gepubliceerd op 29 april 2025
Koninklijk besluit tot vaststelling van de erkenningscriteria van de vereniging bedoeld in het artikel VI.114 van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
17 JULI 2024. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de erkenningscriteria van de vereniging bedoeld in het artikel VI.114 van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 juli 2024 tot vaststelling van de erkenningscriteria van de vereniging bedoeld in het artikel VI.114 van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 4 september 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 17. JULI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung der in Artikel VI.114 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Vereinigung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.114 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Februar 2024;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung der in den Artikeln VI.114 und XIV.81 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Vereinigung oder Organisation;
Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 22. März 2024, in der auf die Standardstellungnahme Nr. 65/2023 vom 24. März 2023 über die Abfassung normativer Texte verwiesen wird;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereicht worden ist;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 8. April 2024 unter der Nummer 76.100/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 8. April 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten abzugeben;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2022 über die zentrale Nummerndatenbank;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers des Mittelstands, der Ministerin des Fernmeldewesens und der Staatssekretärin für Verbraucherschutz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. zentraler Nummerndatenbank: die zentrale Nummerndatenbank im Sinne von Artikel 106/2 des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, 2. mit der Zurverfügungstellung der "Ruf mich nicht an!"-Liste beauftragter Vereinigung: die gemäß den Zulassungsbedingungen des vorliegenden Erlasses zugelassene Vereinigung, die damit beauftragt ist, Unternehmen, die Direktwerbung betreiben wollen, die "Ruf mich nicht an!"-Liste im Sinne von Artikel I.8 Nr. 48 des Wirtschaftsgesetzbuches zur Verfügung zu stellen, 3. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. KAPITEL 2 - Mit der Zurverfügungstellung der "Ruf mich nicht an!"-Liste beauftragte Vereinigung Abschnitt 1 - Zulassungsbedingungen
Art. 2 - Die in Artikel VI.114 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Vereinigung kann zugelassen werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt: 1. In Bezug auf die Verfolgung eines uneigennützigen Zwecks: a) Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gebildet und hält die Bestimmungen von Buch 9 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen ein.b) Vereinigungszweck ist der Schutz von Teilnehmern und Nutzern vor unerbetenen Nachrichten von Unternehmen, die telefonisch Direktwerbung betreiben wollen.Zu diesem Zweck umfasst der Vereinigungsgegenstand die Aufgaben, die aus den Artikeln VI.112 und VI.114 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches hervorgehen. c) Das Mandat als Verwalter der Vereinigung und das Mandat als Präsident des Verwaltungsorgans der Vereinigung werden nicht vergütet.d) Die Vereinigung kann sich nur an anderen Vereinigungen oder juristischen Personen beteiligen, wenn diese einen ähnlichen uneigennützigen Zweck verfolgen.e) Bei Auflösung der Vereinigung werden die verfügbaren Daten sofort und endgültig gelöscht.2. In Bezug auf den Zugang für Unternehmen, die telefonisch Direktwerbung betreiben wollen oder für deren Rechnung telefonisch Direktwerbung betrieben wird: a) Die Vereinigung stellt Unternehmen, die telefonisch Direktwerbung betreiben wollen, über eine ausreichend gesicherte Verbindung die von der zentralen Nummerndatenbank bereitgestellten Telefonnummern und die jeweiligen Registrierungsdaten zur Verfügung.b) Jedes Unternehmen, das telefonisch Direktwerbung betreiben will, erhält einen individuellen gesicherten Zugang zu einem geschützten Server, auf dem es die "Ruf mich nicht an!"-Liste einsehen kann.c) Die Zugangsrechte sind auf die Einsichtnahme der "Ruf mich nicht an!"-Liste beschränkt und werden für den Zeitraum gewährt, der mit dem betreffenden Unternehmen vereinbart worden ist.d) Die Vereinigung beschränkt die Kosten, die diesen Unternehmen in Rechnung gestellt werden, auf das strikt Notwendige zur Deckung der Kosten für den Zugang zu den Daten und der zu diesem Zweck erforderlichen Investitionskosten und zur Gewährleistung des Fortbestands der Arbeit der Vereinigung.3. In Bezug auf den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten: a) Nur die Telefonnummern, die in der "Ruf mich nicht an!"-Liste enthalten sind, und das Datum der Eintragung des Teilnehmers oder Nutzers in diese Liste werden Unternehmen zur Verfügung gestellt, die telefonisch Direktwerbung betreiben wollen oder für deren Rechnung telefonisch Direktwerbung betrieben wird.b) Alle notwendigen Vorkehrungen werden getroffen, um die Daten, über die die Vereinigung verfügt, vor Diebstahl oder Missbrauch oder vor Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu schützen.c) Die Vereinigung bestimmt einen Datenschutzbeauftragten und/oder einen Sicherheitsberater. d) Die Daten, über die die Vereinigung verfügt, werden ausschließlich zu den in Artikel VI.112 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Zwecken verwendet. 4. In Bezug auf die Sensibilisierung: Die Vereinigung bewirbt in der betreffenden Branche die Existenz und die Funktionsweise der "Ruf mich nicht an!"-Liste. Art. 3 - Um zugelassen zu werden, übermittelt die Vereinigung dem für Wirtschaft zuständigen Minister einen Antrag, aus dem hervorgeht, dass die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.
Die Zulassung wird entzogen, wenn die Vereinigung die Bedingungen des vorliegenden Erlasses nicht erfüllt.
Abschnitt 2 - Transparenz und finanzielle Aspekte
Art. 4 - Die Vereinigung übermittelt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und der Datenschutzbehörde jährlich vor Ende März einen Bericht über die Tätigkeiten des vorhergehenden Kalenderjahres und über die internen Datenschutz- und Auswirkungsanalysen.
Art. 5 - Der Präsident der Vereinigung übermittelt den Mitgliedern des Verwaltungsorgans und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie jährlich folgende Unterlagen: 1. Jahresabschluss der Vereinigung, 2.Stand der Ausführung des Haushaltsplans mit einem Bericht über die Tätigkeit der Vereinigung, 3. Haushaltsplanentwurf für das nächste Geschäftsjahr. Abschnitt 3 - Zusammensetzung des Verwaltungsorgans
Art. 6 - § 1 - Das Verwaltungsorgan der Vereinigung setzt sich zusammen aus: 1. einem Vertreter der Branche der Direktwerbung, 2.zwei Experten für Verbraucherschutz, 3. einem Vertreter der Branche der Dienstleister, die als Vermittler für die Branche der Direktwerbung auftreten, einschließlich Datenunternehmen und Kontaktzentren. Jeder Verwalter kann sich bei einer Versammlung des Verwaltungsorgans von einem anderen Verwalter vertreten lassen, wie in der Satzung der Vereinigung vorgesehen. Jeder Verwalter kann nur eine einzige Vollmacht innehaben.
Die Mitglieder des Verwaltungsorgans erhalten alle Unterlagen zur Vorbereitung der Versammlungen. Sie haben auf einfaches Verlangen Zugang zu allen Unterlagen der Vereinigung. § 2 - Ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der von dem für Wirtschaft zuständigen Minister und dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister bestimmt wird, wird zu allen Versammlungen des Verwaltungsorgans eingeladen und verfügt dort über beratende Stimme. Dieser Vertreter sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der Satzung der Vereinigung.
Dieser Vertreter erhält alle Unterlagen zur Vorbereitung der Versammlungen und hat auf einfaches Verlangen Zugang zu allen Unterlagen der Vereinigung.
Dieser Vertreter kann binnen zehn Werktagen bei den in Absatz 1 erwähnten Ministern Widerspruch gegen jeden Beschluss des Verwaltungsorgans einlegen, der seiner Ansicht nach gegen den vorliegenden Erlass oder die Satzung der Vereinigung verstößt. Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der betreffende Beschluss gefasst worden ist, sofern der Vertreter eingeladen worden ist, oder andernfalls ab dem Tag, an dem der Vertreter von dem Beschluss Kenntnis erhalten hat. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Verbraucherschutz zuständige Minister sind befugt, jeden Beschluss für nichtig zu erklären, der ihrer Ansicht nach gegen vorliegenden Erlass oder die Satzung der Vereinigung verstößt.
Haben die in Absatz 4 erwähnten Minister den betreffenden Beschluss in einer Frist von acht Werktagen ab Einlegung des Widerspruchs nicht für nichtig erklärt, wird er endgültig.
Die in Absatz 4 erwähnten Minister notifizieren dem Verwaltungsorgan ihre Nichtigkeitserklärung des Beschlusses. § 3 - Der Vorsitz des Verwaltungsorgans wird von einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten geführt, die jeweils aus einer anderen Branche bestimmt werden, und zwar für einen Zeitraum von drei Jahren. Bei Verhinderung des Präsidenten nimmt der Vizepräsident dessen Aufgaben wahr.
Der Vorsitz des Verwaltungsorgans wird von einem der in § 1 Nr. 1, 2 oder 3 erwähnten Mitglieder geführt.
Bei Ablauf dieser Frist wird der Vizepräsident zum neuen Präsidenten des Verwaltungsorgans und wird ein neuer Vizepräsident aus einer anderen Branche bestimmt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung der in den Artikeln VI.114 und XIV.81 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Vereinigung oder Organisation
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Art. 8 - Die für Wirtschaft, Mittelstand, Fernmeldewesen beziehungsweise Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister des Mittelstands D. CLARINVAL Die Ministerin des Fernmeldewesens P. DE SUTTER Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz A. BERTRAND