Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 16 oktober 2000
gepubliceerd op 31 oktober 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 mei 1999 betreffende het vervoer van zaken over de weg

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000811
pub.
31/10/2000
prom.
16/10/2000
ELI
eli/besluit/2000/10/16/2000000811/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

16 OKTOBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 mei 1999 betreffende het vervoer van zaken over de weg


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 3 mei 1999 betreffende het vervoer van zaken over de weg, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 mei 1999 betreffende het vervoer van zaken over de weg.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 16 oktober 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 3. MAI 1999.- Gesetz über den Güterkraftverkehr ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeines KAPITEL I - Einleitende Bestimmung und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Güterkraftverkehr gehört;2. « Güterkraftverkehr für eigene Rechnung »: jede Güterbeförderung im Strassenverkehr, insofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: a) die beförderten Güter, mit Anhänger beförderte Güter einbegriffen, müssen Eigentum des das Kraftfahrzeug benutzenden Unternehmens sein oder von diesem Unternehmen gekauft, verkauft, gemietet oder vermietet, in den Handel gebracht, erzeugt, gewonnen, verarbeitet oder repariert worden sein;b) die beförderten Güter, mit Anhänger beförderte Güter einbegriffen, müssen zu dem das Kraftfahrzeug benutzenden Unternehmen gebracht werden, ab diesem Unternehmen versandt oder entweder innerhalb dieses Unternehmens oder, für dessen eigenen Bedarf, ausserhalb dieses Unternehmens verbracht werden;c) die für diese Beförderung benutzten Kraftfahrzeuge müssen Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm gemietet oder geleast worden sein;d) die Beförderung darf im Rahmen der Gesamtheit der Tätigkeiten des Unternehmens nur eine Hilfstätigkeit sein;3. « Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter »: jede nicht in Nr.2 erwähnte Güterbeförderung im Strassenverkehr; 4. « gewerblicher Güterkraftverkehr »: den Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter mittels Gegenleistung in Form irgendeines direkten oder indirekten Vorteils in bar oder in natura;das Vermieten eines Kraftfahrzeugs mit Führer wird dem gewerblichen Güterkraftverkehr gleichgesetzt; 5. « Strassenkabotage »: jede in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit, die von einem Unternehmen, das keinen Betriebssitz in Belgien hat, durchgeführt wird, wenn Verlade- und Entladeplatz der beförderten Güter sich beide auf belgischem Staatsgebiet befinden;6. « Kraftfahrzeug »: jedes mit einem Motor ausgestattete Beförderungsmittel zu Lande, das dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen, mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge, der Kleinkrafträder, der Motorräder, der drei- und vierrädrigen Fahrzeuge mit Motor, so wie sie im Königlichen Erlass vom 1.Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung definiert sind; 7. « Anhänger »: jedes Beförderungsmittel zu Lande mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge, das dazu bestimmt ist, durch ein Kraftfahrzeug gezogen zu werden;8. « Fahrzeug »: alle in den Nummern 6 und 7 erwähnten Beförderungsmittel;9. « Zug miteinander verbundener Fahrzeuge »: jede Gruppe miteinander verbundener Fahrzeuge, die durch ein und dieselbe Kraft in Bewegung gesetzt wird;10. « Unternehmen »: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, jede Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie jedes der öffentlichen Behörde unterstehende Organ, unabhängig davon, ob es über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;11. « Betriebssitz »: feste Niederlassung, wo die Leitung der in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten des Unternehmens tatsächlich erfolgt, wo die diese Tätigkeiten betreffenden Dokumente ständig aufbewahrt werden und wo das Unternehmen durch eine Person vertreten ist, die ermächtigt ist, Dritten gegenüber in seinem Namen Verpflichtungen einzugehen;12. « Sendung »: ein oder mehrere Güter, die an einer oder mehreren Stellen für ein und denselben Auftraggeber verladen werden, um in einer einzigen Fahrt mit einem einzigen Kraftfahrzeug oder einem einzigen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge für ein und denselben Empfänger zu einem oder mehreren Entladeplätzen befördert zu werden.13. « Spediteur »: jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen Vergütung verpflichtet, eine Güterbeförderung vorzunehmen, und diese Beförderung in eigenem Namen von Dritten durchführen lässt;14. « Abfertigungsspediteur »: jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen Vergütung verpflichtet, in eigenem Namen aber für Rechnung ihres Auftraggebers Güter transportieren zu lassen und eine oder mehrere mit der Beförderung verbundene Verrichtungen wie Empfang, Übergabe an dritte Verkehrsunternehmer, Zwischenlagerung, Versicherung und zollamtliche Abfertigung durchzuführen oder durchführen zu lassen. KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf: 1. jeden gewerblichen Güterkraftverkehr mit einem Fahrzeug oder einem Zug miteinander verbundener Fahrzeuge;2. jede Leerfahrt eines Fahrzeugs oder eines Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge im Strassenverkehr in Zusammenhang mit einer in Nr.1 erwähnten Beförderung; 3. den Güterkraftverkehr für eigene Rechnung mit einem Fahrzeug oder einem Zug miteinander verbundener Fahrzeuge, in den in Artikel 22 § 1 Nr.2 Buchstabe b) bestimmten Fällen.

Art. 4 - Der König bestimmt, welcher Güterkraftverkehr wegen seiner geringen Auswirkung auf den Verkehrsmarkt, wegen des geringen Gewichts des Fahrzeugs, der Art der beförderten Güter oder der Kürze der zurückgelegten Strecke nicht unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse fällt.

KAPITEL III - Grundsätze Art. 5 - § 1 - Ein Unternehmen, das einen Betriebssitz in Belgien hat, darf eine in Artikel 3 Nr. 1 und Nr. 2 erwähnte Tätigkeit nicht verrichten, wenn: 1. es nicht Inhaber des Originals einer der in den Artikeln 15 und 16 erwähnten Verkehrslizenzen ist;2. in dem dafür benutzten Kraftfahrzeug keine vom Minister oder von seinem Beauftragten beglaubigte Abschrift einer der in den Artikeln 15 und 16 erwähnten Verkehrslizenzen mitgeführt wird. § 2 - Die in den Artikeln 15 und 16 erwähnten Verkehrslizenzen werden einem Unternehmen, das einen Betriebssitz in Belgien hat und die in Titel II erwähnten Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und die Ausübung des Berufs erfüllt, vom Minister oder von seinem Beauftragten erteilt; diese Verkehrslizenzen werden vom Minister oder von seinem Beauftragten verweigert oder entzogen, wenn das Unternehmen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt.

Art. 6 - Ein Unternehmen, das keinen Betriebssitz in Belgien hat, darf eine in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit nicht auf belgischem Staatsgebiet verrichten, wenn in dem dafür benutzten Kraftfahrzeug, je nach Fall, eine beglaubigte Abschrift der in Artikel 19 erwähnten Lizenz für innergemeinschaftlichen Verkehr oder das Original einer der in den Artikeln 20 und 21 erwähnten Verkehrslizenzen nicht mitgeführt wird.

TITEL II - Zugang zum Beruf und Ausübung des Berufs KAPITEL I - Voraussetzungen Art. 7 - Jedes Unternehmen, das Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erlangen möchte oder diesen Beruf ausübt, muss die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Voraussetzungen in bezug auf die Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllen.

KAPITEL II - Zuverlässigkeit Art. 8 - § 1 - Ist das Unternehmen eine natürliche Person, erfüllt es die Voraussetzung der Zuverlässigkeit, wenn 1. weder gegen diese natürliche Person noch gegen die Personen, die eventuell von ihr bestimmt worden sind, um die in Artikel 3 Nr.1 und 2 erwähnten Tätigkeiten des Unternehmens zu leiten, in Belgien oder im Ausland eine rechtskräftig gewordene schwere strafrechtliche Verurteilung ergangen ist; 2. gegen keine der in Nr.1 erwähnten Personen in Belgien oder im Ausland eine rechtskräftig gewordene schwere strafrechtliche Verurteilung ergangen ist wegen Verstössen gegen die Vorschriften: a) in bezug auf die Sicherheit der Fahrzeuge und in bezug auf die Gewichte und Abmessungen dieser Fahrzeuge;b) in bezug auf den Schutz der Umwelt vor verschiedenen Verschmutzungen, die auf die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers zurückzuführen sind;c) der Strassenverkehrspolizei;d) in bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrzeugführer und die Benutzung des Tachographen;e) in bezug auf den gewerblichen Güterkraftverkehr;f) in bezug auf die im Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen;g) in bezug auf die Haftpflichtversicherung in Sachen Kraftfahrzeuge;h) in bezug auf die Akzisensteuer auf Mineralöle;3. dieser natürlichen Person aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, nicht verboten worden ist, eine kommerzielle Tätigkeit auszuüben. § 2 - Ist das Unternehmen keine natürliche Person, erfüllt es die Voraussetzung der Zuverlässigkeit, wenn gegen keine der mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beauftragten Personen und gegen keine der Personen, die bestimmt worden sind, um die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten des Unternehmens zu leiten: 1. eine wie in § 1 Nr.1 erwähnte Verurteilung ergangen ist; 2. eine wie in § 1 Nr.2 erwähnte Verurteilung ergangen ist; 3. aufgrund des in § 1 Nr.3 erwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 ein Verbot ausgesprochen worden ist. Wenn eine juristische Person mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beauftragt ist, ist die in Absatz 1 erwähnte Voraussetzung ebenfalls anwendbar auf alle natürlichen Personen, die bestimmt worden sind, um diese juristische Person zu leiten. § 3 - Für die Anwendung der in § 1 Nr. 1 erwähnten Bestimmungen wird als schwere strafrechtliche Verurteilung angesehen: 1. jede strafrechtliche Verurteilung, die zu einer Geldstrafe von mehr als viertausend Franken oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von mehr als sechs Monaten geführt hat;2. jede strafrechtliche Verurteilung, die zu einer Geldstrafe von mehr als zweitausend aber höchstens viertausend Franken oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von mehr als drei aber höchstens sechs Monaten geführt hat und zu der der Minister oder sein Beauftragter im betreffenden Fall eine ungünstige Beurteilung abgibt. § 4 - Für die Anwendung der in § 1 Nr. 2 erwähnten Bestimmungen werden als schwere strafrechtliche Verurteilung wegen Verstössen gegen die vorerwähnten Vorschriften angesehen: 1. wenn keine strafrechtliche Verurteilung im Ausland verwirkt worden ist: a) die Gesamtheit der strafrechtlichen Verurteilungen, die zusammen zu einer Geldstrafe von insgesamt mehr als zweitausend Franken oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von ingesamt mehr als vier Monaten geführt haben;b) die Gesamtheit der strafrechtlichen Verurteilungen, die zusammen zu einer Geldstrafe von insgesamt mehr als tausend aber höchstens zweitausend Franken oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von insgesamt mehr als drei aber höchstens vier Monaten geführt haben und zu denen der Minister oder sein Beauftragter im betreffenden Fall eine ungünstige Beurteilung abgibt;2. wenn eine oder mehrere strafrechtliche Verurteilungen im Ausland verwirkt worden sind: a) die Gesamtheit der in Belgien verwirkten strafrechtlichen Verurteilungen, die zusammen zu einer Geldstrafe von insgesamt mehr als zweitausend Franken oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von insgesamt mehr als vier Monaten geführt haben;b) unbeschadet des unter Buchstabe a) erwähnten Falls, die Gesamtheit der in Belgien und im Ausland verwirkten strafrechtlichen Verurteilungen, die zusammen zu einer Geldstrafe von insgesamt mehr als tausend Franken oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von insgesamt mehr als drei Monaten geführt haben und zu denen der Minister oder sein Beauftragter im betreffenden Fall eine ungünstige Beurteilung abgibt. § 5 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 bis 4 gelten ausserdem folgende Bestimmungen: 1. Es werden nicht berücksichtigt: a) die Verurteilungen zu einer Geldstrafe von höchstens fünfundsiebzig Franken oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von höchstens fünfzehn Tagen;b) die Strafen oder Teile von Strafen mit Aufschub, wenn die Geldstrafe unter tausend Franken oder die Hauptgefängnisstrafe unter drei Monaten liegt.2. Für Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne werden die Zuschlagzehntel ausser acht gelassen; bei Verurteilungen wegen Verstössen, auf die die Rechtsvorschriften über die Zuschlagzehntel auf Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne nicht anwendbar sind, ist der zu berücksichtigende Betrag der Quotient aus der Teilung des Betrags der auferlegten Geldstrafe durch einen vom König festzulegenden Teiler. 3. Die in § 3 Nr.2 oder § 4 Nr. 1 Buchstabe b) und in § 4 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte Beurteilung durch den Minister oder seinen Beauftragten kann nur nach mit Gründen versehener Stellungnahme der in Artikel 39 erwähnten Kommission für Güterkraftverkehr erfolgen; bei dieser Beurteilung wird einem oder mehreren der folgenden Kriterien Rechnung getragen: der Auswirkung der Verstösse auf den lauteren Wettbewerb und die Verkehrssicherheit, der Häufigkeit der Verstösse, der Entwicklung im Verhalten des Unternehmens, der Umstände, unter denen die Verstösse begangen worden sind, der Art der ausgeübten Tätigkeiten, der allgemeinen Moralität und der beruflichen Sorgfalt der betreffenden Person, des Vorlebens, darin einbegriffen die Verwicklung in frühere Konkursverfahren, der Zukunftsperspektiven sowie der Härte eventuell im Ausland verwirkter Verurteilungen.

Art. 9 - Der König bestimmt: 1. die Beweismittel, mit denen die Zuverlässigkeit nachgewiesen wird;2. die Frist, die dem Unternehmen gewährt wird, um die in Nr.1 erwähnten Beweismittel vorzulegen; 3. die Höchstdauer des Zeitraums, nach dem die Zuverlässigkeit erneut überprüft werden muss;dieser Zeitraum darf 5 Jahre nicht überschreiten; 4. den in Artikel 8 § 5 Nr.2 Absatz 2 erwähnten Teiler.

KAPITEL III - Fachliche Eignung Art. 10 - § 1 - Ist das Unternehmen eine natürliche Person, entspricht es der Voraussetzung der fachlichen Eignung, wenn entweder diese natürliche Person oder eine andere von ihr bestimmte Person, die die in Artikel 3 Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet, Inhaber einer Bescheinigung oder eines Nachweises über die fachliche Eignung ist.

Ist das Unternehmen keine natürliche Person, erfüllt es die Voraussetzung der fachlichen Eignung, wenn eine der natürlichen Personen, die die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten, Inhaber einer Bescheinigung oder eines Nachweises über die fachliche Eignung ist. § 2 - Um als Person, die die Beförderungstätigkeit eines Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet, angesehen zu werden, muss die Person, die eine Bescheinigung oder einen Nachweis über die fachliche Eignung im Unternehmen geltend macht, regelmässig an einer bestimmten Anzahl genau definierter Tätigkeiten beteiligt sein; diese Tätigkeiten dürfen von der vorerwähnten Person nur in einer begrenzten Anzahl Unternehmen ausgeübt werden. § 3 - Ein ungünstiger Beschluss wegen nicht tatsächlicher oder nicht dauerhafter Leitung der Beförderungstätigkeit eines Unternehmens durch eine Person, die Inhaber einer Bescheinigung oder eines Nachweises über die fachliche Eignung ist, kann vom Minister oder von seinem Beauftragten revidiert werden. § 4 - Wenn eine der Personen, die bestimmt worden sind, um die Beförderungstätigkeit des Unternehmens zu leiten, stirbt, körperlich oder gesetzlich unfähig wird, ihre Funktion auszuüben, oder das Unternehmen unter anderen Umständen verlässt, muss das Unternehmen den Minister oder seinen Beauftragten darüber informieren.

Art. 11 - § 1 - Die Bescheinigung über die fachliche Eignung wird vom Minister oder von seinem Beauftragten gemäss den vom König festgelegten Vorschriften jeder natürlichen Person ausgestellt, die 1. zunächst die Kurse, die der Minister oder die vom König dafür zugelassenen Einrichtungen organisieren, besucht hat 2.und danach die Prüfungen, die ein vom Minister gebildeter Prüfungsausschuss organisiert, bestanden hat. § 2 - Der in Artikel 10 erwähnte Nachweis über die fachliche Eignung ist das Dokument, das von der Behörde oder der Stelle, die von jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zu diesem Zweck bestimmt worden ist, ausgestellt worden ist und nachweist, dass eine natürliche Person die vom betreffenden Mitgliedstaat geforderte Fachkenntnis besitzt.

Art. 12 - § 1 - Der König bestimmt: 1. die Beweismittel, mit denen die fachliche Eignung nachgewiesen wird;2. das Muster der Bescheinigung über die fachliche Eignung;3. die Liste der Sachgebiete, die Gegenstand der Kurse und Prüfungen sind;4. die eventuellen Befreiungen von den in Artikel 11 § 1 erwähnten Verpflichtungen;5. wie die Kurse organisiert werden;6. wie die Prüfungen organisiert werden;7. die Modalitäten für den Antrag auf Revision des in Artikel 10 § 3 erwähnten ungünstigen Beschlusses;8. die Mindestbedingungen, die der Inhaber einer Bescheinigung oder eines Nachweises über die fachliche Eignung erfüllen muss, um als tatsächlicher und dauerhafter Leiter der in Artikel 3 Nr.1 und 2 erwähnten Tätigkeiten angesehen zu werden; 9. die Höchstdauer des Zeitraums, nach dem die fachliche Eignung erneut überprüft werden muss;dieser Zeitraum darf 5 Jahre nicht überschreiten; 10. die Frist, die dem Unternehmen gewährt wird, a) um den Minister oder seinen Beauftragten darüber zu informieren, dass eine der Personen, die bestimmt worden ist, um die in Artikel 3 Nr.1 und 2 erwähnten Tätigkeiten tatsächlich und dauerhaft zu leiten, gestorben ist, körperlich oder gesetzlich unfähig geworden ist, ihre Funktion auszuüben, oder das Unternehmen verlassen hat; b) um seine Situation, nachdem ein unter Buchstabe a) erwähntes Ereignis eingetreten ist, zu regularisieren. § 2 - Der König kann dem Minister die Ihm in § 1 Nr. 5 und Nr. 6 verliehenen Befugnisse übertragen.

KAPITEL IV - Finanzielle Leistungsfähigkeit Art. 13 - Ein Unternehmen erfüllt die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit, wenn es die Leistung einer Solidarbürgschaft nachweist, deren Betrag von der Anzahl Fahrzeuge abhängt, für die vom Minister oder von seinem Beauftragten beglaubigte Abschriften von Lizenzen für innerstaatlichen oder innergemeinschaftlichen Verkehr angefragt oder ausgestellt worden sind.

Art. 14 - § 1 - Der König bestimmt: 1. den Betrag der erforderlichen Bürgschaft;2. die Art Bürgen, die diese Bürgschaft leisten dürfen;3. das Muster der Bescheinigungen in bezug auf die Bürgschaft;4. die Zweckbestimmung der Bürgschaft;5. die Vorschriften für die Inanspruchnahme der Bürgschaft;6. die Verpflichtungen der betroffenen Parteien bei Inanspruchnahme, bei Herabsetzung und bei Kündigung der Bürgschaft;7. die Vorschriften über die Befreiung der Bürgen. § 2 - Der König kann dem Minister die Ihm in § 1 Nr. 3 verliehene Befugnis übertragen.

TITEL III - Verkehrslizenzen KAPITEL I - In Belgien ansässige Unternehmen Art. 15 - Die Lizenzen für innerstaatlichen Verkehr ermöglichen es Unternehmen, die einen Betriebssitz in Belgien haben, die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten innerhalb der Grenzen Belgiens auszuüben.

Die in Absatz 1 erwähnten Lizenzen werden jedem Unternehmen, das einen Betriebssitz in Belgien hat und die in Titel II festgelegten Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der ausschliesslich auf den innerstaatlichen Verkehr bezogenen fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt, auf Antrag hin erteilt.

Art. 16 - Die in der Gemeinschaftsregelung in bezug auf den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Europäischen Union erwähnten Lizenzen für innergemeinschaftlichen Verkehr ermöglichen es Unternehmen, die einen Betriebssitz in Belgien haben, die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Grenzen Belgiens auszuüben.

Die in Absatz 1 erwähnten Lizenzen werden jedem Unternehmen, das einen Betriebssitz in Belgien hat und die in Titel II festgelegten Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der auf den internationalen Verkehr bezogenen fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt, auf Antrag hin erteilt.

Art. 17 - Die Lizenzen für innerstaatlichen Verkehr und - gemäss der in Artikel 16 erwähnten Gemeinschaftsregelung - die Lizenzen für innergemeinschaftlichen Verkehr bestehen aus: 1. einem Original, das im Betriebssitz des Unternehmens aufbewahrt werden muss;2. einer Anzahl vom Minister oder von seinem Beauftragten beglaubigter Abschriften, die mit der Anzahl Kraftfahrzeuge übereinstimmt, über die das Unternehmen unter Berücksichtigung der in Artikel 13 erwähnten Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens verfügt; jede Abschrift muss sich an Bord des Kraftfahrzeugs befinden, auf das sie sich bezieht.

Art. 18 - Ein ungünstiger Beschluss wegen Nichteinhaltung der in Artikel 2 Nr. 11 erwähnten Kriterien in bezug auf den Betriebssitz des Unternehmens kann vom Minister oder von seinem Beauftragten revidiert werden.

KAPITEL II - In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien ansässige Unternehmen Art. 19 - Die in der Gemeinschaftsregelung in bezug auf den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Europäischen Union erwähnten Lizenzen für innergemeinschaftlichen Verkehr ermöglichen es Unternehmen, die einen Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien haben, die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet auszuüben.

KAPITEL III - Ausserhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Unternehmen Art. 20 - Die Lizenzen für internationalen Verkehr und die damit gleichgesetzten Dokumente ermöglichen es Unternehmen, die keinen Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben, die Grenzen Belgiens zu überschreiten und in Belgien die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten, mit Ausnahme der Strassenkabotage, auszuüben.

Diese Lizenzen werden auf Antrag hin unter folgenden Bedingungen erteilt: 1. Wenn eine Regelung der Europäischen Union besteht oder wenn bilaterale oder multilaterale Abkommen von der Europäischen Union oder vom König abgeschlossen worden sind, werden die Lizenzen für internationalen Verkehr gemäss dieser Regelung oder diesen Abkommen erteilt.2. Wenn es eine Regelung oder ein Abkommen, wie in Nr.1 erwähnt, nicht gibt, werden die Lizenzen für internationalen Verkehr erteilt, insofern: a) das Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Gegenseitigkeit gewährt;b) der König die Erteilung der betreffenden Lizenzen für internationalen Verkehr nicht ausgesetzt hat;c) ihre Erteilung innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen erfolgt, die der König in Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern festlegt. Art. 21 - Die Kabotagelizenzen und die damit gleichgesetzten Dokumente ermöglichen es Unternehmen, die keinen Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben, die Grenzen Belgiens zu überschreiten, um in Belgien Strassenkabotage zu verrichten.

Diese Lizenzen werden auf Antrag hin gemäss der Gemeinschaftsregelung oder den von der Europäischen Union oder vom König abgeschlossenen bilateralen oder multilateralen Abkommen über den Güterkraftverkehr erteilt.

KAPITEL IV - Ausführung Art. 22 - § 1 - Der König bestimmt: 1. die Modalitäten in bezug auf den Antrag auf Revision des in Artikel 18 erwähnten ungünstigen Beschlusses;2. die Fälle, in denen in Ermangelung der Gegenseitigkeit zugunsten der in Belgien ansässigen Unternehmen eine Lizenz für internationalen Verkehr oder eine Kabotagelizenz ebenfalls erforderlich ist für: a) Anhänger, die in einem Staat zugelassen sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, und die benutzt werden, um die Grenzen Belgiens zu überschreiten und in Belgien auch Strassenkabotage zu verrichten;b) Fahrzeuge, die in einem Staat zugelassen sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, und die benutzt werden, um anlässlich eines Güterkraftverkehrs für eigene Rechnung die Grenzen Belgiens zu überschreiten und in Belgien auch Strassenkabotage zu verrichten;3. die Dokumente, die mit Verkehrslizenzen gleichgesetzt werden können, und die Bedingungen dieser Gleichsetzung;4. die eventuellen Befreiungen von Verkehrslizenzen;5. die Modalitäten in bezug auf die Erteilung, den Ersatz, die Erneuerung und die Streichung von Verkehrslizenzen;6. die Vorschriften und Modalitäten in bezug auf ihre Verweigerung und ihren Entzug;7. die Gültigkeitsbedingungen der Verkehrslizenzen;8. den Betrag der Gebühren, die zugunsten zugelassener Einrichtungen als Gegenleistung zu erheben sind für Dienstleistungen, die im Rahmen der Anfertigung und Ausgabe von Verkehrslizenzen erbracht werden;9. die Modalitäten für die Erhebung der Gebühren und der für die Zahlung der Stempelsteuern bestimmten Beträge;10. die Muster der Verkehrslizenzen;11. die Bekanntmachung der Erteilung und der Streichung von Verkehrslizenzen;12. die eventuell von den Unternehmen mitzuteilenden statistischen Daten. § 2 - Der König kann dem Minister die Ihm in § 1 Nr. 3, 5, 9 und 10 verliehenen Befugnisse übertragen.

TITEL IV - Frachtbriefe Art. 23 - Für jede Sendung muss ein Frachtbrief erstellt werden.

Art. 24 - § 1 - Der König bestimmt: 1. die verschiedenen Muster der Frachtbriefe und die Angaben, die darauf vermerkt werden müssen;2. die Anzahl Exemplare der Frachtbriefe und den davon zu machenden Gebrauch;3. die Einrichtungen, die ermächtigt sind, Frachtbriefe auszustellen, die Bedingungen dieser Ausstellung und die sich darauf beziehende Kontrolle. § 2 - Der König kann dem Minister die Ihm in § 1 verliehenen Befugnisse übertragen.

TITEL V - Kontrolle KAPITEL I - Befugte Bedienstete Art. 25 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 bestimmt der König die Kategorien von Bediensteten, die mit der Aufsicht über die Anwendung der Gemeinschaftsregelung in Sachen Güterkraftverkehr, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt sind.

Die Bediensteten, die zu einer der in Absatz 1 erwähnten Kategorien gehören, sind mit der Anwendung der Artikel 32 und 33 beauftragt, insofern sie vom Generalprokurator beim Appellationshof, in dessen Bereich diese Bediensteten ihren Amtssitz haben, individuell dazu ermächtigt worden sind.

KAPITEL II - Ermittlung und Feststellung der Verstösse Art. 26 - § 1 - Die in Artikel 25 erwähnten Bediensteten haben Zugang zu allen Fahrzeugen und zu den unbeweglichen Gütern, die bestimmt sind für die berufliche Tätigkeit der Verkehrsunternehmer, ihrer Auftraggeber und jeder Person, die an der Ausführung einer Güterbeförderung beteiligt ist, auf die die Gemeinschaftsregelung in Sachen Güterkraftverkehr, das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse anwendbar sind; diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Räume, die ausschliesslich für Wohnzwecke bestimmt sind. § 2 - Auf Ersuchen eines in Artikel 25 erwähnten Bediensteten: 1. muss ihm das Original einer der in den Artikeln 15 und 16 erwähnten Verkehrslizenzen im Betriebssitz jedes Unternehmens, das eine in Artikel 3 Nr.1 und 2 erwähnte Tätigkeit ausübt, vorgelegt werden; 2. ist jeder Führer eines für die Ausübung der in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten benutzten Fahrzeugs verpflichtet, ihm unverzüglich folgendes vorzulegen: a) je nach Fall, eine in Artikel 17 Nr.2 erwähnte beglaubigte Abschrift, eine beglaubigte Abschrift einer in Artikel 19 erwähnten Verkehrslizenz oder das Original einer der in den Artikeln 20 und 21 erwähnten Verkehrslizenzen; b) bei Miete oder Leasing des Kraftfahrzeugs: b.1. das Original oder eine von der Gemeindeverwaltung beglaubigte Abschrift des Miet- oder Leasingvertrags für dieses Kraftfahrzeug; b.2. wenn der Führer nicht selbst der Mieter ist, das Original oder eine von der Gemeindeverwaltung beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags des Führers oder einen Lohnzettel neueren Datums; c) wenn das Fahrzeug für die Ausübung der in Artikel 3 Nr.1 erwähnten Tätigkeiten benutzt wird, den in Artikel 23 erwähnten Frachtbrief; d) das in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 8.August 1980 über die Führung der Sozialdokumente erwähnte persönliche Dokument; dieses persönliche Dokument ist nur erforderlich, wenn der Führer eine der folgenden Rechtsstellungen hat: - durch einen Arbeitsvertrag gebunden sein; - ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein, unter der Leitung einer anderen Person Leistungen erbringen; - ohne unter der Leitung einer anderen Person Leistungen zu erbringen, dennoch ganz oder teilweise unter den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fallen; 3. ist jeder Verkehrsunternehmer, Auftraggeber, Verlader, Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs, Vermieter eines Fahrzeugs und jedes Unternehmen, das Fahrzeuge in Leasing gibt, verpflichtet, ihm jede Information mitzuteilen, seiner Aufforderung nachzukommen, ihm vor Ort seine Bücher und anderen beruflichen Dokumente vorzulegen, ihm zu erlauben, Abschriften von diesen Büchern oder Dokumenten zu machen oder Auszüge daraus zu entnehmen, oder sie ihm zur Verfügung zu stellen;diese Handlungen können ebenfalls im Betriebssitz der vorerwähnten Personen vorgenommen werden. § 3 - Die in Artikel 25 erwähnten Bediensteten sind zu gegenseitigem Beistand verpflichtet.

Art. 27 - Ausser bei Anwendung der Artikel 32 und 33 stellen die in Artikel 25 erwähnten Bediensteten die Verstösse gegen die Gemeinschaftsregelung in Sachen Güterkraftverkehr, gegen das vorliegende Gesetz und gegen seine Ausführungserlasse mittels Protokollen fest, die Beweiskraft haben bis zum Beweis des Gegenteils.

Eine Abschrift dieser Protokolle wird den Zuwiderhandelnden innerhalb von fünfzehn Tagen nach Feststellung der Verstösse zugeschickt.

KAPITEL III - Güterkraftverkehr mit einem Fahrzeug ohne gültige Verkehrslizenz Art. 28 - § 1 - Wer Güterkraftverkehr ohne gültige Verkehrslizenz oder ohne gleichgesetztes Dokument durchführt, ist verpflichtet, auf Ersuchen eines in Artikel 25 erwähnten Bediensteten, den Beweis zu erbringen, dass es sich: 1. entweder um Güterkraftverkehr handelt, auf den das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse nicht anwendbar sind, 2.oder um gewerblichen Güterkraftverkehr, der mit einem Fahrzeug durchgeführt wird, für das gemäss dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen keine Verkehrslizenz erforderlich ist. § 2 - Jeder gewerbliche Güterkraftverkehr, der mit einem Fahrzeug oder einem Zug miteinander verbundener Fahrzeuge durchgeführt wird, deren Gesamtgewicht oder Abmessungen die erlaubten Normen übersteigen, wird als eine ohne gültige Verkehrslizenz durchgeführte Beförderung angesehen.

Jeder Güterkraftverkehr für eigene Rechnung, der unter denselben Umständen wie den in Absatz 1 erwähnten durchgeführt wird, wird einer ohne gültige Verkehrslizenz durchgeführten Beförderung gleichgesetzt.

KAPITEL IV - Ausführung Art. 29 - Der König bestimmt die Behörde, die beauftragt ist, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums die durch die Gemeinschaftsregelung in Sachen Güterkraftverkehr vorgeschriebenen Informationen über die von den Unternehmen begangenen Verstösse mitzuteilen oder diese Informationen von ihnen entgegenzunehmen.

TITEL VI - Sanktionen KAPITEL I - Massnahmen von Amts wegen Art. 30 - Wenn der in Artikel 28 erwähnte Beweis nicht erbracht werden kann, kann der in Artikel 25 erwähnte Bedienstete, der feststellt, dass der Güterkraftverkehr mit einem Fahrzeug ohne gültige Verkehrslizenz, ohne Abschrift einer solchen oder ohne gleichgesetztes Dokument durchgeführt wird, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 27: 1. den Führer verpflichten, entweder zum Verladeplatz zurückzukehren und das Fahrzeug dort zu entladen oder die Ladung auf ein Fahrzeug, für das eine Verkehrslizenz erteilt worden ist, umzuladen;in diesem Fall erfolgen die Rückkehr zum Verladeplatz, das Ent- oder Umladen sowie alle dafür erforderlichen Verrichtungen auf Kosten und auf Risiko des Zuwiderhandelnden; letzterer bleibt verantwortlich für Beschädigungen oder Verluste der ent- oder umgeladenen Güter und auch für ihre verspätete Lieferung; 2. auf Kosten und auf Risiko des Zuwiderhandelnden die Stillegung dieser Fahrzeuge vornehmen, bis das in Nr.1 erwähnte Ent- oder Umladen stattgefunden hat.

Art. 31 - § 1 - Jede Verkehrslizenz, jede Abschrift einer Verkehrslizenz oder jedes damit gleichgesetzte Dokument, die beziehungsweise das Gegenstand eines Entziehungsbeschlusses gewesen ist und im Besitz seines Inhabers oder seiner Angestellten vorgefunden wird, wird unverzüglich von den in Artikel 25 erwähnten Bediensteten beschlagnahmt und dem Minister oder seinem Beauftragten zugeschickt. § 2 - Jede Verkehrslizenz, jede Abschrift einer Verkehrslizenz oder jedes damit gleichgesetzte Dokument, die beziehungsweise das im Besitz einer anderen Person als der Person seines Inhabers oder dessen Angestellten vorgefunden wird, wird dem Betreffenden von den in Artikel 25 erwähnten Bediensteten abgenommen und dem Minister oder seinem Beauftragten unverzüglich zugeschickt.

Für Unternehmen, die einen Betriebssitz in Belgien haben, kann die Lizenz für innerstaatlichen Verkehr oder die Abschrift davon oder die Lizenz für innergemeinschaftlichen Verkehr oder die Abschrift davon, wenn sie ihrem Inhaber abgenommen worden ist, erst drei Monate nach dieser Abnahme wieder zurückgegeben werden, es sei denn, der Inhaber erweist sich als gutgläubig, insbesondere dann, wenn er vor der in Absatz 1 erwähnten Feststellung den Verlust oder Diebstahl des Dokuments gemeldet hat.

KAPITEL II - Erhebung und Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstösse Art. 32 - § 1 - Bei Feststellung an einem öffentlichen Ort eines der in Artikel 36 erwähnten Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse kann, insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt wurde und der Zuwiderhandelnde einverstanden ist, entweder sofort oder in einer vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden, der die höchste für diesen Verstoss vorgesehene Geldstrafe zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht überschreiten darf. § 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu erheben.

Die Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei der Post erfolgt ist.

Art. 33 - § 1 - Wenn der Urheber eines an einem öffentlichen Ort festgestellten Verstosses keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er bei den in Artikel 25 erwähnten Bediensteten einen Betrag zur Deckung der eventuellen Geldstrafe und der eventuellen Gerichtskosten hinterlegen. § 2 - Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs einbehalten. § 3 - Wenn der geschuldete Geldbetrag innerhalb von sechsundneunzig Stunden ab der Feststellung des Verstosses nicht gezahlt worden ist, kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Fahrzeugs anordnen.

Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt.

Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug.

Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. § 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zu einer Verurteilung des Betreffenden, sind folgende Bestimmungen anwendbar: 1. wenn die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldstrafe niedriger sind als der erhobene oder hinterlegte Betrag, wird der Restbetrag zurückerstattet;2. wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, wird durch das Urteil angeordnet, dass die für die Verwaltung der Domänen zuständige Behörde bei nicht erfolgter Zahlung der Geldstrafe und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt;dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar.

Wenn die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, die ausgesprochene Geldstrafe und die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs niedriger sind als der Verkaufsertrag, wird der Restbetrag zurückerstattet. § 5 - Im Falle eines Freispruchs des Betreffenden wird der erhobene oder hinterlegte Betrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates. § 6 - Im Falle einer bedingten Verurteilung des Betreffenden wird der erhobene oder hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. § 7 - Wenn die Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist, wird der hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben. § 8 - Wenn in Anwendung von Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches der von der Staatsanwalt festgelegte Geldbetrag niedriger ist als der erhobene Betrag, wird der Restbetrag zurückerstattet. § 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, wenn der Verstoss von einer für dienstliche Zwecke reisenden Militärperson oder von einer der in den Artikeln 479 und 483 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Personen begangen worden ist.

Art. 34 - Der König bestimmt: 1. den Betrag des in Artikel 32 § 1 erwähnten zu erhebenden Geldbetrags und die Erhebungsmodalitäten;2. den Betrag des in Artikel 33 § 1 erwähnten zu hinterlegenden Geldbetrags und die Erhebungsmodalitäten. KAPITEL III - Strafbestimmungen Art. 35 - § 1 - Die in Artikel 36 erwähnten Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse werden unbeschadet des eventuellen Schadenersatzes mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von fünfzig bis zu zehntausend Franken zuzüglich der Zuschlagzehntel oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 56 des Strafgesetzbuches darf die Strafe bei Rückfälligkeit innerhalb von zwei Jahren nach der Verurteilung nicht weniger als das Doppelte der früher wegen desselben Verstosses ausgesprochenen Strafe betragen. § 3 - Bei Verurteilung wegen gewerblichen Güterkraftverkehrs mit einem Fahrzeug, für das keine Verkehrslizenz gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse erteilt wurde, 1. kann der Richter die Einziehung oder die zeitweilige Stillegung des Fahrzeugs anordnen;bei zeitweiliger Stillegung bestimmt der Richter deren Dauer und den Ort, an dem das Fahrzeug auf Kosten und Risiko des Eigentümers angekettet wird. 2. erhält der der Zivilpartei gewährte Schadenersatz ein Vorrecht auf das Fahrzeug, mit dem der Verstoss begangen worden ist.Dieses Vorrecht nimmt den Rang direkt hinter dem in Artikel 20 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über die Revision der Hypothekenordnung erwähnten Vorrecht ein. § 4 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Strafgesetzbuches kann die Einziehung des Fahrzeugs wegen Verstosses gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse nur in dem in § 3 bestimmten Fall ausgesprochen werden.

Art. 36 - Die Verletzung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ist strafbar, wenn sie Bestimmungen betrifft in bezug auf: 1. die Verpflichtung, gemäss den Artikeln 5 § 1 und 6 und in den vom König bestimmten Fällen gemäss Artikel 22 § 1 Nr.2 Inhaber einer gültigen Verkehrslizenz zu sein; 2. die aufgrund der Artikel 9 Nr.2 und 12 § 1 Nr. 10 Buchstabe a) vom König festgelegten Fristen in bezug auf die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung; 3. die Verpflichtung der tatsächlichen und dauerhaften Leitung der Tätigkeiten des Unternehmens gemäss Artikel 10 durch die Person, die bestimmt worden ist, um ihre fachliche Eignung im Unternehmen geltend zu machen;4. die aufgrund von Artikel 14 § 1 Nr.6 vom König festgelegten Verpflichtungen der Bürgen; 5. die aufgrund von Artikel 22 § 1 Nr.6 vom König festgelegte Verpflichtung, Verkehrslizenzen, die Gegenstand eines Entziehungsbeschlusses gewesen sind, abzugeben; 6. die aufgrund von Artikel 22 § 1 Nr.7 vom König festgelegten Vorschriften in bezug auf die Gültigkeit der Verkehrslizenzen; 7. die aufgrund von Artikel 22 § 1 Nr.8 und Nr. 9 vom König festgelegten Verpflichtungen in bezug auf die Zahlung der Gebühren; 8. die eventuell aufgrund von Artikel 22 § 1 Nr.12 vom König festgelegte Verpflichtung zur Mitteilung statistischer Daten; 9. die in Artikel 23 festgelegte Verpflichtung, einen Frachtbrief zu erstellen, und die damit verbundenen, aufgrund von Artikel 24 vom König festgelegten Verpflichtungen;10. den Zugang der in Artikel 25 erwähnten Bediensteten zu den Fahrzeugen und unbeweglichen Gütern gemäss Artikel 26 § 1;11. die Verpflichtung, bestimmte Informationen und Dokumente mitzuführen und sie den in Artikel 25 erwähnten Bediensteten vorzulegen, sowie in bezug auf die Aufforderung gemäss den Artikeln 26 § 2 und 28 durch diese Bediensteten. Art. 37 - § 1 - Der Auftraggeber, der Verlader, der Spediteur oder der Abfertigungsspediteur werden auf dieselbe Weise bestraft wie die Urheber der durch das Unternehmen begangenen Übertretungen und Vergehen, wenn sie: 1. vor der Durchführung eines dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen unterliegenden Güterkraftverkehrs es wissentlich unterlassen haben, sich zu vergewissern, dass die für das benutzte Kraftfahrzeug erforderliche Verkehrslizenz erteilt und der erforderliche Frachtbrief erstellt worden ist;2. wissentlich Anweisungen gegeben oder Handlungen verrichtet haben, die zu den nachstehenden Verstössen geführt haben, diese Verstösse durch Versprechungen oder Drohungen direkt provoziert haben oder direkt zur Begehung dieser Verstösse beigetragen haben: a) Überschreitung der zugelassenen Höchstgewichte und -abmessungen der Fahrzeuge;b) Nichteinhaltung der Vorschriften in bezug auf die Sicherheit der Ladung der Fahrzeuge;c) Nichteinhaltung der Vorschriften in bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten der Führer;d) Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge. § 2 - Der Inhaber der Bescheinigung oder des Nachweises über die fachliche Eignung, der die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten des Unternehmens nicht tatsächlich und dauerhaft gemäss Artikel 10 geleitet hat, wird auf dieselbe Weise bestraft wie der Verkehrsunternehmer, wenn dieser eine natürliche Person ist, oder, wenn das Unternehmen keine natürliche Person ist, auf dieselbe Weise wie die natürliche Person, der die durch das Unternehmen begangenen Verstösse zur Last zu legen sind.

TITEL VII - Beförderungsvertrag Art. 38 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 1 Punkt 2 und 3 und der Artikel 2 bis 41 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr, abgekürzt CMR-Übereinkommen, unterzeichnet in Genf am 19. Mai 1956 und gebilligt durch das Gesetz vom 4. September 1962, und die Bestimmungen des Protokolls zu vorerwähntem Übereinkommen, unterzeichnet in Genf am 5. Juli 1978 und gebilligt durch das Gesetz vom 25. April 1983, sind anwendbar auf den innerstaatlichen Güterkraftverkehr. § 2 - Die Artikel 1 bis 7 und 9 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge sind nicht anwendbar auf den Güterkraftverkehr. § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 sind nicht anwendbar: 1. auf Beförderungen von Postsendungen, die im Rahmen eines öffentlichen Dienstes durchgeführt werden;2. auf Beförderungen von Leichen;3. auf Umzüge. § 4 - Regressklagen, die sich aus einem Beförderungsvertrag im Güterkraftverkehr ergeben, müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb eines Monats nach der Ladung, die Anlass zum Regress gibt, eingereicht werden. § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels wird der Spediteur, was seine vertraglichen Verpflichtungen und seine vertragliche Verantwortlichkeit betrifft, einem Verkehrsunternehmer gleichgestellt.

TITEL VIII - Kommission für Güterkraftverkehr Art. 39 - § 1 - Bei der für den Güterkraftverkehr zuständigen Verwaltung wird eine Kommission unter der Bezeichnung « Kommission für Güterkraftverkehr » eingerichtet. § 2 - Die Funktionen der Kommission für Güterkraftverkehr sind folgende: 1. eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu jeder den Güterkraftverkehr betreffenden Frage, deren Untersuchung ihr zweckmässig erscheint, abgeben und dem Minister darüber Bericht erstatten;2. auf Antrag des Ministers eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu jeder den Güterkraftverkehr betreffenden Frage abgeben;3. dem Minister oder seinem Beauftragten gemäss Artikel 8 § 5 Nr.3 vor jeder Beurteilung der Zuverlässigkeit eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben; 4. dem Minister oder seinem Beauftragten eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben vor jeder Revision eines ungünstigen Beschlusses: a) wegen nicht tatsächlicher oder nicht dauerhafter Leitung der Beförderungstätigkeiten des Unternehmens durch eine Person, die Inhaber der Bescheinigung oder des Nachweises über die fachliche Eignung ist, gemäss Artikel 10 § 3;b) wegen Nichteinhaltung der Kriterien in bezug auf den Betriebssitz gemäss Artikel 18. § 3 - Der König bestimmt: 1. die Zusammensetzung der Kommission für Güterkraftverkehr;2. das der Untersuchung der Akten vorausgehende Verfahren sowie die Arbeitsweise der Kommission. § 4 - Der König kann dem Minister die Ihm in § 3 Nr. 2 verliehenen Befugnisse übertragen. § 5 - Der Minister ernennt den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission für Güterkraftverkehr und ihre Ersatzmitglieder.

TITEL IX - Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr Art. 40 - § 1 - Bei der für den Güterkraftverkehr zuständigen Verwaltung wird ein Ausschuss unter der Bezeichnung « Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr » eingerichtet. § 2 - Der Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr setzt sich aus Vertretern der betreffenden Ministerien und der repräsentativen Berufsorganisationen des Güterkraftverkehrssektors zusammen; er versammelt sich auf Antrag einer der vorerwähnten Parteien.

Seine Funktion besteht darin: 1. dem Minister oder seinem Beauftragten zu ermöglichen, die obenerwähnten Berufsorganisationen über alle Fragen, die für den vorerwähnten Sektor von Interesse sein könnten, zu informieren;2. den vorerwähnten Berufsorganisationen zu ermöglichen, den betreffenden Ministerien die Probleme des von ihnen vertretenen Sektors zu unterbreiten;3. den beiden vorerwähnten Parteien zu ermöglichen, über alle den Sektor des Güterkraftverkehrs betreffende Fragen zu beraten. § 3 - Der König bestimmt: 1. die Zusammensetzung des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr;2. die Arbeitsweise dieses Ausschusses. § 4 - Der König kann dem Minister die Ihm in § 3 Nr. 2 verliehenen Befugnisse übertragen. § 5 - Der Minister ernennt den Präsidenten des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr.

TITEL X - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 41 - § 1 - Artikel 20 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über die Revision der Hypothekenordnung wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der der Zivilpartei auf das Fahrzeug, das dazu gedient hat, den Verstoss zu begehen, gewährte Schadenersatz. » § 2 - Das Gesetz vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1985, 21. Juni 1985 und 28. Juli 1987, wird wie folgt abgeändert: 1. in Artikel 2 § 2 werden die Wörter « wenn es Eigentum des Urhebers des Verstosses, des Mittäters oder des Komplizen ist » gestrichen;2. in Artikel 2 § 3 werden die Wörter « wenn es Eigentum des Urhebers des Verstosses, des Mittäters oder des Komplizen ist » gestrichen;3. in Artikel 3 § 1 Absatz 2 wird das Wort « fünf » durch das Wort « fünfzehn » ersetzt. Art. 42 - Das Gesetz vom 1. August 1960 über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, abgeändert durch die Gesetze vom 10.

Oktober 1967 und 18. November 1977, den Königlichen Erlass Nr. 239 vom 31. Dezember 1983 und die Gesetze vom 6.Mai 1985, 21. Juni 1985 und 21. Mai 1991, wird aufgehoben. Art. 43 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes mit Ausnahme der Artikel 37 § 1 und 38, die am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz: T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 oktober 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

^