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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 15 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 15 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 15 december 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit | l'arrêté royal du 15 décembre 2013 modifiant l'arrêté royal n° 1, du |
nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de | 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de |
voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 20 december 2013). | la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 20 décembre 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf | Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf |
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer | die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 |
Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt | Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt |
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; | durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer; | Mehrwertsteuer; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. |
Dezember 2013; | Dezember 2013; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass | In der Erwägung, dass |
- die betreffenden Steuerpflichtigen des Horeca-Sektors die | - die betreffenden Steuerpflichtigen des Horeca-Sektors die |
Möglichkeit haben, ab dem 1. Januar 2014 auf freiwilliger Basis das im | Möglichkeit haben, ab dem 1. Januar 2014 auf freiwilliger Basis das im |
Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnte | Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnte |
Registrierkassensystem zu verwenden, | Registrierkassensystem zu verwenden, |
- unverzüglich ein juristischer Rahmen festgelegt werden muss für den | - unverzüglich ein juristischer Rahmen festgelegt werden muss für den |
Fall, dass das Registrierkassensystem aus gleich welchen Gründen | Fall, dass das Registrierkassensystem aus gleich welchen Gründen |
versagt oder den geltenden Regeln nicht mehr genügt, | versagt oder den geltenden Regeln nicht mehr genügt, |
- die Tragweite der Übergangsbestimmung, durch die den betreffenden | - die Tragweite der Übergangsbestimmung, durch die den betreffenden |
Betreibern des Horeca-Sektors ermöglicht wird, das | Betreibern des Horeca-Sektors ermöglicht wird, das |
Registrierkassensystem schrittweise in Betrieb zu nehmen, ebenfalls | Registrierkassensystem schrittweise in Betrieb zu nehmen, ebenfalls |
genauer bestimmt werden muss, damit eine größere Rechtssicherheit | genauer bestimmt werden muss, damit eine größere Rechtssicherheit |
gewährleistet ist, | gewährleistet ist, |
- dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss; | - dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. | Artikel 1 - Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. |
Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der | Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der |
Zahlung der Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom | Zahlung der Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom |
19. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: | 19. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 21bis - § 1 - Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig | "Art. 21bis - § 1 - Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig |
Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die regelmäßig | Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die regelmäßig |
Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen steuerpflichtigen oder | Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen steuerpflichtigen oder |
nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung | nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung |
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken, einen Kassenzettel | ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken, einen Kassenzettel |
ausstellen wie im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur | ausstellen wie im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur |
Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im | Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im |
Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen | Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen |
muss, vorgesehen. | muss, vorgesehen. |
Diese Kassenzettel werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung | Diese Kassenzettel werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung |
oder die Lieferung von Gütern endet, ausgestellt und enthalten unter | oder die Lieferung von Gütern endet, ausgestellt und enthalten unter |
anderem die in Artikel 2 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses | anderem die in Artikel 2 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
vorgesehenen Angaben. | vorgesehenen Angaben. |
In Abweichung von Absatz 1 sind vorerwähnte Betreiber oder | In Abweichung von Absatz 1 sind vorerwähnte Betreiber oder |
Bankettlieferanten nicht verpflichtet, einen Kassenzettel | Bankettlieferanten nicht verpflichtet, einen Kassenzettel |
auszustellen, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für | auszustellen, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausschließlich der | Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausschließlich der |
Lieferung von Getränken den von dem Minister der Finanzen oder seinem | Lieferung von Getränken den von dem Minister der Finanzen oder seinem |
Beauftragten festgelegten Betrag nicht überschreitet. | Beauftragten festgelegten Betrag nicht überschreitet. |
§ 2 - Ab Inbetriebnahme des im Königlichen Erlass vom 30. Dezember | § 2 - Ab Inbetriebnahme des im Königlichen Erlass vom 30. Dezember |
2009 erwähnten Registrierkassensystems sind in § 1 Absatz 1 erwähnte | 2009 erwähnten Registrierkassensystems sind in § 1 Absatz 1 erwähnte |
Steuerpflichtige verpflichtet, an dem Ort, an dem das | Steuerpflichtige verpflichtet, an dem Ort, an dem das |
Registrierkassensystem installiert ist, über einen Vorrat an Notas | Registrierkassensystem installiert ist, über einen Vorrat an Notas |
beziehungsweise Quittungen wie in Artikel 22 erwähnt zu verfügen. | beziehungsweise Quittungen wie in Artikel 22 erwähnt zu verfügen. |
Wenn das Registrierkassensystem aus gleich welchen Gründen versagt | Wenn das Registrierkassensystem aus gleich welchen Gründen versagt |
oder den geltenden Regeln nicht mehr genügt, müssen vorerwähnte | oder den geltenden Regeln nicht mehr genügt, müssen vorerwähnte |
Steuerpflichtige eine Nota oder Quittung ausstellen. | Steuerpflichtige eine Nota oder Quittung ausstellen. |
§ 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die | § 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die |
Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels." | Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels." |
Art. 2 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt | Art. 2 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, werden die Wörter | durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, werden die Wörter |
"Artikel 21bis Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 21bis § 1 Absatz 3" | "Artikel 21bis Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 21bis § 1 Absatz 3" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 30bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Artikel 30bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 30bis - Wenn Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig | "Art. 30bis - Wenn Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig |
Mahlzeiten verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die regelmäßig | Mahlzeiten verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die regelmäßig |
Verpflegungsdienstleistungen erbringen, in Abweichung von Artikel | Verpflegungsdienstleistungen erbringen, in Abweichung von Artikel |
21bis § 1 Absatz 1 eine andere Registrierkasse als das im Königlichen | 21bis § 1 Absatz 1 eine andere Registrierkasse als das im Königlichen |
Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnte Registrierkassensystem | Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnte Registrierkassensystem |
verwenden, müssen sie im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. | verwenden, müssen sie im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. |
Dezember 2014 weiterhin Kassenzettel mittels dieser Registrierkasse | Dezember 2014 weiterhin Kassenzettel mittels dieser Registrierkasse |
ausstellen. | ausstellen. |
Verfügen vorerwähnte Steuerpflichtige im vorerwähnten Zeitraum über | Verfügen vorerwähnte Steuerpflichtige im vorerwähnten Zeitraum über |
keine solche Registrierkasse, so müssen sie die in Artikel 22 § 1 | keine solche Registrierkasse, so müssen sie die in Artikel 22 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Notas oder Quittungen ausstellen. | Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Notas oder Quittungen ausstellen. |
Sobald diese Steuerpflichtigen während desselben Zeitraums das im | Sobald diese Steuerpflichtigen während desselben Zeitraums das im |
Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnte | Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnte |
Registrierkassensystem in Betrieb nehmen, müssen sie gemäß Artikel 2 | Registrierkassensystem in Betrieb nehmen, müssen sie gemäß Artikel 2 |
Nr. 4 dieses Erlasses einen Kassenzettel ausstellen." | Nr. 4 dieses Erlasses einen Kassenzettel ausstellen." |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |