gepubliceerd op 30 september 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 september 1998 betreffende de veterinaire certificering voor levende dieren, bepaalde producten van dierlijke oorsprong en bepaalde producten van plantaardige oorsprong
16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 september 1998 betreffende de veterinaire certificering voor levende dieren, bepaalde producten van dierlijke oorsprong en bepaalde producten van plantaardige oorsprong
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 september 1998 betreffende de veterinaire certificering voor levende dieren, bepaalde producten van dierlijke oorsprong en bepaalde producten van plantaardige oorsprong, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 september 1998 betreffende de veterinaire certificering voor levende dieren, bepaalde producten van dierlijke oorsprong en bepaalde producten van plantaardige oorsprong.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 24. SEPTEMBER 1998 - Königlicher Erlass über die Ausstellung einer tierärztlichen Bescheinigung für lebende Tiere, bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmte Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983 und 29. Dezember 1990;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 1993 und 4. Mai 1995, insbesondere der Kapitel IV und V;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer Grundordnung des Veterinärdienstes;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 18. Juni 1997;
Aufgrund der Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen in bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen zu ergreifen, aus der Verpflichtung hervorgeht, der Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17.
Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse binnen kürzester Frist nachzukommen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und der Landwirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Die Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31.
Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen und des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, sind für vorliegenden Erlass anwendbar.
Ausserdem versteht man unter: 1. « Dienstleiter »: den Generalberater des Dienstes, 2.« bescheinigungsbefugter Tierarzt »: den Veterinärinspektor, den stellvertretenden Veterinärinspektor, den Kontrolltierarzt bei der Grenzinspektionsstelle und den zugelassenen Tierarzt, der zu diesem Zweck vom Dienst bevollmächtigt ist, 3. « Bescheinigung »: die tierärztliche Gesundheitsbescheinigung, die tierärztliche Gesundheitserklärung, die tierärztliche Erklärung in bezug auf Tierkrankheiten auf einem anderen Dokument als einem Dokument veterinärmedizinischer Art und jede andere Erklärung in bezug auf die Gesundheit der Tiere oder auf die Unbedenklichkeit der Erzeugnisse hinsichtlich der Gesundheit, die gemäss den Rechtsvorschriften vom bescheinigungsbefugten Tierarzt ausgestellt werden muss, 4.« Ausstellung einer Bescheinigung »: das Ausfüllen, Datieren, Unterzeichnen, Abstempeln und Erteilen einer Bescheinigung, das Bestätigen einer von einem zugelassenen Tierarzt ausgestellten Gesundheitserklärung und das Abzeichnen von Dokumenten gemäss den Rechtsvorschriften, 5. « Rechtsvorschriften »: die in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 31.Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen und in Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, festgelegten Rechtsvorschriften und, bei der Ausfuhr, die Rechtsvorschriften der Bestimmungsdrittländer zur Regelung der Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen in ihr Staatsgebiet.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen des Handels mit Tieren und Erzeugnissen und deren Einfuhr aus Drittländern und Ausfuhr nach Drittländern, so wie sie in den Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
KAPITEL II - Ausstellung einer Bescheinigung Art. 3 - Nur die bescheinigungsbefugten Tierärzte sind zur Ausstellung einer Bescheinigung ermächtigt.
Art. 4 - Die Ausstellung einer Bescheinigung wird vom zuständigen Veterinärinspektor des Versandortes gewährleistet. Wenn er sie nicht persönlich vornimmt, bevollmächtigt er dazu ausdrücklich einen anderen bescheinigungsbefugten Tierarzt.
Die Ausstellung von Grenzübergangsdokumenten, die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, vorgesehen sind, obliegt von Amts wegen den zuständigen Veterinärinspektoren und den Kontrolltierärzten bei den Grenzinspektionsstellen.
Die bescheinigungsbefugten Tierärzte befolgen die Anweisungen des Dienstleiters.
Art. 5 - Der bescheinigungsbefugte Tierarzt darf nichts bescheinigen, was ausserhalb seiner persönlichen Kenntnis liegt oder was er nicht nachprüfen kann.
Der bescheinigungsbefugte Tierarzt darf weder Blankobescheinigungen oder unvollständige Bescheinigungen unterzeichnen noch Bescheinigungen für Tiere oder Erzeugnisse unterzeichnen, die er nicht untersucht hat oder die nicht mehr seiner Kontrolle unterliegen. Wird eine Bescheinigung auf der Grundlage einer anderen Bescheinigung oder Erklärung unterzeichnet, so muss dem bescheinigungsbefugten Tierarzt das jeweilige Dokument vorliegen, bevor er die Bescheinigung unterzeichnet.
Der bescheinigungsbefugte Tierarzt darf jedoch eine Bescheinigung anhand von Angaben unterzeichnen: - für die eine Erklärung von einer anderen Person ausgestellt worden ist, die von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt ist oder die der Kontrolle des Veterinärinspektors unterliegt, soweit er die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen kann, oder - die im Rahmen der Überwachungsprogramme mit Bezug auf amtlich anerkannte Qualitätssicherungssysteme oder im Wege eines epidemiologischen Überwachungssystems eingeholt wurden.
Art. 6 - Der bescheinigungsbefugte Tierarzt darf kein unmittelbares kommerzielles Interesse an den Tieren oder Erzeugnissen, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, sowie an den Betrieben oder Einrichtungen, aus denen diese stammen, haben.
Art. 7 - Die Bescheinigungen müssen einzeln numeriert werden. Eine Abschrift sämtlicher ausgestellter Bescheinigungen muss während mindestens fünf Jahren vom Dienst aufbewahrt werden. Die Modalitäten der Numerierung, Verteilung, Registrierung und Archivierung der Bescheinigungen oder ihrer Abschriften werden vom Dienstleiter festgelegt.
Die Bescheinigungen müssen gemäss den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch zumindest in der Sprache des Ausstellungsortes und, wie in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen, zumindest in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes ausgestellt werden.
KAPITEL III - Sanktionen und Schlussbestimmungen Art. 8 - § 1 - Die Ausstellung gefälschter oder irreführender Bescheinigungen, das Unterzeichnen von Bescheinigungen durch Personen, die durch vorliegenden Erlass nicht dazu ermächtigt sind, die Änderung von Angaben auf einer unterzeichneten Bescheinigung durch Personen, die durch vorliegenden Erlass nicht dazu ermächtigt sind, die missbräuchliche Verwendung einer Bescheinigung in betrügerischer Absicht, die Anfertigung, die Nachahmung in irgendeiner Weise oder das Anfertigen- oder Nachahmenlassen von Bescheinigungen und Stempeln des Dienstes und von Dokumenten und Stempeln, die aufgrund ihrer ähnlichen Form und/oder ihres ähnlichen Inhalts mit amtlichen Dokumenten und Stempeln verwechselt werden oder verwechselt werden können, im Hinblick auf die Ausstellung einer Bescheinigung durch Personen, die durch vorliegenden Erlass nicht dazu ermächtigt sind, sind verboten. § 2 - Die Bescheinigungen und Dienststempel werden vom Dienst angefertigt und an die Personen verteilt, die gemäss vorliegendem Erlass dazu ermächtigt sind, eine Bescheinigung auszustellen.
Art. 9 - § 1 - Erfährt der Dienstleiter von der Ausstellung gefälschter oder irreführender Bescheinigungen, kann er unbeschadet eventueller Strafverfolgungen und strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der in Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer Grundordnung des Veterinärdienstes vorgesehenen Sanktionen je nach Fall den bescheinigungsbefugten Tierarzt einstweilen seines Amtes entheben oder ihn aus dem Dienst entfernen. Ausserdem kann er alle nötigen Massnahmen ergreifen, um soweit irgend möglich zu verhindern, dass der betreffende bescheinigungsbefugte Tierarzt eine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann. § 2 - Wenn ein Tierarzt, der kein bescheinigungsbefugter Tierarzt ist, eine Bescheinigung ausstellt, obwohl die Rechtsvorschriften vorsehen, dass nur ein bescheinigungsbefugter Tierarzt die Bescheinigung ausstellen darf, kann der Dienstleiter, wenn er davon in Kenntnis gesetzt wird, unbeschadet eventueller Strafverfolgungen und strafrechtlicher Sanktionen den zuständigen Veterinärinspektor damit beauftragen, sofort ein Disziplinarverfahren einzuleiten, damit die in Artikel 22 des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses vorgesehenen Sanktionen angewandt werden. Falls dem zuständigen Veterinärinspektor eine solche Tat zur Kenntnis gebracht wird, kann er aus eigener Initiative ein Disziplinarverfahren einleiten, ohne den Befehl des Dienstleiters abzuwarten. Er setzt den Dienstleiter sofort davon in Kenntnis. § 3 - Falls eine natürliche oder juristische Person eine Bescheinigung in betrügerischer Absicht verwendet oder erstellt hat oder eine Bescheinigung geändert hat, ergreift der zuständige Veterinärinspektor unbeschadet eventueller Strafverfolgungen und strafrechtlicher Sanktionen alle nötigen Massnahmen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass die natürliche oder juristische Person keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann. Solche Massnahmen können beinhalten, dass der betreffenden natürlichen oder juristischen Person für einen vom Dienstleiter festgelegten Zeitraum die Ausstellung einer Bescheinigung verweigert wird; die Dauer dieses Zeitraums muss zumindest ausreichen, damit die Tiergesundheitslage, die für die Ausstellung der Bescheinigungen notwendig ist, gemäss den vom Dienst festgelegten Massnahmen wiederhergestellt werden kann. Wenn in den Rechtsvorschriften eine Zulassung oder eine Registrierung der natürlichen oder juristischen Personen vorgesehen ist, damit sie die Ausstellung einer Bescheinigung für das Versenden von Tieren oder Erzeugnissen beanspruchen können, kann diese Zulassung oder Registrierung zeitweilig oder definitiv aufgehoben werden.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. September 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE