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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen betreffende de gemeentelijke volksraadpleging | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires relatives à la consultation populaire communale |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 16 AOUT 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen betreffende de | langue allemande de dispositions réglementaires relatives à la |
| gemeentelijke volksraadpleging | consultation populaire communale |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : |
| - van het koninklijk besluit van 15 december 1999 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 15 décembre 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 |
| het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot vaststelling van de | avril 1995 fixant les dispositions particulières relatives à la |
| nadere procedureregels voor het houden van een gemeentelijke volksraadpleging, | procédure d'organisation d'une consultation populaire communale, |
| - van het koninklijk besluit van 15 december 1999 tot vaststelling van | - de l'arrêté royal du 15 décembre 1999 fixant la date de l'entrée en |
| de datum van inwerkingtreding van de wet van 13 mei 1999 tot wijziging | vigueur de la loi du 13 mai 1999 modifiant les articles 318 à 323 de |
| van de artikelen 318 tot 323 van de nieuwe gemeentewet betreffende de | la nouvelle loi communale, relatifs à la consultation populaire |
| gemeentelijke volksraadpleging, | communale, |
| opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
| gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
| - van het koninklijk besluit van 15 december 1999 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 15 décembre 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 |
| het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot vaststelling van de | avril 1995 fixant les dispositions particulières relatives à la |
| nadere procedureregels voor het houden van een gemeentelijke volksraadpleging; | procédure d'organisation d'une consultation populaire communale; |
| - van het koninklijk besluit van 15 december 1999 tot vaststelling van | - de l'arrêté royal du 15 décembre 1999 fixant la date de l'entrée en |
| de datum van inwerkingtreding van de wet van 13 mei 1999 tot wijziging | vigueur de la loi du 13 mai 1999 modifiant les articles 318 à 323 de |
| van de artikelen 318 tot 323 van de nieuwe gemeentewet betreffende de | la nouvelle loi communale, relatifs à la consultation populaire |
| gemeentelijke volksraadpleging. | communale. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000. | Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 16 août 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 15. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 15. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der näheren | Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der näheren |
| Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung auf | Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung auf |
| kommunaler Ebene | kommunaler Ebene |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Titels XV des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das | Aufgrund des Titels XV des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 10. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Mai | Gesetz vom 10. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Mai |
| 1999, insbesondere der Artikel 318 bis 323; | 1999, insbesondere der Artikel 318 bis 323; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung |
| der näheren Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung | der näheren Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung |
| auf kommunaler Ebene; | auf kommunaler Ebene; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 1999; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 1999; |
| Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 2. Juni 1999 in bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 2. Juni 1999 in bezug |
| auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb | auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb |
| einer Frist von höchstens einem Monat; | einer Frist von höchstens einem Monat; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 1. Dezember 1999, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 1. Dezember 1999, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar |
| 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 4. August 1996; | Gesetz vom 4. August 1996; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel I des Königlichen Erlasses | Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel I des Königlichen Erlasses |
| vom 10. April 1995 zur Festlegung der näheren Verfahrensregeln für die | vom 10. April 1995 zur Festlegung der näheren Verfahrensregeln für die |
| Durchführung einer Volksbefragung auf kommunaler Ebene wird das Wort « | Durchführung einer Volksbefragung auf kommunaler Ebene wird das Wort « |
| Wählerliste » durch die Wörter « Liste der Teilnehmer an der | Wählerliste » durch die Wörter « Liste der Teilnehmer an der |
| Volksbefragung » ersetzt. | Volksbefragung » ersetzt. |
| Art. 2 - Artikel 1 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt | Art. 2 - Artikel 1 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird das Wort « Gemeinderatswähler » durch die Wörter « | 1. In Absatz 1 wird das Wort « Gemeinderatswähler » durch die Wörter « |
| Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. | Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. |
| 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « In dieser Liste werden die in Artikel 322 § 4 Absatz 2 des neuen | « In dieser Liste werden die in Artikel 322 § 4 Absatz 2 des neuen |
| Gemeindegesetzes erwähnten Personen aufgenommen. » | Gemeindegesetzes erwähnten Personen aufgenommen. » |
| 3. In Absatz 3 werden die Wörter « Wahlberechtigungsbedingungen », « | 3. In Absatz 3 werden die Wörter « Wahlberechtigungsbedingungen », « |
| Wählerliste » und « Wähler » durch die Wörter « Bedingungen für die | Wählerliste » und « Wähler » durch die Wörter « Bedingungen für die |
| Teilnahme an der Volksbefragung », « Liste der Teilnehmer an der | Teilnahme an der Volksbefragung », « Liste der Teilnehmer an der |
| Volksbefragung » beziehungsweise « Teilnehmer an der Volksbefragung » | Volksbefragung » beziehungsweise « Teilnehmer an der Volksbefragung » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 3 - In der Überschrift von Kapitel II wird das Wort « Wähler » | Art. 3 - In der Überschrift von Kapitel II wird das Wort « Wähler » |
| durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. | durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. |
| Art. 4 - In Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird das Wort « | Art. 4 - In Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird das Wort « |
| Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » | Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 5 - In Artikel 3 Absatz 1 und 2 desselben Königlichen Erlasses | Art. 5 - In Artikel 3 Absatz 1 und 2 desselben Königlichen Erlasses |
| werden die Wörter « Wählern der Gemeinde » jeweils durch die Wörter « | werden die Wörter « Wählern der Gemeinde » jeweils durch die Wörter « |
| Teilnehmern an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt. | Teilnehmern an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt. |
| Art. 6 - Artikel 4 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt | Art. 6 - Artikel 4 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird das Wort « Wähler » jeweils durch die Wörter « | 1. In Absatz 1 wird das Wort « Wähler » jeweils durch die Wörter « |
| Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. | Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer | 2. In Absatz 2 wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer |
| an der Volksbefragung » ersetzt. | an der Volksbefragung » ersetzt. |
| Art. 7 - Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt | Art. 7 - Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird das Wort "Gemeinderatswähler » durch die Wörter « | 1. In Absatz 1 wird das Wort "Gemeinderatswähler » durch die Wörter « |
| Teilnehmer an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt. | Teilnehmer an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt. |
| 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Stellt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes fest, dass die in | « Stellt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes fest, dass die in |
| Artikel 322 § 6 des neuen Gemeindegesetzes erwähnte Teilnahmeschwelle | Artikel 322 § 6 des neuen Gemeindegesetzes erwähnte Teilnahmeschwelle |
| erreicht ist, so lässt er unverzüglich die Stimmenauszählung | erreicht ist, so lässt er unverzüglich die Stimmenauszählung |
| vornehmen. » | vornehmen. » |
| Art. 8 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt | Art. 8 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer | 1. In Absatz 1 wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer |
| an der Volksbefragung » ersetzt. | an der Volksbefragung » ersetzt. |
| 2. In Absatz 3 wird das Wort "Gemeinderatswählern » durch die Wörter « | 2. In Absatz 3 wird das Wort "Gemeinderatswählern » durch die Wörter « |
| Teilnehmern an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt. | Teilnehmern an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt. |
| Art. 9 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 9 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 17 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes teilt dem | « Art. 17 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes teilt dem |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegium und dem Provinzgouverneur die | Bürgermeister- und Schöffenkollegium und dem Provinzgouverneur die |
| Ergebnisse der Befragung mit. | Ergebnisse der Befragung mit. |
| Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium veranlasst den Anschlag der | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium veranlasst den Anschlag der |
| Ergebnisse am Gemeindehaus, während der Gouverneur für ihre | Ergebnisse am Gemeindehaus, während der Gouverneur für ihre |
| Veröffentlichung im Verwaltungsblatt der Provinz sorgt. | Veröffentlichung im Verwaltungsblatt der Provinz sorgt. |
| Jeder kann eine Abschrift der erwähnten Ergebnisse erhalten gemäss den | Jeder kann eine Abschrift der erwähnten Ergebnisse erhalten gemäss den |
| Regeln, die durch das Gesetz vom 12. November 1997 über die | Regeln, die durch das Gesetz vom 12. November 1997 über die |
| Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden und | Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden und |
| gegebenenfalls durch die diesbezügliche Gemeindeverordnung festgelegt | gegebenenfalls durch die diesbezügliche Gemeindeverordnung festgelegt |
| sind. » | sind. » |
| Art. 10 - Nach Artikel 18 desselben Königlichen Erlasses wird ein | Art. 10 - Nach Artikel 18 desselben Königlichen Erlasses wird ein |
| Kapitel VIbis mit der Überschrift « Vollmachtsformular » eingefügt, | Kapitel VIbis mit der Überschrift « Vollmachtsformular » eingefügt, |
| das die Artikel 18bis und 18ter mit folgendem Wortlaut umfasst: | das die Artikel 18bis und 18ter mit folgendem Wortlaut umfasst: |
| « Art. 18bis - Das Vollmachtsformular, das für die Volksbefragung zu | « Art. 18bis - Das Vollmachtsformular, das für die Volksbefragung zu |
| benutzen ist, entspricht dem Muster in | benutzen ist, entspricht dem Muster in |
| Anlage 1. | Anlage 1. |
| Der Text von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches wird auf der | Der Text von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches wird auf der |
| Rückseite des Vollmachtsformulars gedruckt, wobei jeweils das Wort « | Rückseite des Vollmachtsformulars gedruckt, wobei jeweils das Wort « |
| Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » | Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » |
| beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das | beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das |
| Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt | Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt |
| werden. » | werden. » |
| « Art. 18ter - In dem durch Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des | « Art. 18ter - In dem durch Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des |
| Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fall entspricht die vom Bürgermeister | Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fall entspricht die vom Bürgermeister |
| ausgestellte Bescheinigung dem Muster in Anlage 2. » | ausgestellte Bescheinigung dem Muster in Anlage 2. » |
| Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. |
| Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| Gemeinde ................................................. | Gemeinde ................................................. |
| VOLKSBEFRAGUNG AUF KOMMUNALER EBENE VOM | VOLKSBEFRAGUNG AUF KOMMUNALER EBENE VOM |
| .................................... | .................................... |
| WAHLVOLLMACHT | WAHLVOLLMACHT |
| Anlage: - eine Bescheinigung | Anlage: - eine Bescheinigung |
| Unterzeichnete(r), . . . . . (Name und Vornamen), | Unterzeichnete(r), . . . . . (Name und Vornamen), |
| geboren am . . . . . , | geboren am . . . . . , |
| wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., | wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., |
| als Teilnehmer(in) an der Volksbefragung eingetragen in der Gemeinde . | als Teilnehmer(in) an der Volksbefragung eingetragen in der Gemeinde . |
| . . . . , | . . . . , |
| bevollmächtigt hiermit . . . . . (Name und Vornamen), | bevollmächtigt hiermit . . . . . (Name und Vornamen), |
| geboren am . . . . . , | geboren am . . . . . , |
| wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., | wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., |
| bei der Volksbefragung vom . . . . . in seinem (ihrem) Namen zu | bei der Volksbefragung vom . . . . . in seinem (ihrem) Namen zu |
| wählen, | wählen, |
| und zwar aus folgendem Grund: . . . . . | und zwar aus folgendem Grund: . . . . . |
| ................................ , den | ................................ , den |
| ................................. | ................................. |
| Der (Die) Vollmachtgeber(in) Der (Die) Bevollmächtigte | Der (Die) Vollmachtgeber(in) Der (Die) Bevollmächtigte |
| (Unterschrift) (Unterschrift) | (Unterschrift) (Unterschrift) |
| (1) Unterzeichnete(r), Bürgermeister der Gemeinde . . . . . , | (1) Unterzeichnete(r), Bürgermeister der Gemeinde . . . . . , |
| bescheinigt hiermit, dass beide, sowohl Vollmachtgeber(in) als | bescheinigt hiermit, dass beide, sowohl Vollmachtgeber(in) als |
| Bevollmächtigte(r), im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen | Bevollmächtigte(r), im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen |
| sind und dass Hr./Fr. . . . . . . . . . . (Name des Bevollmächtigten) | sind und dass Hr./Fr. . . . . . . . . . . (Name des Bevollmächtigten) |
| der/die . . . . . | der/die . . . . . |
| (hier Verwandtschafts- bzw. Verschwägerungsverhältnis angeben - siehe | (hier Verwandtschafts- bzw. Verschwägerungsverhältnis angeben - siehe |
| N.B. weiter unten) von Hrn./Fr. . . . . . . . . . . (Name des | N.B. weiter unten) von Hrn./Fr. . . . . . . . . . . (Name des |
| Vollmachtgebers) ist. | Vollmachtgebers) ist. |
| Gemeindesiegel (Unterschrift des Bürgermeisters) | Gemeindesiegel (Unterschrift des Bürgermeisters) |
| Fussnote | Fussnote |
| (1) Diese Rubrik ist vom Bürgermeister der Gemeinde auszufüllen. | (1) Diese Rubrik ist vom Bürgermeister der Gemeinde auszufüllen. |
| Anmerkung: | Anmerkung: |
| Die Rubrik (1) ist nicht auszufüllen, wenn der (die) | Die Rubrik (1) ist nicht auszufüllen, wenn der (die) |
| Vollmachtgeber(in) sich aus religiösen Gründen nicht ins Wahlbüro | Vollmachtgeber(in) sich aus religiösen Gründen nicht ins Wahlbüro |
| begeben kann und eine Bescheinigung der betreffenden Behörde der | begeben kann und eine Bescheinigung der betreffenden Behörde der |
| Glaubensgemeinschaft vorlegt. | Glaubensgemeinschaft vorlegt. |
| N.B.: VERWANDTSCHAFT BZW. VERSCHWÄGERUNG BIS ZUM DRITTEN GRAD: | N.B.: VERWANDTSCHAFT BZW. VERSCHWÄGERUNG BIS ZUM DRITTEN GRAD: |
| - Vater oder Mutter, Grossvater oder Grossmutter, Urgrossvater oder | - Vater oder Mutter, Grossvater oder Grossmutter, Urgrossvater oder |
| Urgrossmutter, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Urenkel oder | Urgrossmutter, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Urenkel oder |
| Urenkelin | Urenkelin |
| - Ehegatte oder Ehegattin, Schwiegervater oder Schwiegermutter, | - Ehegatte oder Ehegattin, Schwiegervater oder Schwiegermutter, |
| Grossvater oder Grossmutter des Ehepartners, Urgrossvater oder | Grossvater oder Grossmutter des Ehepartners, Urgrossvater oder |
| Urgrossmutter des Ehepartners, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, | Urgrossmutter des Ehepartners, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, |
| Ehegatte der Enkelin oder Ehegattin des Enkels, Ehegatte der Urenkelin | Ehegatte der Enkelin oder Ehegattin des Enkels, Ehegatte der Urenkelin |
| oder Ehegattin des Urenkels | oder Ehegattin des Urenkels |
| - Bruder oder Schwester, Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte, Schwager | - Bruder oder Schwester, Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte, Schwager |
| oder Schwägerin, Onkel oder Tante des Ehepartners, Neffe oder Nichte | oder Schwägerin, Onkel oder Tante des Ehepartners, Neffe oder Nichte |
| des Ehepartners, Ehegatte der Nichte oder Ehegattin des Neffen (eine | des Ehepartners, Ehegatte der Nichte oder Ehegattin des Neffen (eine |
| Vollmacht darf nicht an leibliche Vettern und Kusinen erteilt werden, | Vollmacht darf nicht an leibliche Vettern und Kusinen erteilt werden, |
| da es sich um Verwandte vierten Grades handelt.) | da es sich um Verwandte vierten Grades handelt.) |
Art. 147bis.Auszug aus dem Wahlgesetzbuch, der Volksbefragung |
Art. 147bis.Auszug aus dem Wahlgesetzbuch, der Volksbefragung |
| angepasst (1) | angepasst (1) |
| « § 1 - Folgende Teilnehmer an der Volksbefragung können einen anderen | « § 1 - Folgende Teilnehmer an der Volksbefragung können einen anderen |
| Teilnehmer bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: | Teilnehmer bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: |
| 1. Teilnehmer, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, | 1. Teilnehmer, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, |
| sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden | sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden |
| können. Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. | können. Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. |
| 2. Teilnehmer, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen | 2. Teilnehmer, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen |
| Gründen: | Gründen: |
| a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Teilnehmer, die ihrer | a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Teilnehmer, die ihrer |
| Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen, | Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen, |
| b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am | b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am |
| Tag der Volksbefragung im Königreich aufhalten. | Tag der Volksbefragung im Königreich aufhalten. |
| Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch | Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch |
| eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des | eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des |
| Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt, | Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt, |
| 3. Teilnehmer, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- | 3. Teilnehmer, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- |
| oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die | oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die |
| mit ihnen zusammenwohnen. | mit ihnen zusammenwohnen. |
| Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des | Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des |
| Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im | Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im |
| Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, | Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, |
| 4. Teilnehmer, denen am Tag der Volksbefragung aufgrund einer | 4. Teilnehmer, denen am Tag der Volksbefragung aufgrund einer |
| gerichtlichen Massnahme die Freiheit entzogen ist. | gerichtlichen Massnahme die Freiheit entzogen ist. |
| Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende | Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende |
| sich befindet, bescheinigt, | sich befindet, bescheinigt, |
| 5. Teilnehmer, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung | 5. Teilnehmer, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung |
| unmöglich ist, sich am Tag der Volksbefragung ins Wahllokal zu | unmöglich ist, sich am Tag der Volksbefragung ins Wahllokal zu |
| begeben. | begeben. |
| Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der | Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der |
| Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen, | Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen, |
| 6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro | 6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro |
| begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der | begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der |
| Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen, | Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen, |
| 7. Teilnehmer, die aus anderen als den höher angeführten Gründen | 7. Teilnehmer, die aus anderen als den höher angeführten Gründen |
| aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Tag der | aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Tag der |
| Volksbefragung von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, | Volksbefragung von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, |
| sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf | sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf |
| Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes | Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes |
| festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom | festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom |
| Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung. | Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung. |
| Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Tag der | Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Tag der |
| Volksbefragung beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. | Volksbefragung beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. |
| § 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder | § 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder |
| ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad | ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad |
| bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Teilnehmer | bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Teilnehmer |
| ist. | ist. |
| Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im | Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im |
| Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt | Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt |
| der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf | der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf |
| dem Vollmachtsformular. | dem Vollmachtsformular. |
| In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte | In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte |
| frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Teilnehmer | frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Teilnehmer |
| handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, | handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, |
| sich ins Wahllokal zu begeben. | sich ins Wahllokal zu begeben. |
| Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. | Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. |
| § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster | § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster |
| vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem | vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem |
| Gemeindesekretariat erhältlich ist. | Gemeindesekretariat erhältlich ist. |
| In der Vollmacht werden angegeben: die Volksbefragung, für die sie | In der Vollmacht werden angegeben: die Volksbefragung, für die sie |
| gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des | gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des |
| Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten. | Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten. |
| Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom | Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom |
| Bevollmächtigten unterzeichnet. | Bevollmächtigten unterzeichnet. |
| § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der | § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der |
| Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der | Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der |
| Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 | Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 |
| erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und | erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und |
| seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat | seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat |
| mittels Vollmacht gewählt". | mittels Vollmacht gewählt". |
| § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten | § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten |
| Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser | Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser |
| Aufstellung übermittelt. » | Aufstellung übermittelt. » |
| Fussnote | Fussnote |
| (1) Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist gemäss Artikel 322 § 7 des | (1) Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist gemäss Artikel 322 § 7 des |
| neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, | neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, |
| anwendbar auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene, wobei jeweils | anwendbar auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene, wobei jeweils |
| das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » | das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » |
| beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das | beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das |
| Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt | Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt |
| werden. | werden. |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| Gemeinde ............................................. | Gemeinde ............................................. |
| VOLKSBEFRAGUNG AUF KOMMUNALER EBENE VOM .......................... | VOLKSBEFRAGUNG AUF KOMMUNALER EBENE VOM .......................... |
| Bescheinigung, durch die die Wahl mittels Vollmacht bei einem | Bescheinigung, durch die die Wahl mittels Vollmacht bei einem |
| Auslandsaufenthalt | Auslandsaufenthalt |
| aus Gründen, die keine beruflichen Gründe sind, erlaubt wird | aus Gründen, die keine beruflichen Gründe sind, erlaubt wird |
| Unterzeichnete(r), . . . . . , Bürgermeister der Gemeinde | Unterzeichnete(r), . . . . . , Bürgermeister der Gemeinde |
| . . . . . , bescheinigt hiermit nach Kenntnisnahme der vorgelegten | . . . . . , bescheinigt hiermit nach Kenntnisnahme der vorgelegten |
| Belege, dass | Belege, dass |
| Hr./Fr. . . . . . (Name und Vornamen) (1), | Hr./Fr. . . . . . (Name und Vornamen) (1), |
| wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., | wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., |
| eingetragen als Teilnehmer(in) an der Volksbefragung unter der Nummer | eingetragen als Teilnehmer(in) an der Volksbefragung unter der Nummer |
| . . . . . , | . . . . . , |
| aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, und zwar in . | aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, und zwar in . |
| . . . . (2), | . . . . (2), |
| der nicht durch berufliche oder dienstliche Gründe bedingt ist, | der nicht durch berufliche oder dienstliche Gründe bedingt ist, |
| unmöglich im Wahlbüro vorstellig werden kann. | unmöglich im Wahlbüro vorstellig werden kann. |
| Der (Die) Betreffende, der (die) seinen (ihren) Antrag vor dem . . . . | Der (Die) Betreffende, der (die) seinen (ihren) Antrag vor dem . . . . |
| . (3) | . (3) |
| eingereicht hat, erfüllt daher die in Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des | eingereicht hat, erfüllt daher die in Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des |
| Wahlgesetzbuches festgelegten Bedingungen, um | Wahlgesetzbuches festgelegten Bedingungen, um |
| einen anderen Teilnehmer zu bevollmächtigen, in seinem (ihrem) Namen | einen anderen Teilnehmer zu bevollmächtigen, in seinem (ihrem) Namen |
| zu wählen (4). | zu wählen (4). |
| ............................... , den ................... | ............................... , den ................... |
| Stempel der Gemeinde Der Bürgermeister (Unterschrift) | Stempel der Gemeinde Der Bürgermeister (Unterschrift) |
| Fussnoten | Fussnoten |
| (1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Herr" (Hr.) oder "Frau" | (1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Herr" (Hr.) oder "Frau" |
| (Fr.) anzubringen. | (Fr.) anzubringen. |
| (2) Name des Landes angeben. | (2) Name des Landes angeben. |
| (3) Datum des fünfzehnten Tags vor dem Tag der Volksbefragung angeben. | (3) Datum des fünfzehnten Tags vor dem Tag der Volksbefragung angeben. |
| (4) Siehe Rückseite (Auszug aus Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches, | (4) Siehe Rückseite (Auszug aus Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches, |
| der gemäss Artikel 322 § 7 des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch | der gemäss Artikel 322 § 7 des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 13. Mai 1999, auf die Volksbefragung auf kommunaler | das Gesetz vom 13. Mai 1999, auf die Volksbefragung auf kommunaler |
| Ebene anwendbar ist). | Ebene anwendbar ist). |
| AUSZUG AUS DEM WAHLGESETZBUCH (1) | AUSZUG AUS DEM WAHLGESETZBUCH (1) |
| Art. 147bis - § 1 - Folgende Teilnehmer an der Volksbefragung können | Art. 147bis - § 1 - Folgende Teilnehmer an der Volksbefragung können |
| einen anderen Teilnehmer bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: | einen anderen Teilnehmer bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: |
| 7. Teilnehmer, die aus anderen als den höher angeführten Gründen | 7. Teilnehmer, die aus anderen als den höher angeführten Gründen |
| aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Tag der | aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Tag der |
| Volksbefragung von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, | Volksbefragung von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, |
| sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf | sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf |
| Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes | Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes |
| festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom | festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom |
| Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung. | Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung. |
| Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Tag der | Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Tag der |
| Volksbefragung beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. | Volksbefragung beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. |
| § 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder | § 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder |
| ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad | ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad |
| bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Teilnehmer | bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Teilnehmer |
| ist. | ist. |
| Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im | Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im |
| Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt | Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt |
| der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf | der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf |
| dem Vollmachtsformular. | dem Vollmachtsformular. |
| In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte | In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte |
| frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Teilnehmer | frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Teilnehmer |
| handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, | handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, |
| sich ins Wahllokal zu begeben. | sich ins Wahllokal zu begeben. |
| Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. | Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. |
| § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster | § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster |
| vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem | vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem |
| Gemeindesekretariat erhältlich ist. | Gemeindesekretariat erhältlich ist. |
| In der Vollmacht werden angegeben: die Volksbefragung, für die sie | In der Vollmacht werden angegeben: die Volksbefragung, für die sie |
| gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des | gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des |
| Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten. | Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten. |
| Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom | Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom |
| Bevollmächtigten unterzeichnet. | Bevollmächtigten unterzeichnet. |
| § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der | § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der |
| Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der | Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der |
| Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 | Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 |
| erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und | erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und |
| seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat | seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat |
| mittels Vollmacht gewählt". | mittels Vollmacht gewählt". |
| § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten | § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten |
| Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser | Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser |
| Aufstellung übermittelt. | Aufstellung übermittelt. |
| Fussnote | Fussnote |
| (1) Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist gemäss Artikel 322 § 7 des | (1) Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist gemäss Artikel 322 § 7 des |
| neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, | neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, |
| anwendbar auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene, wobei jeweils | anwendbar auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene, wobei jeweils |
| das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » | das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » |
| beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das | beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das |
| Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt | Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt |
| werden. | werden. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Dezember 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Dezember 1999 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 15. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des | 15. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des |
| Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der | Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der |
| Artikel 318 bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung | Artikel 318 bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung |
| auf kommunaler Ebene | auf kommunaler Ebene |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 318 | Aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 318 |
| bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung auf | bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung auf |
| kommunaler Ebene, insbesondere des Artikels 8; | kommunaler Ebene, insbesondere des Artikels 8; |
| Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 2. Juni 1999 in bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 2. Juni 1999 in bezug |
| auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb | auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb |
| einer Frist von höchstens einem Monat; | einer Frist von höchstens einem Monat; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 1. Dezember 1999, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 1. Dezember 1999, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar |
| 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 4. August 1996; | Gesetz vom 4. August 1996; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 318 | Artikel 1 - Das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 318 |
| bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung auf | bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung auf |
| kommunaler Ebene tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. | kommunaler Ebene tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. |
| Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |