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Koninklijk Besluit van 17 juni 2013
gepubliceerd op 16 augustus 2017

Koninklijk besluit tot vaststelling van veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautaire handelsverkeer en de invoer uit derde landen van pluimvee en broedeieren en tot vaststelling van de toelatingsvoorwaarden voor inrichtingen voor pluimvee. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2017030943
pub.
16/08/2017
prom.
17/06/2013
ELI
eli/besluit/2013/06/17/2017030943/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


17 JUNI 2013. - Koninklijk besluit tot vaststelling van veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautaire handelsverkeer en de invoer uit derde landen van pluimvee en broedeieren en tot vaststelling van de toelatingsvoorwaarden voor inrichtingen voor pluimvee. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 17 juni 2013 tot vaststelling van veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautaire handelsverkeer en de invoer uit derde landen van pluimvee en broedeieren en tot vaststelling van de toelatingsvoorwaarden voor inrichtingen voor pluimvee (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2013), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 13 juni 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 juni 2013 tot vaststelling van veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautaire handelsverkeer en de invoer uit derde landen van pluimvee en broedeieren en tot vaststelling van de toelatingsvoorwaarden voor inrichtingen voor pluimvee (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2014).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 17. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass: - werden die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben festgelegt, - werden die Regeln für den innergemeinschaftlichen Handel und die Einfuhr aus Drittländern festgelegt gemäß: i.Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern, abgeändert durch den Beschluss der Kommission vom 1.

April 2011 und den Durchführungsbeschluss 2011/879/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011, ii. Entscheidung 92/340/ EWG der Kommission vom 2. Juni 1992 über die Untersuchung von Geflügel auf Newcastle-Krankheit vor dem Versand (Artikel 12 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates). § 2 - Die Kapitel II und III finden ebenfalls Anwendung auf jede Geflügelgruppe, die von den in Artikel 2 § 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 erwähnten Haltern stammt.

Die Kapitel II und III finden jedoch keine Anwendung auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel, das für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist, und die Einfuhr dieses Geflügels aus Drittländern.

Art. 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 § 2 Absatz 1 gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses die Begriffsbestimmungen und der Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses geltende zudem folgende Begriffsbestimmungen: 1. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratiten), die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden, 2.Bruteier: zur Bebrütung bestimmte Eier von Geflügel, 3. Eintagsküken: Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde;Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen daraus können jedoch gefüttert werden, 4. Geflügelkategorien: a) Geflügel zur Aufzucht: Geflügel in einem Aufzuchtbetrieb, b) Zuchtgeflügel: Geflügel mit einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist.Man kann unterscheiden: Auslesegeflügel und Vermehrungsgeflügel, c) Nutzgeflügel: Geflügel mit einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern (Legegeflügel) oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen wird, darunter: i.Legegeflügel: Nutzgeflügel ab dem Legestadium, das Konsumeier produziert, ii. Masthähnchen: Nutzgeflügel der Art Gallus gallus in einem Fleischerzeugungsbetrieb, iii. Legehennen: Legegeflügel der Art Gallus gallus, d) Schlachtgeflügel: Geflügel, das auf direktem Weg in den Schlachthof verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden, 5.Geflügelsorten: a) Sorte Legegeflügel: Geflügelrassen, die spezifisch für die Konsumeiererzeugung aufgezogen werden, b) Sorte Fleischgeflügel: Geflügelrassen, die spezifisch für die Fleischerzeugung aufgezogen werden, c) Sorte Zweinutzungsgeflügel: Geflügelrassen, die auf zwei Leistungsmerkmale gezüchtet werden: Konsumeiererzeugung und gewisser Fleischwert, 6.Bestand: sämtliche Gruppen mit identischem Gesundheitsstatus, die in einem Geflügelbetrieb gehalten werden und denen die gleiche Bestandsnummer zugeteilt worden ist, 7. Gruppe: sämtliches Geflügel derselben Art, derselben Sorte, gleichen Alters, mit identischem Gesundheitsstatus, das gleichzeitig in ein und demselben Geflügelstall gehalten wird und eine epidemiologische Einheit bildet.In der Batteriehaltung sind darunter alle Vögel zu verstehen, die sich im selben Luftraum aufhalten.

Gegebenenfalls beurteilt die Agentur den epidemiologischen Zusammenhang zwischen den Einheiten, 8. Mausergruppe: Gruppe Zuchtgeflügel oder Legegeflügel, die nach einem Inaktivitätszeitraum zum zweiten Mal in ein Produktionsstadium kommt, 9.Produktionsdurchgang: Gesamtheit oder Teil einer Gruppe Nutzgeflügel in einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität, und zwar zwischen 2 Leerzeitperioden. In Abweichung von Nr. 7 muss das Geflügel in dieser Gruppe nicht gleichen Alters sein, 10. Gruppe für den Direktverkauf von frischem Fleisch: Gruppe Masthähnchen oder -truthühner, die in einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität gehalten wird und deren frisches Fleisch direkt an den Endverbraucher verkauft wird, 11.Geflügelstall: sämtliche Räumlichkeiten, einschließlich der Auslauffläche, in denen eine Gruppe Geflügel gehalten wird. Ein Geflügelstall besteht immer aus einem Vorraum und einem oder mehreren Haltungsbereichen, 12. Geflügelbetrieb: Betrieb für die Aufzucht oder Haltung von Zucht- oder Nutzgeflügel, worunter: a) Zuchtbetrieb: Geflügelbetrieb mit Zuchtgeflügel, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtgeflügel besteht, b) Vermehrungsbetrieb: Geflügelbetrieb mit Zuchtgeflügel, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Nutzgeflügel besteht, c) Aufzuchtbetrieb: i.entweder Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel, das heißt Geflügelbetrieb, dessen Tätigkeit darin besteht, für das Wachstum des Zuchtgeflügels bis zur Fortpflanzungsreife zu sorgen, ii. oder Aufzuchtbetrieb für Nutzgeflügel, das heißt Geflügelbetrieb, dessen Tätigkeit darin besteht, für das Wachstum des eierlegenden Nutzgeflügels bis zum Stadium der Legereife zu sorgen, d) Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von Eintagsküken umfasst, e) Legebetrieb: Geflügelbetrieb mit Legegeflügel, f) Fleischerzeugungsbetrieb: Geflügelbetrieb mit Nutzgeflügel für die Fleischerzeugung, 13.Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität: Geflügelbetrieb mit Nutzgeflügel, der jederzeit höchstens 4 999 Stück Geflügel, wie in SANITEL registriert, hält, 14. zugelassenes Labor: Labor, das von der Agentur in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 3.August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen in Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, zugelassen ist, 15. Veterinärkontrolle: Besuch durch den amtlichen Tierarzt oder den ermächtigten Tierarzt zur Untersuchung des Gesundheitszustandes von sämtlichem Geflügel eines Betriebes, 16.meldepflichtige Krankheit: im Königlichen Erlass vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten erwähnte Geflügelkrankheit, 17. Herd: Ort, an dem sich Geflügel befindet und wo ein oder mehrere Fälle einer ansteckenden Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, amtlich bestätigt worden sind, 18.Quarantänestation: Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an ihm eine längere Beobachtung und verschiedene Kontrolluntersuchungen im Zusammenhang mit der aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden können, 19. Sanitätsschlachtung: von allen erforderlichen tierseuchenrechtlichen Garantien, unter anderem Desinfektionsmaßnahmen, begleitete unschädliche Beseitigung des gesamten Geflügels und aller Erzeugnisse, die befallen oder kontaminationsverdächtig sind, 20.amtlicher Tierarzt: je nach Fall: - Tierarzt, der von der Veterinärbehörde des Drittlandes berechtigt worden ist, Veterinärkontrollen an lebenden Tieren durchzuführen und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder - Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist, 21.[Betriebstierarzt: natürliche oder juristische Person, die zugelassener Tierarzt ist und mit der der Verantwortliche eine Vereinbarung gemäß Artikel 37 geschlossen hat,] 22. ermächtigter Tierarzt: Betriebstierarzt, 23.[zugelassener Tierarzt: natürliche Person, die zugelassener Tierarzt ist gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin,] 24. Reinigung: sorgfältiges Entfernen jeglicher Verunreinigungen, jeden Staubs und aller Einstreureste, Exkremente, Futtermittel und anderen Stoffe, 25.Desinfektion: Anwendung eines Desinfektionsmittels oder einer gleichwertigen Alternative nach der Reinigung, entsprechend der Gebrauchsanweisung, 26. Desinfektionsmittel: (zugelassenes) Desinfektionsmittel, das als Arzneimittel über eine Inverkehrbringungsgenehmigung verfügt oder als Biozid über eine Zulassung oder Anmeldung verfügt, 27.Hygienogramm: mikrobiologisches Qualitätskontrollprogramm, mit dem der Hygienezustand eines Betriebs und die Qualität der durchgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen beurteilt werden, 28. Meldepflicht: Meldepflicht, die gemäß Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 14.November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette und gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 22. Januar 2004 über die Modalitäten für die Meldepflicht in der Nahrungsmittelkette auferlegt und durchgeführt wird, 29. Königlicher Erlass vom 16.Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16.

Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, 30. Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30.November 2009: Richtlinie 2009/158/EWG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern, 31. Vereinigung: Vereinigung, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 26.November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen zugelassen ist, 32. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit der Nahrungsmittelkette gehört, 33.Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 34. SANITEL: computergestützte Datenbank der Agentur zur Identifizierung und Registrierung der Tiere, der Betriebe, der Niederlassungen und der Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, sowie der Halter und der Verantwortlichen, auch SANITRACE genannt, 35.Drittländer: Länder, die keine Mitgliedstaaten sind, sowie Gebiete der Mitgliedstaaten, auf die weder die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt noch der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen anwendbar sind, [36. juristische Person, die Tierarzt ist: juristische Person, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer erwähnt ist und die die Veterinärmedizin gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin ausüben darf, 37. juristische Person, die zugelassener Tierarzt ist: juristische Person, die zugelassener Tierarzt ist gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28.August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin.] [Art. 2 Abs. 2 Nr. 21 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); Abs. 2 Nr. 23 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); Abs. 2 Nr. 36 und 37 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe c) des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] Art. 3 - Die nationalen Referenzlabors für Geflügelkrankheiten, die im Ministeriellen Erlass vom 19. April 2007 zur Bestimmung der nationalen Referenzlabors bestimmt sind, sind für die Koordinierung der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Diagnosemethoden zuständig. Zu diesem Zweck: a) können sie den zugelassenen Labors die für die Tests notwendigen Reagenzien liefern, b) kontrollieren sie die Qualität der Reagenzien, die von den Labors verwendet werden, die zum Zwecke der Durchführung der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Diagnosetests zugelassen sind, c) führen sie regelmäßig Vergleichstests durch. KAPITEL II - Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel Art. 4 - Um Geflügel in den innergemeinschaftlichen Handel zu bringen, müssen Betriebe mit Bruteiern, Eintagsküken, Geflügel zur Aufzucht, Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel über eine Genehmigung gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 verfügen und: a) müssen: i.Bruteier die in den Artikeln 5, 6, 13, 14, 15, 16 und 18 festgelegten Bedingungen erfüllen, ii. Eintagsküken die in den Artikeln 5, 7, 13, 14, 15, 16 und 18 festgelegten Bedingungen erfüllen, iii. Zucht- und Nutzgeflügel die in den Artikeln 5, 9, 13, 14, 15, 16 und 18 festgelegten Bedingungen erfüllen, b) muss Schlachtgeflügel die in den Artikeln 9, 13, 14, 15, 16 und 18 festgelegten Bedingungen erfüllen, c) muss Geflügel, einschließlich Eintagsküken, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, die in den Artikeln 10, 13, 14, 15, 16 und 18 festgelegten Bedingungen erfüllen, d) muss bezüglich Salmonellen das für Finnland und Schweden bestimmte Geflügel die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen erfüllen. Art. 5 - Bruteier, Eintagsküken, Geflügel zur Aufzucht, Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel müssen stammen aus: a) Betrieben, die folgende Voraussetzungen erfüllen: i.Sie müssen gemäß den Regeln von Anlage I Kapitel I genehmigt sein. ii. Sie dürfen zum Zeitpunkt des Versands keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen sein. iii. Sie dürfen nicht in einem Gebiet liegen, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt. iv. Sie dürfen nicht Gegenstand einer Sicherungspfändung gemäß Anlage I Kapitel IV sein, b) Gruppen, die zum Zeitpunkt des Versands von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei sind. Den Betrieben, die den Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe a) Punkt i. genügen, wird eine Genehmigung 10.1 gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 gewährt. Art. 6 - § 1 - Zum Zeitpunkt des Versands müssen Bruteier folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie müssen aus Gruppen stammen: i.die sich seit mehr als 6 Wochen in einem oder mehreren in Artikel 5 Buchstabe a) Punkt i. erwähnten Betrieben befanden, ii. die im Fall einer Impfung die Impfbedingungen folgender Bestimmungen erfüllen: - des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 über die Bekämpfung der Newcastle-Krankheit, - des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 über die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel, iii. die entweder: - innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand von einem amtlichen Tierarzt auf Krankheiten untersucht worden sind und zu diesem Zeitpunkt von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Krankheit frei waren, oder - monatlich einer Veterinärkontrolle durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen worden sind, wobei die letzte Kontrolle innerhalb von 31 Tagen vor dem Versand erfolgt sein muss. Wird diese Möglichkeit gewählt, so sind die Aufzeichnungen über den Gesundheitsstatus der Gruppen außerdem von einem amtlichen Tierarzt zu prüfen und der aktuelle Gesundheitsstatus anhand neuester Informationen zu bewerten, die von der für die Gruppen verantwortlichen Person innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorgelegt wurden. Geben diese Aufzeichnungen oder sonstigen Informationen Anlass zu einem Krankheitsverdacht, so muss der amtliche Tierarzt die Gruppen untersucht haben, um das Vorhandensein einer ansteckenden Geflügelkrankheit auszuschließen. b) Sie müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr.617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel gekennzeichnet sein. c) Sie müssen entsprechend den Anweisungen der Agentur desinfiziert worden sein. § 2 - Wenn in der Gruppe, aus der die Bruteier stammen, während der Bebrütung eine ansteckende, durch Eier übertragbare Geflügelkrankheit auftritt, so sind die betreffende Brüterei und die für sie und die Ursprungsgruppe zuständige Kontrolleinheit der Agentur gemäß den Bestimmungen der Meldepflicht zu unterrichten.

Art. 7 - Eintagsküken müssen: a) aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Anforderungen der Artikel 5 und 6 entsprechen, b) im Fall einer Impfung die Impfbedingungen folgender Bestimmungen erfüllen: - des Königlichen Erlasses vom 28.November 1994 über die Bekämpfung der Newcastle-Krankheit, - des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 über die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel, c) zum Zeitpunkt des Versands von jeglichem Symptom frei sein, das aufgrund von Anlage I Kapitel II Teil B Nr.2 Buchstabe g) und h) zu einem Krankheitsverdacht führt.

Art. 8 - Zum Zeitpunkt des Versands muss Zucht- und Nutzgeflügel: a) sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 6 Wochen in einem oder mehreren Betrieben der Europäischen Union im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a) Punkt i.befunden haben, b) im Fall einer Impfung die Impfbedingungen folgender Bestimmungen erfüllen: - des Königlichen Erlasses vom 28.November 1994 über die Bekämpfung der Newcastle-Krankheit, - des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 über die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel, c) innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand von einem amtlichen Tierarzt auf Krankheiten untersucht worden sein und zu diesem Zeitpunkt von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei sein. Art. 9 - Zum Zeitpunkt des Versands muss Schlachtgeflügel aus einem Geflügelbetrieb stammen: a) in dem es sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen befand, b) der keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen ist, c) in dem das von einem amtlichen Tierarzt innerhalb von 5 Tagen vor dem Versand auf Krankheiten untersuchte Geflügel der Gruppe, zu der das zu schlachtende Geflügel gehört, von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei war, d) der nicht in einem Gebiet liegt, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt. Art. 10 - § 1 - Zum Zeitpunkt des Versands muss das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmte Geflügel, das älter als 72 Stunden ist, aus einem Geflügelbetrieb stammen: a) in dem es sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen befand und in dem es vor dem Versand 2 Wochen lang nicht mit neu in die Gruppe aufgenommenem Geflügel in Berührung gekommen ist, b) der keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen ist, c) in dem das von einem amtlichen Tierarzt innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand auf Krankheiten untersuchte Geflügel der Gruppe, aus der die Sendung stammt, von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei war, d) der nicht in einem Gebiet liegt, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Verboten gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt. § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 5 finden keine Anwendung auf das in § 1 erwähnte Geflügel.

Art. 11 - Die Sendungen von Schlachtgeflügel nach Finnland und Schweden werden hinsichtlich Salmonellen für die nicht in Anlage I Kapitel III Teil A erwähnten Serotypen in dem Ursprungsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest gemäß der Entscheidung 95/410/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Regeln für den im Herkunftsbetrieb durchzuführenden mikrobiologischen Stichprobentest an Schlachtgeflügel, das für Finnland und Schweden bestimmt ist, unterzogen.

Art. 12 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 4 bis 9 und von Artikel 16 sind auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern nicht anwendbar, wenn es sich um kleine Gruppen von weniger als 20 Einheiten handelt, vorausgesetzt, dass diese Gruppen den Bestimmungen von § 2 entsprechen. § 2 - Das Geflügel und die Bruteier, die in § 1 erwähnt sind, müssen zum Zeitpunkt des Versands aus Gruppen stammen, die: a) sich seit dem Schlupf oder seit mindestens 3 Monaten in der Europäischen Union befunden haben, b) zum Versandzeitpunkt von klinischen Symptomen ansteckender Geflügelkrankheiten frei sind, c) im Fall einer Impfung die Impfbedingungen folgender Bestimmungen erfüllen: - des Königlichen Erlasses vom 28.November 1994 über die Bekämpfung der Newcastle-Krankheit, - des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 über die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel, d) keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen sind, e) sich nicht in einem Gebiet befinden, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt. Das gesamte Geflügel einer Sendung muss in dem Monat vor dem Versand in serologischen Tests zur Feststellung von Antikörpern gegen Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum gemäß Anlage I Kapitel III negativ reagiert haben. Bei Bruteiern oder Eintagsküken ist die Ursprungsgruppe innerhalb von 3 Monaten vor dem Versand einem serologischen Test auf Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum zu unterziehen, bei dem eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 Prozent mit einer Nachweissicherheit von 95 Prozent festgestellt werden kann. § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 gelten nicht für Gruppen von Laufvögeln (Ratiten) oder Bruteiern von Laufvögeln.

Art. 13 - § 1 - Für den Versand von Geflügel und Bruteiern, die gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind oder aus einer Region stammen, in der eine Impfung von Geflügel gegen die Newcastle-Krankheit vorgenommen wird, nach einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats, dessen beziehungsweise deren Status gemäß § 2 bestimmt worden ist, gelten folgende Vorschriften: a) Bruteier müssen aus Gruppen stammen, die: i.nicht geimpft sind, oder ii. mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft sind, oder iii. mit einem lebenden Impfstoff geimpft sind, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor dem Eiersammeln vorgenommen wurde. b) Eintagsküken (einschließlich Küken zur Aufstockung von Wildbeständen) dürfen nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sein und müssen: i.aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den in Buchstabe a) festgelegten Bedingungen entsprechen, und ii. aus einer Brüterei stammen, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass diese Eier nach Ort und Zeit völlig getrennt von Eiern bebrütet werden, die nicht den in Buchstabe a) festgelegten Bedingungen entsprechen. c) Zucht- und Nutzgeflügel: i.darf nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sein, und ii. muss 14 Tage lang vor dem Versand in einem Geflügelbetrieb oder einer Quarantänestation unter der Überwachung der Agentur isoliert worden sein. Dabei darf keinerlei Geflügel, das sich im Ursprungsgeflügelbetrieb oder gegebenenfalls in der Quarantänestation befand, während der 21 Tage vor dem Versand gegen die Newcastle-Krankheit geimpft und kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Geflügelbetrieb oder die Quarantänestation verbracht worden sein; ferner darf in den Quarantänestationen keinerlei Impfung vorgenommen werden, iii. muss innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand einer repräsentativen serologischen Untersuchung zur Feststellung von Antikörpern gegen die Newcastle-Krankheit mit negativem Befund unterzogen worden sein, wobei die in Anlage V Kapitel A festgelegten Modalitäten einzuhalten sind. d) Schlachtgeflügel muss aus Gruppen stammen, die folgende Voraussetzungen erfüllen: i.Wenn sie nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, müssen sie den Anforderungen von Buchstabe c) Punkt iii. entsprechen. ii. Wenn sie geimpft sind, müssen sie innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe einem Test zur Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein, wobei die in Anlage V Kapitel B festgelegten Modalitäten einzuhalten sind. § 2 - Das Geflügel und die Bruteier, die in vorliegendem Erlass erwähnt sind, müssen gegebenenfalls den ergänzenden Garantien entsprechen, die von einem Mitgliedstaat für den innergemeinschaftlichen Handel nach seinem Gebiet verlangt werden können, wenn dieser Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 ein von der Kommission genehmigtes Programm erstellt hat, um: i. als Mitgliedstaat oder Region eines Mitgliedstaates anerkannt zu werden, in dem gewünscht wird, dass nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wird, oder ii.als Mitgliedstaat oder Region eines Mitgliedstaates anerkannt zu werden, in dem nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wird.

Art. 14 - Das Geflügel und die Bruteier, die in vorliegendem Erlass erwähnt sind, müssen gegebenenfalls den von der Kommission festgelegten ergänzenden Garantien entsprechen, die von einem Mitgliedstaat für den innergemeinschaftlichen Handel nach seinem Gebiet verlangt werden können, wenn dieser Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 16 der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 ein von der Kommission genehmigtes fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung einer bei Geflügel vorkommenden Krankheit erstellt oder ein solches Programm erstellt hat.

Art. 15 - Das Geflügel und die Bruteier müssen gegebenenfalls den von der Kommission festgelegten ergänzenden Garantien entsprechen, die von einem Mitgliedstaat für den innergemeinschaftlichen Handel nach seinem Gebiet verlangt werden können, wenn dieser Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 17 der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 der Auffassung ist, dass er völlig oder teilweise von einer bei Geflügel vorkommenden Krankheit frei ist.

Art. 16 - § 1 - Eintagsküken und Bruteier sind wie folgt zu transportieren: a) in neuen, für diesen Zweck vorgesehenen Einwegbehältern, die anschließend unschädlich beseitigt werden, oder b) in Mehrwegbehältern, sofern sie vor jeder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert worden sind. § 2 - In jedem Fall müssen die in § 1 erwähnten Behälter: a) ausschließlich Eintagsküken oder Bruteier enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -sorte identisch sind und aus demselben Betrieb stammen, b) folgende Angaben tragen: i.Name des Ursprungsmitgliedstaats und der Ursprungsregion, ii. Genehmigungsnummer des Ursprungsbetriebs gemäß Anlage I Kapitel I Nr. 2, iii. Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Küken oder Eier, iv. Geflügelart, zu der die Eier oder die Küken gehören. § 3 - Die Verpackungen mit den Eintagsküken oder Bruteiern können für den Transport in Großbehältern zusammengefasst werden, die für diesen Zweck vorgesehen sind. Die Zahl der zusammengefassten Verpackungen und die in § 2 Buchstabe b) aufgeführten Angaben müssen auf diesen Behältern vermerkt sein. § 4 - Zucht- und Nutzgeflügel muss in Schachteln oder Käfigen transportiert werden, die: a) nur Geflügel enthalten, das nach Art, Kategorie und Sorte identisch ist und aus demselben Betrieb stammt, b) die Genehmigungsnummer des Ursprungsbetriebs gemäß Anlage I Kapitel I Nr.2 tragen. § 5 - Zucht- und Nutzgeflügel sowie Eintagsküken müssen so rasch wie möglich nach dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und dürfen keinen Kontakt mit anderen lebenden Vögeln haben, ausgenommen Zucht- und Nutzgeflügel sowie Eintagsküken, die die Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllen.

Schlachtgeflügel muss so rasch wie möglich in den Bestimmungsschlachthof verbracht werden und darf nicht in Kontakt mit anderem Geflügel kommen, ausgenommen Schlachtgeflügel, das die Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllt.

Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, muss unverzüglich zum Bestimmungsort transportiert werden, ohne dabei mit anderem Geflügel, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen, das die Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllt, in Berührung zu kommen. § 6 - Schachteln, Käfige und Transportmittel müssen so ausgelegt sein, dass: a) während des Transports das Austreten von Exkrementen verhindert und der Verlust von Federn so gering wie möglich gehalten wird, b) das Geflügel leicht beobachtet werden kann, c) die Reinigung und Desinfektion möglich ist. § 7 - Die Transportmittel sowie diejenigen Großbehälter, Schachteln und Käfige, die mehr als einmal verwendet werden, müssen vor dem Verladen und nach dem Entladen gemäß den Anweisungen der Agentur gereinigt und desinfiziert werden.

Art. 17 - Das in Artikel 16 § 5 erwähnte Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das mit der aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert ist, außer wenn dieser Transport über die Hauptverkehrsstraßen oder Haupteisenbahnverbindungen geführt wird.

Art. 18 - Für Geflügel und Bruteier im innergemeinschaftlichen Handel muss während ihres Transports nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die: a) mit dem entsprechenden in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30.November 2009 enthaltenen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs vervollständigten Muster übereinstimmt, b) von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist, c) am Verladetag in der oder den Amtssprachen des Versandmitgliedstaates und in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde, d) eine Geltungsdauer von 5 Tagen hat, e) aus nur einem Blatt besteht, f) grundsätzlich für einen einzigen Empfänger bestimmt ist, g) mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben. KAPITEL III - Vorschriften für die Einfuhr aus Drittländern Art. 19 - Geflügel und Bruteier, die eingeführt werden, müssen die in den Artikeln 20 bis 23 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Art. 20 - Das Geflügel und die Bruteier müssen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in der Liste der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen aufgeführt sind.

Art. 21 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20 müssen das Geflügel und die Bruteier aus Drittländern stammen: a) in denen die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit, wie sie in der Richtlinie 2005/94/EG vom 20.Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza beziehungsweise Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit erwähnt sind, meldepflichtig sind, b) die frei von aviärer Influenza und Newcastle-Krankheit sind oder die, wenn sie nicht frei von diesen Krankheiten sind, Bekämpfungsmaßnahmen treffen, die denen der vorerwähnten Richtlinien 2005/94/EG beziehungsweise 92/66/EWG zumindest gleichwertig sind. Art. 22 - § 1 - Geflügel und Bruteier dürfen aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes, das in der gemäß Artikel 20 erstellten Liste aufgeführt ist, nur eingeführt werden, wenn sie von Gruppen stammen, die: a) sich vor dem Versand seit einem in vorerwähnter Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 festgelegten Zeitraum ohne Unterbrechung im Hoheitsgebiet oder in dem Teil des Hoheitsgebiets dieses Landes befanden, b) den in vorerwähnter Verordnung (EG) Nr.798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern aus diesem Land entsprechen.Diese Bedingungen können nach Geflügelart und -kategorie unterschiedlich sein. § 2 - Für die Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen dienen als Bezugsgrundlage die Vorschriften von Kapitel II des vorliegenden Erlasses und der entsprechenden Anlagen. Gemäß vorerwähnter Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 können von Fall zu Fall Ausnahmen von diesen Vorschriften beschlossen werden, wenn das betreffende Drittland mindestens gleichwertige tierseuchenrechtliche Garantien bietet.

Art. 23 - Für das Geflügel und die Bruteier muss eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgefertigt und unterzeichnet wurde.

Das Muster der Bescheinigung entspricht dem Muster, das in der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren erwähnt ist.

Die Bescheinigung muss: a) am Tag des Verladens für den Versand nach dem Bestimmungsmitgliedstaat ausgefertigt sein, b) in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein, c) die Sendung als Original begleiten, d) bestätigen, dass das Geflügel oder die Bruteier den für die Einfuhr aus Drittländern geltenden Bedingungen entsprechen, die in vorliegendem Erlass vorgesehen sind beziehungsweise in Anwendung der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30.November 2009 festgelegt werden, e) eine Geltungsdauer von 5 Tagen haben, f) aus nur einem Blatt bestehen, g) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein, h) mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen sein, die sich farblich von der Bescheinigung abheben. Art. 24 - Wenn das Schlachtgeflügel seine Bestimmung erreicht, muss es auf direktem Weg in einen Schlachthof verbracht werden, um dort so bald wie möglich geschlachtet zu werden.

Unbeschadet der gegebenenfalls von der Kommission festgelegten besonderen Bedingungen kann die Agentur aus tierseuchenrechtlichen Gründen den Schlachthof, in den das Geflügel zu verbringen ist, bezeichnen.

KAPITEL IV - Vorschriften für den nationalen Handel mit Bruteiern, Eintagsküken, Geflügel zur Aufzucht und Zuchtgeflügel Art. 25 - Um Geflügel zu halten und es in den nationalen Handel zu bringen, müssen Betriebe, die: - Bruteier und Eintagsküken, - Zuchtgeflügel, - Geflügel zur Aufzucht von Zuchtgeflügel halten, über eine gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 erteilte Genehmigung 10.1 verfügen, die sie erhalten, wenn sie den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt i. entsprechen.

KAPITEL V - Vorschriften für den nationalen Handel mit Nutzgeflügel Art. 26 - Vorliegendes Kapitel V ist anwendbar auf die Haltung von Geflügel in Betrieben, die keine in Kapitel VI erwähnten Betriebe sind, und den nationalen Handel mit diesem Geflügel.

Art. 27 - § 1 - Um Geflügel zu halten und es in den nationalen Handel zu bringen, müssen Betriebe, die Nutzgeflügel der folgenden Arten und Kategorien halten: - Legehennen und Geflügel zur Aufzucht davon, - Masthähnchen, - Masttruthühner, über eine gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 erteilte Genehmigung 10.2 verfügen, die sie erhalten, wenn sie den Bestimmungen von Anlage II, mit Ausnahme von Teil A Nr. 2 und 7 und Teil B Nr. 7, entsprechen. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Betriebe, die lediglich Gruppen für den Direktverkauf von Frischfleisch starten.

Art. 28 - Um Geflügel zu halten und es in den nationalen Handel zu bringen, müssen: - Betriebe, die Nutzgeflügel halten, das nicht zu den Arten und Kategorien gehört, die in Artikel 27 § 1 erwähnt sind, - Betriebe, die lediglich Gruppen für den Direktverkauf von Frischfleisch starten, über eine gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 erteilte Genehmigung 10.2 verfügen, die sie erhalten, wenn sie den Bestimmungen von Anlage II, mit Ausnahme von Teil A Nr. 2 und 7 und Teil B Nr. 7 und 8, entsprechen.

KAPITEL VI - Vorschriften für Geflügelbetriebe mit geringer Kapazität Art. 29 - Vorliegendes Kapitel VI ist nur auf Geflügelbetriebe mit geringer Kapazität anwendbar.

Art. 30 - Um Geflügel zu halten und es in den nationalen Handel zu bringen, müssen Betriebe, die Nutzgeflügel halten, über eine gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 erteilte Genehmigung 10.2 verfügen, die sie erhalten, wenn sie den Bestimmungen von Anlage II, mit Ausnahme von Teil A Nr. 2 und 7 und Teil B Nr. 7 und 8, entsprechen.

Art. 31 - Ein Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität muss einen Betriebsplan erstellen, in dem die Zusammensetzung der Produktionsdurchgänge festgelegt wird.

KAPITEL VII - Bestimmungen für Labors und Entnahmen Art. 32 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind nur die Analysen gültig, die durchgeführt werden von: 1. den Vereinigungen, 2.den in Artikel 3 erwähnten nationalen Referenzlabors, 3. den zugelassenen Labors. Gemäß dem in Anlage III erwähnten Programm sind nur die Analysen, die von den in dieser Anlage aufgenommenen Labors durchgeführt werden, gültig.

Art. 33 - § 1 - Probenahmen in Anwendung des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Anweisungen der Agentur durchgeführt.

Der Verantwortliche muss immer die Mittel und gegebenenfalls das Personal vorsehen, die im Hinblick auf eine schnelle und leichte Durchführung der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Entnahmen notwendig sind. § 2 - Die für die Ausführung des vorliegenden Erlasses notwendigen Analysen können auch an Proben durchgeführt werden, die im Rahmen anderer geregelten Untersuchungen entnommen werden, sofern: i. diese Probenahmen von demselben zuständigen Probenehmer durchgeführt werden, ii.die Analysen in demselben zuständigen Labor stattfinden. § 3 - Der Verantwortliche des Geflügelbetriebs muss die durch vorliegenden Erlass auferlegten Gesundheitskontrollprogramme und Analysen rechtzeitig durchführen lassen.

Art. 34 - Für alle Ergebnisse der Analysen, die die Labors in Anwendung des vorliegenden Erlasses durchführen, sind diese verpflichtet: i. sie schnellstmöglich der Agentur mitzuteilen, wenn die Meldepflicht anwendbar ist, ii.sie der Agentur zur Verfügung zu halten, iii. sie am folgenden Werktag dem Verantwortlichen des Geflügelbetriebs sowie dem Betriebstierarzt mitzuteilen.

KAPITEL VIII - Gesundheitskontrollprogramm Art. 35 - Die Vereinigungen organisieren die in Anlage I Kapitel III vorgesehenen Gesundheitskontrollprogramme und führen sie durch. Diese Maßnahmen finden gemäß dem mit der Agentur in Anwendung von Artikel 3 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen abgeschlossenen Protokoll statt.

Die Vereinigungen führen pro Geflügelbetrieb eine elektronische Akte.

Darin speichern sie für diese Gesundheitskontrollprogramme alle Daten in Bezug auf die Probenahmen, die Analysen und den Hygienezustand jedes Bestands und jeder Brüterei.

Art. 36 - § 1 - Der Verantwortliche eines Geflügelbetriebs, der das in Anlage I Kapitel III Teil A vorgesehene Gesundheitskontrollprogramm durchführen lassen muss, notifiziert der Vereinigung jeden Eingang einer Gruppe Zuchtgeflügel binnen 8 Tagen. Diese Notifizierung erfolgt per Post oder auf elektronischem Weg gemäß den Modalitäten der Vereinigung. § 2 - Der Verantwortliche einer Brüterei, der das in Anlage I Kapitel III Teil B vorgesehene Gesundheitskontrollprogramm durchführen lassen muss, übermittelt der Vereinigung am ersten Werktag jedes Monats eine chronologische Übersicht über die Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern, die im abgelaufenen Monat den Zuchtbetrieben geliefert worden sind, unter Angabe: i. des Datums jeder Lieferung, ii.der Anzahl gelieferter Eintagsküken, iii. der Bestandsnummer des Bestimmungszuchtbetriebs, iv. des Namen und der Adresse des Verantwortlichen des Zuchtbetriebs.

KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen für genehmigte Geflügelbetriebe Art. 37 - [Der Verantwortliche eines Geflügelbetriebs muss einen Betriebstierarzt bestimmen. Der von einem Verantwortlichen gewählte Betriebstierarzt darf diese Bestimmung ablehnen.] Der so bestimmte Tierarzt, der diesen Auftrag annimmt, schickt der Agentur unverzüglich eine von ihm selbst und vom Verantwortlichen unterzeichnete Vereinbarung gemäß Anlage IV. Diese Vereinbarung wird in SANITEL registriert.

Der [Betriebstierarzt] verpflichtet sich, bei Verhinderung oder Krankheit einen zugelassenen Tierarzt [oder eine juristische Person, die zugelassener Tierarzt ist,] als Ersatz zu bestimmen.

Die Parteien der Vereinbarung können der in Absatz 2 erwähnten Vereinbarung per Einschreiben an die andere Partei, das gleichzeitig der Agentur notifiziert wird, ein Ende setzen.

In Erwartung einer neuen Vereinbarung müssen die beiden in Absatz 2 erwähnten Parteien der Vereinbarung diese während mindestens eines Monats nach dem Datum der Aufkündigung fortsetzen. Der Verantwortliche muss binnen dieser Frist einen anderen [Betriebstierarzt] gemäß Absatz 1 bestimmen.

Die Agentur kann beschließen, den Vereinigungen die Verwaltung dieser Vereinbarungen zu übertragen. [Art. 37 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); Abs. 5 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] Art. 38 - § 1 - Der Verantwortliche einer Brüterei führt ein Register in elektronischer Form, in dem in chronologischer Reihenfolge pro Brutapparat und pro Gruppe folgende Angaben einzutragen sind: a) Datum des Eintreffens und gegebenenfalls des Abgangs der Bruteier, b) Schlupfergebnisse, c) festgestellte Anomalien, d) durchgeführte Laboruntersuchungen und ihre Ergebnisse, e) etwaige Impfprogramme, f) Zahl und Bestimmung der bebrüteten Eier, aus denen keine Küken geschlüpft sind, g) Bestimmung der Eintagsküken, h) Angaben über die Reinigung und Desinfektion (der Bereiche) der Einrichtung gemäß Anlage I Kapitel II Teil B Nr.2 Buchstabe c). § 2 - Der Verantwortliche eines Geflügelbetriebs, der keine Brüterei ist, führt ein Register auf Papier oder in elektronischer Form, in dem in chronologischer Reihenfolge pro Gruppe oder pro Produktionsdurchgang folgende Angaben einzutragen sind: a) Datum des Eintreffens und des Abgangs der Tiere, b) Anzahl Tiere, c) Herkunft und Bestimmung der Tiere, d) Produktionsleistungen der Gruppe, worunter: - Futtermittelverbrauch, - Gewichtszunahme während der Mastzeit, e) Erkrankungen und Sterblichkeit sowie ihre Ursachen, f) Bericht des Schlachthofs über die Ergebnisse der Ante-mortem- und der Post-mortem-Untersuchung, g) (gegebenenfalls) Bestimmung der Eier, h) die in Anhang I Teil A III Nr.8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene erwähnten Daten.

Art. 39 - § 1 - Bei der Bildung einer Geflügelgruppe darf der Zeitabstand zwischen dem Eintreffen des ersten und des letzten Tiers höchstens 72 Stunden betragen.

In Abweichung von Absatz 1 darf für die Bildung einer Gruppe Legegeflügel der Zeitabstand zwischen dem Eintreffen des ersten und des letzten Tiers höchstens 7 Tage betragen. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf: 1. die Erneuerung der Hähne im Fall von Zuchtgeflügel, 2.die Einführung von zusätzlichem Legegeflügel im Fall von Mausergruppen, 3. Produktionsdurchgänge. § 3 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 7 können in einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität verschiedene Gruppen in ein und demselben Geflügelstall untergebracht werden, sofern die Haltungsbereiche der Gruppen in diesem Geflügelstall so getrennt sind, dass jeder Haltungsbereich separat gereinigt und desinfiziert werden kann. Eine Gruppe besteht aus mindestens dem Geflügel ein und desselben Haltungsbereichs.

Art. 40 - Die Geflügelbetriebe mit Produktionsdurchgängen sind verpflichtet: a) was Geflügelställe betrifft, die für die Haltung von Nutzgeflügel für die Fleischerzeugung verwendet werden, jeden Geflügelstall oder Haltungsbereich mindestens zweimal pro Jahr vollständig zu leeren, b) was Geflügelställe betrifft, die für die Haltung von Nutzgeflügel für die Eiererzeugung verwendet werden, jeden Geflügelstall oder Haltungsbereich mindestens einmal alle 2 Jahre vollständig zu leeren. Art. 41 - § 1 - Die in Anlage II Teil B Nr. 6 erwähnten Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion eines Hühnerstalls müssen immer in einem vollständig leeren Hühnerstall oder Haltungsbereich und an seiner gesamten Infrastruktur vorgenommen werden. § 2 - Wenn das Hygienogramm einer Brüterei gemäß Anlage I Kapitel II Teil B Nr. 2 Buchstabe f) ein nicht zufriedenstellendes Ergebnis liefert, wird in der Brüterei alle 14 Tage erneut ein Hygienogramm durchgeführt, bis die Ergebnisse zufriedenstellend sind.

Das Ergebnis eines Hygienogramms ist nicht zufriedenstellend, wenn der Wert der Keimzahl oder der Schimmelpilzzahl gemäß den von der Agentur festgelegten technischen Bestimmungen als "unzureichend" bewertet wird.

Art. 42 - Jeder Geflügelbetrieb, der gemäß Anlage II Teil B Nr. 8 verpflichtet ist, die Wasserqualität untersuchen zu lassen, muss im Besitz einer vor dem Eintreffen der allerersten Gruppe durchgeführten Analyse sein.

KAPITEL X - Aufhebungsbestimmungen Art. 43 - [Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL XI - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlass vom 28. November 1994 über die Bekämpfung der Newcastle-Krankheit Art. 44 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen Art. 45 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären Influenza Art. 46 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt 4 - Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 25. Januar 1993 zur Regelung der Impfung gegen die atypische Geflügelpest und zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 1992 zur Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der atypischen Geflügelpest Art. 47 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL XII - Schlussbestimmungen Art. 48 - Die Kosten für die Durchführung der in Anlage I Kapitel III erwähnten Gesundheitskontrollprogramme gehen im Rahmen der Haushaltsmittel zu Lasten der Agentur, ausgenommen das etwaige Tätigwerden des Betriebstierarztes.

Art. 49 - Geflügelbetriebe, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses über eine Genehmigung 10.1 gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 verfügen, erhalten automatisch die Genehmigung 10.1 desselben Erlasses.

Geflügelbetriebe, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses über eine Genehmigung 10.2 gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 verfügen, erhalten automatisch die Genehmigung 10.1 desselben Erlasses.

Geflügelbetriebe, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses über eine Einstufung B*, B, C* und C gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. August 1998 zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des Geflügels verfügen, erhalten automatisch die Genehmigung 10.2 des Königlichen Erlasses vom 16.

Januar 2006.

Geflügelbetriebe, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bei der Agentur registriert sind und die vor diesem Datum nicht über eine Einstufung gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. August 1998 zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des Geflügels verfügen mussten, müssen binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses dafür sorgen, dass ihre Einrichtung dessen Bestimmungen entspricht.

Art. 50 - Die in vorliegendem Erlass spezifisch mit Namen genannten Krankheiten fallen in den Anwendungsbereich von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit.

Art. 51 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

ANLAGE I - GENEHMIGUNG DER BETRIEBE KAPITEL I - Allgemeine Regeln 1. Um für den innergemeinschaftlichen Handel genehmigt zu werden, müssen die Betriebe folgende Bedingungen erfüllen: a) den in Kapitel II festgelegten Bedingungen für Einrichtungen und Funktionsweise genügen, b) ein Gesundheitskontrollprogramm in Bezug auf die betreffenden Krankheiten unter genauer Einhaltung von dessen Bedingungen anwenden, das die Anforderungen von Kapitel III berücksichtigt, c) jegliche Unterstützung bei der Durchführung der in Buchstabe d) vorgesehenen Maßnahmen gewähren.d) Die in Buchstabe b) vorgesehene Gesundheitskontrolle umfasst insbesondere: i.mindestens eine von dem amtlichen Tierarzt durchzuführende jährliche Veterinärkontrolle, ergänzt durch eine Kontrolle, bei der die Einhaltung der in Kapitel II festgelegten Bedingungen für Hygiene und Funktionsweise des Betriebs überprüft wird, ii. die vom Verantwortlichen des Betriebs vorzunehmende Aufzeichnung aller Informationen, die die Agentur für die ständige Überwachung des Gesundheitszustandes benötigt. Dies umfasst mindestens die in Artikel 38 erwähnten Aufzeichnungen, e) nur Geflügel halten, f) je nach Art, Kategorie oder Sorte gemäß den Artikeln 25 bis 31 den in Anlage II in Sachen Einrichtungen und Funktionsweise festgelegten Bestimmungen genügen, g) eine Vereinbarung mit einem Betriebstierarzt gemäß Artikel 37 abschließen.2. Jeder Betrieb, der die in Nr.1 aufgezählten Bedingungen erfüllt, bekommt von der Agentur eine Genehmigungsnummer gemäß dem Verfahren und den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006.

KAPITEL II - Einrichtungen und Funktionsweise A. Zucht-, Vermehrungs- und Aufzuchtbetriebe 1. Einrichtungen a) Lage und Anordnung der Einrichtungen müssen für die betreffende Art Geflügelbetrieb geeignet sein und es ermöglichen, die Einschleppung der Krankheiten zu verhindern oder im Fall des Auftretens diese einzudämmen.Werden in einem Betrieb mehrere Geflügelarten gehalten, so ist jede Art von den übrigen in separaten Gruppen klar zu trennen. b) Die Einrichtungen müssen gute Hygienebedingungen bieten und die Gesundheitskontrolle und die Veterinärkontrolle ermöglichen.c) Die Ausstattungsgegenstände müssen für die betreffende Art Geflügelbetrieb geeignet sein und die Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen sowie der Transportmittel für Geflügel und Eier an dem dafür angemessensten Ort ermöglichen.2. Durchführung der Aufzucht a) Die Haltung des Geflügels hat sich nach den Grundsätzen der "Aufzucht in geschlossenen Systemen" und der "Bestandserneuerung in einem Zug" zu richten.Zwischen der Bestückung mit den einzelnen Tiergruppen ist für Reinigung, Desinfektion und anschließende hygienebedingte Leerzeiten zu sorgen. b) In diesen Betrieben darf nur Geflügel gehalten werden, das: i.aus dem Betrieb selbst stammt und/oder ii. aus anderen Zucht-, Vermehrungs- oder Aufzuchtbetrieben der Europäischen Union stammt, die ebenfalls gemäß Artikel 5 oder Artikel 25 oder gemäß der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 zugelassen oder genehmigt wurden, und/oder iii. gemäß Kapitel III oder gemäß der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 aus Drittländern eingeführt wurde. c) Vom Betreiber des Betriebs sind Hygienevorschriften festzulegen. Das Personal hat Arbeitskleidung, Besucher haben Schutzkleidung zu tragen. d) Gebäude, Ausläufe und Ausstattungsgegenstände müssen sich in gutem Unterhaltungszustand befinden.e) Die Eier müssen: i.regelmäßig in kurzen Abständen eingesammelt werden, mindestens einmal täglich, und so bald wie möglich nach dem Legen, ii. so bald wie möglich gesäubert und desinfiziert werden, es sei denn, die Desinfektion wird in einer Brüterei im gleichen Mitgliedstaat vorgenommen, iii. in entweder neues oder gereinigtes und desinfiziertes Verpackungsmaterial verpackt werden. f) Der Verantwortliche unterliegt der Meldepflicht in Bezug auf jede Veränderung der Ertragsleistungen oder jedes andere Symptom, das einen Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit begründen könnte.Bei jedem Verdacht muss der Betriebstierarzt umgehend die für die Erstellung oder Bestätigung der Diagnose erforderlichen Proben an die Vereinigung senden. g) Es ist pro Gruppe ein Register (Aufzuchtregister, Kartei oder automatisierte Datei) gemäß Artikel 38 zu führen, in dem die Angaben nach Beseitigung der Gruppen mindestens 5 Jahre lang gespeichert werden.h) Im Fall einer ansteckenden Geflügelkrankheit gilt die Pflicht, der Agentur und dem Betriebstierarzt die Ergebnisse der Laboruntersuchungen unverzüglich zu melden.i. Unbeschadet der Bestimmungen der Buchstaben a) bis h) finden die Bestimmungen von Anlage II Anwendung. B. Brütereien 1. Einrichtungen a) Zwischen der Brüterei und den Aufzuchteinrichtungen muss eine physische und funktionelle Trennung bestehen.Die Einrichtungsanordnung in der Brüterei muss zudem eine Trennung der folgenden Funktionsbereiche ermöglichen: i. Lagerung und Klassifizierung der Bruteier, ii.Desinfektion, iii. Vor-Bebrüten, iv. Schlupf, v. Vorbereitung und Verpackung der Küken für den Versand.b) Die Gebäude müssen nach außen gegen Vögel sowie gegen Nagetiere geschützt sein.Boden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen. Die natürliche oder künstliche Beleuchtung sowie die Systeme zur Regulierung von Luftzufuhr und Temperatur müssen zweckmäßig sein. Es muss für die hygienische Beseitigung der Abfälle (Eier und Küken) gesorgt sein. c) Die Ausstattungsgegenstände müssen glatte und wasserabweisende Oberflächen haben.d) Unbeschadet der Bestimmungen der Buchstaben a) bis h) finden die Bestimmungen von Anlage II Anwendung.2. Funktionsweise a) Für die Eier, die verwendeten Ausstattungsgegenstände und das Personal gilt der Grundsatz des Betriebsablaufs in nur einer Richtung.b) Die Bruteier müssen: i.aus Zucht- oder Vermehrungsbetrieben der Europäischen Union stammen, die gemäß Artikel 5 oder Artikel 25 oder gemäß der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 zugelassen oder genehmigt wurden, ii. gemäß dem vorliegenden Erlass oder gemäß der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 aus Drittländern eingeführt worden sein. c) Vom Betreiber des Betriebs sind Hygienevorschriften, einschließlich eines Reinigungs- und Desinfektionsprogramms, festzulegen.Das Personal hat Arbeitskleidung, Besucher haben Schutzkleidung zu tragen. d) Gebäude und Ausstattungsgegenstände müssen sich in gutem Unterhaltungszustand befinden.e) Die Desinfektionsmaßnahmen umfassen: i.die Eier zwischen ihrem Eintreffen in der Brüterei und dem Einlegen in den Brutapparat oder zum Zeitpunkt ihrer Versendung innerhalb der Europäischen Union oder ihrer Ausfuhr in ein Drittland, es sei denn, sie wurden bereits im Ursprungsvermehrungsbetrieb desinfiziert, ii. regelmäßig die Brutapparate, iii. die Schlupfabteile und die Ausstattungsgegenstände nach jedem Schlupf. f) Der Hygienezustand der Brüterei ist anhand eines mikrobiologischen Qualitätskontrollprogramms (Hygienogramm) gemäß Anlage II Teil B Nr.7 zu beurteilen. g) Der Verantwortliche unterliegt der Meldepflicht in Bezug auf jede Veränderung der Produktionsleistungen oder jedes andere Symptom, das einen Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit begründen könnte.Bei jedem Verdacht auf eine ansteckende Krankheit muss der Betriebstierarzt umgehend die für die Erstellung oder Bestätigung der Diagnose erforderlichen Proben an die Vereinigung senden und die Agentur unterrichten, die über die zu treffenden Maßnahmen entscheidet. h) Es ist nach Möglichkeit pro Gruppe ein Register (Brütereiregister, Kartei oder automatisierte Datei) gemäß Artikel 38 zu führen, in dem die Angaben mindestens 5 Jahre lang gespeichert werden.i) Im Fall einer ansteckenden Geflügelkrankheit gilt die Pflicht, der Agentur und dem Betriebstierarzt die Ergebnisse der Laboruntersuchungen unverzüglich zu melden.j) Unbeschadet der Bestimmungen der Buchstaben a) bis i) finden die Bestimmungen von Anlage II Anwendung. KAPITEL III - Gesundheitskontrollprogramme in Bezug auf Geflügelkrankheiten Die Gesundheitskontrollprogramme müssen unbeschadet der Maßnahmen im Hinblick auf die Genusstauglichkeit sowie der Artikel 14 und 15 mindestens die Kontrollbedingungen für die unten aufgeführten Infektionen und Arten vorsehen.

A. Infektionen mit Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und Salmonella enterica Unterart arizonae 1. Betroffene Arten a) Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Enten, b) Salmonella enterica Unterart arizonae: Truthühner.2. Gesundheitskontrollprogramm Das Gesundheitskontrollprogramm in Bezug auf die in Nr.1 erwähnten Salmonellen wird gemäß den Artikeln 35 und 36 § 1 und Anlage III Teil B durchgeführt.

B. Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis 1. Betroffene Arten a) Mycoplasma gallisepticum: Hühner und Truthühner, b) Mycoplasma meleagridis: Truthühner.2. Gesundheitskontrollprogramm Das Gesundheitskontrollprogramm in Bezug auf die in Nr.1 erwähnten Mykoplasmen wird gemäß den Artikeln 35 und 36 § 2 und Anlage III Teil C durchgeführt.

C. Ergebnisse und zu treffende Maßnahmen Kommt es zu keiner Reaktion, so gilt die Kontrolle als negativ. Im umgekehrten Fall besteht der Verdacht auf einen Krankheitsbefall der Gruppe, und die Maßnahmen des Kapitels IV sind auf die Gruppe anzuwenden.

D. Bei Geflügelbetrieben mit mehreren gesonderten Beständen kann die zuständige Veterinärbehörde von den in Teil C erwähnten Maßnahmen für gesunde Bestände eines befallenen Betriebs abweichen, sofern der ermächtigte Tierarzt bestätigt hat, dass die betreffenden Bestände aufgrund ihrer Struktur und ihres Umfangs und aufgrund der dort vorgenommenen Verrichtungen in Bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig gesonderte Einheiten darstellen, sodass sich die betreffende Krankheit nicht von einem Bestand auf den anderen ausbreiten kann.

KAPITEL IV - Kriterien für Aussetzung, Entzug oder Sicherungspfändung der Genehmigung eines Betriebs 1. Gegen einen Betrieb wird gemäß Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen eine Sicherungspfändung vorgenommen: a) bis zum Abschluss geeigneter Nachforschungen zu der Krankheit: i.wenn in dem Betrieb der Verdacht auf einen Ausbruch der aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit besteht, ii. wenn der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, in dem ein Ausbruch der aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit bestätigt ist oder in dem Verdacht auf einen solchen besteht, iii. wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit ein Kontakt stattgefunden hat, durch den die Infektion übertragen worden sein könnte, b) bis zur Durchführung neuer Untersuchungen, wenn die Ergebnisse der gemäß den Kapiteln II und III vorgenommenen Kontrollen in Bezug auf Infektionen mit Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Salmonella enterica Unterart arizonae, Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis auf das Vorliegen eines solchen Ausbruchs hindeuten, c) wenn in dem Betrieb ein Ausbruch der aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit bestätigt ist, d) wenn eine zweite geeignete Untersuchung den Ausbruch einer Infektion mit Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Salmonella enterica Unterart arizonae, Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis bestätigt.2. Bedingungen für die Aufhebung der Sicherungspfändung: a) Im Fall einer Sicherungspfändung wegen eines Ausbruchs der aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit kann sie, wenn eine Sanitätsschlachtung der Gruppe durchgeführt wurde, 21 Tage nach Reinigung und Desinfektion aufgehoben werden.b) Im Fall einer Sicherungspfändung wegen eines Ausbruchs einer Infektion mit: i.Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum oder Salmonella enterica Unterart arizonae kann sie aufgehoben werden, nachdem nach Sanitätsschlachtung der infizierten Gruppe in dem Betrieb 2 Kontrollen mit negativem Ergebnis in einem Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurden und eine Desinfektion vorgenommen wurde, deren Wirksamkeit durch geeignete Untersuchungen auf trockenen Oberflächen überprüft wurde, ii. Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis kann sie aufgehoben werden, nachdem an der gesamten Gruppe 2 Kontrollen mit negativem Ergebnis in einem Abstand von mindestens 60 Tagen durchgeführt wurden oder nachdem nach Sanitätsschlachtung der infizierten Gruppe in dem Betrieb 2 Kontrollen mit negativem Ergebnis in einem Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurden und eine Desinfektion vorgenommen wurde.

ANLAGE II - GENEHMIGUNGSBEDINGUNGEN TEIL A - INFRASTRUKTURBEDINGUNGEN 1. Hygieneschleuse Der Geflügelbetrieb muss über mindestens eine eingerichtete Hygieneschleuse verfügen, die ordnungsgemäß von dem für die Tiere bestimmten Raum getrennt ist. Eine Hygieneschleuse umfasst: i. eine zum Händewaschen ausgestattete Waschgelegenheit, ii.einen Umkleideraum, der mit betriebseigener Kleidung für das Pflegepersonal und die Besucher ausgestattet ist.

Für einen Geflügelbetrieb mit mehreren Beständen ist eine Hygieneschleuse pro Bestand Pflicht. 2. Die Hygieneschleuse muss mit einer Dusche versehen sein.Diese Bedingung ist für neue Gebäude ab dem 1. Januar 2012 zwingend. 3. Geflügelstall: a) Außer für Geflügelbetriebe, die in Buchstabe b) fallen: Jeder Geflügelstall verfügt über einen Vorraum mit ersichtlicher Abgrenzung zwischen dem schmutzigen und dem sauberen Teil.An der Abgrenzung stehen dem Pflegepersonal und den Besuchern stalleigene Schuhe zur Verfügung. b) In einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität: i.muss mindestens ein Vorraum für den gesamten Betrieb vorhanden sein, ii. können die stalleigenen Schuhe durch ein gut funktionierendes Fußdesinfektionsbecken ersetzt werden, dessen Desinfektionsmittel täglich erneuert werden muss. 4. Der Platz zum Ver- und Entladen der Tiere muss aus festem Material gebaut sein.Dieser Platz muss gereinigt und desinfiziert werden können. 5. Es gibt ein festes Kadaverlager.Die Sammlung der Tierkörper muss ohne Kontamination des Betriebs erfolgen. Dieses Lager wird nach jeder Sammlung gereinigt und desinfiziert. 6. Die Reinigungs- und Desinfektionsausrüstung muss den Bedürfnissen des Betriebs angepasst sein, es sei denn, die Inanspruchnahme eines darauf spezialisierten Unternehmens wird nachgewiesen. Es gibt jedoch immer eine Mindestausrüstung zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und der Fahrzeuge: i. mindestens 5 Liter eines zugelassenen Desinfektionsmittels, ii.einen Hochdruckreiniger. 7. Die Lagerung der Kadaver muss unter gekühlten Bedingungen erfolgen.8. Bei Verwendung von Futter mit Zusatzstoffen, für das eine Wartezeit einzuhalten ist, ist ein getrennter Futterlagerraum vorzusehen. TEIL B - BETRIEBSBEDINGUNGEN 1. Der Betrieb muss so abgeschlossen sein, dass das Betreten der Ställe erst nach Meldung beim Verantwortlichen oder bei seinem Beauftragten und nach Benutzung der Hygieneschleuse und des Vorraums ermöglicht wird.Wenn das Vorhandensein einer Dusche obligatorisch ist, muss diese vor Betreten der Ställe benutzt werden. 2. Die Betriebsgebäude müssen vor Wildvögeln geschützt sein, mit Ausnahme der Zugänge zum Auslauf im Freien bei Geflügelbetrieben mit Auslauffläche.3. Gegen Ungeziefer und Insekten muss ein wirksames Bekämpfungsprogramm eingesetzt werden.4. Die Einstreu muss sauber, trocken und frei von giftigen Stoffen sein.5. Der Transport erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 16.6. Reinigung und Desinfektion: a) Außer für Geflügelbetriebe, die unter die Buchstaben b) oder c) fallen: Nach dem Abgang einer Gruppe und auf jeden Fall vor der Bestückung mit einer neuen Gruppe wird jeder Stall gereinigt und desinfiziert. Die Desinfektion kann durch eine Maßnahme mit gleichwertigem Ergebnis ersetzt werden. b) Für einen Geflügelbetrieb mit Produktionsdurchgängen von Nutzgeflügel für die Fleischerzeugung müssen die in Buchstabe a) beschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen mindestens zweimal pro Jahr in jedem Haltungsbereich durchgeführt werden.c) Für einen Geflügelbetrieb mit Produktionsdurchgängen von Nutzgeflügel für die Erzeugung von Konsumeiern müssen die in Buchstabe a) beschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen mindestens alle 2 Jahre in jedem Haltungsbereich durchgeführt werden.d) Ein Stall oder Haltungsbereich darf erst wieder belegt werden, nachdem er nach Reinigung und Desinfektion vollständig trocken ist.7. Hygienogramm: Eine Brüterei muss die Wirksamkeit der in Nr.6 erwähnten Reinigung und Desinfektion jedes Raums in der Häufigkeit und nach der Vorgehensweise, die in Anlage III Teil A bestimmt sind, kontrollieren. 8. Wenn anderes Wasser als Leitungswasser: a) als Trinkwasser verwendet wird, muss es den mikrobiologischen und chemischen Normen gemäß Anlage III Teil D entsprechen, b) als Reinigungswasser verwendet wird, muss es den chemischen Normen gemäß Anlage III Teil D entsprechen, und zwar in der Häufigkeit und nach der Vorgehensweise, die in dieser Anlage III Teil D bestimmt sind. ANLAGE III PROGRAMME A.HYGIENOGRAMM Probenahmen erfolgen gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Tabelle und gemäß den von der Agentur bestimmten technischen Modalitäten

Art der Genehmigung, auf die vorliegende Anlage III Teil A Anwendung findet:

Brüterei

Geflügelbetrieb (ausgenommen Brüterei)

10.1

Nicht anwendbar

Labor, das die Analyse durchführen darf: Labor der Vereinigung (Artikel 32 Nr. 1): Zugelassenes Labor (Artikel 32 Nr. 3):


X


Die Probenahme muss durchgeführt werden von:

der Vereinigung

Häufigkeit der Probenahme:

einmal pro Quartal


B. GESUNDHEITSKONTROLLPROGRAMM IN AUSFÜHRUNG VON ANLAGE I - KAPITEL III - TEIL A Die Vorschriften in Sachen Kontrolle sind Folgende: a) Die Feststellung der Infektion erfolgt anhand serologischer und/oder bakteriologischer Untersuchungen und unter Berücksichtigung eventueller klinischer Symptome und des Vorhandenseins typischer Schädigungen.b) Für die zu untersuchenden Proben werden je nach Fall Blut, Embryos, die nicht schlüpfen (also in der Schale verendete Embryos), Küken zweiter Wahl, Mekonium und post-mortales Gewebe, insbesondere Leber, Milz, Eierstock/Eileiter und Ileozäkalklappe, verwendet.c) Für Stuhl-, Mekonium- oder Darmproben ist eine Selenit-Cystein-Anreicherungsbouillon zu verwenden.Bei Proben, bei denen wenig konkurrierende Flora zu erwarten ist (z. B. bei Embryos, die in der Schale verendet sind), kann eine nicht selektive Voranreicherung gefolgt von einer Anreicherung in Rappaport-Vassiliadis-Soja-Bouillon oder Müller-Kauffmann-Bouillon mit Tetrathionat und Novobiocin verwendet werden. Die Verwendung von halbfesten Nährböden muss vermieden werden. d) Die Auswahl der Blutproben in einer Gruppe zur Feststellung von Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum oder Salmonella enterica Unterart arizonae durch serologische Untersuchung hat hinsichtlich der Zahl der Proben das Vorkommen der Infektion in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie ihr Auftreten und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb zu berücksichtigen.Es muss jedoch immer eine statistisch aussagekräftige Zahl von Proben für serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen zur Feststellung der Infektion genommen werden.

Die Analysen erfolgen: - in der Brüterei gemäß Buchstabe b), - in Geflügelbetrieben mit Zuchtgeflügel im Aufzucht- und im Produktionsstadium: i. bei Hühnern, gleich ob sie gegen Salmonella enterica Serovar enteritidis geimpft sind oder nicht: o gemäß Buchstabe b) an post-mortalem Gewebe 2 Wochen vor der Verbringung zu den Legeeinheiten für Gruppen, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, oder o gemäß Buchstabe b) an post-mortalem Gewebe im Alter von 22 Wochen, ii.bei Truthühnern, die nicht gegen Salmonella enterica Serovar enteritidis geimpft sind: o gemäß Buchstabe b) an Blut: i. 2 Wochen vor der Verbringung zu den Legeeinheiten für Gruppen, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind: o an 60 Tieren pro Gruppe oder ii.wenn die Legeleistung 5 bis 10 % beträgt: o an 60 Tieren pro Gruppe, iii. bei Truthühnern, die gegen Salmonella enterica Serovar enteritidis geimpft sind: o gemäß Buchstabe b) an post-mortalem Gewebe: i. 2 Wochen vor der Verbringung zu den Legeeinheiten für Gruppen, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, ii.wenn die Legeleistung 5 bis 10 % beträgt, iv. bei Perlhühnern, Wachteln, Fasanen, Rebhühnern und Enten, die nicht gegen Salmonella enterica Serovar enteritidis geimpft sind: o gemäß Buchstabe b) an Blut, wenn die Tiere im Produktionsstadium sind, und mindestens einmal pro Jahr, v. bei Perlhühnern, Wachteln, Fasanen, Rebhühnern und Enten, die gegen Salmonella enterica Serovar enteritidis geimpft sind: o gemäß Buchstabe b) an post-mortalem Gewebe, - in Geflügelbetrieben mit Geflügel zur Aufzucht von Legegeflügel: i.bei Hühnern, gleich ob sie gegen Salmonella enterica Serovar enteritidis geimpft sind oder nicht: o gemäß Buchstabe b) an post-mortalem Gewebe 2 Wochen vor der Verbringung zu den Legeeinheiten, ii. bei Truthühnern, Perlhühnern, Wachteln, Fasanen, Rebhühnern und Enten, die nicht gegen Salmonella enterica Serovar enteritidis geimpft sind: o gemäß Buchstabe b) an Blut 2 Wochen vor der Verbringung zu den Legeeinheiten: o an 60 Tieren pro Gruppe, iii. bei Truthühnern, Perlhühnern, Wachteln, Fasanen, Rebhühnern und Enten, die gegen Salmonella enterica Serovar enteritidis geimpft sind: o gemäß Buchstabe b) an post-mortalem Gewebe 2 Wochen vor der Verbringung zu den Legeeinheiten, - in Geflügelbetrieben mit Legegeflügel im Produktionsstadium, gleich ob es gegen Salmonella enterica Serovar enteritidis geimpft ist oder nicht: o gemäß Buchstabe b) an post-mortalem Gewebe, o im Alter von 24 Wochen oder zum selben Zeitpunkt wie bei der ersten Probenahme, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 über die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel vorgenommen worden ist. - In Geflügelbetrieben mit Nutzgeflügel für die Fleischerzeugung gelten die Analysen und Ergebnisse der Brütereien.

Probenahmen erfolgen: - gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Tabelle, - gemäß den von der Agentur bestimmten technischen Modalitäten.

Die Proben für bakteriologische Untersuchungen dürfen nicht von Geflügel oder Eiern stammen, die in den letzten 2 bis 3 Wochen vor der Untersuchung mit antibakteriell wirkenden Arzneimitteln behandelt wurden.

Die Nachweisverfahren müssen eine Unterscheidung zwischen den serologischen Reaktionen auf Salmonella-pullorum- und Salmonella-gallinarum-Infektionen und serologischen Reaktionen, die auf die Verwendung des Impfstoffes gegen Salmonella enterica Serovar enteritidis zurückzuführen sind, erlauben, falls dieser verwendet wird. Soll eine serologische Überwachung stattfinden, dürfen daher solche Impfungen nicht durchgeführt werden. Wurden Impfungen durchgeführt, müssen bakteriologische Untersuchungen vorgenommen werden; dabei muss die Feststellungsmethode eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme erlauben.

Art der Genehmigung, auf die vorliegende Anlage III Teil B Anwendung findet:

Brüterei

Geflügelbetrieb (ausgenommen Brüterei)

Geflügelbetrieb

10.1

10.1

10.2

Labor, das die Analyse durchführen darf:

Nicht anwendbar

Labor der Vereinigung (Artikel 32 Nr. 1):

X

X

Zugelassenes Labor (Artikel 32 Nr. 3):


Die Probenahme muss durchgeführt werden von:

dem Verantwortlichen

der Vereinigung

Häufigkeit der Probenahme:


In einer Brüterei:

einmal pro Quartal


In einem Geflügelbetrieb mit Geflügel zur Aufzucht von Zuchtgeflügel, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist:

an jeder Gruppe

In einem Geflügelbetrieb mit Zuchtgeflügel im Produktionsstadium:

an jeder Gruppe

In einem Geflügelbetrieb mit Geflügel zur Aufzucht von Legegeflügel:

an jeder Gruppe

In einem Geflügelbetrieb mit Legegeflügel im Produktionsstadium:

an jeder Gruppe


C. GESUNDHEITSKONTROLLPROGRAMM IN AUSFÜHRUNG VON ANLAGE I - KAPITEL III - TEIL B Die Vorschriften in Sachen Kontrolle sind Folgende: a) Zur Feststellung der Infektion dienen validierte serologische und/oder bakteriologische und/oder molekuläre Untersuchungsverfahren. Schädigungen durch Aerosacculitis bei Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern deuten auf das Vorhandensein einer Mycoplasma-Infektion hin; dies ist näher zu untersuchen. b) Für die auf Mycoplasma-Infektionen zu untersuchenden Proben werden je nach Fall Blut, Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern, Sperma oder Abstriche, die an der Trachea, der Choane, der Kloake oder dem Luftsack vorgenommen wurden, verwendet;für die speziell auf Mycoplasma meleagridis zu untersuchenden Proben werden der Eileiter beziehungsweise der Penis der Truthühner verwendet. c) Die Untersuchungen zur Feststellung von Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis haben sich auf eine repräsentative Auswahl zu stützen und müssen im Interesse einer ständigen Infektionskontrolle während der Aufzucht- und der Legeperiode durchgeführt werden, d.h. unmittelbar vor dem Beginn der Legeperiode und danach alle 3 Monate.

Die Analysen erfolgen: - in der Brüterei gemäß Buchstabe b), - in Geflügelbetrieben mit Zuchtgeflügel im Aufzucht- und im Produktionsstadium: i. aufgrund einer Serologie gemäß Buchstabe c) an 10 % der Gesamtanzahl Tiere jeder Gruppe, mit einem Maximum von 60 Tieren, nach folgendem Schema: o ein erster Test 2 Wochen vor der Verbringung zu den Legeeinheiten, o ein zweiter Test, wenn die Legeleistung 5 bis 10 % beträgt, o anschließend alle 90 Tage, - in Geflügelbetrieben mit Geflügel zur Aufzucht von Legegeflügel: o 2 Wochen vor der Verbringung zu den Legeeinheiten. In Geflügelbetrieben mit Nutzgeflügel für die Fleischerzeugung gelten die Analysen und Ergebnisse der Brütereien.

Probenahmen erfolgen: - gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Tabelle, - gemäß den von der Agentur bestimmten technischen Modalitäten.

Art der Genehmigung, auf die vorliegende Anlage III Teil C Anwendung findet:

Brüterei

Geflügelbetrieb (ausgenommen Brüterei)

Geflügelbetrieb

10.1

10.1

10.2

Labor, das die Analyse durchführen darf:

Nicht anwendbar

Labor der Vereinigung (Artikel 32 Nr. 1):

X

X

Zugelassenes Labor (Artikel 32 Nr. 3):


Die Probenahme muss durchgeführt werden von:

der Vereinigung

Häufigkeit der Probenahme:


In einer Brüterei:

einmal pro Quartal


In einem Geflügelbetrieb mit Geflügel zur Aufzucht und Zuchtgeflügel:

an jeder Gruppe

In einem Geflügelbetrieb mit Geflügel zur Aufzucht von Legegeflügel:

an jeder Gruppe


D. WASSERQUALITÄT Bestimmung der Qualität des in Geflügelbetrieben verwendeten Wassers, das kein Leitungswasser ist, gemäß Anlage II Teil B Nr. 8.

Probenahmen erfolgen gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Tabelle und gemäß den von der Agentur bestimmten technischen Modalitäten.

Betrieb, auf den vorliegende Anlage III Teil D Anwendung findet:

Brüterei

In den Artikeln 5 und 25 erwähnter Betrieb

In Artikel 27 erwähnter Betrieb

Labor, das die Analyse durchführen darf:


Labor der Vereinigung (Artikel 32 Nr. 1):

X

X

X

Zugelassenes Labor (Artikel 32 Nr. 3):

X

Die Probenahme muss durchgeführt werden von:

der Vereinigung

der Vereinigung

der Vereinigung

Häufigkeit der Probenahme:

einmal pro Jahr


NORMEN FÜR DIE BAKTERIOLOGISCHE UNTERSUCHUNG DES WASSERS

Untersuchung

Ergebnis

i. Gesamtzahl Keime bei 22 ° C:

? 100 000 KBE/ml

ii.Gesamtzahl E. coli:

? 1 000 KBE/100 ml

iii. Darmenterokokken:

? 1 000 KBE/100 ml


NORMEN FÜR DIE CHEMISCHE UNTERSUCHUNG DES WASSERS

Untersuchung

Ergebnis

i. pH-Wert (Säuregrad):

3,5 - 9

ii.Fe (Eisen):

? 2,5 mg/l

iii. Nitrite:

? 1,0 mg/l


[ANLAGE IV] [Anlage IV ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] Vereinbarung für die epidemiologische Überwachung im Geflügelbetrieb

Der Unterzeichnete: (Name und Vorname),

Verantwortlicher des Geflügelbestands mit folgender Nummer:


BE1

-

-

0

3

gelegen (Adresse des Bestands),

bestimmt in Anwendung von Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben

Dr./die juristische Person, die Tierarzt ist,2 . . . . .

(Name und Vorname/vollständige Bezeichnung der juristischen Person, die Tierarzt ist) für die epidemiologische Überwachung des oben erwähnten Bestands.

Der Unterzeichnete Dr. . . . . . (Name und Vorname),

zugelassener Tierarzt mit folgender Eintragungsnummer bei der Kammer/der im Namen der juristischen Person, die Tierarzt mit folgender Eintragungsnummer bei der Kammer ist, handelt2:


N/F

-

nimmt diese Bestimmung als Betriebstierarzt an.

Er/Sie2 verpflichtet sich, bei Verhinderung oder Krankheit einen zugelassenen Tierarzt oder eine juristische Person, die zugelassener Tierarzt ist, als Ersatz zu bestimmen.

Ausgestellt am: . . . . . (Datum),

in dreifacher Ausfertigung: eine für den Verantwortlichen, eine für den Tierarzt bzw. die juristische Person, die Tierarzt ist, und eine für die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.

Der Verantwortliche:

Der zugelassene Tierarzt: (Stempel und Unterschrift)

1 Für eine Brüterei muss die vierziffrige Genehmigungsnummer in den ersten 4 Kästchen nach "BE" eingetragen werden und der Rest gestrichen werden.

2 Unzutreffendes bitte streichen.

ANLAGE V - Untersuchung von Geflügel auf Newcastle-Krankheit vor dem Versand in Anwendung von Artikel 13 KAPITEL A - Serologische Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern der Newcastle-Krankheit bei Geflügel 1. Blutproben Geflügel, das den Bedingungen des vorliegenden Kapitels unterliegt, muss aus Gruppen stammen, von denen die Blutproben von mindestens 60 stichprobenartig ausgewählten Tieren entnommen wurden, die dann nach dem in Nr.2 beschriebenen Haemagglutinationshemmungstest (HI-Test) untersucht worden sind. 2. Verfahren a) 0,025 ml gepufferte Salzlösung in alle (V-förmigen) Mulden eines Kunststoff-Mikrotitrators träufeln.b) 0,025 ml Serum in die erste Mulde geben.c) Mit einem Mikrotitrationsverdünner über das Testtablett verteilt zweifache Serumverdünnungen herstellen.d) 0,025 ml verdünnte Allantois-Flüssigkeit mit 4 beziehungsweise 8 HAU zugeben.e) Durch Antippen mischen und Tablett für mindestens 60 Minuten bei 4 ° C beziehungsweise für mindestens 30 Minuten bei Raumtemperatur aufbewahren.f) 0,025 ml l%ig suspendierte rote Blutkörperchen in alle Mulden geben.g) Durch Antippen mischen und bei 4 ° C aufbewahren.h) Testtablett nach 30-40 Minuten, wenn sich die Kontrollzellen gesetzt haben, ablesen.Dazu Tablett leicht anheben und auf Vorliegen beziehungsweise Fehlen einer tropfenförmigen Strömung achten. Die Strömungsrate sollte der in den Kontrollmulden entsprechen, die lediglich rote Blutkörperchen (0,025 ml) und gepufferte Kochsalzlösung (0,05 ml) enthalten. i) Als Hemmtiter gilt die höchste Antiserumverdünnung, die 4 beziehungsweise 8 Viruseinheiten vollständig hemmt (jeder Test sollte zur Bestätigung der erforderlichen HAU eine Haemagglutinationstitrierung beinhalten).j) Die Zuverlässigkeit der Ergebnisse hängt ab von einem Titerergebnis von weniger als 23 bei 4 HAU beziehungsweise 22 bei 8 HAU bei negativem Kontrollserum und von einem Titerergebnis, das innerhalb einer Verdünnung des bekannten Titerwertes des positiven Kontrollserums liegt.3. Interpretation der Untersuchungen Das verwendete Antigen wird auf der Stufe angreifen, auf der ein Serum als positiv gilt: bei 4 HAU ist jedes Serum positiv, das ein Titerergebnis von 24 oder mehr aufweist, bei 8 HAU ist jedes Serum positiv, das ein Titerergebnis von 23 oder mehr aufweist. KAPITEL B - Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit (ND) von Schlachtgeflügel Geflügel, das den Bedingungen des vorliegenden Kapitels unterliegt, muss aus Gruppen stammen, die auf den Virus der Newcastle-Krankheit mit negativem Ergebnis, d. h. ohne Isolierung eines Virus, nach folgendem Verfahren untersucht worden sind: 1. Probematerial Es müssen mindestens 60 Proben einschließlich Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) von jeder Gruppe entnommen werden.2. Behandlung des Probenmaterials Es dürfen nicht mehr als 5 Proben gepoolt werden.Abstriche sollten ganz in ein antibiotisches Medium getaucht, Fäkalproben in antibiotischem Medium (im geschlossenen Blender oder unter Verwendung von Stößel und Mörser in sterilem Sand) homogenisiert und zu 10 bis 20 % w/v suspendiert werden. Die Suspensionen sind für rund 2 Stunden bei Raumtemperatur (bei 4 ° C entsprechend länger) stehen zu lassen und danach durch Zentrifugieren zu klären (z. B. 800 bis 1 000 g für 10 Minuten).

Hohe Antibiotikakonzentrationen sind für Fäkalmaterial notwendig. Eine Standardmischung ist: 10 000 Einheiten/ml Penicillin, 10 mg/ml Streptomycin, 0,25 mg/ml Gentamycin und 5 000 Einheiten/ml Mycostatin in gepufferter Kochsalzlösung. Zur Vermeidung der Vermehrung von Chlamydia-Arten können 50 mg/ml Oxytetrazyklin hinzugefügt werden. Bei der Herstellung des Mediums ist nach Zusatz der Antibiotika unbedingt der pH-Wert zu prüfen und auf 7,0-7,4 zu berichtigen. 3. Virusisolierung in embryonierten Hühnereiern Die Allantoishöhlen von mindestens 4 embryonierten Eiern, die 8-10 Tage vorbebrütet wurden, werden mit 0,1-0,2 ml des geklärten flüssigen Überstands beimpft.Im Idealfall sollten diese Eier aus einer spezifiziert pathogenfreien Gruppe stammen; ansonsten können auch Eier aus einem Bestand verwendet werden, der nachweislich frei von NDV-Antikörpern ist. Die beimpften Eier werden bei 37 ° C aufbewahrt und täglich durchleuchtet. Eier mit toten beziehungsweise absterbenden Embryonen sowie alle anderen Eier sind 6 Tage nach der Beimpfung auf 4 ° C abzukühlen und die Allantois-/Amnionflüssigkeiten auf Haemagglutination zu untersuchen. Lässt sich keine Haemagglutination feststellen, so wird das vorgenannte Verfahren mit unverdünnter Allantois-/Amnionflüssigkeit als Inokulum wiederholt.

Wird Haemagglutination festgestellt, so ist eine etwaige Bakterienkontamination im Kulturverfahren auszuschließen. Sind Bakterien vorhanden, so können die Flüssigkeiten durch einen 450-mn-Membranfilter passiert und nach Zugabe weiterer Antibiotika in embryonierte Eier inokuliert werden.

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