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Koninklijk Besluit van 16 augustus 2000
gepubliceerd op 14 september 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging inzonderheid van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet en van de wet van 8 december 1992 tot bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten opzichte van de verwerking van persoonsgegevens

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000597
pub.
14/09/2000
prom.
16/08/2000
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging inzonderheid van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet en van de wet van 8 december 1992 tot bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten opzichte van de verwerking van persoonsgegevens


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van artikel 26 § 2 van de wet van 11 december 1998 betreffende de classificatie en de veiligheidsmachtigingen, - van de wet van 11 december 1998 tot omzetting van de richtlijn 95/46/EG van 24 oktober 1995 van het Europees Parlement en de Raad betreffende de bescherming van natuurlijke personen in verband met de verwerking van persoonsgegevens en betreffende het vrij verkeer van die gegevens, - van artikel 10 van de wet van 11 april 1999 houdende wijziging van de wet van 9 maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van huwelijksbureaus te regelen en te controleren, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van artikel 26 § 2 van de wet van 11 december 1998 betreffende de classificatie en de veiligheidsmachtigingen; - van de wet van 11 december 1998 tot omzetting van de richtlijn 95/46/EG van 24 oktober 1995 van het Europees Parlement en de Raad betreffende de bescherming van natuurlijke personen in verband met de verwerking van persoonsgegevens en betreffende het vrij verkeer van die gegevens; - van artikel 10 van de wet van 11 april 1999 houdende wijziging van de wet van 9 maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van huwelijksbureaus te regelen en te controleren.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 11. DEZEMBER 1998 - Gesetz über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL IV - Schweigepflicht, verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen (...) Art. 26 - (...) § 2 - In Artikel 3 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten werden die Wörter « und vom Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst des Ministeriums der Landesverteidigung » durch die Wörter « , vom Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst des Ministeriums der Landesverteidigung, vom Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste, vom Enquetendienst dieses Ausschusses, von dem durch das Gesetz vom 11.

Dezember 1998 zur Schaffung eines Widerspruchsorgans in Sachen Sicherheitsermächtigungen eingesetzten Widerspruchsorgan in Sachen Sicherheitsermächtigungen und von der in Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen erwähnten Sicherheitsbehörde » ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung, beauftragt mit der Energie J.-P. PONCELET Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER JUSTIZ 11. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind unter « personenbezogenen Daten » alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, nachstehend « betroffene Person » genannt, zu verstehen; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind. § 2 - Unter « Verarbeitung » ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung und das Sperren, Löschen oder Vernichten von personenbezogenen Daten zu verstehen. § 3 - Unter « Datei » ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten zu verstehen, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten aufgeteilt geführt wird. § 4 - Unter « für die Verarbeitung Verantwortlicher » ist die natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung zu verstehen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Sind die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz festgelegt, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche die natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes, dieses Dekrets oder dieser Ordonnanz als für die Verarbeitung Verantwortliche bestimmt wird. § 5 - Unter « Auftragsverarbeiter » ist die natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung zu verstehen, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet; es ist nicht die Person, die unter der unmittelbaren Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen befugt ist, die Daten zu verarbeiten. § 6 - Unter « Dritter » ist die natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung zu verstehen, die nicht die betroffene Person, nicht der für die Verarbeitung Verantwortliche, nicht der Auftragsverarbeiter und nicht die Person, die unter der unmittelbaren Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt ist, die Daten zu verarbeiten, ist. § 7 - Unter « Empfänger » ist die natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung zu verstehen, die Daten erhält, gleichgültig ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen, die im Rahmen eines einzelnen Untersuchungsauftrags möglicherweise Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger. § 8 - Unter « Einwilligung der betroffenen Person » ist jede Willensbekundung zu verstehen, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. » Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - Jede natürliche Person hat bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ein Recht auf Schutz ihrer Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere auf Schutz ihres Privatlebens. » Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt für jede ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten und für jede nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. § 2 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschliesslich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird. § 3 - a) Die Artikel 6, 7 und 8 sind nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgen, wenn die Verarbeitung Daten betrifft, die von der betroffenen Person offensichtlich bekanntgemacht worden sind oder die in engem Zusammenhang mit dem öffentlichen Charakter der betroffenen Person oder des Ereignisses, an der diese Person beteiligt ist, stehen. b) Artikel 9 § 1 ist nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgen, wenn seine Anwendung die Erhebung von Daten bei der betroffenen Person beeinträchtigen würde. Artikel 9 § 2 ist nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgen, wenn seine Anwendung eine oder mehrere der folgenden Konsequenzen hätte: - Seine Anwendung würde die Erhebung von Daten beeinträchtigen. - Seine Anwendung würde eine geplante Veröffentlichung gefährden. - Seine Anwendung würde Hinweise auf die Informationsquellen liefern. c) Die Artikel 10 und 12 sind nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgen, insofern ihre Anwendung eine geplante Veröffentlichung gefährden oder Hinweise auf die Informationsquellen liefern würde.d) Artikel 17 § 3 Nr.9 und 12, § 4 und § 8 und die Artikel 18, 21 und 22 sind nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgen. § 4 - Die Artikel 6 bis 10, 12, 14, 15, 17, 17bis Absatz 1, 18, 20 und 31 §§ 1 bis 3 sind nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von der Staatssicherheit, dem Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte, der Sicherheitsbehörde, den Sicherheitsoffizieren, dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste und seinem Enquetendienst verwaltet werden, wenn diese Verarbeitungen für die Ausführung ihrer Aufträge notwendig sind. § 5 - Die Artikel 9, 10 § 1 und 12 sind nicht anwendbar auf: 1. Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von öffentlichen Behörden im Hinblick auf die Ausführung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge verwaltet werden, 2.Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von den in Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste erwähnten Polizeidiensten im Hinblick auf die Ausführung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge verwaltet werden, 3. Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von anderen öffentlichen Behörden, die nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt worden sind, im Hinblick auf die Ausführung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge verwaltet werden, 4.Verarbeitungen personenbezogener Daten, die infolge der Anwendung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche notwendig geworden sind, 5. Verarbeitungen personenbezogener Daten, die vom Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste und von seinem Enquetendienst im Hinblick auf die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge verwaltet werden. § 6 - Die Artikel 6, 8, 9, 10 § 1 und 12 sind nach Ermächtigung, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gewährt wird, nicht anwendbar auf Verarbeitungen, die vom Europäischen Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder, gemeinnützige Einrichtung, die durch Akt vom 25. Juni 1997 gegründet und durch Königlichen Erlass vom 10. Juli 1997 anerkannt worden ist, nachstehend « Zentrum » genannt, verwaltet werden, und zwar für Empfang, Übermittlung an die Gerichtsbehörde und Weiterverfolgung von Daten über Personen, die in einer bestimmten Vermisstenakte oder einer bestimmten Akte in bezug auf einen Sexualmissbrauch eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden. Dieser Erlass bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Dauer und Bedingungen der Ermächtigung.

Das Zentrum darf keine Datei über Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden, oder über Verurteilte führen.

Der Verwaltungsrat des Zentrums bestimmt unter den Personalmitgliedern des Zentrums einen Datenschutzbeauftragten, der über Kenntnisse in Verwaltung und Schutz von personenbezogenen Daten verfügt. Dem Beauftragten dürfen aus der Ausführung seiner Aufgaben keine Nachteile entstehen. Er darf insbesondere nicht aufgrund der Ausführung der ihm anvertrauten Aufgaben entlassen oder als Beauftragter ersetzt werden.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Aufgaben des Beauftragten, die Weise, wie diese Aufgaben ausgeführt werden, und die Weise, wie das Zentrum dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der gewährten Ermächtigung Bericht erstatten muss.

Personalmitglieder des Zentrums und Personen, die für das Zentrum personenbezogene Daten verarbeiten, unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

Eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.

Das Zentrum darf im Rahmen seiner Unterstützungsaufgaben in bezug auf die Suche nach Kindern, die als vermisst oder entführt gemeldet sind, Telefongespräche nur aufzeichnen, wenn der Anrufer darüber informiert worden ist und sich dem nicht widersetzt. » Art. 5 - Ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 3bis - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Verarbeitung personenbezogener Daten: 1. die im Rahmen der reellen und effektiven Tätigkeiten einer ortsfesten Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche auf belgischem Staatsgebiet oder in einem Ort, in dem aufgrund des Völkerrechts belgisches Recht herrscht, besitzt, 2.die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgeführt wird, der keine ortsfeste Niederlassung auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft besitzt und zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten auf automatisierte oder nicht automatisierte Mittel zurückgreift, die auf belgischem Staatsgebiet gelegen sind, es sei denn, dass diese Mittel nur zum Zweck der Durchfuhr durch das belgische Staatsgebiet verwendet werden.

In den im vorhergehenden Absatz Nr. 2 erwähnten Fällen hat der für die Verarbeitung Verantwortliche einen auf belgischem Staatsgebiet ansässigen Vertreter zu benennen, unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen selbst. » Art. 6 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Allgemeine Bedingungen für die Rechtmässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ».

Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.4 - § 1 - Personenbezogene Daten: 1. müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden, 2.müssen für festgelegte eindeutige und rechtmässige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeit werden, die unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, insbesondere der annehmbaren Erwartungen der betroffenen Person und der anzuwendenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, unvereinbar mit diesen Zweckbestimmungen ist. Die Weiterverarbeitung von Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken ist nicht als unvereinbar anzusehen, wenn sie gemäss den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Bedingungen erfolgt, 3. müssen den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben beziehungsweise weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen, 4.müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein; alle annehmbaren Massnahmen sind zu treffen, damit im Hinblick auf die Zwecke, für die die Daten erhoben oder weiterverarbeitet werden, nichtzutreffende oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden, 5. dürfen nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.Der König sieht nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens geeignete Garantien für personenbezogene Daten vor, die über die vorerwähnte Dauer hinaus zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken aufbewahrt werden. § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat für die Einhaltung von § 1 zu sorgen. » Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur in einem der folgenden Fällen erfolgen: a) Die betroffene Person hat ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben.b) Die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Massnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen.c) Die Verarbeitung ist für die Erfüllung einer Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz unterliegt.d) Die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person.e) Die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde.f) Die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten wahrgenommen wird, dem die Daten übermittelt werden, sofern das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäss dem vorliegenden Gesetz geschützt ist, nicht überwiegen. Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass präzisieren, in welchen Fällen die in Buchstabe f) erwähnte Bedingung als unerfüllt gilt. » Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - § 1 - Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, und von Daten über das Sexualleben ist verboten. § 2 - Das Verbot, in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Daten zu verarbeiten, findet in folgenden Fällen keine Anwendung: a) Die betroffene Person hat schriftlich in die Verarbeitung der erwähnten Daten eingewilligt, unter der Voraussetzung, dass diese Einwilligung jederzeit von der betroffenen Person zurückgezogen werden kann;der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, in welchen Fällen das Verbot, die im vorliegenden Artikel erwähnten Daten zu verarbeiten, nicht durch eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Person aufgehoben werden kann. b) Die Verarbeitung ist erforderlich, um die spezifischen Rechte und Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts auszuüben beziehungsweise zu erfüllen.c) Die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande ist, ihre Einwilligung zu geben.d) Die Verarbeitung erfolgt seitens einer Stiftung, Vereinigung oder sonstigen Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Bereich Politik, Philosophie, Religion, Krankenkasse oder Gewerkschaft tätig ist, im Rahmen ihrer rechtmässigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmässige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen an Dritte weitergegeben werden.e) Die Verarbeitung bezieht sich auf Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat.f) Die Verarbeitung ist für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich.g) Die Verarbeitung ist für wissenschaftliche Forschungen erforderlich und erfolgt unter Bedingungen, die der König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt.h) Die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung eines Zwecks, der durch oder aufgrund des Gesetzes im Hinblick auf die Anwendung der sozialen Sicherheit festgelegt ist.i) Die Verarbeitung erfolgt in Anwendung des Gesetzes vom 4.Juli 1962 über die öffentliche Statistik. j) Die Verarbeitung ist erforderlich zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, medizinischen Diagnostik, Gesundheitsversorgung oder Behandlung der betroffenen Person oder eines Verwandten oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, die im Interesse der betroffenen Person handeln;die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Aufsicht einer Fachkraft der Gesundheitspflege. k) Die Verarbeitung erfolgt seitens Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit oder gemeinnütziger Einrichtungen, deren Hauptzweck die Verteidigung und Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist, zur Verwirklichung dieses Zwecks, vorausgesetzt, dass diese Verarbeitung vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erlaubt worden ist.l) Die Verarbeitung der in § 1 erwähnten personenbezogenen Daten wird aus einem anderen wichtigen Grund öffentlichen Interesses durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz erlaubt. In dem in Buchstabe j) erwähnten Fall unterliegen die Fachkraft der Gesundheitspflege und ihre Angestellten oder Bevollmächtigten der Geheimhaltungspflicht. § 3 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 7 und 8 des vorliegenden Gesetzes ist die Verarbeitung personenbezogener Daten über das Sexualleben erlaubt, wenn die Verarbeitung von einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit oder einer gemeinnützigen Einrichtung durchgeführt wird, deren Hauptzweck gemäss Satzung die Beurteilung, Betreuung und Behandlung von Personen, deren Sexualverhalten als Straftat qualifiziert werden kann, ist und die zur Verwirklichung dieses Zwecks von der zuständigen Behörde zugelassen und bezuschusst wird; für diese Verarbeitungen, deren Zweck in der Beurteilung, Betreuung und Behandlung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen bestehen muss und die ausschliesslich personenbezogene Daten betreffen dürfen, die, wenn sie sich auf das Sexualleben beziehen, nur im vorliegenden Paragraphen erwähnte Personen betreffen dürfen, muss vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine individuelle Sonderermächtigung erteilt werden.

Der im vorliegenden Paragraphen erwähnte Erlass präzisiert die Gültigkeitsdauer der Ermächtigung, die Modalitäten für die Kontrolle der ermächtigten Vereinigung oder Einrichtung seitens der zuständigen Behörde und die Weise, wie diese Behörde den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die im Rahmen der erteilten Ermächtigung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten informiert. § 4 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Sonderbedingungen für die Verarbeitung der im vorliegenden Artikel erwähnten personenbezogenen Daten. » Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die Gesundheit ist verboten. § 2 - Das Verbot, in § 1 erwähnte Daten zu verarbeiten, findet in folgenden Fällen keine Anwendung: a) Die betroffene Person hat schriftlich in die Verarbeitung der erwähnten Daten eingewilligt, unter der Voraussetzung, dass diese Einwilligung jederzeit von der betroffenen Person zurückgezogen werden kann;der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, in welchen Fällen das Verbot, Daten über die Gesundheit zu verarbeiten, nicht durch eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Person aufgehoben werden kann. b) Die Verarbeitung ist erforderlich, um die spezifischen Rechte und Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts auszuüben beziehungsweise zu erfüllen.c) Die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung eines Zwecks, der durch oder aufgrund des Gesetzes im Hinblick auf die Anwendung der sozialen Sicherheit festgelegt ist.d) Die Verarbeitung ist erforderlich zur Förderung und zum Schutz der Volksgesundheit einschliesslich der Krankheitsfrüherkennung.e) Die Verarbeitung wird aus wichtigen Gründen öffentlichen Interesses durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz auferlegt.f) Die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande ist, ihre Einwilligung zu geben.g) Die Verarbeitung ist erforderlich zur Vermeidung einer konkreten Gefahr oder zur Unterdrückung eines bestimmten strafrechtlichen Verstosses.h) Die Verarbeitung bezieht sich auf Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat.i) Die Verarbeitung ist für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich.j) Die Verarbeitung ist erforderlich zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, medizinischen Diagnostik, Gesundheitsversorgung oder Behandlung der betroffenen Person oder eines Verwandten oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, die im Interesse der betroffenen Person handeln;die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Aufsicht einer Fachkraft der Gesundheitspflege. k) Die Verarbeitung ist für wissenschaftliche Forschungen erforderlich und erfolgt unter Bedingungen, die der König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. § 3 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Sonderbedingungen für die Verarbeitung der im vorliegenden Artikel erwähnten personenbezogenen Daten. § 4 - Personenbezogene Daten über die Gesundheit dürfen, ausser wenn die betroffene Person ihre schriftliche Einwilligung gibt oder die Verarbeitung zur Vermeidung einer konkreten Gefahr oder zur Unterdrückung eines bestimmten strafrechtlichen Verstosses erforderlich ist, ausschliesslich unter Verantwortung einer Fachkraft der Gesundheitspflege verarbeitet werden.

Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, welche Kategorien von Personen im Sinne des vorliegenden Gesetzes als Fachkräfte der Gesundheitspflege gelten.

Bei der Verarbeitung der im vorliegenden Artikel erwähnten personenbezogenen Daten unterliegen die Fachkraft der Gesundheitspflege und ihre Angestellten oder Bevollmächtigten der Geheimhaltungspflicht. § 5 - Personenbezogene Daten über die Gesundheit müssen bei der betroffenen Person erhoben werden.

Zur Erhebung dieser Daten dürfen nur andere Quellen verwendet werden, wenn die Erhebung gemäss den Paragraphen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erfolgt und für die Zweckbestimmungen der Verarbeitung erforderlich sind oder die betroffene Person ausserstande ist, selbst die Daten zu liefern. » Art. 11 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - § 1 - Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in bezug auf Streitsachen, die Gerichtshöfen, Gerichten und Verwaltungsgerichten vorgelegt werden, in bezug auf Verdachte, Verfolgungen oder Verurteilungen in Zusammenhang mit Straftaten oder in bezug auf Verwaltungssanktionen oder Sicherheitsmassnahmen ist verboten. § 2 - Das Verbot, die in § 1 erwähnten Daten zu verarbeiten, gilt nicht für Verarbeitungen: a) unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde oder eines ministeriellen Amtsträgers im Sinne des Gerichtsgesetzbuches, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, b) seitens anderer Personen, wenn die Verarbeitung erforderlich ist zur Verwirklichung von Zwecken, die durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz festgelegt sind, c) seitens natürlicher oder juristischer Personen öffentlichen oder privaten Rechts, insofern die Verarbeitung zur Verwaltung ihrer eigenen Streitsachen erforderlich ist, d) seitens Rechtsanwälte oder anderer juristischer Berater, insofern die Verarbeitung zur Verteidigung ihrer Klienten erforderlich ist, e) für die Erfordernisse der wissenschaftlichen Forschung unter Bedingungen, die der König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. § 3 - Personen, die aufgrund von § 2 ermächtigt sind, in § 1 erwähnte personenbezogene Daten zu verarbeiten, unterliegen der Geheimhaltungspflicht. § 4 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Sonderbedingungen für die Verarbeitung der in § 1 erwähnten personenbezogenen Daten. » Art. 12 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Rechte der betroffenen Person ».

Art. 13 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - § 1 - Die betroffene Person, bei der die sie betreffenden Daten erhoben werden, muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder seinem Vertreter spätestens zum Zeitpunkt der Datenerhebung zumindest die nachstehenden Informationen erhalten, sofern diese ihr noch nicht vorliegen: a) Name und Adresse des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters, b) Zweckbestimmungen der Verarbeitung, c) Bestehen des Rechts, sich auf Antrag und kostenlos einer Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu widersetzen, wenn die Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt, d) andere Zusatzinformationen, insbesondere: - Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten, - Auskunft, ob die Beantwortung obligatorisch oder freiwillig ist, und mögliche Folgen einer unterlassenen Beantwortung, - Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten in bezug auf die sie betreffenden Daten, ausser wenn sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, nicht notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten, e) andere Informationen, die je nach spezifischer Art der Verarbeitung vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden. § 2 - Für den Fall, dass die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, erhält die betroffene Person bei Beginn der Speicherung der Daten beziehungsweise im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte spätestens bei der ersten Übermittlung von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder seinem Vertreter zumindest die nachstehenden Informationen, sofern diese ihr noch nicht vorliegen: a) Name und Adresse des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters, b) Zweckbestimmungen der Verarbeitung, c) Bestehen des Rechts, sich auf Antrag und kostenlos einer Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu widersetzen, wenn die Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt;in diesem Fall muss die betroffene Person informiert werden, bevor personenbezogene Daten erstmals Dritten übermittelt oder für Rechnung Dritter zu Zwecken der Direktwerbung verwendet werden, d) andere Zusatzinformationen, insbesondere: - Datenkategorien, die verarbeitet werden, - Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten, - Bestehen, von Auskunfts- und Berichtigungsrechten in bezug auf die sie betreffenden Daten, ausser wenn sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten verarbeitet werden, nicht notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten, e) andere Informationen, die je nach spezifischer Art der Verarbeitung vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden. Der für die Verarbeitung Verantwortliche wird von der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Information befreit: a) wenn insbesondere bei Verarbeitung für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung oder bei Früherkennung zum Schutz und zur Förderung der Volksgesundheit die Information der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert, b) wenn die Speicherung oder Weitergabe personenbezogener Daten im Hinblick auf die Anwendung einer Bestimmung erfolgt, die durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz vorgesehen ist. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes.

Wenn die erste Datenübermittlung vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgt, muss die Information in Abweichung von Absatz 1 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mitgeteilt werden.

Diese Information muss jedoch nicht erteilt werden, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche aufgrund der am Tag vor Inkrafttreten dieser Bestimmung anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen von der Verpflichtung befreit war, die betroffene Person über die Speicherung von Daten zu informieren. » Art. 14 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - § 1 - Die betroffene Person, die ihre Identität nachweist, hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen folgendes zu erhalten: a) Bestätigung, dass es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt oder nicht gibt, und zumindest Informationen über die Zweckbestimmungen dieser Verarbeitungen, die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden, b) Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und verfügbare Informationen über die Herkunft der Daten, c) Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten, im Fall automatisierter Entscheidungen im Sinne von Artikel 12bis, d) Information über die Möglichkeit, die in den Artikeln 12 und 14 vorgesehenen Beschwerden einzureichen und gegebenenfalls das in Artikel 18 erwähnte öffentliche Register einzusehen. Zu diesem Zweck richtet die betroffene Person einen datierten und unterzeichneten Antrag an den Dateiverwalter oder an jede andere vom König bestimmte Person.

Die Auskünfte werden unverzüglich und spätestens innerhalb fünfundvierzig Tagen nach Empfang des Antrags mitgeteilt.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Ausübung des in Absatz 1 erwähnten Rechts. § 2 - Jede Person hat das Recht, entweder unmittelbar oder über eine Fachkraft der Gesundheitspflege Mitteilung von personenbezogenen Daten über ihre Gesundheit, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zu erhalten.

Auf Antrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder der betroffenen Person können die Daten über eine Fachkraft der Gesundheitspflege, die von der betroffenen Person bestimmt wird, mitgeteilt werden.

Wenn die Daten über die Gesundheit einer betroffenen Person für medizinisch-wissenschaftliche Untersuchungen verarbeitet werden, die Privatsphäre der betroffenen Person offensichtlich nicht verletzt werden kann und die Daten nicht verwendet werden, um Massnahmen gegenüber einer einzelnen betroffenen Person zu treffen, kann die Mitteilung, insofern sie den Untersuchungen sehr schaden könnte, spätestens bis zum Abschluss der Untersuchungen aufgeschoben werden.

In diesem Fall muss die betroffene Person vorab dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ihre schriftliche Einwilligung geben, dass sie betreffende personenbezogene Daten zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken verarbeitet werden können und die Mitteilung dieser Daten deswegen aufgeschoben werden kann. § 3 - Einem in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Antrag muss erst nach Ablauf einer annehmbaren Frist ab dem Datum eines früheren Antrags derselben Person, der beantwortet wurde, oder ab dem Tag, an dem ihr die Daten von Amts wegen mitgeteilt wurden, stattgegeben werden. » Art. 15 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 die folgenden Absätze eingefügt: « Jede Person hat ausserdem das Recht, sich aus schwerwiegenden, legitimen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen dagegen zu widersetzen, dass sie betreffende Daten verarbeitet werden; dies gilt nicht, wenn die Rechtmässigkeit der Verarbeitung auf die in Artikel 5 Buchstabe b) und c) erwähnten Gründe gestützt ist.

Wenn personenbezogene Daten zu Zwecken der Direktwerbung erhoben werden, darf die betroffene Person sich kostenlos und ohne Angabe von Gründen einer beabsichtigten Verarbeitung sie betreffender Daten widersetzen.

Im Falle einer gerechtfertigten Widersetzung darf die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführte Verarbeitung diese Daten nicht mehr betreffen. » 2. In § 2 werden die Wörter « dieses Recht » durch die Wörter « die in § 1 erwähnten Rechte » ersetzt.3. In demselben Paragraphen 2 wird das Wort « Dateiverwalter » durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortlichen » ersetzt.4. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Innerhalb eines Monats nach Einreichen des Antrags aufgrund von § 2 teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche die aufgrund von § 1 vorgenommenen Berichtigungen oder Löschungen von Daten der betroffenen Person und den Personen, denen die fehlerhaften, unvollständigen oder nicht sachdienlichen Daten mitgeteilt worden sind, mit, sofern er die Empfänger dieser Mitteilung noch kennt und die Notifizierung an die Empfänger nicht unmöglich scheint oder keinen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Wenn die betroffene Person sich in Anwendung von § 1 Absatz 2 und 3 einer Verarbeitung oder beabsichtigten Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten widersetzt, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person innerhalb derselben Frist mit, welche Folge er dem Antrag gegeben hat. » 5. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 17 - Ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 12bis - Eine Entscheidung, die für eine Person rechtliche Folgen nach sich zieht oder sie erheblich beeinträchtigt, darf nicht ausschliesslich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergehen.

Das in Absatz 1 vorgesehene Verbot gilt nicht, wenn die Entscheidung im Rahmen eines Vertrags ergeht oder sich auf eine Bestimmung stützt, die durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz vorgesehen ist. Dieser Vertrag oder diese Bestimmung muss geeignete Massnahmen enthalten, die die Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person garantieren. Sie muss zumindest die Möglichkeit erhalten, sinnvoll ihren Standpunkt geltend zu machen. » Art. 18 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Jede Person, die ihre Identität nachweist, hat das Recht, sich kostenlos an den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu wenden, um die in den Artikeln 10 und 12 erwähnten Rechte in bezug auf die in Artikel 3 §§ 4, 5 und 6 erwähnten Verarbeitungen personenbezogener Daten auszuüben.» 2. Dieser Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König bestimmt jedoch nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Information der Ausschuss der betroffenen Person mitteilen darf, wenn der Antrag der betroffenen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, die von Polizeidiensten im Hinblick auf Identitätskontrollen verwaltet wird.» Art. 19 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 in fine werden zwischen den Wörtern « verboten ist » und den Wörtern « oder die über den erlaubten Zeitraum hinaus aufbewahrt worden sind » die Wörter « , gegen deren Verarbeitung die betroffene Person sich widersetzt hat » eingefügt.2. In § 2 wird der Begriff « Dateiverwalter » jeweils durch den Begriff « für die Verarbeitung Verantwortlicher » ersetzt.3. In § 5 werden die Wörter « innerhalb fünfundvierzig Tagen » durch die Wörter « innerhalb der in Artikel 10 § 1 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 12 § 3 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist » ersetzt.4. In § 6 wird das Wort « Dateiverwalter » durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortlichen » ersetzt. Art. 20 - In Artikel 15 desselben Gesetzes wird das Wort « Dateiverwalter » durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortliche » ersetzt.

Art. 21 - Ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 15bis - Wenn eine betroffene Person einen Schaden erleidet, der durch eine Handlung verursacht wird, die unter Verstoss gegen die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften erfolgt, sind die nachstehenden Absätze 2 und 3 anwendbar, unbeschadet der Ansprüche, die auf andere Gesetzesbestimmungen gestützt sind.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche haftet für einen Schaden, der durch eine Handlung verursacht wird, die unter Verstoss gegen die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften erfolgt.

Er wird von seiner Haftung befreit, wenn er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm nicht zur Last gelegt werden kann. » Art. 22 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung ».

Art. 23 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: A) Die Paragraphen 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 1 - Wenn die Verarbeitung einem Auftragsverarbeiter anvertraut wird, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls sein Vertreter in Belgien: 1. einen Auftragsverarbeiter auswählen, der hinsichtlich der für die Verarbeitung zu treffenden technischen Sicherheitsmassnahmen und organisatorischen Vorkehrungen ausreichende Gewähr bietet, 2.für die Einhaltung dieser Massnahmen sorgen, insbesondere durch ihre vertragliche Festlegung, 3. im Vertrag die Haftung des Auftragsverarbeiters gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegen, 4.mit dem Auftragsverarbeiter vereinbaren, dass dieser nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt und für ihn dieselben Verpflichtungen gelten wie die, denen der für die Verarbeitung Verantwortliche in Anwendung von § 3 unterliegt, 5. die in den Nummern 3 und 4 erwähnten datenschutzrelevanten Elemente des Vertrags und die Anforderungen in bezug auf die in § 3 erwähnten Massnahmen schriftlich oder auf einem elektronischen Träger dokumentieren. § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls sein Vertreter in Belgien muss: 1. genau darauf achten, dass die Daten fortgeschrieben, fehlerhafte, unvollständige oder nicht sachdienliche Daten und Daten, die unter Verstoss gegen die Artikel 4 bis 8 erhoben oder weiterverarbeitet worden sind, berichtigt oder gelöscht werden, 2.dafür sorgen, dass für Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, was diese Personen für die Erfüllung ihrer Aufgaben oder für die Erfordernisse des Dienstes benötigen, 3. Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und von allen anderen relevanten Vorschriften hinsichtlich des Schutzes des Privatlebens, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, in Kenntnis setzen, 4.sich vergewissern, dass die Programme für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten mit den Angaben der in Artikel 17 erwähnten Erklärung übereinstimmen und dass diese Programme nicht widerrechtlich verwendet werden. § 3 - Jede Person, die unter der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters handelt, und der Auftragsverarbeiter selbst, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben, dürfen diese nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten, ausser im Falle einer durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz auferlegten Verpflichtung. » B) In § 3, der § 4 wird, werden die Wörter « muss der Dateiverwalter oder gegebenenfalls sein Vertreter in Belgien die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen ergreifen, die für den Schutz der Dateien » durch die Wörter « müssen der für die Verarbeitung Verantwortliche, gegebenenfalls sein Vertreter in Belgien und der Auftragsverarbeiter technische und organisatorische Massnahmen ergreifen, die für den Schutz der personenbezogenen Daten » ersetzt.

Art. 24 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: A) Paragraph 1 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: « § 1 - Bevor eine vollständig oder teilweise automatisierte Verarbeitung oder eine Mehrzahl von Verarbeitungen zur Realisierung einer oder mehrerer verbundener Zweckbestimmungen durchgeführt wird, gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls sein Vertreter darüber eine Erklärung beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ab.

Der vorhergehende Absatz findet keine Anwendung auf Verarbeitungen, deren einziger Zweck das Führen eines Registers ist, das durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht. » B) In § 3 wird Nummer 3 aufgehoben.

C) In demselben Paragraphen 3 wird Nummer 5 wie folgt ersetzt: « 5.

Zweckbestimmung oder Gesamtheit von verbundenen Zweckbestimmungen der automatisierten Verarbeitung, ».

D) In demselben Paragraphen 3 werden die Nummern 7 und 8 wie folgt ersetzt: « 7. Kategorien der Empfänger, denen die Daten mitgeteilt werden können, 8. Sicherheiten, die mit der Mitteilung der Daten an Dritte verbunden sein müssen, ». E) Demselben Paragraphen 3 werden eine Nummer 11 und eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 11. allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Massnahmen nach Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind, 12. Gründe, auf die der für die Verarbeitung Verantwortliche gegebenenfalls die Anwendung von Artikel 3 § 3 des vorliegenden Gesetzes stützt.» F) In demselben Paragraphen 3 wird das Wort « Dateiverwalters » durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortlichen » ersetzt.

G) Paragraph 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 5 - Für jede Zweckbestimmung oder Gesamtheit von verbundenen Zweckbestimmungen, für die eine oder mehrere vollständig oder teilweise automatisierte Verarbeitungen durchgeführt werden, ist eine Erklärung erforderlich.

Der Ausschuss definiert Art und Struktur der Erklärung. » H) Paragraph 6 Absatz 2 wird aufgehoben.

I) Paragraph 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 7 - Die Beendigung einer automatisierten Verarbeitung oder jegliche Änderung einer der in § 3 aufgeführten Angaben muss ebenfalls Gegenstand einer Erklärung sein. » J) Paragraph 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 8 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens kann der König bestimmte Kategorien von der im vorliegenden Artikel erwähnten Erklärung befreien, wenn unter Berücksichtigung der verarbeiteten Daten offensichtlich keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen besteht und die Zweckbestimmungen der Verarbeitung, die Kategorien der verarbeiteten Daten, die Kategorien der betroffenen Personen, die Kategorien der Empfänger und die Dauer der Aufbewahrung festgelegt werden.

Wenn in Anwendung des vorhergehenden Absatzes für automatisierte Verarbeitungen eine Befreiung von der Erklärung gewährt wird, müssen die in den Paragraphen 3 und 6 erwähnten Informationen von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jeder Person mitgeteilt werden, die dies beantragt. » K) In § 9 wird das Wort « Dateiverwalter » durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortliche » ersetzt.

L) In demselben Paragraphen 9 werden die Wörter « entsprechend der Art der Erklärung und der Bedeutung der Verarbeitung, die Gegenstand der Erklärung ist, » gestrichen.

Art. 25 - Ein Artikel 17bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 17bis - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Verarbeitungskategorien, die besondere Gefahren für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellen, und bestimmt ebenfalls auf Vorschlag des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens für diese Verarbeitungen die einzuhaltenden Sonderbedingungen, damit die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gewährleistet sind.

Er kann insbesondere bestimmen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche entweder allein oder gemeinsam mit anderen Verantwortlichen einen Datenschutzbeauftragten bestellt, dem die unabhängige Überwachung der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen obliegt.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Statut des Datenschutzbeauftragten. » Art. 26 - Artikel 18 Absatz 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 27 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « manuelle Datei » werden durch die Wörter « nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, » ersetzt.2. Das Wort « Dateiverwalter » wird durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortlichen » ersetzt. Art. 28 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Übermittlung personenbezogener Daten in Länder ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft ».

Art. 29 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 21 - § 1 - Die Übermittlung personenbezogener Daten, die nach der Übermittlung Gegenstand einer Verarbeitung sind, in ein Land ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft ist nur zulässig, wenn das betreffende Land ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet und die anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beachtet werden.

Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen; insbesondere werden die Art der Daten, die Zweckbestimmung und die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die in dem betreffenden Land geltenden allgemeinen und sektoriellen Rechtsnormen und die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmassnahmen berücksichtigt. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und gemäss Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, für welche Kategorien von Verarbeitungen personenbezogener Daten und unter welchen Umständen die Übermittlung personenbezogener Daten in Länder ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht erlaubt ist. » Art. 30 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 22 - § 1 - In Abweichung von Artikel 21 kann eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Land ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft, das kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, in einem der folgenden Fälle vorgenommen werden: 1. Die betroffene Person hat ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung dazu gegeben.2. Die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Massnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich.3. Die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich, der im Interesse der betroffenen Person von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll.4. Die Übermittlung ist für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben.5. Die Übermittlung ist für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person erforderlich.6. Die Übermittlung erfolgt aus einem öffentlichen Register, das gemäss den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind. Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes kann der König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Land ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft genehmigen, das kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen und hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet; diese Garantien können sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben. » Art. 31 - In Artikel 23 desselben Gesetzes werden die Wörter « aus Mitgliedern von Rechts wegen, die von den durch Sondergesetze eingesetzten Kontrollausschüssen bestimmt werden, und » gestrichen.

Art. 32 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 24 - § 1 - Der Ausschuss setzt sich aus acht ordentlichen Mitgliedern, zu denen ein Magistrat gehört, der den Vorsitz führt, und acht Ersatzmitgliedern, zu denen ein Magistrat gehört, zusammen. § 2 - Der Ausschuss setzt sich aus einer gleichen Anzahl französischsprachiger und niederländischsprachiger Mitglieder zusammen. § 3 - Die Mitglieder des Ausschusses werden das eine Mal von der Abgeordnetenkammer, das andere Mal vom Senat bestimmt. § 4 - Die Mitglieder des Ausschusses werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren auf Listen gewählt, die vom Ministerrat vorgelegt werden und für jedes zu bekleidende Mandat zwei Kandidaten umfassen. Sie können von der Kammer, die sie ernannt hat, wegen Pflichtverletzungen oder Gefährdung der Würde ihres Amts von ihrem Auftrag entbunden werden.

Die Mitglieder müssen jeglichen Anforderungen im Hinblick auf die unabhängige Ausführung ihres Auftrags genügen und entsprechende Sachkunde in bezug auf Informationssysteme besitzen.

Der Ausschuss ist so zusammengesetzt, dass ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen sozialwirtschaftlichen Gruppen besteht.

Neben dem Präsidenten zählt der Ausschuss unter seinen ordentlichen Mitgliedern und seinen Ersatzmitgliedern mindestens einen Juristen, einen Informatiker, eine Person, die Berufserfahrung in der Verwaltung personenbezogener Daten im Privatsektor nachweisen kann, und eine Person, die Berufserfahrung in der Verwaltung personenbezogener Daten im öffentlichen Sektor nachweisen kann. § 5 - Um zum ordentlichen Mitglied beziehungsweise Ersatzmitglied des Ausschusses ernannt zu werden und um dieses Amt zu behalten, müssen die Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein, 3. nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, der Gesetzgebenden Kammern beziehungsweise eines Gemeinschafts- oder Regionalrates sein. § 6 - In den Grenzen ihrer Befugnisse erhalten die Mitglieder von niemandem Anweisungen. Wegen Meinungsäusserungen oder Handlungen in Ausübung ihres Amts können sie von ihrem Auftrag nicht entbunden werden. § 7 - Es ist den Mitgliedern des Ausschusses verboten, bei Beratungen und Beschlüssen über Angelegenheiten anwesend zu sein, an denen sie ein persönliches Interesse haben oder an denen ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschliesslich ein persönliches Interesse haben. » Art. 33 - In Artikel 30 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort « Dateiverwalter » jeweils durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortlichen » ersetzt.

Art. 34 - In Artikel 31 §§ 3 und 5 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort « Dateiverwalter » jeweils durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortlichen » ersetzt.

Art. 35 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 2 durch folgenden Absatz ersetzt: « In diesem Fall haben die Mitglieder des Ausschusses die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs.» 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Neben allgemeinen Informationen über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und die Tätigkeiten des Ausschusses enthält dieser Bericht, der öffentlich ist, spezifische Informationen über die Anwendung der Artikel 3 §§ 3 und 6, 13, 17 und 18.» Art. 36 - Ein Artikel 32bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 32bis - § 1 - Im Hinblick auf die Anwendung internationaler Abkommen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens bestimmen, um aufgrund dieser Abkommen Aufträge auszuführen, die mit den dem Ausschuss durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Aufträgen identisch sind. § 2 - Im Hinblick auf die Anwendung internationaler Abkommen ist der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ermächtigt, bestimmte Ausschuss- oder Personalmitglieder als Vertreter bei internationalen Behörden zu bestellen, die mit Aufträgen beauftragt sind, die mit den dem Ausschuss durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Aufträgen identisch sind.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten der Vertretung. » Art. 37 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird das Wort « Dateiverwalter » durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortliche » ersetzt.

Art. 38 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: A) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt ersetzt: « 1. der für die Verarbeitung Verantwortliche, sein Vertreter in Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der personenbezogene Daten unter Verstoss gegen die in Artikel 4 § 1 auferlegten Bedingungen verarbeitet, 2. der für die Verarbeitung Verantwortliche, sein Vertreter in Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der personenbezogene Daten in anderen als den in Artikel 5 vorgesehenen Fällen verarbeitet, 3.der für die Verarbeitung Verantwortliche, sein Vertreter in Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der Daten unter Verstoss gegen Artikel 6, 7 oder 8 verarbeitet, 4. der für die Verarbeitung Verantwortliche, sein Vertreter in Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der die in Artikel 9 vorgesehenen Verpflichtungen nicht einhält, ». B) In den Nummern 5, 7, 8 und 10 wird das Wort « Dateiverwalter » jeweils durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortliche » ersetzt.

C) Nummer 9 wird aufgehoben.

D) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: « 10. der für die Verarbeitung Verantwortliche, sein Vertreter in Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der sich unter Verstoss gegen Artikel 19 weigert, dem Ausschuss Angaben über eine nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, mitzuteilen, ».

E) Nummer 11 wird aufgehoben.

F) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: « 12. wer die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Land ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft, das in der in Artikel 21 § 2 erwähnten Liste aufgeführt ist, vornimmt, anordnet oder zulässt, ohne dass den Anforderungen von Artikel 22 genügt wird, ».

Art. 39 - In Artikel 42 desselben Gesetzes wird das Wort « Dateiverwalter » durch die Wörter « für die Verarbeitung Verantwortliche » ersetzt.

Art. 40 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 und einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Berufsverbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen vertreten, können ihre Entwürfe für Verhaltensregeln oder ihre Vorschläge zur Änderung oder Verlängerung bestehender Verhaltensregeln dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unterbreiten.

Der Ausschuss überzeugt sich insbesondere davon, dass die ihm unterbreiteten Entwürfe mit vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen in Einklang stehen, und untersucht die Standpunkte der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter, soweit dies möglich ist. » Art. 41 - Artikel 25 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, wieder eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird aufgehoben.2. In den Paragraphen 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 und 2 Nr.1 wird der Begriff « Dateiverwalter » jeweils durch den Begriff « für die Verarbeitung Verantwortlicher » ersetzt.

Art. 42 - Artikel 10 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen wird aufgehoben.

Art. 43 - Artikel 1 Nr. 14, 15 und 16 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1992, wird wie folgt ersetzt: « 14. Datenverarbeitung: die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie sie in Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist, 15. Datei: die Datei, wie sie in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist, 16. für die Verarbeitung Verantwortlicher: der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist. » Art. 44 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 68 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind sowohl auf automatisierte Verarbeitungen als auch auf nicht automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die dazu bestimmt sind, von Dritten konsultiert zu werden, anwendbar. » Art. 45 - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992 und 4. August 1992, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 wird aufgehoben.b) In den Paragraphen 3 Absatz 1, 4 Absatz 3 und 6 Absatz 1, 3 und 4 wird der Begriff « Dateiverwalter » jeweils durch den Begriff « für die Verarbeitung Verantwortlicher » ersetzt.c) Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 8.den Bediensteten, die befugt sind, im Rahmen der Artikel 72 § 15, 75 § 3 Nr. 5, 81 und 82 des vorliegenden Gesetzes zu handeln. » Art. 46 - Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992 und 8. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wird ein Verbraucher wegen Nichtzahlung in bezug auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Kreditverträge zum ersten Mal in einer Datei registriert, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche ihn unverzüglich mittelbar oder unmittelbar darüber informieren.» 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Jeder Verbraucher kann in bezug auf die in einer Datei registrierten Daten zu seiner Person oder seinem Vermögen die in den Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Rechte ausüben.

Diese Rechte werden kostenlos ausgeübt.

Wenn die Datei Fälle von Nichtzahlung verarbeitet, kann der Verbraucher fordern, dass zusammen mit der Nichtzahlung der von ihm mitgeteilte Grund für diese Nichtzahlung vermerkt wird.

Der König kann die Modalitäten für die Ausübung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Rechte festlegen. » 3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. Art. 47 - Artikel 72 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 5 - Neben den in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Mitgliedern ist ein Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens von Rechts wegen Mitglied des Kontrollausschusses.Dieses Mitglied wird von einem Ersatzmitglied ersetzt im Falle von Verhinderung oder Abwesenheit, wenn das Mitglied im Ausschuss wegen eines Interessenkonflikts nicht am Entscheidungsprozess teilnehmen kann oder bis zu seiner Ersetzung.

Das in Absatz 1 erwähnte Mitglied hat dieselben Aufgaben und Befugnisse wie die anderen Mitglieder des Kontrollausschusses, aber es sorgt ausserdem für die Koordinierung der Tätigkeiten des Kontrollausschusses und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.

Wenn das in Absatz 1 erwähnte Mitglied es für die Koordinierung, mit der es betraut ist, für nützlich erachtet, kann es den Kontrollausschuss bitten, eine Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung zu vertagen und die betreffende Frage erst dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu unterbreiten.

Im Falle eines solchen Antrags wird die Besprechung der Akte im Kontrollausschuss ausgesetzt und der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unverzüglich von der Akte in Kenntnis gesetzt.

Dieser Ausschuss verfügt über eine Frist von vollen dreissig Tagen ab Empfang der Akte, um dem Kontrollausschuss seine Stellungnahme mitzuteilen.

Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Kontrollausschuss seine Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung abgeben, ohne die Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens abzuwarten.

Der Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird ausdrücklich in der Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung des Kontrollausschusses angegeben.

Der Kontrollausschuss teilt dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens systematisch seine Stellungnahmen, Entscheidungen und Empfehlungen mit. » 2. Paragraph 18 wird aufgehoben. Art. 48 - In Artikel 101 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 70 §§ 2 bis 4 » durch die Wörter « Artikel 70 § 2 » ersetzt.

Art. 49 - Im Königlichen Erlass Nr. 141 vom 30. Dezember 1982 zur Errichtung einer Datenbank in bezug auf Personalmitglieder des öffentlichen Sektors werden aufgehoben: 1. Artikel 4, abgeändert durch das Gesetz vom 22.Juli 1993, 2. die Artikel 5 und 7. Art. 50 - Artikel 44 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Dezember 1992 und 29.

April 1996, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 44 - Neben den in Artikel 37 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mitgliedern ist ein Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens von Rechts wegen Mitglied des Kontrollausschusses.

Dieses Mitglied wird von einem Ersatzmitglied ersetzt im Falle von Verhinderung oder Abwesenheit, wenn das Mitglied im Ausschuss wegen eines Interessenkonflikts nicht am Entscheidungsprozess teilnehmen kann oder bis zu seiner Ersetzung.

Dieses Mitglied hat dieselben Aufgaben und Befugnisse wie die anderen Mitglieder des Kontrollausschusses, aber es sorgt ausserdem für die Koordinierung der Tätigkeiten des Kontrollausschusses und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.

Wenn das im vorhergehenden Absatz erwähnte Mitglied es für die Koordinierung, mit der es betraut ist, für nützlich erachtet, kann es den Kontrollausschuss bitten, eine Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung zu vertagen und die betreffende Frage erst dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu unterbreiten.

Im Falle eines solchen Antrags wird die Besprechung der Akte im Kontrollausschuss ausgesetzt und der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unverzüglich von der Akte in Kenntnis gesetzt.

Dieser Ausschuss verfügt über eine Frist von vollen dreissig Tagen ab Empfang der Akte, um dem Kontrollausschuss seine Stellungnahme mitzuteilen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Kontrollausschuss seine Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung abgeben, ohne die Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens abzuwarten.

Der Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird ausdrücklich in der Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung des Kontrollausschusses angegeben.

Der Kontrollausschuss teilt dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens systematisch seine Stellungnahmen, Entscheidungen und Empfehlungen mit. » Art. 51 - In Artikel 45 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte Satz gestrichen.

Art. 52 - Jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes tritt an dem vom König festgelegten Datum in Kraft. Der König legt die Frist fest, innerhalb deren der für die Verarbeitung Verantwortliche den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes für die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens laufenden Verarbeitungen nachkommen muss.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 11. APRIL 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9.März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) Art. 10 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1992, wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 8. Verträge von Heiratsvermittlungsstellen, die unter die Anwendung des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen fallen. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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