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Koninklijk Besluit van 15 juni 2012
gepubliceerd op 08 oktober 2015

Koninklijk besluit betreffende de Centrale voor Kredieten aan Ondernemingen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2015000543
pub.
08/10/2015
prom.
15/06/2012
ELI
eli/besluit/2012/06/15/2015000543/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


15 JUNI 2012. - Koninklijk besluit betreffende de Centrale voor Kredieten aan Ondernemingen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 2012 betreffende de Centrale voor Kredieten aan Ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 12 juli 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. JUNI 2012 - Königlicher Erlass über die Zentrale für Kredite an Unternehmen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, bezweckt die Ausführung des Gesetzes vom 4.März 2012 über die Zentrale für Kredite an Unternehmen (nachfolgend "Gesetz").

Im vorerwähnten Gesetz werden die bestehenden Rechtsvorschriften über die von der Belgischen Nationalbank (BNB) verwaltete Zentrale für Kredite an Unternehmen (ZKU) angepasst, sodass die ZKU über alle erforderlichen Informationen verfügt, die eine angemessene Bewertung seitens der Finanzinstitute einerseits der Risiken in Verbindung mit ihrer Kreditvergabetätigkeit und seitens der Aufsichtsbehörde andererseits der vom Finanzsektor getragenen Risiken ermöglichen. In dem Ihnen zur Unterschrift vorgelegten Erlass werden die Daten bestimmt, die in der ZKU registriert werden, und die Modalitäten für Mitteilung und Konsultierung dieser Daten. Der derzeit geltende Ausführungserlass vom 12. Dezember 1994 über die Zentralisierung von Informationen über Kreditrisiken, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Januar 1999 in Bezug auf die Einbindung der Versicherungsunternehmen, wird durch vorliegenden Erlass aufgehoben.

Dem Gutachten des Staatsrates Nr. 51.240/2 vom 18. April 2012 ist Rechnung getragen worden. Hinsichtlich der Bemerkung des Staatsrates über die Prüfung der Nachhaltigkeit der Beschlüsse ist anzumerken, dass Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2010, noch nicht ausgeführt werden konnte. Der Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Regelung der Nachhaltigkeitsprüfung und zur Festlegung der Befreiungen von dieser Prüfung wird derzeit vorbereitet.

Somit können nur die bestehenden Richtlinien in Bezug auf den Test zur Prüfung der Nachhaltigkeit der Beschlüsse (PNB-Test) Anwendung finden und kann die aus der Selbstregulierung der Föderalbehörde hervorgehende Befreiung geltend gemacht werden.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Dieser Artikel ergänzt die Begriffsbestimmungen des Gesetzes in Bezug auf die registrierten Daten um die Begriffe "Bezugsdatum", "Gebietsfremder" und "Ausfallbetrag".

Artikel 2 In diesem Artikel ist in Ausführung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt, zu welchen Verträgen meldepflichtige Einrichtungen keine Daten mitteilen müssen. Tatsächlich sollen nur Verträge registriert werden, die der Zielsetzung der ZKU voll und ganz entsprechen, und sind Überlappungen mit den in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen registrierten Verträgen zu vermeiden. Die Ausschlusskriterien sind den bestehenden Rechtsvorschriften über die ZKU entlehnt, die durch vorliegenden Erlass aufgehoben werden.

Artikel 3 In diesem Artikel werden in Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes die in der ZKU zu registrierenden Daten bestimmt.

In Artikel 3 § 1 wird bestimmt, welche Daten zum Begünstigten zu registrieren sind, je nachdem, ob der Begünstigte eine natürliche oder eine juristische Person ist.

Was die Daten zum Begünstigten (natürliche Personen) betrifft, weist der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens (nachfolgend "Ausschuss") in seiner Stellungnahme Nr. 07/2011 vom 9. Februar 2011 darauf hin, dass nur wesentliche Daten zu natürlichen Personen (Name, Vorname, Geburtsdatum) in der ZKU registriert werden dürfen und veränderliche Daten (in diesem Fall die Adresse) jedes Mal bei der betreffenden authentischen Quelle über einen Onlinedienst abgefragt werden müssen.

Dazu ist jedoch anzumerken, dass die Adresse von natürlichen Personen wie auch von registrierten juristischen Personen im Workflow der Anwendung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielt: bei Speisung der Datenbank durch meldepflichtige Einrichtungen, bei den verschiedenen Übereinstimmungsprüfungen durch das Personal der ZKU, im Rahmen der Verwaltung der Datenbank durch diese Personen, bei Konsultierung der Datenbank durch meldepflichtige Einrichtungen, bei Erstellung und Übermittlung des monatlichen Outputs, den die Einrichtungen zur Betreuung ihrer Kunden verwenden, und bei Ausübung des Zugangsrechts seitens der Begünstigten.

Die ZKU greift also in ihren Arbeitsabläufen systematisch auf diese Daten zu. Die Empfehlung des Ausschusses, jeweils die Daten der authentischen Quelle zu konsultieren, würde den Datenaustausch zwischen ZKU und authentischen Quellen um ein Vielfaches steigern und somit bedeutende Entwicklungskosten (Programmierung eines Zugangs zu diesen Datenbanken in allen Anwendungen, die Erkennungsdaten von Begünstigten verwenden) und Funktionskosten (beispielsweise Zugang zum Nationalregister der natürlichen Personen) verursachen. Diese Kosten würden auf die meldepflichtigen Einrichtungen und somit letztlich auf die Begünstigten umgelegt, was in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht nur schwer vertretbar wäre. Zudem würde eine solche systematische Konsultierung nicht wirklich zu einer deutlichen Verbesserung im Bereich Schutz des Privatlebens beitragen.

Veränderliche Daten werden stattdessen für alle Begünstigten anhand eines einfachen diskontinuierlichen Verfahrens regelmäßig aktualisiert. Folglich ist die Wahrscheinlichkeit eventueller Abweichungen von den Referenzdatenbanken gering und gegebenenfalls nicht von langer Dauer. Darüber hinaus würde eine systematische Abfrage dieser Datenbanken das Risiko bergen, dass das ZKU-Portal bei Ausfall der Referenzdatenbanken (z.B. aufgrund von Netzwerk-, Server- oder Softwareproblemen) für keinen der Teilnehmer mehr zugänglich wäre.

In seiner Stellungnahme empfiehlt der Ausschuss ebenfalls, für natürliche Personen außer bei absoluter Notwendigkeit vorzugsweise die Adresse des Unternehmenssitzes statt der Adresse des Wohnsitzes oder Wohnortes der natürlichen Person anzugeben. Diese Empfehlung wird aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht umgesetzt.

Der einzige offizielle Sitz natürlicher Personen ist der Wohnsitz, dessen Adresse ja auch als einzige in der authentischen Quelle, dem Nationalregister der natürlichen Personen, angegeben ist. Die Verwendung der Adresse des Betriebssitzes würde nur Verwirrung stiften. Schließlich kann es mehrere Betriebssitze geben. Zudem hat die meldepflichtige Einrichtung eine solche Adresse ursprünglich nicht unbedingt eingegeben oder hat sie nicht aktualisiert. Meist ist der Wohnsitz sowieso auch der Betriebssitz einer natürlichen Person. Somit bietet nur der Wohnsitz Gewähr für ein einheitliches und qualitativ hochstehendes Identifizierungsverfahren. Auch hätte die Verwendung der Adresse des Betriebssitzes Inkohärenzen zur Folge, da für manche Personen die Adresse des Wohnsitzes und für andere die Adresse eines Betriebssitzes registriert würde. Schließlich könnte auf diese Weise ein und dieselbe Person mit unterschiedlichen Adresstypen registriert werden, je nachdem, ob sie aus beruflichen Gründen oder für Kredite, die nicht mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (weil sie Mitschuldner eines Kredits in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit einer anderen Person ist) registriert wird. Außerdem können Personen auch nach Einstellung ihrer beruflichen Tätigkeit weiter Kredite bedienen.

Der Bemerkung des Staatsrates entsprechend wird erläutert, dass unter der in der ZKU registrierten Rechtslage die Lage zu verstehen ist, die von der Zentralen Datenbank der Unternehmen auf der Grundlage der juristischen Ereignisse im Bestehen eines Unternehmens festgehalten und mitgeteilt wird. Diese Ereignisse können Einfluss auf die Rechtsform der Unternehmen (Fusion, Aufspaltung, Auflösung, Einstellung der Tätigkeit als natürliche Person, ...) oder Auswirkungen auf die Wahrnehmung der finanziellen Lage des Unternehmens (Konkurs, Aufhebung des Konkursverfahrens, ...) seitens Dritter (einschließlich der Bank) haben.

In Artikel 3 § 2 wird bestimmt, welche Daten zu Verträgen zu registrieren sind. Manche dieser Daten beruhen auf Einschätzung der meldepflichtigen Einrichtungen. Dabei handelt es sich um Daten, die aus Bewertungen, Berechnungen, Hypothesen und internen, den betreffenden meldepflichtigen Einrichtungen eigenen Systemen hervorgehen. Diese Daten sind im Rahmen der vorbeugenden Kontrolle und einer effizienten, möglichst präzisen Bewertung der vom Finanzsektor getragenen Risiken unerlässlich.

Eine der Angaben, die auf Einschätzung der meldepflichtigen Einrichtungen beruht, ist die einjährige Ausfallwahrscheinlichkeit.

Dieser Begriff bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, dass ein Begünstigter im Laufe des Jahres nach dem Bewertungszeitpunkt seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Sie wird ausgehend von Wirtschafts- und Finanzdaten sowie qualitativen Daten entweder von den meldepflichtigen Einrichtungen auf der Grundlage interner ökonomischer und mathematischer Modelle oder von spezialisierten Gesellschaften, die diese Informationen an Finanzinstitute verkaufen, berechnet. Je nach Art der zum betreffenden Begünstigten verfügbaren Daten sind die Berechnungen mehr oder weniger komplex.

Artikel 4 In diesem Artikel wird festgelegt, welche der in Artikel 3 aufgezählten Daten die verschiedenen Arten meldepflichtiger Einrichtungen der ZKU mitteilen müssen. Je nach Einrichtungsart sind nämlich nicht dieselben Daten zu Begünstigten und Verträgen verfügbar.

Meldepflichtige Einrichtungen müssen keine Angaben zu der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f) und Nr. 2 Buchstabe h) erwähnten Rechtslage machen (siehe auch Kommentar zu Artikel 3 in Bezug auf die Rechtslage).

In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen (Kreditinstitute) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten Daten mitteilen.

In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen (Leasingunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme des Geburtsdatums natürlicher Personen, falls sie nicht darüber verfügen, und der Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen.

In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen (Factoringunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme des Gesamtbetrags, der ihnen zufolge über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden kann.

In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen (Kautionsversicherungsunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme des Gesamtbetrags, der ihnen zufolge über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden kann, der einjährigen Ausfallwahrscheinlichkeit und der Ausfalldaten und -beträge.

In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen (Kreditversicherungsunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme des Geburtsdatums natürlicher Personen, falls sie nicht darüber verfügen, des Gesamtbetrags, der ihnen zufolge über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden kann, der einjährigen Ausfallwahrscheinlichkeit und der Ausfalldaten und -beträge.

Paragraph 6 betrifft die Verwendung der Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen. In Anbetracht der Bemerkung des Ausschusses wird diesbezüglich auf die dem Gesetzentwurf beigefügte Begründung (Artikel 5-7) verwiesen.

Artikel 5 In diesem Artikel wird bestimmt, dass meldepflichtige Einrichtungen der ZKU die Daten monatlich übermitteln müssen, und zwar spätestens acht Kalendertage nach Monatsende.

Artikel 6 Paragraph 1 dieses Artikels ist eine Ergänzung zum lex generalis in Bezug auf die Ausübung des Zugangs- oder Berichtigungsrechts wie im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und im Königlichen Erlass vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses wird ausdrücklich dargelegt, dass natürliche Personen, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht anders als vor Ort ausüben möchten, ihrem Antrag eine deutlich lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite eines der in diesem ersten Paragraphen erwähnten Identitätsnachweise beifügen müssen.

In Artikel 6 § 2 werden in Ausführung von Artikel 12 § 2 des Gesetzes die Bedingungen für juristische Personen festgelegt, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht ausüben möchten.

Um im Fall wiederholter Ausübung des Zugangsrechts die Kosten zurückfordern zu können, wird vorgesehen, dass die Bank juristischen Personen ab dem dritten Zugangsantrag im Laufe eines Kalenderjahres eine Gebühr von zehn Euro ohne Mehrwertsteuer pro Antrag in Rechnung stellen kann.

Artikel 6 § 3 dient der Ausführung von Artikel 12 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des Gesetzes.

Der Stellungnahme des Ausschusses entsprechend wird in Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Gesetzes eine Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen, wodurch bestimmte in der ZKU registrierte Daten, die auf der Einschätzung meldepflichtiger Einrichtungen beruhen, natürlichen Personen, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht ausüben, nicht mitgeteilt werden.Der König wird ermächtigt zu bestimmen, welche Daten somit nicht mitgeteilt werden müssen. In Artikel 12 § 2 zweiter Absatz des Gesetzes ist dieselbe Einschränkung und Ermächtigung des Königs für Begünstigte vorgesehen, die juristische Personen sind.

In Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen des Gesetzes ist in Artikel 6 § 3 dieses Entwurfs vorgesehen, dass folgende Daten Begünstigten, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht ausüben, nicht mitgeteilt werden: - Gesamtbetrag, der der meldepflichtigen Einrichtung zufolge über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden kann, - von der meldepflichtigen Einrichtung ermittelte einjährige Ausfallwahrscheinlichkeit, - im Falle einer in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnten Nichtzahlung: Ausfalldatum und, sofern von der meldepflichtigen Einrichtung geschätzt, Ausfallbetrag.

Die Registrierung dieser Daten in der ZKU ist im Rahmen der vorbeugenden Kontrolle und einer effizienten, möglichst präzisen Bewertung der vom Finanzsektor getragenen Risiken unerlässlich. Diese Daten beruhen auf einer von meldepflichtigen Einrichtungen vorgenommenen internen Einschätzung und gehen aus Bewertungen, Berechnungen, Hypothesen und internen, den betreffenden meldepflichtigen Einrichtungen eigenen Systemen hervor. Sie sind streng vertraulich und gelten als naturgemäß ungeeignet für eine Verbreitung außerhalb meldepflichtiger Einrichtungen. Somit werden sie in der Antwort an Begünstigte, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht ausüben, nicht mitgeteilt.

Ferner ist speziell für Kreditversicherungsverträge eine Ausnahme in Bezug auf den gewährten Gesamtbetrag und den aufgenommenen Gesamtbetrag aus allen Verträgen, die dieselben Merkmale aufweisen, vorgesehen. Der registrierte Begünstigte ist nämlich nicht Partei des Vertrags zwischen dem Kreditversicherer und seinem Kunden und der gewährte Betrag, sprich der Betrag der gewährten Deckung, ist das Ergebnis der Einschätzung dieses Kreditversicherers. Dazu ist anzumerken, dass für Kreditversicherungen nur von gewährtem Betrag die Rede ist und der Begriff des aufgenommenen Betrags für diese Tätigkeit keine Anwendung findet.

Hinsichtlich der Bemerkung des Ausschusses in seiner Stellungnahme über die Kodierung der Daten in Bezug auf die Ausfallwahrscheinlichkeit wird auf die dem Gesetzentwurf beigefügte Begründung verwiesen (Artikel 18).

In seiner Stellungnahme empfiehlt der Ausschuss ebenfalls, ein Loggingsystem zur Überwachung der Datenzugriffe vorzusehen.

Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass aufgrund von Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Zugriffe auf die in der ZKU registrierten Daten zu Konsultierungs- oder Fortschreibungszwecken systematisch gespeichert werden. Auf diese Weise lassen sich diesbezügliche Unregelmäßigkeiten oder Missbräuche feststellen. Die Empfehlung des Ausschusses, natürliche Personen, die ihr Zugangsrecht ausüben, von den Nutzern in Kenntnis zu setzen, die im Laufe der vergangenen sechs Monate ihre Daten konsultiert oder aktualisiert haben, ist jedoch nicht umgesetzt worden.

Artikel 7 In Absatz 1 dieses Artikels ist vorgesehen, dass auf der Einschätzung meldepflichtiger Einrichtungen beruhende Daten, die aus den im Kommentar zu Artikel 6 dargelegten Gründen nicht als zur Verbreitung geeignet gelten, auch meldepflichtigen Einrichtungen, die die ZKU konsultieren, nicht mitgeteilt werden. Bei Konsultierung durch meldepflichtige Einrichtungen wird auch die Bezeichnung der meldepflichtigen Einrichtung, die die Daten übermittelt hat, nicht angezeigt.

Aus Absatz 2 dieses Artikels folgt, dass die Antwort bei Konsultierung der ZKU durch Kautionsversicherungs- oder Kreditversicherungsunternehmen keine Daten in Bezug auf die Nichtzahlung enthalten darf. Diese Maßnahme ist die logische Folge der Tatsache, dass Versicherungsunternehmen der ZKU diese Daten ihrerseits nicht mitteilen.

Artikel 8 Hinsichtlich der Frage in der Stellungnahme des Ausschusses zur Dauer der Aufbewahrung der in der ZKU registrierten Daten ist Folgendes anzumerken: Die Dauer für die Aufbewahrung der Daten wird sowohl für Daten zu laufenden Verträgen, für die registrierte Personen ihren Verpflichtungen nachkommen, als auch für Daten zu Verträgen, für die eine Nichtzahlung festgestellt worden ist, auf ein Jahr festgelegt.

Eine Aufbewahrungsfrist von einem Jahr bedeutet, dass der zum Ende jedes der letzten zwölf Kalendermonate von den meldepflichtigen Einrichtungen mitgeteilte Stand aufbewahrt wird. Die Daten werden standardisiert nach verschiedenen Kriterien mitgeteilt und registriert (siehe Artikel 3 § 2 des Erlassentwurfs). Ein solcher Zeitraum ist notwendig, damit meldepflichtige Einrichtungen durch Konsultierung der ZKU das Verhalten der Begünstigten bei Bedarf über einen gewissen Zeitraum hinweg beurteilen können (Entwicklung ihrer Verschuldung, in Anspruch genommene Kreditarten, Anzahl Einrichtungen, deren Kunde sie gewesen sind, ...).

In dieser Hinsicht ist es ebenfalls sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass der Vergleich mit der Zentrale für Kredite an Privatpersonen (ZKP) aus folgenden Gründen hinkt: - Die Zielsetzung der ZKP ist die Vorbeugung von Überschuldung, während die ZKU sich auf Kreditverwaltung und Risikobewertung konzentriert. - In der ZKP werden die Daten für jeden Vertrag einzeln registriert, während die ZKU die Beträge pro Vertragsart zusammenfasst. - In der ZKP werden die ausstehenden Beträge nicht monatlich aktualisiert (außer bei Nichtzahlung), während die ZKU den Stand zum Ende jedes der letzten zwölf Monate erfasst. - Bei Konsultierung der ZKP werden nur der Stand zum Zeitpunkt der Konsultierung und einige Informationen aus der Vergangenheit angezeigt (Rückzahlung abgeschlossen seit weniger als drei Monaten und acht Tagen, Nichtzahlung regularisiert im Laufe der letzten zwölf Monate usw.).

Die Empfehlung des Ausschusses, die Modalitäten für die Aufbewahrung der Daten zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken im Erlassentwurf zu erläutern, ist nicht umgesetzt worden. Die Modalitäten für eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken sind dem Königlichen Erlass vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu entnehmen und werden angewendet.

Zur Information sei noch angemerkt, dass die Bank die Daten nach Ablauf eines Jahres zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken beziehungsweise zur Verwendung im Rahmen ihrer gemäß dem Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung ihres Grundlagenstatuts ausgeführten Tätigkeiten in einer Umgebung aufbewahrt, die von der Umgebung, die von den meldepflichtigen Einrichtungen zu Konsultierungszwecken genutzt wird, getrennt ist.Sie ist von außerhalb der Bank nicht zugänglich.

In dieser Umgebung, an die täglich Daten zu Personen und ihren Verträgen aus der Produktionsumgebung übermittelt werden, werden die Erkennungsdaten natürlicher Personen in mehrere Tabellen aufgespalten, sodass registrierte Personen nur von einer sehr begrenzten Anzahl Personalmitglieder der Bank, die ordnungsgemäß zum Zugriff auf diese Tabellen ermächtigt sind, identifiziert werden können. Die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen selbst ist verschlüsselt. Die Identifizierung registrierter natürlicher Personen ist notwendig im Rahmen von Kontrollen zur Beurteilung der Kohärenz der von meldepflichtigen Einrichtungen mitgeteilten Daten, die zu Berichtigungsanträgen führen können.

Im Rahmen von Suchaufträgen zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken beziehungsweise zur vorbeugenden Kontrolle werden die Daten anonymisiert bereitgestellt.

Artikel 9 bis 11 Kapitel 4, das letzte Kapitel, enthält verschiedene Bestimmungen. So ist in Artikel 9 vorgesehen, dass meldepflichtige Einrichtungen die ZKU auch über einen Bevollmächtigten konsultieren oder speisen dürfen.

Für die Konsultierung von Daten muss der Bevollmächtigte über dieselben Konsultierungsrechte verfügen wie der Vollmachtgeber. Auf diese Weise wird vermieden, dass eine meldepflichtige Einrichtung über eine Vollmacht einen Zugang zu den in der ZKU registrierten Daten erhalten könnte, der über ihren eigenen hinausgeht. Schließlich wird das Inkrafttreten ungeachtet der notwendigen Vorarbeiten festgelegt.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung S. VANACKERE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

15. JUNI 2012 - Königlicher Erlass über die Zentrale für Kredite an Unternehmen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 4.März 2012 über die Zentrale für Kredite an Unternehmen, der Artikel 4, 11, 12 und 25;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1994 über die Zentralisierung von Informationen über Kreditrisiken;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2011 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 9. Februar 2011;

Aufgrund der Stellungnahme CON/2011/20 der Europäischen Zentralbank vom 8. März 2011;

Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 29. Februar 2012;

Aufgrund der Stellungnahmen folgender Berufsverbände der in Artikel 2 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten meldepflichtigen Einrichtungen: - Febelfin vom 9. März 2012, - Belgischer Leasingverband vom 6. März 2012, - Belgischer Berufsverband der Factoringgesellschaften vom 1. März 2012; - Assuralia vom 5. März 2012;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - die im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute vorgesehene Zentrale für Kredite an Unternehmen in ihrer derzeitigen Form unter anderem angesichts der Entwicklung der Kredittätigkeit nicht mehr ausreicht, um alle erforderlichen Informationen liefern zu können, die eine angemessene Bewertung seitens der Finanzinstitute einerseits der Risiken in Verbindung mit ihrer Kreditvergabetätigkeit und seitens der Aufsichtsbehörde andererseits der vom Finanzsektor getragenen Risiken ermöglichen; - durch den am 15. Dezember 2011 von der Abgeordnetenkammer angenommenen Gesetzentwurf über die Zentrale für Kredite an Unternehmen der derzeitige Rechtsrahmen reformiert wird, um somit die Zentralisierung der Kreditdaten den veränderten Bedürfnissen anzupassen; - durch den vorerwähnten Gesetzentwurf zwar der ausführenden Gewalt die Befugnis erteilt worden ist, das Inkrafttretungsdatum des Gesetzes über die Zentrale für Kredite an Unternehmen festzulegen, gleichzeitig aber der 1. Mai 2012 als äußerstes Datum für das Inkrafttreten festgehalten wird; - es unerlässlich ist, dass die im vorliegenden Königlichen Erlass festgelegten erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum selben Zeitpunkt in Kraft treten wie das Gesetz über die Zentrale für Kredite an Unternehmen; - vorliegender Königlicher Erlass also am 1. Mai 2012 in Kraft treten muss, zumal der im vorerwähnten Gesetz vom 22. März 1993 festgelegte derzeitige Rechtsrahmen bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Zentrale für Kredite an Unternehmen aufgehoben wird und somit durch zeitgleiches Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses eine Unterbrechung in der Verfügbarkeit der sowohl für die Aufsichtsbehörden als auch für den Finanzsektor wesentlichen Kredit- und Ausfalldaten vermieden wird;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.240/2 des Staatsrates vom 18. April 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Neben den Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 4. März 2012 über die Zentrale für Kredite an Unternehmen, nachstehend "Gesetz" genannt, versteht man für die Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: 1. "Bezugsdatum": den letzten Kalendertag des Monats, auf den sich die mitgeteilten Daten beziehen, 2."Gebietsfremden": Personen, die nicht der Begriffsbestimmung des Ansässigen entsprechen, 3. "Ausfallbetrag": a) bei Nichtzahlung gemäß Artikel 2 Nr.7 Buchstabe a) des Gesetzes: ausstehendes Kapital, erhöht um die vertraglich geschuldeten Zinsen, ausgenommen Verzugszinsen und andere Kosten, b) bei Nichtzahlung gemäß Artikel 2 Nr.7 Buchstabe b) des Gesetzes: gegebenenfalls Schätzung des geschuldeten Betrags, dessen vertragsgemäße Rückzahlung die meldepflichtige Einrichtung als unwahrscheinlich erachtet, sofern keine zweckmäßigen Maßnahmen wie die Verwertung von eventuellen Sicherheiten getroffen werden.

KAPITEL 2 - Registrierung von Daten in der Zentrale Art. 2 - In der Zentrale werden die in Artikel 3 erwähnten Daten für alle Vertragstypen registriert, mit Ausnahme von Verträgen mit folgenden Begünstigten: 1. einem Kreditinstitut, 2.dem Rentenfonds, 3. einer Einrichtung der Europäischen Union, der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und einer multilateralen Entwicklungsbank wie in Artikel 1 Nummer 19 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.März 2000 bestimmt, 4. einer Zentralbank. Auch die Daten folgender Verträge werden nicht registriert: 1. Verträge, deren Registrierung dem Gesetz vom 10.August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen unterliegt, 2. Verträge, die von Zweigniederlassungen von Kreditinstituten nach belgischem Recht, die im Ausland ansässig sind, mit gebietsfremden natürlichen Personen außerhalb ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeiten geschlossen werden, 3.Verträge, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit fallen, 4. in Artikel 3 § 1 Nr.1 bis 3 und 8 bis 10 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnte Verträge.

Art. 3 - § 1 - In der Zentrale werden zu jedem Begünstigten folgende Daten registriert: 1. wenn der Begünstigte eine juristische Person ist: a) Unternehmensnummer, b) von der meldepflichtigen Einrichtung vergebene Kennnummer, c) Gesellschaftsname, d) Adresse des Gesellschaftssitzes;wenn der Begünstigte eine juristische Person nach ausländischem Recht ist, die über eine Zweigniederlassung in Belgien tätig ist: Adresse dieser Zweigniederlassung in Belgien, e) Rechtsform, f) Rechtslage, g) wirtschaftliche Tätigkeit, 2.wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist: a) Unternehmensnummer, b) Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, c) von der meldepflichtigen Einrichtung vergebene Kennnummer, d) Name, e) erster offizieller Vorname, f) Geburtsdatum, g) Wohnsitz oder Wohnort, h) Rechtslage, i) wirtschaftliche Tätigkeit. § 2 - In der Zentrale werden zu jedem Vertrag folgende Daten registriert: 1. Bezugsdatum der Daten, 2.gewährter Gesamtbetrag und aufgenommener Gesamtbetrag aus allen Verträgen, die dieselben Merkmale in Bezug auf alle nachstehend erwähnten, ebenfalls mitzuteilenden Kriterien aufweisen: a) Vertragstyp, b) Ursprungslaufzeit, c) Restlaufzeit, d) Währungseinheit, e) Land, in dem der Vertrag geschlossen worden ist, 3.Gesamtbetrag, der der meldepflichtigen Einrichtung zufolge über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden kann, 4. von der meldepflichtigen Einrichtung ermittelte einjährige Ausfallwahrscheinlichkeit in Prozent, 5.bei Nichtzahlung: a) im Falle einer in Artikel 2 Nr.7 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnten Nichtzahlung: Ausfalldatum und -betrag, b) im Falle einer in Artikel 2 Nr.7 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnten Nichtzahlung: Ausfalldatum und, sofern von der meldepflichtigen Einrichtung geschätzt, Ausfallbetrag, 6. Name der meldepflichtigen Einrichtung, die diese Daten mitgeteilt hat. Art. 4 - § 1 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f) und Nr. 2 Buchstabe h) erwähnten Daten. § 2 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 2 Buchstabe f) erwähnten Daten, falls sie nicht darüber verfügen, und der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f) und Nr. 2 Buchstabe b) und h) erwähnten Daten. § 3 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f), Nr. 2 Buchstabe h) und § 2 Nr. 3 erwähnten Daten. § 4 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f), Nr. 2 Buchstabe h) und § 2 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Daten. § 5 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 2 Buchstabe f) erwähnten Daten, falls sie nicht darüber verfügen, und der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f), Nr. 2 Buchstabe h) und § 2 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Daten. § 6 - Meldepflichtige Einrichtungen dürfen die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen nur mitteilen, wenn der betreffende Begünstigte nicht über eine Unternehmensnummer verfügt.

Verfügt der Begünstigte weder über eine Unternehmensnummer noch über eine Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, teilen meldepflichtige Einrichtungen die von ihnen vergebene Kennnummer mit.

Meldepflichtige Einrichtungen müssen die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe g) und Nr. 2 Buchstabe i) erwähnten Daten nur mitteilen, wenn der Begünstigte ein Gebietsfremder ist.

Art. 5 - Die in Artikel 3 erwähnten Daten müssen der Zentrale zum Stand am Bezugsdatum und spätestens acht Kalendertage nach Monatsende mitgeteilt werden.

KAPITEL 3 - Konsultierung von Daten der Zentrale Art. 6 - § 1 - Natürliche Personen, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht ausüben möchten, müssen per Post oder über ein Telekommunikationsmittel einen datierten und unterzeichneten Antrag einreichen. Ihrem schriftlichen Antrag fügen sie eine deutlich lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite eines der folgenden Identitätsnachweise bei: - entweder des in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Personalausweises, - oder des Aufenthaltsscheins, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, - oder des Personalausweises, Passes oder gleichwertigen Reisescheins, der einem nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird.

Die Bank sendet die Antwort an die im Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, die in dem von der natürlichen Person vorgelegten Identitätsnachweis angegeben ist. § 2 - Juristische Personen, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht ausüben möchten, müssen per Post oder über ein Telekommunikationsmittel einen Antrag mit folgenden Angaben einreichen: 1. ihrer Unternehmensnummer, 2.ihrem Gesellschaftsnamen, 3. ihrer Rechtsform, 4.der Adresse ihres Gesellschaftssitzes; wenn die juristische Person, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht ausüben möchte, eine juristische Person nach ausländischem Recht ist, die über eine Zweigniederlassung in Belgien tätig ist: Adresse dieser Zweigniederlassung in Belgien.

Der schriftliche Antrag muss von einer natürlichen Person datiert und unterzeichnet werden, die zur Vertretung der juristischen Person ermächtigt ist. Juristische Personen fügen ihrem Antrag eine Bescheinigung bei, aus der hervorgeht, dass die betreffende natürliche Person zur Einreichung des Antrags ermächtigt ist, und eine deutlich lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite eines der in § 1 erwähnten Identitätsnachweise dieser natürlichen Person.

Die Bank sendet die Antwort an die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen erfasste Adresse des Gesellschaftssitzes oder, in deren Ermangelung, an die im Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse der ermächtigten natürlichen Person oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, die in dem von dieser natürlichen Person vorgelegten Identitätsnachweis angegeben ist.

Die Bank ist befugt, juristischen Personen, die ihr Zugangsrecht ausüben, ab der dritten Ausübung dieses Rechts im Laufe eines Kalenderjahres eine Gebühr von zehn Euro ohne Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. § 3 - Die in Artikel 3 § 2 Nr. 3, 4 und 5 Buchstabe b) erwähnten Daten werden in der Antwort der Zentrale nicht mitgeteilt.

Die in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten Daten, die von den in Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnten meldepflichtigen Einrichtungen übermittelt werden, werden in der Antwort der Zentrale ebenfalls nicht mitgeteilt.

Art. 7 - Bei Konsultierung der Zentrale durch meldepflichtige Einrichtungen enthält die Antwort die registrierten Daten mit Ausnahme der in Artikel 3 § 2 Nr. 3, 4, 5 Buchstabe b) und 6 erwähnten Daten.

Bei Konsultierung der Zentrale durch die in Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d) und e) des Gesetzes erwähnten meldepflichtigen Einrichtungen enthält die Antwort darüber hinaus auch nicht die in Artikel 3 § 2 Nr. 5 Buchstabe a) erwähnten Daten.

Art. 8 - Die in der Zentrale registrierten Daten werden zu Konsultierungszwecken bis zu einem Jahr nach ihrem Bezugsdatum aufbewahrt. Die Bank hat jedoch das Recht, die Daten zu den in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Zwecken länger aufzubewahren.

KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. 9 - Meldepflichtige Einrichtungen dürfen zur Mitteilung von Daten an die Zentrale oder zur Konsultierung dieser Daten nur andere meldepflichtige Einrichtungen bevollmächtigen. Für die Konsultierung von Daten muss der Bevollmächtigte mindestens über dieselben Konsultierungsrechte verfügen wie der Vollmachtgeber. In jedem Fall wird der Zentrale vorab eine Ausfertigung der Vollmacht übermittelt.

Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 12. Dezember 1994 über die Zentralisierung von Informationen über Kreditrisiken, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Januar 1999, wird aufgehoben.

Art. 11 - Folgende Rechtsvorschriften werden mit 1. Mai 2012 wirksam: 1. das Gesetz vom 4.März 2012 über die Zentrale für Kredite an Unternehmen, 2. vorliegender Erlass. Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für Wirtschaft zuständige Minister, der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung S. VANACKERE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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