gepubliceerd op 13 april 2006
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, II en VII tot XII van de wet van 14 december 2005 houdende administratieve vereenvoudiging II
17 MAART 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, II en VII tot XII van de wet van 14 december 2005 houdende administratieve vereenvoudiging II
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, II en VII tot XII van de wet van 14 december 2005 houdende administratieve vereenvoudiging II, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, II en VII tot XII van de wet van 14 december 2005 houdende administratieve vereenvoudiging II.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 17 maart 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 14. DEZEMBER 2005 - Gesetz über die administrative Vereinfachung II ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 577-8 § 4 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, wird wie folgt ergänzt: « 9. seinem Nachfolger alle Dokumente mit Bezug auf das Miteigentum sowie die gesamte Buchhaltung und die Aktiva, die er verwaltete, zu übertragen. » (...) KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke Art. 9 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Das Patent wird von der Gemeindebehörde in der von ihr bestimmten Form ausgestellt. » Art. 10 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Auf der Grundlage eines vorab bei der zuständigen Gemeinde eingereichten Antrags auf Verkauf, Anbieten oder Ausschank alkoholischer Getränke überprüft die Gemeindebehörde: 1. ob der ortsfeste Ausschank die in den Artikeln 5 bis 7 der am 3. April 1953 koordinierten Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke erwähnten Hygienebedingungen erfüllt, 2. was ortsfeste und ambulante Ausschänke betrifft, ob der Schankwirt, der eventuelle Beauftragte und gegebenenfalls die Personen, die mit ihnen zusammenwohnen oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb teilnehmen, sich nicht in einem der Ausschliessungsfälle befinden, die vorgesehen sind in Artikel 11 § 1, was den Schankwirt betrifft, in Artikel 11 § 1 Nr.2 bis 7 und 9, was den Beauftragten betrifft, und in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7, was die Personen betrifft, die mit dem Schankwirt oder dem Beauftragten zusammenwohnen oder im Geschäftsgebäude wohnen. § 2 - Ist der Schankwirt oder der Beauftragte eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung, überprüft die Gemeindebehörde gegebenenfalls, ob kein Organ und keine natürliche Person, die Mitglied dieser Vereinigung sind und mit der Ausführung der durch das vorliegende Gesetz auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind oder auf gleich welche Weise in den Schankbetrieb eingreifen, in einem der Ausschliessungsfälle befindlich sind, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und 9 vorgesehen sind. § 3 - Alkoholische Getränke können erst nach Ausstellung des Patents durch die Gemeindebehörde im Anschluss an die gemäss den Paragraphen 1 und 2 vorgenommenen Überprüfungen verkauft, angeboten oder ausgeschenkt werden. » Art. 11 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung" durch das Wort "Gemeindebehörde" ersetzt.
Art. 12 - Die Artikel 5 § 2, 6, 7, 7bis und 16 desselben Gesetzes werden aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "und die nicht in der in Artikel 3 § 1 vorgeschriebenen Anmeldung erwähnt sind, besuchen" durch die Wörter ", besuchen, ob diese Räumlichkeiten als zur Schankstätte gehörend angegeben worden sind oder nicht ersetzt.
KAPITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 14 - Artikel 1 § 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Januar 1997, wird wie folgt ersetzt: « Unter Bezugsadresse versteht man entweder die Adresse einer natürlichen Person, die im Bevölkerungsregister eingetragen ist an dem Ort, an dem sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat, oder die Adresse einer juristischen Person und wo mit Einverständnis dieser natürlichen oder juristischen Person eine natürliche Person, die keinen festen Wohnort hat, eingetragen ist.
Die natürliche oder juristische Person, die einverstanden ist, dass der Ort, an dem sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat, als Bezugsadresse für die Eintragung einer anderen Person dient, verpflichtet sich, dieser Person die Post oder alle Verwaltungsunterlagen, die für sie bestimmt sind, zukommen zu lassen.
Die natürliche oder juristische Person darf dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Nur Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, die seit mindestens fünf Jahren Rechtspersönlichkeit besitzen und sich in ihrer Satzung unter anderem zum Ziel gesetzt haben, die Interessen einer oder mehrerer umherziehender Bevölkerungsgruppen zu verwalten oder zu verteidigen, können als juristische Person auftreten, bei der eine natürliche Person eine Bezugsadresse haben kann. » KAPITEL IX - Abänderungen des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen Art. 15 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen wird wie folgt ersetzt: « Eine natürliche oder juristische Person darf keine Heiratsvermittlungstätigkeiten ausüben, wenn sie nicht im Voraus bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen registriert ist. » Art. 16 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 6 § 1 Nr.2 vermerkten Angaben mit Ausnahme der Registrierungsnummer und der Telefonnummer der Heiratsvermittlungsstelle enthalten" durch die Wörter "in Artikel 6 Nr. 2 vermerkten Angaben und die Telefonnummer der Heiratsvermittlungsstelle enthalten" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 17 - In Artikel 6 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Registrierungsnummer beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten" durch die Wörter "Unternehmensnummer und gegebenenfalls Niederlassungseinheitsnummer" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 16bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. April 1999, werden die Wörter "oder die eine der Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten" durch die Wörter "oder die eine der Bestimmungen des Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder eines Erlasses zur Ausführung von Artikel 34 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher nicht einhalten" ersetzt.
KAPITEL X - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Art. 19 - Artikel 23 § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird wie folgt ergänzt: « Die Zustellung kann ebenfalls per Einschreiben durch den Zessionar an den öffentlichen Auftraggeber erfolgen. Zu diesem Zweck vermerkt der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft oder in den als solches geltenden Unterlagen ausdrücklich die administrativen Angaben des Dienstes, an den dieser Brief geschickt werden muss. Um gültig zu sein, muss die Zustellung spätestens gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung des Zessionars erfolgen.
Mehrere abgetretene Schuldforderungen können anhand desselben Einschreibens oder derselben Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt werden, vorausgesetzt, dass sie sich auf denselben öffentlichen Auftraggeber beziehen und denselben erteilten öffentlichen Auftrag betreffen. » KAPITEL XI - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 20 - In Artikel 68 Absatz 2 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort "Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 69 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 13.grundlegende personenbezogene Daten, durch vorliegendes Gesetzbuch vorgesehene Daten und einschlägige Bestimmungen aus einer privatschriftlichen oder authentischen Vollmacht, 14. Bescheinigung des beurkundenden Notars über die Hinterlegung des eingezahlten Kapitals gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches mit Vermerk des Namens der Einrichtung, bei der die Hinterlegung erfolgt ist.» 2. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: « Die Nummern 11 bis 14 finden keine Anwendung auf offene Handelsgesellschaften und einfache Kommanditgesellschaften. Die Nummern 8, 10 und 12 bis 14 finden keine Anwendung auf landwirtschaftliche Gesellschaften.
Die Nummern 13 und 14 finden keine Anwendung auf Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung. » Art. 22 - In den Artikeln 224 Absatz 1, 311 Absatz 1, 399 Absatz 1, 422 Absatz 1, 449 Absatz 1 und 600 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Eine Bescheinigung über diese Hinterlegung wird der Urkunde beigelegt" jeweils durch die Wörter "Eine Bescheinigung über diese Hinterlegung wird dem beurkundenden Notar übergeben".
KAPITEL XII - In-Kraft-Treten Art. 23 - Kapitel X des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung auf Aufträge, die im Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erwähnt sind und die nach dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister des Öffentlichen Dienstes C. DUPONT Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL