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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/01/2019
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 3 décembre 2009 organique des services opérationnels du Service public fédéral Finances. - Traduction allemande
17 JANUARI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk 17 JANVIER 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 3 décembre
besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de operationele 2009 organique des services opérationnels du Service public fédéral
diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën. - Duitse vertaling Finances. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 17 januari 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit l'arrêté royal du 17 janvier 2019 modifiant l'arrêté royal du 3
van 3 december 2009 houdende regeling van de operationele diensten van décembre 2009 organique des services opérationnels du Service public
de Federale Overheidsdienst Financiën (Belgisch Staatsblad van 28 fédéral Finances (Moniteur belge du 28 janvier 2019).
januari 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 17. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Grundlagenerlasses vom 3. Dezember 2009 über die operativen Dienste Grundlagenerlasses vom 3. Dezember 2009 über die operativen Dienste
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3. Dezember 2009 über Aufgrund des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3. Dezember 2009 über
die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. November 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. November 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 9. November 2018; Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 9. November 2018;
Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen
Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen vom 21. Dezember Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen vom 21. Dezember
2018; 2018;
In der Erwägung, dass der Königliche Grundlagenerlass vom 3. Dezember In der Erwägung, dass der Königliche Grundlagenerlass vom 3. Dezember
2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen aktualisiert werden muss; Finanzen aktualisiert werden muss;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3. Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3.
Dezember 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dezember 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Dienstes Finanzen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4.
April 2014, wird wie folgt ersetzt: April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - Die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung ist "Art. 4 - Die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung ist
beauftragt mit: beauftragt mit:
1. der Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die Einnahme und 1. der Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die Einnahme und
Beitreibung der in Artikel 2 erwähnten Steuern, Gebühren und Beitreibung der in Artikel 2 erwähnten Steuern, Gebühren und
gleichgesetzten Steuern. Sie gewährleistet für jede Region die gleichgesetzten Steuern. Sie gewährleistet für jede Region die
Einnahme und Beitreibung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11 Einnahme und Beitreibung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11
und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der
Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur,
insofern die betreffende Region den Dienst in Bezug auf diese Steuern insofern die betreffende Region den Dienst in Bezug auf diese Steuern
nicht übernommen hat, nicht übernommen hat,
2. der Zuweisung der zugunsten der Provinzen, Gemeinden und 2. der Zuweisung der zugunsten der Provinzen, Gemeinden und
Gemeindeagglomerationen erzielten durchlaufenden Einnahmen, abzüglich Gemeindeagglomerationen erzielten durchlaufenden Einnahmen, abzüglich
der Nachlasse, die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt wurden, der Nachlasse, die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt wurden,
in dem diese Einnahmen eingenommen wurden, in dem diese Einnahmen eingenommen wurden,
3. der Bearbeitung der Erstattungen der in Artikel 2 erwähnten 3. der Bearbeitung der Erstattungen der in Artikel 2 erwähnten
Steuern, Gebühren und gleichgesetzten Steuern und der Erstattungen in Steuern, Gebühren und gleichgesetzten Steuern und der Erstattungen in
Bezug auf die in den Nummern 6 bis 9 erwähnten Einnahmen, Bezug auf die in den Nummern 6 bis 9 erwähnten Einnahmen,
4. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die aus 4. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die aus
rechtlichen oder administrativen Gründen nicht ausgeführt wurden, rechtlichen oder administrativen Gründen nicht ausgeführt wurden,
5. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die ausgezahlt 5. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die ausgezahlt
wurden, aber auf das Finanzkonto des zentralisierenden Buchhalters wurden, aber auf das Finanzkonto des zentralisierenden Buchhalters
zurückgekommen sind, zurückgekommen sind,
6. der Ausführung von Titel 3 des Registrierungs-, Hypotheken- und 6. der Ausführung von Titel 3 des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf die Einnahme und Beitreibung Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf die Einnahme und Beitreibung
der Gebühren für die Eintragung in die Liste, der Gebühren für die Eintragung in die Liste,
7. der Einnahme und Beitreibung aller nichtsteuerlichen Forderungen 7. der Einnahme und Beitreibung aller nichtsteuerlichen Forderungen
des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen und der des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen und der
Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit der sie durch oder aufgrund Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit der sie durch oder aufgrund
einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung beauftragt ist oder für die einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung beauftragt ist oder für die
keine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt wurde. keine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt wurde.
Zu diesen nichtsteuerlichen Forderungen gehören insbesondere: Zu diesen nichtsteuerlichen Forderungen gehören insbesondere:
- strafrechtliche Geldbußen und Gerichtskosten, - strafrechtliche Geldbußen und Gerichtskosten,
- Vergleiche, die zum Erlöschen der Strafverfolgung führen, - Vergleiche, die zum Erlöschen der Strafverfolgung führen,
- Beitreibungen für Rechnung Dritter, - Beitreibungen für Rechnung Dritter,
- vom Staat als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und gezahlte - vom Staat als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und gezahlte
Vorschüsse in Ausführung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Vorschüsse in Ausführung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches
über den weiterführenden juristischen Beistand und die über den weiterführenden juristischen Beistand und die
Gerichtskostenhilfe, Gerichtskostenhilfe,
- als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und andere - als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und andere
Verfahrenskosten im Rahmen des Verfahrens mit Gerichtskostenhilfe vor Verfahrenskosten im Rahmen des Verfahrens mit Gerichtskostenhilfe vor
dem Staatsrat, dem Staatsrat,
- verschiedene und gelegentliche Aktiva, - verschiedene und gelegentliche Aktiva,
8. der Ausführung der Aufgaben des durch das Gesetz vom 21. Februar 8. der Ausführung der Aufgaben des durch das Gesetz vom 21. Februar
2003 geschaffenen Dienstes für Unterhaltsforderungen, 2003 geschaffenen Dienstes für Unterhaltsforderungen,
9. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder 9. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs-
und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer
Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden
Angelegenheiten in den Nummern 7 bis 8 des vorliegenden Artikels Angelegenheiten in den Nummern 7 bis 8 des vorliegenden Artikels
erwähnt sind." erwähnt sind."
Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 2. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 2. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation ist beauftragt "Art. 6 - Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation ist beauftragt
mit: mit:
1. der Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und 1. der Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches außer Titel 3 hinsichtlich der Einnahme Kanzleigebührengesetzbuches außer Titel 3 hinsichtlich der Einnahme
und Beitreibung der Gebühren für die Eintragung in die Liste, des und Beitreibung der Gebühren für die Eintragung in die Liste, des
Erbschaftssteuergesetzbuches außer Buch IIbis, des Gesetzbuches der Erbschaftssteuergesetzbuches außer Buch IIbis, des Gesetzbuches der
verschiedenen Gebühren und Steuern außer Buch II und ihrer verschiedenen Gebühren und Steuern außer Buch II und ihrer
Ausführungserlasse. Sie gewährleistet für jede Region den Dienst in Ausführungserlasse. Sie gewährleistet für jede Region den Dienst in
Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 des Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 des
Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der
Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, insofern die Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, insofern die
betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat, betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat,
2. der Verwaltung des privaten Eigentums des Staates, begrenzt auf die 2. der Verwaltung des privaten Eigentums des Staates, begrenzt auf die
Güter, deren verwaltender Dienst der Verwaltung Vermögensdienste Güter, deren verwaltender Dienst der Verwaltung Vermögensdienste
untersteht, einschließlich der Einnahme der mit diesen Gütern untersteht, einschließlich der Einnahme der mit diesen Gütern
verbundenen Domanialerträge, verbundenen Domanialerträge,
3. der Veräußerung von unbeweglichen Gütern in Ausführung des Gesetzes 3. der Veräußerung von unbeweglichen Gütern in Ausführung des Gesetzes
vom 31. Mai 1923 über die Veräußerung von Domanialliegenschaften und vom 31. Mai 1923 über die Veräußerung von Domanialliegenschaften und
der Veräußerung oder Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen der Veräußerung oder Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen
Gütern in Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Gütern in Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur
Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des
Föderalstaates, Föderalstaates,
4. der Ausübung der Befugnisse, die den Erwerbsausschüssen zugeteilt 4. der Ausübung der Befugnisse, die den Erwerbsausschüssen zugeteilt
worden sind (insbesondere durch den Königlichen Erlass vom 3. November worden sind (insbesondere durch den Königlichen Erlass vom 3. November
1960 über die Ausschüsse für den Erwerb von Immobilien für Rechnung 1960 über die Ausschüsse für den Erwerb von Immobilien für Rechnung
des Staates, der staatlichen Einrichtungen und der Einrichtungen, an des Staates, der staatlichen Einrichtungen und der Einrichtungen, an
denen der Staat ein überwiegendes Interesse hat, Artikel 61 des denen der Staat ein überwiegendes Interesse hat, Artikel 61 des
Programmgesetzes vom 6. Juli 1989 und Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Programmgesetzes vom 6. Juli 1989 und Artikel 15 des Gesetzes vom 1.
April 1971 zur Gründung einer Gebäuderegie), April 1971 zur Gründung einer Gebäuderegie),
5. der Ausführung von Titel IX des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in 5. der Ausführung von Titel IX des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in
Bezug auf die Festlegung des Katastereinkommens und die Bewahrung und Bezug auf die Festlegung des Katastereinkommens und die Bewahrung und
Fortschreibung der Katasterdokumentation, einschließlich des Fortschreibung der Katasterdokumentation, einschließlich des
Katasterplans, sowie die Ausfertigung und Ausstellung von Auszügen Katasterplans, sowie die Ausfertigung und Ausstellung von Auszügen
oder Kopien und der Ausführung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli oder Kopien und der Ausführung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli
2018 über die Anlage und Fortschreibung der Katasterdokumentation und 2018 über die Anlage und Fortschreibung der Katasterdokumentation und
zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von
Katasterauszügen, Katasterauszügen,
6. der Ausführung der Rechtsvorschriften über Zusammenstellung, 6. der Ausführung der Rechtsvorschriften über Zusammenstellung,
Fortschreibung und Bewahrung der Vermögensdokumentation, sowohl was Fortschreibung und Bewahrung der Vermögensdokumentation, sowohl was
bewegliche als auch unbewegliche Vermögensteile betrifft, darin bewegliche als auch unbewegliche Vermögensteile betrifft, darin
einbegriffen: einbegriffen:
- die Verfolgung der aufeinanderfolgenden Wechsel der dinglichen - die Verfolgung der aufeinanderfolgenden Wechsel der dinglichen
Rechte an in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, auch als Teil der Rechte an in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, auch als Teil der
Katasterdokumentation, Katasterdokumentation,
- die Errichtung und Pflege einer Datenbank der registrierten - die Errichtung und Pflege einer Datenbank der registrierten
Mietverträge, Mietverträge,
- der Dienst der Bekanntmachung von Urkunden und Schriftstücken und - der Dienst der Bekanntmachung von Urkunden und Schriftstücken und
der Hypothekenbewahrung (Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 und der Hypothekenbewahrung (Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 und
Hypothekenbekanntmachung wie in anderen Gesetzen, Dekreten und Hypothekenbekanntmachung wie in anderen Gesetzen, Dekreten und
Ordonnanzen vorgesehen), Ordonnanzen vorgesehen),
- der Dienst der Aufbewahrung des Nationalen Pfandregisters (Gesetz - der Dienst der Aufbewahrung des Nationalen Pfandregisters (Gesetz
vom 11. Juli 2013), vom 11. Juli 2013),
- als Übergangsmaßnahme: die Formalitäten in Bezug auf die Verpfändung - als Übergangsmaßnahme: die Formalitäten in Bezug auf die Verpfändung
von Handelsgeschäften, den Diskont und die Verpfändung von Rechnungen von Handelsgeschäften, den Diskont und die Verpfändung von Rechnungen
(Gesetz vom 25. Oktober 1919), und zwar höchstens bis zum 31. Dezember (Gesetz vom 25. Oktober 1919), und zwar höchstens bis zum 31. Dezember
2018, 2018,
7. der Festlegung und Beitreibung der Steuer der Gebietsfremden auf 7. der Festlegung und Beitreibung der Steuer der Gebietsfremden auf
Mehrwerte auf unbewegliche Güter (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Mehrwerte auf unbewegliche Güter (Einkommensteuergesetzbuch 1992,
Artikel 301, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches Artikel 301, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches
1992, Kapitel 3 Abschnitt 7 Artikel 177), 1992, Kapitel 3 Abschnitt 7 Artikel 177),
8. der Einnahme des Berufssteuervorabzugs auf Mehrwerte, die von 8. der Einnahme des Berufssteuervorabzugs auf Mehrwerte, die von
Gebietsfremden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf unbewegliche Gebietsfremden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf unbewegliche
Güter verwirklicht werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel Güter verwirklicht werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel
412bis, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 412bis, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches
1992, Kapitel 3 Abschnitt 13bis Artikel 210bis und 210ter), 1992, Kapitel 3 Abschnitt 13bis Artikel 210bis und 210ter),
9. der Einnahme und Beitreibung der Gebühren in Bezug auf das 9. der Einnahme und Beitreibung der Gebühren in Bezug auf das
Verfahren vor dem Staatsrat (Erlass des Regenten vom 23. August 1948 Verfahren vor dem Staatsrat (Erlass des Regenten vom 23. August 1948
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung
des Staatsrates, Artikel 71), des Staatsrates, Artikel 71),
10. der Ausstellung von Erbscheinen (Zivilgesetzbuch, Art. 1240bis), 10. der Ausstellung von Erbscheinen (Zivilgesetzbuch, Art. 1240bis),
11. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder 11. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs-
und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer
Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden
Angelegenheiten zur Abteilung Registrierung und Domänen gehören, mit Angelegenheiten zur Abteilung Registrierung und Domänen gehören, mit
Ausnahme der in Artikel 4 Nr. 6 bis 9 des vorliegenden Erlasses Ausnahme der in Artikel 4 Nr. 6 bis 9 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Aufgaben." erwähnten Aufgaben."
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - Die Generalverwaltung Schatzamt ist beauftragt mit: "Art. 7 - Die Generalverwaltung Schatzamt ist beauftragt mit:
1. der Verwaltung und Koordinierung der Finanzbeziehungen (mit 1. der Verwaltung und Koordinierung der Finanzbeziehungen (mit
Ausnahme der Steuersachen) auf bilateraler, europäischer und Ausnahme der Steuersachen) auf bilateraler, europäischer und
multilateraler Ebene in Bezug auf Wirtschaftspolitik, Handel und multilateraler Ebene in Bezug auf Wirtschaftspolitik, Handel und
Entwicklung, Entwicklung,
2. der Verwaltung des Schatzamtes des Staates, der Staatsschuld und 2. der Verwaltung des Schatzamtes des Staates, der Staatsschuld und
der Behandlung von Angelegenheiten, die mit den Finanzvorschriften zu der Behandlung von Angelegenheiten, die mit den Finanzvorschriften zu
tun haben, tun haben,
3. allem, was Zahlungen zu Lasten der Staatskasse betrifft, 3. allem, was Zahlungen zu Lasten der Staatskasse betrifft,
4. der allgemeinen Buchführung des Staates, vorbehaltlich der 4. der allgemeinen Buchführung des Staates, vorbehaltlich der
Angelegenheiten, die durch das Gesetz dem Föderalen Öffentlichen Angelegenheiten, die durch das Gesetz dem Föderalen Öffentlichen
Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle zugewiesen sind, Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle zugewiesen sind,
5. der Verwaltung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und des 5. der Verwaltung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und des
Landesamts für Wertpapiere, Landesamts für Wertpapiere,
6. der Verwaltung der verschiedenen Schutzsysteme für Einlagen und 6. der Verwaltung der verschiedenen Schutzsysteme für Einlagen und
Finanzinstrumente und des Abwicklungsfonds, Finanzinstrumente und des Abwicklungsfonds,
7. der Verwaltung der Königlichen Münze Belgien, 7. der Verwaltung der Königlichen Münze Belgien,
8. der Kontrolle der Finanzinstitute wie durch Gesetz oder Verordnung 8. der Kontrolle der Finanzinstitute wie durch Gesetz oder Verordnung
zugeteilt, zugeteilt,
9. allen Befugnissen, die durch Gesetz oder Verordnung der ehemaligen 9. allen Befugnissen, die durch Gesetz oder Verordnung der ehemaligen
Verwaltung des Schatzamtes oder einem ihrer Bediensteten zugeteilt Verwaltung des Schatzamtes oder einem ihrer Bediensteten zugeteilt
sind." sind."
Art. 4 - Artikel 7/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 4 - Artikel 7/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. September 2018, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 6. September 2018, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7/1 - Die Generalverwaltung Strategische Expertise und "Art. 7/1 - Die Generalverwaltung Strategische Expertise und
Unterstützung ist beauftragt mit: Unterstützung ist beauftragt mit:
1. der Abfassung, Koordinierung, Umsetzung und Überwachung der 1. der Abfassung, Koordinierung, Umsetzung und Überwachung der
Rechtsvorschriften in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit Rechtsvorschriften in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen,
2. der Durchführung von Studien über die Auswirkungen politischer 2. der Durchführung von Studien über die Auswirkungen politischer
Leitlinien und der Analyse der Ergebnisse der verfolgten Politik, Leitlinien und der Analyse der Ergebnisse der verfolgten Politik,
3. der Koordinierung der internationalen Beziehungen des FÖD und dem 3. der Koordinierung der internationalen Beziehungen des FÖD und dem
Abschluss und der Verwaltung von Sitzabkommen in steuerlicher Abschluss und der Verwaltung von Sitzabkommen in steuerlicher
Hinsicht, Hinsicht,
4. der Bereitstellung von näheren Angaben über die belgischen 4. der Bereitstellung von näheren Angaben über die belgischen
Steuervorschriften für ausländische Investoren, Steuervorschriften für ausländische Investoren,
5. der Verwaltung und Zurverfügungstellung von relevanten 5. der Verwaltung und Zurverfügungstellung von relevanten
Informationen und Informationsquellen." Informationen und Informationsquellen."
Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013, wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2019 Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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