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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/02/2012
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Koninklijk besluit tot aanpassing aan de wetenschappelijke en technische vooruitgang van de regelgeving betreffende het vervoer van gevaarlijke stoffen via de weg of per spoor. - Duitse vertaling Arrêté royal portant adaptation au progrès scientifique et technique de la réglementation relative au transport des marchandises dangereuses par route ou par chemin de fer. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
17 FEBRUARI 2012. - Koninklijk besluit tot aanpassing aan de 17 FEVRIER 2012. - Arrêté royal portant adaptation au progrès
wetenschappelijke en technische vooruitgang van de regelgeving scientifique et technique de la réglementation relative au transport
betreffende het vervoer van gevaarlijke stoffen via de weg of per des marchandises dangereuses par route ou par chemin de fer. -
spoor. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 17 februari 2012 tot aanpassing aan de wetenschappelijke l'arrêté royal du 17 février 2012 portant adaptation au progrès
en technische vooruitgang van de regelgeving betreffende het vervoer scientifique et technique de la réglementation relative au transport
van gevaarlijke stoffen via de weg of per spoor (Belgisch Staatsblad des marchandises dangereuses par route ou par chemin de fer (Moniteur
van 21 februari 2012). belge du 21 février 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
17. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Vorschriften 17. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Vorschriften
hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und
Eisenbahnverkehr an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Eisenbahnverkehr an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr, Artikel 1 abgeändert durch die Gesetze vom 21. Binnenschiffsverkehr, Artikel 1 abgeändert durch die Gesetze vom 21.
juni 1985, 28. juli 1987 und 15. mai 2006; juni 1985, 28. juli 1987 und 15. mai 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
Artikel 1 abgeändert durch die Gesetze vom 18. juli 1990, 5. april Artikel 1 abgeändert durch die Gesetze vom 18. juli 1990, 5. april
1995, 4. August 1996, 27. november 1996 und durch den Königlichen 1995, 4. August 1996, 27. november 1996 und durch den Königlichen
Erlass vom 20. juli 2000; Erlass vom 20. juli 2000;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 abgeändert durch das Gesetz vom 26. Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 abgeändert durch das Gesetz vom 26.
Januar 2010; Januar 2010;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die Schulung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die Schulung
der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. juli 2006 über die Bestellung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. juli 2006 über die Bestellung
und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die
Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder
Binnenwasserstraßen; Binnenwasserstraßen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über die
Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr,
mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen; mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses
Verwaltung-Industrie vom 15. juni 2011; Verwaltung-Industrie vom 15. juni 2011;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. mai 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. mai 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.412/4 des Staatsrates vom 24. oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.412/4 des Staatsrates vom 24. oktober
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der
Wirtschaft, der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Wirtschaft, der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie
2010/61/EU der Kommission vom 2. september 2010 zur erstmaligen 2010/61/EU der Kommission vom 2. september 2010 zur erstmaligen
Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im
Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt um. Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt um.
Art. 2 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über Art. 2 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über
die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe,
wird der durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007 eingefügte wird der durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007 eingefügte
Paragraph 4 wie folgt ersetzt : Paragraph 4 wie folgt ersetzt :
" § 4 - Wenn die in § 1 und § 3 erwähnten Fahrzeugführer " § 4 - Wenn die in § 1 und § 3 erwähnten Fahrzeugführer
innerstaatlich ausschließlich gefährliche Güter mit den UN-Nummern innerstaatlich ausschließlich gefährliche Güter mit den UN-Nummern
1202, 1203, 1223, 3256 und/oder 3082 (schweres und Rückstands-Heizöl) 1202, 1203, 1223, 3256 und/oder 3082 (schweres und Rückstands-Heizöl)
befördern, müssen sie lediglich Inhaber einer Schulungsbescheinigung befördern, müssen sie lediglich Inhaber einer Schulungsbescheinigung
für die Kategorie IV sein.". für die Kategorie IV sein.".
Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird Absatz 5, eingefügt Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird Absatz 5, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wie folgt ersetzt : durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wie folgt ersetzt :
"Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV ist für die "Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV ist für die
Beförderung von gefährlichen Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203, Beförderung von gefährlichen Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203,
1223, 3256 und/oder 3082 (schweres und Rückstands-Heizöl) in Tanks 1223, 3256 und/oder 3082 (schweres und Rückstands-Heizöl) in Tanks
oder anders als in Tanks gültig.". oder anders als in Tanks gültig.".
Art. 4 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. juli 2006 über Art. 4 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. juli 2006 über
die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern
für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder
Binnenwasserstraßen, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Binnenwasserstraßen, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
26. juli 2007, werden folgenden Änderungen vorgenommen : 26. juli 2007, werden folgenden Änderungen vorgenommen :
1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt : 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt :
"2. "COTIF" : das am 3. juni 1999 in Vilnius geschlossene "2. "COTIF" : das am 3. juni 1999 in Vilnius geschlossene
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, in der Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, in der
geltenden Fassung,"; geltenden Fassung,";
2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt : 2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt :
"3. "RID" : die Regelung für die internationale Beförderung "3. "RID" : die Regelung für die internationale Beförderung
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, die Anhang C des am 3. juni 1999 gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, die Anhang C des am 3. juni 1999
in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF) bildet, in der geltenden Fassung, Eisenbahnverkehr (COTIF) bildet, in der geltenden Fassung,
Art. 5 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses, wie abgeändert durch den Art. 5 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses, wie abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. März 2009, wird Nummer 2 wie folgt ersetzt Königlichen Erlass vom 17. März 2009, wird Nummer 2 wie folgt ersetzt
: :
"2. die Beförderung von Gefahrgutmengen, für die das ADR, die RID oder "2. die Beförderung von Gefahrgutmengen, für die das ADR, die RID oder
die ADNR eine Befreiung gemäß Abschnitt 1.1.3 oder Kapitel 3.4 oder die ADNR eine Befreiung gemäß Abschnitt 1.1.3 oder Kapitel 3.4 oder
Kapitel 3.5 vorsieht,". Kapitel 3.5 vorsieht,".
Art. 6 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über Art. 6 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über
die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und
Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven
Stoffen, werden die folgenden Änderungen vorgenommen : Stoffen, werden die folgenden Änderungen vorgenommen :
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt : 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt :
"Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des "Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. september 2008 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. september 2008 über die
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die
Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. september 2010 zur Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. september 2010 zur
erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung
gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt, um."; technischen Fortschritt, um.";
2. Nr. 9 des zweiten Absatzes wird wie folgt ersetzt : 2. Nr. 9 des zweiten Absatzes wird wie folgt ersetzt :
"9. "gefährliche Güter" : die in Abschnitt 1.2.1 der RID und des ADR "9. "gefährliche Güter" : die in Abschnitt 1.2.1 der RID und des ADR
als solche definierten Güter, die den Klassen 2, 3 mit Ausnahme der als solche definierten Güter, die den Klassen 2, 3 mit Ausnahme der
UN-Nummern 1204, 2059, 3343, 3357 und 3064, 4.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 1204, 2059, 3343, 3357 und 3064, 4.1 mit Ausnahme der
UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349,
1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2852, 2907, 2555, 2556, 2557, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2852, 2907, 2555, 2556, 2557,
3317, 3319 und 3344, 4.2, 4.3, 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 1942, 3317, 3319 und 3344, 4.2, 4.3, 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 1942,
2067, 2426 und 3375, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme der UN-Nummer 2067, 2426 und 3375, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme der UN-Nummer
3268 angehören;"; 3268 angehören;";
3. in Nr. 10 desselben Absatzes werden die Wörter "Saug-Druck-Tank für 3. in Nr. 10 desselben Absatzes werden die Wörter "Saug-Druck-Tank für
Abfälle" zwischen die Wörter "Batteriewagen" und "abnehmbarem Tank" Abfälle" zwischen die Wörter "Batteriewagen" und "abnehmbarem Tank"
eingefügt. eingefügt.
Art. 7 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Wörter Art. 7 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Wörter
gestrichen : gestrichen :
"; hiervon ausgenommen sind Stoffe mit mittlerer oder hoher "; hiervon ausgenommen sind Stoffe mit mittlerer oder hoher
Radioaktivität". Radioaktivität".
Art. 8 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 8 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt : ergänzt :
"Die Aufzeichnungen der vom Arbeitnehmer erhaltenen Unterweisungen "Die Aufzeichnungen der vom Arbeitnehmer erhaltenen Unterweisungen
gemäß Paragraph 1.3.3 und 1.10.2.4 der RID und des ADR sind vom gemäß Paragraph 1.3.3 und 1.10.2.4 der RID und des ADR sind vom
Arbeitgeber mindestens für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren Arbeitgeber mindestens für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren
und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde zur Verfügung zu und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde zur Verfügung zu
stellen.". stellen.".
Art. 9 - Artikel 2.1 der Anlage zum selben Erlass wird wie folgt Art. 9 - Artikel 2.1 der Anlage zum selben Erlass wird wie folgt
ersetzt : ersetzt :
"Die Prüfungen und Inspektionen, gemäß 6.5.4.4.1 b), 6.5.4.4.2 b) und "Die Prüfungen und Inspektionen, gemäß 6.5.4.4.1 b), 6.5.4.4.2 b) und
6.5.4.5.2 der RID und des ADR, der mit einer UN-Nummer versehenen 6.5.4.5.2 der RID und des ADR, der mit einer UN-Nummer versehenen
IBCs, werden entweder durch eine zugelassene Einrichtung oder durch IBCs, werden entweder durch eine zugelassene Einrichtung oder durch
den Eigentümer oder Inhaber der IBCs durchgeführt, gemäß der unten den Eigentümer oder Inhaber der IBCs durchgeführt, gemäß der unten
genannten Modalitäten.". genannten Modalitäten.".
Art. 10 - Der Minister der Finanzen, der Minister der Wirtschaft, der Art. 10 - Der Minister der Finanzen, der Minister der Wirtschaft, der
Minister des Innern und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich Minister des Innern und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich
der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2012 Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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