gepubliceerd op 13 juli 2007
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 januari 2007 betreffende de retro-reflecterende veiligheidsvest
15 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 januari 2007 betreffende de retro-reflecterende veiligheidsvest
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 januari 2007 betreffende de retro-reflecterende veiligheidsvest, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 januari 2007 betreffende de retro-reflecterende veiligheidsvest.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 15 mei 2007.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 7. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über die retroreflektierende Sicherheitsweste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, das Tragen der reflektierenden Sicherheitsweste zur Pflicht zu machen, wenn ein Führer auf der Autobahn oder auf einer Kraftfahrstrasse aus seinem liegengebliebenen Fahrzeug aussteigen muss. Auch wenn auf der Autobahn selten Unfälle passieren, in denen Fussgänger verwickelt sind, sind die Folgen solcher Unfälle doch meist äusserst dramatisch. Eine der vorgesehenen Lösungen ist die Pflicht, eine fluoreszierende und reflektierende Sicherheitsweste zu tragen, damit der Führer, der zum Fussgänger geworden ist, besser sichtbar ist. Eine solche Massnahme ist bereits in anderen europäischen Ländern getroffen worden.
Diese Massnahme gilt nur auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen, da diese ausschliesslich dem Verkehr der schnellsten Motorfahrzeuge vorbehalten sind und da gerade auf diesen öffentlichen Strassen die Anwesenheit eines Fussgängers für die anderen Führer besonders überraschend sein kann.
Die Tatsache, dass ein Fahrzeug liegengeblieben ist, muss nicht notwendigerweise mit einem Defekt des Fahrzeugs zu tun haben, sondern kann auch auf einen Unfall zurückzuführen sein. Sobald der Führer imstande ist, das Fahrzeug aus eigener Kraft zu verlassen und gemäss Artikel 51.1 die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten, muss er die Sicherheitsweste überziehen.
Es geht hier um alle Fälle, wo ein Fahrzeug auf einer Fahrspur zum Stillstand kommt oder auf der Standspur abgestellt wird.
Nur der Führer des liegengebliebenen Fahrzeugs muss die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten.
Demzufolge ist nur er verpflichtet, die Sicherheitsweste zu tragen. Es empfiehlt sich jedoch, dass die übrigen Fahrzeuginsassen sich sicherheitshalber hinter die Leitplanke begeben.
Die Abänderung der Strassenverkehrsordnung geht nicht mit einer Anpassung der technischen Vorschriften für Fahrzeuge einher. Würde die reflektierende Weste nämlich nur als Pflichtausrüstung für das Fahrzeug vorgeschrieben, wären nur die in Belgien zugelassenen Fahrzeuge betroffen. Es ist also logischer, diese Pflicht in Form einer Verhaltensregel einzuführen, auch wenn die Benutzung dieser Weste notwendigerweise voraussetzt, dass der Führer eine solche Weste im Fahrzeug dabei hat.
Es sind keine technischen Mindestspezifikationen für die retroreflektierende Sicherheitsweste vorgesehen.
Soweit der Inhalt der Abänderungen, die Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt werden.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Mobilität R. LANDUYT
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 7. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über die retroreflektierende Sicherheitsweste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 51;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.750/4 des Staatsrates vom 20. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1.In Artikel 51 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse wird ein Punkt 51.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen muss der Führer eines liegengebliebenen Fahrzeugs, das an einer Stelle zum Stillstand gekommen ist, wo Halten und Parken verboten sind, eine retroreflektierende Sicherheitsweste tragen, sobald er sein Fahrzeug verlässt. »
Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
Art. 3.Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 mei 2007.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL