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Koninklijk Besluit van 15 december 2013
gepubliceerd op 18 augustus 2014

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2014000523
pub.
18/08/2014
prom.
15/12/2013
ELI
eli/besluit/2013/12/15/2014000523/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


15 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 december 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 20 december 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.

Dezember 2013;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass - die betreffenden Steuerpflichtigen des Horeca-Sektors die Möglichkeit haben, ab dem 1. Januar 2014 auf freiwilliger Basis das im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnte Registrierkassensystem zu verwenden, - unverzüglich ein juristischer Rahmen festgelegt werden muss für den Fall, dass das Registrierkassensystem aus gleich welchen Gründen versagt oder den geltenden Regeln nicht mehr genügt, - die Tragweite der Übergangsbestimmung, durch die den betreffenden Betreibern des Horeca-Sektors ermöglicht wird, das Registrierkassensystem schrittweise in Betrieb zu nehmen, ebenfalls genauer bestimmt werden muss, damit eine größere Rechtssicherheit gewährleistet ist, - dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.

Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art.21bis - § 1 - Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die regelmäßig Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken, einen Kassenzettel ausstellen wie im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, vorgesehen.

Diese Kassenzettel werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung oder die Lieferung von Gütern endet, ausgestellt und enthalten unter anderem die in Artikel 2 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehenen Angaben.

In Abweichung von Absatz 1 sind vorerwähnte Betreiber oder Bankettlieferanten nicht verpflichtet, einen Kassenzettel auszustellen, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausschließlich der Lieferung von Getränken den von dem Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten festgelegten Betrag nicht überschreitet. § 2 - Ab Inbetriebnahme des im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnten Registrierkassensystems sind in § 1 Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige verpflichtet, an dem Ort, an dem das Registrierkassensystem installiert ist, über einen Vorrat an Notas beziehungsweise Quittungen wie in Artikel 22 erwähnt zu verfügen.

Wenn das Registrierkassensystem aus gleich welchen Gründen versagt oder den geltenden Regeln nicht mehr genügt, müssen vorerwähnte Steuerpflichtige eine Nota oder Quittung ausstellen. § 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels." Art. 2 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, werden die Wörter "Artikel 21bis Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 21bis § 1 Absatz 3" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 30bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 30bis - Wenn Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die regelmäßig Verpflegungsdienstleistungen erbringen, in Abweichung von Artikel 21bis § 1 Absatz 1 eine andere Registrierkasse als das im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnte Registrierkassensystem verwenden, müssen sie im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31.

Dezember 2014 weiterhin Kassenzettel mittels dieser Registrierkasse ausstellen.

Verfügen vorerwähnte Steuerpflichtige im vorerwähnten Zeitraum über keine solche Registrierkasse, so müssen sie die in Artikel 22 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Notas oder Quittungen ausstellen.

Sobald diese Steuerpflichtigen während desselben Zeitraums das im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnte Registrierkassensystem in Betrieb nehmen, müssen sie gemäß Artikel 2 Nr. 4 dieses Erlasses einen Kassenzettel ausstellen." Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS

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