gepubliceerd op 12 oktober 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen betreffende de gemeentelijke volksraadpleging
16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen betreffende de gemeentelijke volksraadpleging
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 15 december 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot vaststelling van de nadere procedureregels voor het houden van een gemeentelijke volksraadpleging, - van het koninklijk besluit van 15 december 1999 tot vaststelling van de datum van inwerkingtreding van de wet van 13 mei 1999 tot wijziging van de artikelen 318 tot 323 van de nieuwe gemeentewet betreffende de gemeentelijke volksraadpleging, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 15 december 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot vaststelling van de nadere procedureregels voor het houden van een gemeentelijke volksraadpleging; - van het koninklijk besluit van 15 december 1999 tot vaststelling van de datum van inwerkingtreding van de wet van 13 mei 1999 tot wijziging van de artikelen 318 tot 323 van de nieuwe gemeentewet betreffende de gemeentelijke volksraadpleging.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN 15. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 zur Festlegung der näheren Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung auf kommunaler Ebene ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Titels XV des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, insbesondere der Artikel 318 bis 323;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der näheren Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung auf kommunaler Ebene;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 1999;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 2. Juni 1999 in bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 1. Dezember 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel I des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der näheren Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung auf kommunaler Ebene wird das Wort « Wählerliste » durch die Wörter « Liste der Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 1 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort « Gemeinderatswähler » durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt.2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « In dieser Liste werden die in Artikel 322 § 4 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Personen aufgenommen.» 3. In Absatz 3 werden die Wörter « Wahlberechtigungsbedingungen », « Wählerliste » und « Wähler » durch die Wörter « Bedingungen für die Teilnahme an der Volksbefragung », « Liste der Teilnehmer an der Volksbefragung » beziehungsweise « Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. Art. 3 - In der Überschrift von Kapitel II wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 3 Absatz 1 und 2 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « Wählern der Gemeinde » jeweils durch die Wörter « Teilnehmern an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 4 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort « Wähler » jeweils durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. Art. 7 - Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Gemeinderatswähler » durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt.2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Stellt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes fest, dass die in Artikel 322 § 6 des neuen Gemeindegesetzes erwähnte Teilnahmeschwelle erreicht ist, so lässt er unverzüglich die Stimmenauszählung vornehmen.» Art. 8 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt.2. In Absatz 3 wird das Wort "Gemeinderatswählern » durch die Wörter « Teilnehmern an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt. Art. 9 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 17 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes teilt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium und dem Provinzgouverneur die Ergebnisse der Befragung mit.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium veranlasst den Anschlag der Ergebnisse am Gemeindehaus, während der Gouverneur für ihre Veröffentlichung im Verwaltungsblatt der Provinz sorgt.
Jeder kann eine Abschrift der erwähnten Ergebnisse erhalten gemäss den Regeln, die durch das Gesetz vom 12. November 1997 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden und gegebenenfalls durch die diesbezügliche Gemeindeverordnung festgelegt sind. » Art. 10 - Nach Artikel 18 desselben Königlichen Erlasses wird ein Kapitel VIbis mit der Überschrift « Vollmachtsformular » eingefügt, das die Artikel 18bis und 18ter mit folgendem Wortlaut umfasst: « Art. 18bis - Das Vollmachtsformular, das für die Volksbefragung zu benutzen ist, entspricht dem Muster in Anlage 1.
Der Text von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches wird auf der Rückseite des Vollmachtsformulars gedruckt, wobei jeweils das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt werden. » « Art. 18ter - In dem durch Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fall entspricht die vom Bürgermeister ausgestellte Bescheinigung dem Muster in Anlage 2. » Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE
Anlage 1 Gemeinde .................................................
VOLKSBEFRAGUNG AUF KOMMUNALER EBENE VOM ....................................
WAHLVOLLMACHT Anlage: - eine Bescheinigung Unterzeichnete(r), . . . . . (Name und Vornamen), geboren am . . . . . , wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., als Teilnehmer(in) an der Volksbefragung eingetragen in der Gemeinde . . . . . , bevollmächtigt hiermit . . . . . (Name und Vornamen), geboren am . . . . . , wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., bei der Volksbefragung vom . . . . . in seinem (ihrem) Namen zu wählen, und zwar aus folgendem Grund: . . . . . ................................ , den .................................
Der (Die) Vollmachtgeber(in) Der (Die) Bevollmächtigte (Unterschrift) (Unterschrift) (1) Unterzeichnete(r), Bürgermeister der Gemeinde .. . . . , bescheinigt hiermit, dass beide, sowohl Vollmachtgeber(in) als Bevollmächtigte(r), im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen sind und dass Hr./Fr. . . . . . . . . . . (Name des Bevollmächtigten) der/die . . . . . (hier Verwandtschafts- bzw. Verschwägerungsverhältnis angeben - siehe N.B. weiter unten) von Hrn./Fr. . . . . . . . . . . (Name des Vollmachtgebers) ist.
Gemeindesiegel (Unterschrift des Bürgermeisters) Fussnote (1) Diese Rubrik ist vom Bürgermeister der Gemeinde auszufüllen. Anmerkung: Die Rubrik (1) ist nicht auszufüllen, wenn der (die) Vollmachtgeber(in) sich aus religiösen Gründen nicht ins Wahlbüro begeben kann und eine Bescheinigung der betreffenden Behörde der Glaubensgemeinschaft vorlegt.
N.B.: VERWANDTSCHAFT BZW. VERSCHWÄGERUNG BIS ZUM DRITTEN GRAD: - Vater oder Mutter, Grossvater oder Grossmutter, Urgrossvater oder Urgrossmutter, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Urenkel oder Urenkelin - Ehegatte oder Ehegattin, Schwiegervater oder Schwiegermutter, Grossvater oder Grossmutter des Ehepartners, Urgrossvater oder Urgrossmutter des Ehepartners, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Ehegatte der Enkelin oder Ehegattin des Enkels, Ehegatte der Urenkelin oder Ehegattin des Urenkels - Bruder oder Schwester, Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte, Schwager oder Schwägerin, Onkel oder Tante des Ehepartners, Neffe oder Nichte des Ehepartners, Ehegatte der Nichte oder Ehegattin des Neffen (eine Vollmacht darf nicht an leibliche Vettern und Kusinen erteilt werden, da es sich um Verwandte vierten Grades handelt.)
Art. 147bis.Auszug aus dem Wahlgesetzbuch, der Volksbefragung angepasst (1) « § 1 - Folgende Teilnehmer an der Volksbefragung können einen anderen Teilnehmer bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: 1. Teilnehmer, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden können.Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. 2. Teilnehmer, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen: a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Teilnehmer, die ihrer Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen, b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am Tag der Volksbefragung im Königreich aufhalten. Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt, 3. Teilnehmer, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die mit ihnen zusammenwohnen. Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, 4. Teilnehmer, denen am Tag der Volksbefragung aufgrund einer gerichtlichen Massnahme die Freiheit entzogen ist. Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende sich befindet, bescheinigt, 5. Teilnehmer, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich am Tag der Volksbefragung ins Wahllokal zu begeben. Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen, 6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen, 7.Teilnehmer, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Tag der Volksbefragung von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung.
Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Tag der Volksbefragung beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. § 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Teilnehmer ist.
Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf dem Vollmachtsformular.
In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Teilnehmer handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich ins Wahllokal zu begeben.
Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem Gemeindesekretariat erhältlich ist.
In der Vollmacht werden angegeben: die Volksbefragung, für die sie gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten.
Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet. § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat mittels Vollmacht gewählt". § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser Aufstellung übermittelt. »
Fussnote (1) Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist gemäss Artikel 322 § 7 des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13.Mai 1999, anwendbar auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene, wobei jeweils das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt werden.
Anlage 2 Gemeinde .............................................
VOLKSBEFRAGUNG AUF KOMMUNALER EBENE VOM ..........................
Bescheinigung, durch die die Wahl mittels Vollmacht bei einem Auslandsaufenthalt aus Gründen, die keine beruflichen Gründe sind, erlaubt wird Unterzeichnete(r), . . . . . , Bürgermeister der Gemeinde . . . . . , bescheinigt hiermit nach Kenntnisnahme der vorgelegten Belege, dass Hr./Fr. . . . . . (Name und Vornamen) (1), wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., eingetragen als Teilnehmer(in) an der Volksbefragung unter der Nummer . . . . . , aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, und zwar in . . . . . (2), der nicht durch berufliche oder dienstliche Gründe bedingt ist, unmöglich im Wahlbüro vorstellig werden kann.
Der (Die) Betreffende, der (die) seinen (ihren) Antrag vor dem . . . . . (3) eingereicht hat, erfüllt daher die in Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches festgelegten Bedingungen, um einen anderen Teilnehmer zu bevollmächtigen, in seinem (ihrem) Namen zu wählen (4). ............................... , den ...................
Stempel der Gemeinde Der Bürgermeister (Unterschrift) Fussnoten (1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Herr" (Hr.) oder "Frau" (Fr.) anzubringen. (2) Name des Landes angeben.(3) Datum des fünfzehnten Tags vor dem Tag der Volksbefragung angeben.(4) Siehe Rückseite (Auszug aus Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches, der gemäss Artikel 322 § 7 des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13.Mai 1999, auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene anwendbar ist).
AUSZUG AUS DEM WAHLGESETZBUCH (1) Art. 147bis - § 1 - Folgende Teilnehmer an der Volksbefragung können einen anderen Teilnehmer bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: 7. Teilnehmer, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Tag der Volksbefragung von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde;der König bestimmt das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung.
Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Tag der Volksbefragung beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. § 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Teilnehmer ist.
Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf dem Vollmachtsformular.
In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Teilnehmer handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich ins Wahllokal zu begeben.
Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem Gemeindesekretariat erhältlich ist.
In der Vollmacht werden angegeben: die Volksbefragung, für die sie gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten.
Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet. § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat mittels Vollmacht gewählt". § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser Aufstellung übermittelt.
Fussnote (1) Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist gemäss Artikel 322 § 7 des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13.Mai 1999, anwendbar auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene, wobei jeweils das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Dezember 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES INNERN 15. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 13.Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 318 bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung auf kommunaler Ebene ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 318 bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung auf kommunaler Ebene, insbesondere des Artikels 8;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 2. Juni 1999 in bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 1. Dezember 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 318 bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung auf kommunaler Ebene tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE