gepubliceerd op 13 januari 2010
Koninklijk besluit betreffende het zegel van de politiediensten en van de algemene inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 JUNI 2008. - Koninklijk besluit betreffende het zegel van de politiediensten en van de algemene inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 juni 2008 betreffende het zegel van de politiediensten en van de algemene inspectie van de federale politie en van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 14 juli 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 17. JUNI 2008 - Königlicher Erlass über das Siegel der Polizeidienste und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 141 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 17.
Februar 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 2. Mai 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 3. Mai 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.
Juli 2006;
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle vom 11. April 2007;
Aufgrund des Gutachtens 44.409/2 des Staatsrates vom 13. Mai 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Siegel der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei Artikel 1 - Das Siegel der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei wird zur Beglaubigung der von den Polizeidiensten benutzten Unterlagen angebracht. Von diesem Siegel gibt es eine Variante für die lokale Polizei und eine Variante für die föderale Polizei.
Abschnitt 1 - Siegel der lokalen Polizei Art. 2 - Das Siegel der lokalen Polizei besteht aus dem im Königlichen Erlass vom 9. Juli 2000 über das Emblem der föderalen und der lokalen Polizei erwähnten Logo der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei, dem Namen der Polizeizone, der Nummer der Zone und einer der folgenden Aufschriften: - LOKALE POLIZEI, - POLICE LOCALE, - LOKALE POLITIE. Art. 3 - Das Polizeisiegel ist kreisförmig und zeigt in der Mitte auf farbigem Hintergrund die farblose Flamme des Logos.
Die jeweiligen Aufschriften werden kreisförmig um das Logo angeordnet.
Die Begriffe "LOKALE POLIZEI", "POLICE LOCALE" beziehungsweise "LOKALE POLITIE" werden im oberen Teil des Siegels und der Name sowie die Nummer der Zone im unteren Teil des Siegels angebracht.
Art. 4 - Der äussere Kreis hat einen Durchmesser von 45 Millimetern.
Das zentrale Logo hat einen Durchmesser von 20 Millimetern. Die in Artikel 2 erwähnten Aufschriften werden in Grossbuchstaben der Schriftart "The Sans7-boldR", Schriftgrösse 12, abgefasst. Der Name und die Nummer der Zone werden in Kleinbuchstaben der Schriftart "The Sans7-boldR", Schriftgrösse 12, abgefasst.
Art. 5 - Die möglichen Fassungen des Siegels der lokalen Polizei werden gemäss den Mustern in Anlage 1 festgelegt.
Abschnitt 2 - Siegel der föderalen Polizei Art. 6 - Das Siegel der föderalen Polizei besteht aus dem im Königlichen Erlass vom 9. Juli 2000 über das Emblem der föderalen und der lokalen Polizei erwähnten Logo der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei, dem Namen des Generalkommissariats oder der Generaldirektion und gegebenenfalls eines Dienstes und einer der folgenden Aufschriften: - FÖDERALE POLIZEI, - POLICE FEDERALE, - FEDERALE POLITIE. Art. 7 - Das Polizeisiegel ist kreisförmig und zeigt in der Mitte auf farbigem Hintergrund die farblose Flamme des Logos.
Die jeweiligen Aufschriften werden kreisförmig um das Logo angeordnet.
Die Begriffe "FÖDERALE POLIZEI", "POLICE FEDERALE" beziehungsweise "FEDERALE POLITIE" werden im oberen Teil des Siegels und der Name des Generalkommissariats beziehungsweise der Generaldirektion sowie der Name des Dienstes im unteren Teil des Siegels angebracht.
Art. 8 - Der äussere Kreis hat einen Durchmesser von 45 Millimetern.
Das zentrale Logo hat einen Durchmesser von 20 Millimetern. Die Aufschrift "FÖDERALE POLIZEI", "POLICE FEDERALE" beziehungsweise "FEDERALE POLITIE" wird in Grossbuchstaben der Schriftart "The Sans7-boldR", Schriftgrösse 12, abgefasst. Der Name des Generalkommissariats beziehungsweise der Generaldirektion und der Name des Dienstes werden in Kleinbuchstaben der Schriftart "The Sans7-boldR", Schriftgrösse 9, abgefasst.
Art. 9 - Die möglichen Fassungen des Siegels der föderalen Polizei werden gemäss den Mustern in Anlage 2 festgelegt.
KAPITEL II - Siegel der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Art. 10 - Das Siegel der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wird zur Beglaubigung der von diesem Dienst benutzten Unterlagen angebracht.
Art. 11 - Das Siegel der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei besteht aus einem Logo und einer der folgenden Aufschriften: - GENERALINSPEKTION der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, - INSPECTION GENERALE de la police fédérale et de la police locale, - ALGEMENE INSPECTIE van de federale politie en van de lokale politie.
Art. 12 - Das Siegel der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei ist kreisförmig mit einem mittigen Logo, das aus den Buchstaben A und G, in Schwarz wiedergegeben, und dem Buchstaben I, farblos, der die Buchstaben A und G miteinander verbindet, besteht.
Die jeweiligen Aufschriften werden kreisförmig um das Logo angeordnet.
Die Begriffe "GENERALINSPEKTION", "INSPECTION GENERALE" beziehungsweise "ALGEMENE INSPECTIE" werden im oberen Teil des Siegels angebracht. Die Begriffe "der föderalen Polizei und der lokalen Polizei", "de la police fédérale et de la police locale" beziehungsweise "van de federale politie en van de lokale politie" werden im unteren Teil des Siegels angebracht.
Art. 13 - Der äussere Kreis hat einen Durchmesser von 45 Millimetern.
Das zentrale Logo hat einen fiktiven Durchmesser von 23 Millimetern.
Die Aufschrift "GENERALINSPEKTION", "INSPECTION GENERALE" beziehungsweise "ALGEMENE INSPECTIE" wird in Grossbuchstaben der Schriftart "Helvetica Neue 55 RomanR", Schriftgrösse 10, abgefasst.
Die Aufschrift "der föderalen Polizei und der lokalen Polizei", "de la police fédérale et de la police locale" beziehungsweise "van de federale politie en van de lokale politie" wird in Kleinbuchstaben der Schriftart "Helvetica Neue 57 CondensedR", Schriftgrösse 8,5, abgefasst.
Art. 14 - Die möglichen Fassungen des Siegels der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei werden gemäss den Mustern in Anlage 3 festgelegt.
KAPITEL III - Schlussbestimmung Art. 15 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Vizepremierminister und Minister der Justiz J. VANDEURZEN
Anlagen 1, 2 und 3 zum Königlichen Erlass vom 17. Juni 2008 [siehe Belgisches Staatsblatt vom 14. Juli 2008, Seiten 36810-36812]