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Koninklijk Besluit van 15 december 1999
gepubliceerd op 26 januari 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juni 1999 betreffende de bloedproef met het oog op het bepalen van het gehalte van andere stoffen dan alcohol die de rijvaardigheid beïnvloeden

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000879
pub.
26/01/2000
prom.
15/12/1999
ELI
eli/besluit/1999/12/15/1999000879/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juni 1999 betreffende de bloedproef met het oog op het bepalen van het gehalte van andere stoffen dan alcohol die de rijvaardigheid beïnvloeden


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juni 1999 betreffende de bloedproef met het oog op het bepalen van het gehalte van andere stoffen dan alcohol die de rijvaardigheid beïnvloeden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juni 1999 betreffende de bloedproef met het oog op het bepalen van het gehalte van andere stoffen dan alcohol die de rijvaardigheid beïnvloeden.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 15 december 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 4. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Blutentnahme im Hinblick auf die Bestimmung des Gehalts an anderen Substanzen als Alkohol, die die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 44bis §§ 3 und 4 des Strafprozessgesetzbuches;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in Strafsachen, insbesondere des Artikels 10;

Aufgrund des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 64 und des Artikels 63 § 1 Nr. 3 und 4 und §§ 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1994 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 1971 zur Einrichtung eines Landesinstituts für Kriminalistik mit dem Status einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates und des Königlichen Erlasses vom 9. November 1992 zur Umstrukturierung der Schule für Kriminologie und Kriminalistik aufgrund ihrer Eingliederung in das Landesinstitut für Kriminalistik, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Mai 1999;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. Mai 1999;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 16. März 1999 zur Abänderung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei unter anderem die Strafbarkeit von Führern eines Fahrzeugs vorsieht, wenn in ihrem Körper das Vorhandensein von Substanzen festgestellt wird, die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen; dass aus vielen wissenschaftlichen Studien, die vor Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzes durchgeführt worden sind, und aus dem der Begründung des Gesetzentwurfes beigefügten wissenschaftlichen Bericht klar hervorgeht, dass das Vorhandensein besagter Substanzen und ihr Einfluss auf die Fähigkeit zum Führen eine wirkliche und ernsthafte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen und dass das vorerwähnte Gesetz - insbesondere in bezug auf die Blutentnahme - deshalb so schnell wie möglich ausgeführt werden muss; dass daher die Modalitäten, nach denen die Blutentnahme im Hinblick auf die Blutanalyse und die Blutanalyse selbst vorgenommen werden müssen, dringend festzulegen sind;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers der Justiz, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Zur Vermeidung einer Bestrafung durch eine der in Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in Strafsachen vorgesehenen Sanktionen darf ein Arzt, der aufgrund des Artikels 44bis des Strafprozessgesetzbuches oder aufgrund des Artikels 63 § 1 Nr. 3 und 4 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999, angefordert worden ist, um eine Blutentnahme durchzuführen, sich dem nur dann entziehen, wenn er gegen diese Massnahme eine ausdrückliche Gegenanzeige feststellt oder wenn er den von der Person, die sich der Blutentnahme unterziehen soll, angeführten rechtmässigen Grund, sich der Massnahme zu entziehen, als begründet anerkennt.

Ein Arzt, der in einem dieser Fälle der Meinung ist, die Blutentnahme nicht vornehmen zu müssen, begründet seine Enthaltung in einem unverzüglich aufzustellenden Bericht. Dieser Bericht wird der antragstellenden Behörde übermittelt. Dies kann unter geschlossenem Umschlag erfolgen, wenn der Arzt nicht von einem Magistrat angefordert worden ist oder wenn der Bericht dem antragstellenden Magistrat nicht direkt ausgehändigt werden kann. Der Bericht oder der ihn enthaltende Umschlag wird dem Protokoll sofort beigefügt.

Wenn die Person, die sich der Blutentnahme unterziehen soll, sich dem Eingriff des angeforderten Arztes nicht fügt, wird dies in dem von der antragstellenden Behörde erstellten Protokoll vermerkt.

Art. 2 - Wenn die Blutentnahme Aufgrund des Artikels 63 § 1 Nr. 3 und 4 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei angeordnet wird, füllen die antragstellende Behörde und der angeforderte Arzt ein Formular aus, dessen Muster die Anlage zum vorliegenden Erlass bildet.

Art. 3 - Das Blut wird einer Vene entnommen. Zu diesem Zweck händigt die antragstellende Behörde dem Arzt ein Blutentnahmeset aus, das aus folgenden Elementen besteht: 1. zwei sterilen Röhrchen im permanenten Vakuum (oder im In-Situ-Vakuum) mit einem Fassungsvermögen von mindestens 7 ml, aus weissem neutralem Glas.Diese Röhrchen tragen eine Identifikationsnummer; 2. einer sterilen unbiegsamen Nadel aus Nickel oder aus einer rostfreien Legierung.Sie muss dem Proberöhrchen mit einem passenden Ansatzstück beigefügt werden; 3. einem Tupfer mit Antiseptikum;4. einem Druckverband, bestehend aus durchlässigem Pflaster mit Tüllage. Das Ganze befindet sich in einer Verpackung, die beim Transport effizienten Schutz gewährleistet.

Das permanente Vakuum im Innern eines unbenutzten Röhrchens muss mindestens ein Jahr intakt bleiben, um während dieser Zeitspanne eine normale Füllung zu ermöglichen.

Das Röhrchen muss trockenes Natriumfluorid (2,0 +/- 0,5 mg pro ml Blut) in Verbindung mit EDTA (1 - 2 mg pro ml Blut) oder Kaliumoxalat (1,5 - 2,5 mg pro ml Blut) enthalten.

Acht selbstklebende Etiketts sowie eine spezifische Gebrauchsanweisung für das Blutentnahmeset, auf der nachstehender Text in französischer und niederländischer Sprache gedruckt ist, müssen jedem Blutentnahmeset beigefügt sein. « Gebrauchsanweisung: 1. Nadel auf das Ansatzstück anbringen.2. Nach Anbringen der Abschnürbinde um den Arm die Haut sorgfältig mit einem mit Antiseptikum durchtränkten Tupfer desinfizieren und mit der Nadel eine Punktion vornehmen.3. Blut solange ansaugen, bis die gewünschte Menge (mindestens 14 ml) (2 x 7 ml) entnommen worden ist.4. Jedes Röhrchen schütteln, um Antikoagulantia und Blut zu vermischen.5. Nach der Blutentnahme jedes Röhrchen sofort mit einem Etikett versehen, auf dem Name und Vornamen der Person, der Blut abgenommen worden ist, sowie Datum und Nummer des Protokolls vermerkt werden. Dieses Etikett darf die Identifikationsnummer des Röhrchens nicht überdecken. » Der Arzt führt die Entnahme mit der üblichen Vorsorge in Sachen Aseptik aus.

Die Blutentnahme muss mindestens 14 ml umfassen.

Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann andere Bedingungen, denen das Blutentnahmeset entsprechen muss, festlegen.

Art. 4 - Nach der Blutentnahme ist jedes Röhrchen sofort mit einem Etikett zu versehen, auf dem Name und Vornamen der Person, der Blut abgenommen worden ist, sowie Datum und Nummer des Protokolls vermerkt werden.

Art. 5 - Wenn der Person im Beisein eines Arztes ihrer Wahl Blut abgenommen wird, kann dieser Arzt im Protokoll die Anmerkungen anbringen, die er glaubt, formulieren zu müssen.

Art. 6 - Der angeforderte Arzt übermittelt die entnommene Blutprobe der antragstellenden Behörde, die sie sofort und auf dem schnellsten Weg dem von der Gerichtsbehörde bestimmten zugelassenen Labor zusendet.

Art. 7 - Um die Blutanalyse vorzunehmen, fordert die Gerichtsbehörde einen Sachverständigen des Landesinstitutes für Kriminalistik und Kriminologie oder einen Sachverständigen, der in einem vom Minister der Justiz zugelassenen Labor tätig ist, an.

Der Sachverständige nimmt die Analyse so schnell wie es die Umstände ermöglichen vor und übermittelt seinen Bericht innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Erhalt der Anforderung und der ihr beigefügten Blutprobe.

Bevor die Analyse vorgenommen wird, muss die Blutprobe aufrecht bei einer Temperatur von + 4 ° C aufbewahrt werden.

Das Labor, dem der Sachverständige angehört, bewahrt den Rest der Blutprobe bis nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Blutentnahme bei einer Temperatur von - 20° C auf, wonach er zerstört wird.

Artikel 44bis § 2 des Strafprozessgesetzbuches kommt auf den für die Analyse angeforderten Sachverständigen zur Anwendung.

Art. 8 - Die Blutanalyse wird nach der Methode vorgenommen, die in Artikel 63 § 2 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999, beschrieben wird.

Art. 9 - Ein Mitglied der Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter notifiziert der Person, der Blut abgenommen worden ist, so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von dreissig Kalendertagen nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Frist von vierzehn Kalendertagen die Resultate der Analyse.

Die Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief. Es wird davon ausgegangen, dass sie am Tag nach der Aufgabe bei der Post - Sonn- und Feiertage ausgeschlossen - erfolgt ist. Sie kann ebenfalls mündlich durch den Magistrat oder den von ihm beauftragten Gerichtspolizeioffizier erfolgen; in diesem Fall wird ein Protokoll dieser Notifizierung erstellt.

Der Betreffende wird gleichzeitig darüber informiert, dass er, wenn er eine Gegenexpertise vornehmen lassen will, dieses Recht innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag der Notifizierung ausüben muss.

Art. 10 - Ein Betroffener, der eine Gegenexpertise vornehmen lassen will, muss einen diesbezüglichen Antrag per Einschreiben an eines der in Artikel 7 beschriebenen Labors seiner Wahl oder an einen in einem solchen Labor tätigen Sachverständigen richten. Gleichzeitig übermittelt er dem Magistrat, der die in Artikel 9 vorgesehene Notifizierung vorgenommen hat, per Einschreibebrief eine Abschrift dieses Antrags. Es wird davon ausgegangen, dass Antrag und Übermittlung an das gewählte Labor oder den gewählten Sachverständigen am Tag nach ihrer Aufgabe bei der Post - Sonn- und Feiertage ausgeschlossen - erfolgt sind.

In dem Antrag müssen Name und Vornamen des Antragstellers, das Labor, in dem die Analyse durchgeführt worden ist, und, wenn der Antrag an dasselbe Labor oder an einen dort tätigen Sachverständigen gerichtet ist, der Name des Fachrates, den der Betroffene gegebenenfalls gewählt hat, um die Gegenexpertise zu kontrollieren, vermerkt sein.

Die Gegenexpertise muss gemäss den in Artikel 8 festgelegten Regeln durchgeführt werden. Die Resultate werden dem Betroffenen vor Ablauf einer Frist von dreissig Kalendertagen ab Empfang des Antrags übermittelt, und die Gerichtsbehörden werden vom Labor gleichzeitig über diese Mitteilung informiert.

Wenn der Betroffene die Gegenexpertise in einem anderen Labor als in dem Labor, in dem die Analyse durchgeführt worden ist, vornehmen lassen will, übermittelt letzteres auf den diesbezüglichen Antrag die Blutprobe unverzüglich an das gewählte Labor. Letzteres gibt dem Labor, das die erste Analyse durchgeführt hat und die Blutprobe gemäss Artikel 7 aufbewahrt, den Rest der Probe zurück.

Art. 11 - Die Zulassung der Labors, die vorgesehen ist in Artikel 44bis §§ 3 und 4 des Strafprozessgesetzbuches und in Artikel 64 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, wird von Uns gewährt unter den in Artikel 12 festgelegten Bedingungen, nach Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof, in dessen Amtsbereiches das Labor seine Niederlassung hat. Die Anträge auf Zulassung müssen schriftlich an den Minister der Justiz gerichtet werden.

Art. 12 - Die in Artikel 11 erwähnte Zulassung kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller beweist: 1. dass die Aufbewahrung des entnommenen Blutes unter angemessenen Bedingungen erfolgt und dass die Blutanalyse unter der Amtsgewalt und Aufsicht einer Person tadelloser Führung durchgeführt wird, die die erwünschten Garantien in bezug auf Kompetenz und Erfahrung mitbringt, die einerseits aus dem Besitz des Diploms eines Apothekers, eines Doktors der Medizin, eines Doktors oder Lizentiaten der chemischen Wissenschaften oder eines Lizentiaten der biochemischen Wissenschaften und andererseits aus dem Nachweis einer mindestens fünfjährigen Erfahrung in der Durchführung von Analysen im Bereich der gerichtsmedizinischen Toxikologie hervorgehen;2. dass das Labor ausgestattet ist mit den Anlagen, den Geräten, dem Material und den Produkten, die notwendig sind, um die Aufbewahrung der Blutproben zu gewährleisten und den Gehalt des Blutes an Substanzen zu bestimmen, die in Artikel 37bis des durch den Königlichen Erlass vom 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999, erwähnt sind; 3. dass im Labor ein Dienst für die Entgegennahme der Blutproben eingerichtet ist;4. dass das Labor einem vom Minister der Justiz organisierten vergleichenden Test genügt hat. Art. 13 - Um die Zulassung zu behalten, müssen die Labors sich mindestens zweimal pro Jahr auf ihre Kosten einem vom Minister der Justiz organisierten vergleichenden Test unterziehen und ihm genügen.

Die Zulassung kann von Uns ausgesetzt oder entzogen werden, wenn die in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 14 - Bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses kann die Blutentnahme auch mit Venülen, die zur Zeit für die durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 1959 vorgesehene Feststellung des Alkoholgehaltes verwendet werden, durchgeführt werden. In diesem Fall müssen mindestens drei Röhrchen gefüllt werden.

Art. 15 - In Erwartung der Zulassung können die Labors, die die in Artikel 12 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllen und auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1959 zugelassen sind, die Blutanalysen während einer Periode von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses vornehmen.

Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgisches Staatsblatt in Kraft.

Art. 17 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern, beauftragt mit der Volksgesundheit L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS

Anlage zum Königlichen Erlass vom 4. Juni 1999 über die Blutentnahme im Hinblick auf die Bestimmung des Gehalts an anderen Substanzen als Alkohol, die die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen FORMULAR IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 DES KÖNIGLICHEN ERLASSES ÜBER DIE BLUTENTNAHME IM HINBLICK AUF DIE BESTIMMUNG DES GEHALTS AN ANDEREN SUBSTANZEN ALS ALKOHOL, DIE DIE FÄHIGKEIT ZUM FÜHREN EINES FAHRZEUGS BEEINFLUSSEN Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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