung,
2. Fragen über die Dienste der Informationsgesellschaft, die durch die 2. Fragen über die Dienste der Informationsgesellschaft, die durch die
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über den Schutz des Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über den Schutz des
Privatlebens und die Bearbeitung personenbezogener Daten geregelt Privatlebens und die Bearbeitung personenbezogener Daten geregelt
werden, werden,
3. Fragen über Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem 3. Fragen über Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem
Kartellrecht unterliegen, Kartellrecht unterliegen,
4. folgende Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft: 4. folgende Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft:
a) Tätigkeiten von Notaren, soweit diese eine unmittelbare und a) Tätigkeiten von Notaren, soweit diese eine unmittelbare und
besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen, besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen,
b) Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor b) Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor
Gericht, Gericht,
c) Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei c) Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei
Glücksspielen, einschliesslich Lotterien und Wetten. Glücksspielen, einschliesslich Lotterien und Wetten.
KAPITEL II - Grundsätze KAPITEL II - Grundsätze
Abschnitt 1 - Grundsatz der Niederlassungsfreiheit Abschnitt 1 - Grundsatz der Niederlassungsfreiheit
Art. 4 - Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters Art. 4 - Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters
von Diensten der Informationsgesellschaft sind nicht von Diensten der Informationsgesellschaft sind nicht
zulassungspflichtig und unterliegen keiner sonstigen Anforderung zulassungspflichtig und unterliegen keiner sonstigen Anforderung
gleicher Wirkung. gleicher Wirkung.
Absatz 1 gilt unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell Absatz 1 gilt unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell
und ausschliesslich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen und ausschliesslich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen
oder die durch die in Titel III des Gesetzes vom 21. März 1991 zur oder die durch die in Titel III des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
vorgesehenen Zulassungsverfahren geregelt sind. vorgesehenen Zulassungsverfahren geregelt sind.
Abschnitt 2 - Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs Abschnitt 2 - Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 5 - Das Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft durch Art. 5 - Das Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft durch
einen auf dem belgischen Staatsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter einen auf dem belgischen Staatsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter
muss den in Belgien anwendbaren Anforderungen genügen. muss den in Belgien anwendbaren Anforderungen genügen.
Der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft auf Der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft auf
belgischem Staatsgebiet, die durch einen in einem anderen belgischem Staatsgebiet, die durch einen in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Diensteanbieter Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Diensteanbieter
erbracht werden, ist nicht aufgrund der in Belgien oder in anderen erbracht werden, ist nicht aufgrund der in Belgien oder in anderen
Ländern anwendbaren Anforderungen eingeschränkt. Ländern anwendbaren Anforderungen eingeschränkt.
Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auf spezifische oder allgemeine Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auf spezifische oder allgemeine
Anforderungen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft Anforderungen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft
und die Anbieter dieser Dienste. Sie beziehen sich nicht auf die und die Anbieter dieser Dienste. Sie beziehen sich nicht auf die
Anforderungen in Bezug auf Waren als solche, ihre materielle Lieferung Anforderungen in Bezug auf Waren als solche, ihre materielle Lieferung
oder Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden. oder Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden.
Abschnitt 3 - Abweichungen vom Grundsatz des freien Abschnitt 3 - Abweichungen vom Grundsatz des freien
Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungsverkehrs
Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 bleiben die Kapitel IIIbis, Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 bleiben die Kapitel IIIbis,
IIIter, Vbis und Vter des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle IIIter, Vbis und Vter des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle
der Versicherungsunternehmen anwendbar. der Versicherungsunternehmen anwendbar.
In Abweichung von Artikel 5 ist Werbung für die Vermarktung von In Abweichung von Artikel 5 ist Werbung für die Vermarktung von
Anteilen der Institute für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die in Anteilen der Institute für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die in
Artikel 105 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte Artikel 105 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte
und die Finanzmärkte erwähnt sind, den Rechtsvorschriften des und die Finanzmärkte erwähnt sind, den Rechtsvorschriften des
Vermarktungslandes unterworfen. Vermarktungslandes unterworfen.
Artikel 5 findet keine Anwendung: Artikel 5 findet keine Anwendung:
1. auf die Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien, 1. auf die Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien,
2. auf vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf 2. auf vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf
Verbraucherverträge, Verbraucherverträge,
3. auf Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Rechte in Bezug auf 3. auf Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Rechte in Bezug auf
Topographien von Halbleitererzeugnissen, Schutzrechte sui generis in Topographien von Halbleitererzeugnissen, Schutzrechte sui generis in
Bezug auf Datenbanken, gewerbliche Schutzrechte, Bezug auf Datenbanken, gewerbliche Schutzrechte,
4. in Bezug auf die formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an 4. in Bezug auf die formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an
Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem
Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem sich die Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem sich die
Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen, Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen,
5. in Bezug auf die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung mittels 5. in Bezug auf die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung mittels
elektronischer Post. elektronischer Post.
KAPITEL III - Information und Transparenz KAPITEL III - Information und Transparenz
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen gewährleistet jeder verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen gewährleistet jeder
Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, dass zumindest die Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, dass zumindest die
folgenden Informationen für die Nutzer und zuständigen Behörden folgenden Informationen für die Nutzer und zuständigen Behörden
leicht, unmittelbar und ständig verfügbar sind: leicht, unmittelbar und ständig verfügbar sind:
1. sein Name oder sein Gesellschaftsname, 1. sein Name oder sein Gesellschaftsname,
2. die geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter sich 2. die geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter sich
niedergelassen hat, niedergelassen hat,
3. Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen 3. Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen
und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren,
einschliesslich seiner Adresse der elektronischen Post, einschliesslich seiner Adresse der elektronischen Post,
4. gegebenenfalls das Handelsregister, in das er eingetragen ist, und 4. gegebenenfalls das Handelsregister, in das er eingetragen ist, und
seine Eintragungsnummer, seine Eintragungsnummer,
5. soweit für die Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, die 5. soweit für die Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, die
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
6. hinsichtlich reglementierter Berufe: 6. hinsichtlich reglementierter Berufe:
a) der Berufsverband oder die Berufsorganisation, dem oder der der a) der Berufsverband oder die Berufsorganisation, dem oder der der
Diensteanbieter angehört, Diensteanbieter angehört,
b) die Berufsbezeichnung und der Staat, in der sie verliehen worden b) die Berufsbezeichnung und der Staat, in der sie verliehen worden
ist, ist,
c) eine Verweisung auf die anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und c) eine Verweisung auf die anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und
Angaben dazu, wie sie zugänglich sind, Angaben dazu, wie sie zugänglich sind,
7. in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der 7. in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der
Mehrwertsteuer unterliegen, die in Artikel 50 des Mehrwertsteuer unterliegen, die in Artikel 50 des
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Identifikationsnummer, Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Identifikationsnummer,
8. alle Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, einschliesslich 8. alle Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, einschliesslich
Informationen darüber, wie diese Kodizes auf elektronischem Wege Informationen darüber, wie diese Kodizes auf elektronischem Wege
zugänglich sind. zugänglich sind.
§ 2 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen § 2 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen
Anforderungen in Bezug auf die Preisauszeichnung sind Preise, soweit Anforderungen in Bezug auf die Preisauszeichnung sind Preise, soweit
Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, klar und Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, klar und
unzweideutig ausgewiesen, und wird insbesondere angegeben, ob Steuern unzweideutig ausgewiesen, und wird insbesondere angegeben, ob Steuern
und Versandkosten in den Preisen enthalten sind. und Versandkosten in den Preisen enthalten sind.
Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erteilt der verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erteilt der
Diensteanbieter zumindest folgende Informationen klar, verständlich Diensteanbieter zumindest folgende Informationen klar, verständlich
und unzweideutig, bevor der Nutzer des Dienstes eine Bestellung und unzweideutig, bevor der Nutzer des Dienstes eine Bestellung
aufgibt: aufgibt:
1. die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen, 1. die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen,
2. die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss 2. die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss
führen, führen,
3. die technischen Mittel zur Erkennung und Korrektur von 3. die technischen Mittel zur Erkennung und Korrektur von
Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung, Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung,
4. Angaben dazu, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom 4. Angaben dazu, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom
Diensteanbieter gespeichert wird und ob er zugänglich sein wird. Diensteanbieter gespeichert wird und ob er zugänglich sein wird.
§ 2 - Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen § 2 - Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen
Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt
werden, dass er sie speichern und reproduzieren kann. werden, dass er sie speichern und reproduzieren kann.
Art. 9 - Vor Aufgabe der Bestellung stellt der Diensteanbieter dem Art. 9 - Vor Aufgabe der Bestellung stellt der Diensteanbieter dem
Nutzer angemessene technische Mittel zur Verfügung, mit denen er Nutzer angemessene technische Mittel zur Verfügung, mit denen er
Eingabefehler erkennen und korrigieren kann. Eingabefehler erkennen und korrigieren kann.
Art. 10 - Gibt der Nutzer auf elektronischem Wege eine Bestellung auf, Art. 10 - Gibt der Nutzer auf elektronischem Wege eine Bestellung auf,
gelten folgende Grundsätze: gelten folgende Grundsätze:
1. Der Diensteanbieter bestätigt den Eingang der Bestellung des 1. Der Diensteanbieter bestätigt den Eingang der Bestellung des
Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege. Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege.
2. Die Empfangsbestätigung enthält unter anderem eine Zusammenfassung 2. Die Empfangsbestätigung enthält unter anderem eine Zusammenfassung
der Bestellung. der Bestellung.
3. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die 3. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die
Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können. Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können.
Art. 11 - Parteien, die nicht Verbraucher sind, können durch Art. 11 - Parteien, die nicht Verbraucher sind, können durch
Vereinbarung von den Bestimmungen der Artikel 7 § 1 Nr. 8, 8 § 1, 9 Vereinbarung von den Bestimmungen der Artikel 7 § 1 Nr. 8, 8 § 1, 9
und 10 abweichen. und 10 abweichen.
Die Bestimmungen der Artikel 7 § 1 Nr. 8, 8 § 1, 9 und 10 Nr. 1 und 2 Die Bestimmungen der Artikel 7 § 1 Nr. 8, 8 § 1, 9 und 10 Nr. 1 und 2
gelten nicht für Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von gelten nicht für Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von
elektronischer Post geschlossen werden. elektronischer Post geschlossen werden.
Art. 12 - In Bezug auf Verbraucher obliegt es dem Diensteanbieter zu Art. 12 - In Bezug auf Verbraucher obliegt es dem Diensteanbieter zu
beweisen, dass er den in den Artikeln 7 bis 10 vorgesehenen beweisen, dass er den in den Artikeln 7 bis 10 vorgesehenen
Anforderungen gerecht geworden ist. Anforderungen gerecht geworden ist.
KAPITEL IV - Werbung KAPITEL IV - Werbung
Art. 13 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und Art. 13 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erfüllt Werbung, die verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erfüllt Werbung, die
Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen
solchen Dienst darstellt, folgende Bedingungen: solchen Dienst darstellt, folgende Bedingungen:
1. Sofort nach ihrem Eingang ist Werbung in Anbetracht ihrer globalen 1. Sofort nach ihrem Eingang ist Werbung in Anbetracht ihrer globalen
Wirkung einschliesslich ihrer Präsentation klar als solche zu Wirkung einschliesslich ihrer Präsentation klar als solche zu
erkennen; sie trägt lesbar, sichtbar und unzweideutig den Vermerk « erkennen; sie trägt lesbar, sichtbar und unzweideutig den Vermerk «
Werbung ». Werbung ».
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Werbung 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Werbung
gemacht wird, ist klar identifizierbar. gemacht wird, ist klar identifizierbar.
3. Angebote zur Verkaufsförderung, wie Ankündigungen von 3. Angebote zur Verkaufsförderung, wie Ankündigungen von
Preisnachlässen und Kopplungsgeschäfte, sind klar als solche erkennbar Preisnachlässen und Kopplungsgeschäfte, sind klar als solche erkennbar
und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme sind leicht zugänglich und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme sind leicht zugänglich
und klar und unzweideutig angegeben. und klar und unzweideutig angegeben.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind klar als solche erkennbar 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind klar als solche erkennbar
und die Teilnahmebedingungen sind leicht zugänglich und klar und und die Teilnahmebedingungen sind leicht zugänglich und klar und
unzweideutig angegeben. unzweideutig angegeben.
Art. 14 - § 1 - Die Verwendung der elektronischen Post zu Werbezwecken Art. 14 - § 1 - Die Verwendung der elektronischen Post zu Werbezwecken
ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte Zustimmung des ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte Zustimmung des
Empfängers der Mitteilungen verboten. Empfängers der Mitteilungen verboten.
Auf gemeinsamen Vorschlag des für Justiz zuständigen Ministers und des Auf gemeinsamen Vorschlag des für Justiz zuständigen Ministers und des
für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers kann der König für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers kann der König
Ausnahmen zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Verbot vorsehen. Ausnahmen zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Verbot vorsehen.
§ 2 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post muss der § 2 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post muss der
Diensteanbieter: Diensteanbieter:
1. eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für 1. eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für
die Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, übermitteln, die Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, übermitteln,
2. ein geeignetes Mittel angeben und zur Verfügung stellen, um dieses 2. ein geeignetes Mittel angeben und zur Verfügung stellen, um dieses
Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben. Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben.
Auf gemeinsamen Vorschlag des für Justiz zuständigen Ministers und des Auf gemeinsamen Vorschlag des für Justiz zuständigen Ministers und des
für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers legt der König für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers legt der König
die Modalitäten fest, nach denen Diensteanbieter den Wunsch des die Modalitäten fest, nach denen Diensteanbieter den Wunsch des
Empfängers, keine Werbung per elektronische Post mehr zu erhalten, Empfängers, keine Werbung per elektronische Post mehr zu erhalten,
befolgen. befolgen.
§ 3 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post ist § 3 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post ist
Folgendes verboten: Folgendes verboten:
1. die elektronische Adresse oder die Identität eines Dritten 1. die elektronische Adresse oder die Identität eines Dritten
benutzen, benutzen,
2. Informationen, die es ermöglichen, den Ausgangsort der Mitteilung 2. Informationen, die es ermöglichen, den Ausgangsort der Mitteilung
der elektronischen Post oder ihren Übermittlungsweg zu erkennen, der elektronischen Post oder ihren Übermittlungsweg zu erkennen,
fälschen oder verschleiern. fälschen oder verschleiern.
§ 4 - Der Beweis, dass Werbung per elektronische Post angefordert § 4 - Der Beweis, dass Werbung per elektronische Post angefordert
wurde, obliegt dem Diensteanbieter. wurde, obliegt dem Diensteanbieter.
Art. 15 - Werbung, die Bestandteil eines von einem Angehörigen eines Art. 15 - Werbung, die Bestandteil eines von einem Angehörigen eines
reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der
Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, ist Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, ist
gestattet, soweit die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur gestattet, soweit die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur
Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, des Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, des
Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und
Berufskollegen, eingehalten werden. Berufskollegen, eingehalten werden.
KAPITEL V - Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg KAPITEL V - Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg
Art. 16 - § 1 - Gesetzliche oder verordnungsrechtliche Art. 16 - § 1 - Gesetzliche oder verordnungsrechtliche
Formvorschriften in Bezug auf Vertragsabschlüsse gelten für den Formvorschriften in Bezug auf Vertragsabschlüsse gelten für den
elektronischen Vertragsabschluss als erfüllt, wenn den funktionellen elektronischen Vertragsabschluss als erfüllt, wenn den funktionellen
Qualitätsmerkmalen dieser Vorschriften entsprochen wird. Qualitätsmerkmalen dieser Vorschriften entsprochen wird.
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 muss Folgendes berücksichtigt werden: § 2 - Für die Anwendung von § 1 muss Folgendes berücksichtigt werden:
- Die Anforderung, dass ein Schriftstück vorliegt, wird durch eine - Die Anforderung, dass ein Schriftstück vorliegt, wird durch eine
Folge von verständlichen und zugänglichen Zeichen, die zu einem Folge von verständlichen und zugänglichen Zeichen, die zu einem
späteren Zeitpunkt eingesehen werden können, unabhängig von ihrem späteren Zeitpunkt eingesehen werden können, unabhängig von ihrem
Träger und ihren Übermittlungsmodalitäten, erfüllt. Träger und ihren Übermittlungsmodalitäten, erfüllt.
- Der ausdrücklichen oder stillschweigenden Signaturpflicht wird - Der ausdrücklichen oder stillschweigenden Signaturpflicht wird
entsprochen, wenn die in Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches entsprochen, wenn die in Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches
oder in Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung oder in Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung
bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für
elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste vorgesehenen elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste vorgesehenen
Bedingungen erfüllt werden. Bedingungen erfüllt werden.
- Der Anforderung eines handschriftlichen Vermerks der Person, die die - Der Anforderung eines handschriftlichen Vermerks der Person, die die
Verpflichtung eingeht, kann durch jedes Verfahren entsprochen werden, Verpflichtung eingeht, kann durch jedes Verfahren entsprochen werden,
das gewährleistet, dass der Vermerk von dieser Person stammt. das gewährleistet, dass der Vermerk von dieser Person stammt.
§ 3 - Ausserdem kann der König innerhalb achtzehn Monaten nach § 3 - Ausserdem kann der König innerhalb achtzehn Monaten nach
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gesetzliche oder In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gesetzliche oder
verordnungsrechtliche Bestimmungen anpassen, wenn sie ein Hindernis verordnungsrechtliche Bestimmungen anpassen, wenn sie ein Hindernis
für den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege darstellen und für den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege darstellen und
nicht unter die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 fallen. nicht unter die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 fallen.
Königliche Erlasse aufgrund von Absatz 1 gelten als aufgehoben, wenn Königliche Erlasse aufgrund von Absatz 1 gelten als aufgehoben, wenn
sie nicht innerhalb fünfzehn Monaten nach ihrer Veröffentlichung im sie nicht innerhalb fünfzehn Monaten nach ihrer Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt bestätigt worden sind. Belgischen Staatsblatt bestätigt worden sind.
Art. 17 - Artikel 16 ist nicht anwendbar auf Verträge, die zu einer Art. 17 - Artikel 16 ist nicht anwendbar auf Verträge, die zu einer
der folgenden Kategorien gehören: der folgenden Kategorien gehören:
1. Verträge, die Rechte an Immobilien mit Ausnahme von Mietrechten 1. Verträge, die Rechte an Immobilien mit Ausnahme von Mietrechten
begründen oder übertragen, begründen oder übertragen,
2. Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder 2. Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder
öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben
ist, ist,
3. Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von 3. Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von
Personen ausserhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder Personen ausserhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder
beruflichen Tätigkeit eingegangen werden, beruflichen Tätigkeit eingegangen werden,
4. Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts. 4. Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts.
KAPITEL VI - Verantwortlichkeit der Vermittler KAPITEL VI - Verantwortlichkeit der Vermittler
Abschnitt 1 - Reine Durchleitung Abschnitt 1 - Reine Durchleitung
Art. 18 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der Art. 18 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der
darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem
Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem
Kommunikationsnetz zu vermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für Kommunikationsnetz zu vermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für
die übermittelten Informationen verantwortlich, sofern er: die übermittelten Informationen verantwortlich, sofern er:
1. die Übermittlung nicht veranlasst, 1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
3. die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. 3. die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.
Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im
Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige
Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur
zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und
die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die
Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Abschnitt 2 - Caching in Form einer zeitlich begrenzten Kopie von Abschnitt 2 - Caching in Form einer zeitlich begrenzten Kopie von
Daten Daten
Art. 19 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der Art. 19 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der
darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem
Kommunikationsnetz zu übermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für Kommunikationsnetz zu übermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für
die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung
verantwortlich, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der verantwortlich, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der
Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu
gestalten, wenn folgende Voraussetzungen alle erfüllt sind: gestalten, wenn folgende Voraussetzungen alle erfüllt sind:
1. Der Diensteanbieter verändert die Information nicht. 1. Der Diensteanbieter verändert die Information nicht.
2. Der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der 2. Der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der
Information. Information.
3. Der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisierung der 3. Der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisierung der
Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Information, die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind. Industriestandards festgelegt sind.
4. Der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von 4. Der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von
Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information,
die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind. festgelegt sind.
5. Der Diensteanbieter handelt zügig, um eine von ihm gespeicherte 5. Der Diensteanbieter handelt zügig, um eine von ihm gespeicherte
Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er
tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Information am tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Information am
ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde
oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder eine Verwaltungs- oder oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder eine Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat, sofern er Gerichtsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat, sofern er
gemäss dem in Artikel 20 § 3 vorgesehenen Verfahren handelt. gemäss dem in Artikel 20 § 3 vorgesehenen Verfahren handelt.
Abschnitt 3 - Hosting Abschnitt 3 - Hosting
Art. 20 - § 1 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, Art. 20 - § 1 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft,
der in der Speicherung von Informationen besteht, die von einem Nutzer der in der Speicherung von Informationen besteht, die von einem Nutzer
eingegeben werden, ist der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eingegeben werden, ist der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag
eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich, sofern eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich, sofern
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen 1. Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen
Tätigkeit oder Information oder, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, Tätigkeit oder Information oder, in Bezug auf Schadenersatzansprüche,
ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die
rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
2. der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein 2. der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein
erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den
Zugang zu ihr zu sperren, sofern er gemäss dem in § 3 vorgesehenen Zugang zu ihr zu sperren, sofern er gemäss dem in § 3 vorgesehenen
Verfahren handelt. Verfahren handelt.
§ 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
§ 3 - Hat der Diensteanbieter eine tatsächliche Kenntnis von einer § 3 - Hat der Diensteanbieter eine tatsächliche Kenntnis von einer
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, meldet er dies unverzüglich rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, meldet er dies unverzüglich
dem Prokurator des Königs, der gemäss Artikel 39bis des dem Prokurator des Königs, der gemäss Artikel 39bis des
Strafprozessgesetzbuches die erforderlichen Massnahmen trifft. Strafprozessgesetzbuches die erforderlichen Massnahmen trifft.
Solange der Prokurator des Königs keine Entscheidung über das Solange der Prokurator des Königs keine Entscheidung über das
Kopieren, die Nichtabrufbarkeit und das Entfernen von in einem Kopieren, die Nichtabrufbarkeit und das Entfernen von in einem
Datenverarbeitungssystem gespeicherten Dokumenten getroffen hat, kann Datenverarbeitungssystem gespeicherten Dokumenten getroffen hat, kann
der Diensteanbieter nur Massnahmen treffen, die den Zugang zu den der Diensteanbieter nur Massnahmen treffen, die den Zugang zu den
Informationen verhindern. Informationen verhindern.
Abschnitt 4 - Überwachungspflicht Abschnitt 4 - Überwachungspflicht
Art. 21 - § 1 - Anbieter von Diensten im Sinne der Artikel 18, 19 und Art. 21 - § 1 - Anbieter von Diensten im Sinne der Artikel 18, 19 und
20 unterliegen keiner allgemeinen Verpflichtung, die von ihnen 20 unterliegen keiner allgemeinen Verpflichtung, die von ihnen
übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder
aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit
hinweisen. hinweisen.
Der in Absatz 1 erwähnte Grundsatz gilt nur für allgemeine Der in Absatz 1 erwähnte Grundsatz gilt nur für allgemeine
Verpflichtungen. Die zuständigen Gerichtsbehörden können in Verpflichtungen. Die zuständigen Gerichtsbehörden können in
spezifischen Fällen eine zeitlich begrenzte Überwachungspflicht spezifischen Fällen eine zeitlich begrenzte Überwachungspflicht
auferlegen, wenn diese Möglichkeit durch ein Gesetz vorgesehen ist. auferlegen, wenn diese Möglichkeit durch ein Gesetz vorgesehen ist.
§ 2 - In § 1 erwähnte Diensteanbieter sind verpflichtet, die § 2 - In § 1 erwähnte Diensteanbieter sind verpflichtet, die
zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden unverzüglich über zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden unverzüglich über
mutmassliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer mutmassliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer
ihres Dienstes zu unterrichten. Zu diesem Zweck halten sie Modalitäten ihres Dienstes zu unterrichten. Zu diesem Zweck halten sie Modalitäten
ein, die in den in Artikel 20 § 3 erwähnten Verfahren festgelegt sind. ein, die in den in Artikel 20 § 3 erwähnten Verfahren festgelegt sind.
Unbeschadet anderer gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Unbeschadet anderer gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher
Bestimmungen sind diese Diensteanbieter dazu verpflichtet, den Bestimmungen sind diese Diensteanbieter dazu verpflichtet, den
zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden auf Verlangen zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden auf Verlangen
Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes,
mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben,
ermittelt werden können. ermittelt werden können.
KAPITEL VII - Kontrollmassnahmen und Sanktionen KAPITEL VII - Kontrollmassnahmen und Sanktionen
Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren
Art. 22 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss Art. 22 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss
gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet,
kann der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder der kann der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder der
von ihm in Anwendung von Artikel 23 bestellte Bedienstete dem von ihm in Anwendung von Artikel 23 bestellte Bedienstete dem
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur
Einstellung dieser Handlung auffordert. Einstellung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von
drei Wochen ab der Feststellung des Sachverhalts per Einschreiben mit drei Wochen ab der Feststellung des Sachverhalts per Einschreiben mit
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur
Feststellung des Sachverhalts notifiziert. Die Verwarnung kann auch Feststellung des Sachverhalts notifiziert. Die Verwarnung kann auch
per Fax oder elektronische Post übermittelt werden. per Fax oder elektronische Post übermittelt werden.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en),
gegen die verstossen wird, gegen die verstossen wird,
2. die Frist zur Behebung der Missstände, 2. die Frist zur Behebung der Missstände,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder
der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister eine der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister eine
Unterlassungsklage einleiten wird oder die in Artikel 23 erwähnten Unterlassungsklage einleiten wird oder die in Artikel 23 erwähnten
Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel
24 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. 24 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können.
Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes
Gesetz verbotenen Handlungen Gesetz verbotenen Handlungen
Art. 23 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind Art. 23 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind
die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister
bestellten Bediensteten befugt, in Artikel 26 des vorliegenden bestellten Bediensteten befugt, in Artikel 26 des vorliegenden
Gesetzes erwähnte Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Gesetzes erwähnte Verstösse zu ermitteln und festzustellen.
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der
Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.
Neben den in Artikel 113 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Neben den in Artikel 113 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
erwähnten Bestimmungen bestimmt der König durch einen im Ministerrat erwähnten Bestimmungen bestimmt der König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die Befugnisse zur Ermittlung und Feststellung der beratenen Erlass die Befugnisse zur Ermittlung und Feststellung der
Verstösse, über die die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten bei der Verstösse, über die die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten bei der
Ausübung ihres Amtes verfügen. Ausübung ihres Amtes verfügen.
Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen aufgrund von Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen aufgrund von
Absatz 2 erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators Absatz 2 erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators
und des Föderalprokurators aus, was die Ermittlungs- und und des Föderalprokurators aus, was die Ermittlungs- und
Feststellungsaufgaben hinsichtlich der in vorliegendem Gesetz Feststellungsaufgaben hinsichtlich der in vorliegendem Gesetz
erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren
Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben.
Falls Artikel 22 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 1 erwähnte Falls Artikel 22 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 1 erwähnte
Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der
Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 24 zur Anwendung Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 24 zur Anwendung
kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs
übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag
nicht eingeht. nicht eingeht.
Abschnitt 3 - Vergleichsregelung Abschnitt 3 - Vergleichsregelung
Art. 24 - Die in Artikel 23 erwähnten Bediensteten können aufgrund der Art. 24 - Die in Artikel 23 erwähnten Bediensteten können aufgrund der
Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 26 Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 26
erwähnten Bestimmungen dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, erwähnten Bestimmungen dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen,
durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König
festgelegt. festgelegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 26 des Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 26 des
vorliegenden Gesetzes vorgesehene Geldstrafe zuzüglich vorliegenden Gesetzes vorgesehene Geldstrafe zuzüglich
Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die
Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht
anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge
dem Zuwiderhandelnden erstattet. dem Zuwiderhandelnden erstattet.
Art. 25 - Die Artikel 22, 23 und 24 sind nicht auf Freiberufler Art. 25 - Die Artikel 22, 23 und 24 sind nicht auf Freiberufler
anwendbar. anwendbar.
Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen
Art. 26 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Euro werden Art. 26 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Euro werden
Diensteanbieter belegt, die mit Gründen versehene Beschlüsse im Sinne Diensteanbieter belegt, die mit Gründen versehene Beschlüsse im Sinne
von Artikel 2 § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. März 2003 über von Artikel 2 § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. März 2003 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
so wie sie in Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind, nicht einhalten. so wie sie in Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind, nicht einhalten.
§ 2 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 10.000 Euro wird belegt, wer § 2 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 10.000 Euro wird belegt, wer
gegen die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 und 13 verstösst. gegen die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 und 13 verstösst.
§ 3 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 25.000 Euro wird belegt, wer § 3 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 25.000 Euro wird belegt, wer
entgegen den Bestimmungen des Artikels 14 Werbung per elektronische entgegen den Bestimmungen des Artikels 14 Werbung per elektronische
Post versendet. Post versendet.
§ 4 - Mit einer Geldstrafe von 500 bis 50.000 Euro wird belegt, wer § 4 - Mit einer Geldstrafe von 500 bis 50.000 Euro wird belegt, wer
bösgläubig gegen die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10, 13 und 14 bösgläubig gegen die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10, 13 und 14
verstösst. verstösst.
§ 5 - Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Euro wird belegt: § 5 - Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Euro wird belegt:
1. wer dem Tenor eines infolge einer Unterlassungsklage erlassenen 1. wer dem Tenor eines infolge einer Unterlassungsklage erlassenen
Urteils oder Entscheids aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Urteils oder Entscheids aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 11.
März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, so wie sie in Artikel 77 der Verfassung Informationsgesellschaft, so wie sie in Artikel 77 der Verfassung
erwähnt sind, nicht entspricht, erwähnt sind, nicht entspricht,
2. wer vorsätzlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 23 2. wer vorsätzlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 23
angegebenen Personen hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung der angegebenen Personen hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung der
Verstösse gegen die Bestimmungen oder der Nichteinhaltung der Verstösse gegen die Bestimmungen oder der Nichteinhaltung der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verhindert oder behindert, Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verhindert oder behindert,
3. der Diensteanbieter, der sich weigert, die auf der Grundlage von 3. der Diensteanbieter, der sich weigert, die auf der Grundlage von
Artikel 21 § 1 Absatz 2 oder Artikel 21 § 2 verlangte Zusammenarbeit Artikel 21 § 1 Absatz 2 oder Artikel 21 § 2 verlangte Zusammenarbeit
zu leisten. zu leisten.
Falls die dem Gericht vorgelegten Handlungen Gegenstand einer Falls die dem Gericht vorgelegten Handlungen Gegenstand einer
Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst
entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf
die Unterlassungsklage ergangen ist. die Unterlassungsklage ergangen ist.
§ 6 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften § 6 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften
zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen,
Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen
Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten
aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes ausgesprochen werden. Gesetzes ausgesprochen werden.
Gleiches gilt für die Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Gleiches gilt für die Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne
Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss von einem Gesellschafter, Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss von einem Gesellschafter,
Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der
Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftbare Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftbare
Gesellschafter haftet jedoch persönlich nur entsprechend den Beträgen Gesellschafter haftet jedoch persönlich nur entsprechend den Beträgen
oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat. oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat.
Diese Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der Diese Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der
Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor das Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor das
Strafgericht geladen werden. Strafgericht geladen werden.
§ 7 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches § 7 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im
vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse.
Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall werden im Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall werden im
Falle eines Verstosses innerhalb fünf Jahren nach einer Falle eines Verstosses innerhalb fünf Jahren nach einer
rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in § 4 rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in § 4
vorgesehenen Strafen verdoppelt. vorgesehenen Strafen verdoppelt.
In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im
Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im
vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die
Sondereinziehung anzuordnen ist. Diese Bestimmung findet keine Sondereinziehung anzuordnen ist. Diese Bestimmung findet keine
Anwendung bei Rückfall, wie in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen Anwendung bei Rückfall, wie in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen
erwähnt. erwähnt.
Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der
Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für die Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister durch gewöhnlichen Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister durch gewöhnlichen
Brief von jedem Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang Brief von jedem Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang
mit einem in vorliegendem Artikel erwähnten Verstoss in Kenntnis zu mit einem in vorliegendem Artikel erwähnten Verstoss in Kenntnis zu
setzen. setzen.
Der Greffier hat den vorerwähnten Minister ebenfalls unverzüglich von Der Greffier hat den vorerwähnten Minister ebenfalls unverzüglich von
jeder Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu jeder Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu
setzen. setzen.
Art. 27 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Art. 27 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des
Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte
Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl
ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren
Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls
die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne
anordnen. anordnen.
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen
Art. 28 - Artikel 1317 des Zivilgesetzbuches wird durch folgenden Art. 28 - Artikel 1317 des Zivilgesetzbuches wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« Sie kann auf jedem Träger ausgefertigt werden, wenn sie unter den « Sie kann auf jedem Träger ausgefertigt werden, wenn sie unter den
vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten
Bedingungen ausgestellt und aufbewahrt wird. » Bedingungen ausgestellt und aufbewahrt wird. »
Art. 29 - Artikel 23 Nr. 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 Art. 29 - Artikel 23 Nr. 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991
über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der
Verbraucher, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird Verbraucher, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 30 - In der Anlage zum Gesetz vom 26. Mai 2002 über Art. 30 - In der Anlage zum Gesetz vom 26. Mai 2002 über
innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen wird eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut Verbraucherinteressen wird eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut
hinzugefügt: hinzugefügt:
« 10. Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der « 10. Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft und Ausführungserlasse. » Dienste der Informationsgesellschaft und Ausführungserlasse. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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