Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 16 februari 2017
gepubliceerd op 03 oktober 2017

Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1 en 24 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de betaling van voorschotten door een belastingplichtige die kwartaalaangiften indient. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2017020649
pub.
03/10/2017
prom.
16/02/2017
ELI
eli/besluit/2017/02/16/2017020649/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


16 FEBRUARI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1 en 24 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de betaling van voorschotten door een belastingplichtige die kwartaalaangiften indient. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 februari 2017 tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1 en 24 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de betaling van voorschotten door een belastingplichtige die kwartaalaangiften indient (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2017, err. van 7 maart 2017 en van 24 maart 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1 und 24 über die Mehrwertsteuer hinsichtlich der Entrichtung von Anzahlungen durch Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses hat in erster Linie zum Ziel, den Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 1" genannt) abzuändern, insbesondere hinsichtlich der Entrichtung von Anzahlungen durch Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen.

Zurzeit müssen Steuerpflichtige, die sich dafür entscheiden, eine vierteljährliche Mehrwertsteuererklärung einzureichen, gemäß Artikel 19 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 spätestens am zwanzigsten Tag des zweiten und dritten Monats jedes Kalenderquartals eine Anzahlung auf die Steuern entrichten, deren Anspruch aus dieser Erklärung hervorgehen wird.

Im Rahmen einer noch effizienteren administrativen Vereinfachung hinsichtlich der Mehrwertsteuervorschriften in Bezug auf diese Problematik zielt vorliegender Entwurf darauf ab, die Entrichtung von Anzahlungen im Laufe eines Quartals aufzuheben (Artikel 1 des Entwurfs).

Damit jedoch eine gerechte Behandlung aller Steuerpflichtigen, die periodische Mehrwertsteuererklärungen einreichen, gewährleistet ist, führt Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs in diesem Sinne im neuen Artikel 19 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die Verpflichtung ein, dass Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen, spätestens am 24. Dezember eine Anzahlung entrichten müssen.

Der Betrag dieser Anzahlung entspricht der Steuer, die für Umsätze geschuldet wird, die Steuerpflichtige von 1. Oktober bis einschließlich 20. Dezember des laufenden Kalenderjahres bewirkt haben. Diese Anzahlung wird in Raster 91 der periodischen Erklärung in Bezug auf Umsätze des vierten Quartals vermerkt. Ist der Saldo der abzugsfähigen Steuer am 20. Dezember des betreffenden Jahres mindestens so hoch wie der Saldo der geschuldeten Steuer, muss keine Anzahlung entrichtet werden.

Steuerpflichtige müssen in diesem Fall auf Ersuchen der Bediensteten, die mit der Kontrolle der Mehrwertsteuer beauftragt sind, die Daten mitteilen können, die als Grundlage für die Berechnung der Anzahlung gedient haben.

Wird der Betrag dieser Anzahlung nicht in der periodischen Erklärung in Bezug auf Umsätze des vierten Quartals des laufenden Kalenderjahres angegeben oder können die betreffenden Daten nicht mitgeteilt werden, entspricht der Betrag der Anzahlung der Steuer, die für die Umsätze des dritten Quartals des laufenden Kalenderjahres geschuldet wird, das heißt dem Saldo der geschuldeten Steuer und der abzugsfähigen Steuer dieses Zeitraums. Raster 91 der periodischen Erklärung in Bezug auf Umsätze des vierten Quartals dieses Jahres muss in diesem Fall nicht ausgefüllt werden.

Der neue Artikel 19 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 übernimmt die Bestimmungen von Artikel 19 § 3 dieses Erlasses.

Die vorerwähnten Abänderungen sind Gegenstand von Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs.

Außerdem wird in Artikel 1 des Entwurfs Artikel 18 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 infolge der neuen Fassung von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 1 abgeändert.

Unter Berücksichtigung der Abänderungen, die durch vorliegenden Entwurf angebracht werden hinsichtlich der Entrichtung von Anzahlungen durch Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen, müssen die Anlagen I (Mehrwertsteuererklärung) und II (Beschreibung der Raster) zum Königlichen Erlass Nr. 1 ersetzt werden. Dies ist der Gegenstand der Artikel 3 und 4 dieses Entwurfs.

In Artikel 5 des Entwurfs wird Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer ersetzt, damit die Modalitäten festgelegt werden können, nach denen die im neuen Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 1 erwähnte Anzahlung an den Staat entrichtet wird.

Schließlich wird in Artikel 6 des Entwurfs festgelegt, dass vorliegender Entwurf aufgrund praktischer und buchhalterischer Erleichterungen am 1. April 2017 in Kraft tritt.

Dem Gutachten Nr. 60.635/3 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates vom 30. Dezember 2016 ist Rechnung getragen worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1 und 24 über die Mehrwertsteuer hinsichtlich der Entrichtung von Anzahlungen durch Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 Absatz 3 und 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2016;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21.

November 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.635/3 des Staatsrates vom 30. Dezember 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 18 § 2 Absatz 1 einleitender Satz des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter ", die gemäß Artikel 19 den Betrag der Anzahlung festlegen," aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 19 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. 19 - § 1 - Steuerpflichtige, die am 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres gemäß Artikel 18 § 2 vierteljährliche Mehrwertsteuererklärungen einreichen, müssen eine Anzahlung auf die Steuer entrichten, die für ihre Umsätze des vierten Quartals desselben Jahres geschuldet wird.

Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Anzahlung entspricht der Steuer, die von diesen Steuerpflichtigen für Umsätze geschuldet wird, die sie von 1. Oktober bis einschließlich 20. Dezember des laufenden Kalenderjahres bewirkt haben. Damit die Kontrolle dieses Betrags durchgeführt werden kann, müssen Steuerpflichtige auf Ersuchen der Bediensteten, die mit der Kontrolle der Mehrwertsteuer beauftragt sind, die Daten mitteilen können, die als Grundlage für die Berechnung der Anzahlung gedient haben.

Geben Steuerpflichtige den Betrag dieser Anzahlung jedoch nicht in der periodischen Erklärung in Bezug auf Umsätze des vierten Quartals des laufenden Kalenderjahres an oder teilen sie die in Absatz 2 erwähnten Daten nicht oder nicht zeitig mit, entspricht der Betrag der Anzahlung der Steuer, die für die Umsätze des dritten Quartals des laufenden Kalenderjahres geschuldet wird.

Unbeschadet der Anrechnung des Guthabens ihres Verrechnungskontos entrichten die Steuerpflichtigen spätestens am vierundzwanzigsten Tag des Monats Dezember des laufenden Kalenderjahres den Betrag der gemäß Absatz 2 oder 3 berechneten Anzahlung. § 2 - Steuerpflichtige, die am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches monatliche Mehrwertsteuererklärungen einreichen, müssen eine Anzahlung auf die Steuer entrichten, die für ihre Umsätze des Monats Dezember desselben Jahres geschuldet wird.

Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Anzahlung entspricht der Steuer, die von diesen Steuerpflichtigen für Umsätze geschuldet wird, die sie von 1. Dezember bis einschließlich 20. Dezember des laufenden Kalenderjahres bewirkt haben. Damit die Kontrolle dieses Betrags durchgeführt werden kann, müssen Steuerpflichtige auf Ersuchen der Bediensteten, die mit der Kontrolle der Mehrwertsteuer beauftragt sind, die Daten mitteilen können, die als Grundlage für die Berechnung der Anzahlung gedient haben.

Geben Steuerpflichtige den Betrag dieser Anzahlung jedoch nicht in der periodischen Erklärung in Bezug auf Umsätze des Monats Dezember des laufenden Kalenderjahres an oder teilen sie die in Absatz 2 erwähnten Daten nicht oder nicht zeitig mit, entspricht der Betrag der Anzahlung der Steuer, die für die Umsätze des Monats November des laufenden Kalenderjahres geschuldet wird.

Unbeschadet der Anrechnung des Guthabens ihres Verrechnungskontos entrichten die Steuerpflichtigen spätestens am vierundzwanzigsten Tag des Monats Dezember des laufenden Kalenderjahres den Betrag der gemäß Absatz 2 oder 3 berechneten Anzahlung." Art. 3 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2009, wird durch die Anlage I ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 4 - Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2009, wird durch die Anlage II ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 5 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: "4. die Anzahlung, deren Anspruch aus Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer hervorgeht." Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft.

Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

^