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Koninklijk Besluit van 17 februari 2012
gepubliceerd op 29 oktober 2014

Koninklijk besluit tot aanpassing aan de wetenschappelijke en technische vooruitgang van de regelgeving betreffende het vervoer van gevaarlijke stoffen via de weg of per spoor. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2014014625
pub.
29/10/2014
prom.
17/02/2012
ELI
eli/besluit/2012/02/17/2014014625/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


17 FEBRUARI 2012. - Koninklijk besluit tot aanpassing aan de wetenschappelijke en technische vooruitgang van de regelgeving betreffende het vervoer van gevaarlijke stoffen via de weg of per spoor. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 2012 tot aanpassing aan de wetenschappelijke en technische vooruitgang van de regelgeving betreffende het vervoer van gevaarlijke stoffen via de weg of per spoor (Belgisch Staatsblad van 21 februari 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 17. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Vorschriften hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 18.Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 1 abgeändert durch die Gesetze vom 21. juni 1985, 28. juli 1987 und 15. mai 2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1 abgeändert durch die Gesetze vom 18. juli 1990, 5. april 1995, 4. August 1996, 27. november 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. juli 2000;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 abgeändert durch das Gesetz vom 26.

Januar 2010;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. juli 2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie vom 15. juni 2011;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. mai 2011;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.412/4 des Staatsrates vom 24. oktober 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. september 2010 zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt um.

Art. 2 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, wird der durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007 eingefügte Paragraph 4 wie folgt ersetzt : " § 4 - Wenn die in § 1 und § 3 erwähnten Fahrzeugführer innerstaatlich ausschließlich gefährliche Güter mit den UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 3256 und/oder 3082 (schweres und Rückstands-Heizöl) befördern, müssen sie lediglich Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV sein.".

Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird Absatz 5, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wie folgt ersetzt : "Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV ist für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 3256 und/oder 3082 (schweres und Rückstands-Heizöl) in Tanks oder anders als in Tanks gültig.".

Art. 4 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. juli 2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. juli 2007, werden folgenden Änderungen vorgenommen : 1.Nummer 2 wird wie folgt ersetzt : "2. "COTIF" : das am 3. juni 1999 in Vilnius geschlossene Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, in der geltenden Fassung,"; 2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt : "3."RID" : die Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, die Anhang C des am 3. juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) bildet, in der geltenden Fassung, Art. 5 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2009, wird Nummer 2 wie folgt ersetzt : "2. die Beförderung von Gefahrgutmengen, für die das ADR, die RID oder die ADNR eine Befreiung gemäß Abschnitt 1.1.3 oder Kapitel 3.4 oder Kapitel 3.5 vorsieht,".

Art. 6 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, werden die folgenden Änderungen vorgenommen : 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt : "Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.september 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. september 2010 zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, um."; 2. Nr.9 des zweiten Absatzes wird wie folgt ersetzt : "9. "gefährliche Güter" : die in Abschnitt 1.2.1 der RID und des ADR als solche definierten Güter, die den Klassen 2, 3 mit Ausnahme der UN-Nummern 1204, 2059, 3343, 3357 und 3064, 4.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2852, 2907, 2555, 2556, 2557, 3317, 3319 und 3344, 4.2, 4.3, 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 1942, 2067, 2426 und 3375, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme der UN-Nummer 3268 angehören;"; 3. in Nr.10 desselben Absatzes werden die Wörter "Saug-Druck-Tank für Abfälle" zwischen die Wörter "Batteriewagen" und "abnehmbarem Tank" eingefügt.

Art. 7 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Wörter gestrichen : "; hiervon ausgenommen sind Stoffe mit mittlerer oder hoher Radioaktivität".

Art. 8 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt : "Die Aufzeichnungen der vom Arbeitnehmer erhaltenen Unterweisungen gemäß Paragraph 1.3.3 und 1.10.2.4 der RID und des ADR sind vom Arbeitgeber mindestens für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.".

Art. 9 - Artikel 2.1 der Anlage zum selben Erlass wird wie folgt ersetzt : "Die Prüfungen und Inspektionen, gemäß 6.5.4.4.1 b), 6.5.4.4.2 b) und 6.5.4.5.2 der RID und des ADR, der mit einer UN-Nummer versehenen IBCs, werden entweder durch eine zugelassene Einrichtung oder durch den Eigentümer oder Inhaber der IBCs durchgeführt, gemäß der unten genannten Modalitäten.".

Art. 10 - Der Minister der Finanzen, der Minister der Wirtschaft, der Minister des Innern und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen S. VANACKERE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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