gepubliceerd op 23 mei 2025
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën. - Duitse vertaling
17 JANUARI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën (Belgisch Staatsblad van 28 januari 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3.Dezember 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3. Dezember 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. November 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 9. November 2018;
Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen vom 21. Dezember 2018;
In der Erwägung, dass der Königliche Grundlagenerlass vom 3. Dezember 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen aktualisiert werden muss;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3.
Dezember 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4.
April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung ist beauftragt mit: 1. der Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die Einnahme und Beitreibung der in Artikel 2 erwähnten Steuern, Gebühren und gleichgesetzten Steuern.Sie gewährleistet für jede Region die Einnahme und Beitreibung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11 und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, insofern die betreffende Region den Dienst in Bezug auf diese Steuern nicht übernommen hat, 2. der Zuweisung der zugunsten der Provinzen, Gemeinden und Gemeindeagglomerationen erzielten durchlaufenden Einnahmen, abzüglich der Nachlasse, die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt wurden, in dem diese Einnahmen eingenommen wurden, 3.der Bearbeitung der Erstattungen der in Artikel 2 erwähnten Steuern, Gebühren und gleichgesetzten Steuern und der Erstattungen in Bezug auf die in den Nummern 6 bis 9 erwähnten Einnahmen, 4. der Zahlung der in Nr.3 erwähnten Erstattungen, die aus rechtlichen oder administrativen Gründen nicht ausgeführt wurden, 5. der Zahlung der in Nr.3 erwähnten Erstattungen, die ausgezahlt wurden, aber auf das Finanzkonto des zentralisierenden Buchhalters zurückgekommen sind, 6. der Ausführung von Titel 3 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf die Einnahme und Beitreibung der Gebühren für die Eintragung in die Liste, 7.der Einnahme und Beitreibung aller nichtsteuerlichen Forderungen des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen und der Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit der sie durch oder aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung beauftragt ist oder für die keine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt wurde.
Zu diesen nichtsteuerlichen Forderungen gehören insbesondere: - strafrechtliche Geldbußen und Gerichtskosten, - Vergleiche, die zum Erlöschen der Strafverfolgung führen, - Beitreibungen für Rechnung Dritter, - vom Staat als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und gezahlte Vorschüsse in Ausführung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches über den weiterführenden juristischen Beistand und die Gerichtskostenhilfe, - als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und andere Verfahrenskosten im Rahmen des Verfahrens mit Gerichtskostenhilfe vor dem Staatsrat, - verschiedene und gelegentliche Aktiva, 8. der Ausführung der Aufgaben des durch das Gesetz vom 21.Februar 2003 geschaffenen Dienstes für Unterhaltsforderungen, 9. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden Angelegenheiten in den Nummern 7 bis 8 des vorliegenden Artikels erwähnt sind."
Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation ist beauftragt mit: 1. der Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches außer Titel 3 hinsichtlich der Einnahme und Beitreibung der Gebühren für die Eintragung in die Liste, des Erbschaftssteuergesetzbuches außer Buch IIbis, des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern außer Buch II und ihrer Ausführungserlasse.Sie gewährleistet für jede Region den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, insofern die betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat, 2. der Verwaltung des privaten Eigentums des Staates, begrenzt auf die Güter, deren verwaltender Dienst der Verwaltung Vermögensdienste untersteht, einschließlich der Einnahme der mit diesen Gütern verbundenen Domanialerträge, 3.der Veräußerung von unbeweglichen Gütern in Ausführung des Gesetzes vom 31. Mai 1923 über die Veräußerung von Domanialliegenschaften und der Veräußerung oder Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern in Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates, 4. der Ausübung der Befugnisse, die den Erwerbsausschüssen zugeteilt worden sind (insbesondere durch den Königlichen Erlass vom 3.November 1960 über die Ausschüsse für den Erwerb von Immobilien für Rechnung des Staates, der staatlichen Einrichtungen und der Einrichtungen, an denen der Staat ein überwiegendes Interesse hat, Artikel 61 des Programmgesetzes vom 6. Juli 1989 und Artikel 15 des Gesetzes vom 1.
April 1971 zur Gründung einer Gebäuderegie), 5. der Ausführung von Titel IX des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Festlegung des Katastereinkommens und die Bewahrung und Fortschreibung der Katasterdokumentation, einschließlich des Katasterplans, sowie die Ausfertigung und Ausstellung von Auszügen oder Kopien und der Ausführung des Königlichen Erlasses vom 30.Juli 2018 über die Anlage und Fortschreibung der Katasterdokumentation und zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von Katasterauszügen, 6. der Ausführung der Rechtsvorschriften über Zusammenstellung, Fortschreibung und Bewahrung der Vermögensdokumentation, sowohl was bewegliche als auch unbewegliche Vermögensteile betrifft, darin einbegriffen: - die Verfolgung der aufeinanderfolgenden Wechsel der dinglichen Rechte an in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, auch als Teil der Katasterdokumentation, - die Errichtung und Pflege einer Datenbank der registrierten Mietverträge, - der Dienst der Bekanntmachung von Urkunden und Schriftstücken und der Hypothekenbewahrung (Hypothekengesetz vom 16.Dezember 1851 und Hypothekenbekanntmachung wie in anderen Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen vorgesehen), - der Dienst der Aufbewahrung des Nationalen Pfandregisters (Gesetz vom 11. Juli 2013), - als Übergangsmaßnahme: die Formalitäten in Bezug auf die Verpfändung von Handelsgeschäften, den Diskont und die Verpfändung von Rechnungen (Gesetz vom 25. Oktober 1919), und zwar höchstens bis zum 31. Dezember 2018, 7. der Festlegung und Beitreibung der Steuer der Gebietsfremden auf Mehrwerte auf unbewegliche Güter (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 301, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Kapitel 3 Abschnitt 7 Artikel 177), 8.der Einnahme des Berufssteuervorabzugs auf Mehrwerte, die von Gebietsfremden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf unbewegliche Güter verwirklicht werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 412bis, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Kapitel 3 Abschnitt 13bis Artikel 210bis und 210ter), 9. der Einnahme und Beitreibung der Gebühren in Bezug auf das Verfahren vor dem Staatsrat (Erlass des Regenten vom 23.August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, Artikel 71), 10. der Ausstellung von Erbscheinen (Zivilgesetzbuch, Art.1240bis), 11. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden Angelegenheiten zur Abteilung Registrierung und Domänen gehören, mit Ausnahme der in Artikel 4 Nr.6 bis 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Aufgaben."
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Die Generalverwaltung Schatzamt ist beauftragt mit: 1. der Verwaltung und Koordinierung der Finanzbeziehungen (mit Ausnahme der Steuersachen) auf bilateraler, europäischer und multilateraler Ebene in Bezug auf Wirtschaftspolitik, Handel und Entwicklung, 2.der Verwaltung des Schatzamtes des Staates, der Staatsschuld und der Behandlung von Angelegenheiten, die mit den Finanzvorschriften zu tun haben, 3. allem, was Zahlungen zu Lasten der Staatskasse betrifft, 4.der allgemeinen Buchführung des Staates, vorbehaltlich der Angelegenheiten, die durch das Gesetz dem Föderalen Öffentlichen Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle zugewiesen sind, 5. der Verwaltung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und des Landesamts für Wertpapiere, 6.der Verwaltung der verschiedenen Schutzsysteme für Einlagen und Finanzinstrumente und des Abwicklungsfonds, 7. der Verwaltung der Königlichen Münze Belgien, 8.der Kontrolle der Finanzinstitute wie durch Gesetz oder Verordnung zugeteilt, 9. allen Befugnissen, die durch Gesetz oder Verordnung der ehemaligen Verwaltung des Schatzamtes oder einem ihrer Bediensteten zugeteilt sind."
Art. 4 - Artikel 7/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 6. September 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7/1 - Die Generalverwaltung Strategische Expertise und Unterstützung ist beauftragt mit: 1. der Abfassung, Koordinierung, Umsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen, 2.der Durchführung von Studien über die Auswirkungen politischer Leitlinien und der Analyse der Ergebnisse der verfolgten Politik, 3. der Koordinierung der internationalen Beziehungen des FÖD und dem Abschluss und der Verwaltung von Sitzabkommen in steuerlicher Hinsicht, 4.der Bereitstellung von näheren Angaben über die belgischen Steuervorschriften für ausländische Investoren, 5. der Verwaltung und Zurverfügungstellung von relevanten Informationen und Informationsquellen."
Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013, wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO