← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën. - Duitse vertaling"
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 3 décembre 2009 organique des services opérationnels du Service public fédéral Finances. - Traduction allemande |
---|---|
17 JANUARI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk | 17 JANVIER 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 3 décembre |
besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de operationele | 2009 organique des services opérationnels du Service public fédéral |
diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën. - Duitse vertaling | Finances. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 17 januari 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit | l'arrêté royal du 17 janvier 2019 modifiant l'arrêté royal du 3 |
van 3 december 2009 houdende regeling van de operationele diensten van | décembre 2009 organique des services opérationnels du Service public |
de Federale Overheidsdienst Financiën (Belgisch Staatsblad van 28 | fédéral Finances (Moniteur belge du 28 janvier 2019). |
januari 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 17. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Grundlagenerlasses vom 3. Dezember 2009 über die operativen Dienste | Grundlagenerlasses vom 3. Dezember 2009 über die operativen Dienste |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; | Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3. Dezember 2009 über | Aufgrund des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3. Dezember 2009 über |
die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; | die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. November 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. November 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen | Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 9. November 2018; | Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 9. November 2018; |
Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen | Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen |
Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen vom 21. Dezember | Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen vom 21. Dezember |
2018; | 2018; |
In der Erwägung, dass der Königliche Grundlagenerlass vom 3. Dezember | In der Erwägung, dass der Königliche Grundlagenerlass vom 3. Dezember |
2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen aktualisiert werden muss; | Finanzen aktualisiert werden muss; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3. | Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3. |
Dezember 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen | Dezember 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. | Dienstes Finanzen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. |
April 2014, wird wie folgt ersetzt: | April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4 - Die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung ist | "Art. 4 - Die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung ist |
beauftragt mit: | beauftragt mit: |
1. der Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die Einnahme und | 1. der Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die Einnahme und |
Beitreibung der in Artikel 2 erwähnten Steuern, Gebühren und | Beitreibung der in Artikel 2 erwähnten Steuern, Gebühren und |
gleichgesetzten Steuern. Sie gewährleistet für jede Region die | gleichgesetzten Steuern. Sie gewährleistet für jede Region die |
Einnahme und Beitreibung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11 | Einnahme und Beitreibung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11 |
und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der | und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der |
Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, | Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, |
insofern die betreffende Region den Dienst in Bezug auf diese Steuern | insofern die betreffende Region den Dienst in Bezug auf diese Steuern |
nicht übernommen hat, | nicht übernommen hat, |
2. der Zuweisung der zugunsten der Provinzen, Gemeinden und | 2. der Zuweisung der zugunsten der Provinzen, Gemeinden und |
Gemeindeagglomerationen erzielten durchlaufenden Einnahmen, abzüglich | Gemeindeagglomerationen erzielten durchlaufenden Einnahmen, abzüglich |
der Nachlasse, die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt wurden, | der Nachlasse, die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt wurden, |
in dem diese Einnahmen eingenommen wurden, | in dem diese Einnahmen eingenommen wurden, |
3. der Bearbeitung der Erstattungen der in Artikel 2 erwähnten | 3. der Bearbeitung der Erstattungen der in Artikel 2 erwähnten |
Steuern, Gebühren und gleichgesetzten Steuern und der Erstattungen in | Steuern, Gebühren und gleichgesetzten Steuern und der Erstattungen in |
Bezug auf die in den Nummern 6 bis 9 erwähnten Einnahmen, | Bezug auf die in den Nummern 6 bis 9 erwähnten Einnahmen, |
4. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die aus | 4. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die aus |
rechtlichen oder administrativen Gründen nicht ausgeführt wurden, | rechtlichen oder administrativen Gründen nicht ausgeführt wurden, |
5. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die ausgezahlt | 5. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die ausgezahlt |
wurden, aber auf das Finanzkonto des zentralisierenden Buchhalters | wurden, aber auf das Finanzkonto des zentralisierenden Buchhalters |
zurückgekommen sind, | zurückgekommen sind, |
6. der Ausführung von Titel 3 des Registrierungs-, Hypotheken- und | 6. der Ausführung von Titel 3 des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf die Einnahme und Beitreibung | Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf die Einnahme und Beitreibung |
der Gebühren für die Eintragung in die Liste, | der Gebühren für die Eintragung in die Liste, |
7. der Einnahme und Beitreibung aller nichtsteuerlichen Forderungen | 7. der Einnahme und Beitreibung aller nichtsteuerlichen Forderungen |
des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen und der | des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen und der |
Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit der sie durch oder aufgrund | Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit der sie durch oder aufgrund |
einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung beauftragt ist oder für die | einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung beauftragt ist oder für die |
keine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt wurde. | keine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt wurde. |
Zu diesen nichtsteuerlichen Forderungen gehören insbesondere: | Zu diesen nichtsteuerlichen Forderungen gehören insbesondere: |
- strafrechtliche Geldbußen und Gerichtskosten, | - strafrechtliche Geldbußen und Gerichtskosten, |
- Vergleiche, die zum Erlöschen der Strafverfolgung führen, | - Vergleiche, die zum Erlöschen der Strafverfolgung führen, |
- Beitreibungen für Rechnung Dritter, | - Beitreibungen für Rechnung Dritter, |
- vom Staat als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und gezahlte | - vom Staat als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und gezahlte |
Vorschüsse in Ausführung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches | Vorschüsse in Ausführung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches |
über den weiterführenden juristischen Beistand und die | über den weiterführenden juristischen Beistand und die |
Gerichtskostenhilfe, | Gerichtskostenhilfe, |
- als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und andere | - als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und andere |
Verfahrenskosten im Rahmen des Verfahrens mit Gerichtskostenhilfe vor | Verfahrenskosten im Rahmen des Verfahrens mit Gerichtskostenhilfe vor |
dem Staatsrat, | dem Staatsrat, |
- verschiedene und gelegentliche Aktiva, | - verschiedene und gelegentliche Aktiva, |
8. der Ausführung der Aufgaben des durch das Gesetz vom 21. Februar | 8. der Ausführung der Aufgaben des durch das Gesetz vom 21. Februar |
2003 geschaffenen Dienstes für Unterhaltsforderungen, | 2003 geschaffenen Dienstes für Unterhaltsforderungen, |
9. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder | 9. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- | Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- |
und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer | und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer |
Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden | Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden |
Angelegenheiten in den Nummern 7 bis 8 des vorliegenden Artikels | Angelegenheiten in den Nummern 7 bis 8 des vorliegenden Artikels |
erwähnt sind." | erwähnt sind." |
Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 2. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 2. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 6 - Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation ist beauftragt | "Art. 6 - Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation ist beauftragt |
mit: | mit: |
1. der Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und | 1. der Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches außer Titel 3 hinsichtlich der Einnahme | Kanzleigebührengesetzbuches außer Titel 3 hinsichtlich der Einnahme |
und Beitreibung der Gebühren für die Eintragung in die Liste, des | und Beitreibung der Gebühren für die Eintragung in die Liste, des |
Erbschaftssteuergesetzbuches außer Buch IIbis, des Gesetzbuches der | Erbschaftssteuergesetzbuches außer Buch IIbis, des Gesetzbuches der |
verschiedenen Gebühren und Steuern außer Buch II und ihrer | verschiedenen Gebühren und Steuern außer Buch II und ihrer |
Ausführungserlasse. Sie gewährleistet für jede Region den Dienst in | Ausführungserlasse. Sie gewährleistet für jede Region den Dienst in |
Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 des | Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 des |
Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der | Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der |
Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, insofern die | Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, insofern die |
betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat, | betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat, |
2. der Verwaltung des privaten Eigentums des Staates, begrenzt auf die | 2. der Verwaltung des privaten Eigentums des Staates, begrenzt auf die |
Güter, deren verwaltender Dienst der Verwaltung Vermögensdienste | Güter, deren verwaltender Dienst der Verwaltung Vermögensdienste |
untersteht, einschließlich der Einnahme der mit diesen Gütern | untersteht, einschließlich der Einnahme der mit diesen Gütern |
verbundenen Domanialerträge, | verbundenen Domanialerträge, |
3. der Veräußerung von unbeweglichen Gütern in Ausführung des Gesetzes | 3. der Veräußerung von unbeweglichen Gütern in Ausführung des Gesetzes |
vom 31. Mai 1923 über die Veräußerung von Domanialliegenschaften und | vom 31. Mai 1923 über die Veräußerung von Domanialliegenschaften und |
der Veräußerung oder Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen | der Veräußerung oder Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen |
Gütern in Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur | Gütern in Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur |
Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des | Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des |
Föderalstaates, | Föderalstaates, |
4. der Ausübung der Befugnisse, die den Erwerbsausschüssen zugeteilt | 4. der Ausübung der Befugnisse, die den Erwerbsausschüssen zugeteilt |
worden sind (insbesondere durch den Königlichen Erlass vom 3. November | worden sind (insbesondere durch den Königlichen Erlass vom 3. November |
1960 über die Ausschüsse für den Erwerb von Immobilien für Rechnung | 1960 über die Ausschüsse für den Erwerb von Immobilien für Rechnung |
des Staates, der staatlichen Einrichtungen und der Einrichtungen, an | des Staates, der staatlichen Einrichtungen und der Einrichtungen, an |
denen der Staat ein überwiegendes Interesse hat, Artikel 61 des | denen der Staat ein überwiegendes Interesse hat, Artikel 61 des |
Programmgesetzes vom 6. Juli 1989 und Artikel 15 des Gesetzes vom 1. | Programmgesetzes vom 6. Juli 1989 und Artikel 15 des Gesetzes vom 1. |
April 1971 zur Gründung einer Gebäuderegie), | April 1971 zur Gründung einer Gebäuderegie), |
5. der Ausführung von Titel IX des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in | 5. der Ausführung von Titel IX des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in |
Bezug auf die Festlegung des Katastereinkommens und die Bewahrung und | Bezug auf die Festlegung des Katastereinkommens und die Bewahrung und |
Fortschreibung der Katasterdokumentation, einschließlich des | Fortschreibung der Katasterdokumentation, einschließlich des |
Katasterplans, sowie die Ausfertigung und Ausstellung von Auszügen | Katasterplans, sowie die Ausfertigung und Ausstellung von Auszügen |
oder Kopien und der Ausführung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli | oder Kopien und der Ausführung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli |
2018 über die Anlage und Fortschreibung der Katasterdokumentation und | 2018 über die Anlage und Fortschreibung der Katasterdokumentation und |
zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von | zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von |
Katasterauszügen, | Katasterauszügen, |
6. der Ausführung der Rechtsvorschriften über Zusammenstellung, | 6. der Ausführung der Rechtsvorschriften über Zusammenstellung, |
Fortschreibung und Bewahrung der Vermögensdokumentation, sowohl was | Fortschreibung und Bewahrung der Vermögensdokumentation, sowohl was |
bewegliche als auch unbewegliche Vermögensteile betrifft, darin | bewegliche als auch unbewegliche Vermögensteile betrifft, darin |
einbegriffen: | einbegriffen: |
- die Verfolgung der aufeinanderfolgenden Wechsel der dinglichen | - die Verfolgung der aufeinanderfolgenden Wechsel der dinglichen |
Rechte an in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, auch als Teil der | Rechte an in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, auch als Teil der |
Katasterdokumentation, | Katasterdokumentation, |
- die Errichtung und Pflege einer Datenbank der registrierten | - die Errichtung und Pflege einer Datenbank der registrierten |
Mietverträge, | Mietverträge, |
- der Dienst der Bekanntmachung von Urkunden und Schriftstücken und | - der Dienst der Bekanntmachung von Urkunden und Schriftstücken und |
der Hypothekenbewahrung (Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 und | der Hypothekenbewahrung (Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 und |
Hypothekenbekanntmachung wie in anderen Gesetzen, Dekreten und | Hypothekenbekanntmachung wie in anderen Gesetzen, Dekreten und |
Ordonnanzen vorgesehen), | Ordonnanzen vorgesehen), |
- der Dienst der Aufbewahrung des Nationalen Pfandregisters (Gesetz | - der Dienst der Aufbewahrung des Nationalen Pfandregisters (Gesetz |
vom 11. Juli 2013), | vom 11. Juli 2013), |
- als Übergangsmaßnahme: die Formalitäten in Bezug auf die Verpfändung | - als Übergangsmaßnahme: die Formalitäten in Bezug auf die Verpfändung |
von Handelsgeschäften, den Diskont und die Verpfändung von Rechnungen | von Handelsgeschäften, den Diskont und die Verpfändung von Rechnungen |
(Gesetz vom 25. Oktober 1919), und zwar höchstens bis zum 31. Dezember | (Gesetz vom 25. Oktober 1919), und zwar höchstens bis zum 31. Dezember |
2018, | 2018, |
7. der Festlegung und Beitreibung der Steuer der Gebietsfremden auf | 7. der Festlegung und Beitreibung der Steuer der Gebietsfremden auf |
Mehrwerte auf unbewegliche Güter (Einkommensteuergesetzbuch 1992, | Mehrwerte auf unbewegliche Güter (Einkommensteuergesetzbuch 1992, |
Artikel 301, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches | Artikel 301, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, Kapitel 3 Abschnitt 7 Artikel 177), | 1992, Kapitel 3 Abschnitt 7 Artikel 177), |
8. der Einnahme des Berufssteuervorabzugs auf Mehrwerte, die von | 8. der Einnahme des Berufssteuervorabzugs auf Mehrwerte, die von |
Gebietsfremden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf unbewegliche | Gebietsfremden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf unbewegliche |
Güter verwirklicht werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel | Güter verwirklicht werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel |
412bis, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches | 412bis, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, Kapitel 3 Abschnitt 13bis Artikel 210bis und 210ter), | 1992, Kapitel 3 Abschnitt 13bis Artikel 210bis und 210ter), |
9. der Einnahme und Beitreibung der Gebühren in Bezug auf das | 9. der Einnahme und Beitreibung der Gebühren in Bezug auf das |
Verfahren vor dem Staatsrat (Erlass des Regenten vom 23. August 1948 | Verfahren vor dem Staatsrat (Erlass des Regenten vom 23. August 1948 |
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung | zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung |
des Staatsrates, Artikel 71), | des Staatsrates, Artikel 71), |
10. der Ausstellung von Erbscheinen (Zivilgesetzbuch, Art. 1240bis), | 10. der Ausstellung von Erbscheinen (Zivilgesetzbuch, Art. 1240bis), |
11. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder | 11. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- | Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- |
und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer | und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer |
Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden | Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden |
Angelegenheiten zur Abteilung Registrierung und Domänen gehören, mit | Angelegenheiten zur Abteilung Registrierung und Domänen gehören, mit |
Ausnahme der in Artikel 4 Nr. 6 bis 9 des vorliegenden Erlasses | Ausnahme der in Artikel 4 Nr. 6 bis 9 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Aufgaben." | erwähnten Aufgaben." |
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - Die Generalverwaltung Schatzamt ist beauftragt mit: | "Art. 7 - Die Generalverwaltung Schatzamt ist beauftragt mit: |
1. der Verwaltung und Koordinierung der Finanzbeziehungen (mit | 1. der Verwaltung und Koordinierung der Finanzbeziehungen (mit |
Ausnahme der Steuersachen) auf bilateraler, europäischer und | Ausnahme der Steuersachen) auf bilateraler, europäischer und |
multilateraler Ebene in Bezug auf Wirtschaftspolitik, Handel und | multilateraler Ebene in Bezug auf Wirtschaftspolitik, Handel und |
Entwicklung, | Entwicklung, |
2. der Verwaltung des Schatzamtes des Staates, der Staatsschuld und | 2. der Verwaltung des Schatzamtes des Staates, der Staatsschuld und |
der Behandlung von Angelegenheiten, die mit den Finanzvorschriften zu | der Behandlung von Angelegenheiten, die mit den Finanzvorschriften zu |
tun haben, | tun haben, |
3. allem, was Zahlungen zu Lasten der Staatskasse betrifft, | 3. allem, was Zahlungen zu Lasten der Staatskasse betrifft, |
4. der allgemeinen Buchführung des Staates, vorbehaltlich der | 4. der allgemeinen Buchführung des Staates, vorbehaltlich der |
Angelegenheiten, die durch das Gesetz dem Föderalen Öffentlichen | Angelegenheiten, die durch das Gesetz dem Föderalen Öffentlichen |
Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle zugewiesen sind, | Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle zugewiesen sind, |
5. der Verwaltung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und des | 5. der Verwaltung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und des |
Landesamts für Wertpapiere, | Landesamts für Wertpapiere, |
6. der Verwaltung der verschiedenen Schutzsysteme für Einlagen und | 6. der Verwaltung der verschiedenen Schutzsysteme für Einlagen und |
Finanzinstrumente und des Abwicklungsfonds, | Finanzinstrumente und des Abwicklungsfonds, |
7. der Verwaltung der Königlichen Münze Belgien, | 7. der Verwaltung der Königlichen Münze Belgien, |
8. der Kontrolle der Finanzinstitute wie durch Gesetz oder Verordnung | 8. der Kontrolle der Finanzinstitute wie durch Gesetz oder Verordnung |
zugeteilt, | zugeteilt, |
9. allen Befugnissen, die durch Gesetz oder Verordnung der ehemaligen | 9. allen Befugnissen, die durch Gesetz oder Verordnung der ehemaligen |
Verwaltung des Schatzamtes oder einem ihrer Bediensteten zugeteilt | Verwaltung des Schatzamtes oder einem ihrer Bediensteten zugeteilt |
sind." | sind." |
Art. 4 - Artikel 7/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 4 - Artikel 7/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. September 2018, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 6. September 2018, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7/1 - Die Generalverwaltung Strategische Expertise und | "Art. 7/1 - Die Generalverwaltung Strategische Expertise und |
Unterstützung ist beauftragt mit: | Unterstützung ist beauftragt mit: |
1. der Abfassung, Koordinierung, Umsetzung und Überwachung der | 1. der Abfassung, Koordinierung, Umsetzung und Überwachung der |
Rechtsvorschriften in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit | Rechtsvorschriften in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen, | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen, |
2. der Durchführung von Studien über die Auswirkungen politischer | 2. der Durchführung von Studien über die Auswirkungen politischer |
Leitlinien und der Analyse der Ergebnisse der verfolgten Politik, | Leitlinien und der Analyse der Ergebnisse der verfolgten Politik, |
3. der Koordinierung der internationalen Beziehungen des FÖD und dem | 3. der Koordinierung der internationalen Beziehungen des FÖD und dem |
Abschluss und der Verwaltung von Sitzabkommen in steuerlicher | Abschluss und der Verwaltung von Sitzabkommen in steuerlicher |
Hinsicht, | Hinsicht, |
4. der Bereitstellung von näheren Angaben über die belgischen | 4. der Bereitstellung von näheren Angaben über die belgischen |
Steuervorschriften für ausländische Investoren, | Steuervorschriften für ausländische Investoren, |
5. der Verwaltung und Zurverfügungstellung von relevanten | 5. der Verwaltung und Zurverfügungstellung von relevanten |
Informationen und Informationsquellen." | Informationen und Informationsquellen." |
Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013, wird aufgehoben. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. |
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |