gepubliceerd op 24 januari 2007
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van financiële instrumenten
15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van financiële instrumenten
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van financiële instrumenten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van financiële instrumenten.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 15 september 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 22. MÄRZ 2006 - Gesetz über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Zweck - Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz regelt den Zugang zu und die Ausübung der Tätigkeit der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung, das Anbieten von Bank- und Investmentdienstleistungen durch beaufsichtigte Unternehmen, die Informationen, die der Öffentlichkeit bei der Ausübung dieser Tätigkeiten erteilt werden müssen, und die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und auf beaufsichtigte Unternehmen, die in Belgien tätig sind oder tätig zu werden beabsichtigen.
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff 1. "Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung": Tätigkeiten, die darin bestehen, Sparer und Anleger einerseits und beaufsichtigte Unternehmen andererseits zusammenzuführen, einschliesslich der Werbung, um für Rechnung eines beaufsichtigten Unternehmens eine oder mehrere der folgenden Bank- und Investmentdienstleistungen zu schaffen: a) Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Artikel 3 § 2 Nr.1 des Bankgesetzes, b) Investmentdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 46 Nr.1 Ziffer 1 Buchstabe a), Artikel 46 Nr. 1 Ziffer 4, was das Platzieren von Emissionen betrifft, und Artikel 46 Nr. 2 Ziffer 6 des Gesetzes über Investmentdienstleistungen, c) Handel von Wertpapieren von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Nr.14 des Gesetzes über die gemeinsame Portfolioverwaltung, d) Kapitalisierungsgeschäfte im Sinne des Königlichen Erlasses über die Kapitalisierungsgesellschaften;Tätigkeiten, die unmittelbar von einem beaufsichtigten Unternehmen ausgeübt werden, für die dieses Unternehmen in Anwendung des Bankgesetzes, des Gesetzes über die Investmentgesellschaften, des Gesetzes über die gemeinsame Portfolioverwaltung oder des Königlichen Erlasses über die Kapitalisierungsgesellschaften eine Zulassung erhalten hat, werden nicht als Tätigkeiten der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung angesehen, 2. "Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler": juristische oder natürliche Personen, die im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften die Eigenschaft eines Selbständigen haben und selbst gelegentlich Tätigkeiten der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung ausüben oder auszuüben beabsichtigen, 3."Bank- und Investmentdienstleistungsagent": Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, die im Namen und für Rechnung eines einzigen beaufsichtigten Unternehmens handeln, 4. "Bank- und Investmentdienstleistungsmakler": Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, die kein Bank- und Investmentdienstleistungsagent sind und, was die Wahl des beaufsichtigten Unternehmens betrifft, nicht an ein oder mehrere solcher Unternehmen vertraglich gebunden sind, 5."beaufsichtigtes Unternehmen": ein Kreditinstitut, so wie in Artikel 1 Absatz 2 des Bankgesetzes definiert; eine Investmentgesellschaft, so wie in Artikel 44 des Gesetzes über die Investmentdienstleistungen definiert; eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und ein Organismus für gemeinsame Anlagen, so wie in den Artikeln 4 und 138 des Gesetzes über die gemeinsame Portfolioverwaltung definiert; oder ein Unternehmen, das dem Königlichen Erlass über die Kapitalisierungsgesellschaften unterliegt, 6. "zuständige Behörde": die Behörde beziehungsweise die Behörden, die ganz oder teilweise mit Anwendung und Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen beauftragt sind, 7."Bankgesetz": das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 8. "Versicherungsgesetz": das Gesetz vom 27.März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, 9. "Gesetz über die Investmentdienstleistungen": das Gesetz vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater, 10. "Gesetz über die Aufsicht über den Finanzsektor": das Gesetz vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 11. "Gesetz über die gemeinsame Portfolioverwaltung": das Gesetz vom 20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, 12. "Königlicher Erlass über die Kapitalisierungsgesellschaften": der Königliche Erlass Nr.43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften, 13. "Richtlinie 2004/39/EG über Finanzinstrumente": die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, 14. "CBFA": die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, 15."unabhängige Einrichtung": die im Gesetz vom 24. März 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung erwähnte unabhängige Einrichtung.
KAPITEL II - Eintragungsbedingungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 5 - § 1 - Niemand darf in Belgien die Tätigkeit eines Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlers ausüben, ohne vorher im Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler eingetragen zu sein, das von der zuständigen Behörde geführt wird.
Das von der zuständigen Behörde geführte Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler ist in zwei Kategorien unterteilt: zum einen die « Bank- und Investmentdienstleistungsmakler » und zum anderen die « Bank- und Investmentdienstleistungsagenten ».
Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler können nur in eine der vorerwähnten Kategorien eingetragen werden.
In Abweichung von Absatz 1 können Investmentgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien ansässig sind, auf Vermittler zurückgreifen, die im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG über Finanzinstrumente in ihrem Namen und für ihre Rechnung handeln. Diese Vermittler werden mit Zweigniederlassungen in Belgien von Investmentgesellschaften gleichgestellt, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegen. Die Bestimmungen von Artikel 110 des Gesetzes über die Investmentdienstleistungen und die Erlasse und Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes sind auf diese Vermittler anwendbar. § 2 - Beaufsichtigte Unternehmen, die in Belgien tätig sind, dürfen keine Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler in Anspruch nehmen, die nicht gemäss den Bestimmungen von § 1 eingetragen sind.
Tun sie es doch, sind sie für die von diesen Vermittlern im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler vorgenommenen Handlungen zivilrechtlich haftbar.
Art. 6 - Niemand darf den Titel eines Bank- und Investmentdienstleistungsmaklers oder eines Maklers unter Verweis auf Bank- und/oder Investmentdienstleistungstätigkeiten, eines Bank- und Investmentdienstleistungsagenten oder eines Agenten oder bevollmächtigten Agenten unter Verweis auf Bank- und/oder Investmentdienstleistungstätigkeiten führen, wenn er nicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 § 1 in der Kategorie "Bank- und Investmentdienstleistungsmakler" beziehungsweise in der Kategorie "Bank- und Investmentdienstleistungsagenten" im Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler eingetragen ist. Darüber hinaus darf niemand den Titel eines Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlers führen, wenn er nicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 § 1 in einer der vorerwähnten Kategorien im Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler eingetragen ist.
Abschnitt 2 - Eintragungsverfahren und Eintragungsbedingungen Art. 7 - § 1 - Anträge auf Eintragung in das in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähnte Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler werden an die zuständige Behörde gerichtet. Antragsteller müssen in ihrem Antrag vermerken, in welcher Kategorie sie eingetragen werden möchten.
Der König ist befugt, nach Stellungnahme der zuständigen Behörde durch Erlass festzulegen, welchen Formen und Bedingungen Anträge auf Eintragung in das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler entsprechen müssen und gemäss welchen Modalitäten Eintragungsanträge von der zuständigen Behörde bearbeitet werden.
Der Antragsteller muss seinem Antrag die notwendigen Unterlagen beilegen, aus denen der Nachweis hervorgeht, dass er alle Bedingungen erfüllt.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 können mehrere Antragsteller ihren Eintragungsantrag gemeinsam einreichen, wenn eine zentrale Einrichtung die Einhaltung der ihnen durch Artikel 8 auferlegten Verpflichtungen überprüft. Diese zentrale Einrichtung muss entweder ein beaufsichtigtes Unternehmen, ein Unternehmen, das in der Gruppenaufsicht über ein beaufsichtigtes Unternehmen aufgenommen ist, ein anderes Unternehmen oder eine andere Einrichtung sein, die die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall wird der Eintragungsantrag von der zentralen Einrichtung unter ihrer Verantwortung eingereicht. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die betreffende Akte bearbeitet, als ob es sich um ein einzelnes Unternehmen handeln würde. Der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, der gemäss diesem Verfahren im Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler eingetragen ist, wird von Amts wegen aus diesem Register gestrichen, wenn die zentrale Einrichtung die Rücknahme ihrer Eintragung beantragt. § 2 - Die zuständige Behörde beschliesst innerhalb sechzig Kalendertagen nach Erhalt des Antrags und der erforderlichen Unterlagen darüber, ob der Antragsteller im Register in der von ihm gewünschten Kategorie eingetragen wird. Die zuständige Behörde notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss per Einschreibebrief. Im Falle einer Verweigerung muss die zuständige Behörde ihren Beschluss mit Gründen versehen. Änderungen der Angaben der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Unterlagen müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden, unbeschadet deren Rechts, beim Betreffenden Informationen einzuholen oder Belege einzufordern. § 3 - Die Liste der eingetragenen Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler wird von der zuständigen Behörde auf ihrer Website veröffentlicht. Die zuständige Behörde sorgt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Angaben für eine regelmässige Aktualisierung dieser Website.
Auf der Website werden für alle Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler die für ihre Identifizierung erforderlichen Angaben, das Datum ihrer Eintragung, die Kategorie, in der sie eingetragen sind, gegebenenfalls das Datum ihrer Streichung und alle anderen Informationen angegeben, die die zuständige Behörde für eine korrekte Informierung der Öffentlichkeit für zweckmässig erachtet. Auf der Website wird für jeden Bank- und Investmentdienstleistungsagenten der Name seines Auftraggebers vermerkt. Die zuständige Behörde legt fest, unter welchen Bedingungen die Angabe der Streichung eines Vermittlers von der Website entfernt wird.
Art. 8 - Um in das in Artikel 5 § 1 erwähnte Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler eingetragen zu werden und um in diesem Register eingetragen zu bleiben, muss die betreffende Person: 1. die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen, 2.über eine ausreichende Finanzkraft verfügen, 3. eine ausreichende Eignung und einen ausreichenden beruflichen Leumund besitzen, 4.sich nicht in einem der in Artikel 19 des Bankgesetzes aufgezählten Fälle befinden, 5. Gegenstand einer Berufshaftpflichtversicherung sein;von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen, sind jedoch Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler befreit, wenn die beaufsichtigten Unternehmen, für die sie tätig sind, diese Haftpflicht uneingeschränkt übernehmen, 6. davon absehen, sich an Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten zu beteiligen, die im Widerspruch zu belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen stehen, 7.nur für Rechnung von Unternehmen tätig sein, die über die erforderliche Zulassung verfügen, 8. dem in Absatz 2 erwähnten System der Beschwerdebearbeitung angeschlossen sein;sie muss entweder selbst einem solchen System angeschlossen sein oder Mitglied in einem Berufsverband sein, der einem solchen System angeschlossen ist; sie muss sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen, 9. die Bestimmungen von Kapitel III einhalten, 10.eine jährliche Eintragungsgebühr zahlen.
Auf Vorschlag der zuständigen Behörde bestimmt der für die Finanzen zuständige Minister gemäss den vom König festzulegenden Kriterien die Höhe dieser Eintragungsgebühr.
Der König ist befugt: 1. nach Stellungnahme der zuständigen Behörde durch Erlass Form und Inhalt der in Absatz 1 Nr.1, 2 und 5 erwähnten Bedingungen zu bestimmen. Er kann Übergangsmassnahmen vorsehen, 2. in Ermangelung der Einsetzung eines aussergerichtlichen Systems der Beschwerdebearbeitung bei einer unabhängigen Einrichtung, die ausschliesslich zu nicht gewerblichen Zwecken eventuelle Streitsachen zwischen Verbrauchern und Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlern regeln soll, frühestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes die Modalitäten für dieses Verfahren und Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzierung der unabhängigen Einrichtung zu bestimmen. Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und die in Artikel 7 § 1 Absatz 4 erwähnte zentrale Einrichtung müssen bei der zuständigen Behörde gemäss den von dieser durch Verordnung definierten Modalitäten, einschliesslich Periodizität, die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 bestätigen.
Art. 9 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler mit der Eigenschaft einer juristischen Person werden jedoch nur eingetragen und behalten ihre Eintragung nur unter der Bedingung, dass: 1. die mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen über den notwendigen beruflichen Leumund, die in Artikel 8 Absatz 1 Nr.1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnisse und die entsprechende Erfahrung verfügen, um diese Funktion auszuüben, 2. die zuständige Behörde von der Identität der Personen, die direkt oder indirekt die Kontrolle über den Vermittler im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr.2 des Bankgesetzes ausüben, in Kenntnis gesetzt worden ist und der Überzeugung ist, dass diese Personen unter Berücksichtigung der erforderlichen Gewährleistung einer gesunden und vorsichtigen Verwaltung die notwendigen Eigenschaften besitzen; die betreffenden Vermittler setzten die zuständige Behörde von Änderungen in Bezug auf diese Kontrolle in Kenntnis.
Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 wird ein Vermittler darüber hinaus nur in die Kategorie "Bank- und Investmentdienstleistungsagenten" eingetragen und seine Eintragung in dieser Kategorie wird nur aufrecht erhalten, wenn er für alle Tätigkeiten, die er für Rechnung eines beaufsichtigten Unternehmens ausübt, sowohl direkt als auch indirekt im Namen und für Rechnung eines einzigen Auftraggebers handelt.
Der in § 1 erwähnte Vermittler vermerkt bei seinem Eintragungsantrag Name und Gesellschaftssitz seines Auftraggebers.
Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar auf die Vermittlung in Bezug auf die Kreditgewährung im Sinne von Artikel 3 § 2 Nr. 2 und 3 des Bankgesetzes. § 2 - Ein Bank- und Investmentdienstleistungsagent darf weder ein Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto seiner Kunden haben, ausser über Konten der zu seinem Haushalt gehörenden Mitglieder seiner Familie, noch Finanzinstrumente oder Kontenbücher seiner Kunden führen oder aufbewahren. § 3 - Die Zusammenarbeit zwischen dem Bank- und Investmentdienstleistungsagenten und seinem Auftraggeber ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung. In der Vereinbarung werden die Buchungs- und Verwaltungsverfahren festgelegt, die der Agent einhalten muss. In der Vereinbarung wird ausdrücklich bestimmt, dass der Agent die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen ausschliesslich im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers vornehmen darf, und es wird angegeben, welche anderen Tätigkeiten als die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen gleichzeitig mit dem Auftrag als Bank- und Investmentdienstleistungsagenten ausgeübt werden dürfen, und/oder welches Verfahren eingehalten werden muss, um die diesbezügliche Erlaubnis des Auftraggebers zu erhalten, unbeschadet der Bestimmungen von
Artikel 12.Der König kann nach Stellungnahme der zuständigen Behörde durch Erlass bestimmen, welche anderen Bestimmungen in diese Vereinbarungen aufgenommen werden müssen, damit die Sicherheit der ausgeführten Verrichtungen gewährleistet wird. § 4 - Ein Bank- und Investmentdienstleistungsagent handelt, was seine Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten betrifft, unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung seines Auftraggebers. Dieser überprüft, ob der Bank- und Investmentdienstleistungsagent die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen einhält.
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 wird ein Vermittler darüber hinaus nur in der Kategorie "Bank- und Investmentdienstleistungsmakler" eingetragen und seine Eintragung in dieser Kategorie wird nur aufrecht erhalten, wenn er seine Berufstätigkeit ausserhalb exklusiver Agenturverträge oder anderer rechtlicher Verpflichtungen ausübt, aufgrund deren er seine ganze Produktion oder einen bestimmten Teil davon bei einem bestimmten beaufsichtigten Unternehmen platzieren müsste. Er fügt seinem Eintragungsantrag eine eidesstattliche Erklärung bei, durch die er erklärt, dass er weder durch einen exklusiven Agenturvertrag noch durch eine andere rechtliche Verpflichtung gebunden ist.
Er muss darüber hinaus folgende Verpflichtungen einhalten: 1. die in Artikel 4 Nr.1 Buchstabe b) erwähnten Investmentdienstleistungen sind beschränkt auf Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a), b), c) und d) des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor, 2. die in Artikel 4 Nr.1 Buchstabe b) erwähnten Nebendienstleistungen sind auf die in Nr. 1 erwähnten Finanzinstrumente beschränkt, für die er Aufträge erhalten und übermitteln kann, 3. er darf zu keinen Zeitpunkt in bar oder auf einem Konto Geldmittel und Finanzinstrumente erhalten und aufbewahren oder sich gegenüber Sparern oder Anlegern in einer Debet-Position befinden;er darf weder ein Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto seiner Kunden haben, ausser über Konten der zu seinem Haushalt gehörenden Mitglieder seiner Familie, noch Finanzinstrumente oder Kontenbücher seiner Kunden führen oder aufbewahren. § 2 - Die Zusammenarbeit zwischen Bank- und Investmentdienstleistungsmakler und beaufsichtigtem Unternehmen, mit dem der Makler Geschäfte tätigt, ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung. Die Vereinbarung umfasst die Buchungs- und Verwaltungsverfahren, die der Makler einhalten muss.
Der König ist befugt, nach Stellungnahme der zuständigen Behörde durch Erlass zu bestimmen, welche anderen Bestimmungen in diese Vereinbarungen aufgenommen werden müssen, damit die Sicherheit der ausgeführten Verrichtungen gewährleistet wird.
Art. 12 - § 1 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler dürfen die Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung weder direkt noch indirekt zusammen mit folgenden Tätigkeiten ausüben: 1. Betreiben eines beaufsichtigten Unternehmens, 2.Ausüben für eigene Rechnung der in Artikel 3 § 2 Nr. 4, 5 und 7 bis 14 des Bankgesetzes erwähnten Tätigkeiten, unbeschadet der Bestimmungen von Nr. 3, 3. Erbringung für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter der in Artikel 46 Nr.1 des Gesetzes über die Investmentdienstleistungen erwähnten Investmentdienstleistungen und für eigene Rechnung der in Artikel 46 Nr. 2 desselben Gesetzes über die Investmentdienstleistungen erwähnten Nebendienstleistungen, die nicht die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Investmentdienstleistungen und Nebendienstleistungen sind.
Ein Bank- und Investmentdienstleistungsmakler darf: -ebenso wenig als Vermittler in Bezug auf die in Artikel 46 Nr. 2 Ziffer 1) und 2) des Gesetzes über die Investmentdienstleistungen erwähnten Nebendienstleistungen auftreten, - in Abweichung von Absatz 1 wohl für eigene Rechnung die in Artikel 46 Nr. 2 Ziffer 6) erwähnten Dienstleistungen in Bezug auf Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 1 anbieten, insofern die in Artikel 119 des Gesetzes über die Investmentdienstleistungen erwähnte Rechtsstellung als Anlageberater nicht erforderlich ist, 4. Erbringung für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter der in Artikel 137 bis 139bis des Gesetzes über die Investmentdienstleistungen erwähnten Verrichtungen. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 kann ein Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler neben der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung andere berufliche Tätigkeiten ausüben, vorausgesetzt dass: 1. diese berufliche Tätigkeiten weder seinen Leumund noch den des beaufsichtigten Unternehmens, für dessen Rechnung der Vermittler tätig ist, beeinträchtigen, 2.diese berufliche Tätigkeiten organisatorisch und buchhalterisch vollständig von den Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten getrennt sind; der Vermittler muss bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinen Kundenkontakten jeden Verweis auf seine Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten vermeiden, es sei denn zur Gewährleistung von Bekanntheit und Ansehen.
Die Bedingung der organisatorischen Trennung betrifft nicht berufliche Tätigkeiten, die er als Vermittler für ein beaufsichtigtes Unternehmen, als eingetragener Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler oder als Kreditvermittler im Sinne von Artikel 3 § 2 Ziffer 2), 3) und 6) des Bankgesetzes ausübt, 3. er die in Artikel 10 § 3 vorgesehene erforderliche Erlaubnis erhalten hat. Die zuständige Behörde kann Mindestbedingungen festlegen, um die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen näher zu bestimmen. § 3 - Bank- und Investmentdienstleistungsmakler dürfen die Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung nur zusammen mit der Versicherungsvermittlung in Bezug auf Produkte der Zweige 21, 23 und 26 im Sinne des Versicherungsgesetzes ausüben, wenn diese wirtschaftlich gesehen überwiegend gemeinsame Charakteristiken mit Spar- oder Anlageinstrumenten aufweisen, und nur insofern sie selber und das Versicherungsunternehmen, für dessen Rechnung sie als Versicherungsvermittler handeln, in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt haben, dass der Vermittler, was die vorerwähnten Produkte betrifft, weder in bar noch auf einem Konto Geldmittel erhalten oder aufbewahren darf, die von einem Versicherungsnehmer oder Versicherten stammen oder einem Versicherungsnehmer oder Versicherten gehören.
Art. 13 - Personen, die in einem beaufsichtigten Unternehmen auf gleich welche Weise Kundenkontakte pflegen, um Bank- und Investmentdienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a), b), c) und d) zum Verkauf anzubieten, einschliesslich Werbekampagnen, und Personen, die bei einem Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler unmittelbar mit der Vermittlung solcher Bank- und Investmentdienstleistungen beschäftigt sind, und insbesondere alle Personen, die zu diesem Zweck und auf gleich welche Weise Kundenkontakte pflegen, müssen den Bedingungen in Bezug auf die Fachkenntnisse genügen, die nach Stellungnahme der zuständigen Behörde durch Erlass vom König festgelegt werden.
Arbeitgeber bewahren die Liste der in Absatz 1 erwähnten Personen und Nachweise in Bezug auf die Fachkenntnisse auf und halten sie zur Verfügung der zuständigen Behörde.
KAPITEL III - Spezifische Bestimmungen zum Schutz von Sparern und Anlegern Art. 14 - § 1 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen sich ehrlich, redlich und professionell für die Interessen ihrer Kunden einsetzen. Von ihnen erteilte Informationen müssen redlich, eindeutig, nicht irreführend und vollständig sein.
Bank- und Investmentdienstleistungsagenten müssen die für beaufsichtigte Unternehmen geltenden Wohlverhaltensregeln einhalten. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor ist der König befugt, in Ausführung von § 1 nach Stellungnahme der zuständigen Behörde und gemäss den Bestimmungen des europäischen Rechts durch Erlass Wohlverhaltensregeln und Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten festzulegen, die Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einhalten müssen.
Art. 15 - § 1 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler teilen ihren Kunden oder potenziellen Kunden zumindest Folgendes mit: a) ihre Identität und ihre Anschrift, b) ihre Eintragungsnummer im Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und die Kategorie, in der sie eingetragen sind, c) wenn sie als Bank- und Investmentdienstleistungsagent auftreten, den Namen ihres Auftraggebers, d) wenn sie als Bank- und Investmentdienstleistungsmakler auftreten, die Namen der beaufsichtigten Unternehmen, für deren Rechnung sie ermächtigt sind zu handeln, und das in Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr.3 erwähnte Verbot, e) wenn sie als Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler für Produkte der Zweige 21, 23 und 26 handeln, das in Artikel 12 § 3 erwähnte Verbot, Geldmittel zu erhalten und aufzubewahren, f) Name und Anschrift der zuständigen Instanz, die in Ausführung von Artikel 8 Absatz 2 Nr.2 bestimmt wird.
Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler geben auf ihrem Briefpapier und in anderen von ihnen ausgehenden Unterlagen in Bezug auf ihre Tätigkeit der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung die in Absatz 1 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Informationen an.
Sie vermerken ihre in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Eintragung in der von der zuständigen Behörde festgelegten vereinheitlichten Form und dürfen nur auf diese Weise oder gemäss der von der zuständigen Behörde vorgesehenen Bezeichnung ihre Eintragung erwähnen. § 2 - Der König ist befugt, nach Stellungnahme der zuständigen Behörde durch Erlass zu bestimmen, welche anderen Informationen Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler Kunden und potenziellen Kunden mitteilen müssen und in welcher Form.
Art. 16 - Der König ist befugt, nach Stellungnahme der zuständigen Behörde durch Erlass zu bestimmen, welche Bestimmungen von Kapitel III und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen auf die in Artikel 13 erwähnten Personen anwendbar sind.
KAPITEL IV - Organisation der Kontrolle und administrative Massnahmen Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 2 wird die CBFA als zuständige Behörde bestimmt.
Die CBFA kann die für die Ausführung ihres Kontrollauftrags notwendigen Informationen in der von ihr festgelegten Frist anfordern.
Zu diesem Zweck kann sie unbeschadet der Gesetzesbestimmungen über die Unverletzlichkeit der Wohnung und den Schutz des Privatlebens vor Ort Inspektionen vornehmen und vor Ort in alle Daten, die der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler oder das beaufsichtigte Unternehmen besitzt, Einsicht nehmen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen. § 2 - Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet die CBFA mit den Behörden anderer Länder zusammen im Rahmen desselben Auftrags der Kontrolle von Bank- und Investmentdienstleistungen und kann sie gemäss den Bestimmungen der Artikel 75 und 77 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 mit diesen Behörden vertrauliche Informationen austauschen.
Art. 18 - § 1 - Stellt die CBFA fest, dass ein Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet, identifiziert sie diese Verstösse und legt sie die Frist fest, in der der festgestellten Situation abgeholfen werden muss. Sie kann diese Frist verlängern.
Sie kann für die Dauer dieser Frist die Ausübung der Tätigkeit des Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlers ganz oder teilweise verbieten und die Eintragung im Register aussetzen.
Stellt die CBFA nach Verstreichen dieser Frist fest, dass die Verstösse nicht behoben wurden, streicht sie die Eintragung des betreffenden Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlers.
Die Streichung führt zum Verbot, die reglementierte Tätigkeit auszuüben und den Titel zu führen. § 2 - Stellt die CBFA fest, dass ein Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2, 5, 7 und 10 nicht einhält, fordert sie ihn in Abweichung von den Bestimmungen von § 1 auf, den Verstoss innerhalb der von ihr festgelegten Frist zu beheben. Sie kann diese Frist bei Bedarf verlängern.
Würde der Verstoss nach Ablauf dieser Frist nicht behoben, verfällt die Eintragung des Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlers im Register von Rechts wegen. Die CBFA setzt den betreffenden Vermittler davon in Kenntnis.
Art. 19 - Stellt die CBFA fest, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet, kann sie Massnahmen treffen, die ihr aufgrund der Rechtsvorschriften über den Status des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens zustehen.
Art. 20 - Der Direktionsrat der CBFA kann die Notifizierung von Beschlüssen zur Eintragung oder zur Verweigerung der Eintragung in das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und von Änderungs-, Aufforderungs-, Aussetzungs- und Streichungsbeschlüssen hinsichtlich der Eintragung einem von ihm bestimmten Personalmitglied der CBFA anvertrauen.
KAPITEL V - Sanktionen Art. 21 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 200 EUR bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer in betrügerischer Absicht: - die Tätigkeit eines Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlers ausübt, ohne gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 eingetragen zu sein, - die Bestimmungen von Artikel 6 nicht einhält, - einen Arbeitnehmer beauftragt, Bank- und Investmentdienstleistungen zum Verkauf anzubieten, wenn dieser die in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, - mit einem nicht eingetragenen Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einen Agentur- oder Maklervertrag eingeht und/oder Bank- und Investmentdienstleistungen über einen nicht eingetragenen Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler erbringt, - es versäumt, der zuständigen Behörde Änderungen der Angaben, die Teil seiner Eintragungsakte sind, in Ausführung der Bestimmungen von Kapitel II mitzuteilen, - die Bestimmungen von Artikel 10 §§ 1, 2 und 3 und der Artikel 11, 12, 14 und 15 nicht erfüllt.
Personen, die aufgrund eines der vorerwähnten Verstösse verurteilt worden sind, kann die definitive oder zeitweilige Schliessung eines Teils der Räumlichkeiten oder aller Räumlichkeiten, die zur Ausübung der Tätigkeit eines Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlers genutzt werden, auferlegt werden. Sind die vorerwähnten Verstösse auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, werden sie mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 250 EUR belegt. § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. § 3 - Personen, die sich weigern, Auskünfte und Unterlagen zu liefern, die die zuständige Behörde angefordert hat und die notwendig sind, um die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen zu kontrollieren, die sich Untersuchungsmassnahmen widersetzen oder die eine falsche Erklärung abgeben, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünfzehn Tagen und mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Art. 22 - § 1 - Unbeschadet der anderen in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Massnahmen kann die CBFA in Bezug auf Personen, die den ihnen aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen gemachten Aufforderungen nicht nachkommen, 1. ein Zwangsgeld von höchstens 250.000 EUR pro Verstoss oder von höchstens 5.000 EUR pro Tag Verzug auferlegen, 2. öffentlich bekannt geben, dass diese Personen den Aufforderungen der CBFA, innerhalb der von ihr festgelegten Frist die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen einzuhalten, nicht nachgekommen sind. § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 23 § 3 sind entsprechend auf die Eintreibung der Zwangsgelder anwendbar.
Art. 23 - § 1 - Unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen und sofern der Tatbestand strafrechtlich geahndet werden kann, kann die CBFA demjenigen eine administrative Geldbusse von 250 EUR bis zu 25.000 EUR auferlegen, der einen in Artikel 21 erwähnten Verstoss begangen hat.
Im Wiederholungsfall innerhalb einer Frist von fünf Jahren wird dieser Höchstbetrag auf 75.000 EUR erhöht.
Die administrative Geldbusse kann als Tagesbetrag berechnet werden. § 2 - Stellt die CBFA auf der Grundlage schwerwiegender Indizien fest, dass ein Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 3 auferlegte Anforderung in Bezug auf die ausreichende Eignung und den ausreichenden beruflichen Leumund nicht erfüllt oder dass eine in Artikel 9 Nr. 1 erwähnte Person nicht über den notwendigen beruflichen Leumund oder die entsprechende Erfahrung verfügt, folgt sie dem in den Artikeln 70 bis 72 des Gesetzes vom 2.
August 2002 vorgesehenen Verfahren. § 3 - Versäumt der Zuwiderhandelnde es, die administrative Geldbusse zu zahlen, wird der Beschluss der CBFA oder der rechtskräftig gewordene Beschluss des Appellationshofes im Hinblick auf die Eintreibung des Betrags der Geldbusse an die Registrierungs- und Domänenverwaltung gesandt. Die Eintreibung erfolgt zugunsten der Staatskasse.
Verfolgungen, die von der in Absatz 1 erwähnten Verwaltung eingeleitet werden, erfolgen gemäss Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22.
September 1949.
KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen Art. 24 - § 1 - Vermittler, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes seit mindestens einem Jahr vollzeitig oder seit mindestens drei Jahren teilzeitig Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten ausüben, erhalten eine vorläufige Zulassung, um diese Tätigkeit als Bank- und Investmentdienstleistungsagent weiter auszuüben.
Um die vorläufige Zulassung zu behalten, müssen in Absatz 1 erwähnte Vermittler innerhalb sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes bei der CBFA einen Antrag einreichen.
Dem Antrag müssen die erforderlichen Belege beigefügt sein, aus denen der Nachweis hervorgeht, dass der Vermittler die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 und in Artikel 10 § 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt. Die vorläufige Zulassung wird von Rechts wegen entzogen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.
Die vorläufige Zulassung bleibt nur erhalten, sofern die in Artikel 8 Nr. 10 festgelegte jährliche Eintragungsgebühr gezahlt wird. In Ermangelung der Zahlung dieser Gebühr innerhalb der von der CBFA vorgesehenen Frist wird die vorläufige Zulassung von Rechts wegen gestrichen.
Vermittler, für die eine vorläufige Zulassung gilt, können gemäss den Bestimmungen von Artikel 7 einen Antrag bei der CBFA einreichen, damit sie definitiv in das Register eingetragen werden, sowie sie die erforderlichen Belege vorlegen können, aus denen hervorgeht, dass sie ebenfalls die in Artikel 8 Absatz 1 festgelegte Bedingung in Bezug auf die Fachkenntnisse erfüllen. § 2 - Die in § 1 vorgesehene vorläufige Zulassung läuft von Rechts wegen spätestens am ersten Tag des fünfundzwanzigsten Monats nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes ab.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 25 - Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zugewiesenen Befugnisse auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und, insofern sie ebenfalls die Versicherungsvermittlung betreffen, auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Wirtschaft aus.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Stellungnahme der CBFA und in den Grenzen der europäischen Rechtsvorschriften Befugnisse, die durch vorliegendes Gesetz der CBFA als zuständiger Behörde erteilt werden, ganz oder teilweise einer anderen Instanz, die als zuständige Behörde im Sinne des vorliegenden Gesetzes auftreten wird, übertragen.
Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. In Abweichung von Absatz 1 bestimmt der König das Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 5 § 1 letzter Absatz.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL