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Koninklijk Besluit van 14 juni 2017
gepubliceerd op 16 mei 2023

Koninklijk besluit houdende uitvoering van de artikelen 32quater/1, § 1 en 32quater/2, §§ 1 en 6 van het Gerechtelijk Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst justitie
numac
2023015296
pub.
16/05/2023
prom.
14/06/2017
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE


14 JUNI 2017. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de artikelen 32quater/1, § 1 en 32quater/2, §§ 1 en 6 van het Gerechtelijk Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 14 juni 2017 houdende uitvoering van de artikelen 32quater/1, § 1 en 32quater/2, §§ 1 en 6 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2017), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 28 november 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 juni 2017 houdende uitvoering van de artikelen 32quater/1, § 1 en 32quater/2, §§ 1 en 6 van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op de aanduiding van de niet-betekende authentieke akten van het centraal register van gedematerialiseerde authentieke akten van gerechtsdeurwaarders (Belgisch Staatsblad van 30 november 2021).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. JUNI 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 32quater/1 § 1 und 32quater/2 §§ 1 und 6 des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 1 - Zustellung an die gerichtliche elektronische Adresse Artikel 1 - Ein Gerichtsvollzieher, der in Ausführung von Artikel 32quater/1 § 1 des Gerichtsgesetzbuches auf elektronischem Weg eine Zustellung an eine gerichtliche elektronische Adresse vornehmen möchte, sendet über das in Artikel 32quater/2 § 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Zentralregister der entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher an die dem Adressaten zugewiesene gerichtliche elektronische Adresse eine Meldung über die Zustellung auf elektronischem Weg. Art. 2 - Diese Meldung über die Zustellung enthält mindestens folgende Angaben: 1. im Betreff des Ersuchens, folgenden Text: "Meldung über die Zustellung auf elektronischem Weg durch den Gerichtsvollzieher X", wobei "X" durch den Namen und den Vornamen des Gerichtsvollziehers ersetzt wird, der die Zustellung vornehmen möchte, 2.folgenden Text: "Eine Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt durch die elektronische Zurverfügungstellung einer Urkunde durch den Gerichtsvollzieher und hat zur Folge, dass Sie offiziell vom Inhalt dieser Urkunde in Kenntnis gesetzt werden.", 3. Name, Vorname und Adresse der Amtsstube des Gerichtsvollziehers, der die Zustellung vornehmen möchte, 4.folgenden Text: "Die zugestellte Urkunde kann nur vom Inhaber der gerichtlichen elektronischen Adresse anhand seines elektronischen Personalausweises eingesehen werden. Sie haben die Möglichkeit, die Urkunde auszudrucken und aufzubewahren.", 5. nach Zustellung der Urkunde oder Einsichtnahme in die Urkunde werden folgende Daten im Register gespeichert: a) wenn die Urkunde für eine natürliche Person bestimmt ist: Name, Vorname und Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer, b) wenn die Urkunde für eine juristische Person bestimmt ist: Unternehmensname, Unternehmensform und Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen und Name, Vorname und Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer der natürlichen Person, die diese Urkunde für diese juristische Person eingesehen hat, c) Zeitpunkt, zu dem die Meldung über die Zustellung auf elektronischem Weg versandt wurde, und Zeitpunkt, zu dem die Urkunde eingesehen wurde, 6.folgenden Text: "Diese Daten werden dreißig Jahre im Register aufbewahrt. Sie haben jederzeit das Recht, die verarbeiteten personenbezogenen Daten einzusehen und zu berichtigen.", 7. folgenden Text: "Wenn Sie die Ihnen zugestellte Urkunde nicht binnen vierundzwanzig Stunden nach Versendung der Meldung über die Zustellung auf elektronischem Weg geöffnet haben, wird der Gerichtsvollzieher Ihnen noch einen gewöhnlichen Brief zusenden, um Sie über diese Zustellung an Ihre gerichtliche elektronische Adresse zu informieren." KAPITEL 2 - Weise der Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg Art. 3 - Ein Gerichtsvollzieher, der in Ausführung von Artikel 32quater/1 § 1 des Gerichtsgesetzbuches eine Zustellung auf elektronischem Weg an eine andere elektronische Adresse als die gerichtliche elektronische Adresse vornehmen möchte, sendet über das Zentralregister der entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher an eine elektronische Adresse, die in der Liste der Adressen des gewählten elektronischen Wohnsitzes in diesem Register aufgeführt ist, oder in Ermangelung dessen, an eine elektronische Adresse, von der der Gerichtsvollzieher vermutet, dass sie vom Adressaten verwendet wird, ein Ersuchen um Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg.

Art. 4 - Dieses Ersuchen enthält mindestens folgende Angaben: 1. im Betreff des Ersuchens, folgenden Text: "Ersuchen um Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg durch den Gerichtsvollzieher X", wobei "X" durch den Namen und den Vornamen des Gerichtsvollziehers ersetzt wird, der die Zustellung vornehmen möchte, 2.folgenden Text: "Eine Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt durch die elektronische Zurverfügungstellung einer Urkunde durch den Gerichtsvollzieher und hat zur Folge, dass Sie offiziell vom Inhalt dieser Urkunde in Kenntnis gesetzt werden." 3. Name, Vorname und Adresse der Amtsstube des Gerichtsvollziehers, der die Zustellung vornehmen möchte, 4.folgenden Text: "Um eine Zustellung auf elektronischem Weg erhalten zu können, müssen Sie zuerst binnen vierundzwanzig Stunden nach Empfang des Ersuchens um Zustimmung Ihre Zustimmung erteilen.", 5. folgenden Text: "Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Zustimmung zu erteilen.Wenn Sie mit einer Zustellung auf elektronischem Weg nicht einverstanden sind, hat dies allein zur Folge, dass Sie die Urkunde nicht elektronisch einsehen können, aber dass der Gerichtsvollzieher Ihnen diese auf einem in den Artikeln 32 und folgende des Gerichtsgesetzbuches erwähnten nicht elektronischen Weg zustellen wird.", 6. folgenden Text: Wenn Sie der Zustellung auf elektronischem Weg zustimmen, müssen zuerst Ihre Identität und Ihre Eigenschaft festgestellt und überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Urkunde tatsächlich für Sie bestimmt ist. Stellt sich heraus, dass die Urkunde nicht für Sie bestimmt ist, erhalten Sie keinen Zugang. Sie brauchen das Ersuchen um Zustellung auf elektronischem Weg nicht weiter zu berücksichtigen und können es löschen. Ihre personenbezogenen Daten werden nicht aufbewahrt. Sie erhalten noch eine separate Nachricht, in der bestätigt wird, dass die Urkunde nicht für Sie bestimmt war und dass es keine weiteren Folgen geben wird.

Ist die Urkunde tatsächlich für Sie bestimmt, haben Sie die Möglichkeit, sie auszudrucken und aufzubewahren, und werden folgende Daten im Register gespeichert: a) Ihre Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes, b) wenn die Urkunde für eine natürliche Person bestimmt ist: Name, Vorname und Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer, c) wenn die Urkunde für eine juristische Person bestimmt ist: Unternehmensname, Unternehmensform und Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen und Name, Vorname und Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer der natürlichen Person, die für diese juristische Person dem Ersuchen auf Zustellung auf elektronischem Weg zugestimmt hat, d) Zeitpunkt, zu dem Ihnen das Ersuchen um Zustimmung zugesandt wurde, und Zeitpunkt, zu dem Sie es geöffnet haben, e) Zeitpunkt, zu dem Ihre Identität und Ihre Eigenschaft festgestellt wurden, und Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg erteilt haben, f) Zeitpunkt, zu dem Sie die Urkunde geöffnet haben. Diese Daten werden dreißig Jahre im Register aufbewahrt. Sie haben jederzeit das Recht, die verarbeiteten personenbezogenen Daten einzusehen und zu berichtigen." Art. 5 - Ein Adressat, der von einem Gerichtsvollzieher ein Ersuchen um Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg erhalten hat und diesem zustimmt, muss sich unter Anwendung von Informatiktechniken mit einem angemessenen Sicherheitsniveau identifizieren und sich über das Register authentisieren, damit die Zustellung auf elektronischem Weg erfolgen kann.

Art. 6 - Stellt sich bei der Identifizierung heraus, dass die zuzustellende Urkunde nicht für die identifizierte Person bestimmt ist, wird der Adressat durch folgende Nachricht darüber informiert: "Nach Ihrer Identifizierung hat sich herausgestellt, dass die vom Gerichtsvollzieher zuzustellende Urkunde nicht für Sie bestimmt ist.

Aus diesem Grund erhalten Sie keinen Zugang. Für Sie wird es keine weiteren Folgen geben und Sie können das Ersuchen um Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg löschen. Ihre personenbezogenen Daten werden nicht aufbewahrt." Art. 7 - Eine Zustellung auf elektronischem Weg kann erst erfolgen, wenn der Adressat nach seiner Identifizierung und Authentisierung gemäß Artikel 3 erklärt hat, dass er mit folgender Nachricht einverstanden ist: "Wenn Sie Ihre Zustimmung zu dieser Zustellung auf elektronischem Weg bestätigen, werden Sie zu einer geschützten Seite weitergeleitet, die die für Sie bestimmte Urkunde enthält.

Durch die Bestätigung Ihrer Zustimmung gilt die Zustellung auf elektronischem Weg als an dem Tag erfolgt, an dem der Gerichtsvollzieher Ihnen das Ersuchen um Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg zugesandt hat.

Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht bestätigen, kann die Urkunde Ihnen gegebenenfalls immer noch auf nicht elektronische Weise zugestellt werden." KAPITEL 3 - Mitteilungen nach einer Zustellung auf elektronischem Weg Art. 8 - Jedes Mal, wenn eine Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt, erhält der Adressat unter der gerichtlichen elektronischen Adresse oder unter der Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes eine Nachricht, die mindestens folgende Angaben enthält: 1. die Angabe, dass die zugestellte Urkunde sowie ihr Inhalt im Register aufbewahrt werden, und zwar: a) bei natürlichen Personen: Name, Vorname und Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer, b) bei juristischen Personen: Unternehmensname, Unternehmensform und Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen, c) Zeitpunkt der Versendung und gegebenenfalls der Öffnung des Ersuchens um Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg, d) gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem der Adressat identifiziert worden ist, e) gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem der Adressat seine Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg erteilt hat, f) gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem der Adressat die Urkunde im Register geöffnet hat, 2.die Angabe, dass die Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes registriert und aufbewahrt wird, 3. die Angabe, dass folgende Personen Zugriff auf die registrierten Daten haben: die Gerichtsvollzieher, die die Zustellung auf elektronischem Weg vorgenommen haben, und, sofern es Zustellungen betrifft, die in ihre Zuständigkeit fallen, die in Artikel 58bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate des gerichtlichen Stands, die Greffiers und Sekretäre der Staatsanwaltschaft sowie der Datenschutzbeauftragte bei der Ausführung seines Auftrags, 4.die Angabe, dass die registrierten Daten dreißig Jahre aufbewahrt werden, 5. die Angabe, dass die Nationale Gerichtsvollzieherkammer der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche ist, wie im Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, 6. die Angabe, dass der Adressat gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Recht hat, die registrierten Daten einzusehen.

KAPITEL 4 - Liste der Adressen des gewählten elektronischen Wohnsitzes Art. 9 - Wenn eine Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt ist, wird die Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes in der dazu bestimmten Liste gespeichert und während dreißig Jahren aufbewahrt.

Art. 10 - Der Gerichtsvollzieher kann in Ausführung seiner gesetzlichen Aufträge unter Anwendung von Informatiktechniken mit einem angemessenen Sicherheitsniveau die Liste konsultieren, wobei eine Verbindung zwischen der Nationalregisternummer, der Bis-Registernummer oder der Nummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen und der Liste der Adressen des gewählten elektronischen Wohnsitzes hergestellt wird.

KAPITEL 5 - Zentralregister der entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher Art. 11 - [ § 1] - Alle Urkunden, die auf elektronischem Weg zugestellt werden, sowie alle authentischen Urkunden von Gerichtsvollziehern, die nach ihrer Zustellung entmaterialisiert werden, werden unter Anwendung von Informatiktechniken mit einem angemessenen Sicherheitsniveau im Zentralregister der entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher aufbewahrt. [ § 2 - Alle nicht zugestellten authentischen Urkunden, die von Gerichtsvollziehern im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge ausgefertigt werden, werden unter Anwendung von Informatiktechniken mit einem angemessenen Sicherheitsniveau im Zentralregister der entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher aufbewahrt.

Bei den in Absatz 1 erwähnten Urkunden handelt es sich um: 1. Protokolle über den gerichtlichen, freihändigen oder gütlichen Verkauf beweglicher Güter, 2.Feststellungsprotokolle, 3. Protokolle über die Aufhebung der Stilllegung eines Fahrzeugs, 4.Nichtbestreitungsprotokolle, 5. Protokolle über eine Sicherheitsleistung, 6.Protokolle über die verhältnisgleiche Verteilung, 7. Protokolle über den Aushang von Anschlägen, 8.Protesturkunden, 9. Protokolle über eine Sequestration, 10.Protokolle über die Unterschlagung beweglicher Sachen, 11. Protokolle über die Verteilung.] [Art. 11 § 1 nummeriert durch Art. 1 des K.E. vom 28. November 2021 (B.S. vom 30. November 2021); § 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. November 2021 (B.S. vom 30. November 2021)] Art. 12 - Wenn die Urkunden auf elektronischem Weg zugestellt wurden, werden folgende Daten im Zentralregister der entmaterialisierten Urkunden registriert: 1. Datum und Zeitpunkt, zu dem der Gerichtsvollzieher das Ersuchen um Zustimmung versandt hat, 2.Name, Vorname und Adresse der Amtsstube des Gerichtsvollziehers, der das Ersuchen um Zustimmung versandt hat, 3. gegebenenfalls Datum und Zeitpunkt, zu dem der Adressat das Ersuchen um Zustimmung geöffnet hat, 4.gegebenenfalls Datum und Zeitpunkt, zu dem der Adressat sich im Zentralregister der entmaterialisierten Urkunden identifiziert hat, 5. gegebenenfalls Datum und Zeitpunkt, zu dem der Adressat sich im Zentralregister der entmaterialisierten Urkunden authentisiert hat, 6.gegebenenfalls Datum und Zeitpunkt, zu dem der Adressat seine Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg erteilt hat, 7. gegebenenfalls Datum und Zeitpunkt, zu dem der Adressat die Urkunde geöffnet hat, jedes Mal, wenn sie geöffnet worden ist, 8.die Urkunde, die auf elektronischem Weg zugestellt wurde, 9. Angabe, welche Art von Urkunde zugestellt wurde, 10.Betrag der Kosten und Zusammensetzung dieses Betrags infolge der Zustellung auf elektronischem Weg, 11. in Bezug auf den/die Auftraggeber: Name, Vorname und Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer, wenn es eine natürliche Person betrifft, und Unternehmensname, Unternehmensform, Gesellschaftssitz oder Betriebssitz und Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es eine juristische Person betrifft, 12.in Bezug auf den Adressaten: Name, Vorname, Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer und Adresse, wenn es eine natürliche Person betrifft, und Unternehmensname, Unternehmensform, Gesellschaftssitz oder Betriebssitz und Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es eine juristische Person betrifft.

Art. 13 - Der Gerichtsvollzieher, der die Urkunde auf nicht elektronische Weise [erstellt oder gegebenenfalls] zugestellt hat, muss diese Urkunde schnellstmöglich, in jedem Fall jedoch spätestens innerhalb dreier Kalendertage nach dem Datum [der Erstellung oder gegebenenfalls] der Zustellung in entmaterialisierter Form an das Zentralregister der entmaterialisierten Urkunden senden. Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer kann nachprüfen, ob die Urkunden auf Papier mit den entmaterialisierten Urkunden übereinstimmen. [Art. 13 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 28. November 2021 (B.S. vom 30. November 2021)] Art. 14 - In diesem Register werden folgende Daten [in Bezug auf zugestellte Urkunden] registriert: 1. Datum und Zeitpunkt, zu dem die Urkunde zugestellt wurde, 2.Weise der Zustellung der Urkunde, 3. Name, Vorname und Adresse der Amtsstube des Gerichtsvollziehers, der die Zustellung vorgenommen hat, 4.Betrag der Kosten und Zusammensetzung dieses Betrags infolge der Zustellung auf elektronischem Weg, 5. digitale Abschrift der Urkunde, die zugestellt wurde, 6.die Angabe, welche Art von Urkunde zugestellt wurde, 7. in Bezug auf den/die Auftraggeber: Name, Vorname und Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer, wenn es eine natürliche Person betrifft, und Unternehmensname, Unternehmensform, Gesellschaftssitz oder Betriebssitz und Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es eine juristische Person betrifft, 8.in Bezug auf den Adressaten: Name, Vorname, Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer und Adresse, wenn es eine natürliche Person betrifft, und Unternehmensname, Unternehmensform, Gesellschaftssitz oder Betriebssitz und Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es eine juristische Person betrifft. [Art. 14 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 28. November 2021 (B.S. vom 30. November 2021)] KAPITEL 6 - Authentische Datenbank Art. 15 - Bei einer elektronischen Signatur durch Gerichtsvollzieher und Magistrate, wie in Artikel 58bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnt, wird die Eigenschaft des Unterzeichners der authentischen Urkunde in Anwendung von Artikel 1317 letzter Absatz des Zivilgesetzbuches anhand einer in dem in Artikel 32quater/2 § 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralregister der entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher aufgenommenen Liste von Gerichtsvollziehern und Liste der Magistrate, die im Rahmen der Ausübung ihres Amts elektronisch unterzeichnen müssen, überprüft.

KAPITEL 7 - Ausführung Art. 16 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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