gepubliceerd op 03 september 2009
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 2005 betreffende de modaliteiten voor de toekenning, de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de veiligheidsvoorwaarden. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 JULI 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 2005 betreffende de modaliteiten voor de toekenning, de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de veiligheidsvoorwaarden. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 2005 betreffende de modaliteiten voor de toekenning, de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de veiligheidsvoorwaarden (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 15. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 8 § 3 Absatz 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen;
Aufgrund des Gutachtens 46.285/2 des Staatsrates vom 20. April 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen wird Absatz 1 durch die Wörter «, und muss Artikel 5 entsprechen » ergänzt.
Art. 2 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird Nr. 3 durch die Wörter «, gemäss dem Muster in Anlage 4 » ergänzt.
Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Sobald das Unternehmen die Karte für den betreffenden Bediensteten erhalten hat, stellt es ihm die Karte zur Verfügung. » Art. 4 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Erlasses werden eine Nr. 7 und eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 7. die Karte durch eine Karte ersetzt worden ist, deren Funktionscode, wie im Ministeriellen Erlass zur Festlegung des Musters der Identifizierungskarte festgelegt und beschrieben, angepasst worden ist, 8. die Karte, die als verloren gemeldet wurde und für die ein Duplikat ausgestellt worden ist, wiedergefunden worden ist.» Art. 5 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter « 4 oder » jeweils aufgehoben.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Wenn der Betreffende eine oder mehrere Ausübungsbedingungen die in Bezug auf das leitende Personal in Artikel 5 Absatz 1 Nr.1, 4, 9, 10 oder 11 des Gesetzes und in Bezug auf das ausführende Personal in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 4, 9 oder 10 des Gesetzes festgelegt sind, nicht erfüllt, wird er per Einschreiben informiert über die festgestellte Unvereinbarkeit und über die Möglichkeit, diese Unvereinbarkeit nach eigener Wahl zu beheben, indem er davon absieht, bestimmte Leistungen oder Tätigkeiten auszuüben.
Ab dem Datum des Eingangs des im vorangehenden Absatz erwähnten Einschreibens verfügt der Betreffende über eine Frist von dreissig Tagen, um seine Wahl per Einschreiben mitzuteilen.
Wenn der Betreffende innerhalb der angegebenen Frist nicht mitgeteilt hat, dass er sich entschieden hat, von den unvereinbaren Leistungen und Tätigkeiten abzusehen, wird die beantragte Karte verweigert.
In Abweichung vom vorangehenden Absatz wird das in den Artikeln 18 bis 23 vorgesehene Verfahren auf den Betreffenden angewandt, wenn die Unvereinbarkeit die gleichzeitige Ausübung einer Tätigkeit betrifft, die aufgrund der Tatsache, dass sie von derselben Person wie derjenigen, die auch eine ausführende oder leitende Funktion ausübt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit des Staates darstellen kann. » Art. 6 - In denselben Erlass wird eine Anlage 4 eingefügt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT
Anlage 4 Einverständnis zu der Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen (1) Der/die Unterzeichnete * (Name und Vorname): . . . . .
Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . . . . . .
Geburtsort und -datum: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . . erklärt, dass er/sie eine Funktion, wie im Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt, ausüben möchte.
Demzufolge gibt der/die Unterzeichnete * in Ausführung von Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit hiermit sein/ihr Einverständnis zu der Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen, wie in Artikel 7 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt.
Der/die Unterzeichnete * nimmt zur Kenntnis, dass die Angaben, die untersucht werden können, Auskünfte gerichts- oder verwaltungspolizeilicher Art oder berufliche Angaben sind.
Geschehen zu . . . . . (Ort), am . . . . . (Datum) Unterschrift (mit dem vorangehenden handschriftlichen Vermerk "Gelesen und genehmigt") Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT _______ Fussnoten * Unzutreffendes bitte streichen. (1) Die Person, die einer Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen unterworfen wird, muss vorher und ein einziges Mal über das Unternehmen, den Dienst oder die Einrichtung, für das/den/die sie die in Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeit ausübt oder ausüben wird, ihr Einverständnis dazu geben, indem sie vorliegendes Formular ausfüllt.