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Koninklijk besluit tot aanpassing aan de wetenschappelijke en technische vooruitgang van de regelgeving betreffende het vervoer van gevaarlijke stoffen via de weg of per spoor. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant adaptation au progrès scientifique et technique de la réglementation relative au transport des marchandises dangereuses par route ou par chemin de fer. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
17 FEBRUARI 2012. - Koninklijk besluit tot aanpassing aan de | 17 FEVRIER 2012. - Arrêté royal portant adaptation au progrès |
wetenschappelijke en technische vooruitgang van de regelgeving | scientifique et technique de la réglementation relative au transport |
betreffende het vervoer van gevaarlijke stoffen via de weg of per | des marchandises dangereuses par route ou par chemin de fer. - |
spoor. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 17 februari 2012 tot aanpassing aan de wetenschappelijke | l'arrêté royal du 17 février 2012 portant adaptation au progrès |
en technische vooruitgang van de regelgeving betreffende het vervoer | scientifique et technique de la réglementation relative au transport |
van gevaarlijke stoffen via de weg of per spoor (Belgisch Staatsblad | des marchandises dangereuses par route ou par chemin de fer (Moniteur |
van 21 februari 2012). | belge du 21 février 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
17. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Vorschriften | 17. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Vorschriften |
hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und | hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und |
Eisenbahnverkehr an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt | Eisenbahnverkehr an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr, Artikel 1 abgeändert durch die Gesetze vom 21. | Binnenschiffsverkehr, Artikel 1 abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
juni 1985, 28. juli 1987 und 15. mai 2006; | juni 1985, 28. juli 1987 und 15. mai 2006; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
Artikel 1 abgeändert durch die Gesetze vom 18. juli 1990, 5. april | Artikel 1 abgeändert durch die Gesetze vom 18. juli 1990, 5. april |
1995, 4. August 1996, 27. november 1996 und durch den Königlichen | 1995, 4. August 1996, 27. november 1996 und durch den Königlichen |
Erlass vom 20. juli 2000; | Erlass vom 20. juli 2000; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 abgeändert durch das Gesetz vom 26. | Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 abgeändert durch das Gesetz vom 26. |
Januar 2010; | Januar 2010; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die Schulung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die Schulung |
der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher | der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher |
Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; | Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. juli 2006 über die Bestellung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. juli 2006 über die Bestellung |
und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die | und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die |
Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder | Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder |
Binnenwasserstraßen; | Binnenwasserstraßen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über die |
Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, | Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, |
mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen; | mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses |
Verwaltung-Industrie vom 15. juni 2011; | Verwaltung-Industrie vom 15. juni 2011; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. mai 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. mai 2011; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.412/4 des Staatsrates vom 24. oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.412/4 des Staatsrates vom 24. oktober |
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der |
Wirtschaft, der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Wirtschaft, der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat | Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
2010/61/EU der Kommission vom 2. september 2010 zur erstmaligen | 2010/61/EU der Kommission vom 2. september 2010 zur erstmaligen |
Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen | Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im | Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im |
Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt um. | Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt um. |
Art. 2 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über | Art. 2 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über |
die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung | die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung |
gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, | gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, |
wird der durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007 eingefügte | wird der durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007 eingefügte |
Paragraph 4 wie folgt ersetzt : | Paragraph 4 wie folgt ersetzt : |
" § 4 - Wenn die in § 1 und § 3 erwähnten Fahrzeugführer | " § 4 - Wenn die in § 1 und § 3 erwähnten Fahrzeugführer |
innerstaatlich ausschließlich gefährliche Güter mit den UN-Nummern | innerstaatlich ausschließlich gefährliche Güter mit den UN-Nummern |
1202, 1203, 1223, 3256 und/oder 3082 (schweres und Rückstands-Heizöl) | 1202, 1203, 1223, 3256 und/oder 3082 (schweres und Rückstands-Heizöl) |
befördern, müssen sie lediglich Inhaber einer Schulungsbescheinigung | befördern, müssen sie lediglich Inhaber einer Schulungsbescheinigung |
für die Kategorie IV sein.". | für die Kategorie IV sein.". |
Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird Absatz 5, eingefügt | Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird Absatz 5, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wie folgt ersetzt : | durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wie folgt ersetzt : |
"Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV ist für die | "Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV ist für die |
Beförderung von gefährlichen Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203, | Beförderung von gefährlichen Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203, |
1223, 3256 und/oder 3082 (schweres und Rückstands-Heizöl) in Tanks | 1223, 3256 und/oder 3082 (schweres und Rückstands-Heizöl) in Tanks |
oder anders als in Tanks gültig.". | oder anders als in Tanks gültig.". |
Art. 4 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. juli 2006 über | Art. 4 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. juli 2006 über |
die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern | die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern |
für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder | für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder |
Binnenwasserstraßen, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Binnenwasserstraßen, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
26. juli 2007, werden folgenden Änderungen vorgenommen : | 26. juli 2007, werden folgenden Änderungen vorgenommen : |
1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt : | 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt : |
"2. "COTIF" : das am 3. juni 1999 in Vilnius geschlossene | "2. "COTIF" : das am 3. juni 1999 in Vilnius geschlossene |
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, in der | Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, in der |
geltenden Fassung,"; | geltenden Fassung,"; |
2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt : | 2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt : |
"3. "RID" : die Regelung für die internationale Beförderung | "3. "RID" : die Regelung für die internationale Beförderung |
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, die Anhang C des am 3. juni 1999 | gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, die Anhang C des am 3. juni 1999 |
in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen | in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen |
Eisenbahnverkehr (COTIF) bildet, in der geltenden Fassung, | Eisenbahnverkehr (COTIF) bildet, in der geltenden Fassung, |
Art. 5 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses, wie abgeändert durch den | Art. 5 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses, wie abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. März 2009, wird Nummer 2 wie folgt ersetzt | Königlichen Erlass vom 17. März 2009, wird Nummer 2 wie folgt ersetzt |
: | : |
"2. die Beförderung von Gefahrgutmengen, für die das ADR, die RID oder | "2. die Beförderung von Gefahrgutmengen, für die das ADR, die RID oder |
die ADNR eine Befreiung gemäß Abschnitt 1.1.3 oder Kapitel 3.4 oder | die ADNR eine Befreiung gemäß Abschnitt 1.1.3 oder Kapitel 3.4 oder |
Kapitel 3.5 vorsieht,". | Kapitel 3.5 vorsieht,". |
Art. 6 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über | Art. 6 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über |
die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und | die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und |
Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven | Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven |
Stoffen, werden die folgenden Änderungen vorgenommen : | Stoffen, werden die folgenden Änderungen vorgenommen : |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt : | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt : |
"Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des | "Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. september 2008 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. september 2008 über die |
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die | Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die |
Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. september 2010 zur | Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. september 2010 zur |
erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des | erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung | Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung |
gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und | gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und |
technischen Fortschritt, um."; | technischen Fortschritt, um."; |
2. Nr. 9 des zweiten Absatzes wird wie folgt ersetzt : | 2. Nr. 9 des zweiten Absatzes wird wie folgt ersetzt : |
"9. "gefährliche Güter" : die in Abschnitt 1.2.1 der RID und des ADR | "9. "gefährliche Güter" : die in Abschnitt 1.2.1 der RID und des ADR |
als solche definierten Güter, die den Klassen 2, 3 mit Ausnahme der | als solche definierten Güter, die den Klassen 2, 3 mit Ausnahme der |
UN-Nummern 1204, 2059, 3343, 3357 und 3064, 4.1 mit Ausnahme der | UN-Nummern 1204, 2059, 3343, 3357 und 3064, 4.1 mit Ausnahme der |
UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, | UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, |
1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2852, 2907, 2555, 2556, 2557, | 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2852, 2907, 2555, 2556, 2557, |
3317, 3319 und 3344, 4.2, 4.3, 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 1942, | 3317, 3319 und 3344, 4.2, 4.3, 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 1942, |
2067, 2426 und 3375, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme der UN-Nummer | 2067, 2426 und 3375, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme der UN-Nummer |
3268 angehören;"; | 3268 angehören;"; |
3. in Nr. 10 desselben Absatzes werden die Wörter "Saug-Druck-Tank für | 3. in Nr. 10 desselben Absatzes werden die Wörter "Saug-Druck-Tank für |
Abfälle" zwischen die Wörter "Batteriewagen" und "abnehmbarem Tank" | Abfälle" zwischen die Wörter "Batteriewagen" und "abnehmbarem Tank" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 7 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Wörter | Art. 7 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Wörter |
gestrichen : | gestrichen : |
"; hiervon ausgenommen sind Stoffe mit mittlerer oder hoher | "; hiervon ausgenommen sind Stoffe mit mittlerer oder hoher |
Radioaktivität". | Radioaktivität". |
Art. 8 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 8 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt : | ergänzt : |
"Die Aufzeichnungen der vom Arbeitnehmer erhaltenen Unterweisungen | "Die Aufzeichnungen der vom Arbeitnehmer erhaltenen Unterweisungen |
gemäß Paragraph 1.3.3 und 1.10.2.4 der RID und des ADR sind vom | gemäß Paragraph 1.3.3 und 1.10.2.4 der RID und des ADR sind vom |
Arbeitgeber mindestens für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren | Arbeitgeber mindestens für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren |
und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde zur Verfügung zu | und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde zur Verfügung zu |
stellen.". | stellen.". |
Art. 9 - Artikel 2.1 der Anlage zum selben Erlass wird wie folgt | Art. 9 - Artikel 2.1 der Anlage zum selben Erlass wird wie folgt |
ersetzt : | ersetzt : |
"Die Prüfungen und Inspektionen, gemäß 6.5.4.4.1 b), 6.5.4.4.2 b) und | "Die Prüfungen und Inspektionen, gemäß 6.5.4.4.1 b), 6.5.4.4.2 b) und |
6.5.4.5.2 der RID und des ADR, der mit einer UN-Nummer versehenen | 6.5.4.5.2 der RID und des ADR, der mit einer UN-Nummer versehenen |
IBCs, werden entweder durch eine zugelassene Einrichtung oder durch | IBCs, werden entweder durch eine zugelassene Einrichtung oder durch |
den Eigentümer oder Inhaber der IBCs durchgeführt, gemäß der unten | den Eigentümer oder Inhaber der IBCs durchgeführt, gemäß der unten |
genannten Modalitäten.". | genannten Modalitäten.". |
Art. 10 - Der Minister der Finanzen, der Minister der Wirtschaft, der | Art. 10 - Der Minister der Finanzen, der Minister der Wirtschaft, der |
Minister des Innern und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | Minister des Innern und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der | der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |