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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/12/2013
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 15 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 15 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 15 december 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit l'arrêté royal du 15 décembre 2013 modifiant l'arrêté royal n° 1, du
nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de
voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 20 december 2013). la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 20 décembre 2013).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1
Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
Dezember 2013; Dezember 2013;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass In der Erwägung, dass
- die betreffenden Steuerpflichtigen des Horeca-Sektors die - die betreffenden Steuerpflichtigen des Horeca-Sektors die
Möglichkeit haben, ab dem 1. Januar 2014 auf freiwilliger Basis das im Möglichkeit haben, ab dem 1. Januar 2014 auf freiwilliger Basis das im
Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnte Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnte
Registrierkassensystem zu verwenden, Registrierkassensystem zu verwenden,
- unverzüglich ein juristischer Rahmen festgelegt werden muss für den - unverzüglich ein juristischer Rahmen festgelegt werden muss für den
Fall, dass das Registrierkassensystem aus gleich welchen Gründen Fall, dass das Registrierkassensystem aus gleich welchen Gründen
versagt oder den geltenden Regeln nicht mehr genügt, versagt oder den geltenden Regeln nicht mehr genügt,
- die Tragweite der Übergangsbestimmung, durch die den betreffenden - die Tragweite der Übergangsbestimmung, durch die den betreffenden
Betreibern des Horeca-Sektors ermöglicht wird, das Betreibern des Horeca-Sektors ermöglicht wird, das
Registrierkassensystem schrittweise in Betrieb zu nehmen, ebenfalls Registrierkassensystem schrittweise in Betrieb zu nehmen, ebenfalls
genauer bestimmt werden muss, damit eine größere Rechtssicherheit genauer bestimmt werden muss, damit eine größere Rechtssicherheit
gewährleistet ist, gewährleistet ist,
- dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss; - dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Artikel 1 - Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.
Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der
Zahlung der Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom Zahlung der Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
19. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: 19. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 21bis - § 1 - Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig "Art. 21bis - § 1 - Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig
Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die regelmäßig
Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen steuerpflichtigen oder Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen steuerpflichtigen oder
nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken, einen Kassenzettel ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken, einen Kassenzettel
ausstellen wie im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur ausstellen wie im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur
Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im
Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen
muss, vorgesehen. muss, vorgesehen.
Diese Kassenzettel werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung Diese Kassenzettel werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung
oder die Lieferung von Gütern endet, ausgestellt und enthalten unter oder die Lieferung von Gütern endet, ausgestellt und enthalten unter
anderem die in Artikel 2 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses anderem die in Artikel 2 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
vorgesehenen Angaben. vorgesehenen Angaben.
In Abweichung von Absatz 1 sind vorerwähnte Betreiber oder In Abweichung von Absatz 1 sind vorerwähnte Betreiber oder
Bankettlieferanten nicht verpflichtet, einen Kassenzettel Bankettlieferanten nicht verpflichtet, einen Kassenzettel
auszustellen, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für auszustellen, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausschließlich der Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausschließlich der
Lieferung von Getränken den von dem Minister der Finanzen oder seinem Lieferung von Getränken den von dem Minister der Finanzen oder seinem
Beauftragten festgelegten Betrag nicht überschreitet. Beauftragten festgelegten Betrag nicht überschreitet.
§ 2 - Ab Inbetriebnahme des im Königlichen Erlass vom 30. Dezember § 2 - Ab Inbetriebnahme des im Königlichen Erlass vom 30. Dezember
2009 erwähnten Registrierkassensystems sind in § 1 Absatz 1 erwähnte 2009 erwähnten Registrierkassensystems sind in § 1 Absatz 1 erwähnte
Steuerpflichtige verpflichtet, an dem Ort, an dem das Steuerpflichtige verpflichtet, an dem Ort, an dem das
Registrierkassensystem installiert ist, über einen Vorrat an Notas Registrierkassensystem installiert ist, über einen Vorrat an Notas
beziehungsweise Quittungen wie in Artikel 22 erwähnt zu verfügen. beziehungsweise Quittungen wie in Artikel 22 erwähnt zu verfügen.
Wenn das Registrierkassensystem aus gleich welchen Gründen versagt Wenn das Registrierkassensystem aus gleich welchen Gründen versagt
oder den geltenden Regeln nicht mehr genügt, müssen vorerwähnte oder den geltenden Regeln nicht mehr genügt, müssen vorerwähnte
Steuerpflichtige eine Nota oder Quittung ausstellen. Steuerpflichtige eine Nota oder Quittung ausstellen.
§ 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die § 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die
Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels." Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels."
Art. 2 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt Art. 2 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, werden die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, werden die Wörter
"Artikel 21bis Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 21bis § 1 Absatz 3" "Artikel 21bis Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 21bis § 1 Absatz 3"
ersetzt. ersetzt.
Art. 3 - Artikel 30bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - Artikel 30bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 30bis - Wenn Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig "Art. 30bis - Wenn Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig
Mahlzeiten verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die regelmäßig
Verpflegungsdienstleistungen erbringen, in Abweichung von Artikel Verpflegungsdienstleistungen erbringen, in Abweichung von Artikel
21bis § 1 Absatz 1 eine andere Registrierkasse als das im Königlichen 21bis § 1 Absatz 1 eine andere Registrierkasse als das im Königlichen
Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnte Registrierkassensystem Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnte Registrierkassensystem
verwenden, müssen sie im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. verwenden, müssen sie im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31.
Dezember 2014 weiterhin Kassenzettel mittels dieser Registrierkasse Dezember 2014 weiterhin Kassenzettel mittels dieser Registrierkasse
ausstellen. ausstellen.
Verfügen vorerwähnte Steuerpflichtige im vorerwähnten Zeitraum über Verfügen vorerwähnte Steuerpflichtige im vorerwähnten Zeitraum über
keine solche Registrierkasse, so müssen sie die in Artikel 22 § 1 keine solche Registrierkasse, so müssen sie die in Artikel 22 § 1
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Notas oder Quittungen ausstellen. Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Notas oder Quittungen ausstellen.
Sobald diese Steuerpflichtigen während desselben Zeitraums das im Sobald diese Steuerpflichtigen während desselben Zeitraums das im
Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnte Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnte
Registrierkassensystem in Betrieb nehmen, müssen sie gemäß Artikel 2 Registrierkassensystem in Betrieb nehmen, müssen sie gemäß Artikel 2
Nr. 4 dieses Erlasses einen Kassenzettel ausstellen." Nr. 4 dieses Erlasses einen Kassenzettel ausstellen."
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
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