gepubliceerd op 12 oktober 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en veiligheidsdienst
16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en veiligheidsdienst
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en veiligheidsdienst, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en veiligheidsdienst.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Châteauneuf-de Grasse, 16 augustus 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 30. NOVEMBER 1998 - Grundlagengesetz über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Staatssicherheit, den zivilen Nachrichten- und Sicherheitsdienst, und auf den Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte, den militärischen Nachrichten- und Sicherheitsdienst, die die zwei Nachrichten- und Sicherheitsdienste des Königreichs sind.
Diese Dienste tragen bei der Erfüllung ihrer Aufträge zum Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten, für deren Einhaltung sie sorgen, und zur demokratischen Entwicklung der Gesellschaft bei.
Art. 3 - Im vorliegenden Gesetz versteht man unter: 1. « Ministerieller Ausschuss »: den Ministeriellen Ausschuss, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Festlegung der allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitspolitik gehört, 2.« Bediensteter »: jedes Mitglied des statutarischen Personals oder des Vertragspersonals und jede Militärperson, die ihre Funktion innerhalb eines der in Artikel 2 erwähnten Nachrichten- und Sicherheitsdienste ausüben, 3. « Schutzoffizier »: den in den Artikeln 22 bis 35 erwähnten Schutzoffizier, 4.« Allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst »: den allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte.
KAPITEL II - Organisation und Aufträge Abschnitt 1 - Staatssicherheit Art. 4 - Die Staatssicherheit erfüllt ihre Aufträge durch Vermittlung des Ministers der Justiz gemäss den Richtlinien des Ministeriellen Ausschusses.
Art. 5 - § 1 - Für die Ausführung ihrer Aufträge untersteht die Staatssicherheit der Amtsgewalt des Ministers der Justiz. § 2 - Der Minister des Innern kann die Staatssicherheit jedoch im Zusammenhang mit der Ausführung der in Artikel 7 vorgesehenen Aufträge anfordern, wenn diese die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Personenschutz betreffen.
Ohne sich in die Organisation des Dienstes einzumischen, präzisiert der Minister des Innern in diesem Fall den Gegenstand der Anforderung und kann Empfehlungen und genaue Angaben über die einzusetzenden Mittel und aufzuwendenden Geldmittel machen.
Wenn es nicht möglich ist, diesen Empfehlungen und Angaben Folge zu leisten, weil ihre Ausführung die Ausführung anderer Aufträge beeinträchtigen würde, wird der Minister des Innern schnellstmöglich davon in Kenntnis gesetzt. Dies entbindet die Staatssicherheit nicht von der Verpflichtung, die Anforderungen auszuführen. § 3 - Der Minister der Justiz ist mit der Organisation und der allgemeinen Verwaltung der Staatssicherheit beauftragt, insbesondere in bezug auf die Ausgaben, die Personalverwaltung und die Ausbildung, die interne Ordnung und die Disziplin, die Gehälter und Entschädigungen sowie die Ausrüstung.
Art. 6 - § 1 - Der Minister des Innern wird gemäss den Paragraphen 2, 3 und 4 in die Organisation und Verwaltung der Staatssicherheit einbezogen, wenn diese unmittelbaren Einfluss auf die Ausführung der Aufträge in Sachen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Personenschutz haben.
Wenn der Minister der Justiz der Auffassung ist, einem Antrag des Ministers des Innern nicht Folge leisten zu können, informiert er letzteren über seine Gründe. § 2 - Die Mitunterzeichnung durch den Minister des Innern ist erforderlich für: 1. jeden Gesetzentwurf über die Staatssicherheit, 2.jeden Entwurf eines Erlasses mit Verordnungscharakter über die allgemeine Organisation der Staatssicherheit. § 3 - Die gleichlautende Stellungnahme des Ministers des Innern ist erforderlich für: 1. jeden Entwurf eines Erlasses über den Stellenplan des Personals der Staatssicherheit, 2.jeden Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Ernennung und Zuweisung von Generalbeamten der Staatssicherheit, 3. jeden Entwurf eines Erlasses mit Verordnungscharakter über besondere Befugnisübertragungen in Haushaltsangelegenheiten, 4.jeden Entwurf eines Erlasses zur Bestimmung der Ausbildung des Personals der Aussendienste bezüglich Aufträgen, für die die Staatssicherheit eine Anforderung in Sachen Personenschutz erhalten kann, 5. jeden Entwurf eines Erlasses zur Festlegung der Anzahl Bediensteter der Aussendienste der Staatssicherheit, die als Schutzoffiziere bestellt werden, und zur Bestellung ihres leitenden Offiziers, 6.den Vorentwurf des Haushaltsplans für die Staatssicherheit, 7. jeden Entwurf eines Erlasses mit Verordnungscharakter über die spezifischen Befugnisse des leitenden Beamten der Staatssicherheit. Der Minister des Innern gibt seine Stellungnahme binnen der vom Minister der Justiz festgesetzten Frist ab. Diese Frist darf nicht weniger als zwanzig Werktage betragen. Bei begründeter Dringlichkeit kann diese Frist auf fünf Werktage herabgesetzt werden. Nach Ablauf dieser Fristen gilt die Stellungnahme als gleichlautend. Nicht gleichlautende Stellungnahmen müssen mit Gründen versehen sein. § 4 - Der König bestimmt die anderen, nicht in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Angelegenheiten bezüglich Organisation und Verwaltung der Staatssicherheit, die unmittelbaren Einfluss auf die Ausführung der Aufträge in Sachen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Personenschutz haben und für die der Minister der Justiz den Minister des Innern um Stellungnahme bittet oder über die er ihn informiert, sowie die diesbezüglichen Modalitäten.
Art. 7 - Die Staatssicherheit ist beauftragt: 1. Nachrichten in bezug auf jegliche Aktivität, die die innere Sicherheit des Staates und den Fortbestand der demokratischen und verfassungsmässigen Ordnung, die äussere Sicherheit des Staates und die internationalen Beziehungen, das vom Ministeriellen Ausschuss definierte wissenschaftliche oder wirtschaftliche Potential oder jedes andere vom König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses definierte grundlegende Interesse des Landes gefährdet oder gefährden könnte, zu ermitteln, zu analysieren und zu verarbeiten, 2.die ihr gemäss den Richtlinien des Ministeriellen Ausschusses anvertrauten Sicherheitsuntersuchungen auszuführen, 3. die ihr vom Minister des Innern anvertrauten Aufträge in Sachen Personenschutz durchzuführen, 4.alle anderen Aufträge, die ihr durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden, auszuführen.
Art. 8 - Für die Anwendung von Artikel 7 versteht man unter: 1. « Aktivität, die gefährdet oder gefährden könnte »: jede individuelle oder kollektive Aktivität, die innerhalb des Landes oder vom Ausland aus entwickelt wird und die in Zusammenhang mit Spionage, Einmischung, Terrorismus, Extremismus, Proliferation, schädlichen sektiererischen Organisationen, kriminellen Organisationen stehen kann, einschliesslich der Verbreitung von Propaganda, der Förderung oder direkten oder indirekten Unterstützung, unter anderem durch Bereitstellung von finanziellen, technischen oder logistischen Mitteln, Vermittlung von Auskünften über mögliche Ziele, Entwicklung von Strukturen und Aktionspotential und Verwirklichung der verfolgten Ziele. Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes versteht man unter: a) Spionage: das Sammeln oder Vermitteln von Informationen, die der Öffentlichkeit nicht zugängig sind, und die Unterhaltung geheimer Verbindungen, die zur Vorbereitung oder Erleichterung dieser Aktivitäten dienen können, b) Terrorismus: die Anwendung von Gewalt gegen Personen oder materielle Interessen aus ideologischen oder politischen Gründen im Hinblick auf die Durchsetzung einer Zielsetzung durch Terror, Einschüchterung oder Drohungen, c) Extremismus: rassistische, fremdenfeindliche, anarchistische, nationalistische, autoritäre oder totalitäre Anschauungen oder Zielsetzungen, ungeachtet, ob sie politischer, ideologischer, konfessioneller oder philosophischer Art sind, die in Theorie oder Praxis gegen die Grundsätze der Demokratie oder der Menschenrechte, das reibungslose Funktionieren der demokratischen Institutionen oder andere Grundlagen des Rechtsstaates verstossen, d) Proliferation: Handel oder Transaktionen mit Materialien, Produkten, Gütern oder Know-How, die zur Herstellung oder Entwicklung nicht konventioneller oder sehr fortschrittlicher Waffensysteme dienen können.In diesen Rahmen fallen insbesondere die Entwicklung nuklearer, chemischer und biologischer Waffenprogramme, die damit verbundenen Übertragungssysteme sowie die darin verwickelten Personen, Strukturen oder Länder, e) schädlicher sektiererischer Organisation: jegliche Gruppierung mit philosophischer oder religiöser Ausrichtung oder die sich als solche ausgibt, die in ihrer Organisation oder Praxis schädlichen gesetzwidrigen Aktivitäten nachgeht, Einzelpersonen oder der Gesellschaft schadet oder die Würde des Menschen verletzt, f) krimineller Organisation: jeglichen strukturierten, dauerhaften Zusammenschluss von mehr als zwei Personen mit dem Ziel, auf vereinbarte Art und Weise Verbrechen und Vergehen zu verüben, um unter Einsatz von Einschüchterung, Drohung, Gewalt, betrügerischen Handlungen oder Bestechung oder durch Benutzung kommerzieller oder anderer Strukturen zum Verschleiern oder Erleichtern von Straftaten direkt oder indirekt Vermögensvorteile zu erlangen.In diesen Rahmen fallen die Formen und Strukturen von kriminellen Organisationen, die sich wesentlich auf die in Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a) bis e) und g) erwähnten Aktivitäten beziehen oder die destabilisierende Folgen auf politischer oder sozialwirtschaftlicher Ebene haben können, g) Einmischung: den Versuch, mit ungesetzlichen, betrügerischen oder verborgenen Mitteln Entscheidungsprozesse zu beeinflussen, 2.« innere Sicherheit des Staates und Fortbestand der demokratischen und verfassungsmässigen Ordnung »: a) die Sicherheit der Institutionen des Staates und die Wahrung der Kontinuität des ordnungsgemässen Funktionierens des Rechtsstaates, der demokratischen Institutionen, der elementaren Grundsätze, die jedem Rechtsstaat eigen sind, sowie der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, b) die Sicherheit und den körperlichen und moralischen Schutz von Personen und die Sicherheit und den Schutz von Gütern, 3.« die äussere Sicherheit des Staates und die internationalen Beziehungen »: die Wahrung der Integrität des Staatsgebiets, der Souveränität und der Unabhängigkeit des Staates, der Interessen der Länder, mit denen Belgien gemeinsame Ziele verfolgt, sowie der internationalen und anderen Beziehungen, die Belgien mit ausländischen Staaten und internationalen oder überstaatlichen Institutionen unterhält, 4. « das wissenschaftliche oder wirtschaftliche Potential »: die Wahrung der wesentlichen Elemente des wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Potentials, 5.« Personenschutz »: den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit folgender vom Minister des Innern bestimmter Personen: a) ausländischer Staatsoberhäupter, b) ausländischer Regierungschefs, c) Familienmitglieder ausländischer Staatsoberhäupter und Regierungschefs, d) belgischer und ausländischer Regierungsmitglieder, e) bestimmter Persönlichkeiten, die aufgrund von in Artikel 8 Nr.1 definierten Aktivitäten bedroht werden.
Art. 9 - Auf Antrag der Staatssicherheit gewährt der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst ihr seine Mitarbeit beim Sammeln von Informationen, wenn Militärpersonen in in Artikel 7 Nr. 1 erwähnte Aktivitäten verwickelt sind.
Abschnitt 2 - Allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst Art. 10 - § 1 - Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst erfüllt seine Aufträge durch Vermittlung des Ministers der Landesverteidigung gemäss den Richtlinien des Ministeriellen Ausschusses. § 2 - Für die Ausführung seiner Aufträge untersteht der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Amtsgewalt des Ministers der Landesverteidigung. § 3 - Der Minister der Landesverteidigung ist mit der Organisation und der allgemeinen Verwaltung des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes beauftragt, insbesondere in bezug auf die Ausgaben, die Personalverwaltung und die Ausbildung, die interne Ordnung und die Disziplin, die Gehälter und Entschädigungen sowie die Ausrüstung.
Art. 11 - § 1 - Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst ist beauftragt: 1. Nachrichten in bezug auf jegliche Aktivität, die die Integrität des Staatsgebiets, die militärischen Verteidigungspläne, die Erfüllung der Aufträge der Streitkräfte oder die Sicherheit von belgischen Staatsangehörigen im Ausland oder jedes andere vom König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses definierte grundlegende Interesse des Landes gefährdet oder gefährden könnte, zu ermitteln, zu analysieren und zu verarbeiten und die zuständigen Minister unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen sowie der Regierung auf Verlangen Stellungnahmen im Hinblick auf die Bestimmung ihrer auswärtigen Verteidigungspolitik abzugeben, 2.für die Gewährleistung der militärischen Sicherheit des Personals, das dem Ministerium der Landesverteidigung untersteht, und von militärischen Anlagen, Waffen, Munition, Ausrüstung, Plänen, Schriftstücken, Dokumenten, EDV- und Kommunikationssystemen oder anderen militärischen Gegenständen zu sorgen, 3. das Geheimnis zu wahren, das aufgrund der internationalen Verpflichtungen Belgiens oder zur Wahrung der Integrität des Staatsgebiets und zur Erfüllung der Aufträge der Streitkräfte für militärische Anlagen, Waffen, Munition, Ausrüstung, Pläne, Schriftstücke, Dokumente oder andere militärische Gegenstände, militärische Nachrichten und Kommunikationen sowie militärische EDV- und Kommunikationssysteme oder die vom Ministerium der Landesverteidigung verwalteten Systeme geboten ist;4. die ihm gemäss den Richtlinien des Ministeriellen Ausschusses anvertrauten Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 versteht man unter: 1. « Aktivität, die die Integrität des Staatsgebiets gefährdet oder gefährden könnte »: jede Bekundung der Absicht, durch militärische Mittel das gesamte Staatsgebiet oder Teile davon sowie den Luftraum über diesem Staatsgebiet oder die Hoheitsgewässer einzunehmen, zu besetzen oder anzugreifen oder den Schutz oder Fortbestand der Bevölkerung, das Staatsvermögen oder das Wirtschaftspotential des Landes zu bedrohen, 2.« Aktivität, die die militärischen Verteidigungspläne gefährdet oder gefährden könnte »: jede Bekundung der Absicht, auf unerlaubtem Wege von Plänen bezüglich der militärischen Verteidigung des Staatsgebiets, des Luftraums über diesem Staatsgebiet oder der Hoheitsgewässer und der lebenswichtigen Interessen des Staats oder bezüglich der gemeinsamen militärischen Verteidigung im Rahmen eines Bündnisses oder einer internationalen oder überstaatlichen Zusammenarbeit Kenntnis zu erlangen, 3. « Aktivität, die die Erfüllung der Aufträge der Streitkräfte gefährdet oder gefährden könnte »: jede Bekundung der Absicht, die Einsatzbereitschaft, die Mobilisierung und den Einsatz der belgischen Streitkräfte, der alliierten Streitkräfte oder der interalliierten Verteidigungsorganisationen bei Aufträgen, Aktionen oder Operationen auf nationaler Ebene, im Rahmen eines Bündnisses oder einer internationalen oder überstaatlichen Zusammenarbeit zu neutralisieren, zu behindern, zu sabotieren, zu gefährden oder zu verhindern, 4.« Aktivität, die die Sicherheit von belgischen Staatsangehörigen im Ausland gefährdet oder gefährden könnte »: jede Bekundung der Absicht, das Leben oder die körperliche Unversehrtheit belgischer Staatsangehöriger im Ausland und ihrer Familienmitglieder durch Verwüstung, Massaker oder Plünderung kollektiv zu gefährden. § 3 - Auf Antrag des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes gewährt die Staatssicherheit ihre Mitarbeit beim Sammeln von Informationen, wenn Personen, die nicht dem Ministerium der Landesverteidigung unterstehen oder nicht Unternehmen angehören, die mit ihm, mit internationalen militärischen Organisationen oder mit Drittländern im militärischen Bereich geschlossene Verträge erfüllen oder an einem von letztgenannten ausgeschriebenen Verfahren für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilnehmen, in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnte Aktivitäten verwickelt sind.
Massnahmen zum Schutz der Industrie werden nur dann ergriffen, wenn der Minister der Landesverteidigung, Drittländer oder Organisationen, mit denen Belgien durch ein Abkommen oder einen Vertrag verbunden ist, dies beantragen.
KAPITEL III - Erfüllung der Aufträge Abschnitt 1 - Erfüllung von Informations- und Sicherheitsaufträgen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 12 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste dürfen für die Erfüllung ihrer Aufträge nur unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen Zwangsmittel einsetzen.
Art. 13 - Sie können im Rahmen ihrer Aufträge Informationen und personenbezogene Daten, die für die Erfüllung ihrer Aufträge von Nutzen sein können, ermitteln, sammeln, entgegennehmen und verarbeiten und eine Dokumentation anlegen, insbesondere über Ereignisse, Gruppierungen und Personen, die für die Erfüllung ihrer Aufträge von Interesse sind.
Die in der Dokumentation erfassten Angaben müssen in Zusammenhang mit dem Zweck der Datei stehen und sich auf die damit einhergehenden Erfordernisse beschränken.
Unterabschnitt 2 - Sammeln von Daten Art. 14 - Unter Einhaltung des Gesetzes können die Gerichtsbehörden, die Beamten und die Bediensteten der öffentlichen Dienste dem betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienst aufgrund eventuell getroffener Vereinbarungen und der von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten aus eigener Initiative Informationen mitteilen, die für die Erfüllung seiner Aufträge von Nutzen sind.
Auf Antrag eines Nachrichten- und Sicherheitsdienstes können die Gerichtsbehörden, die Beamten und die Bediensteten der öffentlichen Dienste dem betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienst aufgrund eventuell getroffener Vereinbarungen und der von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten unter Einhaltung des Gesetzes Informationen mitteilen, die für die Erfüllung seiner Aufträge von Nutzen sind.
Sind die Gerichtsbehörden, die Beamten und die Bediensteten der öffentlichen Dienste der Auffassung, den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten die angeforderten Informationen nicht mitteilen zu können, teilen sie binnen einem Monat nach dem Antrag schriftlich die Gründe hierfür mit.
Art. 15 - Die Modalitäten für die Mitteilung von Informationen, die in den Bevölkerungs- und Fremdenregistern sowie im Warteregister für Ausländer enthalten sind, werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.
Art. 16 - Gemäss Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten können die Nachrichten- und Sicherheitsdienste bei jeder Person oder Einrichtung, die dem Privatsektor angehört, Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, anfordern, die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind.
Art. 17 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können bei der Erfüllung ihrer Aufträge unter anderem öffentlich zugängliche Orte jederzeit betreten und unter Beachtung der Unverletzlichkeit der Wohnung Hotelbetriebe und andere Beherbergungsstätten besichtigen. Sie können sich von den Eigentümern, Inhabern oder Angestellten dieser Einrichtungen die Meldescheine von Reisenden vorzeigen lassen.
Art. 18 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können bei der Erfüllung ihrer Aufträge menschliche Quellen zu Rate ziehen. In diesem Fall müssen diese Dienste für die Sicherheit der Angaben, die sich auf die menschlichen Quellen beziehen, und der von ihnen mitgeteilten Informationen sorgen.
Unterabschnitt 3 - Mitteilung von Daten Art. 19 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste teilen die in Artikel 13 Absatz 2 erwähnten Angaben nur den betroffenen Ministern und Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den Polizeidiensten und allen zuständigen Instanzen und Personen gemäss den Zielsetzungen ihrer Aufträge mit sowie den Instanzen und Personen, die im Sinne der Artikel 7 und 11 bedroht werden.
Sofern die Öffentlichkeit informiert werden muss oder das Gemeinwohl es erfordert, können der Generalverwalter der Staatssicherheit und der Leiter des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes oder die Person, die jeder von ihnen bestimmt, der Presse unter Achtung vor dem Privatleben der Personen Informationen mitteilen.
Unterabschnitt 4 - Zusammenarbeit zwischen den Diensten Art. 20 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, die Polizeidienste, die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sorgen dafür, dass untereinander so effizient wie möglich zusammengearbeitet wird.
Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste sorgen ebenfalls für eine Zusammenarbeit mit den ausländischen Nachrichten- und Sicherheitsdiensten. § 2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Rahmen eines von den betroffenen Ministern gebilligten Protokolls ihre Unterstützung zusagen und ihnen insbesondere technischen Beistand leisten, wenn sie von diesen Behörden darum gebeten werden. § 3 - Der Ministerielle Ausschuss legt die Bedingungen für die in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehene Mitteilung und die in § 1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Zusammenarbeit fest.
Unterabschnitt 5 - Aufbewahrung und Vernichtung von Daten Art. 21 - Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes verarbeitet werden, werden nicht länger aufbewahrt, als es die Zwecke, derentwegen sie registriert wurden, erfordern, mit Ausnahme von Daten, die einen vom Staatsarchiv anerkannten historischen Charakter aufweisen.
Sie werden erst nach Ablauf einer bestimmten Frist nach der letzten Verarbeitung, deren Gegenstand sie waren, vernichtet.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Frist, während deren die im vorangehenden Absatz erwähnten personenbezogenen Daten nach ihrer letzten Verarbeitung aufbewahrt werden.
Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen über das Staatsarchiv bestimmt der König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens das Verfahren für ihre Vernichtung.
Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen für die Erfüllung von Personenschutzaufträgen Art. 22 - Der Minister der Justiz bestimmt unter den Bediensteten der Aussendienste der Staatssicherheit die Schutzoffiziere, die mit Personenschutzaufträgen betraut werden.
Diese Schutzoffiziere sind die einzigen Bediensteten der Aussendienste der Staatssicherheit, die unter Ausschluss jedes anderen Auftrags zur Erfüllung von Personenschutzaufträgen befugt sind.
Art. 23 - Die Gerichtsbehörden, die Beamten und die Bediensteten der öffentlichen Dienste müssen dem Minister des Innern alle in ihrem Besitz befindlichen nützlichen Informationen mitteilen, die sich auf den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der zu schützenden Personen beziehen, wobei sie sich an die von ihren verantwortlichen Behörden festgelegten Modalitäten halten müssen.
Der Minister des Innern teilt der Staatssicherheit alle Informationen mit, die für die Erfüllung der Schutzaufträge, mit denen sie betraut ist, erforderlich sind.
Art. 24 - Schutzoffiziere können bei der Erfüllung ihrer Aufträge zusätzlich zu den Befugnissen, über die sie aufgrund der Artikel 12 bis 14 und 16 bis 18 verfügen, verlassene Immobilien jederzeit betreten.
Art. 25 - Schutzoffiziere können bei der Erfüllung ihrer Aufträge in folgenden Fällen eine polizeiliche Sicherheitsdurchsuchung vornehmen, um sicherzustellen, dass eine Person weder eine Waffe noch einen Gegenstand, der eine Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit oder das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der zu schützenden Person darstellt, mit sich führt: 1. wenn der Schutzoffizier aufgrund des Verhaltens dieser Person, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund der Umstände vernünftige Gründe für die Annahme hat, dass die Person, die in den in Artikel 29 vorgesehenen Fällen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen einer Identitätskontrolle unterzogen wird, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich führt, 2.wenn eine Person gemäss den Artikeln 28 und 29 vorläufig festgehalten wird, 3. wenn Personen an öffentlichen Versammlungen teilnehmen, die eine reelle Bedrohung für die zu schützende Person darstellen, 4.wenn Personen Orte betreten, an denen die zu schützende Person bedroht ist.
Die polizeiliche Sicherheitsdurchsuchung erfolgt durch Abtasten von Körper und Kleidung der durchsuchten Person und durch Kontrolle ihres Gepäcks. Sie darf nicht länger als die dazu nötige Zeit dauern, und die Person darf nicht länger als eine Stunde zu diesem Zweck festgehalten werden.
In den in den Nummern 3 und 4 erwähnten Fällen wird die Durchsuchung auf Befehl oder unter der Verantwortung des für den Auftrag verantwortlichen Schutzoffiziers durchgeführt; sie wird von einem Schutzoffizier desselben Geschlechts wie die durchsuchte Person durchgeführt.
Art. 26 - Schutzoffiziere können bei der Erfüllung ihrer Aufträge ein auf öffentlicher Strasse oder an öffentlich zugänglichen Orten fahrendes oder parkendes Fahrzeug oder jedes andere Transportmittel einer Durchsuchung unterziehen, wenn sie aufgrund des Verhaltens des Führers oder der Insassen, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund zeitlicher und örtlicher Umstände vernünftige Gründe für die Annahme haben, dass das Fahrzeug beziehungsweise das Transportmittel dazu dient oder dazu dienen könnte, das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der zu schützenden Person ernsthaft zu gefährden.
Die Durchsuchung eines Fahrzeugs darf nicht länger dauern, als es die Umstände, die sie rechtfertigen, erfordern. Das Fahrzeug darf nicht länger als eine Stunde zum Zweck einer Durchsuchung, die im Rahmen der Erfüllung von Schutzaufträgen erfolgt, zurückgehalten werden.
Die Durchsuchung eines Fahrzeugs, das permanent als Wohnung eingerichtet ist und zum Zeitpunkt der Durchsuchung effektiv als Wohnung genutzt wird, wird einer Haussuchung gleichgesetzt.
Art. 27 - Ein Schutzoffizier kann für die Erfordernisse des Schutzauftrags dem Eigentümer, Besitzer beziehungsweise Halter von Gegenständen und Tieren, die eine Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Personen darstellen, an öffentlich zugänglichen Orten die freie Verfügung darüber entziehen. Diese administrative Beschlagnahme erfolgt nach den Anweisungen und unter der Verantwortung des für den Auftrag verantwortlichen Schutzoffiziers.
Die beschlagnahmten Gegenstände werden einem Polizeibeamten übergeben, damit gemäss Artikel 30 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgegangen wird.
Art. 28 - Schutzoffiziere können bei der Erfüllung ihrer Aufträge im Fall absoluter Notwendigkeit eine Person festhalten, wenn aufgrund ihres Verhaltens, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund der Umstände vernünftige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Vorbereitungen für die Begehung einer Straftat trifft, oder wenn diese Person eine Straftat begeht, die das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer zu schützenden Person ernsthaft gefährdet, womit das Ziel verfolgt wird, die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern oder diese Straftat zu unterbinden und die Person einem Polizeibeamten zu übergeben, damit dieser eine administrative Festnahme gemäss den Artikeln 31 bis 33 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vornimmt.
Die vom Schutzoffizier vorgenommene Freiheitsentziehung darf nie länger dauern, als es die Umstände, die sie rechtfertigen, erfordern, und darf keinesfalls länger als sechs Stunden dauern. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die betroffene Person infolge des Eingreifens eines Schutzoffiziers nicht mehr die Freiheit, zu kommen und zu gehen, hat.
Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen der Zeitpunkt, an dem die Festnahme vorgenommen worden ist, registriert wird.
Sofern auf eine Freiheitsentziehung eine administrative Festnahme gemäss den Artikeln 31 bis 33 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt folgt, wird die Höchstdauer der administrativen Festnahme um den entsprechenden Zeitraum verkürzt.
Art. 29 - § 1 - Schutzoffiziere können bei der Erfüllung ihrer Aufträge die Identität jeder Person kontrollieren, wenn sie aufgrund des Verhaltens dieser Person, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund zeitlicher und örtlicher Umstände vernünftige Gründe für die Annahme haben, dass sie Vorbereitungen trifft, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer zu schützenden Person zu gefährden. § 2 - Gemäss den Anweisungen und unter der Verantwortung des für den Auftrag verantwortlichen Schutzoffiziers können Schutzoffiziere ebenfalls die Identität jeder Person kontrollieren, die einen Ort betreten möchte, der Gegenstand einer Bedrohung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1, Nr. 3 und 4 ist. § 3 - Die dem Schutzoffizier ausgehändigten Ausweispapiere dürfen nur während der für die Überprüfung der Identität notwendigen Zeit einbehalten werden und müssen dem Betroffenen unmittelbar danach zurückgegeben werden. § 4 - Wenn die in den vorangehenden Paragraphen erwähnte Person sich weigert oder es ihr nicht möglich ist, sich auszuweisen, und auch, wenn ihre Identität zweifelhaft ist, darf sie festgehalten werden zwecks Übergabe an einen Polizeibeamten, der eine Überprüfung ihrer Identität gemäss Artikel 34 § 4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vornehmen wird.
Die vom Schutzoffizier vorgenommene Freiheitsentziehung darf nie länger dauern, als es die Umstände, die sie rechtfertigen, erfordern, und darf keinesfalls länger als sechs Stunden dauern. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die betroffene Person infolge des Eingreifens eines Schutzoffiziers nicht mehr die Freiheit, zu kommen und zu gehen, hat.
Sofern auf eine Freiheitsentziehung eine administrative Festnahme gemäss Artikel 34 § 4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt folgt, wird die Höchstdauer der administrativen Festnahme um den entsprechenden Zeitraum verkürzt.
Art. 30 - Schutzoffiziere dürfen festgehaltene Personen nicht unnötig der öffentlichen Neugier aussetzen.
Ohne das Einverständnis dieser Personen dürfen sie weder diese Personen den Fragen von Journalisten oder aussenstehenden Dritten aussetzen beziehungsweise aussetzen lassen, noch Bildaufnahmen von ihnen machen beziehungsweise machen lassen, die nicht zu ihrer Identifizierung dienen.
Art. 31 - Schutzoffiziere können bei der Erfüllung ihrer Aufträge Gewalt anwenden, um ein rechtmässiges Ziel zu verfolgen, das auf andere Weise nicht erreicht werden kann, wobei sie die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen haben.
Jegliche Gewaltanwendung muss berechtigt sein und im Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.
Jeglicher Gewaltanwendung geht eine Warnung vorauf, es sei denn, die Gewaltanwendung würde dadurch ineffizient.
Art. 32 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 31 des vorliegenden Gesetzes und der Artikel 416 und 417 des Strafgesetzbuches können Schutzoffiziere bei der Erfüllung ihrer Aufträge nur in folgenden Fällen Feuerwaffen gegen Personen einsetzen: 1. gegen bewaffnete Personen oder in Richtung von Fahrzeugen mit bewaffneten Insassen im Fall eines Verbrechens oder eines auf frischer Tat entdeckten Vergehens im Sinne von Artikel 41 des Strafprozessgesetzbuches, die unter Gewaltanwendung verübt werden, wenn berechtigterweise angenommen werden kann, dass diese Personen im Besitz einer schussbereiten Feuerwaffe sind und diese gegen Personen einsetzen werden, 2.wenn Schutzoffiziere im Fall absoluter Notwendigkeit die unter ihren Schutz gestellten Personen, Posten oder Orte auf keine andere Weise verteidigen können.
Der in den Nummern 1 und 2 vorgesehene Waffengebrauch erfolgt nur gemäss den Anweisungen und erst nach Warnung mit lauter Stimme oder durch jedes andere verfügbare Mittel, einschliesslich eines Warnschusses, es sei denn, der Waffengebrauch würde dadurch ineffizient.
Art. 33 - Ausser wenn die Umstände es nicht zulassen, müssen Schutzoffiziere, oder zumindest einer von ihnen, die gegenüber Personen auftreten oder an der Wohnung einer Person vorstellig werden, bei der Erfüllung ihrer Aufträge anhand der Legitimation, deren Inhaber sie sind, ihre Eigenschaft nachweisen.
Art. 34 - Jeder Schutzoffizier kann von den vor Ort anwesenden Personen Hilfe oder Beistand fordern, wenn er bei der Erfüllung seines Auftrags in Gefahr gerät oder wenn Personen sich in Gefahr befinden.
Im Fall absoluter Notwendigkeit kann er ebenfalls von jeder anderen geeigneten Person Hilfe oder Beistand fordern.
Die Person, die die geforderte Hilfe beziehungsweise den geforderten Beistand leistet, darf dadurch nicht in Gefahr gebracht werden.
Abschnitt 3 - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher Beistand in bezug auf Schutzoffiziere, die mit Personenschutzaufträgen betraut sind Art. 35 - Für Schutzoffiziere, die mit Personenschutzaufträgen betraut sind, gilt dieselbe Regelung über zivilrechtliche Haftung und rechtlichen Beistand, wie sie aufgrund der Artikel 47 bis 53 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt auf Mitglieder eines Polizeidienstes, der unter der Amtsgewalt eines Föderalministers steht, anwendbar ist.
Der rechtliche Beistand zugunsten von Schutzoffizieren geht zu Lasten des Ministers der Justiz, der ebenfalls den Staat vertritt, wenn der Schutzoffizier in den durch das Gesetz über das Polizeiamt bestimmten Fällen den Staat in das Verfahren heranzieht.
KAPITEL IV - Geheimhaltung Art. 36 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 19 sind jeder Bedienstete und jede Person, die in gleich welcher Eigenschaft an der Ausführung des vorliegenden Gesetzes mitwirken, Träger von Geheimnissen, die ihnen bei der Erfüllung ihres Auftrags oder bei ihrer Mitarbeit anvertraut worden sind. § 2 - Die Geheimhaltung wird selbst dann noch aufrechterhalten, wenn die Bediensteten ihr Amt niedergelegt haben oder die Personen nicht mehr mit den Diensten zusammenarbeiten.
Art. 37 - Bedienstete, die die Mitarbeit einer Person anfordern, die den Diensten der Staatsicherheit oder dem Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst nicht angehört, müssen diese Person ausdrücklich auf deren Geheimhaltungspflicht hinweisen.
Art. 38 - § 1 - Gerichtliche Haussuchungen und Beschlagnahmen, die an Orten vorgenommen werden, an denen die Mitglieder der Nachrichten- und Sicherheitsdienste ihre Funktion ausüben, erfolgen in Anwesenheit ihres Korpschefs oder seines Stellvertreters. Der Korpschef oder sein Stellvertreter informiert den zuständigen Minister unverzüglich über die durchgeführten gerichtlichen Haussuchungen und Beschlagnahmen. § 2 - Wenn der Korpschef oder sein Stellvertreter der Auffassung ist, dass die Beschlagnahme klassifizierter Daten oder Gegenstände die Erfüllung der in den Artikeln 7, 8 und 11 §§ 1 und 2 erwähnten Aufträge gefährden könnte oder dass sie eine Gefahr für eine natürliche Person darstellt, informiert er unverzüglich den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N und den zuständigen Minister.
Die klassifizierten beschlagnahmten Stücke werden in einen zu versiegelnden Umschlag gesteckt, der vom Korpschef oder seinem Stellvertreter unterzeichnet und vom Untersuchungsmagistrat an einem sicheren Ort aufbewahrt wird.
Zugleich kann der Korpschef oder sein Stellvertreter die Aufhebung der Beschlagnahme bei der Anklagekammer beantragen, nachdem er den zuständigen Minister darüber informiert hat. Der Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme hat aufschiebende Wirkung. Die Sache wird durch eine vor der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz abgegebene Erklärung bei der Anklagekammer anhängig gemacht. Die Kammer befindet binnen fünfzehn Tagen nach der Hinterlegung der Erklärung darüber. Der Korpschef oder sein Stellvertreter und der Untersuchungsmagistrat werden angehört.
Im Rahmen dieses Verfahrens können nur die in der Anklagekammer sitzenden Richter und Mitglieder der Staatsanwaltschaft, der Untersuchungsmagistrat, der Korpschef oder sein Stellvertreter von den beschlagnahmten klassifizierten Stücken Kenntnis nehmen.
Beschliesst die Anklagekammer die Aufhebung der Beschlagnahme wegen Gefährdung der Erfüllung der in den Artikeln 7, 8 und 11 §§ 1 und 2 erwähnten Aufträge oder wegen Gefährdung einer natürlichen Person, werden die klassifizierten Stücke dem Korpschef oder seinem Stellvertreter in einem versiegelten Umschlag zurückgegeben.
Kommt die Anklagekammer zu dem Schluss, dass Stücke beschlagnahmt werden können, sendet der Generalprokurator dem Korpschef oder seinem Stellvertreter die beschlagnahmten klassifizierten Stücke nach Beendigung des Gerichtsverfahrens dennoch zurück. § 3 - Wenn der Korpschef oder sein Stellvertreter die Aufhebung der Beschlagnahme bei der Anklagekammer nicht binnen zehn Tagen in Anwendung von § 2 Absatz 2 beantragt, wird die in § 2 Absatz 1 erwähnte Versiegelung aufgehoben.
Art. 39 - § 1 - Haussuchungen und Beschlagnahmen, die an in Artikel 38 erwähnten Orten im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung vorgenommen werden, erfolgen in Anwesenheit des Korpschefs oder seines Stellvertreters. § 2 - Wenn der Korpschef oder sein Stellvertreter der Auffassung ist, dass die Beschlagnahme klassifizierter Daten oder Gegenstände die Erfüllung der in den Artikeln 7, 8 und 11 §§ 1 und 2 erwähnten Aufträge gefährden könnte oder dass sie eine Gefahr für eine natürliche Person darstellt, informiert er unverzüglich den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N. Die beschlagnahmten klassifizierten Stücke werden in einen zu versiegelnden Umschlag gesteckt, der vom Korpschef oder seinem Stellvertreter unterzeichnet wird. Der Untersuchungsmagistrat übermittelt diesen Umschlag unverzüglich dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N, der ihn an einem sicheren Ort aufbewahrt.
Zugleich kann der Korpschef oder sein Stellvertreter die Aufhebung der Beschlagnahme, je nach Fall, beim Kammerpräsidenten oder beim Vorsitzenden der Untersuchungskommission beantragen, der darüber befindet. Der Korpschef oder sein Stellvertreter und der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses N werden angehört. Der Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme hat aufschiebende Wirkung.
Art. 40 - § 1 - Im Rahmen von Haussuchungen und Beschlagnahmen, die an anderen als den in Artikel 38 erwähnten Orten durchgeführt werden, werden der Korpschef oder sein Stellvertreter unverzüglich vom Untersuchungsmagistrat oder vom beauftragten Gerichtspolizeioffizier informiert, wenn klassifizierte Daten oder Gegenstände entdeckt werden, die von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten herrühren. § 2 - Wenn der Korpschef oder sein Stellvertreter der Auffassung ist, dass die Beschlagnahme klassifizierter Daten oder Gegenstände die Erfüllung der in den Artikeln 7, 8 und 11 §§ 1 und 2 erwähnten Aufträge gefährden könnte oder dass sie eine Gefahr für eine natürliche Person darstellt, wird je nach Fall gemäss Artikel 38 beziehungsweise 39 vorgegangen.
Art. 41 - Wenn die Beschlagnahme klassifizierter Daten oder Gegenstände gemäss Artikel 51 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste vorgenommen wird und der Korpschef oder sein Stellvertreter der Auffassung ist, dass die Beschlagnahme die Erfüllung der in den Artikeln 7, 8 und 11 §§ 1 und 2 erwähnten Aufträge gefährden könnte, wird die Frage dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N unterbreitet, der darüber befindet.
Art. 42 - Die Informationen, die anhand der in Artikel 44 erwähnten Mittel gewonnen werden, sowie die für ihre Erlangung angewandten Modalitäten sind geheim.
Art. 43 - Unbeschadet des Artikels 458 des Strafgesetzbuches und der Artikel 48 und 51 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste: 1. wird der in Artikel 36 erwähnte Bedienstete beziehungsweise die darin erwähnte Person, die Geheimnisse unter Verstoss gegen diesen Artikel enthüllt, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis sechs Monaten und mit einer Geldstrafe von hundert Franken bis fünfhundert Franken belegt, 2.wird der in Artikel 36 erwähnte Bedienstete beziehungsweise die darin erwähnte Person, die Geheimnisse unter Verstoss gegen Artikel 42 enthüllt, mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und mit einer Geldstrafe von fünfhundert Franken bis dreissigtausend Franken belegt, 3. wird der in Artikel 36 erwähnte Bedienstete beziehungsweise die darin erwähnte Person, die die Identität einer um Anonymität bittenden Person enthüllt, mit den in Nr.2 vorgesehenen Strafen belegt.
KAPITEL V - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 44 - Artikel 259bis des Strafgesetzbuches wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Die Bestimmungen von § 1 Nr. 1 und 2 finden keine Anwendung auf das Auffangen, das Abhören, die Kenntnisnahme und die Aufzeichnung von militärischen Funksprüchen aus dem Ausland durch den Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte zu militärischen Zwecken. » Art. 45 - In Artikel 39 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt werden die Wörter « offiziellen Nachrichtendiensten » durch die Wörter « den im Gesetz vom 30. November 1998 erwähnten Nachrichten- und Sicherheitsdiensten » ersetzt.
Art. 46 - Das Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste wird wie folgt abgeändert: A) In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « Verwaltung der » gestrichen.
B) In Artikel 31 Nr. 2 werden die Wörter « Verwaltung der » gestrichen.
C) Artikel 31 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4. den für Inneres zuständigen Minister für die Aufträge der Staatssicherheit, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Personenschutz betreffen, sowie für die Organisation und die Verwaltung der Staatssicherheit, wenn diese unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung der Aufträge in Sachen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Personenschutz haben. » D) In Artikel 51 Absatz 2 dritter Satz werden die Wörter « dass durch die Beschlagnahme eine körperliche Gefahr für eine Person entstehen könnte » durch die Wörter « dass die Beschlagnahme klassifizierter Daten die Erfüllung der in den Artikeln 7, 8 und 11 §§ 1 und 2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Aufträge gefährden könnte oder dass dadurch eine körperliche Gefahr für eine Person entstehen könnte » ersetzt.
Art. 47 - Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, wird wie folgt ergänzt: « 12. den Generalverwalter der Staatssicherheit, der dem Minister der Justiz untersteht. » Art. 48 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. November 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Vize-Premierminister, Minister der Landesverteidigung, beauftragt mit der Energie, J.-P. PONCELET Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE