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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/07/2024
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de erkenningscriteria van de vereniging bedoeld in het artikel VI.114 van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les critères d'agrément de l'association visée à l'article VI.114 du Code de droit économique. - Traduction allemande
17 JULI 2024. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 17 JUILLET 2024. - Arrêté royal fixant les critères d'agrément de
erkenningscriteria van de vereniging bedoeld in het artikel VI.114 van l'association visée à l'article VI.114 du Code de droit économique. -
het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 17 juli 2024 tot vaststelling van de erkenningscriteria l'arrêté royal du 17 juillet 2024 fixant les critères d'agrément de
van de vereniging bedoeld in het artikel VI.114 van het Wetboek van l'association visée à l'article VI.114 du Code de droit économique
economisch recht (Belgisch Staatsblad van 4 september 2024). (Moniteur belge du 4 septembre 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
17. JULI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien für 17. JULI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien für
die Zulassung der in Artikel VI.114 die Zulassung der in Artikel VI.114
des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Vereinigung des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Vereinigung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.114 § 2 Absatz Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.114 § 2 Absatz
2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Februar 2024; 2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Februar 2024;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Festlegung der
Kriterien für die Zulassung der in den Artikeln VI.114 und XIV.81 des Kriterien für die Zulassung der in den Artikeln VI.114 und XIV.81 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Vereinigung oder Organisation; Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Vereinigung oder Organisation;
Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 22. März 2024, Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 22. März 2024,
in der auf die Standardstellungnahme Nr. 65/2023 vom 24. März 2023 in der auf die Standardstellungnahme Nr. 65/2023 vom 24. März 2023
über die Abfassung normativer Texte verwiesen wird; über die Abfassung normativer Texte verwiesen wird;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat
eingereicht worden ist; eingereicht worden ist;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 8. April 2024 In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 8. April 2024
unter der Nummer 76.100/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des unter der Nummer 76.100/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates eingetragen worden ist; Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 8. April 2024 Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 8. April 2024
in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten
abzugeben; abzugeben;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2022 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2022 über die
zentrale Nummerndatenbank; zentrale Nummerndatenbank;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers des Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers des
Mittelstands, der Ministerin des Fernmeldewesens und der Mittelstands, der Ministerin des Fernmeldewesens und der
Staatssekretärin für Verbraucherschutz Staatssekretärin für Verbraucherschutz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. zentraler Nummerndatenbank: die zentrale Nummerndatenbank im Sinne 1. zentraler Nummerndatenbank: die zentrale Nummerndatenbank im Sinne
von Artikel 106/2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die von Artikel 106/2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation, elektronische Kommunikation,
2. mit der Zurverfügungstellung der "Ruf mich nicht an!"-Liste 2. mit der Zurverfügungstellung der "Ruf mich nicht an!"-Liste
beauftragter Vereinigung: die gemäß den Zulassungsbedingungen des beauftragter Vereinigung: die gemäß den Zulassungsbedingungen des
vorliegenden Erlasses zugelassene Vereinigung, die damit beauftragt vorliegenden Erlasses zugelassene Vereinigung, die damit beauftragt
ist, Unternehmen, die Direktwerbung betreiben wollen, die "Ruf mich ist, Unternehmen, die Direktwerbung betreiben wollen, die "Ruf mich
nicht an!"-Liste im Sinne von Artikel I.8 Nr. 48 des nicht an!"-Liste im Sinne von Artikel I.8 Nr. 48 des
Wirtschaftsgesetzbuches zur Verfügung zu stellen, Wirtschaftsgesetzbuches zur Verfügung zu stellen,
3. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des 3. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.
KAPITEL 2 - Mit der Zurverfügungstellung der "Ruf mich nicht KAPITEL 2 - Mit der Zurverfügungstellung der "Ruf mich nicht
an!"-Liste beauftragte Vereinigung an!"-Liste beauftragte Vereinigung
Abschnitt 1 - Zulassungsbedingungen Abschnitt 1 - Zulassungsbedingungen
Art. 2 - Die in Artikel VI.114 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - Die in Artikel VI.114 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches
erwähnte Vereinigung kann zugelassen werden, wenn sie folgende erwähnte Vereinigung kann zugelassen werden, wenn sie folgende
Bedingungen erfüllt: Bedingungen erfüllt:
1. In Bezug auf die Verfolgung eines uneigennützigen Zwecks: 1. In Bezug auf die Verfolgung eines uneigennützigen Zwecks:
a) Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gebildet und hält die a) Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gebildet und hält die
Bestimmungen von Buch 9 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Bestimmungen von Buch 9 des Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen ein. Vereinigungen ein.
b) Vereinigungszweck ist der Schutz von Teilnehmern und Nutzern vor b) Vereinigungszweck ist der Schutz von Teilnehmern und Nutzern vor
unerbetenen Nachrichten von Unternehmen, die telefonisch Direktwerbung unerbetenen Nachrichten von Unternehmen, die telefonisch Direktwerbung
betreiben wollen. Zu diesem Zweck umfasst der Vereinigungsgegenstand betreiben wollen. Zu diesem Zweck umfasst der Vereinigungsgegenstand
die Aufgaben, die aus den Artikeln VI.112 und VI.114 § 1 des die Aufgaben, die aus den Artikeln VI.112 und VI.114 § 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches hervorgehen. Wirtschaftsgesetzbuches hervorgehen.
c) Das Mandat als Verwalter der Vereinigung und das Mandat als c) Das Mandat als Verwalter der Vereinigung und das Mandat als
Präsident des Verwaltungsorgans der Vereinigung werden nicht vergütet. Präsident des Verwaltungsorgans der Vereinigung werden nicht vergütet.
d) Die Vereinigung kann sich nur an anderen Vereinigungen oder d) Die Vereinigung kann sich nur an anderen Vereinigungen oder
juristischen Personen beteiligen, wenn diese einen ähnlichen juristischen Personen beteiligen, wenn diese einen ähnlichen
uneigennützigen Zweck verfolgen. uneigennützigen Zweck verfolgen.
e) Bei Auflösung der Vereinigung werden die verfügbaren Daten sofort e) Bei Auflösung der Vereinigung werden die verfügbaren Daten sofort
und endgültig gelöscht. und endgültig gelöscht.
2. In Bezug auf den Zugang für Unternehmen, die telefonisch 2. In Bezug auf den Zugang für Unternehmen, die telefonisch
Direktwerbung betreiben wollen oder für deren Rechnung telefonisch Direktwerbung betreiben wollen oder für deren Rechnung telefonisch
Direktwerbung betrieben wird: Direktwerbung betrieben wird:
a) Die Vereinigung stellt Unternehmen, die telefonisch Direktwerbung a) Die Vereinigung stellt Unternehmen, die telefonisch Direktwerbung
betreiben wollen, über eine ausreichend gesicherte Verbindung die von betreiben wollen, über eine ausreichend gesicherte Verbindung die von
der zentralen Nummerndatenbank bereitgestellten Telefonnummern und die der zentralen Nummerndatenbank bereitgestellten Telefonnummern und die
jeweiligen Registrierungsdaten zur Verfügung. jeweiligen Registrierungsdaten zur Verfügung.
b) Jedes Unternehmen, das telefonisch Direktwerbung betreiben will, b) Jedes Unternehmen, das telefonisch Direktwerbung betreiben will,
erhält einen individuellen gesicherten Zugang zu einem geschützten erhält einen individuellen gesicherten Zugang zu einem geschützten
Server, auf dem es die "Ruf mich nicht an!"-Liste einsehen kann. Server, auf dem es die "Ruf mich nicht an!"-Liste einsehen kann.
c) Die Zugangsrechte sind auf die Einsichtnahme der "Ruf mich nicht c) Die Zugangsrechte sind auf die Einsichtnahme der "Ruf mich nicht
an!"-Liste beschränkt und werden für den Zeitraum gewährt, der mit dem an!"-Liste beschränkt und werden für den Zeitraum gewährt, der mit dem
betreffenden Unternehmen vereinbart worden ist. betreffenden Unternehmen vereinbart worden ist.
d) Die Vereinigung beschränkt die Kosten, die diesen Unternehmen in d) Die Vereinigung beschränkt die Kosten, die diesen Unternehmen in
Rechnung gestellt werden, auf das strikt Notwendige zur Deckung der Rechnung gestellt werden, auf das strikt Notwendige zur Deckung der
Kosten für den Zugang zu den Daten und der zu diesem Zweck Kosten für den Zugang zu den Daten und der zu diesem Zweck
erforderlichen Investitionskosten und zur Gewährleistung des erforderlichen Investitionskosten und zur Gewährleistung des
Fortbestands der Arbeit der Vereinigung. Fortbestands der Arbeit der Vereinigung.
3. In Bezug auf den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der 3. In Bezug auf den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten: Verarbeitung personenbezogener Daten:
a) Nur die Telefonnummern, die in der "Ruf mich nicht an!"-Liste a) Nur die Telefonnummern, die in der "Ruf mich nicht an!"-Liste
enthalten sind, und das Datum der Eintragung des Teilnehmers oder enthalten sind, und das Datum der Eintragung des Teilnehmers oder
Nutzers in diese Liste werden Unternehmen zur Verfügung gestellt, die Nutzers in diese Liste werden Unternehmen zur Verfügung gestellt, die
telefonisch Direktwerbung betreiben wollen oder für deren Rechnung telefonisch Direktwerbung betreiben wollen oder für deren Rechnung
telefonisch Direktwerbung betrieben wird. telefonisch Direktwerbung betrieben wird.
b) Alle notwendigen Vorkehrungen werden getroffen, um die Daten, über b) Alle notwendigen Vorkehrungen werden getroffen, um die Daten, über
die die Vereinigung verfügt, vor Diebstahl oder Missbrauch oder vor die die Vereinigung verfügt, vor Diebstahl oder Missbrauch oder vor
Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu schützen. Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu schützen.
c) Die Vereinigung bestimmt einen Datenschutzbeauftragten und/oder c) Die Vereinigung bestimmt einen Datenschutzbeauftragten und/oder
einen Sicherheitsberater. einen Sicherheitsberater.
d) Die Daten, über die die Vereinigung verfügt, werden ausschließlich d) Die Daten, über die die Vereinigung verfügt, werden ausschließlich
zu den in Artikel VI.112 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen zu den in Artikel VI.112 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen
Zwecken verwendet. Zwecken verwendet.
4. In Bezug auf die Sensibilisierung: Die Vereinigung bewirbt in der 4. In Bezug auf die Sensibilisierung: Die Vereinigung bewirbt in der
betreffenden Branche die Existenz und die Funktionsweise der "Ruf mich betreffenden Branche die Existenz und die Funktionsweise der "Ruf mich
nicht an!"-Liste. nicht an!"-Liste.
Art. 3 - Um zugelassen zu werden, übermittelt die Vereinigung dem für Art. 3 - Um zugelassen zu werden, übermittelt die Vereinigung dem für
Wirtschaft zuständigen Minister einen Antrag, aus dem hervorgeht, dass Wirtschaft zuständigen Minister einen Antrag, aus dem hervorgeht, dass
die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.
Die Zulassung wird entzogen, wenn die Vereinigung die Bedingungen des Die Zulassung wird entzogen, wenn die Vereinigung die Bedingungen des
vorliegenden Erlasses nicht erfüllt. vorliegenden Erlasses nicht erfüllt.
Abschnitt 2 - Transparenz und finanzielle Aspekte Abschnitt 2 - Transparenz und finanzielle Aspekte
Art. 4 - Die Vereinigung übermittelt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Art. 4 - Die Vereinigung übermittelt dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und der Datenschutzbehörde Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und der Datenschutzbehörde
jährlich vor Ende März einen Bericht über die Tätigkeiten des jährlich vor Ende März einen Bericht über die Tätigkeiten des
vorhergehenden Kalenderjahres und über die internen Datenschutz- und vorhergehenden Kalenderjahres und über die internen Datenschutz- und
Auswirkungsanalysen. Auswirkungsanalysen.
Art. 5 - Der Präsident der Vereinigung übermittelt den Mitgliedern des Art. 5 - Der Präsident der Vereinigung übermittelt den Mitgliedern des
Verwaltungsorgans und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, Verwaltungsorgans und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft,
KMB, Mittelstand und Energie jährlich folgende Unterlagen: KMB, Mittelstand und Energie jährlich folgende Unterlagen:
1. Jahresabschluss der Vereinigung, 1. Jahresabschluss der Vereinigung,
2. Stand der Ausführung des Haushaltsplans mit einem Bericht über die 2. Stand der Ausführung des Haushaltsplans mit einem Bericht über die
Tätigkeit der Vereinigung, Tätigkeit der Vereinigung,
3. Haushaltsplanentwurf für das nächste Geschäftsjahr. 3. Haushaltsplanentwurf für das nächste Geschäftsjahr.
Abschnitt 3 - Zusammensetzung des Verwaltungsorgans Abschnitt 3 - Zusammensetzung des Verwaltungsorgans
Art. 6 - § 1 - Das Verwaltungsorgan der Vereinigung setzt sich Art. 6 - § 1 - Das Verwaltungsorgan der Vereinigung setzt sich
zusammen aus: zusammen aus:
1. einem Vertreter der Branche der Direktwerbung, 1. einem Vertreter der Branche der Direktwerbung,
2. zwei Experten für Verbraucherschutz, 2. zwei Experten für Verbraucherschutz,
3. einem Vertreter der Branche der Dienstleister, die als Vermittler 3. einem Vertreter der Branche der Dienstleister, die als Vermittler
für die Branche der Direktwerbung auftreten, einschließlich für die Branche der Direktwerbung auftreten, einschließlich
Datenunternehmen und Kontaktzentren. Datenunternehmen und Kontaktzentren.
Jeder Verwalter kann sich bei einer Versammlung des Verwaltungsorgans Jeder Verwalter kann sich bei einer Versammlung des Verwaltungsorgans
von einem anderen Verwalter vertreten lassen, wie in der Satzung der von einem anderen Verwalter vertreten lassen, wie in der Satzung der
Vereinigung vorgesehen. Jeder Verwalter kann nur eine einzige Vereinigung vorgesehen. Jeder Verwalter kann nur eine einzige
Vollmacht innehaben. Vollmacht innehaben.
Die Mitglieder des Verwaltungsorgans erhalten alle Unterlagen zur Die Mitglieder des Verwaltungsorgans erhalten alle Unterlagen zur
Vorbereitung der Versammlungen. Sie haben auf einfaches Verlangen Vorbereitung der Versammlungen. Sie haben auf einfaches Verlangen
Zugang zu allen Unterlagen der Vereinigung. Zugang zu allen Unterlagen der Vereinigung.
§ 2 - Ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, § 2 - Ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft,
KMB, Mittelstand und Energie, der von dem für Wirtschaft zuständigen KMB, Mittelstand und Energie, der von dem für Wirtschaft zuständigen
Minister und dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister bestimmt Minister und dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister bestimmt
wird, wird zu allen Versammlungen des Verwaltungsorgans eingeladen und wird, wird zu allen Versammlungen des Verwaltungsorgans eingeladen und
verfügt dort über beratende Stimme. Dieser Vertreter sorgt für die verfügt dort über beratende Stimme. Dieser Vertreter sorgt für die
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der Satzung Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der Satzung
der Vereinigung. der Vereinigung.
Dieser Vertreter erhält alle Unterlagen zur Vorbereitung der Dieser Vertreter erhält alle Unterlagen zur Vorbereitung der
Versammlungen und hat auf einfaches Verlangen Zugang zu allen Versammlungen und hat auf einfaches Verlangen Zugang zu allen
Unterlagen der Vereinigung. Unterlagen der Vereinigung.
Dieser Vertreter kann binnen zehn Werktagen bei den in Absatz 1 Dieser Vertreter kann binnen zehn Werktagen bei den in Absatz 1
erwähnten Ministern Widerspruch gegen jeden Beschluss des erwähnten Ministern Widerspruch gegen jeden Beschluss des
Verwaltungsorgans einlegen, der seiner Ansicht nach gegen den Verwaltungsorgans einlegen, der seiner Ansicht nach gegen den
vorliegenden Erlass oder die Satzung der Vereinigung verstößt. Diese vorliegenden Erlass oder die Satzung der Vereinigung verstößt. Diese
Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der betreffende Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der betreffende
Beschluss gefasst worden ist, sofern der Vertreter eingeladen worden Beschluss gefasst worden ist, sofern der Vertreter eingeladen worden
ist, oder andernfalls ab dem Tag, an dem der Vertreter von dem ist, oder andernfalls ab dem Tag, an dem der Vertreter von dem
Beschluss Kenntnis erhalten hat. Der Widerspruch hat aufschiebende Beschluss Kenntnis erhalten hat. Der Widerspruch hat aufschiebende
Wirkung. Wirkung.
Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Verbraucherschutz Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Verbraucherschutz
zuständige Minister sind befugt, jeden Beschluss für nichtig zu zuständige Minister sind befugt, jeden Beschluss für nichtig zu
erklären, der ihrer Ansicht nach gegen vorliegenden Erlass oder die erklären, der ihrer Ansicht nach gegen vorliegenden Erlass oder die
Satzung der Vereinigung verstößt. Satzung der Vereinigung verstößt.
Haben die in Absatz 4 erwähnten Minister den betreffenden Beschluss in Haben die in Absatz 4 erwähnten Minister den betreffenden Beschluss in
einer Frist von acht Werktagen ab Einlegung des Widerspruchs nicht für einer Frist von acht Werktagen ab Einlegung des Widerspruchs nicht für
nichtig erklärt, wird er endgültig. nichtig erklärt, wird er endgültig.
Die in Absatz 4 erwähnten Minister notifizieren dem Verwaltungsorgan Die in Absatz 4 erwähnten Minister notifizieren dem Verwaltungsorgan
ihre Nichtigkeitserklärung des Beschlusses. ihre Nichtigkeitserklärung des Beschlusses.
§ 3 - Der Vorsitz des Verwaltungsorgans wird von einem Präsidenten und § 3 - Der Vorsitz des Verwaltungsorgans wird von einem Präsidenten und
einem Vizepräsidenten geführt, die jeweils aus einer anderen Branche einem Vizepräsidenten geführt, die jeweils aus einer anderen Branche
bestimmt werden, und zwar für einen Zeitraum von drei Jahren. Bei bestimmt werden, und zwar für einen Zeitraum von drei Jahren. Bei
Verhinderung des Präsidenten nimmt der Vizepräsident dessen Aufgaben Verhinderung des Präsidenten nimmt der Vizepräsident dessen Aufgaben
wahr. wahr.
Der Vorsitz des Verwaltungsorgans wird von einem der in § 1 Nr. 1, 2 Der Vorsitz des Verwaltungsorgans wird von einem der in § 1 Nr. 1, 2
oder 3 erwähnten Mitglieder geführt. oder 3 erwähnten Mitglieder geführt.
Bei Ablauf dieser Frist wird der Vizepräsident zum neuen Präsidenten Bei Ablauf dieser Frist wird der Vizepräsident zum neuen Präsidenten
des Verwaltungsorgans und wird ein neuer Vizepräsident aus einer des Verwaltungsorgans und wird ein neuer Vizepräsident aus einer
anderen Branche bestimmt. anderen Branche bestimmt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur
Festlegung der Kriterien für die Zulassung Festlegung der Kriterien für die Zulassung
der in den Artikeln VI.114 und XIV.81 des Wirtschaftsgesetzbuches der in den Artikeln VI.114 und XIV.81 des Wirtschaftsgesetzbuches
erwähnten Vereinigung oder Organisation erwähnten Vereinigung oder Organisation
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Art. 7 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Art. 8 - Die für Wirtschaft, Mittelstand, Fernmeldewesen Art. 8 - Die für Wirtschaft, Mittelstand, Fernmeldewesen
beziehungsweise Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils beziehungsweise Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils
für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2024 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin des Fernmeldewesens Die Ministerin des Fernmeldewesens
P. DE SUTTER P. DE SUTTER
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz
A. BERTRAND A. BERTRAND
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