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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/06/2008
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Koninklijk besluit betreffende het zegel van de politiediensten en van de algemene inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif au sceau des services de police et de l'inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 JUNI 2008. - Koninklijk besluit betreffende het zegel van de 17 JUIN 2008. - Arrêté royal relatif au sceau des services de police
politiediensten en van de algemene inspectie van de federale politie et de l'inspection générale de la police fédérale et de la police
en van de lokale politie. - Duitse vertaling locale. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 17 juni 2008 betreffende het zegel van de politiediensten l'arrêté royal du 17 juin 2008 relatif au sceau des services de police
en van de algemene inspectie van de federale politie en van de lokale et de l'inspection générale de la police fédérale et de la police
politie (Belgisch Staatsblad van 14 juli 2008). locale (Moniteur belge du 14 juillet 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
17. JUNI 2008 - Königlicher Erlass über das Siegel der Polizeidienste 17. JUNI 2008 - Königlicher Erlass über das Siegel der Polizeidienste
und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen
Polizei Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 141 Absatz 1; des Artikels 141 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 17. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 17.
Februar 2006; Februar 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 2. Mai 2006; Dienstes vom 2. Mai 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 3. Mai 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 3. Mai 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.
Juli 2006; Juli 2006;
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für
Sprachenkontrolle vom 11. April 2007; Sprachenkontrolle vom 11. April 2007;
Aufgrund des Gutachtens 44.409/2 des Staatsrates vom 13. Mai 2008, Aufgrund des Gutachtens 44.409/2 des Staatsrates vom 13. Mai 2008,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Siegel der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten KAPITEL I - Siegel der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizei Polizei
Artikel 1 - Das Siegel der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Artikel 1 - Das Siegel der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizei wird zur Beglaubigung der von den Polizeidiensten benutzten Polizei wird zur Beglaubigung der von den Polizeidiensten benutzten
Unterlagen angebracht. Von diesem Siegel gibt es eine Variante für die Unterlagen angebracht. Von diesem Siegel gibt es eine Variante für die
lokale Polizei und eine Variante für die föderale Polizei. lokale Polizei und eine Variante für die föderale Polizei.
Abschnitt 1 - Siegel der lokalen Polizei Abschnitt 1 - Siegel der lokalen Polizei
Art. 2 - Das Siegel der lokalen Polizei besteht aus dem im Königlichen Art. 2 - Das Siegel der lokalen Polizei besteht aus dem im Königlichen
Erlass vom 9. Juli 2000 über das Emblem der föderalen und der lokalen Erlass vom 9. Juli 2000 über das Emblem der föderalen und der lokalen
Polizei erwähnten Logo der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei erwähnten Logo der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizei, dem Namen der Polizeizone, der Nummer der Zone und einer der Polizei, dem Namen der Polizeizone, der Nummer der Zone und einer der
folgenden Aufschriften: folgenden Aufschriften:
- LOKALE POLIZEI, - LOKALE POLIZEI,
- POLICE LOCALE, - POLICE LOCALE,
- LOKALE POLITIE. - LOKALE POLITIE.
Art. 3 - Das Polizeisiegel ist kreisförmig und zeigt in der Mitte auf Art. 3 - Das Polizeisiegel ist kreisförmig und zeigt in der Mitte auf
farbigem Hintergrund die farblose Flamme des Logos. farbigem Hintergrund die farblose Flamme des Logos.
Die jeweiligen Aufschriften werden kreisförmig um das Logo angeordnet. Die jeweiligen Aufschriften werden kreisförmig um das Logo angeordnet.
Die Begriffe "LOKALE POLIZEI", "POLICE LOCALE" beziehungsweise "LOKALE Die Begriffe "LOKALE POLIZEI", "POLICE LOCALE" beziehungsweise "LOKALE
POLITIE" werden im oberen Teil des Siegels und der Name sowie die POLITIE" werden im oberen Teil des Siegels und der Name sowie die
Nummer der Zone im unteren Teil des Siegels angebracht. Nummer der Zone im unteren Teil des Siegels angebracht.
Art. 4 - Der äussere Kreis hat einen Durchmesser von 45 Millimetern. Art. 4 - Der äussere Kreis hat einen Durchmesser von 45 Millimetern.
Das zentrale Logo hat einen Durchmesser von 20 Millimetern. Die in Das zentrale Logo hat einen Durchmesser von 20 Millimetern. Die in
Artikel 2 erwähnten Aufschriften werden in Grossbuchstaben der Artikel 2 erwähnten Aufschriften werden in Grossbuchstaben der
Schriftart "The Sans7-boldR", Schriftgrösse 12, abgefasst. Der Name Schriftart "The Sans7-boldR", Schriftgrösse 12, abgefasst. Der Name
und die Nummer der Zone werden in Kleinbuchstaben der Schriftart "The und die Nummer der Zone werden in Kleinbuchstaben der Schriftart "The
Sans7-boldR", Schriftgrösse 12, abgefasst. Sans7-boldR", Schriftgrösse 12, abgefasst.
Art. 5 - Die möglichen Fassungen des Siegels der lokalen Polizei Art. 5 - Die möglichen Fassungen des Siegels der lokalen Polizei
werden gemäss den Mustern in Anlage 1 festgelegt. werden gemäss den Mustern in Anlage 1 festgelegt.
Abschnitt 2 - Siegel der föderalen Polizei Abschnitt 2 - Siegel der föderalen Polizei
Art. 6 - Das Siegel der föderalen Polizei besteht aus dem im Art. 6 - Das Siegel der föderalen Polizei besteht aus dem im
Königlichen Erlass vom 9. Juli 2000 über das Emblem der föderalen und Königlichen Erlass vom 9. Juli 2000 über das Emblem der föderalen und
der lokalen Polizei erwähnten Logo der auf zwei Ebenen strukturierten der lokalen Polizei erwähnten Logo der auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizei, dem Namen des Generalkommissariats oder der integrierten Polizei, dem Namen des Generalkommissariats oder der
Generaldirektion und gegebenenfalls eines Dienstes und einer der Generaldirektion und gegebenenfalls eines Dienstes und einer der
folgenden Aufschriften: folgenden Aufschriften:
- FÖDERALE POLIZEI, - FÖDERALE POLIZEI,
- POLICE FEDERALE, - POLICE FEDERALE,
- FEDERALE POLITIE. - FEDERALE POLITIE.
Art. 7 - Das Polizeisiegel ist kreisförmig und zeigt in der Mitte auf Art. 7 - Das Polizeisiegel ist kreisförmig und zeigt in der Mitte auf
farbigem Hintergrund die farblose Flamme des Logos. farbigem Hintergrund die farblose Flamme des Logos.
Die jeweiligen Aufschriften werden kreisförmig um das Logo angeordnet. Die jeweiligen Aufschriften werden kreisförmig um das Logo angeordnet.
Die Begriffe "FÖDERALE POLIZEI", "POLICE FEDERALE" beziehungsweise Die Begriffe "FÖDERALE POLIZEI", "POLICE FEDERALE" beziehungsweise
"FEDERALE POLITIE" werden im oberen Teil des Siegels und der Name des "FEDERALE POLITIE" werden im oberen Teil des Siegels und der Name des
Generalkommissariats beziehungsweise der Generaldirektion sowie der Generalkommissariats beziehungsweise der Generaldirektion sowie der
Name des Dienstes im unteren Teil des Siegels angebracht. Name des Dienstes im unteren Teil des Siegels angebracht.
Art. 8 - Der äussere Kreis hat einen Durchmesser von 45 Millimetern. Art. 8 - Der äussere Kreis hat einen Durchmesser von 45 Millimetern.
Das zentrale Logo hat einen Durchmesser von 20 Millimetern. Die Das zentrale Logo hat einen Durchmesser von 20 Millimetern. Die
Aufschrift "FÖDERALE POLIZEI", "POLICE FEDERALE" beziehungsweise Aufschrift "FÖDERALE POLIZEI", "POLICE FEDERALE" beziehungsweise
"FEDERALE POLITIE" wird in Grossbuchstaben der Schriftart "The "FEDERALE POLITIE" wird in Grossbuchstaben der Schriftart "The
Sans7-boldR", Schriftgrösse 12, abgefasst. Der Name des Sans7-boldR", Schriftgrösse 12, abgefasst. Der Name des
Generalkommissariats beziehungsweise der Generaldirektion und der Name Generalkommissariats beziehungsweise der Generaldirektion und der Name
des Dienstes werden in Kleinbuchstaben der Schriftart "The des Dienstes werden in Kleinbuchstaben der Schriftart "The
Sans7-boldR", Schriftgrösse 9, abgefasst. Sans7-boldR", Schriftgrösse 9, abgefasst.
Art. 9 - Die möglichen Fassungen des Siegels der föderalen Polizei Art. 9 - Die möglichen Fassungen des Siegels der föderalen Polizei
werden gemäss den Mustern in Anlage 2 festgelegt. werden gemäss den Mustern in Anlage 2 festgelegt.
KAPITEL II - Siegel der Generalinspektion der föderalen Polizei und KAPITEL II - Siegel der Generalinspektion der föderalen Polizei und
der lokalen Polizei der lokalen Polizei
Art. 10 - Das Siegel der Generalinspektion der föderalen Polizei und Art. 10 - Das Siegel der Generalinspektion der föderalen Polizei und
der lokalen Polizei wird zur Beglaubigung der von diesem Dienst der lokalen Polizei wird zur Beglaubigung der von diesem Dienst
benutzten Unterlagen angebracht. benutzten Unterlagen angebracht.
Art. 11 - Das Siegel der Generalinspektion der föderalen Polizei und Art. 11 - Das Siegel der Generalinspektion der föderalen Polizei und
der lokalen Polizei besteht aus einem Logo und einer der folgenden der lokalen Polizei besteht aus einem Logo und einer der folgenden
Aufschriften: Aufschriften:
- GENERALINSPEKTION der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, - GENERALINSPEKTION der föderalen Polizei und der lokalen Polizei,
- INSPECTION GENERALE de la police fédérale et de la police locale, - INSPECTION GENERALE de la police fédérale et de la police locale,
- ALGEMENE INSPECTIE van de federale politie en van de lokale politie. - ALGEMENE INSPECTIE van de federale politie en van de lokale politie.
Art. 12 - Das Siegel der Generalinspektion der föderalen Polizei und Art. 12 - Das Siegel der Generalinspektion der föderalen Polizei und
der lokalen Polizei ist kreisförmig mit einem mittigen Logo, das aus der lokalen Polizei ist kreisförmig mit einem mittigen Logo, das aus
den Buchstaben A und G, in Schwarz wiedergegeben, und dem Buchstaben den Buchstaben A und G, in Schwarz wiedergegeben, und dem Buchstaben
I, farblos, der die Buchstaben A und G miteinander verbindet, besteht. I, farblos, der die Buchstaben A und G miteinander verbindet, besteht.
Die jeweiligen Aufschriften werden kreisförmig um das Logo angeordnet. Die jeweiligen Aufschriften werden kreisförmig um das Logo angeordnet.
Die Begriffe "GENERALINSPEKTION", "INSPECTION GENERALE" Die Begriffe "GENERALINSPEKTION", "INSPECTION GENERALE"
beziehungsweise "ALGEMENE INSPECTIE" werden im oberen Teil des Siegels beziehungsweise "ALGEMENE INSPECTIE" werden im oberen Teil des Siegels
angebracht. Die Begriffe "der föderalen Polizei und der lokalen angebracht. Die Begriffe "der föderalen Polizei und der lokalen
Polizei", "de la police fédérale et de la police locale" Polizei", "de la police fédérale et de la police locale"
beziehungsweise "van de federale politie en van de lokale politie" beziehungsweise "van de federale politie en van de lokale politie"
werden im unteren Teil des Siegels angebracht. werden im unteren Teil des Siegels angebracht.
Art. 13 - Der äussere Kreis hat einen Durchmesser von 45 Millimetern. Art. 13 - Der äussere Kreis hat einen Durchmesser von 45 Millimetern.
Das zentrale Logo hat einen fiktiven Durchmesser von 23 Millimetern. Das zentrale Logo hat einen fiktiven Durchmesser von 23 Millimetern.
Die Aufschrift "GENERALINSPEKTION", "INSPECTION GENERALE" Die Aufschrift "GENERALINSPEKTION", "INSPECTION GENERALE"
beziehungsweise "ALGEMENE INSPECTIE" wird in Grossbuchstaben der beziehungsweise "ALGEMENE INSPECTIE" wird in Grossbuchstaben der
Schriftart "Helvetica Neue 55 RomanR", Schriftgrösse 10, abgefasst. Schriftart "Helvetica Neue 55 RomanR", Schriftgrösse 10, abgefasst.
Die Aufschrift "der föderalen Polizei und der lokalen Polizei", "de la Die Aufschrift "der föderalen Polizei und der lokalen Polizei", "de la
police fédérale et de la police locale" beziehungsweise "van de police fédérale et de la police locale" beziehungsweise "van de
federale politie en van de lokale politie" wird in Kleinbuchstaben der federale politie en van de lokale politie" wird in Kleinbuchstaben der
Schriftart "Helvetica Neue 57 CondensedR", Schriftgrösse 8,5, Schriftart "Helvetica Neue 57 CondensedR", Schriftgrösse 8,5,
abgefasst. abgefasst.
Art. 14 - Die möglichen Fassungen des Siegels der Generalinspektion Art. 14 - Die möglichen Fassungen des Siegels der Generalinspektion
der föderalen Polizei und der lokalen Polizei werden gemäss den der föderalen Polizei und der lokalen Polizei werden gemäss den
Mustern in Anlage 3 festgelegt. Mustern in Anlage 3 festgelegt.
KAPITEL III - Schlussbestimmung KAPITEL III - Schlussbestimmung
Art. 15 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz Art. 15 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2008 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz Der Vizepremierminister und Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Anlagen 1, 2 und 3 zum Königlichen Erlass vom 17. Juni 2008 Anlagen 1, 2 und 3 zum Königlichen Erlass vom 17. Juni 2008
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 14. Juli 2008, Seiten 36810-36812] [siehe Belgisches Staatsblatt vom 14. Juli 2008, Seiten 36810-36812]
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