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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/03/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, II en VII tot XII van de wet van 14 december 2005 houdende administratieve vereenvoudiging II Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres Ier, II et VII à XII de la loi du 14 décembre 2005 relative à la simplification administrative II
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 MAART 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 17 MARS 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de hoofdstukken I, II en VII tot XII van de wet langue allemande des chapitres Ier, II et VII à XII de la loi du 14
van 14 december 2005 houdende administratieve vereenvoudiging II décembre 2005 relative à la simplification administrative II
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des
hoofdstukken I, II en VII tot XII van de wet van 14 december 2005 chapitres Ier, II et VII à XII de la loi du 14 décembre 2005 relative
houdende administratieve vereenvoudiging II, opgemaakt door de à la simplification administrative II, établi par le Service central
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de hoofdstukken I, II en VII tot XII van de wet van 14 officielle en langue allemande des chapitres Ier, II et VII à XII de
december 2005 houdende administratieve vereenvoudiging II. la loi du 14 décembre 2005 relative à la simplification administrative II.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 maart 2006. Donné à Bruxelles, le 17 mars 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
14. DEZEMBER 2005 - Gesetz über die administrative Vereinfachung II 14. DEZEMBER 2005 - Gesetz über die administrative Vereinfachung II
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderung des Zivilgesetzbuches KAPITEL II - Abänderung des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 577-8 § 4 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 2 - Artikel 577-8 § 4 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Juni 1994, wird wie folgt ergänzt: Gesetz vom 30. Juni 1994, wird wie folgt ergänzt:
« 9. seinem Nachfolger alle Dokumente mit Bezug auf das Miteigentum « 9. seinem Nachfolger alle Dokumente mit Bezug auf das Miteigentum
sowie die gesamte Buchhaltung und die Aktiva, die er verwaltete, zu sowie die gesamte Buchhaltung und die Aktiva, die er verwaltete, zu
übertragen. » übertragen. »
(...) (...)
KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das
Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke
Art. 9 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das Art. 9 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das
Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke wird wie folgt Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« § 2 - Das Patent wird von der Gemeindebehörde in der von ihr « § 2 - Das Patent wird von der Gemeindebehörde in der von ihr
bestimmten Form ausgestellt. » bestimmten Form ausgestellt. »
Art. 10 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 3 - § 1 - Auf der Grundlage eines vorab bei der zuständigen « Art. 3 - § 1 - Auf der Grundlage eines vorab bei der zuständigen
Gemeinde eingereichten Antrags auf Verkauf, Anbieten oder Ausschank Gemeinde eingereichten Antrags auf Verkauf, Anbieten oder Ausschank
alkoholischer Getränke überprüft die Gemeindebehörde: alkoholischer Getränke überprüft die Gemeindebehörde:
1. ob der ortsfeste Ausschank die in den Artikeln 5 bis 7 der am 3. 1. ob der ortsfeste Ausschank die in den Artikeln 5 bis 7 der am 3.
April 1953 koordinierten Gesetzesbestimmungen über den Ausschank April 1953 koordinierten Gesetzesbestimmungen über den Ausschank
gegorener Getränke erwähnten Hygienebedingungen erfüllt, gegorener Getränke erwähnten Hygienebedingungen erfüllt,
2. was ortsfeste und ambulante Ausschänke betrifft, ob der Schankwirt, 2. was ortsfeste und ambulante Ausschänke betrifft, ob der Schankwirt,
der eventuelle Beauftragte und gegebenenfalls die Personen, die mit der eventuelle Beauftragte und gegebenenfalls die Personen, die mit
ihnen zusammenwohnen oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am ihnen zusammenwohnen oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am
Schankbetrieb teilnehmen, sich nicht in einem der Ausschliessungsfälle Schankbetrieb teilnehmen, sich nicht in einem der Ausschliessungsfälle
befinden, die vorgesehen sind in Artikel 11 § 1, was den Schankwirt befinden, die vorgesehen sind in Artikel 11 § 1, was den Schankwirt
betrifft, in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und 9, was den Beauftragten betrifft, in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und 9, was den Beauftragten
betrifft, und in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7, was die Personen betrifft, und in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7, was die Personen
betrifft, die mit dem Schankwirt oder dem Beauftragten zusammenwohnen betrifft, die mit dem Schankwirt oder dem Beauftragten zusammenwohnen
oder im Geschäftsgebäude wohnen. oder im Geschäftsgebäude wohnen.
§ 2 - Ist der Schankwirt oder der Beauftragte eine juristische Person § 2 - Ist der Schankwirt oder der Beauftragte eine juristische Person
oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung, überprüft die Gemeindebehörde oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung, überprüft die Gemeindebehörde
gegebenenfalls, ob kein Organ und keine natürliche Person, die gegebenenfalls, ob kein Organ und keine natürliche Person, die
Mitglied dieser Vereinigung sind und mit der Ausführung der durch das Mitglied dieser Vereinigung sind und mit der Ausführung der durch das
vorliegende Gesetz auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind oder vorliegende Gesetz auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind oder
auf gleich welche Weise in den Schankbetrieb eingreifen, in einem der auf gleich welche Weise in den Schankbetrieb eingreifen, in einem der
Ausschliessungsfälle befindlich sind, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis Ausschliessungsfälle befindlich sind, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis
7 und 9 vorgesehen sind. 7 und 9 vorgesehen sind.
§ 3 - Alkoholische Getränke können erst nach Ausstellung des Patents § 3 - Alkoholische Getränke können erst nach Ausstellung des Patents
durch die Gemeindebehörde im Anschluss an die gemäss den Paragraphen 1 durch die Gemeindebehörde im Anschluss an die gemäss den Paragraphen 1
und 2 vorgenommenen Überprüfungen verkauft, angeboten oder und 2 vorgenommenen Überprüfungen verkauft, angeboten oder
ausgeschenkt werden. » ausgeschenkt werden. »
Art. 11 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Zoll- und Art. 11 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Zoll- und
Akzisenverwaltung" durch das Wort "Gemeindebehörde" ersetzt. Akzisenverwaltung" durch das Wort "Gemeindebehörde" ersetzt.
Art. 12 - Die Artikel 5 § 2, 6, 7, 7bis und 16 desselben Gesetzes Art. 12 - Die Artikel 5 § 2, 6, 7, 7bis und 16 desselben Gesetzes
werden aufgehoben. werden aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "und Art. 13 - In Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "und
die nicht in der in Artikel 3 § 1 vorgeschriebenen Anmeldung erwähnt die nicht in der in Artikel 3 § 1 vorgeschriebenen Anmeldung erwähnt
sind, besuchen" durch die Wörter ", besuchen, ob diese Räumlichkeiten sind, besuchen" durch die Wörter ", besuchen, ob diese Räumlichkeiten
als zur Schankstätte gehörend angegeben worden sind oder nicht als zur Schankstätte gehörend angegeben worden sind oder nicht
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die KAPITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise Bevölkerungsregister und die Personalausweise
und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen eines Nationalregisters der natürlichen Personen
Art. 14 - Artikel 1 § 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 Art. 14 - Artikel 1 § 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991
über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur
Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz Nationalregisters der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz
vom 24. Januar 1997, wird wie folgt ersetzt: vom 24. Januar 1997, wird wie folgt ersetzt:
« Unter Bezugsadresse versteht man entweder die Adresse einer « Unter Bezugsadresse versteht man entweder die Adresse einer
natürlichen Person, die im Bevölkerungsregister eingetragen ist an dem natürlichen Person, die im Bevölkerungsregister eingetragen ist an dem
Ort, an dem sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat, oder die Adresse Ort, an dem sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat, oder die Adresse
einer juristischen Person und wo mit Einverständnis dieser natürlichen einer juristischen Person und wo mit Einverständnis dieser natürlichen
oder juristischen Person eine natürliche Person, die keinen festen oder juristischen Person eine natürliche Person, die keinen festen
Wohnort hat, eingetragen ist. Wohnort hat, eingetragen ist.
Die natürliche oder juristische Person, die einverstanden ist, dass Die natürliche oder juristische Person, die einverstanden ist, dass
der Ort, an dem sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat, als der Ort, an dem sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat, als
Bezugsadresse für die Eintragung einer anderen Person dient, Bezugsadresse für die Eintragung einer anderen Person dient,
verpflichtet sich, dieser Person die Post oder alle verpflichtet sich, dieser Person die Post oder alle
Verwaltungsunterlagen, die für sie bestimmt sind, zukommen zu lassen. Verwaltungsunterlagen, die für sie bestimmt sind, zukommen zu lassen.
Die natürliche oder juristische Person darf dabei keine Die natürliche oder juristische Person darf dabei keine
Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Nur Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Nur Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen und Gesellschaften mit sozialer Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen und Gesellschaften mit sozialer
Zielsetzung, die seit mindestens fünf Jahren Rechtspersönlichkeit Zielsetzung, die seit mindestens fünf Jahren Rechtspersönlichkeit
besitzen und sich in ihrer Satzung unter anderem zum Ziel gesetzt besitzen und sich in ihrer Satzung unter anderem zum Ziel gesetzt
haben, die Interessen einer oder mehrerer umherziehender haben, die Interessen einer oder mehrerer umherziehender
Bevölkerungsgruppen zu verwalten oder zu verteidigen, können als Bevölkerungsgruppen zu verwalten oder zu verteidigen, können als
juristische Person auftreten, bei der eine natürliche Person eine juristische Person auftreten, bei der eine natürliche Person eine
Bezugsadresse haben kann. » Bezugsadresse haben kann. »
KAPITEL IX - Abänderungen des Gesetzes vom 9. März 1993 KAPITEL IX - Abänderungen des Gesetzes vom 9. März 1993
zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von
Heiratsvermittlungsstellen Heiratsvermittlungsstellen
Art. 15 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Art. 15 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 1993 zur
Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
« Eine natürliche oder juristische Person darf keine « Eine natürliche oder juristische Person darf keine
Heiratsvermittlungstätigkeiten ausüben, wenn sie nicht im Voraus bei Heiratsvermittlungstätigkeiten ausüben, wenn sie nicht im Voraus bei
der Zentralen Datenbank der Unternehmen registriert ist. » der Zentralen Datenbank der Unternehmen registriert ist. »
Art. 16 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 6 § 1 Nr. 2 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 6 § 1 Nr. 2
vermerkten Angaben mit Ausnahme der Registrierungsnummer und der vermerkten Angaben mit Ausnahme der Registrierungsnummer und der
Telefonnummer der Heiratsvermittlungsstelle enthalten" durch die Telefonnummer der Heiratsvermittlungsstelle enthalten" durch die
Wörter "in Artikel 6 Nr. 2 vermerkten Angaben und die Telefonnummer Wörter "in Artikel 6 Nr. 2 vermerkten Angaben und die Telefonnummer
der Heiratsvermittlungsstelle enthalten" ersetzt. der Heiratsvermittlungsstelle enthalten" ersetzt.
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 17 - In Artikel 6 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 17 - In Artikel 6 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Registrierungsnummer beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten" "Registrierungsnummer beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten"
durch die Wörter "Unternehmensnummer und gegebenenfalls durch die Wörter "Unternehmensnummer und gegebenenfalls
Niederlassungseinheitsnummer" ersetzt. Niederlassungseinheitsnummer" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 16bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 18 - In Artikel 16bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. April 1999, werden die Wörter "oder die eine der Gesetz vom 11. April 1999, werden die Wörter "oder die eine der
Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht
einhalten" durch die Wörter "oder die eine der Bestimmungen des einhalten" durch die Wörter "oder die eine der Bestimmungen des
Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder eines Erlasses zur Ausführung Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder eines Erlasses zur Ausführung
von Artikel 34 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die von Artikel 34 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
nicht einhalten" ersetzt. nicht einhalten" ersetzt.
KAPITEL X - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 KAPITEL X - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993
über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge Dienstleistungsaufträge
Art. 19 - Artikel 23 § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über Art. 19 - Artikel 23 § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge wird wie folgt ergänzt: Dienstleistungsaufträge wird wie folgt ergänzt:
« Die Zustellung kann ebenfalls per Einschreiben durch den Zessionar « Die Zustellung kann ebenfalls per Einschreiben durch den Zessionar
an den öffentlichen Auftraggeber erfolgen. Zu diesem Zweck vermerkt an den öffentlichen Auftraggeber erfolgen. Zu diesem Zweck vermerkt
der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft oder in den als der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft oder in den als
solches geltenden Unterlagen ausdrücklich die administrativen Angaben solches geltenden Unterlagen ausdrücklich die administrativen Angaben
des Dienstes, an den dieser Brief geschickt werden muss. Um gültig zu des Dienstes, an den dieser Brief geschickt werden muss. Um gültig zu
sein, muss die Zustellung spätestens gleichzeitig mit der sein, muss die Zustellung spätestens gleichzeitig mit der
Zahlungsaufforderung des Zessionars erfolgen. Zahlungsaufforderung des Zessionars erfolgen.
Mehrere abgetretene Schuldforderungen können anhand desselben Mehrere abgetretene Schuldforderungen können anhand desselben
Einschreibens oder derselben Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt Einschreibens oder derselben Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt
werden, vorausgesetzt, dass sie sich auf denselben öffentlichen werden, vorausgesetzt, dass sie sich auf denselben öffentlichen
Auftraggeber beziehen und denselben erteilten öffentlichen Auftrag Auftraggeber beziehen und denselben erteilten öffentlichen Auftrag
betreffen. » betreffen. »
KAPITEL XI - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches KAPITEL XI - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 20 - In Artikel 68 Absatz 2 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, Art. 20 - In Artikel 68 Absatz 2 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches,
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort
"Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt. "Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 69 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 21 - Artikel 69 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« 13. grundlegende personenbezogene Daten, durch vorliegendes « 13. grundlegende personenbezogene Daten, durch vorliegendes
Gesetzbuch vorgesehene Daten und einschlägige Bestimmungen aus einer Gesetzbuch vorgesehene Daten und einschlägige Bestimmungen aus einer
privatschriftlichen oder authentischen Vollmacht, privatschriftlichen oder authentischen Vollmacht,
14. Bescheinigung des beurkundenden Notars über die Hinterlegung des 14. Bescheinigung des beurkundenden Notars über die Hinterlegung des
eingezahlten Kapitals gemäss den Bestimmungen des vorliegenden eingezahlten Kapitals gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzbuches mit Vermerk des Namens der Einrichtung, bei der die Gesetzbuches mit Vermerk des Namens der Einrichtung, bei der die
Hinterlegung erfolgt ist. » Hinterlegung erfolgt ist. »
2. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: 2. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ersetzt:
« Die Nummern 11 bis 14 finden keine Anwendung auf offene « Die Nummern 11 bis 14 finden keine Anwendung auf offene
Handelsgesellschaften und einfache Kommanditgesellschaften. Handelsgesellschaften und einfache Kommanditgesellschaften.
Die Nummern 8, 10 und 12 bis 14 finden keine Anwendung auf Die Nummern 8, 10 und 12 bis 14 finden keine Anwendung auf
landwirtschaftliche Gesellschaften. landwirtschaftliche Gesellschaften.
Die Nummern 13 und 14 finden keine Anwendung auf Genossenschaften mit Die Nummern 13 und 14 finden keine Anwendung auf Genossenschaften mit
unbeschränkter Haftung. » unbeschränkter Haftung. »
Art. 22 - In den Artikeln 224 Absatz 1, 311 Absatz 1, 399 Absatz 1, Art. 22 - In den Artikeln 224 Absatz 1, 311 Absatz 1, 399 Absatz 1,
422 Absatz 1, 449 Absatz 1 und 600 Absatz 1 desselben Gesetzbuches 422 Absatz 1, 449 Absatz 1 und 600 Absatz 1 desselben Gesetzbuches
werden die Wörter "Eine Bescheinigung über diese Hinterlegung wird der werden die Wörter "Eine Bescheinigung über diese Hinterlegung wird der
Urkunde beigelegt" jeweils durch die Wörter "Eine Bescheinigung über Urkunde beigelegt" jeweils durch die Wörter "Eine Bescheinigung über
diese Hinterlegung wird dem beurkundenden Notar übergeben". diese Hinterlegung wird dem beurkundenden Notar übergeben".
KAPITEL XII - In-Kraft-Treten KAPITEL XII - In-Kraft-Treten
Art. 23 - Kapitel X des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung auf Art. 23 - Kapitel X des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung auf
Aufträge, die im Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge, die im Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche
Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
erwähnt sind und die nach dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der erwähnt sind und die nach dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
bekannt gemacht werden. bekannt gemacht werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2005 Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die
Bekämpfung der Steuerhinterziehung Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 mars 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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