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Koninklijk Besluit van 16 augustus 2000
gepubliceerd op 11 oktober 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 april 1994 betreffende de openbaarheid van bestuur en van de wet van 25 juni 1997 tot wijziging van de voornoemde wet van 11 april 1994 en de wet van 12 november 1997 betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies en gemeenten

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000598
pub.
11/10/2000
prom.
16/08/2000
ELI
eli/besluit/2000/08/16/2000000598/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 april 1994 betreffende de openbaarheid van bestuur en van de wet van 25 juni 1997 tot wijziging van de voornoemde wet van 11 april 1994 en de wet van 12 november 1997 betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies en gemeenten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 11 april 1994 betreffende de openbaarheid van bestuur, - van de wet van 25 juni 1998 tot wijziging van de wet van 11 april 1994 betreffende de openbaarheid van bestuur en de wet van 12 november 1997 betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies en gemeenten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 11 april 1994 betreffende de openbaarheid van bestuur; - van de wet van 25 juni 1998 tot wijziging van de wet van 11 april 1994 betreffende de openbaarheid van bestuur en de wet van 12 november 1997 betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies en gemeenten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 11. APRIL 1994 - Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: a) föderale Verwaltungsbehörden, b) andere Verwaltungsbehörden als die föderalen Verwaltungsbehörden, jedoch nur insofern vorliegendes Gesetz aus Gründen, die in den Bereich der föderalen Befugnisse fallen, die Öffentlichkeit von Verwaltungsunterlagen verbietet oder einschränkt. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Verwaltungsbehörde: eine Verwaltungsbehörde, wie sie in Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt ist, 2.Verwaltungsunterlage: jegliche Information in irgendwelcher Form, über die eine Verwaltungsbehörde verfügt, 3. personenbezogener Unterlage: eine Verwaltungsunterlage, die eine Beurteilung oder ein Werturteil über eine namentlich genannte oder leicht identifizierbare natürliche Person oder die Beschreibung eines Verhaltens enthält, dessen Bekanntmachung dieser Person offensichtlich Schaden zufügen kann. KAPITEL II - Aktive Öffentlichkeit Art. 2 - Damit die Bevölkerung deutlich und objektiv über die Tätigkeiten der föderalen Verwaltungsbehörden unterrichtet wird: 1. legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Organisation und Aufträge des föderalen Informationsdienstes fest und bestimmt die föderalen Verwaltungsbehörden, die verpflichtet sind, eine spezialisierte Instanz mit der Konzipierung und Verwirklichung der Informationspolitik zu beauftragen, 2.veröffentlicht jede föderale Verwaltungsbehörde eine Unterlage mit der Beschreibung ihrer Befugnisse und ihrer internen Organisation und stellt sie jedem zur Verfügung, der darum bittet, 3. werden in jedem Schreiben, das von einer föderalen Verwaltungsbehörde ausgeht, Name, Eigenschaft, Adresse und Telefonnummer der Person angegeben, die weitere Auskünfte über die Akte erteilen kann, 4.werden die eventuellen Beschwerdemöglichkeiten, die Instanzen, bei denen eine Beschwerde einzulegen ist, und die einzuhaltenden Formen und Fristen in jeder Unterlage angegeben, mit der dem Bürger ein Beschluss oder ein Verwaltungsakt individueller Tragweite, der von einer föderalen Verwaltungsbehörde ausgeht, notifiziert wird; andernfalls läuft keine Verjährungsfrist für die Einlegung einer Beschwerde.

Art. 3 - Vergütungen, die gegebenenfalls für die Zurverfügungstellung der in Artikel 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Informationen gefordert werden, dürfen nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen.

KAPITEL III - Passive Öffentlichkeit Art. 4 - Das Recht, eine Verwaltungsunterlage einer föderalen Verwaltungsbehörde einzusehen und eine Abschrift von dieser Unterlage zu erhalten, besteht darin, dass jeder gemäss den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Bedingungen jede Verwaltungsunterlage vor Ort einsehen, Erläuterungen dazu erhalten und sie in Form einer Abschrift mitgeteilt bekommen kann.

Für personenbezogene Unterlagen muss der Antragsteller ein Interesse nachweisen.

Der König kann die Vermittlung seitens der Gemeindeverwaltungen für Einsicht in Unterlagen oder ihre Berichtigung aufgrund des vorliegenden Gesetzes regeln.

Art. 5 - Die Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, die Erläuterungen dazu oder ihre Mitteilung in Form einer Abschrift erfolgen auf Antrag.

Im Antrag werden die betreffende Angelegenheit und wenn möglich die betreffenden Verwaltungsunterlagen deutlich angegeben; er wird schriftlich an die zuständige föderale Verwaltungsbehörde gerichtet, auch wenn diese die Unterlage in einem Archiv hinterlegt hat.

Wenn der Antrag auf Einsicht, Erläuterungen oder Mitteilung in Form einer Abschrift an eine föderale Verwaltungsbehörde gerichtet ist, die die Verwaltungsunterlage nicht in ihrem Besitz hat, setzt diese den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis und teilt ihm Bezeichnung und Adresse der Verwaltungsbehörde mit, die ihren Auskünften zufolge im Besitz der Unterlage ist.

Die föderale Verwaltungsbehörde vermerkt die schriftlichen Anträge nach Empfangsdatum in einem Register.

Art. 6 - § 1 - Eine föderale oder nichtföderale Verwaltungsbehörde lehnt einen Antrag auf Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, Erläuterungen dazu oder Mitteilung in Form einer Abschrift ab, wenn sie festgestellt hat, dass das Interesse der Öffentlichkeit die Wahrung einer der folgenden Interessen nicht aufwiegt: 1. Sicherheit der Bevölkerung, 2.Grundrechte und -freiheiten der Bürger, 3. föderale internationale Beziehungen Belgiens, 4.öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Verteidigung des Landes, 5. Ermittlung oder Verfolgung strafbarer Handlungen, 6.föderales wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, Währung oder öffentliche Kreditwürdigkeit, 7. von Natur aus vertraulicher Charakter der Betriebs- oder Herstellungsinformationen, die der Behörde mitgeteilt wurden, 8.Geheimhaltung der Identität der Person, die der Verwaltungsbehörde die Unterlage oder die Information vertraulich mitgeteilt hat, um eine strafbare oder vermutlich strafbare Handlung anzuzeigen. § 2 - Eine föderale oder nichtföderale Verwaltungsbehörde lehnt einen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes bei ihr gestellten Antrag auf Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, Erläuterungen dazu oder Mitteilung in Form einer Abschrift ab, wenn die Bekanntmachung der Verwaltungsunterlage sich negativ auswirken würde auf: 1. das Privatleben, es sei denn, die betroffene Person hat der Einsicht, den Erläuterungen oder der Mitteilung in Form einer Abschrift vorher schriftlich zugestimmt, 2.eine durch das Gesetz eingeführte Geheimhaltungspflicht, 3. die Geheimhaltung der Beratungen und Beschlüsse der Föderalregierung und der verantwortlichen Behörden, die der föderalen ausführenden Gewalt unterliegen, oder der Beratungen und Beschlüsse, an denen eine föderale Behörde beteiligt ist. § 3 - Eine föderale Verwaltungsbehörde kann einen Antrag auf Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, Erläuterungen dazu oder Mitteilung in Form einer Abschrift ablehnen, insofern der Antrag: 1. eine Verwaltungsunterlage betrifft, deren Bekanntmachung Missverständnisse hervorrufen kann, weil sie unvollendet oder unvollständig ist, 2.eine Stellungnahme oder Meinung betrifft, die der Behörde freiwillig und vertraulich mitgeteilt wurde, 3. offensichtlich unberechtigt ist, 4.offensichtlich zu vage formuliert ist. § 4 - Wenn in Anwendung der Paragraphen 1 bis 3 eine Verwaltungsunterlage nur teilweise der Öffentlichkeit vorenthalten werden muss oder darf, werden Einsicht, Erläuterungen oder Mitteilung in Form einer Abschrift auf den übrigen Teil beschränkt. § 5 - Die föderale Verwaltungsbehörde, die einem Öffentlichkeitsantrag nicht sofort Folge leisten kann oder ihn ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags die Gründe für Aufschub beziehungsweise Ablehnung mit. Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als fünfzehn Tage verlängert werden.

Wenn keine Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist.

Art. 7 - Wenn eine Person nachweist, dass eine Verwaltungsunterlage einer föderalen Verwaltungsbehörde fehlerhafte oder unvollständige Informationen über sie enthält, ist diese Behörde verpflichtet, die nötigen Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass es den Betreffenden etwas kostet. Die Berichtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Betreffenden, unbeschadet der Anwendung eines durch oder aufgrund des Gesetzes vorgeschriebenen Verfahrens.

Die föderale Verwaltungsbehörde, die einem Berichtigungsantrag nicht sofort Folge leisten kann oder ihn ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen sechzig Tagen nach Empfang des Antrags die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die Ablehnung mit. Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als dreissig Tage verlängert werden. Wenn keine Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist.

Wenn der Antrag an eine föderale Verwaltungsbehörde gerichtet ist, die nicht für das Vornehmen der Berichtigungen zuständig ist, setzt diese den Antragsteller sofort davon in Kenntnis und teilt ihm Bezeichnung und Adresse der Behörde mit, die ihren Auskünften zufolge dafür zuständig ist.

Art. 8 - § 1 - Es wird ein Ausschuss für den Zugang zu Verwaltungsunterlagen geschaffen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses. § 2 - Wenn der Antragsteller auf Schwierigkeiten stösst, um Einsicht in eine Verwaltungsunterlage zu erhalten oder ihre Berichtigung zu erwirken aufgrund des vorliegenden Gesetzes, kann er einen Antrag auf Neuüberprüfung bei der betreffenden föderalen Verwaltungsbehörde stellen. Gleichzeitig bittet er den Ausschuss um Stellungnahme.

Der Ausschuss teilt dem Antragsteller und der betreffenden föderalen Verwaltungsbehörde seine Stellungnahme binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags mit. Wenn keine Stellungnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt wird, wird sie ausser acht gelassen.

Die föderale Verwaltungsbehörde teilt dem Antragsteller seinen Beschluss zur Bewilligung beziehungsweise Ablehnung des Antrags auf Neuüberprüfung binnen fünfzehn Tagen nach Empfang der Stellungnahme beziehungsweise nach Ablauf der Frist mit, binnen der die Stellungnahme mitgeteilt werden sollte. Wenn keine Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Behörde den Antrag abgelehnt hat.

Der Antragsteller kann eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäss den durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 koordinierten Gesetzen über den Staatsrat einlegen. Der Beschwerde vor dem Staatsrat liegt gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses bei. § 3 - Der Ausschuss kann ebenfalls von einer föderalen Verwaltungsbehörde zu Rate gezogen werden. § 4 - Der Ausschuss kann aus eigener Initiative Stellungnahmen über die allgemeine Anwendung des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung abgeben. Er kann der gesetzgebenden Gewalt Vorschläge über die Anwendung und zur eventuellen Revision des vorliegenden Gesetzes unterbreiten.

Art. 9 - Wenn der Öffentlichkeitsantrag eine Verwaltungsunterlage einer föderalen Verwaltungsbehörde betrifft, in der ein urheberrechtlich geschütztes Werk aufgenommen ist, ist die Zustimmung des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, nicht erforderlich für die Gewährung der Einsicht in die Unterlage vor Ort oder für die Erteilung diesbezüglicher Erläuterungen.

Die Mitteilung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in Form einer Abschrift kann nur mit der vorherigen Zustimmung des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, erfolgen.

In allen Fällen weist die Behörde darauf hin, dass das Werk urheberrechtlich geschützt ist.

Art. 10 - In Anwendung des vorliegenden Gesetzes erhaltene Verwaltungsunterlagen dürfen weder verbreitet noch zu Handelszwecken benutzt werden.

Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden ebenfalls Anwendung auf Verwaltungsunterlagen, die von einer föderalen Verwaltungsbehörde in einem Archiv hinterlegt worden sind.

Der Verwalter eines föderalen Archivs ist verpflichtet, bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes mitzuwirken.

Die in Artikel 6 erwähnten Ausnahmegründe gelten nicht mehr nach Ablauf der für die Geheimhaltung des betreffenden Archivs festgesetzten Frist.

Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf das Allgemeine Staatsarchiv oder auf die Staatsarchive in den Provinzen, für die die Gesetzesbestimmungen über Archive voll und ganz anwendbar bleiben.

Art. 12 - Der Empfang einer Abschrift einer Verwaltungsunterlage kann der Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom König festgelegt wird.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 13 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Gesetzesbestimmungen, die eine grössere Öffentlichkeit der Verwaltung vorsehen.

Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum und spätestens sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES INNERN 25. JUNI 1998 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11.April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und des Gesetzes vom 12.

November 1997 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 8 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung werden im ersten Satz zwischen den Wörtern « dem Antragsteller » und den Wörtern « seinen Beschluss » die Wörter « und dem Ausschuss » eingefügt.

Art. 3 - In Artikel 9 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. November 1997 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden werden im ersten Satz zwischen den Wörtern « dem Antragsteller » und den Wörtern « seinen Beschluss » die Wörter « und dem Ausschuss » eingefügt.

Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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