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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, II en VII tot XII van de wet van 14 december 2005 houdende administratieve vereenvoudiging II | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres Ier, II et VII à XII de la loi du 14 décembre 2005 relative à la simplification administrative II |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 MAART 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 17 MARS 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de hoofdstukken I, II en VII tot XII van de wet | langue allemande des chapitres Ier, II et VII à XII de la loi du 14 |
van 14 december 2005 houdende administratieve vereenvoudiging II | décembre 2005 relative à la simplification administrative II |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des |
hoofdstukken I, II en VII tot XII van de wet van 14 december 2005 | chapitres Ier, II et VII à XII de la loi du 14 décembre 2005 relative |
houdende administratieve vereenvoudiging II, opgemaakt door de | à la simplification administrative II, établi par le Service central |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de hoofdstukken I, II en VII tot XII van de wet van 14 | officielle en langue allemande des chapitres Ier, II et VII à XII de |
december 2005 houdende administratieve vereenvoudiging II. | la loi du 14 décembre 2005 relative à la simplification administrative II. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 maart 2006. | Donné à Bruxelles, le 17 mars 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
14. DEZEMBER 2005 - Gesetz über die administrative Vereinfachung II | 14. DEZEMBER 2005 - Gesetz über die administrative Vereinfachung II |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderung des Zivilgesetzbuches | KAPITEL II - Abänderung des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 577-8 § 4 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 2 - Artikel 577-8 § 4 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. Juni 1994, wird wie folgt ergänzt: | Gesetz vom 30. Juni 1994, wird wie folgt ergänzt: |
« 9. seinem Nachfolger alle Dokumente mit Bezug auf das Miteigentum | « 9. seinem Nachfolger alle Dokumente mit Bezug auf das Miteigentum |
sowie die gesamte Buchhaltung und die Aktiva, die er verwaltete, zu | sowie die gesamte Buchhaltung und die Aktiva, die er verwaltete, zu |
übertragen. » | übertragen. » |
(...) | (...) |
KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das | KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das |
Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke | Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke |
Art. 9 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das | Art. 9 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das |
Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke wird wie folgt | Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« § 2 - Das Patent wird von der Gemeindebehörde in der von ihr | « § 2 - Das Patent wird von der Gemeindebehörde in der von ihr |
bestimmten Form ausgestellt. » | bestimmten Form ausgestellt. » |
Art. 10 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 3 - § 1 - Auf der Grundlage eines vorab bei der zuständigen | « Art. 3 - § 1 - Auf der Grundlage eines vorab bei der zuständigen |
Gemeinde eingereichten Antrags auf Verkauf, Anbieten oder Ausschank | Gemeinde eingereichten Antrags auf Verkauf, Anbieten oder Ausschank |
alkoholischer Getränke überprüft die Gemeindebehörde: | alkoholischer Getränke überprüft die Gemeindebehörde: |
1. ob der ortsfeste Ausschank die in den Artikeln 5 bis 7 der am 3. | 1. ob der ortsfeste Ausschank die in den Artikeln 5 bis 7 der am 3. |
April 1953 koordinierten Gesetzesbestimmungen über den Ausschank | April 1953 koordinierten Gesetzesbestimmungen über den Ausschank |
gegorener Getränke erwähnten Hygienebedingungen erfüllt, | gegorener Getränke erwähnten Hygienebedingungen erfüllt, |
2. was ortsfeste und ambulante Ausschänke betrifft, ob der Schankwirt, | 2. was ortsfeste und ambulante Ausschänke betrifft, ob der Schankwirt, |
der eventuelle Beauftragte und gegebenenfalls die Personen, die mit | der eventuelle Beauftragte und gegebenenfalls die Personen, die mit |
ihnen zusammenwohnen oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am | ihnen zusammenwohnen oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am |
Schankbetrieb teilnehmen, sich nicht in einem der Ausschliessungsfälle | Schankbetrieb teilnehmen, sich nicht in einem der Ausschliessungsfälle |
befinden, die vorgesehen sind in Artikel 11 § 1, was den Schankwirt | befinden, die vorgesehen sind in Artikel 11 § 1, was den Schankwirt |
betrifft, in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und 9, was den Beauftragten | betrifft, in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und 9, was den Beauftragten |
betrifft, und in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7, was die Personen | betrifft, und in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7, was die Personen |
betrifft, die mit dem Schankwirt oder dem Beauftragten zusammenwohnen | betrifft, die mit dem Schankwirt oder dem Beauftragten zusammenwohnen |
oder im Geschäftsgebäude wohnen. | oder im Geschäftsgebäude wohnen. |
§ 2 - Ist der Schankwirt oder der Beauftragte eine juristische Person | § 2 - Ist der Schankwirt oder der Beauftragte eine juristische Person |
oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung, überprüft die Gemeindebehörde | oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung, überprüft die Gemeindebehörde |
gegebenenfalls, ob kein Organ und keine natürliche Person, die | gegebenenfalls, ob kein Organ und keine natürliche Person, die |
Mitglied dieser Vereinigung sind und mit der Ausführung der durch das | Mitglied dieser Vereinigung sind und mit der Ausführung der durch das |
vorliegende Gesetz auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind oder | vorliegende Gesetz auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind oder |
auf gleich welche Weise in den Schankbetrieb eingreifen, in einem der | auf gleich welche Weise in den Schankbetrieb eingreifen, in einem der |
Ausschliessungsfälle befindlich sind, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis | Ausschliessungsfälle befindlich sind, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis |
7 und 9 vorgesehen sind. | 7 und 9 vorgesehen sind. |
§ 3 - Alkoholische Getränke können erst nach Ausstellung des Patents | § 3 - Alkoholische Getränke können erst nach Ausstellung des Patents |
durch die Gemeindebehörde im Anschluss an die gemäss den Paragraphen 1 | durch die Gemeindebehörde im Anschluss an die gemäss den Paragraphen 1 |
und 2 vorgenommenen Überprüfungen verkauft, angeboten oder | und 2 vorgenommenen Überprüfungen verkauft, angeboten oder |
ausgeschenkt werden. » | ausgeschenkt werden. » |
Art. 11 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Zoll- und | Art. 11 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Zoll- und |
Akzisenverwaltung" durch das Wort "Gemeindebehörde" ersetzt. | Akzisenverwaltung" durch das Wort "Gemeindebehörde" ersetzt. |
Art. 12 - Die Artikel 5 § 2, 6, 7, 7bis und 16 desselben Gesetzes | Art. 12 - Die Artikel 5 § 2, 6, 7, 7bis und 16 desselben Gesetzes |
werden aufgehoben. | werden aufgehoben. |
Art. 13 - In Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "und | Art. 13 - In Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "und |
die nicht in der in Artikel 3 § 1 vorgeschriebenen Anmeldung erwähnt | die nicht in der in Artikel 3 § 1 vorgeschriebenen Anmeldung erwähnt |
sind, besuchen" durch die Wörter ", besuchen, ob diese Räumlichkeiten | sind, besuchen" durch die Wörter ", besuchen, ob diese Räumlichkeiten |
als zur Schankstätte gehörend angegeben worden sind oder nicht | als zur Schankstätte gehörend angegeben worden sind oder nicht |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | KAPITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise | Bevölkerungsregister und die Personalausweise |
und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen | eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
Art. 14 - Artikel 1 § 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 | Art. 14 - Artikel 1 § 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 |
über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur | über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur |
Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz | Nationalregisters der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz |
vom 24. Januar 1997, wird wie folgt ersetzt: | vom 24. Januar 1997, wird wie folgt ersetzt: |
« Unter Bezugsadresse versteht man entweder die Adresse einer | « Unter Bezugsadresse versteht man entweder die Adresse einer |
natürlichen Person, die im Bevölkerungsregister eingetragen ist an dem | natürlichen Person, die im Bevölkerungsregister eingetragen ist an dem |
Ort, an dem sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat, oder die Adresse | Ort, an dem sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat, oder die Adresse |
einer juristischen Person und wo mit Einverständnis dieser natürlichen | einer juristischen Person und wo mit Einverständnis dieser natürlichen |
oder juristischen Person eine natürliche Person, die keinen festen | oder juristischen Person eine natürliche Person, die keinen festen |
Wohnort hat, eingetragen ist. | Wohnort hat, eingetragen ist. |
Die natürliche oder juristische Person, die einverstanden ist, dass | Die natürliche oder juristische Person, die einverstanden ist, dass |
der Ort, an dem sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat, als | der Ort, an dem sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat, als |
Bezugsadresse für die Eintragung einer anderen Person dient, | Bezugsadresse für die Eintragung einer anderen Person dient, |
verpflichtet sich, dieser Person die Post oder alle | verpflichtet sich, dieser Person die Post oder alle |
Verwaltungsunterlagen, die für sie bestimmt sind, zukommen zu lassen. | Verwaltungsunterlagen, die für sie bestimmt sind, zukommen zu lassen. |
Die natürliche oder juristische Person darf dabei keine | Die natürliche oder juristische Person darf dabei keine |
Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Nur Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Nur Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen und Gesellschaften mit sozialer | Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen und Gesellschaften mit sozialer |
Zielsetzung, die seit mindestens fünf Jahren Rechtspersönlichkeit | Zielsetzung, die seit mindestens fünf Jahren Rechtspersönlichkeit |
besitzen und sich in ihrer Satzung unter anderem zum Ziel gesetzt | besitzen und sich in ihrer Satzung unter anderem zum Ziel gesetzt |
haben, die Interessen einer oder mehrerer umherziehender | haben, die Interessen einer oder mehrerer umherziehender |
Bevölkerungsgruppen zu verwalten oder zu verteidigen, können als | Bevölkerungsgruppen zu verwalten oder zu verteidigen, können als |
juristische Person auftreten, bei der eine natürliche Person eine | juristische Person auftreten, bei der eine natürliche Person eine |
Bezugsadresse haben kann. » | Bezugsadresse haben kann. » |
KAPITEL IX - Abänderungen des Gesetzes vom 9. März 1993 | KAPITEL IX - Abänderungen des Gesetzes vom 9. März 1993 |
zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von | zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von |
Heiratsvermittlungsstellen | Heiratsvermittlungsstellen |
Art. 15 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 1993 zur | Art. 15 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 1993 zur |
Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen | Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
« Eine natürliche oder juristische Person darf keine | « Eine natürliche oder juristische Person darf keine |
Heiratsvermittlungstätigkeiten ausüben, wenn sie nicht im Voraus bei | Heiratsvermittlungstätigkeiten ausüben, wenn sie nicht im Voraus bei |
der Zentralen Datenbank der Unternehmen registriert ist. » | der Zentralen Datenbank der Unternehmen registriert ist. » |
Art. 16 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 6 § 1 Nr. 2 | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 6 § 1 Nr. 2 |
vermerkten Angaben mit Ausnahme der Registrierungsnummer und der | vermerkten Angaben mit Ausnahme der Registrierungsnummer und der |
Telefonnummer der Heiratsvermittlungsstelle enthalten" durch die | Telefonnummer der Heiratsvermittlungsstelle enthalten" durch die |
Wörter "in Artikel 6 Nr. 2 vermerkten Angaben und die Telefonnummer | Wörter "in Artikel 6 Nr. 2 vermerkten Angaben und die Telefonnummer |
der Heiratsvermittlungsstelle enthalten" ersetzt. | der Heiratsvermittlungsstelle enthalten" ersetzt. |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 17 - In Artikel 6 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 17 - In Artikel 6 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Registrierungsnummer beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten" | "Registrierungsnummer beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten" |
durch die Wörter "Unternehmensnummer und gegebenenfalls | durch die Wörter "Unternehmensnummer und gegebenenfalls |
Niederlassungseinheitsnummer" ersetzt. | Niederlassungseinheitsnummer" ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 16bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 18 - In Artikel 16bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. April 1999, werden die Wörter "oder die eine der | Gesetz vom 11. April 1999, werden die Wörter "oder die eine der |
Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht | Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht |
einhalten" durch die Wörter "oder die eine der Bestimmungen des | einhalten" durch die Wörter "oder die eine der Bestimmungen des |
Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder eines Erlasses zur Ausführung | Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder eines Erlasses zur Ausführung |
von Artikel 34 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | von Artikel 34 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
nicht einhalten" ersetzt. | nicht einhalten" ersetzt. |
KAPITEL X - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 | KAPITEL X - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 |
über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge | Dienstleistungsaufträge |
Art. 19 - Artikel 23 § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über | Art. 19 - Artikel 23 § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge wird wie folgt ergänzt: | Dienstleistungsaufträge wird wie folgt ergänzt: |
« Die Zustellung kann ebenfalls per Einschreiben durch den Zessionar | « Die Zustellung kann ebenfalls per Einschreiben durch den Zessionar |
an den öffentlichen Auftraggeber erfolgen. Zu diesem Zweck vermerkt | an den öffentlichen Auftraggeber erfolgen. Zu diesem Zweck vermerkt |
der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft oder in den als | der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft oder in den als |
solches geltenden Unterlagen ausdrücklich die administrativen Angaben | solches geltenden Unterlagen ausdrücklich die administrativen Angaben |
des Dienstes, an den dieser Brief geschickt werden muss. Um gültig zu | des Dienstes, an den dieser Brief geschickt werden muss. Um gültig zu |
sein, muss die Zustellung spätestens gleichzeitig mit der | sein, muss die Zustellung spätestens gleichzeitig mit der |
Zahlungsaufforderung des Zessionars erfolgen. | Zahlungsaufforderung des Zessionars erfolgen. |
Mehrere abgetretene Schuldforderungen können anhand desselben | Mehrere abgetretene Schuldforderungen können anhand desselben |
Einschreibens oder derselben Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt | Einschreibens oder derselben Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt |
werden, vorausgesetzt, dass sie sich auf denselben öffentlichen | werden, vorausgesetzt, dass sie sich auf denselben öffentlichen |
Auftraggeber beziehen und denselben erteilten öffentlichen Auftrag | Auftraggeber beziehen und denselben erteilten öffentlichen Auftrag |
betreffen. » | betreffen. » |
KAPITEL XI - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches | KAPITEL XI - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches |
Art. 20 - In Artikel 68 Absatz 2 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, | Art. 20 - In Artikel 68 Absatz 2 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, |
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort | abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort |
"Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt. | "Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt. |
Art. 21 - Artikel 69 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel 69 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 13. grundlegende personenbezogene Daten, durch vorliegendes | « 13. grundlegende personenbezogene Daten, durch vorliegendes |
Gesetzbuch vorgesehene Daten und einschlägige Bestimmungen aus einer | Gesetzbuch vorgesehene Daten und einschlägige Bestimmungen aus einer |
privatschriftlichen oder authentischen Vollmacht, | privatschriftlichen oder authentischen Vollmacht, |
14. Bescheinigung des beurkundenden Notars über die Hinterlegung des | 14. Bescheinigung des beurkundenden Notars über die Hinterlegung des |
eingezahlten Kapitals gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | eingezahlten Kapitals gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzbuches mit Vermerk des Namens der Einrichtung, bei der die | Gesetzbuches mit Vermerk des Namens der Einrichtung, bei der die |
Hinterlegung erfolgt ist. » | Hinterlegung erfolgt ist. » |
2. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: | 2. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: |
« Die Nummern 11 bis 14 finden keine Anwendung auf offene | « Die Nummern 11 bis 14 finden keine Anwendung auf offene |
Handelsgesellschaften und einfache Kommanditgesellschaften. | Handelsgesellschaften und einfache Kommanditgesellschaften. |
Die Nummern 8, 10 und 12 bis 14 finden keine Anwendung auf | Die Nummern 8, 10 und 12 bis 14 finden keine Anwendung auf |
landwirtschaftliche Gesellschaften. | landwirtschaftliche Gesellschaften. |
Die Nummern 13 und 14 finden keine Anwendung auf Genossenschaften mit | Die Nummern 13 und 14 finden keine Anwendung auf Genossenschaften mit |
unbeschränkter Haftung. » | unbeschränkter Haftung. » |
Art. 22 - In den Artikeln 224 Absatz 1, 311 Absatz 1, 399 Absatz 1, | Art. 22 - In den Artikeln 224 Absatz 1, 311 Absatz 1, 399 Absatz 1, |
422 Absatz 1, 449 Absatz 1 und 600 Absatz 1 desselben Gesetzbuches | 422 Absatz 1, 449 Absatz 1 und 600 Absatz 1 desselben Gesetzbuches |
werden die Wörter "Eine Bescheinigung über diese Hinterlegung wird der | werden die Wörter "Eine Bescheinigung über diese Hinterlegung wird der |
Urkunde beigelegt" jeweils durch die Wörter "Eine Bescheinigung über | Urkunde beigelegt" jeweils durch die Wörter "Eine Bescheinigung über |
diese Hinterlegung wird dem beurkundenden Notar übergeben". | diese Hinterlegung wird dem beurkundenden Notar übergeben". |
KAPITEL XII - In-Kraft-Treten | KAPITEL XII - In-Kraft-Treten |
Art. 23 - Kapitel X des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung auf | Art. 23 - Kapitel X des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung auf |
Aufträge, die im Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche | Aufträge, die im Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche |
Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge | Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
erwähnt sind und die nach dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der | erwähnt sind und die nach dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
bekannt gemacht werden. | bekannt gemacht werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die |
Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 mars 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |