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Koninklijk Besluit van 15 juli 2011
gepubliceerd op 28 juni 2013

Koninklijk besluit plaatsing overheidsopdrachten klassieke sectoren. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
numac
2013000416
pub.
28/06/2013
prom.
15/07/2011
ELI
eli/besluit/2011/07/15/2013000416/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER


15 JULI 2011. - Koninklijk besluit plaatsing overheidsopdrachten klassieke sectoren. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2011 plaatsing overheidsopdrachten klassieke sectoren (Belgisch Staatsblad van 9 augustus 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 15. JULI 2011 - Königlicher Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 19 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 9. März 2005;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2007 und den Königlichen Erlass vom 19.

Dezember 2010, der Artikel 10, 12, 13, 19, 20, 23, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 39, 41 und 75 § 1 Absatz 1 und § 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen;

Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 11. Januar 2010 und 7. Februar 2011;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 20. Januar 2010 und 28. Februar 2011;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 16. September 2010 und 11.Mai 2011;

Aufgrund der Gutachten Nr. 48.803/1 und 46.698/1 des Staatsrates vom 2. Dezember 2010 beziehungsweise 26.Mai 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient unter anderem der Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendung der Mehrwertsteuer Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck: 1. Gesetz: das Gesetz vom 15.Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 2. Auftrag: einen öffentlichen Auftrag und einen Vertrag, eine Rahmenvereinbarung und einen Projektwettbewerb wie in Artikel 3 des Gesetzes bestimmt, 3.vereinfachtes Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung: ein Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung, bei dem alle interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ein Angebot abgeben können. Diese Form des Verhandlungsverfahrens darf nur bei Aufträgen angewendet werden, die die in Artikel 32 festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, unbeschadet der in Artikel 105 § 2 Nr. 1 festgelegten Beschränkung, 4. Auftrag zum Gesamtpreis: einen Auftrag, bei dem ein Pauschalpreis die gesamten Leistungen des Auftrags oder jedes einzelnen Postens deckt, 5.Auftrag laut Preisaufstellung: einen Auftrag, bei dem die Einheitspreise der verschiedenen Posten Pauschalpreise sind und die Mengen, insofern für die Posten Mengen bestimmt werden, wahrscheinliche Mengen sind oder mittels einer Marge angegeben werden.

Die Posten werden auf der Grundlage der tatsächlich bestellten und erbrachten Mengen verrechnet, 6. Auftrag aufgrund überprüfter Auslagen: einen Auftrag, bei dem der Preis der erbrachten Leistungen nach Überprüfung der geforderten Preise entsprechend der Angaben bestimmt wird, die in den Auftragsunterlagen enthalten sind und sich auf die anrechnungsfähigen Kostenbestandteile, das Kalkulationsverfahren und die Höhe der darauf anzuwendenden Erhöhungen beziehen, 7.Mischauftrag: einen Auftrag, bei dem die Preise nach mehreren der in den Nummern 4 bis 6 bestimmten Verfahren festgelegt werden, 8. zusammenfassendes Aufmass: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Bauauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden, 9.Verzeichnis: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden, 10. Variante: eine alternative Planungs- oder Ausführungsweise, die entweder auf Ersuchen eines öffentlichen Auftraggebers oder auf Initiative eines Bieters eingereicht wird, 11.Option: einen zusätzlichen Bestandteil, der für die Ausführung des Auftrags nicht unbedingt erforderlich ist und entweder auf Ersuchen eines öffentlichen Auftraggebers oder auf Initiative eines Bieters eingereicht wird, 12. technische Spezifikationen: a) bei Bauaufträgen: sämtliche, insbesondere in den Auftragsunterlagen enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, eine Ware oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, die Ware oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.Zu diesen technischen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all"), einschliesslich des Zugangs von Behinderten, und Konformitätsbewertung, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung und Produktionsprozesse und -methoden.

Ausserdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsverfahren oder -methoden und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber für fertige Bauwerke und dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine oder besondere Vorschriften anzugeben in der Lage ist, b) bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen: Spezifikationen, die in einer Unterlage enthalten sind, die Merkmale für eine Ware oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all"), einschliesslich des Zugangs von Behinderten, und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen der Ware, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitung, Produktionsprozesse und -methoden und über Konformitätsbewertungsverfahren, 13.Norm: eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: a) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, b) europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, c) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, 14.europäische technische Zulassung: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit einer Ware hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale einer Ware und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt, 15. gemeinsame technische Spezifikationen: technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, 16.technische Bezugsgrösse: jede Ware, die keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normenorganisationen nach den an die Entwicklung der Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde. § 2 - Im vorliegenden Erlass erwähnte Beträge sind Beträge ohne Mehrwertsteuer.

Abschnitt 3 - Anwendungsbereich Art. 3 - Vorliegender Erlass ist ausschliesslich auf Aufträge anwendbar, die in den Anwendungsbereich von Titel II des Gesetzes fallen.

Art. 4 - § 1 - Eine nicht erschöpfende Liste öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes und der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnten Personen befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass. § 2 - In Artikel 13 des Gesetzes erwähnte privatrechtliche Personen unterliegen bei ihren Aufträgen, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen, den Bestimmungen von Titel I und Titel II Kapitel I bis IV des Gesetzes und den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses: 1. Der geschätzte Auftragswert erreicht den in Artikel 32 festgelegten anwendbaren Schwellenwert.2. Der Auftrag wird zu mehr als fünfzig Prozent von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes direkt subventioniert. 3. Der Auftrag betrifft: a) entweder in Anlage I zum Gesetz erwähnte Tiefbauarbeiten oder Bauleistungen für Krankenhäuser, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schul- und Universitätsgebäude und Verwaltungsgebäude b) oder Dienstleistungen, die mit den in Buchstabe a) erwähnten Arbeiten oder Bauleistungen verbunden sind. Vorliegende Bestimmung lässt Bestimmungen eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Ordonnanz, eines Erlasses oder eines Beschlusses unberührt, die die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses auferlegen.

Abschnitt 4 - Markterkundung Art. 5 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, können öffentliche Auftraggeber den Markt im Hinblick auf die Erstellung von Auftragsunterlagen und -spezifikationen erkunden, vorausgesetzt, dass diese Erkundung den Wettbewerb nicht behindert oder verfälscht.

Abschnitt 5 - Kommunikationsmittel Art. 6 - § 1 - Ob elektronische Mittel verwendet werden oder nicht, erfolgen Übermittlung, Austausch und Speicherung von Informationen dergestalt, dass: 1. die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist, 2.die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote gewährleistet ist und der öffentliche Auftraggeber von ihrem Inhalt erst nach Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist Kenntnis erhält. § 2 - Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, können in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden. Wenn die Schriftstücke keine Teilnahmeanträge oder Angebote betreffen, können sie als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall wird der Absender unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. § 3 - Öffentliche Auftraggeber können die Verwendung von elektronischen Mitteln im Laufe des Verfahrens für den Austausch anderer Schriftstücke als Teilnahmeanträge und Angebote erlauben.

Bewerber oder Bieter können diese Verwendung ebenfalls erlauben.

Bei Anwendung von Absatz 1 und wenn eine Bestimmung des vorliegenden Erlasses vorschreibt, dass eine Versendung per Einschreiben erfolgt oder auf diese Weise bestätigt wird, kann die Versendung über ein physisches oder ein elektronisches Einschreiben erfolgen.

Abschnitt 6 - Technische Spezifikationen und Normen Art. 7 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber nehmen die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf. Wo immer dies möglich ist, werden diese technischen Spezifikationen so festgelegt, dass den Zugangskriterien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Benutzer einschliesslich der Behinderten Rechnung getragen wird. § 2 - Unbeschadet zwingender nationaler technischer Vorschriften, soweit diese mit dem europäischen Recht vereinbar sind, werden die technischen Spezifikationen wie folgt formuliert: a) entweder unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen in der Rangfolge nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normenorganisationen erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, unter Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und zum Einsatz von Waren. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen, b) oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen;diese können Umwelteigenschaften umfassen. Die Anforderungen sind jedoch so genau zu fassen, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Auftragsvergabe ermöglichen, c) oder in Form von den in Buchstabe b) erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die in Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen d) oder unter Bezugnahme auf die in Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen hinsichtlich bestimmter Merkmale und auf die in Buchstabe b) erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich anderer Merkmale. § 3 - Macht ein öffentlicher Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in § 2 Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot jedoch nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermassen entsprechen.

Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. § 4 - Macht ein öffentlicher Auftraggeber von der in § 2 gebotenen Möglichkeit Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von einer europäischen Normenorganisation erarbeitet wurde, entsprechen, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.

Der Bieter muss in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit allen geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechenden jeweiligen Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entsprechen.

Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. § 5 - Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen wie in § 2 Buchstabe b) erwähnt vor, so kann er die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, (pluri-)nationalen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, wenn: a) sie sich zur Definition der Merkmale der Lieferungen oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind, b) die Anforderungen an das Gütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden, c) die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem alle Betroffenen - wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen - teilnehmen können, d) und wenn die Gütezeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar sind. Der öffentliche Auftraggeber kann angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den im Lastenheft festgelegten technischen Spezifikationen genügen; er muss jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Beschreibungen von Herstellern oder Prüfberichte anerkannter Stellen, annehmen. § 6 - "Anerkannte Stellen" im Sinne des vorliegenden Artikels sind die Prüf- und Eichlaboratorien und die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen. Öffentliche Auftraggeber nehmen Bescheinigungen von anerkannten Stellen an, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.

Art. 8 - § 1 - Technische Spezifikationen müssen allen Bietern gleichen Zugang ermöglichen und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. § 2 - In technischen Spezifikationen darf nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren begünstigt oder ausgeschlossen werden.

Solche Vermerke oder Verweise sind ausnahmsweise nur zulässig: 1. wenn der Auftragsgegenstand nach Artikel 7 §§ 2 und 3 nicht mittels hinreichend genauer und für alle Betroffenen verständlicher Spezifikationen beschrieben werden kann.Solche Vermerke oder Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen; oder 2. wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Abschnitt 7 - Varianten, Optionen und Lose Art. 9 - § 1 - Es bestehen drei Arten Varianten: 1. obligatorische Variante: In diesem Fall beschreibt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Gegenstand, Art und Tragweite eines Grundprojekts und einer oder mehrerer Varianten;die Bieter müssen sowohl ein Angebot für das Grundprojekt als auch für jede Variante abgeben, 2. fakultative Variante: In diesem Fall beschreibt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Gegenstand, Art und Tragweite mehrerer Varianten, von denen er eine als Grundlösung bestimmen kann. Die Bieter können ein Angebot für eine oder mehrere Varianten abgeben.

Der öffentliche Auftraggeber kann in den Auftragsunterlagen die Abgabe eines Angebots für die Grundlösung auferlegen, 3. freie Variante: Sie kann auf Initiative der Bieter eingereicht werden.Bei Aufträgen, für die eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung an, ob die Einreichung freier Varianten zulässig ist, und wenn ja, vermerkt er in den Auftragsunterlagen die Mindestanforderungen, die sie erfüllen müssen. § 2 - Obligatorische oder fakultative Varianten können bei allen Vergabeverfahren verwendet werden. Freie Varianten sind bei Ausschreibungen nicht zugelassen.

In den Auftragsunterlagen wird genauer bestimmt, ob Varianten durch ein getrenntes Angebot oder in einem getrennten Teil des Angebots eingereicht werden. § 3 - Öffentliche Auftraggeber dürfen eine freie Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil ein Dienstleistungsauftrag zu einem Lieferauftrag werden würde oder umgekehrt.

Art. 10 - § 1 - Es bestehen zwei Arten Optionen: 1. obligatorische Option: In diesem Fall beschreibt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Gegenstand, Art und Tragweite der Option und die Bieter müssen ein Angebot für diese Option abgeben, 2.freie Option: Sie kann auf Initiative der Bieter eingereicht werden. § 2 - Optionen werden in einem getrennten Teil des Angebots eingereicht.

Bei Ausschreibungen dürfen Bieter weder einen Aufpreis noch eine andere Gegenleistung mit der Einreichung einer freien Option verbinden. § 3 - Öffentliche Auftraggeber sind nie verpflichtet eine Option auszuüben, weder bei Abschluss noch bei Ausführung des Auftrags.

Art. 11 - Sind Lose vorgesehen, so werden in den Auftragsunterlagen Art, Gegenstand, Verteilung und Merkmale bestimmt.

Das Vergabeverfahren kann pro Los verschieden sein.

Abschnitt 8 - Unteraufträge Art. 12 - In den Auftragsunterlagen kann der Bieter aufgefordert werden, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer, auch Subunternehmer genannt, bekannt zu geben. Die Haftung des Bieters bleibt von dieser Bekanntgabe unberührt.

Wenn das Vergabeverfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, gibt der Bieter in seinem Angebot immer die in Absatz 1 erwähnten Vermerke in Bezug auf Unterauftragnehmer und in Artikel 74 erwähnte andere Unternehmen an, deren Kapazitäten für seine Auswahl entscheidend gewesen sind.

Abschnitt 9 - Preisfestsetzung, -bestandteile und -revision Art. 13 - § 1 - Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des vorliegenden Erlasses wird der Auftragspreis gemäss einem der in Artikel 2 Nr. 4 bis 7 erwähnten Verfahren zur Preisfestsetzung bestimmt.

In den Fällen, in denen Artikel 6 § 2 des Gesetzes eine Auftragsvergabe ohne pauschale Preisfestsetzung zulässt, wird der Auftrag wie folgt vergeben: 1. entweder aufgrund überprüfter Auslagen 2.oder zunächst nach vorläufigen Preisen und nachträglich nach Pauschalpreisen, sobald die Auftragsbedingungen ausreichend bekannt sind, 3. oder teils aufgrund überprüfter Auslagen, teils nach Pauschalpreisen. § 2 - Bei Aufträgen zum Gesamtpreis wird davon ausgegangen, dass der Bieter die Höhe seines Angebots gemäss seinen eigenen Arbeitsvorgängen, Berechnungen und Schätzungen unter Berücksichtigung des Inhalts und Umfangs des Auftrags festgelegt hat. Dasselbe gilt für Pauschalposten bei Mischaufträgen.

Art. 14 - Öffentliche Auftraggeber können in den Auftragsunterlagen die Stellen angeben, bei denen Bieter die erforderlichen Auskünfte über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhalten können, die am Ort gelten, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und während der Ausführung des Auftrags auf diese Leistungen anwendbar sind.

Wenn öffentliche Auftraggeber die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte erteilen, müssen Bieter in ihrem Angebot erklären, dass sie bei seiner Ausarbeitung den am Ort der Leistungserbringung geltenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben.

Absatz 2 ist unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 § 3 anwendbar.

Art. 15 - Die Einheits- und Gesamtpreise für jeden Posten des zusammenfassenden Aufmasses beziehungsweise des Verzeichnisses werden unter Berücksichtigung des relativen Werts des jeweiligen Postens im Verhältnis zum Gesamtwert des Angebots errechnet. Sämtliche Gemein- und Finanzierungskosten und der Gewinn werden auf die verschiedenen Posten je nach deren Bedeutung verteilt.

Art. 16 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sämtliche Steuern, mit denen der Auftrag belastet wird, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen.

In Bezug auf die Mehrwertsteuer können öffentliche Auftraggeber: a) entweder vorschreiben, dass sie in einem besonderen Posten des zusammenfassenden Aufmasses beziehungsweise des Verzeichnisses aufgeführt wird, um dem Wert des Angebots hinzugefügt zu werden. Versäumen Bieter, diesen Posten auszufüllen, wird der angebotene Preis vom öffentlichen Auftraggeber um die besagte Steuer erhöht, b) oder die Bieter verpflichten, den Mehrwertsteuersatz im Angebot anzugeben.Sind mehrere Steuersätze anwendbar, so müssen Bieter für jeden Satz die betreffenden Posten des zusammenfassenden Aufmasses beziehungsweise des Verzeichnisses angeben.

Art. 17 - § 1 - Nehmen öffentliche Auftraggeber selbst eine vollständige Beschreibung des gesamten Auftrags oder eines Teils davon vor, so sind Ankaufspreis und geschuldete Gebühren für Nutzungslizenzen für bestehende geistige Eigentumsrechte, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber angegeben werden, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen.

Geben öffentliche Auftraggeber das Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts oder einer Nutzungslizenz nicht an, so tragen sie Ankaufspreis und Gebühren. In diesem Fall haften sie ausserdem für einen eventuellen Schadenersatz, der vom Inhaber des geistigen Eigentumsrechts oder vom Inhaber der Nutzungslizenz gefordert wird. § 2 - Wird Bietern in den Auftragsunterlagen auferlegt, selbst die Beschreibung der gesamten Auftragsleistungen oder eines Teils davon vorzunehmen, so sind Gebühren, die den Bietern in diesem Rahmen für die Nutzung eines geistigen Eigentumsrechts geschuldet werden, dessen Inhaber sie sind oder für das sie für die gesamten Leistungen oder einen Teil davon von einem Dritten eine Nutzungslizenz erhalten müssen, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen.

Gegebenenfalls vermerken sie in ihrem Angebot Nummer und Datum der Registrierung der eventuellen Nutzungslizenz. In keinem Fall können sie aufgrund einer Verletzung betreffender geistiger Eigentumsrechte vom öffentlichen Auftraggeber Schadenersatz fordern.

Art. 18 - Abnahmekosten sind in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen, vorausgesetzt, die Auftragsunterlagen bestimmen den Modus für die Berechnung dieser Kosten.

Abnahmekosten umfassen unter anderem Fahrt- und Aufenthaltskosten und Vergütung des mit der Abnahme beauftragten Personals.

Art. 19 - § 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Bauauftrags alle Kosten, Massnahmen und Lasten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. gegebenenfalls Massnahmen, die durch die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auferlegt werden, 2.alle Bauleistungen und Lieferungen wie Abstützungen, Aussteifungen und Wasserhaltungen, die notwendig sind, um Erdrutsche und andere Schäden zu vermeiden und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen, 3. Erhalt, Verlegung und Zurücklegung von Kabeln und Leitungen, auf die bei Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten eventuell gestossen wird, insofern diese Leistungen gesetzlich nicht zu Lasten der Eigentümer dieser Kabel und Leitungen gehen, 4.Beseitigung in den Grenzen der eventuell für die Ausführung des Bauwerks erforderlichen Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten: a) von Erde, Schlick und Kiesel, Steinen, Bruchsteinen, Steinschüttungen aller Art, Bauschutt, Rasen, Anpflanzungen, Sträuchern, Baumstümpfen, Wurzeln, Unterholz, Schutt und Abfall, b) von Felsblöcken ungeachtet des Volumens, wenn in den Auftragsunterlagen angegeben ist, dass die Ausschachtungs-, Erd- und Baggerungsarbeiten auf felsigem Grundstück ausgeführt werden, und, in Ermangelung dieser Angabe, von Felsblöcken, Mauerwerk oder Betonsockeln in einem Stück, deren Volumen einen halben Kubikmeter nicht überschreitet, 5.Transport und Beseitigung des Aushubs entweder ausserhalb des Gebiets des öffentlichen Auftraggebers oder am Wiederverwendungsort in der Ausdehnung der Baustelle oder am vorgesehenen Abladeplatz, gemäss den Vorschriften der Auftragsunterlagen, 6. alle allgemeinen Kosten, Nebenkosten und Unterhaltskosten während der Ausführung und der Garantiefrist. Alle Bauleistungen, die aufgrund ihrer Art von denjenigen, die in den Auftragsunterlagen beschrieben sind, abhängen oder mit ihnen zusammenhängen, sind ebenfalls im Auftragspreis einbegriffen. § 2 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Lieferauftrags alle Kosten, Messungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. Verpackungen - ausser wenn sie Eigentum des Bieters bleiben -, Laden, Umschlag und Umladen, Transport, Versicherung und zollamtliche Abfertigung, 2.Abladen, Auspacken und Lagerung am Lieferungsort, vorausgesetzt, dass der genaue Lieferungsort und die Zugangsmodalitäten in den Auftragsunterlagen angegeben werden, 3. Unterlagen in Bezug auf die Lieferung, 4.Montage und Inbetriebsetzung, 5. für die Verwendung erforderliche Ausbildung. § 3 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Dienstleistungsauftrags alle Kosten, Messungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. Verwaltung und Sekretariat, 2.Fahrt, Transport und Versicherung, 3. Unterlagen in Bezug auf die Dienstleistungen, 4.Lieferung der mit der Ausführung verbundenen Unterlagen oder Schriftstücke, 5. Verpackungen, 6.für die Verwendung erforderliche Ausbildung, 7. gegebenenfalls Massnahmen, die durch die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auferlegt werden. Art. 20 - § 1 - In Anwendung von Artikel 6 § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes wird in den Auftragsunterlagen eine Preisrevision entsprechend der Preisentwicklung folgender Hauptkomponenten vorgesehen: 1. Stundenlöhne des Personals und Soziallasten, 2.je nach Art des Auftrags, ein oder mehrere relevante Bestandteile wie Material- oder Grundstoffpreise, Wechselkurse oder andere Komponenten.

Die Preisrevision erfolgt auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Parameter und unter Verwendung angemessener Gewichtungskoeffizienten, wodurch die tatsächliche Kostenstruktur widergespiegelt wird. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Festlegung einer solchen Formel können sich öffentliche Auftraggeber auf den Gesundheitsindex, den Verbraucherpreisindex oder einen anderen angemessenen Index beziehen.

Die Preisrevision kann einen festen, nicht revidierbaren Faktor umfassen, den öffentliche Auftraggeber entsprechend den Spezifitäten des Auftrags bestimmen.

In gebührend gerechtfertigten Fällen können öffentliche Auftraggeber von den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen abweichen. § 2 - Eine Preisrevision ist nicht verpflichtend für Aufträge mit einem geschätzten Wert unter 120.000 EUR oder einer ursprünglichen Ausführungsfrist unter 120 Werktagen oder 180 Kalendertagen.

Abschnitt 10 - Überprüfung der Preise Art. 21 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber nehmen eine Überprüfung der Preise der abgegebenen Angebote vor. Auf ihren Antrag hin erteilen Bieter im Laufe des Verfahrens alle für diese Überprüfung nötigen Angaben. § 2 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann von ihm bestimmten Personen den Auftrag erteilen, sämtliche Überprüfungen der Buchhaltungsbelege und sämtliche Kontrollen vor Ort in Bezug auf die Richtigkeit der Angaben vorzunehmen, die im Rahmen der Überprüfung der Preise erteilt worden sind, sofern es in den Auftragsunterlagen vorgesehen ist.

In Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen erteilte Angaben darf der öffentliche Auftraggeber nur zum Zwecke der Überprüfung der Preise verwenden. § 3 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist vorliegender Paragraph nicht auf Verhandlungsverfahren anwendbar.

Stellt ein öffentlicher Auftraggeber bei der Überprüfung der Preise fest, dass ein Preis eingereicht worden ist, der im Verhältnis zu den auszuführenden Leistungen offenbar ungewöhnlich niedrig oder hoch ist, so fordert er, bevor er das betreffende Angebot aus diesem Grund ablehnt, den betreffenden Bieter per Einschreiben auf, binnen zwölf Kalendertagen schriftlich die notwendigen Erläuterungen in Bezug auf die Zusammensetzung des betreffenden Preises zu erteilen, sofern im Aufforderungsschreiben keine längere Frist vorgesehen ist.

Die Beweislast für die Versendung dieser Erläuterungen obliegt dem Bieter.

Die Erläuterungen betreffen insbesondere: 1. die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung, 2.die gewählten technischen Lösungen oder die aussergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt, 3. die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten, 4.die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, 5. die etwaige Gewährung einer rechtmässig gewährten öffentlichen Beihilfe an den Bieter. Der öffentliche Auftraggeber prüft die erteilten Erläuterungen und befragt, wenn nötig, den Bieter erneut.

Erreicht ein in Anlage II A zum Gesetz erwähnter Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag den in Artikel 32 festgelegten Schwellenwert und stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine öffentliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmässig gewährt wurde. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Europäischen Kommission mit.

Abschnitt 11 - Interessenkonflikte und Absprachen Art. 22 - Beamte, öffentliche Amtsträger oder natürliche Personen, die aufgrund von Artikel 8 § 2 Absatz 2 des Gesetzes verpflichtet sind, sich für befangen zu erklären, setzen das zuständige Organ des öffentlichen Auftraggebers schriftlich und unverzüglich davon in Kenntnis.

Art. 23 - Durch Teilnahme an einem Vergabeverfahren erklären Bewerber oder Bieter, nicht unter Verstoss gegen Artikel 9 des Gesetzes gehandelt zu haben.

KAPITEL 2 - Schätzung des Auftragswerts Art. 24 - Die Schätzung des Auftragswerts erfolgt auf der Grundlage von Gesamtdauer und -wert des Auftrags wie vom öffentlichen Auftraggeber berechnet unter Berücksichtigung: 1. aller obligatorischen Optionen, 2.aller Lose, 3. aller Wiederholungen im Sinne von Artikel 26 § 1 Nr.2 Buchstabe b) des Gesetzes, 4. aller Abschnitte im Sinne von Artikel 37 § 1 des Gesetzes, 5.aller Auftragsverlängerungen im Sinne von Artikel 37 § 2 des Gesetzes, 6. aller für die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge, 7.aller Preisgelder und Entschädigungen für die Teilnehmer.

Die Berechnung erfolgt zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht erforderlich ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.

Weder die Wahl der Schätzungsmethode noch die Aufteilung eines Auftrags dürfen zum Zweck haben, den Auftrag der Anwendung der Bekanntmachungsvorschriften zu entziehen.

Art. 25 - Bei der Schätzung eines Bauauftrags wird ausser dem Wert aller vorgesehenen Bauleistungen der Wert der Lieferungen berücksichtigt, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und dem Unternehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Art. 26 - Bei regelmässig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen erfolgt die Schätzung aufgrund des Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während der gesamten Laufzeit des Auftrags, soweit diese länger als zwölf Monate ist, zu vergeben sind.

Bei Lieferaufträgen in Form von Miete, Pacht, Ratenkauf oder Leasing erfolgt die Schätzung: 1. bei befristeten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit aufgrund des geschätzten Gesamtwerts des Auftrags für die gesamte Laufzeit des Auftrags oder bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten aufgrund des geschätzten Gesamtwerts, einschliesslich des geschätzten Restwerts, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder bei unbestimmter Auftragsdauer aufgrund des mit achtundvierzig multiplizierten geschätzten Monatswerts.

Art. 27 - § 1 - Bei der Schätzung von Dienstleistungsaufträgen wird die Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers berücksichtigt.

Bei der Berechnung dieses Werts sind folgende Beträge zu berücksichtigen: 1. bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie und andere vergleichbare Vergütungen, 2.bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen, 3. bei Planungsdienstleistungen die Gebühren oder Provisionen und andere vergleichbare Vergütungen. § 2 - Bei Dienstleistungsaufträgen ohne Angabe des Gesamtpreises erfolgt die Schätzung: 1. bei befristeten Aufträgen mit höchstens achtundvierzig Monaten Laufzeit aufgrund des geschätzten Gesamtwerts des Auftrags für seine gesamte Laufzeit, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als achtundvierzig Monaten aufgrund des mit achtundvierzig multiplizierten geschätzten Monatswerts. § 3 - Bei regelmässig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Dienstleistungen erfolgt die Schätzung aufgrund des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während der gesamten Laufzeit des Auftrags, soweit diese länger als zwölf Monate ist, zu vergeben sind. § 4 - Betrifft ein Auftrag gleichzeitig in Anlage II A und in Anlage II B zum Gesetz erwähnte Dienstleistungen, wird er gemäss den Bestimmungen vergeben, die auf den Teil des Auftrags mit dem höchsten geschätzten Wert anwendbar sind.

Art. 28 - Die bei der Einleitung des Verfahrens vorgenommene Schätzung des Auftragswerts bestimmt die Regeln, die während des gesamten Ablaufs des Verfahrens anwendbar sind, insofern die Anwendung dieser Regeln vom geschätzten Auftragswert abhängt oder aus der Verpflichtung zu einer vorhergehenden europäischen Bekanntmachung hervorgeht.

KAPITEL 3 - Bekanntmachung Abschnitt 1 - Allgemeine Bekanntmachungsvorschriften Art. 29 - § 1 - Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, werden im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.

Die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte Bekanntmachung darf keinen anderen Inhalt haben als die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung. Ihre Veröffentlichung darf nicht vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erfolgen; dieser Zeitpunkt wird in der europäischen Bekanntmachung angegeben.

Aufträge, die nur der belgischen Bekanntmachung unterliegen, werden im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. § 2 - Für Aufträge, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses der Bekanntmachung unterliegen, gilt nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, als amtliche Veröffentlichung. Die Angabe von Auskünften unter der in Artikel 40 § 2 letzter Absatz erwähnten Internetadresse gilt ebenfalls als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine andere Veröffentlichung oder Verbreitung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen erfolgen. Sie dürfen keinen anderen Inhalt haben als die amtliche Veröffentlichung.

Art. 30 - Möchten öffentliche Auftraggeber eine amtliche Veröffentlichung berichtigen oder vervollständigen, so veröffentlichen sie gemäss vorliegendem Abschnitt entweder eine vollständige neue Bekanntmachung oder eine Berichtigungsbekanntmachung nach dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 16.

Art. 31 - Öffentliche Auftraggeber müssen die Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.

Die Bestätigung über die Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die mit Vermerk des Veröffentlichungsdatums vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation erteilt wird, gilt als Nachweis für die Veröffentlichung der Bekanntmachung.

Abschnitt 2 - Europäische Schwellenwerte Art. 32 - Der europäische Schwellenwert beträgt: 1. 4.845.000 EUR für Bauaufträge, 2. 193.000 EUR für Lieferaufträge. Der Schwellenwert beträgt jedoch 125.000 EUR für die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass erwähnten föderalen öffentlichen Auftraggeber und im Verteidigungsbereich nur für Waren, die in dieser Anlage 2 erwähnt sind, 3. 193.000 EUR für die in Anlage II A zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge. Der Schwellenwert beträgt jedoch 125.000 EUR für die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass erwähnten föderalen öffentlichen Auftraggeber.

Unabhängig vom öffentlichen Auftraggeber beträgt der Schwellenwert 193.000 EUR, wenn der Dienstleistungsauftrag sich auf folgende Bereiche bezieht: a) Fernmeldedienstleistungen im Sinne von Anlage II A Kategorie 5 zum Gesetz, die die Übertragung von Fernseh- und Hörfunksendungen, Verbindungsdienstleistungen und integrierte Fernmeldedienstleistungen der Klassen 7524 bis 7526 der CPC-Referenznummern betreffen, b) Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung im Sinne von Anlage II A Kategorie 8 zum Gesetz, c) in Anlage II B zum Gesetz erwähnte Dienstleistungen. Der Premierminister passt diese Schwellenwerte entsprechend den Neufestsetzungen an, die in Artikel 78 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge vorgesehen sind.

Art. 33 - Wenn Bauleistungen, gleichartige Lieferungen oder Dienstleistungen den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreichen und aus Losen bestehen, können öffentliche Auftraggeber von der Anwendung von Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Einzelwert bei Bauleistungen unter 1.000.000 EUR beziehungsweise bei Lieferungen und Dienstleistungen unter 80.000 EUR liegt, sofern der geschätzte kumulierte Wert dieser Lose zwanzig Prozent des geschätzten kumulierten Werts aller Lose nicht übersteigt. Die Bestimmungen von Abschnitt 4 des vorliegenden Kapitels sind in diesem Fall auf die betreffenden Lose anwendbar.

Abschnitt 3 - Europäische Bekanntmachung Art. 34 - Vorliegender Abschnitt ist auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert die in Artikel 32 festgelegten europäischen Schwellenwerte erreicht und die der europäischen Bekanntmachung unterliegen.

Art. 35 - Die europäische Bekanntmachung besteht aus einer Vorinformation, einer Auftragsbekanntmachung und einer Vergabebekanntmachung.

Art. 36 - § 1 - Die Veröffentlichung einer Vorinformation ist nur verpflichtend, wenn der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote gemäss Artikel 46 § 1 Absatz 2 und 47 § 2 Absatz 2 Gebrauch machen möchte.

Die Vorinformation enthält: a) bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der Aufträge, die der öffentliche Auftraggeber vergeben will, wenn deren geschätzter Wert den in Artikel 32 Absatz 1 Nr.1 vorgesehenen Schwellenwert erreicht, b) bei Lieferaufträgen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, die der öffentliche Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten vergeben will, wenn der geschätzte Gesamtwert mindestens 750.000 EUR beträgt.

Die Warengruppen werden vom öffentlichen Auftraggeber unter Bezugnahme auf die Positionen der CPV-Nomenklatur festgelegt, c) bei Dienstleistungsaufträgen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge, die der öffentliche Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten vergeben will, aufgeschlüsselt nach den in Anlage II A zum Gesetz erwähnten Kategorien, wenn dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750.000 EUR beträgt.

Diese Vorinformation wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 6 erstellt. § 2 - Die Vorinformation wird so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres oder im Falle von Bauleistungen nach dem Beschluss, mit dem die Planung genehmigt wird, die den vom öffentlichen Auftraggeber beabsichtigten Bauaufträgen zugrunde liegt, veröffentlicht. § 3 - Die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Vorinformation gilt weder für Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, noch für die in Anlage II B zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge.

Art. 37 - Aufträge, die im Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs, eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialogs zu vergeben sind, werden in einer Auftragsbekanntmachung gemäss dem Muster in Anlage 7 veröffentlicht.

Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf die in Anlage II B zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge.

Art. 38 - § 1 - Auftragsabschlüsse werden, auch wenn die betreffenden Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, in einer Vergabebekanntmachung veröffentlicht.

Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Muster in Anlage 8 erstellt und binnen achtundvierzig Tagen nach Auftragsabschluss versendet.

Diese Regel findet keine Anwendung auf Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, sofern Artikel 26 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes geltend gemacht wird, oder auf Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden.

Sie findet jedoch Anwendung auf Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. In diesem Fall können die Aufträge auf Quartalsbasis zusammengefasst werden. § 2 - Bei den in Anlage II B zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträgen versendet der öffentliche Auftraggeber gemäss § 1 eine Bekanntmachung und gibt in dieser Bekanntmachung an, ob er mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union einverstanden ist. Lehnt der öffentliche Auftraggeber diese Veröffentlichung ab, so wird die Vergabebekanntmachung nicht an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet. § 3 - Bestimmte Angaben über den Auftrag brauchen jedoch nicht veröffentlicht zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde.

Abschnitt 4 - Belgische Bekanntmachung Art. 39 - Vorliegender Abschnitt ist auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter den in Artikel 32 festgelegten europäischen Schwellenwerten liegt und die der belgischen Bekanntmachung unterliegen.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 38 des vorliegenden Erlasses ist vorliegender Abschnitt ebenfalls auf Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage II B zum Gesetz anwendbar, sofern ihr Wert den in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 erwähnten Schwellenwert erreicht.

Art. 40 - § 1 - Aufträge, die im Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs, eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung, eines vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialogs zu vergeben sind, werden in einer Auftragsbekanntmachung gemäss dem Muster in Anlage 7 veröffentlicht. § 2 - Die Auftragsbekanntmachung umfasst mindestens folgende Informationen: 1. Name, Anschrift und Art des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, NUTS-Code und Hauptteil des Hauptgegenstands gemäss der CPV-Referenznummer, 3. aufgrund der Artikel 61 bis 66 verlangte Auskünfte und Unterlagen über das Recht auf Zugang zum Auftrag, aufgrund der Artikel 67 bis 79 festgelegte Kriterien für die qualitative Auswahl und zu diesem Zweck verlangte Auskünfte und Unterlagen, gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 60 § 1 auf elektronischem Wege einsehen kann, 4.gegebenenfalls Selbstkostenpreis der Auftragsunterlagen und Zahlungsmodalitäten, 5. Vergabeverfahren, 6.äusserstes Datum und gegebenenfalls äusserste Uhrzeit für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote.

Ermöglicht die in der Bekanntmachung angegebene Internetadresse freien, direkten, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den in den Nummern 3 bis 5 geforderten Auskünften, so werden nur die in den Nummern 1, 2 und 6 vorgesehenen Auskünfte in dieser Bekanntmachung vermerkt.

Art. 41 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung kann sich die in Artikel 40 erwähnte Bekanntmachung entweder auf die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber gemäss § 2 oder auf die Einrichtung eines Prüfungssystems gemäss § 3 beziehen.

Beide Systeme sind ausschliesslich zur Vergabe gleichartiger Aufträge bestimmt.

In beiden Fällen wird das Vergabeverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem die ausgewählten Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben. § 2 - Möchten öffentliche Auftraggeber eine Liste ausgewählter Bewerber erstellen, so veröffentlichen sie eine Bekanntmachung gemäss dem Muster in Anlage 9; diese Bekanntmachung enthält mindestens die in Artikel 40 § 2 Nr. 1 bis 3 und 6 erwähnten Auskünfte.

Die Liste ausgewählter Bewerber ist ab dem Datum des Auswahlbeschlusses höchstens drei Jahre gültig.

Die Liste bleibt während ihrer Gültigkeitsdauer für neue Bewerber geschlossen und der öffentliche Auftraggeber fordert die Bewerber auf der Liste auf, für jeden zu vergebenden Auftrag ein Angebot abzugeben. § 3 - Möchten öffentliche Auftraggeber ein Prüfungssystem einrichten, so veröffentlichen sie eine Bekanntmachung gemäss dem Muster in Anlage 10; diese Bekanntmachung enthält mindestens die in Artikel 40 § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Auskünfte.

Die Bekanntmachung wird jährlich und nach jeder Aktualisierung wie im nachstehenden Absatz erwähnt veröffentlicht.

Interessierte Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer können jederzeit beantragen, in jedes von einem öffentlichen Auftraggeber eingerichtete Prüfungssystem aufgenommen zu werden. Der öffentliche Auftraggeber verwaltet jedes Prüfungssystem auf der Grundlage von Kriterien und Regeln, die er gemäss den Bestimmungen von Kapitel 5 festlegt und Unternehmern, Lieferanten und Dienstleistungserbringern auf ihr Ersuchen hin mitteilt. Wenn nötig sorgt der öffentliche Auftraggeber regelmässig für eine Aktualisierung dieser Regeln und Kriterien.

Die Verwaltung eines Prüfungssystems genügt folgenden Bedingungen: 1. Der öffentliche Auftraggeber darf weder bestimmten Antragstellern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, wenn bereits objektive Nachweise vorliegen.2. In den Artikeln 61 bis 66 erwähnte Regeln und Kriterien in Bezug auf das Zugangsrecht, in den Artikeln 67 bis 79 erwähnte Kriterien für die qualitative Auswahl und zu diesem Zweck verlangte Auskünfte und Unterlagen werden interessierten Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern mitgeteilt;der öffentliche Auftraggeber geht nach einer eventuellen Aktualisierung dieser Angaben auf gleiche Weise vor. 3. Der öffentliche Auftraggeber trifft eine Entscheidung über die Qualifikation innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einreichung des Antrags.4. Die mit Gründen versehene Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung eines Prüfungsantrags bezieht sich auf die in Nr.2 erwähnten Prüfungskriterien und -regeln und wird dem Antragsteller sofort mitgeteilt. 5. Der Entzug einer Qualifikation stützt sich auf die in Nr.2 erwähnten Prüfungskriterien und -regeln. Der beabsichtigte Entzug und die Gründe für diese Absicht werden dem Betreffenden vorab schriftlich mitgeteilt; der Betreffende kann innerhalb fünfzehn Tagen eine schriftliche Beschwerde einreichen, danach wird eine Entscheidung getroffen.

Vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe und unter Berücksichtigung des Gegenstands und der spezifischen Merkmale eines bestimmten Auftrags und der Anzahl qualifizierter Bewerber können öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage der Artikel 67 bis 79 unter den qualifizierten Bewerbern eine Auswahl vornehmen.

KAPITEL 4 - Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten Abschnitt 1 - Fristen - Allgemeine Bestimmungen Art. 42 - In den Artikeln 46 bis 49 festgelegte Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote sind Mindestfristen.

Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.

Die Fristen für den Eingang der Angebote werden so verlängert, dass alle betroffenen Teilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots notwendig sind, Kenntnis nehmen können: 1. wenn die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in bestimmte Auftragsunterlagen erstellt werden können, 2.wenn, aus welchem Grund auch immer, Auftragsunterlagen, Beschreibung und zusätzliche Auskünfte, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in den Artikeln 43 und 44 festgesetzten Fristen zugesandt beziehungsweise erteilt wurden.

Werden in den Artikeln 46 bis 49 keine entsprechenden Fristen festgesetzt, so bestimmt der öffentliche Auftraggeber eine angemessene Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote.

Art. 43 - Wenn öffentliche Auftraggeber bei offenen Verfahren oder vereinfachten Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung die Auftragsunterlagen nicht unter der angegebenen Internetadresse frei, direkt, unmittelbar und vollständig verfügbar machen, werden diese Unterlagen binnen sechs Tagen nach Eingang des Antrags zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig eingegangen ist.

Art. 44 - Zusätzliche Auskünfte zu den Auftragsunterlagen oder der Beschreibung erteilen öffentliche Auftraggeber, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote. Die Frist beträgt vier Tage, wenn öffentliche Auftraggeber gemäss den Artikeln 47 § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 4 und 48 Absatz 3 eine beschleunigte Veröffentlichung beantragt haben.

Art. 45 - Beinhaltet das Vergabeverfahren eine Sitzung für die Öffnung der Angebote oder sehen die Auftragsunterlagen eine solche Sitzung für die Öffnung der Teilnahmeanträge oder Angebote vor, so wird der äusserste Zeitpunkt für ihren Eingang durch Datum und Uhrzeit dieser Sitzung bestimmt.

Abschnitt 2 - Fristen bei europäischen Bekanntmachungen Art. 46 - § 1 - Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens zweiundfünfzig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.

Diese Frist kann jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die im Allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage, aber keinesfalls weniger als zweiundzwanzig Tage beträgt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine Vorinformation des Auftrags wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 37 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt.2. Diese Vorinformation enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation verfügbar waren. § 2 - Die Frist für den Eingang der Angebote kann gegebenenfalls auf kumulative Weise verkürzt werden: 1. um sieben Tage, wenn die Auftragsbekanntmachung gemäss dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung wie vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation vorgesehen online erstellt und elektronisch versandt wird, 2.um fünf Tage, wenn der öffentliche Auftraggeber ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung alle Auftragsunterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt, unmittelbar und vollständig verfügbar macht; in der Bekanntmachung ist die Internetadresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

Art. 47 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung und dem wettbewerblichen Dialog beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens siebenunddreissig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.

Diese Frist kann um sieben Tage verkürzt werden, wenn die Bekanntmachung gemäss Artikel 46 § 2 Nr. 1 versandt wird.

Wenn bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung die Dringlichkeit die Einhaltung der Mindestfrist unmöglich macht und der öffentliche Auftraggeber auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreift, kann diese Frist auf mindestens fünfzehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung, beziehungsweise auf zehn Tage, wenn die Bekanntmachung gemäss Artikel 46 § 2 Nr. 1 versandt wird, verkürzt werden. § 2 - Bei nicht offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens vierzig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Diese Frist kann jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die im Allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage, aber keinesfalls weniger als zweiundzwanzig Tage beträgt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine Vorinformation des Auftrags wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 37 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt.2. Diese Vorinformation enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation verfügbar waren. Eine zusätzliche Verkürzung um fünf Tage ist gemäss Artikel 46 § 2 Nr. 2 möglich.

Wenn die Dringlichkeit die Einhaltung der Mindestfrist unmöglich macht und der öffentliche Auftraggeber auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreift, kann die Frist für den Eingang der Angebote auf zehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, verkürzt werden, vorausgesetzt, diese Aufforderung wird per Fax oder auf elektronischem Wege übermittelt. In diesem Fall ist die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Verkürzung nicht anwendbar.

Abschnitt 3 - Fristen bei belgischen Bekanntmachungen Art. 48 - Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens sechsunddreissig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

Bei vereinfachten Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung beträgt die Frist mindestens zweiundzwanzig Tage. Öffentliche Auftraggeber können nur dann auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreifen, das eine Verkürzung der in vorhergehenden Absätzen erwähnten Fristen auf mindestens zehn Tage ermöglicht, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Dringlichkeit macht die Einhaltung der vorerwähnten Fristen unmöglich.2. Die Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung wie vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation vorgesehen online erstellt und elektronisch versandt. Art. 49 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens fünfzehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Öffentliche Auftraggeber können nur dann auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreifen, das eine Verkürzung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist auf mindestens zehn Tage ermöglicht, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Dringlichkeit macht die Einhaltung der vorerwähnten Frist unmöglich.2. Die Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung wie vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation vorgesehen online erstellt und elektronisch versandt. § 2 - Bei nicht offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens fünfzehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Bei einem beschleunigten Verfahren kann diese Frist auf zehn Tage verkürzt werden. In diesem Fall wird die Aufforderung zur Angebotsabgabe per Fax oder auf elektronischem Wege übermittelt.

Abschnitt 4 - Aufforderung an ausgewählte Bewerber, ein Angebot abzugeben Art. 50 - Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung werden die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen.

Diese Aufforderung umfasst zumindest Folgendes: 1. a) entweder Auftragsunterlagen oder Anschrift der Stelle, bei der diese Unterlagen angefordert werden können, und Termin, bis zu dem sie angefordert werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege freien, direkten, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu diesen Unterlagen gewährt. In diesem Fall gibt er die Internetadresse an, unter der diese Unterlagen abgerufen werden können, b) bei einer entgeltlichen Ausstellung bestimmter Auftragsunterlagen ihren Selbstkostenpreis und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 2.Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung, 3. a) äusserstes Datum und äusserste Uhrzeit für den Eingang der Angebote und Ort der Öffnung der Angebote, wenn Vergabeverfahren oder Auftragsunterlagen eine Öffnungssitzung vorsehen, b) Anschrift, an die sie zu senden sind, c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst werden dürfen, 4.Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 5. Zuschlagskriterium beziehungsweise -kriterien, wenn sie nicht in den Auftragsunterlagen enthalten sind, und je nach Fall Gewichtung der Kriterien, absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung oder Gleichheit der Kriterien. Der Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe muss vom öffentlichen Auftraggeber nachgewiesen werden.

Abschnitt 5 - Recht auf Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten und Einreichungsmodalitäten Art. 51 - § 1 - Teilnahmeanträge werden einzeln schriftlich oder telefonisch gestellt.

Werden Anträge per Fernkopierer oder anhand eines elektronischen Mittels übermittelt, das Artikel 52 § 1 nicht entspricht, können öffentliche Auftraggeber zur Gewährleistung eines rechtlichen Nachweises verlangen, dass sie brieflich oder anhand eines elektronischen Mittels, das Artikel 52 § 1 entspricht, bestätigt werden. In diesem Fall werden diese Anforderung und die Frist für die Übermittlung der Bestätigung in der Auftragsbekanntmachung angegeben.

Werden Anträge telefonisch gestellt, werden sie vor Ablauf der für ihren Eingang festgelegten Frist brieflich oder anhand eines elektronischen Mittels, das Artikel 52 § 1 entspricht, bestätigt. § 2 - Angebote werden schriftlich eingereicht.

Ein Angebot wird von der beziehungsweise den Personen unterzeichnet, die dafür zuständig oder dazu befugt sind, den Bieter zu binden. Diese Regel gilt für alle Teilnehmer, wenn das Angebot von einer Gruppe ohne Rechtspersönlichkeit eingereicht wird. Diese Teilnehmer haften gesamtschuldnerisch und müssen aus ihrer Mitte die Person bestimmen, die die Gruppe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber vertritt.

Art. 52 - § 1 - Wenn elektronische Mittel für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten verwendet werden, gewährleisten sie mindestens: 1. dass elektronische Signaturen den Regeln des europäischen Rechts und des entsprechenden nationalen Rechts über fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt worden sind, entsprechen, 2.dass Teilnahmeanträge oder Angebote, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden können. Diese Unterlagen können als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall werden Teilnahmeanträge oder Angebote abgelehnt, wobei die betreffenden Bewerber beziehungsweise Bieter nur gemäss den Bestimmungen, die auf die Unterrichtung von Bewerbern und Bietern anwendbar sind, davon in Kenntnis gesetzt werden dürfen, 3. dass der genaue Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger in einer auf elektronischem Wege versendeten Empfangsbestätigung automatisch festgelegt wird, 4.dass nach vernünftigem Ermessen gewährleistet werden kann, dass niemand vor dem festgelegten äussersten Datum und der festgelegten äussersten Uhrzeit Zugang zu den übermittelten Teilnahmeanträgen beziehungsweise Angeboten haben kann, 5. dass im Fall eines Verstosses gegen dieses Zugangsverbot nach vernünftigem Ermessen gewährleistet werden kann, dass der Verstoss gut aufspürbar ist, 6.dass nur dazu bestimmte Personen den genauen Zeitpunkt der Öffnung der übermittelten Daten festlegen oder ändern dürfen, 7. dass im Laufe des Verfahrens der Zugang zu den übermittelten Daten am festgelegten äussersten Datum und zur festgelegten äussersten Uhrzeit nur möglich ist, sofern die dazu bestimmten Personen gleichzeitig auftreten, 8.dass Daten über übermittelte Teilnahmeanträge oder Angebote, die in Anwendung der Anforderungen des vorliegenden Artikels geöffnet werden, nur den zur Einsichtnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben, 9. dass die zu verwendenden Hilfsmittel und ihre technischen Merkmale, eventuelle Verschlüsselung einbegriffen, keine diskriminierende Wirkung haben, allgemein zugänglich und mit den allgemein verbreiteten Waren der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind. Sie werden in den Auftragsunterlagen beschrieben.

Die in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Voraussetzungen sind auf Bewerber, Bieter und öffentliche Auftraggeber anwendbar, während die Voraussetzungen der Nummern 4 bis 9 öffentliche Auftraggeber betreffen.

Die in den Nummern 3 bis 8 erwähnten Voraussetzungen sind nicht auf Angebote anwendbar, die anhand elektronischer Mittel erstellt, jedoch nicht auf elektronischem Wege übermittelt werden. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen über dynamische Beschaffungssysteme und elektronische Auktionen beschliesst der öffentliche Auftraggeber für jeden einzelnen Auftrag, ob er die Verwendung von elektronischen Mitteln für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten auferlegt, erlaubt oder verbietet. Er vermerkt diesen Beschluss, gegebenenfalls zusammen mit den elektronischen Mitteln und der E-Mail-Adresse, die von den Bewerbern beziehungsweise Bietern zu verwenden sind, in den Auftragsunterlagen. In Ermangelung dieser Angaben ist die Verwendung von elektronischen Mitteln verboten.

Wenn die Verwendung von elektronischen Mitteln für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten auferlegt ist, können vor dem äussersten Eingangsdatum gewisse beizufügende Unterlagen in Papierform vorgelegt werden, wenn sich herausstellt, dass sie nicht oder nur sehr schwer anhand elektronischer Mittel erstellt werden können, vorausgesetzt, der öffentliche Auftraggeber stimmt dem vorher zu.

Wenn die Verwendung von elektronischen Mitteln für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten erlaubt ist, können vor dem äussersten Eingangsdatum gewisse beizufügende Unterlagen in Papierform vorgelegt werden.

Indem Bewerber beziehungsweise Bieter ihren Teilnahmeantrag beziehungsweise ihr Angebot ganz oder teilweise auf elektronischem Wege übermitteln, akzeptieren sie, dass die Daten ihres Teilnahmeantrags beziehungsweise ihres Angebots durch das Empfangsgerät gespeichert werden. § 3 - Um gewisse Probleme zu beheben, die bei Übermittlung, Empfang oder Öffnung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten auftreten können, die auf elektronischem Wege eingereicht werden, kann der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern beziehungsweise Bietern erlauben: 1. ihren Teilnahmeantrag beziehungsweise ihr Angebot über eine doppelte elektronische Versendung einzureichen, falls seine Einreichung die Übermittlung umfangreicher Unterlagen mit sich bringen kann und um jegliche Verspätung, die sich aus dieser elektronischen Übermittlung ergeben könnte, zu vermeiden. Zunächst übermitteln sie eine vereinfachte Sendung, die ihre Identität, die elektronische Signatur ihres vollständigen Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots und gegebenenfalls den Betrag ihres Angebots enthält. Diese vereinfachte Sendung wird elektronisch signiert. Ihr Empfang gilt als feststehendes Datum des Eingangs des Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots.

Danach übermitteln sie den eigentlichen Teilnahmeantrag beziehungsweise das eigentliche Angebot, der beziehungsweise das elektronisch signiert ist, um die Unversehrtheit seines Inhalts zu zertifizieren.

Der Eingang des eigentlichen Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots erfolgt innerhalb einer Frist von höchstens vierundzwanzig Stunden, gerechnet ab dem äussersten Datum und der äussersten Uhrzeit für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote; ansonsten wird der Antrag oder das Angebot abgelehnt, 2. sowohl einen Teilnahmeantrag beziehungsweise ein Angebot, der beziehungsweise das auf elektronischem Wege übermittelt wird, als auch eine Sicherheitskopie, die anhand elektronischer Mittel oder in Papierform erstellt wird, einzureichen.Diese Sicherheitskopie wird in einen Umschlag gesteckt, der definitiv versiegelt wird, auf dem der Vermerk "Sicherheitskopie" deutlich angegeben wird und der innerhalb der eingeräumten Eingangsfristen eingereicht wird. Diese Kopie darf nur im Fall eines Defekts bei Übermittlung, Empfang oder Öffnung des auf elektronischem Wege übermittelten Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots geöffnet werden. In diesem Fall ersetzt sie endgültig die auf elektronischem Wege übermittelte Unterlage. Im Übrigen unterliegt die Sicherheitskopie eines Angebots den auf Angebote anwendbaren Regeln des vorliegenden Erlasses.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den anderen Auftragsunterlagen gegebenenfalls an, ob er die Verwendung der Vorgehensweise in Nr. 1, Nr. 2 oder beider Vorgehensweisen erlaubt.

Art. 53 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten geben öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in den anderen Auftragsunterlagen an, in welcher Sprache beziehungsweise welchen Sprachen die Bewerber oder Bieter ihren Teilnahmeantrag oder ihr Angebot einreichen können. Öffentliche Auftraggeber können eine Übersetzung der Anlagen beantragen, die in einer anderen Sprache als der Sprache der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung der anderen Auftragsunterlagen erstellt worden sind. § 2 - Sind die Auftragsunterlagen in mehreren Sprachen abgefasst, so erfolgt die Auslegung der Schriftstücke in der Sprache des Teilnahmeantrags oder des Angebots, insofern die Auftragsunterlagen in dieser Sprache erstellt worden sind.

Art. 54 - § 1 - Ein Bewerber darf nur einen Teilnahmeantrag pro Auftrag oder pro Liste ausgewählter Bewerber einreichen. § 2 - Unbeschadet eventueller Varianten und ausser im Falle eines wettbewerblichen Dialogs darf ein Bieter nur ein Angebot pro Auftrag abgeben.

Im Falle von Losen kann der Bieter ein Angebot für ein, mehrere oder alle Lose abgeben. In den Auftragsunterlagen kann unter den vom König festgelegten Bedingungen die Anzahl Lose, für die Bieter ein Angebot abgeben dürfen, begrenzt werden, wenn die Art eines bestimmten Auftrags dies erforderlich macht. Er gibt ein getrenntes Angebot für jedes ausgewählte Los ab, es sei denn, die Auftragsunterlagen lassen zu, dass mehrere Angebote in einer einzigen Unterlage festgehalten werden.

Art. 55 - Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung dürfen nur die ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben.

Die Auftragsunterlagen können jedoch zulassen, dass ein Angebot von einer Gruppe ohne Rechtspersönlichkeit eingereicht wird, die von einem ausgewählten Bewerber und einer oder mehreren nicht ausgewählten Personen gebildet wird.

Die Auftragsunterlagen können ausserdem die Abgabe eines gemeinsamen Angebots von mehreren ausgewählten Bewerbern begrenzen oder verbieten, um ein ausreichendes Mass an Wettbewerb zu gewährleisten.

Art. 56 - Überträgt ein Bieter, der eine natürliche Person ist, im Laufe eines Vergabeverfahrens seine berufliche Tätigkeit an eine juristische Person, so haftet er weiterhin - zusammen mit dieser juristischen Person - gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten, die er im Rahmen seines Angebots eingegangen ist.

Abschnitt 6 - Bindefrist Art. 57 - Bieter bleiben für einen Zeitraum von neunzig Tagen ab Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote durch ihr gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigtes Angebot gebunden. In den Auftragsunterlagen kann eine andere Frist festgelegt werden.

Vor Ablauf der Bindefrist kann der öffentliche Auftraggeber die Bieter um eine freiwillige Verlängerung dieser Frist ersuchen, unbeschadet der Anwendung der Artikel 103 und 104 in den Fällen, in denen Bieter bei Ausschreibungen oder Angebotsaufrufen diesem Ersuchen nicht nachkommen.

KAPITEL 5 - Auswahl der Bewerber und Bieter - Zugangsrecht und qualitative Auswahl Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 58 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber nehmen eine Auswahl der Bewerber oder Bieter vor, in dem Masse, wie aus den erforderlichen Auskünften und Unterlagen hervorgeht, dass sie gleichzeitig folgenden Anforderungen genügen: 1. Bestimmungen über das Recht auf Zugang zum Auftrag wie in den Artikeln 61 bis 66 beschrieben, 2.Kriterien für die qualitative Auswahl, die finanzieller, wirtschaftlicher, technischer oder beruflicher Art sind und die öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage der Artikel 67 bis 79 festlegen. Sie präzisieren diese Kriterien und ihre Anforderungsniveaus so, dass sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sind. Bei offenen Verfahren und vereinfachten Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung ist die Festlegung einer Mindestanforderung verpflichtend. Öffentliche Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe Kriterien, die für die qualitative Auswahl festgelegt worden sind, und erforderliche Auskünfte und Unterlagen, die erteilt werden müssen, an. § 2 - Bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung können öffentliche Auftraggeber Bewerber berücksichtigen, die bereits bei einem früheren Verfahren, das ohne Folgen geblieben ist, ausgewählt worden sind. Ist für den Auftrag eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend, so werden in der Auftragsbekanntmachung Namen und Anschriften der bereits ausgewählten Bewerber angegeben. § 3 - Bei nicht offenen Verfahren darf die Mindestzahl an ausgewählten Bewerbern nicht unter fünf liegen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung oder beim wettbewerblichen Dialog nicht unter drei. In jedem Fall muss die Zahl der ausgewählten Bewerber ausreichend hoch sein, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, insofern es ausreichend geeignete Bewerber gibt. Ist für den Auftrag eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend, so geben öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung die von ihnen vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl an auszuwählenden Bewerbern an. § 4 - Bei Aufträgen in Losen können öffentliche Auftraggeber die in § 1 Nr. 2 erwähnten erforderlichen Mindestanforderungen: 1. für jedes Los einzeln festlegen, 2.für den Fall einer Vergabe mehrerer Lose an einen einzigen Bieter festlegen.

Wenden öffentliche Auftraggeber Absatz 1 Nr. 2 an, so überprüfen sie bei Vergabe der betreffenden Lose, ob die vorerwähnten erforderlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. § 5 - Bei der Vergabe können öffentliche Auftraggeber die Auswahl eines bereits ausgewählten Bewerbers revidieren, wenn persönliche Lage oder Leistungsfähigkeit des Bewerbers zu diesem Zeitpunkt den aufgrund von § 1 festgelegten Auswahlbedingungen nicht mehr genügen.

Art. 59 - Öffentliche Auftraggeber können: 1. Bewerber oder Bieter auffordern, die in Anwendung der Artikel 61 bis 79 erteilten Auskünfte und Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern.Wenn sie es für notwendig erachten, können sie sie ebenfalls um eine Übersetzung der Unterlagen ersuchen, es sei denn, es handelt sich um ein offizielles Schriftstück einer öffentlichen Behörde, das in einer der belgischen Amtssprachen verfasst ist, 2. in gleich welchem Stadium des Vergabeverfahrens mit allen Mitteln, die sie für nützlich halten, über jeden Bewerber oder Bieter Auskünfte in Bezug auf die in Artikel 58 § 1 erwähnte Lage einholen, 3.in gleich welchem Stadium des Vergabeverfahrens von jeder juristischen Person verlangen, dass sie ihre Satzung oder ihre Gesellschaftsurkunden - gegebenenfalls mit der entsprechenden Übersetzung, wenn sie nicht in der oder den Sprachen des öffentlichen Auftraggebers verfasst sind, - und jede Änderung der Auskünfte über ihre Verwalter oder Geschäftsführer vorlegt.

Art. 60 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber, die kostenfrei elektronischen Zugriff auf Auskünfte oder Unterlagen von öffentlichen Behörden haben, die ihnen erlauben, die in Artikel 58 § 1 erwähnte Lage der betreffenden Bewerber oder Bieter zu überprüfen, befreien diese Bewerber oder Bieter von der Mitteilung dieser Auskünfte oder Unterlagen. Öffentliche Auftraggeber vermerken in den Auftragsunterlagen, welche Auskünfte oder Unterlagen sie auf elektronischem Wege einholen wollen.

Sie müssen diese Auskünfte oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse dieser Untersuchungen in einer Verwaltungsakte aufbewahren. § 2 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind Bewerber oder Bieter von der Mitteilung der verlangten Auskünfte und Unterlagen befreit, wenn sie sie im Laufe eines anderen Verfahrens, das von demselben öffentlichen Auftraggeber durchgeführt worden ist, bereits erteilt haben, vorausgesetzt, sie geben dieses Verfahren in ihrem Teilnahmeantrag oder Angebot genau an und die erwähnten Auskünfte und Unterlagen genügen den gestellten Anforderungen.

Abschnitt 2 - Zugangsrecht Art. 61 - § 1 - Gemäss Artikel 20 des Gesetzes wird ein Bewerber oder Bieter in gleich welchem Stadium des Verfahrens vom Auftragszugang ausgeschlossen, wenn der öffentliche Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass dieser Bewerber oder Bieter durch eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verurteilt worden ist wegen: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation wie in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches definiert, 2.Bestechung wie in Artikel 246 des Strafgesetzbuches definiert, 3. Betrug wie in Artikel 1 des durch das Gesetz vom 17.Februar 2002 gebilligten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften definiert, 4. Geldwäsche wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung definiert.

Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Paragraphen verlangen öffentliche Auftraggeber von den Bewerbern oder Bietern die Vorlage der erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen. Sie können die nach ihrem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter bei den zuständigen belgischen oder ausländischen Behörden einholen, wenn sie diesbezüglich Bedenken haben. Öffentliche Auftraggeber können von der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verpflichtung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses abweichen. § 2 - Gemäss Artikel 20 des Gesetzes können vom Auftragszugang in gleich welchem Stadium des Verfahrens Bewerber oder Bieter ausgeschlossen werden: 1. die sich im Konkurs, in Liquidation oder in gerichtlicher Reorganisation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in anderen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden, 2.die ihren Konkurs gestanden haben oder gegen die die Liquidation oder gerichtliche Reorganisation oder andere in anderen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind, 3. die aufgrund einer formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung wegen einer Straftat bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, 4.die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, 5. die ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht gemäss Artikel 62 erfüllt haben, 6.die ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Steuern und Abgaben nach den belgischen Rechtsvorschriften oder nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nicht gemäss Artikel 63 erfüllt haben, 7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels eingeholt werden können, in erheblichem Masse falscher Erklärungen schuldig gemacht haben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben. § 3 - Bewerber oder Bieter können als Nachweis dafür, dass die in den Paragraphen 1 und 2 genannten Fälle nicht auf sie zutreffen, folgende Unterlagen vorlegen: 1. im Fall von § 1 und § 2 Nr.1, 2 oder 3: einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, 2. im Fall von § 2 Nr.5 oder 6: eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung, 3. im Fall von § 2 Nr.4 und 7: jedes Mittel, das der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann.

Wird eine in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 1 und § 2 Nr. 1, 2 oder 3 vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine Erklärung unter Eid oder in den Ländern, in denen es keine Erklärung unter Eid gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einem dafür zuständigen Berufsverband des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt. § 4 - Öffentliche Auftraggeber können in den Auftragsunterlagen den Bewerbern oder Bietern erlauben, eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, mit der sie bestätigen, dass sie sich nicht in einem der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Ausschliessungsfälle befinden. In den Auftragsunterlagen kann bestimmt werden, dass Bewerber oder Bieter durch blosse Teilnahme am Vergabeverfahren eine solche Erklärung abgeben.

In diesen Fällen überprüft der öffentliche Auftraggeber die Lage: 1. der für die Auswahl in Betracht kommenden Bewerber, bevor er den Auswahlbeschluss fasst, 2.des als Auftragnehmer in Betracht kommenden Bieters, bevor er den Vergabebeschluss fasst.

Art. 62 - § 1 - Ein Bewerber oder Bieter, der Personal beschäftigt, das dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, fügt seinem Teilnahmeantrag beziehungsweise Angebot eine Bescheinigung des Landesamtes für soziale Sicherheit bei, aus der ersichtlich ist, dass er die Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung seiner Sozialversicherungsbeiträge erfüllt hat. Die Bescheinigung bezieht sich auf das vorletzte abgelaufene Kalenderquartal vor dem äussersten Datum für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote.

Der Bewerber oder Bieter hat die vorerwähnten Verpflichtungen erfüllt, wenn er: 1. dem Landesamt für soziale Sicherheit alle erforderlichen Erklärungen bis zu einschliesslich derjenigen über das in vorhergehendem Absatz erwähnte Kalenderquartal hat zukommen lassen und 2.für diese Erklärungen keinen Beitragsrückstand von mehr als 3.000 EUR hat oder ihm für diesen Rückstand ein Zahlungsaufschub gewährt worden ist, dessen Fristen er strikt einhält.

Selbst wenn der Beitragsrückstand über 3.000 EUR liegt, wird davon ausgegangen, dass der Bewerber oder Bieter die Verpflichtungen erfüllt hat, wenn er vor dem Beschluss zur Auswahl der Bewerber beziehungsweise zur Vergabe des Auftrags nachweist, dass er am Ende des in Absatz 2 erwähnten Kalenderquartals einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes oder einem öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen hat, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind und sich bis auf 3.000 EUR mindestens auf den Betrag der ausstehenden Beiträge belaufen. § 2 - Ein Bewerber oder Bieter, der Personal aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beschäftigt, das nicht in § 1 erwähnt ist, fügt seinem Teilnahmeantrag beziehungsweise Angebot eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung bei, aus der ersichtlich ist, dass er gemäss seiner bis spätestens am äussersten Datum für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote abgeschlossenen Rechnung zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er ansässig ist, erfüllt hat. § 3 - Wenn ein Bewerber oder Bieter Personal beschäftigt, das sowohl in § 1 als auch in § 2 erwähnt ist, sind die Bestimmungen beider Paragraphen anwendbar. § 4 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Bescheinigungen müssen nicht vorgelegt werden, wenn der geschätzte Auftragswert 30.000 EUR nicht übersteigt. In diesem Fall holt der öffentliche Auftraggeber selbst Auskünfte über die Lage des Bewerbers oder Bieters ein, um zu überprüfen, ob dieser die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt. § 5 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann Auskünfte über die Lage eines Bewerbers oder Bieters einholen, der der sozialen Sicherheit für Selbständige unterliegt, um zu überprüfen, ob dieser seine Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung seiner Sozialversicherungsbeiträge erfüllt. § 6 - In den vorhergehenden Paragraphen erwähnte Bescheinigungen müssen bei der Angebotsabgabe nicht vorgelegt werden, wenn sie bereits dem Teilnahmeantrag beigefügt worden sind, insofern sie denselben Zeitraum betreffen.

Art. 63 - Bewerber oder Bieter fügen ihrem Teilnahmeantrag beziehungsweise Angebot eine Bescheinigung bei, aus der ersichtlich ist, dass sie ihre beruflichen steuerlichen Pflichten nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, erfüllt haben. Die Bescheinigung bezieht sich auf den letzten abgelaufenen Steuerzeitraum vor dem äussersten Datum für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote.

Ein Bewerber oder Bieter hat die in Belgien geltenden vorerwähnten Pflichten erfüllt, wenn er für seine gesamten beruflichen steuerlichen Pflichten keine Schulden von mehr als 3.000 EUR hat, es sei denn ihm ist für diese Schulden ein Zahlungsaufschub gewährt worden, dessen Fristen er strikt einhält.

Selbst wenn die beruflichen Steuerschulden über 3.000 EUR liegen, wird davon ausgegangen, dass der Bewerber oder Bieter die Pflichten erfüllt hat, wenn er vor dem Beschluss zur Auswahl der Bewerber beziehungsweise zur Vergabe des Auftrags nachweist, dass er am Ende des in Absatz 1 erwähnten Steuerzeitraums einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes oder einem öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen hat, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind und sich bis auf 3.000 EUR mindestens auf den Betrag der ausstehenden beruflichen Steuerschulden belaufen.

Art. 64 - § 1 - Bewerbern oder Bietern wird der Zugang zum Verfahren zur Vergabe eines Auftrags verweigert, wenn sie mit Forschung, Experimentierung, Untersuchung oder Entwicklung dieses Auftrags betraut worden sind, sofern sie durch diese Leistungen einen Vorteil besitzen, der die normalen Wettbewerbsbedingungen behindern oder fälschen könnte.

Bevor ein öffentlicher Auftraggeber jedoch aus diesem Grund ihre Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote ablehnt, fordert er die Bewerber oder Bieter per Einschreiben auf, schriftlich schlüssige Nachweise beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass sie keinen Vorteil im Sinne von Absatz 1 besitzen. Diese Formalität ist nicht notwendig, wenn die Nachweise bereits dem Teilnahmeantrag beziehungsweise dem Angebot beigefügt worden sind.

Sofern das Einschreiben keine längere Frist vorsieht, müssen die Nachweise dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber binnen zwölf Kalendertagen ab dem Tag nach Absendung des Einschreibens übermittelt werden, um zulässig zu sein.

Der Beweis der Versendung dieser Nachweise obliegt dem betreffenden Bewerber oder Bieter. § 2 - Auch werden Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote, die von Unternehmen eingereicht werden, die mit einer Person verbunden sind, abgelehnt, sofern letztere im Vorfeld mit Forschung, Experimentierung, Untersuchung oder Entwicklung des Auftrags betraut worden ist und die betreffenden Unternehmen aufgrund dieser Verbindung durch diese Leistungen einen Vorteil besitzen, der die normalen Wettbewerbsbedingungen behindern oder fälschen könnte.

Im Sinne des vorliegenden Paragraphen ist ein "verbundenes Unternehmen" entweder ein Unternehmen, auf das eine in Absatz 1 erwähnte Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, ein Unternehmen, das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf diese Person ausüben kann, oder ein Unternehmen, das ebenso wie diese Person dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften.

Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar: 1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens hält oder 2.über die Mehrheit der mit den Anteilen an einem anderen Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens ernennen kann. Bevor ein öffentlicher Auftraggeber jedoch Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote eines verbundenen Unternehmens ablehnt, fordert er das Unternehmen per Einschreiben auf, schriftlich schlüssige Nachweise beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass es keinen Vorteil im Sinne des vorliegenden Artikels besitzt.

Die Nachweise beruhen auf den Bindungen des Unternehmens, dem Grad seiner Autonomie und allen Umständen, die Beweiskraft haben. Anhand dieser Nachweise muss festgestellt werden können, dass der beherrschende Einfluss entweder nicht vorhanden ist oder keinerlei Auswirkung auf den betreffenden Auftrag hat.

Sofern das Einschreiben keine längere Frist vorsieht, müssen die Nachweise dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber binnen zwölf Kalendertagen ab dem Tag nach Absendung des Einschreibens übermittelt werden, um zulässig zu sein.

Der Beweis der Versendung dieser Nachweise obliegt dem betreffenden Bewerber oder Bieter.

Art. 65 - Bewerber oder Bieter, die gemäss den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem sie ansässig sind, zur Ausführung des betreffenden Auftrags berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb vom Zugang zum Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, weil sie gemäss dem belgischen Gesetz eine natürliche oder eine juristische Person sein müssten.

Art. 66 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind ebenfalls auf alle Teilnehmer einzeln anwendbar, die: 1. gemeinsam einen Teilnahmeantrag einreichen und die Absicht haben, im Falle einer Auswahl eine Gruppe ohne Rechtspersönlichkeit zu gründen, 2.oder als Gruppe ohne Rechtspersönlichkeit gemeinsam ein Angebot abgeben.

Abschnitt 3 - Qualitative Auswahl Art. 67 - § 1 - Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden: 1. geeignete Bankerklärungen, die gemäss dem Muster in Anlage 3 erstellt werden, oder gegebenenfalls Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung, 2.Jahresabschlüsse oder hinterlegte Jahresabschlüsse, falls die Hinterlegung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist, 3. Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Auftrags ist, höchstens in den letzten drei Geschäftsjahren, entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Bewerbers oder Bieters, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. § 2 - Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

Art. 68 - Bei Bauaufträgen, Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Anbringarbeiten erforderlich sind, oder Dienstleistungsaufträgen können öffentliche Auftraggeber: 1. die technische oder berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter in Bezug auf die Durchführung der Bauleistungen, Ausführung der Anbringarbeiten oder Erbringung der Dienstleistungen insbesondere anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilen, 2.juristische Personen dazu verpflichten, in ihrem Teilnahmeantrag oder Angebot die Namen und die geeigneten beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die mit der Ausführung des Auftrags betraut werden.

Art. 69 - Bei Bauaufträgen kann der Nachweis der technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der Bauleistungen wie folgt erbracht werden: 1. durch Nachweis dafür, dass der Bewerber oder Bieter gemäss Artikel 77 bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, 2.durch Angabe der Techniker oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind und über die der Unternehmer für die Ausführung der Bauleistungen verfügt, 3. durch Studiennachweise oder Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Leitung der Arbeiten verantwortlichen Person oder Personen, 4.nur in den entsprechenden Fällen durch Angabe der Umweltmanagementmassnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anwenden will, 5. durch eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmers und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist, 6.durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrags verfügt, 7. durch eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemässe Ausführung beizufügen sind.Diese Bescheinigungen werden von der zuständigen Behörde ausgestellt und unterzeichnet. Ist der Auftraggeber eine Privatperson, so werden die Bescheinigungen von ihm ausgestellt und unterzeichnet; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, ist eine einfache Erklärung des Unternehmers zulässig. Aus diesen Bescheinigungen muss Folgendes hervorgehen: Wert der Bauleistung, Zeit und Ort der Bauausführung und Angabe, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäss ausgeführt wurden. Gegebenenfalls leitet die zuständige Behörde diese Bescheinigungen direkt dem öffentlichen Auftraggeber zu.

Art. 70 - Darf ein Bauauftrag aufgrund von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern nur an Personen vergeben werden, die entweder zu diesem Zweck zugelassen sind oder den Nachweis erbracht haben, dass sie die durch oder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, so wird in der Auftragsbekanntmachung angegeben, welche Zulassung gemäss vorerwähntem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erforderlich ist.

Im Teilnahmeantrag oder Angebot wird angegeben: 1. entweder dass der Bewerber oder Bieter über die erforderliche Zulassung verfügt, 2.oder dass der Bewerber oder Bieter eine Bescheinigung besitzt oder in einem amtlichen Verzeichnis zugelassener Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen ist. In diesem Fall fügt der Bewerber oder Bieter seinem Teilnahmeantrag beziehungsweise Angebot die von der zuständigen Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung oder den von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bescheinigten Eintragungsnachweis und Unterlagen bei, aus denen die Gleichwertigkeit dieser Zertifizierung oder Eintragung mit der in Absatz 1 erwähnten erforderlichen Zulassung hervorgeht. In dieser Bescheinigung oder diesem Eintragungsnachweis sind die Nachweise, aufgrund deren die Zertifizierung beziehungsweise die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt ist, anzugeben, 3. oder dass der Bewerber oder Bieter die Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr.2 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. März 1991 geltend macht. In diesem Fall fügt der Bewerber oder Bieter seinem Teilnahmeantrag beziehungsweise Angebot die notwendigen Belege bei.

Bei offenen Verfahren oder vereinfachten Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung können sich öffentliche Auftraggeber auf die in Absatz 1 erwähnte Angabe beschränken, ohne von den Bietern andere Auskünfte oder Unterlagen in Bezug auf ihre wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit zu verlangen, sofern sie die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 festgelegten Bedingungen als ausreichend betrachten, um die Auswahl der Bieter durchführen zu können.

Art. 71 - Bei Lieferaufträgen kann der Nachweis der technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der Lieferungen wie folgt erbracht werden: 1. durch Nachweis dafür, dass der Bewerber oder Bieter gemäss Artikel 77 bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, 2.durch Angabe der Techniker oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, 3. durch eine Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Lieferungen mit Angabe des Werts, des Lieferzeitpunkts und des öffentlichen oder privaten Empfängers.Die Lieferungen werden durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung oder, wenn es sich bei dem Empfänger um einen privaten Erwerber handelt, durch eine vom Erwerber ausgestellte Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Lieferanten nachgewiesen, 4. durch eine Beschreibung der technischen Ausrüstung des Lieferanten, seiner Massnahmen zur Qualitätssicherung und der von seinem Unternehmen gebotenen Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten, 5.sind die zu liefernden Waren komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Lieferant ansässig ist. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität des Lieferanten und erforderlichenfalls seine Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten und die von ihm für die Qualitätssicherung getroffenen Vorkehrungen, 6. durch Muster, Beschreibungen oder Fotografien, wobei die Echtheit auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers nachgewiesen wird, 7.durch Bescheinigungen, die von akkreditierten und als zuständig anerkannten Instituten oder Dienststellen für Qualitätskontrolle ausgestellt werden und in denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen.

Art. 72 - Bei Dienstleistungsaufträgen kann der Nachweis der technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der Dienstleistungen wie folgt erbracht werden: 1. durch Nachweis dafür, dass der Bewerber oder Bieter gemäss Artikel 77 bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, 2.durch Angabe der Techniker oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, 3. durch Studiennachweise oder Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der Person oder Personen, die mit der Erbringung der Dienstleistungen beauftragt werden können, 4.nur in den entsprechenden Fällen durch Angabe der Umweltmanagementmassnahmen, die der Dienstleistungserbringer bei der Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anwenden will, 5. durch eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Dienstleistungserbringers und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist, 6.durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Dienstleistungserbringer für die Ausführung des Auftrags verfügt, 7. durch eine Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts und des öffentlichen oder privaten Empfängers. Die Dienstleistungen werden durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung oder, wenn es sich bei dem Empfänger um einen privaten Erwerber handelt, durch eine vom Erwerber ausgestellte Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Dienstleistungserbringers nachgewiesen, 8. durch eine Beschreibung der technischen Ausrüstung des Dienstleistungserbringers, seiner Massnahmen zur Qualitätssicherung und der von seinem Unternehmen gebotenen Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten, 9.sind die zu erbringenden Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers und erforderlichenfalls seine Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten und die von ihm für die Qualitätssicherung getroffenen Vorkehrungen, 10. durch die Angabe, welche Teile des Auftrags der Dienstleistungserbringer unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt. Art. 73 - Bei Aufträgen, für die keine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, können öffentliche Auftraggeber angemessene Nachweise angeben, ohne durch die Einschränkungen der Artikel 68, 69, 71 und 72 gebunden zu sein.

Art. 74 - Ein Bewerber oder Bieter kann sich für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er weist in diesem Fall dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach, dass ihm für die Ausführung des Auftrags die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen, dem Bewerber oder Bieter solche Mittel zur Verfügung zu stellen, vorlegt. Artikel 61 ist auf diese Unternehmen anwendbar.

Unter denselben Voraussetzungen kann sich eine Gruppe von Bewerbern oder Bietern auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. Öffentliche Auftraggeber können in den Auftragsunterlagen für Bewerber oder Bieter die Möglichkeit begrenzen, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen, wenn diesen Unternehmen auf der Grundlage von Artikel 21 des Gesetzes das Zugangsrecht verweigert worden ist.

Art. 75 - Öffentliche Auftraggeber können von Bewerbern oder Bietern den Nachweis ihrer Eintragung im Berufs- oder Handelsregister gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, verlangen. Der Nachweis wird durch eine Bescheinigung oder in deren Ermangelung durch eine Erklärung unter Eid erbracht.

Die einschlägigen Register, Bescheinigungen und Erklärungen pro Mitgliedstaat sind in Anlage 5 angegeben.

Art. 76 - Müssen Dienstleistungserbringer eine besondere Berechtigung besitzen oder Mitglied einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Ursprungsland erbringen zu können, so können öffentliche Auftraggeber den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.

Art. 77 - Wenn öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass ein Bewerber oder Bieter bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen verlangen, nehmen sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Sie erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Sie nehmen ebenfalls den Nachweis von gleichwertigen Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form an.

Art. 78 - Wenn öffentliche Auftraggeber in den entsprechenden Fällen wie in Artikel 69 Nr. 4 und 72 Nr. 4 erwähnt zum Nachweis dafür, dass ein Bewerber oder Bieter bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen verlangen, nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen genügen und von Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Sie erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Sie nehmen ebenfalls den Nachweis von gleichwertigen Umweltmanagementmassnahmen in anderer Form an.

Art. 79 - Die von der zuständigen Stelle bescheinigte Eintragung eines zugelassenen Unternehmers, Lieferanten oder Dienstleistungserbringers in einem amtlichen Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union stellt nur im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 61 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 4 und 7, 67 § 1 Nr. 2 und 3, 69 Nr. 2, 3 und 5 bis 7, 71 Nr. 2 bis 7, 72 Nr. 3 bis 10, 75 und gegebenenfalls 76 eine Eignungsvermutung dar. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels werden nur zugunsten von Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern angewandt, die in dem Land ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird.

Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen zu entnehmen sind, können nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden.

KAPITEL 6 - Vergabe bei Ausschreibungen und Angebotsaufrufen Abschnitt 1 - Form, Inhalt und Unterzeichnung des Angebots Art. 80 - Wenn den Auftragsunterlagen ein Formular für die Erstellung des Angebots und die Ausfüllung des zusammenfassenden Aufmasses oder des Verzeichnisses beiliegt, macht der Bieter davon Gebrauch. Benutzt er dieses Formular nicht, trägt er die volle Verantwortung für die vollständige Übereinstimmung zwischen den von ihm benutzten Unterlagen und dem Formular.

Art. 81 - Das Angebot umfasst: 1. Namen, Vornamen, Eigenschaft oder Beruf, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Bieters oder, für eine juristische Person, Gesellschaftsnamen oder gemeinsamen Namen, Rechtsform, Staatsangehörigkeit, Gesellschaftssitz und gegebenenfalls Unternehmensnummer, 2.a) Gesamtwert des Angebots, gegebenenfalls Mehrwertsteuer einbegriffen, wie gegebenenfalls im zusammenfassenden Aufmass oder im Verzeichnis detailliert, b) Preiszuschläge, c) gegebenenfalls Nachlässe oder Verbesserungen für das gesamte Angebot oder einen Teil davon, d) Nachlässe oder Verbesserungen bei Anwendung von Artikel 89 Absatz 1, e) jede andere Preisangabe wie in den Auftragsunterlagen vorgesehen, 3.Nummer und Bezeichnung des Kontos bei einem Geldinstitut, auf das die Bezahlung des Auftrags geleistet werden muss, 4. was Unteraufträge betrifft, eventuelle Informationen in Anwendung von Artikel 12, 5.sofern in den Auftragsunterlagen auferlegt, Herkunft der zu liefernden Waren und der zu verwendenden Materialien, die aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Union stammen, wobei je nach Ursprungsland der Wert ohne Zölle anzugeben ist, den diese Waren oder Materialien im Angebot ausmachen. Sind diese Waren oder Materialien auf dem Gebiet der Europäischen Union fertig zu stellen oder zu verarbeiten, ist lediglich der Wert dieser Stoffe anzugeben, 6. bei Angeboten für mehrere Lose gemäss Artikel 89 Absatz 2, Vorzugsreihenfolge der Lose. Wird das Angebot von einer Gruppe ohne Rechtspersönlichkeit eingereicht, sind die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1 auf jedes der Mitglieder der Gruppe anwendbar.

In den Auftragsunterlagen wird gegebenenfalls die Weise vorgesehen, wie Unterlagen, Modelle, Muster und andere vorzulegende Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 82 - § 1 - Der Bieter unterzeichnet das Angebot und das eventuelle zusammenfassende Aufmass oder das eventuelle Verzeichnis und die anderen dem Angebot beigefügten Anlagen.

Gegebenenfalls vorgeschlagene in Artikel 81 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Preiszuschläge, Nachlässe oder Verbesserungen und Streichungen, darüber geschriebene, zusätzliche oder abändernde Vermerke, die im Angebot und seinen Anlagen vorkommen und sich auf die wesentlichen Auftragsbedingungen insbesondere in Bezug auf Preise, Fristen und technische Spezifikationen auswirken könnten, werden ebenfalls vom Bieter unterzeichnet. Die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn das Angebot und seine Anlagen elektronisch signiert worden sind. § 2 - Wird das Angebot von einer Gruppe ohne Rechtspersönlichkeit eingereicht, hält jedes ihrer Mitglieder § 1 ein. § 3 - Wird das Angebot von einem Bevollmächtigten unterzeichnet, gibt dieser deutlich seinen beziehungsweise seine Vollmachtgeber an. Der Bevollmächtigte fügt dem Angebot die authentische Urkunde oder Privaturkunde, mit der ihm diese Vollmacht erteilt wird, oder eine Abschrift der Vollmacht bei. Er verweist gegebenenfalls auf die Nummer der Anlage zum Belgischen Staatsblatt, in der die betreffende Urkunde auszugsweise veröffentlicht worden ist.

Ein Vollmachtgeber kann im Hinblick auf zukünftige Aufträge die Vollmacht, die er zu diesem Zweck einem oder mehreren Bevollmächtigten erteilt hat, hinterlegen. Diese Vollmacht gilt nur für die Aufträge des öffentlichen Auftraggebers, bei dem sie hinterlegt worden ist. Der Bevollmächtigte verweist in jedem Angebot auf diese Hinterlegung. § 4 - Für Angebote, die im Namen einer juristischen Person elektronisch signiert werden anhand eines Zertifikats, das dieser juristischen Person ausgestellt wurde, die sich ausschliesslich in ihrem Namen und für eigene Rechnung verpflichtet, ist keine zusätzliche Vollmacht vonnöten.

Abschnitt 2 - Zusammenfassendes Aufmass und Verzeichnis Art. 83 - § 1 - Wenn den Auftragsunterlagen eines Bauauftrags ein zusammenfassendes Aufmass beiliegt, trägt der Bieter die erforderlichen Angaben ein und führt die nötigen Rechenoperationen aus. § 2 - Unter Berücksichtigung der Auftragsunterlagen, seiner Fachkenntnisse oder seiner persönlichen Feststellungen berichtigt der Bieter: 1. Fehler, die er in den Pauschalmengen entdeckt, 2.Fehler, die er in den wahrscheinlichen Mengen entdeckt, sofern die vorgeschlagene Berichtigung mindestens fünfundzwanzig Prozent über oder unter der Menge des betreffenden Postens liegt, 3. Auslassungen im zusammenfassenden Aufmass. Er legt seinem Angebot ein Schreiben mit der Rechtfertigung dieser Berichtigungen bei.

Art. 84 - § 1 - Wenn den Auftragsunterlagen eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags ein Verzeichnis beiliegt, trägt der Bieter die erforderlichen Angaben ein und führt die nötigen Rechenoperationen aus. § 2 - Unter Berücksichtigung der Auftragsunterlagen, seiner Fachkenntnisse oder seiner persönlichen Feststellungen berichtigt der Bieter: 1. Fehler, die er in den Pauschalmengen und wahrscheinlichen Mengen entdeckt, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich in den Auftragsunterlagen erlaubt ist, 2.Auslassungen im Verzeichnis.

Er legt seinem Angebot ein Schreiben mit der Rechtfertigung dieser Berichtigungen bei.

Abschnitt 3 - Interpretation, Fehler und Auslassungen Art. 85 - § 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist bei Unstimmigkeit zwischen den Auftragsunterlagen folgende Prioritätsreihenfolge für die Interpretation ausschlaggebend: 1. Pläne, 2.Sonderlastenheft, 3. zusammenfassendes Aufmass oder Verzeichnis. Enthalten Pläne Widersprüche, kann der Bieter sich auf die für ihn günstigste Hypothese stützen, es sei denn, genauere Angaben sind diesbezüglich in den anderen Auftragsunterlagen enthalten. § 2 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen gelten die vom öffentlichen Auftraggeber im zusammenfassenden Aufmass erteilten Angaben lediglich als einfache Hinweise und können nur herangezogen werden, um gegebenenfalls Unzulänglichkeiten der anderen Auftragsunterlagen zu ergänzen.

In den Auftragsunterlagen kann vorliegender Paragraph auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge anwendbar gemacht werden.

Art. 86 - Entdeckt ein Unternehmer, Lieferant oder Dienstleistungserbringer in den Auftragsunterlagen Fehler oder Auslassungen, die es ihm unmöglich machen, einen Preis zu berechnen, oder durch die ein Vergleich der Angebote undurchführbar wird, setzt er den öffentlichen Auftraggeber unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis. Dieser wird jedenfalls spätestens zehn Tage vor dem Datum der Öffnungssitzung benachrichtigt, es sei denn, die Frist für den Eingang der Angebote ist so kurz, dass es unmöglich ist.

Der öffentliche Auftraggeber beurteilt, ob die Bedeutung der Fehler oder Auslassungen eine Vertagung der Öffnungssitzung und gegebenenfalls eine angepasste Veröffentlichung rechtfertigt.

Art. 87 - Nach Öffnung der Sitzung darf der Bieter sich nicht mehr auf Fehler oder Auslassungen berufen, die im zusammenfassenden Aufmass oder im Verzeichnis vorkommen, das ihm vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist.

Darüber hinaus darf er ab diesem Zeitpunkt sich nicht mehr auf Formfehler, Fehler oder Auslassungen in seinem Angebot berufen.

Abschnitt 4 - Preisangabe und Lose Art. 88 - Die Preise werden im Angebot in Euro angegeben. Der Gesamtwert des Angebots wird ausgeschrieben. Gleiches gilt für die Einheitspreise, sofern dies in den Auftragsunterlagen verlangt wird.

Art. 89 - In seinen Angeboten für mehrere Lose darf der Bieter entweder einen oder mehrere Nachlässe bei Ausschreibungen oder einen oder mehrere Verbesserungsvorschläge bei Angebotsaufrufen anbieten, falls dieselben Lose ihm vergeben werden, sofern es nicht in den Auftragsunterlagen verboten ist.

Sofern es in den Auftragsunterlagen verlangt wird und der öffentliche Auftraggeber Artikel 58 § 4 Absatz 1 Nr. 2 anwendet, gibt der Bieter in seinen Angeboten für mehrere Lose seine Vorzugsreihenfolge für die Vergabe dieser Lose.

Abschnitt 5 - Abgabe der Angebote Art. 90 - § 1 - Angebote, die in Papierform erstellt worden sind, werden in einen Briefumschlag gesteckt, der definitiv versiegelt wird und auf dem das Datum der Öffnungssitzung, die Nummer des Sonderlastenhefts oder der Auftragsgegenstand und gegebenenfalls die Nummern der Lose stehen. Sie werden per Postdienst versandt oder durch Boten abgegeben.

Bei Versendung per Postdienst wird der definitiv versiegelte Umschlag in einen zweiten Umschlag gesteckt, der geschlossen wird und auf dem der Vermerk "Angebot" deutlich angegeben wird. Das Ganze wird an die in den Auftragsunterlagen angegebene Anschrift versandt.

Der Bote händigt der vom öffentlichen Auftraggeber dazu bestimmten Person das Angebot aus oder hinterlegt es in den zu diesem Zweck bestimmten Briefkasten.

Vorliegender Paragraph ist auf Angebote, die anhand elektronischer Mittel erstellt, jedoch nicht auf elektronischem Wege übermittelt werden, anwendbar. § 2 - Jedes Angebot muss dem Sitzungsvorsitzenden zukommen, ehe er die Sitzung eröffnet.

Ein verspätet beim Vorsitzenden eingetroffenes Angebot wird ungeachtet der Ursache abgelehnt oder ungeöffnet aufbewahrt.

Jedoch wird ein solches Angebot angenommen, sofern der öffentliche Auftraggeber den Auftrag noch nicht abgeschlossen hat und das Angebot spätestens am vierten Kalendertag vor dem Datum der Öffnungssitzung per Einschreiben versandt worden ist.

Art. 91 - § 1 - Für Änderungen und Rücknahmen bereits verschickter oder abgegebener Angebote ist eine vom Bieter unterzeichnete schriftliche Erklärung erforderlich.

Gegenstand und Tragweite der Änderungen sind genau anzugeben.

Rücknahmen müssen bedingungslos sein.

Die Bestimmungen der Artikel 80 und 90 finden Anwendung auf Änderungen und Rücknahmen. § 2 - Rücknahmen können auch per Fax oder anhand eines elektronischen Mittels, das Artikel 52 § 1 nicht entspricht, mitgeteilt werden, sofern: 1. sie dem Vorsitzenden der Öffnungssitzung zukommen, ehe er die Sitzung eröffnet, 2.und sie per Einschreiben, das spätestens am Vortag der Öffnungssitzung versandt wird, bestätigt werden.

Der Bieter kann in seinem neuen, ordnungsgemäss eingereichten Angebot angeben, welche nicht auf elektronischem Wege eingereichten Anlagen zu dem zurückgezogenen Angebot er beibehalten möchte.

Abschnitt 6 - Öffnung der Angebote Art. 92 - Die Sitzung für die Öffnung der Angebote findet am Ort, am Datum und zu der Uhrzeit statt, die in den Auftragsunterlagen bestimmt sind.

Sie wird vom Vorsitzenden geleitet, dem ein oder mehrere Beisitzer beistehen.

Es wird in folgender Reihenfolge verfahren: 1. Bevor die Betreffenden in den angegebenen Raum eingelassen werden, legt der Vorsitzende der Sitzung die bereits eingegangenen Angebote dort ab, die nicht auf elektronischem Wege übermittelt worden sind.2. Sobald der Raum der Öffentlichkeit zugänglich ist, werden die mitgebrachten Angebote dem Vorsitzenden ausgehändigt.Bei nicht offenen Verfahren werden nur Bieter oder ihre Vertreter in den Raum eingelassen. 3. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung.Ab diesem Zeitpunkt ist Artikel 90 § 2 anwendbar. 4. Danach werden alle eingegangenen Angebote geöffnet.5. Der Vorsitzende verliest die Namen beziehungsweise Gesellschaftsnamen der Bieter, ihren Wohnsitz beziehungsweise Gesellschaftssitz und die Rücknahmen von Angeboten. Bei Ausschreibungen verliest der Vorsitzende ausserdem die Gesamtwerte der Angebote, Mehrwertsteuer einbegriffen, einschliesslich derjenigen für Varianten, obligatorische Optionen, Nachlässe und Zuschläge.

Bezieht sich die Ausschreibung jedoch auf eine grosse Anzahl Lose, kann die Verlesung der Preise durch ein anderes Mittel der Preisvorlage in der Sitzung ersetzt werden. 6. Der Vorsitzende oder ein Beisitzer paraphiert Blatt für Blatt die Angebote einschliesslich der Anlagen, die er für die wichtigsten hält, und ihre Änderungen und Rücknahmen.Die Paraphe kann durch ein anderes Authentifizierungsmittel wie ein Siegel oder einen Namensstempel ersetzt werden.

Ist ein Angebot anhand elektronischer Mittel gemäss Artikel 52 § 1 erstellt worden, signiert der Vorsitzende oder ein Beisitzer die verschiedenen vorerwähnten Unterlagen elektronisch, ausser wenn die vom öffentlichen Auftraggeber verwendeten elektronischen Mittel die Unversehrtheit der Unterlagen nach deren Öffnung gewährleisten.

Art. 93 - Der Vorsitzende fertigt einen Vergabevermerk an, der die in Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Nr. 5 von ihm verlesenen Angaben, die Zwischenfälle während der Öffnungssitzung und die Bemerkungen, die ein Anwesender festgehalten zu sehen wünscht, umfasst.

Der Vergabevermerk wird unverzüglich vom Vorsitzenden unterzeichnet.

Bieter erhalten auf ihren schriftlichen Antrag hin schnellstmöglich eine Abschrift des Vergabevermerks.

Art. 94 - Eine zusätzliche Öffnungssitzung, zu der alle bei der ursprünglichen Sitzung anwesenden oder bekannten Bieter gleichzeitig und schriftlich eingeladen werden, findet in folgenden Fällen statt: 1. wenn Angebote, Änderungen oder Rücknahmen von Angeboten zwar verspätet eingegangen sind, jedoch gemäss den Artikeln 90 § 2 Absatz 3 und 91 § 1 Absatz 4 berücksichtigt werden können, 2.wenn während der ursprünglichen Öffnungssitzung technische Schwierigkeiten bei Öffnung und Einsicht der anhand elektronischer Mittel erstellten Angebote aufgetreten sind, ausser wenn gemäss den in Artikel 52 § 3 Nr. 2 erwähnten Bedingungen eine Sicherheitskopie während der Öffnungssitzung geöffnet worden ist und diese Kopie die vorerwähnten Schwierigkeiten nicht bereitet.

Die Artikel 92 Absatz 3 Nr. 4 bis 6 und 93 sind auf diese Sitzung anwendbar.

Abschnitt 7 - Prüfung und Ordnungsmässigkeit der Angebote Art. 95 - Der öffentliche Auftraggeber prüft die Ordnungsmässigkeit der Angebote der ausgewählten Bieter. Er prüft diese Ordnungsmässigkeit sowohl auf formaler als auch auf materieller Ebene.

Ein Angebot ist formal nicht ordnungsgemäss und demnach nichtig, wenn es von den wesentlichen Formalitäten abweicht, die durch die Artikel 6 § 1, 51 § 2, 52, 54 § 2, 55, 80, 81, 82, 90 und 91 und die Auftragsunterlagen vorgeschrieben sind. Darüber hinaus kann der öffentliche Auftraggeber ein Angebot als formal nicht ordnungsgemäss betrachten, wenn es den anderen vorgeschriebenen Formalitäten nicht entspricht.

Ein Angebot ist materiell nicht ordnungsgemäss und demnach nichtig, wenn es von den wesentlichen Bestimmungen der Auftragsunterlagen insbesondere in Bezug auf Preise, Fristen und technische Spezifikationen abweicht oder bei ungewöhnlichem Preis im Sinne von Artikel 99.

Darüber hinaus kann der öffentliche Auftraggeber ein Angebot als materiell nicht ordnungsgemäss betrachten, wenn es: 1. den Bestimmungen von Kapitel 1 Abschnitt 6 bis 11 und Kapitel 6 Abschnitt 2 bis 4 nicht entspricht, 2.Vorbehalte enthält oder dessen Bestandteile nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen.

Art. 96 - § 1 - Der öffentliche Auftraggeber berichtigt Rechenfehler und rein sachliche Fehler in den Angeboten, ohne dass er für übersehene Fehler haftbar gemacht werden kann.

Zur Berichtigung dieser Fehler erforscht der öffentliche Auftraggeber die wirkliche Absicht des Bieters durch eine Analyse des Angebots und dessen Vergleich mit den anderen Angeboten und mit den Marktpreisen und, wenn nötig, durch Anwendung von § 4.

Wird in letzterem Fall keine Erläuterung erteilt oder hält der öffentliche Auftraggeber die Erläuterung für unannehmbar, berichtigt er die Fehler nach seinen eigenen Feststellungen. Wenn dies unmöglich ist, kann der öffentliche Auftraggeber entweder beschliessen, dass die angebotenen Einheitspreise massgebend sind, oder das Angebot als nicht ordnungsgemäss ablehnen. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber berichtigt die Angebote je nach den Rechenfehlern und rein sachlichen Fehlern, die er oder ein Bieter in den Auftragsunterlagen festgestellt hat. § 3 - Berichtigt ein öffentlicher Auftraggeber Fehler unmittelbar in Angeboten, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind, behält er eine Ausgangsversion dieser Angebote und achtet darauf, dass seine Berichtigungen klar ersichtlich und die ursprünglichen Angaben noch erkennbar sind. Der öffentliche Auftraggeber signiert seine Berichtigungen beziehungsweise die angepasste Version elektronisch gemäss Artikel 52 § 1 Absatz 1 Nr. 1. § 4 - Der öffentliche Auftraggeber kann innerhalb der von ihm festgelegten Frist die Bieter auffordern, ihr Angebot inhaltlich zu erläutern und zu vervollständigen, ohne es zu ändern.

Art. 97 - § 1 - Vorliegender Artikel ist bei Ausschreibungen anwendbar. § 2 - Hat ein Bieter in Anwendung von Artikel 83 § 2 oder 84 § 2 die Menge eines oder mehrerer Posten des zusammenfassenden Aufmasses oder des Verzeichnisses berichtigt, überprüft der öffentliche Auftraggeber diese Änderungen, berichtigt sie notfalls nach seinen eigenen Berechnungen und ändert gegebenenfalls die Aufmasse oder Verzeichnisse, die den Angeboten beigefügt sind.

Für den Bieter, der in Anwendung von Artikel 83 § 2 Nr. 2 eine Verringerung vorschlägt, wird der Gesamtpreis, der der so verringerten Menge entspricht, zu einem Pauschalpreis, wenn und sofern der öffentliche Auftraggeber diese Berichtigung annimmt.

Kann der öffentliche Auftraggeber die Änderungen eines Postens mit wahrscheinlichen Mengen nicht anhand eigener Berechnungen überprüfen, bringt er die vorgeschlagenen Mengen, die grösser oder niedriger sind als die ursprüngliche Menge des Aufmasses oder Verzeichnisses, auf diese ursprüngliche Menge zurück. § 3 - Hat ein Bieter für einen Posten des zusammenfassenden Aufmasses oder des Verzeichnisses keinen Preis angegeben, kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot entweder als nicht ordnungsgemäss ablehnen oder es berücksichtigen und dabei die Auslassung durch Anwendung folgender Formel beheben: P = L x Y/X dabei ist: - P: der Preis des Postens, für den der Bieter keinen Preis angegeben hat, - L: der Wert, der auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus dem gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber gemäss Artikel 96 und § 2 des vorliegenden Artikels berichtigten Preis der Bieter errechnet wird, die den Preis für diesen Posten in ihrem zusammenfassenden Aufmass oder ihrem Verzeichnis angegeben haben, - X: der Wert, der auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus dem gegebenenfalls aufgrund der für jeden Posten im Aufmass oder Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäss Artikel 96 berichtigten Gesamtwert des Aufmasses oder Verzeichnisses aller Bieter errechnet wird, die den Preis für den betreffenden Posten angegeben haben, ohne Berücksichtigung des für diesen Posten angegebenen Preises, - Y: der gegebenenfalls aufgrund der für jeden Posten im Aufmass oder Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäss Artikel 96 berichtigte Gesamtwert des Aufmasses oder Verzeichnisses des Bieters, der keinen Preis für den betreffenden Posten angegeben hat.

Hat der Bieter für mehrere Posten keinen Preis angegeben, wird zur Errechnung des Wertes X der Preis der anderen Bieter für diese Posten nicht berücksichtigt.

Zur Errechnung der Werte X und L darf der öffentliche Auftraggeber Angebote, in denen für den betreffenden Posten ein ungewöhnlicher Preis angegeben ist, nicht berücksichtigen. § 4 - Ist in Anwendung von Artikel 83 § 2 oder 84 § 2 eine Auslassung im zusammenfassenden Aufmass oder im Verzeichnis behoben worden, verfährt der öffentliche Auftraggeber wie folgt: 1. Er vergewissert sich, dass diese Behebung begründet ist, und berichtigt sie, wenn nötig, nach seinen eigenen Feststellungen. Haben die anderen Bieter keinen Preis für die fehlenden Posten angeboten, werden diese Preise im Hinblick auf die Klassifizierung der Angebote und ihre Beibehaltung bei der endgültigen Berichtigung der Angebote für jeden dieser Posten nach nachstehender Formel berechnet: S = L x Y/X . S: der Preis des fehlenden Postens, . L: der gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigte Betrag im zusammenfassenden Aufmass oder im Verzeichnis des Bieters, der die Auslassung gemeldet hat, für den fehlenden Posten, . X: der gegebenenfalls aufgrund der für jeden Posten im zusammenfassenden Aufmass oder im Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäss Artikel 96 berichtigte Gesamtwert des Angebots desselben Bieters, ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten, . Y: der gegebenenfalls aufgrund der für jeden Posten im zusammenfassenden Aufmass oder im Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäss Artikel 96 berichtigte Gesamtwert des Angebots des Bieters, der die Auslassung nicht gemeldet hat, ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten. 2. Haben mehrere Bieter dieselbe Auslassung gemeldet, werden die Faktoren L und X der obigen Formel anhand des arithmetischen Mittels aus den in den zusammenfassenden Aufmassen oder Verzeichnissen besagter Bieter angegebenen Werten L und X errechnet.3. In beiden Fällen wird der Einheitspreis eines fehlenden Postens durch Teilung des Betrags S durch die entsprechende Menge errechnet, so wie sie gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigt worden ist.4. Zur Errechnung der Preise eines fehlenden Postens gemäss Nr.1 und 2 darf der öffentliche Auftraggeber Angebote, in denen für diesen fehlenden Posten ein ungewöhnlicher Preis angeboten ist, nicht berücksichtigen.

Hat kein Bieter einen gewöhnlichen Preis für diesen fehlenden Posten angeboten, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne diesen Posten vergeben. § 5 - Nur zur Klassifizierung der Angebote werden die vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Mengen, wenn sie den Mengen des ursprünglichen Aufmasses oder Verzeichnisses entsprechen oder darüber liegen, unterschiedslos in allen Aufmassen oder Verzeichnissen aufgeführt.

Dagegen kommen die vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Änderungen, mit denen die ursprünglichen Mengen des Aufmasses verringert werden, nur Bietern zugute, die sie gemeldet haben, und nur in dem Masse, wie sie begründet sind. Zu diesem Zweck: 1. wird die vom öffentlichen Auftraggeber angenommene Menge im Aufmass oder Verzeichnis aufgeführt, wenn die vom Bieter vorgeschlagene Menge darunter liegt, 2.wird die vom Bieter vorgeschlagene Menge im Aufmass oder Verzeichnis aufgeführt, wenn diese zwischen der vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Menge und der ursprünglichen Menge des Aufmasses oder Verzeichnisses liegt, 3. wird die vom Bieter vorgeschlagene Menge auf die ursprüngliche Menge des Aufmasses oder Verzeichnisses reduziert, wenn die vom Bieter vorgeschlagene Menge darüber liegt. § 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber die Verbesserungen, die in einem ordnungsgemässen oder nicht ordnungsgemässen Angebot vorgeschlagen werden, das von einem ausgewählten Bieter eingereicht worden ist.

Art. 98 - § 1 - Vorliegender Artikel ist bei Angebotsaufrufen anwendbar. § 2 - Hat ein Bieter in Anwendung von Artikel 83 § 2 oder 84 § 2 die Menge eines oder mehrerer Posten des zusammenfassenden Aufmasses oder des Verzeichnisses berichtigt, überprüft der öffentliche Auftraggeber diese Änderungen, berichtigt sie notfalls nach seinen eigenen Berechnungen und ändert gegebenenfalls die den Angeboten beigefügten Aufmasse oder Verzeichnisse durch Anwendung von Artikel 97 §§ 2 und 6, einschliesslich der in Artikel 97 § 2 Absatz 2 erwähnten Folgen auf den Preis. § 3 - Hat ein Bieter für einen Posten des zusammenfassenden Aufmasses oder des Verzeichnisses keinen Preis angegeben, kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot entweder als nicht ordnungsgemäss ablehnen oder es berücksichtigen und dabei Artikel 97 §§ 3 und 6 anwenden. § 4 - Ist in Anwendung von Artikel 83 § 2 oder 84 § 2 eine Auslassung im zusammenfassenden Aufmass oder im Verzeichnis behoben worden, wendet der öffentliche Auftraggeber Artikel 97 §§ 4 und 6 an.

Art. 99 - § 1 - Nachdem der öffentliche Auftraggeber Artikel 96 angewandt hat, überprüft er die Preise gemäss Artikel 21. § 2 - Bei einem Bauauftrag, der im Wege einer Ausschreibung vergeben wird, und sofern mindestens vier Angebote von ausgewählten Bietern abgegeben worden sind, wird jedes Angebot, dessen Gesamtwert mindestens fünfzehn Prozent unter dem Durchschnittswert der von diesen Bietern abgegebenen ordnungsgemässen oder nicht ordnungsgemässen Angebote liegt, als ein Angebot betrachtet, dessen vermutlich ungewöhnlicher Gesamtwert vom öffentlichen Auftraggeber überprüft werden muss.

Der Durchschnittswert wird wie folgt errechnet: 1. Bei mindestens sieben Angeboten werden sowohl das niedrigste Angebot als auch die höchsten Angebote, die ein Viertel der insgesamt abgegebenen Angebote ausmachen, ausgeschlossen.Ist diese Anzahl nicht durch vier teilbar, wird das Viertel auf die höhere Einheit aufgerundet. 2. Bei weniger als sieben Angeboten werden das niedrigste und das höchste Angebot ausgeschlossen. Bei einem Angebot, dessen Gesamtwert überprüft werden muss, verfährt der öffentliche Auftraggeber wie folgt: 1. Entweder begründet er im Beschluss zur Auftragsvergabe, weshalb der Gesamtwert des Angebots keinen ungewöhnlichen Charakter aufweist.2. Oder er fordert den Bieter auf, gemäss Artikel 21 § 3 Absatz 2 bis 4 die notwendigen Erläuterungen zu erteilen.Stellt sich entweder nach Prüfung dieser Erläuterungen heraus, dass der Gesamtwert des Angebots tatsächlich ungewöhnlich niedrig ist, oder mangels Erläuterungen innerhalb der festgesetzten Frist ist das Angebot nicht ordnungsgemäss.

In den Auftragsunterlagen kann vorliegender Paragraph auf Angebotsaufrufe und Liefer- und Dienstleistungsaufträge anwendbar gemacht werden. § 3 - Wird das Angebot bei Bauaufträgen aufgrund von § 1 oder § 2 abgelehnt, setzt der öffentliche Auftraggeber innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Auftragsabschluss die Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer davon in Kenntnis. Er teilt der Kommission ebenfalls die Namen der Bieter mit, die die notwendigen Erläuterungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt haben.

Abschnitt 8 - Auftragsvergabe Art. 100 - § 1 - Vorliegender Artikel ist bei Ausschreibungen anwendbar. § 2 - Bei obligatorischen oder fakultativen Varianten wird der Bieter mit dem niedrigsten ordnungsgemässen Angebot aufgrund einer einzigen Klassifizierung der Grundangebote und der Angebote für Varianten bestimmt.

Bei obligatorischen Optionen wird der Bieter mit dem niedrigsten ordnungsgemässen Angebot aufgrund der Klassifizierung der Angebote bestimmt, die um den für die Gesamtheit dieser Optionen angebotenen Preis erhöht worden sind.

Hat ein Bieter unter Verstoss gegen Artikel 10 § 2 Absatz 2 einen Aufpreis oder eine andere Gegenleistung mit einer freien Option verbunden, wird diese sofern möglich nicht berücksichtigt; ansonsten ist das Angebot nicht ordnungsgemäss.

Haben Bieter gemäss Artikel 89 Absatz 1 Nachlässe angeboten, wird für jedes Los der Bieter mit dem niedrigsten ordnungsgemässen Angebot unter Berücksichtigung der für bestimmte Gruppen von Losen angebotenen Nachlässe und des niedrigsten Preises für sämtliche Lose bestimmt.

Wendet der öffentliche Auftraggeber Artikel 58 § 4 Absatz 1 Nr. 2 an und entspricht der Bieter mit dem niedrigsten ordnungsgemässen Angebot den Mindestanforderungen für mehrere Lose nicht, werden ihm nur die Lose, für die er diesen Mindestanforderungen entspricht, unter Berücksichtigung der in Artikel 89 Absatz 2 erwähnten Vorzugsreihenfolge vergeben. In Ermangelung dessen nimmt der öffentliche Auftraggeber eine Auslosung unter den betreffenden Losen vor. § 3 - Haben mehrere Bieter den gleichen niedrigsten Preis angeboten, fordert der öffentliche Auftraggeber sie auf, schriftlich einen Nachlass anzubieten. In diesem Fall sind die Artikel 50 Absatz 2 Nr. 3, 51 § 2, 57 und 90 bis 94 anwendbar.

Gibt es danach immer noch gleiche Preise, nimmt der öffentliche Auftraggeber eine Auslosung vor, zu der die betreffenden Bieter eingeladen werden. Ein Vergabevermerk über diese Auslosung wird gemäss Artikel 93 angefertigt.

Art. 101 - § 1 - Vorliegender Artikel ist bei Angebotsaufrufen anwendbar. § 2 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen wird bei obligatorischen oder fakultativen Varianten das wirtschaftlich günstigste Angebot aufgrund einer einzigen Klassifizierung der Grundangebote und der Angebote für Varianten je nach ihren wirtschaftlichen Vorteilen aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers bestimmt.

Werden freie Varianten vorgeschlagen, beschliesst der öffentliche Auftraggeber, welche er nicht berücksichtigt. Vorhergehender Absatz ist auf freie Varianten, die der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt, anwendbar.

Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt die obligatorischen Optionen und beschliesst, welche freien Optionen er berücksichtigt, um den Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu bestimmen.

Haben Bieter gemäss Artikel 89 Absatz 1 eine Verbesserung des Angebots vorgeschlagen, wird für jedes Los der Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten ordnungsgemässen Angebot unter Berücksichtigung der Verbesserungsvorschläge für bestimmte Gruppen von Losen und der wirtschaftlich günstigsten Gesamtheit aller Lose bestimmt.

Wendet der öffentliche Auftraggeber Artikel 58 § 4 Absatz 1 Nr. 2 an und entspricht der Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten ordnungsgemässen Angebot den Mindestanforderungen für mehrere Lose nicht, werden ihm nur die Lose, für die er diesen Mindestanforderungen entspricht, unter Berücksichtigung der in Artikel 89 Absatz 2 erwähnten Vorzugsreihenfolge vergeben. In Ermangelung dessen nimmt der öffentliche Auftraggeber eine Auslosung unter den betreffenden Losen vor. § 3 - Werden mehrere als gleichwertig betrachtete Angebote für am wirtschaftlich günstigsten gehalten, fordert der öffentliche Auftraggeber die Bieter im Hinblick auf seine Wahl auf, schriftlich Verbesserungsvorschläge für ihre Angebote zu unterbreiten. In diesem Fall sind die Artikel 50 Absatz 2 Nr. 3, 51 § 2, 57 und 90 bis 94 anwendbar.

Gibt es danach immer noch gleichwertige Angebote, nimmt der öffentliche Auftraggeber eine Auslosung vor, zu der die betreffenden Bieter eingeladen werden. Ein Vergabevermerk über diese Auslosung wird gemäss Artikel 93 angefertigt.

Abschnitt 9 - Auftragsabschluss Art. 102 - Der Auftragsabschluss erfolgt durch Notifizierung der Genehmigung des Angebots an den Auftragnehmer und ihm darf keinerlei Vorbehalt anhaften.

Die Notifizierung erfolgt per Einschreiben, per Fax oder durch andere elektronische Mittel, vorausgesetzt, in den beiden letzten Fällen wird der Inhalt binnen fünf Tagen per Einschreiben bestätigt.

Die Notifizierung erfolgt gültig und rechtzeitig bei Absendung des Einschreibens oder bei Absendung per Fax oder durch andere elektronische Mittel innerhalb der gegebenenfalls im Sinne von Artikel 57 verlängerten Bindefrist.

Art. 103 - Wenn bei Ausschreibungen die gegebenenfalls verlängerte Bindefrist abläuft, ohne dass der Auftrag abgeschlossen worden ist, und der öffentliche Auftraggeber in diesem Stadium Artikel 35 des Gesetzes nicht anwendet, verfährt er gemäss den nachfolgenden Modalitäten.

Vor der Auftragsvergabe fragt der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Bieter schriftlich, ob er damit einverstanden ist, sein Angebot aufrechtzuerhalten. Hat dieser Bieter sein schriftliches und vorbehaltloses Einverständnis dazu gegeben, nimmt der öffentliche Auftraggeber Vergabe und Abschluss des Auftrags vor.

Ist der betreffende Bieter nur damit einverstanden, sein Angebot aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt, er bekommt einen Preiszuschlag, wird der Auftrag unter Berücksichtigung des verlangten Preiszuschlags vergeben und abgeschlossen, sofern der Bieter diesen Zuschlag aufgrund neuer Umstände nach der Öffnung der Angebote rechtfertigt und der somit erhöhte Angebotspreis unter demjenigen der anderen ordnungsgemässen Angebote bleibt.

Ist der betreffende Bieter nicht damit einverstanden, sein Angebot aufrechtzuerhalten, erweist sich der verlangte Preiszuschlag als nicht gerechtfertigt oder bleibt der erhöhte Angebotspreis nicht der niedrigste, verfährt der öffentliche Auftraggeber wie folgt: 1. Entweder wendet er sich nacheinander aufgrund der Klassifizierung an die übrigen Bieter mit ordnungsgemässem Angebot.In diesem Fall sind die Absätze 2 und 3 ebenfalls anwendbar. 2. Oder er bittet alle übrigen Bieter mit ordnungsgemässem Angebot, den Preis ihres Angebots aufgrund der ursprünglichen Auftragsbedingungen zu revidieren, und er nimmt Vergabe und Abschluss des Auftrags aufgrund des Ergebnisses dieser Anfrage vor.Dem gerechtfertigten oder nicht gerechtfertigten Preiszuschlag, den der betreffende Bieter in Anwendung von Absatz 3 verlangt, wird ebenfalls Rechnung getragen. In diesem Fall sind die Artikel 50 Nr. 3, 51 § 2, 57 und Kapitel 6 anwendbar.

Art. 104 - Wenn bei Angebotsaufrufen die gegebenenfalls verlängerte Bindefrist abläuft, ohne dass der Auftrag abgeschlossen worden ist, und der öffentliche Auftraggeber in diesem Stadium Artikel 35 des Gesetzes nicht anwendet, verfährt er gemäss den nachfolgenden Modalitäten.

Vor der Auftragsvergabe fragt der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Bieter schriftlich, ob er damit einverstanden ist, sein Angebot aufrechtzuerhalten. Hat der Bieter sein schriftliches und vorbehaltloses Einverständnis dazu gegeben, nimmt der öffentliche Auftraggeber Vergabe und Abschluss des Auftrags vor.

Ist der betreffende Bieter nur damit einverstanden, sein Angebot aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt, er bekommt eine Änderung seines Angebots, wird der Auftrag unter Berücksichtigung der verlangten Änderung vergeben und abgeschlossen, sofern der Bieter die Änderung aufgrund neuer Umstände nach der Öffnung der Angebote rechtfertigt und das somit geänderte Angebot das wirtschaftlich günstigste bleibt.

Ist der betreffende Bieter nicht damit einverstanden, sein Angebot aufrechtzuerhalten, erweist sich die verlangte Änderung als nicht gerechtfertigt oder bleibt das geänderte Angebot nicht das wirtschaftlich günstigste, verfährt der öffentliche Auftraggeber wie folgt: 1. Entweder wendet er sich nacheinander aufgrund der Klassifizierung an die übrigen Bieter mit ordnungsgemässem Angebot.In diesem Fall sind die Absätze 2 und 3 ebenfalls anwendbar. 2. Oder er bittet alle übrigen Bieter mit ordnungsgemässem Angebot, ihr Angebot aufgrund der ursprünglichen Auftragsbedingungen zu revidieren, und er nimmt Vergabe und Abschluss des Auftrags aufgrund des Angebots, das das wirtschaftlich günstigste geworden ist, vor.Der gerechtfertigten oder nicht gerechtfertigten Änderung, die der betreffende Bieter in Anwendung von Absatz 3 verlangt, wird ebenfalls Rechnung getragen. In diesem Fall sind die Artikel 50 Nr. 3, 51 § 2, 57 und Kapitel 6 anwendbar.

KAPITEL 7 - Vergabe bei Verhandlungsverfahren Abschnitt 1 - Spezifische Schwellenwerte Art. 105 - § 1 - Die in Artikel 26 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnte zu genehmigende Ausgabe darf folgende Werte nicht erreichen: 1. den in Artikel 32 Absatz 1 Nr.3 erwähnten Schwellenwert für die in den Kategorien 6 und 8 der Anlage II A zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge und für diejenigen, die in Anlage II B zum Gesetz aufgeführt sind, 2. 85.000 EUR für alle anderen Aufträge, 3. 30.000 EUR für jedes der Lose eines Auftrags, dessen geschätzter Wert den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert nicht erreicht, sofern der kumulierte Wert dieser Lose zwanzig Prozent des geschätzten Auftragswerts nicht übersteigt, 4. 8.500 EUR für Aufträge, die durch eine in Artikel 110 Absatz 2 erwähnte angenommene Rechnung zustande kommen. § 2 - Der in Artikel 26 § 2 Nr. 1 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnte geschätzte Auftragswert darf folgende Werte nicht erreichen: 1. 600.000 EUR für Bauaufträge, 2. den in Artikel 32 Absatz 1 Nr.2 und 3 festgelegten Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. § 3 - Die in den Artikeln 24 bis 27 erwähnten Schätzungsregeln sind auf die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Fälle anwendbar. In den Fällen von § 1 erfolgt die Berechnung zum Zeitpunkt der Genehmigung der Ausgabe. Artikel 28 ist ebenfalls auf die in den in § 2 vorgesehenen Fälle anwendbar.

Ein Auftrag darf zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels nicht aufgeteilt werden.

Abschnitt 2 - Ablauf und Abschluss Art. 106 - § 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind nicht auf das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung anwendbar: 1. die Artikel 6, 51, 52, 54 und 57, 2.Kapitel 5.

Die Artikel 61 §§ 1 und 2 Nr. 5 und 62 sind jedoch immer auf das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung anwendbar, ausser bei Aufträgen, deren zu genehmigende Ausgabe den in Artikel 105 § 1 Nr. 4 erwähnten Wert nicht erreicht. § 2 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist Artikel 57 nicht auf Aufträge, die im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vergeben werden, anwendbar.

Art. 107 - Bei Verhandlungsverfahren wird der Auftrag entweder dem Bieter, der das niedrigste Angebot eingereicht hat oder dem Bieter, der das aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat, vergeben. In letzterem Fall präzisiert der öffentliche Auftraggeber bei einem Auftrag, der den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreicht, in den Auftragsunterlagen die relative Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien. Diese Gewichtung kann gegebenenfalls mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Wenn eine solche Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, werden die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben.

Vorhergehender Absatz ist nicht anwendbar auf: 1. die in Anlage II B zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge, 2.die verschiedenen Fälle von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, für die nur ein Unternehmer, Lieferant oder Dienstleistungserbringer konsultiert werden kann.

Art. 108 - § 1 - Erreicht bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung der Auftrag den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert und werden mehrere Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer konsultiert, werden diese gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst zumindest Folgendes: 1. a) entweder Auftragsunterlagen oder Anschrift der Stelle, bei der diese Unterlagen angefordert werden können, und Termin, bis zu dem sie angefordert werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege freien, direkten, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den Auftragsunterlagen gewährt. In diesem Fall gibt er die Internetadresse an, unter der diese Unterlagen abgerufen werden können, b) bei einer entgeltlichen Ausstellung bestimmter Auftragsunterlagen ihren Selbstkostenpreis und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 2.Tag und gegebenenfalls Uhrzeit, bis zu denen die Angebote eingehen müssen, Anschrift und Stelle oder Person, an die sie zu senden sind, sowie Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst werden dürfen, 3. Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 4.Zuschlagskriterium beziehungsweise -kriterien, wenn sie nicht in den anderen Auftragsunterlagen enthalten sind, und gegebenenfalls Gewichtung der Kriterien oder, wenn eine solche Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung. § 2 - Der vorhergehende Paragraph ist nicht auf die in Anlage II B zum Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge anwendbar.

Art. 109 - § 1 - Vorliegender Artikel ist bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung auf Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge von Anlage II A zum Gesetz, die den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreichen, anwendbar. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von diesen unterbreiteten Angebote, um sie entsprechend den in den Auftragsunterlagen angegebenen Anforderungen anzupassen und das beste Angebot zu ermitteln.

Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in den Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In den Auftragsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. In der Schlussphase muss die Zahl derart verringert worden sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Zahl von geeigneten Angeboten vorliegt.

Art. 110 - Ein Auftrag im Verhandlungsverfahren wird abgeschlossen: 1. entweder durch Briefwechsel nach Handelsbrauch bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung 2.oder indem dem Auftragnehmer die Genehmigung seines Angebots, so wie gegebenenfalls nach den Verhandlungen abgeändert, notifiziert wird 3. oder durch Unterzeichnung einer Vereinbarung seitens der Parteien. Die in Absatz 1 erwähnten Abschlussverfahren sind nicht auf Aufträge, die durch eine angenommene Rechnung zustande kommen, anwendbar. Für diese Aufträge gilt die Rechnung als Nachweis für ihren Abschluss.

KAPITEL 8 - Vergabe bei wettbewerblichen Dialogen Art. 111 - § 1 - Bei wettbewerblichen Dialogen veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber eine Auftragsbekanntmachung gemäss dem Muster in Anlage 7 und erstellt er eine Beschreibung. In der Auftragsbekanntmachung gibt er die Anforderungen in Bezug auf die Auswahl gemäss Artikel 58 § 1 an. Ausserdem gibt er in der Auftragsbekanntmachung oder Beschreibung seine Bedürfnisse und Anforderungen und die Zuschlagskriterien an. § 2 - Für Aufträge, die den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreichen, präzisiert der öffentliche Auftraggeber die relative Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien, die gegebenenfalls mittels einer Marge angegeben werden kann, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Wenn eine solche Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, werden die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben.

Für Aufträge, die den vorerwähnten Wert nicht erreichen, und für Dienstleistungsaufträge von Anlage II B zum Gesetz präzisiert der öffentliche Auftraggeber entweder ihre in vorhergehendem Absatz vorgesehene relative Gewichtung oder die absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung. Ansonsten haben Zuschlagskriterien den gleichen Wert. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der zu erörternden Lösungen aufgrund der in der Auftragsbekanntmachung oder Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In den Auftragsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. In der Schlussphase muss die Zahl derart verringert worden sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Zahl von geeigneten Lösungen vorliegt. § 4 - Die grundlegenden Elemente der Bekanntmachung und Beschreibung können im Laufe des Vergabeverfahrens nicht geändert werden, wenn diese Änderung den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.

Art. 112 - Nach Eingang der Teilnahmeanträge wählt der öffentliche Auftraggeber die zum Dialog zugelassenen Bewerber aus.

Die ausgewählten Bewerber werden gleichzeitig schriftlich aufgefordert, am Dialog teilzunehmen.

Die Aufforderung zur Teilnahme am Dialog umfasst zumindest Folgendes: 1. a) entweder Beschreibung oder Anschrift der Stelle, bei der diese Beschreibung angefordert werden kann, und Termin, bis zu dem sie angefordert werden kann. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege freien, direkten, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu dieser Beschreibung gewährt. In diesem Fall gibt er die Internetadresse an, unter der diese abgerufen werden kann, b) bei einer entgeltlichen Ausstellung dieser Unterlage ihren Selbstkostenpreis und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 2.Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung, 3. Termin und Ort des Beginns der Konsultation sowie verwendete Sprache(n). Art. 113 - § 1 - Der öffentliche Auftraggeber eröffnet mit den ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Er räumt den Teilnehmern eine ausreichende Frist ein, um den Dialog vorzubereiten.

Der Dialog wird mit jedem Teilnehmer einzeln geführt.

Bei diesem Dialog kann der öffentliche Auftraggeber mit den Teilnehmern alle Aspekte des Auftrags erörtern. Er trägt dafür Sorge, dass alle Teilnehmer dabei gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Teilnehmers auch nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben, und zwar sowohl während als auch nach dem Verfahren. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er nach einem Vergleich und aufgrund der Zuschlagskriterien die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können. Er erklärt den Dialog für abgeschlossen.

Art. 114 - § 1 - Der öffentliche Auftraggeber fordert jeden Teilnehmer, von dem eine oder mehrere Lösungen berücksichtigt worden sind, gleichzeitig schriftlich auf, ein endgültiges Angebot für eine oder mehrere seiner berücksichtigten Lösungen einzureichen.

Falls die betreffenden Teilnehmer wie in Artikel 113 § 1 Absatz 3 letzter Satz erwähnt zustimmen, können Teilnehmer, von denen eine oder mehrere Lösungen gewählt worden sind, aufgefordert werden, ein oder mehrere endgültige Angebote aufgrund einer oder mehrerer gemeinsamer Lösungen einzureichen.

Artikel 50 Absatz 2 und 3 ist auf die in Absatz 1 erwähnte Aufforderung anwendbar.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in seiner Aufforderung die Bedingungen an, die bei Ausführung des Auftrags anwendbar sind. Die Angebote müssen alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Einzelheiten enthalten. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber beurteilt die eingereichten endgültigen Angebote anhand der Zuschlagskriterien und wählt das aus seiner Sicht wirtschaftlich günstigste Angebot aus.

Der öffentliche Auftraggeber kann von den Teilnehmern verlangen, dass sie Klarstellungen, Präzisierungen oder Ergänzungen zu ihrem Angebot beziehungsweise ihren Angeboten machen. Diese Klarstellungen, Präzisierungen oder Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebots oder der Beschreibung zur Folge haben, wenn diese Änderung den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte. § 3 - Der Auftrag wird durch Unterzeichnung einer Vereinbarung seitens der Parteien abgeschlossen. § 4 - Der öffentliche Auftraggeber kann die Gewährung von Entschädigungen an die Teilnehmer am Dialog gemäss den in der Beschreibung angegebenen Modalitäten vorsehen.

KAPITEL 9 - Spezifische und zusätzliche Aufträge und Verfahren Abschnitt 1 - Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 115 - Ein Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags beinhaltet: 1. entweder die Miete eines Bauwerks 2.oder die Miete eines Bauwerks mit Kaufoption zu Ende der Laufzeit 3. oder die Miete eines Bauwerks mit anschliessender Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit 4.oder den Erwerb eines Bauwerks ab seiner Zurverfügungstellung 5. oder das Geben oder Nehmen eines Erbpacht- beziehungsweise Erbbaurechts im Hinblick auf den Bau oder die Ausstattung eines Bauwerks. Art. 116 - Bei der Miete eines bestehenden Bauwerks gelten folgende Bauleistungen weder als Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags noch als ein anderer Bauauftrag, wenn der Vermieter sie ausführt: 1. Ausstattungsarbeiten, die in der Regel dem Vermieter obliegen, 2.grosse Reparaturen, die den spezifischen Bedarf des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllen, 3. spezifische Ausstattungsarbeiten, die den Bedarf des öffentlichen Auftraggebers erfüllen, wenn ihr Wert für die gesamte Mietlaufzeit fünf Prozent des Betrags sämtlicher Mietpreise ohne Indexierung nicht erreicht. Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Vermieter selbst öffentlicher Auftraggeber ist.

Art. 117 - Der Betreuer entspricht den vom öffentlichen Auftraggeber gemäss Artikel 58 § 1 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Auswahl.

Unterabschnitt 2 - Auftragsunterlagen Art. 118 - Die Unterlagen eines Auftrags auf dem Wege eines Betreuungsvertrags umfassen unter anderem: 1. Frist(en) für die vollständige oder teilweise Zurverfügungstellung des Bauwerks seitens des Betreuers, 2.Zahlungsmodalitäten und Formel zur Revision der Jahresraten oder des Mietpreises, 3. Formel zur Festlegung des bei Ausübung der Kaufoption zu zahlenden Preises;wenn sie in den Auftragsunterlagen fehlt, gilt folgende Formel: 1/i x 0,80 RH x (l - 0,025 n) x 1,03 dabei ist: i der gesetzliche Zinssatz, RH der im Jahr vor der Optionsausübung geschuldete und gegebenenfalls gemäss den Auftragsunterlagen angeglichene Mietpreis, n die Anzahl ganzer Jahre zwischen der Zurverfügungstellung des Bauwerks und der Ausübung der Kaufoption.

Art. 119 - In den Auftragsunterlagen werden die Rechte jeder beteiligten Partei an Grundstücken, auf denen ein Bauwerk errichtet werden soll, und gegebenenfalls die dem Betreuer vom öffentlichen Auftraggeber übertragenen Erbbau- oder Erbpachtrechte, die für diese Übertragung geltenden Bedingungen und die Frist, in der die authentische Übertragungsurkunde auszustellen ist, angegeben.

Wenn der öffentliche Auftraggeber ein Erbbaurecht überträgt, hat der Betreuer jedoch nicht die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 10.

Januar 1824 über das Erbbaurecht erwähnten Rechte.

Art. 120 - Wenn das Bauwerk zur Deckung des Eigenbedarfs des öffentlichen Auftraggebers auf Grundstücken, deren Eigentümer beziehungsweise Erbpächter der öffentliche Auftraggeber ist, errichtet wird, geben die Auftragsunterlagen die Bedingungen an, unter denen die eventuelle Übertragung des Eigentums an diesem Bauwerk an den Betreuer erfolgt.

Dingliche Rechte, die der öffentliche Auftraggeber gegebenenfalls dem Betreuer zuerkennt, werden in einer den Auftragsunterlagen beiliegenden Unterlage näher bestimmt.

Diese Zuerkennung wird durch eine authentische Urkunde festgestellt, die in der in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Frist, jedoch spätestens innerhalb vier Monaten nach Auftragsabschluss erstellt wird.

Art. 121 - Wenn das Bauwerk zur Deckung des Bedarfs Dritter auf Grundstücken, deren Eigentümer beziehungsweise Erbpächter der öffentliche Auftraggeber ist, errichtet wird, werden in den Auftragsunterlagen die Verkaufs- oder Mietbedingungen und die Bedingungen, denen die Dritten entsprechen müssen, festgelegt. Behält der öffentliche Auftraggeber sich das Recht vor, die Dritten selbst zu bestimmen, so legen die Auftragsunterlagen die Frist fest, in der diese Bestimmungen zu erfolgen haben.

Art. 122 - Ist der Betreuer Eigentümer beziehungsweise Erbpächter des Grundstückes, legen die Auftragsunterlagen fest, wie der öffentliche Auftraggeber über das Grundstück und das Bauwerk verfügen kann: 1. in Form einer Miete, 2.in Form einer Miete für einen in den Auftragsunterlagen bestimmten Zeitraum mit Kaufoption zu Ende der Laufzeit, 3. in Form einer Miete mit anschliessender Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit, wie in den Auftragsunterlagen bestimmt.In diesem Fall wird die Verteilung der Zahlungen angegeben, 4. in Form eines Erwerbs bei Zurverfügungstellung des Bauwerks.In diesem Fall werden entweder die Zahlungen auf einen in den Auftragsunterlagen bestimmten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Erwerbs verteilt oder erfolgt die Zahlung einmalig, 5. in Form einer Übernahme im Rahmen einer Erbpacht.In diesem Fall müssen die Zahlungsmodalitäten in den Auftragsunterlagen festgelegt werden.

Art. 123 - Wird eine Eigentumsübertragung oder eine Kaufoption zugunsten des öffentlichen Auftraggebers vorgesehen, wird unbeschadet der Gesetzesbestimmungen über Vorzugsrechte und gesetzliche Hypotheken in den Auftragsunterlagen vorgesehen, dass das Bauwerk und gegebenenfalls das Grundstück ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers mit keiner vertraglich geregelten Hypothek oder Dienstbarkeit belastet werden dürfen.

In den Auftragsunterlagen wird ebenfalls festgelegt, dass die Übertragung des Eigentums am Bauwerk und gegebenenfalls am Grundstück frei von sämtlichen dinglichen und persönlichen Rechten zu erfolgen hat, ohne dass der öffentliche Auftraggeber zu irgendeiner anderen Zahlung als derjenigen, die in den Auftragsunterlagen vorgesehen ist, verpflichtet ist.

Art. 124 - Die Auftragsunterlagen können zugunsten des öffentlichen Auftraggebers das Recht vorsehen, einen Auftrag von Rechts wegen zu kündigen, wenn das Bauwerk während der Laufzeit des Auftrags vollständig oder teilweise zerstört wird, ohne dass der öffentliche Auftraggeber hierfür haftbar gemacht werden kann, und der Betreuer sich weigert, es auf eigene Kosten instand zu setzen, insofern dem öffentlichen Auftraggeber das Eigentum an diesem Bauwerk noch nicht übertragen worden ist.

Abschnitt 2 - Dynamisches Beschaffungssystem Art. 125 - Unter den in Artikel 29 des Gesetzes erwähnten Bedingungen kann der öffentliche Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem einreichen. Zu diesem Zweck: 1. veröffentlicht er eine Auftragsbekanntmachung gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 7;darin präzisiert er, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt, und gibt er die Anforderungen in Bezug auf die Auswahl gemäss Artikel 58 § 1, die Zuschlagskriterien und die Internetadresse an, unter der die Auftragsunterlagen abgerufen werden können, 2. präzisiert er in den Auftragsunterlagen unter anderem die Art der marktüblichen Lieferungen oder Dienstleistungen sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, seine Laufzeit, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung, 3.gewährt er auf elektronischem Wege ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur Beendigung des Systems freien, direkten, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den Auftragsunterlagen.

Art. 126 - Ein Lieferant oder Dienstleistungserbringer hat während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems die Möglichkeit, ein unverbindliches Angebot im Einklang mit den Auftragsunterlagen zu unterbreiten, um zur Teilnahme am System zugelassen zu werden, oder sein vorheriges unverbindliches Angebot zu ändern. Ein geändertes unverbindliches Angebot gilt als neues unverbindliches Angebot.

Der öffentliche Auftraggeber wählt den Teilnehmer aus und evaluiert sein unverbindliches Angebot binnen einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen ab dem Zeitpunkt seiner Vorlage. Er kann die Evaluierung jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich ein Aufruf zum Wettbewerb erfolgt.

Art. 127 - Für jeden Einzelauftrag hat ein gesonderter Aufruf zum Wettbewerb gemäss Artikel 128 zu erfolgen.

Vor diesem Aufruf zum Wettbewerb und wenn für den Auftrag eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber eine vereinfachte Auftragsbekanntmachung gemäss dem Muster in Anlage 11. In dieser Bekanntmachung werden interessierte Lieferanten oder Dienstleistungserbringer aufgefordert, ein unverbindliches Angebot gemäss Artikel 126 abzugeben, und zwar binnen einer Frist, die nicht weniger als fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf. Bereits zur Teilnahme am System zugelassene Teilnehmer können gegebenenfalls ein neues unverbindliches Angebot abgeben. In diesen Fällen nimmt der öffentliche Auftraggeber den Aufruf zum Wettbewerb erst dann vor, wenn er die neuen Teilnehmer ausgewählt und alle fristgerecht eingegangenen unverbindlichen Angebote ausgewertet hat.

Art. 128 - Der öffentliche Auftraggeber fordert alle zur Teilnahme am System zugelassenen Teilnehmer zur Einreichung von verbindlichen Angeboten für alle im Rahmen des Systems zu vergebenden Aufträge auf.

Zu diesem Zweck legt er eine hinreichend lange Frist fest. Die Zuschlagskriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung präzisiert werden.

Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen kann ein Bieter in seinem verbindlichen Angebot ganz oder teilweise auf sein unverbindliches Angebot verweisen.

Der öffentliche Auftraggeber vergibt den Auftrag an den Bieter, der nach dem Zuschlagskriterium beziehungsweise den Zuschlagskriterien das beste Angebot vorgelegt hat.

Art. 129 - Mit Ausnahme von Sonderfällen, die in angemessener Weise zu rechtfertigen sind, darf die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems vier Jahre ab dem ersten Aufruf zum Wettbewerb gemäss Artikel 128 nicht überschreiten.

Den Lieferanten oder Dienstleistungserbringern dürfen in gleich welchem Stadium des Systems keine Bearbeitungsgebühren angerechnet werden.

Abschnitt 3 - Elektronische Auktion Art. 130 - Eine elektronische Auktion kann in den in Artikel 30 des Gesetzes erwähnten Fällen durchgeführt werden, vorausgesetzt, der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium.

Art. 131 - Um eine elektronische Auktion durchführen zu können, gibt der öffentliche Auftraggeber diese Möglichkeit in der ursprünglichen Auftragsbekanntmachung an.

Die Auftragsunterlagen enthalten unter anderem folgende Informationen: 1. die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin dafür, 2.die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion, 3. die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind, 4.die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

Art. 132 - Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nimmt der öffentliche Auftraggeber eine erste vollständige Evaluierung der abgegebenen Angebote vor.

Alle Bieter, die den vom öffentlichen Auftraggeber gemäss Artikel 58 § 1 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Auswahl entsprechen und ein ordnungsgemässes Angebot abgegeben haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise vorzulegen.

Die Aufforderung enthält gegebenenfalls angepasste Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung. Darin werden das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion und gegebenenfalls die aufeinander folgenden Phasen, ihr Zeitplan und die Vorgehensweise für ihren Abschluss angegeben.

Die elektronische Auktion darf erst nach Ablauf einer Mindestfrist von fünf Tagen nach dem Tag der Absendung der Aufforderung beginnen.

Art. 133 - § 1 - In Abweichung von Artikel 52 § 1 werden Gebote nicht elektronisch signiert, aber der öffentliche Auftraggeber ist durch diese gebunden, wenn sie gemäss den in den Auftragsunterlagen und gegebenenfalls in der Aufforderung festgelegten Modalitäten abgegeben werden. § 2 - Im Laufe der elektronischen Auktion und einer jeden Phase übermittelt der öffentliche Auftraggeber allen Bietern unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr Rang bekannt ist. Er kann ferner zusätzliche Informationen zu den von den anderen Bietern vorgelegten Preisen übermitteln, sofern dies in den Auftragsunterlagen angegeben ist.

Darüber hinaus kann er jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Er darf jedoch keinesfalls ihre Identität bekannt geben.

Ein Bieter kann sein letztes Gebot weder im Laufe noch nach Ablauf der elektronischen Auktion zurückziehen.

Art. 134 - Der öffentliche Auftraggeber wählt eine oder mehrere der folgenden Vorgehensweisen, um die elektronische Auktion abzuschliessen: 1. am Datum und zu der Uhrzeit, die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegt wurden, 2.wenn keine neuen Preise mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestabstände gerecht werden. In diesem Falle gibt der öffentliche Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion die Frist an, die er ab dem Erhalt der letzten Vorlage bis zum Abschluss der Auktion verstreichen lässt, 3. wenn die Auktionsphasen in der Anzahl, die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegeben war, durchgeführt wurden. Art. 135 - Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der öffentliche Auftraggeber den Auftrag entsprechend des Ergebnisses der Auktion.

Haben mehrere Bieter den gleichen niedrigsten Preis angeboten, nimmt der öffentliche Auftraggeber bei Ausschreibungen eine elektronische Auslosung vor und bei Verhandlungsverfahren wählt er zwischen einer elektronischen Auslosung oder einer letzten Preisverhandlung.

Abschnitt 4 - Rahmenvereinbarung Art. 136 - Der öffentliche Auftraggeber kann Rahmenvereinbarungen im Wege einer Ausschreibung oder eines Angebotsaufrufs oder, wenn erlaubt, im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit oder ohne Bekanntmachung schliessen.

Er gibt in der Auftragsbekanntmachung an, ob er die Rahmenvereinbarung mit einem oder mehreren Beteiligten schliessen will.

Art. 137 - Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Beteiligten geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge ihm entsprechend den darin festgelegten Bedingungen vergeben.

Der öffentliche Auftraggeber kann diesen an der Rahmenvereinbarung Beteiligten schriftlich konsultieren, um ihn aufzufordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

Art. 138 - Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Beteiligten geschlossen, so müssen mindestens drei Parteien beteiligt sein, sofern die Zahl von geeigneten Angeboten ausreichend gross ist.

Die Vergabe von Aufträgen, die auf einer solchen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt: 1. entweder, sofern alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach ihren Bedingungen ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, 2.oder, sofern nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Beteiligten zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder gegebenenfalls nach anderen, in den Auftragsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen, und zwar nach folgendem Verfahren: a) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultiert der öffentliche Auftraggeber schriftlich die Beteiligten, die in der Lage sind, den Auftrag auszuführen.b) Der öffentliche Auftraggeber setzt eine hinreichende Frist für den Eingang der Angebote für jeden Einzelauftrag;dabei berücksichtigt er unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit. c) Die Angebote sind schriftlich einzureichen und dürfen aus Gründen der Vertraulichkeit erst bei Ablauf der vorgesehenen Eingangsfrist geöffnet werden.d) Der öffentliche Auftraggeber vergibt die einzelnen Aufträge an den Bieter, der das niedrigste beziehungsweise das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat. Abschnitt 5 - Bauwettbewerb Art. 139 - § 1 - Wenn ein Bauauftrag sowohl die Erstellung als auch die Ausführung eines Projekts umfasst, kann ein Bauwettbewerb durchgeführt werden, für den ein Preisgericht die Angebote bewertet.

Der Auftrag wird vom öffentlichen Auftraggeber nach Stellungnahme des Preisgerichts vergeben. § 2 - In den Auftragsunterlagen werden bestimmt: 1. Zusammensetzung und Vorgehensweise des Preisgerichts.Das Preisgericht setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, worunter sich mindestens eine Person befindet, die dem öffentlichen Auftraggeber nicht angehört. Die Mitglieder des Preisgerichts sind unabhängig von den Teilnehmern des Wettbewerbs. Die alleinige Teilnahme am Preisgericht gilt als Erklärung in diesem Sinne, 2. Zuschlagskriterien, auf deren Grundlage das Preisgericht die Angebote bewertet, 3.eventuelle Vergabe von Preisgeldern für die Angebote, die die besten Bewertungen erhalten haben, oder Gewährung von Entschädigungen an die Teilnehmer. Die Preisgelder werden vom öffentlichen Auftraggeber vergeben, wobei er sich unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge hält. Der öffentliche Auftraggeber kann ebenfalls beschliessen, die Preisgelder oder Entschädigungen entweder ganz oder teilweise nicht zu vergeben beziehungsweise zu gewähren, wenn er die Angebote als nicht zufriedenstellend bewertet, 4. präzise jeweilige Rechte des öffentlichen Auftraggebers und der Bieter am Eigentum und an der Nutzung der Projekte. § 3 - Im Teilnahmeantrag oder Angebot werden die natürlichen oder juristischen Personen deutlich angegeben, die als Entwickler für die Erstellung des Projekts und die Überwachung seiner Ausführung auftreten.

Abschnitt 6 - Projektwettbewerb Unterabschnitt 1 - Anwendungsbedingungen und Preisgericht Art. 140 - Ein Projektwettbewerb führt entweder zu der Auswahl eines oder mehrerer Projekte oder zu dieser Auswahl, die mit der Vergabe eines Dienstleistungsauftrags auf der Grundlage von Artikel 26 § 1 Nr. 4 des Gesetzes einhergeht.

Der Wettbewerb kann ebenfalls die Auswahl eines Urhebers betreffen, ohne dass diese Auswahl mit einem ausgearbeiteten Projekt verbunden ist. In diesem Sinne kann sich das Wort "Projekt" in vorliegendem Abschnitt ebenfalls auf "Projekturheber für ein bestimmtes Projekt" beziehen.

Diese Auswahlen erfolgen aufgrund der Beurteilungskriterien.

Art. 141 - § 1 - Folgende Regeln sind auf den Projektwettbewerb anwendbar: 1. Die Zulassung zur Teilnahme darf nicht auf Angehörige eines Gebiets eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Teils dieses Gebiets beschränkt werden.2. Zur Teilnahme am Wettbewerb müssen sowohl natürliche als auch juristische Personen zugelassen werden.3. Der öffentliche Auftraggeber legt die Anforderungen in Bezug auf die Auswahl gemäss Artikel 58 § 1 fest.Für die Bestimmung der Kriterien für die qualitative Auswahl, die eindeutig und nichtdiskriminierend sein müssen, ist er jedoch nicht durch die Artikel 67 bis 79 gebunden. Er gibt die Anforderungen in der Wettbewerbsbekanntmachung an. 4. Wenn der Wettbewerb eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, reicht die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert werden, aus, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.5. Die Beurteilungskriterien werden in der Wettbewerbsbekanntmachung präzisiert. § 2 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die Zusammensetzung des Preisgerichts und seine Vorgehensweise bestimmt.

Das Preisgericht besteht nur aus natürlichen Personen - mindestens fünf an der Zahl -, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Mindestens eine dieser Personen gehört dem öffentlichen Auftraggeber nicht an.

Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Mitglieder des Preisgerichts über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

In den Wettbewerbsunterlagen wird bestimmt, ob das Preisgericht über eine Entscheidungs- oder Begutachtungsbefugnis verfügt. Auf jeden Fall ist das Preisgericht in seinen Entscheidungen oder Stellungnahmen unabhängig. § 3 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die eventuelle Vergabe von Preisgeldern für die Projekte, die die besten Bewertungen erhalten haben, oder die Gewährung von Entschädigungen an die Teilnehmer bestimmt. Die Preisgelder werden vom öffentlichen Auftraggeber vergeben, wobei er sich unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge hält. Der öffentliche Auftraggeber kann ebenfalls beschliessen, die Preisgelder oder Entschädigungen entweder ganz oder teilweise nicht zu vergeben beziehungsweise zu gewähren, wenn er die Projekte als nicht zufriedenstellend bewertet. § 4 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die jeweiligen Rechte des öffentlichen Auftraggebers und der Urheber der Projekte am Eigentum und an der Nutzung der Projekte bestimmt.

Art. 142 - Bei einem Projektwettbewerb, für den eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, werden die Projekte dem Preisgericht unter Wahrung der Anonymität vorgelegt. Die Anonymität wird bis zur Entscheidung oder zur Stellungnahme des Preisgerichts gewahrt.

Das Preisgericht erhält erst Kenntnis vom Inhalt der Projekte, wenn die Frist für ihre Einreichung verstrichen ist.

Es beurteilt die Projekte aufgrund der in Artikel 141 § 1 Nr. 5 erwähnten Kriterien.

Es erstellt über die Rangfolge der von ihm begründet ausgewählten Projekte ein von allen Mitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts und gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.

Die Teilnehmer können gegebenenfalls aufgefordert werden, Antworten auf die Bemerkungen und Fragen zu erteilen, die in diesem Protokoll festgehalten sind. Über den Dialog zwischen den Mitgliedern des Preisgerichts und den Teilnehmern wird ebenfalls ein umfassendes Protokoll erstellt.

Unterabschnitt 2 - Schätzung und Bekanntmachung Art. 143 - § 1 - Für einen Projektwettbewerb ist in folgenden Fällen eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend: 1. bei einem Projektwettbewerb im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, dessen geschätzter Wert einschliesslich des Gesamtwerts der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreicht, 2.bei sämtlichen Projektwettbewerben, bei denen der Gesamtwert der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreicht. Der geschätzte Wert des öffentlichen Auftrags, der später vergeben werden könnte, wird ebenfalls berücksichtigt, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber hat die Vergabe eines derartigen Auftrags in der Wettbewerbsbekanntmachung ausgeschlossen. § 2 - Ein Projektwettbewerb, für den keine vorhergehende europäische Bekanntmachung im Sinne von § 1 verpflichtend ist, unterliegt der belgischen Bekanntmachung. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

Art. 144 - Was die Bekanntmachungsvorschriften von Kapitel 3 betrifft, sind nur die Artikel 29 bis 32 auf den Wettbewerb anwendbar.

Die Wettbewerbsbekanntmachung wird gemäss dem Muster in Anlage 12 veröffentlicht.

Art. 145 - Bei einem Wettbewerb, für den eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist oder der in Anlage II B zum Gesetz erwähnte Dienstleistungen betrifft, die den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreichen, wird eine Bekanntmachung über die Wettbewerbsergebnisse gemäss dem Muster in Anlage 13 veröffentlicht.

Die Bekanntmachung wird binnen achtundvierzig Tagen nach der Auswahl des Projekts beziehungsweise der Projekte an das Amtsblatt der Europäischen Union und an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet.

Bestimmte Angaben über die Wettbewerbsergebnisse müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Dienstleistungserbringern beeinträchtigen würde.

Abschnitt 7 - Vergabe bestimmter Rechtsberatungsdienstleistungen Art. 146 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen werden die in Artikel 33 § 2 des Gesetzes erwähnten Aufträge über die Rechtsberatung im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung vergeben.

KAPITEL 10 - Öffentliche Baukonzession Abschnitt 1 - Konzessionsverpflichtungen Art. 147 - In den Konzessionsunterlagen werden bestimmt: 1. Gegenstand der Konzession, einschliesslich aller Informationen in Bezug auf die Verpflichtungen, die der Konzessionär für die Ausführung der Konzession zu erfüllen hat, 2.Laufzeit der Konzession, 3. vom öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise vom Konzessionär auszuführende Bauleistungen und ihre jeweiligen Ausführungsfristen, 4.gegebenenfalls Angabe der Grundstücke, die dem Konzessionär gehören müssen, wobei genau unterschieden wird zwischen: a) Grundstücken, auf denen dieser für die Betreibung der Konzession unerlässliche Bauwerke errichten muss, und Methode für die Schätzung des Wertes dieser Grundstücke.Bei Ablauf der Konzession gehen diese Grundstücke und Bauwerke frei von sämtlichen Rechten in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers über, ohne dass dieser irgendeine Entschädigung dafür zu zahlen hat, b) Grundstücken, auf denen der Konzessionär für die Betreibung der Konzession lediglich nützliche Bauwerke errichtet, und die bei Ablauf der Konzession sein Eigentum bleiben, 5.wenn vom öffentlichen Auftraggeber vorgeschrieben, in Artikel 153 erwähnter Prozentsatz, der mindestens dreissig Prozent beträgt, 6. gegebenenfalls Sicherheiten in Bezug auf die Finanzierung der vom Konzessionär zu errichtenden Bauwerke, 7.geforderte Sicherheitsleistung, 8. vom öffentlichen Auftraggeber zu zahlender Preis oder vom Konzessionär zu zahlenden Abgabe oder beide, ausser wenn diese Angaben Zuschlagskriterien sind, 9.Zuschlagskriterien, ausser wenn sie bereits in der Konzessionsbekanntmachung enthalten sind, und Verfahren zum Abschluss der Konzession, 10. Anschrift und gegebenenfalls Stelle oder Person, an die die Angebote zu senden sind, und Ort, Datum und Uhrzeit der Öffnung der Angebote, 11.Frist, während deren die Bieter durch ihr Angebot gebunden bleiben, 12. je nach den Spezifitäten der Konzession Vorschriften in Bezug auf: a) Verbrauchertarif, b) gleiche Behandlung der Verbraucher, c) Verbot von Handelsgeschäften, die nicht in den normalen Betriebsrahmen fallen, d) Sicherstellung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, e) Verwendung von fähigem und ausreichendem Personal und Möglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber, vom Konzessionär den Ersatz eines Personalmitglieds aus schwerwiegendem Grund zu verlangen, f) Sprachengebrauch, g) erste Hilfe, die den Verbrauchern von dazu fähigen Personalmitgliedern in dazu geeigneten Räumen zu leisten ist, h) Informations- und Kommunikationstechnologie, die den Verbrauchern zur Verfügung zu stellen ist, i) andere dem Konzessionär obliegende Verpflichtungen. Art. 148 - Ob der Konzessionär die Bauleistungen selbst ausführt oder nicht, sie müssen von einem Unternehmer ausgeführt werden, der den Anforderungen in Bezug auf die Zulassung von Bauunternehmern entspricht.

Abschnitt 2 - Bekanntmachung und Auswahlbedingungen Art. 149 - Was die Bekanntmachungsvorschriften von Kapitel 3 betrifft, sind nur die Artikel 29 bis 32 auf die Konzession anwendbar.

Die Konzessionsbekanntmachung wird gemäss dem Muster in Anlage 14 veröffentlicht.

Art. 150 - Der öffentliche Auftraggeber legt die Anforderungen in Bezug auf die Auswahl gemäss Artikel 58 § 1 fest. Für die Bestimmung der Kriterien für die qualitative Auswahl ist er jedoch nicht durch die Artikel 67 bis 79 mit Ausnahme der Artikel 70 und 74 gebunden. Er gibt diese Anforderungen in der Konzessionsbekanntmachung an.

Abschnitt 3 - Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten Art. 151 - § 1 - Was die Einreichungsvorschriften von Kapitel 4 betrifft, sind nur die Artikel 51 bis 56 auf die Konzession anwendbar. § 2 - Für eine Konzession, für die der geschätzte Wert der Bauleistungen den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert erreicht, beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens zweiundfünfzig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge kann um sieben Tage verkürzt werden, wenn die Bekanntmachung gemäss dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung wie vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation vorgesehen online erstellt und elektronisch versandt wird. § 3 - Für eine Konzession, für die der geschätzte Wert der Bauleistungen den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert nicht erreicht, beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens zweiundzwanzig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. § 4 - Nach Eingang der Teilnahmeanträge fasst der öffentliche Auftraggeber einen Auswahlbeschluss.

Art. 152 - Der öffentliche Auftraggeber fordert die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen, und stellt ihnen die Konzessionsunterlagen zur Verfügung.

Er bestimmt eine angemessene Frist für den Eingang der Angebote.

Können Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in bestimmte Konzessionsunterlagen erstellt werden, werden die Fristen entsprechend bestimmt.

Art. 153 - Der Bieter gibt in seinem Angebot an, welchen Prozentsatz des Gesamtwerts der Bauleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, er an Dritte vergeben will.

Wenn der Bieter nicht selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes ist, gelten Unternehmen, die Mitglieder einer Gruppe ohne Rechtspersönlichkeit geworden sind, um die Konzession zu erhalten, sowie mit dem Bieter im Sinne von Artikel 34 § 3 des Gesetzes verbundene Unternehmen für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes nicht als Dritte.

Die vollständige Liste dieser Unternehmen ist dem Angebot beizufügen.

Diese Liste ist auf den neuesten Stand zu bringen, falls sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

Abschnitt 4 - Vergaberegeln Art. 154 - Der öffentliche Auftraggeber hat die Möglichkeit, über die Konzessionsbedingungen zu verhandeln.

Er vergibt die Konzession aufgrund der Zuschlagskriterien und schliesst die Konzession gemäss den in den Konzessionsunterlagen vorgesehenen Bestimmungen ab.

Art. 155 - Der öffentliche Auftraggeber darf dem Konzessionär zusätzliche Bauleistungen vergeben, die weder im ursprünglichen Konzessionsentwurf noch im ursprünglichen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Bauleistungen erforderlich sind, sofern die Vergabe an den Unternehmer erfolgt, der die betreffende Bauleistung erbringt: 1. wenn sich diese zusätzlichen Bauleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder 2.wenn diese Bauleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind.

Erreicht der geschätzte Wert der Bauleistungen der Konzession den in Artikel 32 erwähnten Schwellenwert, darf der Gesamtwert der für die zusätzlichen Bauleistungen vergebenen Aufträge fünfzig Prozent des Wertes für die ursprünglichen Bauleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, nicht überschreiten.

Abschnitt 5 - Vom Konzessionär zu vergebende Aufträge Art. 156 - Ist der Konzessionär selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes, unterliegen Aufträge, die an Dritte zu vergeben sind, der Anwendung des vorliegenden Erlasses.

Art. 157 - § 1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar, wenn der Konzessionär nicht selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes ist. § 2 - Bauverträge, die an Dritte im Sinne von Artikel 34 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind und deren gemäss den Artikeln 24 und 25 geschätzter Wert den in Artikel 32 des vorliegenden Erlasses erwähnten Schwellenwert erreicht, unterliegen nur den Bekanntmachungsvorschriften der Artikel 29 bis 32.

Die Bekanntmachung wird gemäss dem Muster in Anlage 15 veröffentlicht.

Eine Bekanntmachung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Vertrag die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 26 § 1 Nr. 1 Buchstabe c), d) und f) und Nr. 2 Buchstabe a) und b) des Gesetzes erfüllt. § 3 - Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge entspricht den Bestimmungen von Artikel 47 § 1 Absatz 1 und 2.

Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens vierzig Tage. Diese Frist kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 47 § 2 Absatz 2 und 3 verkürzt werden.

Artikel 42 ist auf diese Fristen anwendbar. § 4 - In vorliegendem Artikel erwähnte Bauverträge unterliegen nicht den anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

KAPITEL 11 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 158 - Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005 ersetzt worden ist, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der Bauherr, der öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ist, hat die Wahl zwischen der Ausarbeitung und Führung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäss Artikel 28 oder der Schliessung der in vorliegendem Artikel erwähnten Vereinbarung." Art. 159 - Artikel 30 desselben Königlichen Erlasses, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005 abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Bauherren der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf die die Bestimmungen von Artikel 29 anwendbar sind, sind von der Anwendung der vorhergehenden Absätze befreit." 2. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Ist der Bauherr öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, ist er unbeschadet des vorhergehenden Absatzes nur verpflichtet vorzuschreiben, dass die Bieter ihrem Angebot die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnte Unterlage und getrennte Kostenrechnung beifügen, wenn der Projektkoordinator nachweist, dass diese Unterlage beziehungsweise Kostenrechnung erforderlich ist, damit die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Massnahmen effektiv zur Anwendung kommen können, und sofern er die für diese Unterlage oder diese Kostenrechnung erforderlichen Elemente angibt." Art. 160 - Erforderliche statistische Angaben und Auskünfte über vergebene Aufträge, die der Anwendung des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses unterliegen, werden dem Premierminister oder dem für Unternehmung und Vereinfachung zuständigen Minister auf Verlangen gemäss den Modalitäten übermittelt, die sie in Absprache mit den Regionalbehörden festlegen.

Art. 161 - Der öffentliche Auftraggeber bewahrt sämtliche Unterlagen in Bezug auf die Vergabe eines Auftrags oder einer öffentlichen Baukonzession während mindestens zehn Jahren ab dem Datum der Auftragsvergabe oder gegebenenfalls ab dem Datum, an dem auf die Auftragsvergabe verzichtet wurde, auf.

Auf elektronischen Trägern dürfen aufbewahrt werden: 1. Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel gemäss Artikel 52 § 1 erstellt worden sind, 2.Schriftstücke, die nicht anhand elektronischer Mittel gemäss Artikel 52 § 1 erstellt worden sind und mit keiner obligatorischen Unterschrift oder Paraphe versehen sind, 3. Angaben in Bezug auf den Ablauf des dynamischen Beschaffungssystems oder der elektronischen Auktion oder eines anderen mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahrens. Die Anwendung des vorliegenden Artikels beeinträchtigt nicht die Einhaltung einer längeren Aufbewahrungsfrist, die durch Anwendung von Regeln in Bezug auf bestimmte Auftragsarten oder durch andere Sonderbestimmungen auferlegt wird.

Art. 162 - Das Datum des Inkrafttretens jeder der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses wird von Uns festgelegt.

Art. 163 - Der Premierminister und der für Unternehmung und Vereinfachung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE

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