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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/07/2009
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 2005 betreffende de modaliteiten voor de toekenning, de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de veiligheidsvoorwaarden. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JULI 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 2005 betreffende de modaliteiten voor de toekenning, de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de veiligheidsvoorwaarden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 2005 betreffende de modaliteiten voor de toekenning, de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JUILLET 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 2009 modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité
veiligheidsvoorwaarden (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 2009). (Moniteur belge du 6 août 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
15. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 26. September 2005 über die Modalitäten für die Erlasses vom 26. September 2005 über die Modalitäten für die
Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung
der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen
bezüglich der Sicherheitsbedingungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 8 § 3 Absatz 5; besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 8 § 3 Absatz 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die
Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung
und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in
Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen; Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen;
Aufgrund des Gutachtens 46.285/2 des Staatsrates vom 20. April 2009, Aufgrund des Gutachtens 46.285/2 des Staatsrates vom 20. April 2009,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
2. April 2003; 2. April 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 26. September Artikel 1 - In Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 26. September
2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die
Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das
Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der
Sicherheitsbedingungen wird Absatz 1 durch die Wörter «, und muss Sicherheitsbedingungen wird Absatz 1 durch die Wörter «, und muss
Artikel 5 entsprechen » ergänzt. Artikel 5 entsprechen » ergänzt.
Art. 2 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird Nr. 3 durch die Wörter Art. 2 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird Nr. 3 durch die Wörter
«, gemäss dem Muster in Anlage 4 » ergänzt. «, gemäss dem Muster in Anlage 4 » ergänzt.
Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Sobald das Unternehmen die Karte für den betreffenden Bediensteten « Sobald das Unternehmen die Karte für den betreffenden Bediensteten
erhalten hat, stellt es ihm die Karte zur Verfügung. » erhalten hat, stellt es ihm die Karte zur Verfügung. »
Art. 4 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Erlasses werden eine Nr. 7 Art. 4 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Erlasses werden eine Nr. 7
und eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: und eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« 7. die Karte durch eine Karte ersetzt worden ist, deren « 7. die Karte durch eine Karte ersetzt worden ist, deren
Funktionscode, wie im Ministeriellen Erlass zur Festlegung des Musters Funktionscode, wie im Ministeriellen Erlass zur Festlegung des Musters
der Identifizierungskarte festgelegt und beschrieben, angepasst worden der Identifizierungskarte festgelegt und beschrieben, angepasst worden
ist, ist,
8. die Karte, die als verloren gemeldet wurde und für die ein Duplikat 8. die Karte, die als verloren gemeldet wurde und für die ein Duplikat
ausgestellt worden ist, wiedergefunden worden ist. » ausgestellt worden ist, wiedergefunden worden ist. »
Art. 5 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter « 4 oder » jeweils aufgehoben. 1. In § 2 werden die Wörter « 4 oder » jeweils aufgehoben.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 3 - Wenn der Betreffende eine oder mehrere Ausübungsbedingungen « § 3 - Wenn der Betreffende eine oder mehrere Ausübungsbedingungen
die in Bezug auf das leitende Personal in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 4, die in Bezug auf das leitende Personal in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 4,
9, 10 oder 11 des Gesetzes und in Bezug auf das ausführende Personal 9, 10 oder 11 des Gesetzes und in Bezug auf das ausführende Personal
in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 4, 9 oder 10 des Gesetzes festgelegt sind, in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 4, 9 oder 10 des Gesetzes festgelegt sind,
nicht erfüllt, wird er per Einschreiben informiert über die nicht erfüllt, wird er per Einschreiben informiert über die
festgestellte Unvereinbarkeit und über die Möglichkeit, diese festgestellte Unvereinbarkeit und über die Möglichkeit, diese
Unvereinbarkeit nach eigener Wahl zu beheben, indem er davon absieht, Unvereinbarkeit nach eigener Wahl zu beheben, indem er davon absieht,
bestimmte Leistungen oder Tätigkeiten auszuüben. bestimmte Leistungen oder Tätigkeiten auszuüben.
Ab dem Datum des Eingangs des im vorangehenden Absatz erwähnten Ab dem Datum des Eingangs des im vorangehenden Absatz erwähnten
Einschreibens verfügt der Betreffende über eine Frist von dreissig Einschreibens verfügt der Betreffende über eine Frist von dreissig
Tagen, um seine Wahl per Einschreiben mitzuteilen. Tagen, um seine Wahl per Einschreiben mitzuteilen.
Wenn der Betreffende innerhalb der angegebenen Frist nicht mitgeteilt Wenn der Betreffende innerhalb der angegebenen Frist nicht mitgeteilt
hat, dass er sich entschieden hat, von den unvereinbaren Leistungen hat, dass er sich entschieden hat, von den unvereinbaren Leistungen
und Tätigkeiten abzusehen, wird die beantragte Karte verweigert. und Tätigkeiten abzusehen, wird die beantragte Karte verweigert.
In Abweichung vom vorangehenden Absatz wird das in den Artikeln 18 bis In Abweichung vom vorangehenden Absatz wird das in den Artikeln 18 bis
23 vorgesehene Verfahren auf den Betreffenden angewandt, wenn die 23 vorgesehene Verfahren auf den Betreffenden angewandt, wenn die
Unvereinbarkeit die gleichzeitige Ausübung einer Tätigkeit betrifft, Unvereinbarkeit die gleichzeitige Ausübung einer Tätigkeit betrifft,
die aufgrund der Tatsache, dass sie von derselben Person wie die aufgrund der Tatsache, dass sie von derselben Person wie
derjenigen, die auch eine ausführende oder leitende Funktion ausübt, derjenigen, die auch eine ausführende oder leitende Funktion ausübt,
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere oder äussere eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere oder äussere
Sicherheit des Staates darstellen kann. » Sicherheit des Staates darstellen kann. »
Art. 6 - In denselben Erlass wird eine Anlage 4 eingefügt, die Art. 6 - In denselben Erlass wird eine Anlage 4 eingefügt, die
vorliegendem Erlass beigefügt ist. vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2009 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
Anlage 4 Anlage 4
Einverständnis zu der Untersuchung bezüglich der Einverständnis zu der Untersuchung bezüglich der
Sicherheitsbedingungen (1) Sicherheitsbedingungen (1)
Der/die Unterzeichnete * (Name und Vorname): . . . . . Der/die Unterzeichnete * (Name und Vorname): . . . . .
Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . . Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde): . . . . .
. . . . . . . . . .
Geburtsort und -datum: . . . . . Geburtsort und -datum: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . . Nummer des Nationalregisters: . . . . .
erklärt, dass er/sie eine Funktion, wie im Gesetz zur Regelung der erklärt, dass er/sie eine Funktion, wie im Gesetz zur Regelung der
privaten und besonderen Sicherheit erwähnt, ausüben möchte. privaten und besonderen Sicherheit erwähnt, ausüben möchte.
Demzufolge gibt der/die Unterzeichnete * in Ausführung von Artikel 7 § Demzufolge gibt der/die Unterzeichnete * in Ausführung von Artikel 7 §
2 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen
Sicherheit hiermit sein/ihr Einverständnis zu der Untersuchung Sicherheit hiermit sein/ihr Einverständnis zu der Untersuchung
bezüglich der Sicherheitsbedingungen, wie in Artikel 7 § 1 des bezüglich der Sicherheitsbedingungen, wie in Artikel 7 § 1 des
vorerwähnten Gesetzes erwähnt. vorerwähnten Gesetzes erwähnt.
Der/die Unterzeichnete * nimmt zur Kenntnis, dass die Angaben, die Der/die Unterzeichnete * nimmt zur Kenntnis, dass die Angaben, die
untersucht werden können, Auskünfte gerichts- oder untersucht werden können, Auskünfte gerichts- oder
verwaltungspolizeilicher Art oder berufliche Angaben sind. verwaltungspolizeilicher Art oder berufliche Angaben sind.
Geschehen zu . . . . . (Ort), am . . . . . (Datum) Geschehen zu . . . . . (Ort), am . . . . . (Datum)
Unterschrift Unterschrift
(mit dem vorangehenden handschriftlichen Vermerk "Gelesen und (mit dem vorangehenden handschriftlichen Vermerk "Gelesen und
genehmigt") genehmigt")
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. September 2005 über die Modalitäten Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. September 2005 über die Modalitäten
für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die
Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen
Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen beigefügt zu
werden. werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
* Unzutreffendes bitte streichen. * Unzutreffendes bitte streichen.
(1) Die Person, die einer Untersuchung bezüglich der (1) Die Person, die einer Untersuchung bezüglich der
Sicherheitsbedingungen unterworfen wird, muss vorher und ein einziges Sicherheitsbedingungen unterworfen wird, muss vorher und ein einziges
Mal über das Unternehmen, den Dienst oder die Einrichtung, für Mal über das Unternehmen, den Dienst oder die Einrichtung, für
das/den/die sie die in Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung der das/den/die sie die in Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung der
privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeit ausübt oder privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeit ausübt oder
ausüben wird, ihr Einverständnis dazu geben, indem sie vorliegendes ausüben wird, ihr Einverständnis dazu geben, indem sie vorliegendes
Formular ausfüllt. Formular ausfüllt.
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