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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 14/06/2017
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Koninklijk besluit houdende uitvoering van de artikelen 32quater/1, § 1 en 32quater/2, §§ 1 en 6 van het Gerechtelijk Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal portant exécution des articles 32quater/1, § 1er, et 32quater/2, §§ 1er et 6, du Code judiciaire. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
14 JUNI 2017. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de 14 JUIN 2017. - Arrêté royal portant exécution des articles
artikelen 32quater/1, § 1 en 32quater/2, §§ 1 en 6 van het 32quater/1, § 1er, et 32quater/2, §§ 1er et 6, du Code judiciaire. -
Gerechtelijk Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 14 juni 2017 houdende uitvoering van de allemande de l'arrêté royal du 14 juin 2017 portant exécution des
artikelen 32quater/1, § 1 en 32quater/2, §§ 1 en 6 van het articles 32quater/1, § 1er, et 32quater/2, §§ 1er et 6, du Code
Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2017), zoals het judiciaire (Moniteur belge du 22 juin 2017), tel qu'il a été modifié
werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 28 november 2021 tot par l'arrêté royal du 28 novembre 2021 modifiant l'arrêté royal du 14
wijziging van het koninklijk besluit van 14 juni 2017 houdende juin 2017 portant exécution des articles 32quater/1, § 1er, et
uitvoering van de artikelen 32quater/1, § 1 en 32quater/2, §§ 1 en 6 32quater/2, §§ 1er et 6, du Code judiciaire en vue de désigner les
van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op de aanduiding van de
niet-betekende authentieke akten van het centraal register van actes authentiques non signifiés du registre central des actes
gedematerialiseerde authentieke akten van gerechtsdeurwaarders authentiques dématérialisés des huissiers de justice (Moniteur belge
(Belgisch Staatsblad van 30 november 2021). du 30 novembre 2021).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. JUNI 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14. JUNI 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel
32quater/1 § 1 32quater/1 § 1
und 32quater/2 §§ 1 und 6 des Gerichtsgesetzbuches und 32quater/2 §§ 1 und 6 des Gerichtsgesetzbuches
KAPITEL 1 - Zustellung an die gerichtliche elektronische Adresse KAPITEL 1 - Zustellung an die gerichtliche elektronische Adresse
Artikel 1 - Ein Gerichtsvollzieher, der in Ausführung von Artikel Artikel 1 - Ein Gerichtsvollzieher, der in Ausführung von Artikel
32quater/1 § 1 des Gerichtsgesetzbuches auf elektronischem Weg eine 32quater/1 § 1 des Gerichtsgesetzbuches auf elektronischem Weg eine
Zustellung an eine gerichtliche elektronische Adresse vornehmen Zustellung an eine gerichtliche elektronische Adresse vornehmen
möchte, sendet über das in Artikel 32quater/2 § 1 des möchte, sendet über das in Artikel 32quater/2 § 1 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnte Zentralregister der entmaterialisierten Gerichtsgesetzbuches erwähnte Zentralregister der entmaterialisierten
authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher an die dem Adressaten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher an die dem Adressaten
zugewiesene gerichtliche elektronische Adresse eine Meldung über die zugewiesene gerichtliche elektronische Adresse eine Meldung über die
Zustellung auf elektronischem Weg. Zustellung auf elektronischem Weg.
Art. 2 - Diese Meldung über die Zustellung enthält mindestens folgende Art. 2 - Diese Meldung über die Zustellung enthält mindestens folgende
Angaben: Angaben:
1. im Betreff des Ersuchens, folgenden Text: "Meldung über die 1. im Betreff des Ersuchens, folgenden Text: "Meldung über die
Zustellung auf elektronischem Weg durch den Gerichtsvollzieher X", Zustellung auf elektronischem Weg durch den Gerichtsvollzieher X",
wobei "X" durch den Namen und den Vornamen des Gerichtsvollziehers wobei "X" durch den Namen und den Vornamen des Gerichtsvollziehers
ersetzt wird, der die Zustellung vornehmen möchte, ersetzt wird, der die Zustellung vornehmen möchte,
2. folgenden Text: "Eine Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt 2. folgenden Text: "Eine Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt
durch die elektronische Zurverfügungstellung einer Urkunde durch den durch die elektronische Zurverfügungstellung einer Urkunde durch den
Gerichtsvollzieher und hat zur Folge, dass Sie offiziell vom Inhalt Gerichtsvollzieher und hat zur Folge, dass Sie offiziell vom Inhalt
dieser Urkunde in Kenntnis gesetzt werden.", dieser Urkunde in Kenntnis gesetzt werden.",
3. Name, Vorname und Adresse der Amtsstube des Gerichtsvollziehers, 3. Name, Vorname und Adresse der Amtsstube des Gerichtsvollziehers,
der die Zustellung vornehmen möchte, der die Zustellung vornehmen möchte,
4. folgenden Text: "Die zugestellte Urkunde kann nur vom Inhaber der 4. folgenden Text: "Die zugestellte Urkunde kann nur vom Inhaber der
gerichtlichen elektronischen Adresse anhand seines elektronischen gerichtlichen elektronischen Adresse anhand seines elektronischen
Personalausweises eingesehen werden. Sie haben die Möglichkeit, die Personalausweises eingesehen werden. Sie haben die Möglichkeit, die
Urkunde auszudrucken und aufzubewahren.", Urkunde auszudrucken und aufzubewahren.",
5. nach Zustellung der Urkunde oder Einsichtnahme in die Urkunde 5. nach Zustellung der Urkunde oder Einsichtnahme in die Urkunde
werden folgende Daten im Register gespeichert: werden folgende Daten im Register gespeichert:
a) wenn die Urkunde für eine natürliche Person bestimmt ist: Name, a) wenn die Urkunde für eine natürliche Person bestimmt ist: Name,
Vorname und Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer, Vorname und Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer,
b) wenn die Urkunde für eine juristische Person bestimmt ist: b) wenn die Urkunde für eine juristische Person bestimmt ist:
Unternehmensname, Unternehmensform und Eintragungsnummer bei der Unternehmensname, Unternehmensform und Eintragungsnummer bei der
Zentralen Datenbank der Unternehmen und Name, Vorname und Zentralen Datenbank der Unternehmen und Name, Vorname und
Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer der natürlichen Person, Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer der natürlichen Person,
die diese Urkunde für diese juristische Person eingesehen hat, die diese Urkunde für diese juristische Person eingesehen hat,
c) Zeitpunkt, zu dem die Meldung über die Zustellung auf c) Zeitpunkt, zu dem die Meldung über die Zustellung auf
elektronischem Weg versandt wurde, und Zeitpunkt, zu dem die Urkunde elektronischem Weg versandt wurde, und Zeitpunkt, zu dem die Urkunde
eingesehen wurde, eingesehen wurde,
6. folgenden Text: "Diese Daten werden dreißig Jahre im Register 6. folgenden Text: "Diese Daten werden dreißig Jahre im Register
aufbewahrt. Sie haben jederzeit das Recht, die verarbeiteten aufbewahrt. Sie haben jederzeit das Recht, die verarbeiteten
personenbezogenen Daten einzusehen und zu berichtigen.", personenbezogenen Daten einzusehen und zu berichtigen.",
7. folgenden Text: "Wenn Sie die Ihnen zugestellte Urkunde nicht 7. folgenden Text: "Wenn Sie die Ihnen zugestellte Urkunde nicht
binnen vierundzwanzig Stunden nach Versendung der Meldung über die binnen vierundzwanzig Stunden nach Versendung der Meldung über die
Zustellung auf elektronischem Weg geöffnet haben, wird der Zustellung auf elektronischem Weg geöffnet haben, wird der
Gerichtsvollzieher Ihnen noch einen gewöhnlichen Brief zusenden, um Gerichtsvollzieher Ihnen noch einen gewöhnlichen Brief zusenden, um
Sie über diese Zustellung an Ihre gerichtliche elektronische Adresse Sie über diese Zustellung an Ihre gerichtliche elektronische Adresse
zu informieren." zu informieren."
KAPITEL 2 - Weise der Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg KAPITEL 2 - Weise der Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg
Art. 3 - Ein Gerichtsvollzieher, der in Ausführung von Artikel Art. 3 - Ein Gerichtsvollzieher, der in Ausführung von Artikel
32quater/1 § 1 des Gerichtsgesetzbuches eine Zustellung auf 32quater/1 § 1 des Gerichtsgesetzbuches eine Zustellung auf
elektronischem Weg an eine andere elektronische Adresse als die elektronischem Weg an eine andere elektronische Adresse als die
gerichtliche elektronische Adresse vornehmen möchte, sendet über das gerichtliche elektronische Adresse vornehmen möchte, sendet über das
Zentralregister der entmaterialisierten authentischen Urkunden der Zentralregister der entmaterialisierten authentischen Urkunden der
Gerichtsvollzieher an eine elektronische Adresse, die in der Liste der Gerichtsvollzieher an eine elektronische Adresse, die in der Liste der
Adressen des gewählten elektronischen Wohnsitzes in diesem Register Adressen des gewählten elektronischen Wohnsitzes in diesem Register
aufgeführt ist, oder in Ermangelung dessen, an eine elektronische aufgeführt ist, oder in Ermangelung dessen, an eine elektronische
Adresse, von der der Gerichtsvollzieher vermutet, dass sie vom Adresse, von der der Gerichtsvollzieher vermutet, dass sie vom
Adressaten verwendet wird, ein Ersuchen um Zustimmung zur Zustellung Adressaten verwendet wird, ein Ersuchen um Zustimmung zur Zustellung
auf elektronischem Weg. auf elektronischem Weg.
Art. 4 - Dieses Ersuchen enthält mindestens folgende Angaben: Art. 4 - Dieses Ersuchen enthält mindestens folgende Angaben:
1. im Betreff des Ersuchens, folgenden Text: "Ersuchen um Zustimmung 1. im Betreff des Ersuchens, folgenden Text: "Ersuchen um Zustimmung
zur Zustellung auf elektronischem Weg durch den Gerichtsvollzieher X", zur Zustellung auf elektronischem Weg durch den Gerichtsvollzieher X",
wobei "X" durch den Namen und den Vornamen des Gerichtsvollziehers wobei "X" durch den Namen und den Vornamen des Gerichtsvollziehers
ersetzt wird, der die Zustellung vornehmen möchte, ersetzt wird, der die Zustellung vornehmen möchte,
2. folgenden Text: "Eine Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt 2. folgenden Text: "Eine Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt
durch die elektronische Zurverfügungstellung einer Urkunde durch den durch die elektronische Zurverfügungstellung einer Urkunde durch den
Gerichtsvollzieher und hat zur Folge, dass Sie offiziell vom Inhalt Gerichtsvollzieher und hat zur Folge, dass Sie offiziell vom Inhalt
dieser Urkunde in Kenntnis gesetzt werden." dieser Urkunde in Kenntnis gesetzt werden."
3. Name, Vorname und Adresse der Amtsstube des Gerichtsvollziehers, 3. Name, Vorname und Adresse der Amtsstube des Gerichtsvollziehers,
der die Zustellung vornehmen möchte, der die Zustellung vornehmen möchte,
4. folgenden Text: "Um eine Zustellung auf elektronischem Weg erhalten 4. folgenden Text: "Um eine Zustellung auf elektronischem Weg erhalten
zu können, müssen Sie zuerst binnen vierundzwanzig Stunden nach zu können, müssen Sie zuerst binnen vierundzwanzig Stunden nach
Empfang des Ersuchens um Zustimmung Ihre Zustimmung erteilen.", Empfang des Ersuchens um Zustimmung Ihre Zustimmung erteilen.",
5. folgenden Text: "Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Zustimmung zu 5. folgenden Text: "Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Zustimmung zu
erteilen. Wenn Sie mit einer Zustellung auf elektronischem Weg nicht erteilen. Wenn Sie mit einer Zustellung auf elektronischem Weg nicht
einverstanden sind, hat dies allein zur Folge, dass Sie die Urkunde einverstanden sind, hat dies allein zur Folge, dass Sie die Urkunde
nicht elektronisch einsehen können, aber dass der Gerichtsvollzieher nicht elektronisch einsehen können, aber dass der Gerichtsvollzieher
Ihnen diese auf einem in den Artikeln 32 und folgende des Ihnen diese auf einem in den Artikeln 32 und folgende des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten nicht elektronischen Weg zustellen Gerichtsgesetzbuches erwähnten nicht elektronischen Weg zustellen
wird.", wird.",
6. folgenden Text: Wenn Sie der Zustellung auf elektronischem Weg 6. folgenden Text: Wenn Sie der Zustellung auf elektronischem Weg
zustimmen, müssen zuerst Ihre Identität und Ihre Eigenschaft zustimmen, müssen zuerst Ihre Identität und Ihre Eigenschaft
festgestellt und überprüft werden, um sicherzustellen, dass die festgestellt und überprüft werden, um sicherzustellen, dass die
Urkunde tatsächlich für Sie bestimmt ist. Urkunde tatsächlich für Sie bestimmt ist.
Stellt sich heraus, dass die Urkunde nicht für Sie bestimmt ist, Stellt sich heraus, dass die Urkunde nicht für Sie bestimmt ist,
erhalten Sie keinen Zugang. Sie brauchen das Ersuchen um Zustellung erhalten Sie keinen Zugang. Sie brauchen das Ersuchen um Zustellung
auf elektronischem Weg nicht weiter zu berücksichtigen und können es auf elektronischem Weg nicht weiter zu berücksichtigen und können es
löschen. Ihre personenbezogenen Daten werden nicht aufbewahrt. Sie löschen. Ihre personenbezogenen Daten werden nicht aufbewahrt. Sie
erhalten noch eine separate Nachricht, in der bestätigt wird, dass die erhalten noch eine separate Nachricht, in der bestätigt wird, dass die
Urkunde nicht für Sie bestimmt war und dass es keine weiteren Folgen Urkunde nicht für Sie bestimmt war und dass es keine weiteren Folgen
geben wird. geben wird.
Ist die Urkunde tatsächlich für Sie bestimmt, haben Sie die Ist die Urkunde tatsächlich für Sie bestimmt, haben Sie die
Möglichkeit, sie auszudrucken und aufzubewahren, und werden folgende Möglichkeit, sie auszudrucken und aufzubewahren, und werden folgende
Daten im Register gespeichert: Daten im Register gespeichert:
a) Ihre Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes, a) Ihre Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes,
b) wenn die Urkunde für eine natürliche Person bestimmt ist: Name, b) wenn die Urkunde für eine natürliche Person bestimmt ist: Name,
Vorname und Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer, Vorname und Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer,
c) wenn die Urkunde für eine juristische Person bestimmt ist: c) wenn die Urkunde für eine juristische Person bestimmt ist:
Unternehmensname, Unternehmensform und Eintragungsnummer bei der Unternehmensname, Unternehmensform und Eintragungsnummer bei der
Zentralen Datenbank der Unternehmen und Name, Vorname und Zentralen Datenbank der Unternehmen und Name, Vorname und
Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer der natürlichen Person, Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer der natürlichen Person,
die für diese juristische Person dem Ersuchen auf Zustellung auf die für diese juristische Person dem Ersuchen auf Zustellung auf
elektronischem Weg zugestimmt hat, elektronischem Weg zugestimmt hat,
d) Zeitpunkt, zu dem Ihnen das Ersuchen um Zustimmung zugesandt wurde, d) Zeitpunkt, zu dem Ihnen das Ersuchen um Zustimmung zugesandt wurde,
und Zeitpunkt, zu dem Sie es geöffnet haben, und Zeitpunkt, zu dem Sie es geöffnet haben,
e) Zeitpunkt, zu dem Ihre Identität und Ihre Eigenschaft festgestellt e) Zeitpunkt, zu dem Ihre Identität und Ihre Eigenschaft festgestellt
wurden, und Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre Zustimmung zur Zustellung auf wurden, und Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre Zustimmung zur Zustellung auf
elektronischem Weg erteilt haben, elektronischem Weg erteilt haben,
f) Zeitpunkt, zu dem Sie die Urkunde geöffnet haben. f) Zeitpunkt, zu dem Sie die Urkunde geöffnet haben.
Diese Daten werden dreißig Jahre im Register aufbewahrt. Sie haben Diese Daten werden dreißig Jahre im Register aufbewahrt. Sie haben
jederzeit das Recht, die verarbeiteten personenbezogenen Daten jederzeit das Recht, die verarbeiteten personenbezogenen Daten
einzusehen und zu berichtigen." einzusehen und zu berichtigen."
Art. 5 - Ein Adressat, der von einem Gerichtsvollzieher ein Ersuchen Art. 5 - Ein Adressat, der von einem Gerichtsvollzieher ein Ersuchen
um Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg erhalten hat und um Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg erhalten hat und
diesem zustimmt, muss sich unter Anwendung von Informatiktechniken mit diesem zustimmt, muss sich unter Anwendung von Informatiktechniken mit
einem angemessenen Sicherheitsniveau identifizieren und sich über das einem angemessenen Sicherheitsniveau identifizieren und sich über das
Register authentisieren, damit die Zustellung auf elektronischem Weg Register authentisieren, damit die Zustellung auf elektronischem Weg
erfolgen kann. erfolgen kann.
Art. 6 - Stellt sich bei der Identifizierung heraus, dass die Art. 6 - Stellt sich bei der Identifizierung heraus, dass die
zuzustellende Urkunde nicht für die identifizierte Person bestimmt zuzustellende Urkunde nicht für die identifizierte Person bestimmt
ist, wird der Adressat durch folgende Nachricht darüber informiert: ist, wird der Adressat durch folgende Nachricht darüber informiert:
"Nach Ihrer Identifizierung hat sich herausgestellt, dass die vom "Nach Ihrer Identifizierung hat sich herausgestellt, dass die vom
Gerichtsvollzieher zuzustellende Urkunde nicht für Sie bestimmt ist. Gerichtsvollzieher zuzustellende Urkunde nicht für Sie bestimmt ist.
Aus diesem Grund erhalten Sie keinen Zugang. Für Sie wird es keine Aus diesem Grund erhalten Sie keinen Zugang. Für Sie wird es keine
weiteren Folgen geben und Sie können das Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Folgen geben und Sie können das Ersuchen um Zustimmung zur
Zustellung auf elektronischem Weg löschen. Ihre personenbezogenen Zustellung auf elektronischem Weg löschen. Ihre personenbezogenen
Daten werden nicht aufbewahrt." Daten werden nicht aufbewahrt."
Art. 7 - Eine Zustellung auf elektronischem Weg kann erst erfolgen, Art. 7 - Eine Zustellung auf elektronischem Weg kann erst erfolgen,
wenn der Adressat nach seiner Identifizierung und Authentisierung wenn der Adressat nach seiner Identifizierung und Authentisierung
gemäß Artikel 3 erklärt hat, dass er mit folgender Nachricht gemäß Artikel 3 erklärt hat, dass er mit folgender Nachricht
einverstanden ist: einverstanden ist:
"Wenn Sie Ihre Zustimmung zu dieser Zustellung auf elektronischem Weg "Wenn Sie Ihre Zustimmung zu dieser Zustellung auf elektronischem Weg
bestätigen, werden Sie zu einer geschützten Seite weitergeleitet, die bestätigen, werden Sie zu einer geschützten Seite weitergeleitet, die
die für Sie bestimmte Urkunde enthält. die für Sie bestimmte Urkunde enthält.
Durch die Bestätigung Ihrer Zustimmung gilt die Zustellung auf Durch die Bestätigung Ihrer Zustimmung gilt die Zustellung auf
elektronischem Weg als an dem Tag erfolgt, an dem der elektronischem Weg als an dem Tag erfolgt, an dem der
Gerichtsvollzieher Ihnen das Ersuchen um Zustimmung zur Zustellung auf Gerichtsvollzieher Ihnen das Ersuchen um Zustimmung zur Zustellung auf
elektronischem Weg zugesandt hat. elektronischem Weg zugesandt hat.
Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht bestätigen, kann die Urkunde Ihnen Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht bestätigen, kann die Urkunde Ihnen
gegebenenfalls immer noch auf nicht elektronische Weise zugestellt gegebenenfalls immer noch auf nicht elektronische Weise zugestellt
werden." werden."
KAPITEL 3 - Mitteilungen nach einer Zustellung auf elektronischem Weg KAPITEL 3 - Mitteilungen nach einer Zustellung auf elektronischem Weg
Art. 8 - Jedes Mal, wenn eine Zustellung auf elektronischem Weg Art. 8 - Jedes Mal, wenn eine Zustellung auf elektronischem Weg
erfolgt, erhält der Adressat unter der gerichtlichen elektronischen erfolgt, erhält der Adressat unter der gerichtlichen elektronischen
Adresse oder unter der Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes Adresse oder unter der Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes
eine Nachricht, die mindestens folgende Angaben enthält: eine Nachricht, die mindestens folgende Angaben enthält:
1. die Angabe, dass die zugestellte Urkunde sowie ihr Inhalt im 1. die Angabe, dass die zugestellte Urkunde sowie ihr Inhalt im
Register aufbewahrt werden, und zwar: Register aufbewahrt werden, und zwar:
a) bei natürlichen Personen: Name, Vorname und Nationalregisternummer a) bei natürlichen Personen: Name, Vorname und Nationalregisternummer
oder Bis-Registernummer, oder Bis-Registernummer,
b) bei juristischen Personen: Unternehmensname, Unternehmensform und b) bei juristischen Personen: Unternehmensname, Unternehmensform und
Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen, Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen,
c) Zeitpunkt der Versendung und gegebenenfalls der Öffnung des c) Zeitpunkt der Versendung und gegebenenfalls der Öffnung des
Ersuchens um Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg, Ersuchens um Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg,
d) gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem der Adressat identifiziert worden d) gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem der Adressat identifiziert worden
ist, ist,
e) gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem der Adressat seine Zustimmung zur e) gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem der Adressat seine Zustimmung zur
Zustellung auf elektronischem Weg erteilt hat, Zustellung auf elektronischem Weg erteilt hat,
f) gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem der Adressat die Urkunde im f) gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem der Adressat die Urkunde im
Register geöffnet hat, Register geöffnet hat,
2. die Angabe, dass die Adresse des gewählten elektronischen 2. die Angabe, dass die Adresse des gewählten elektronischen
Wohnsitzes registriert und aufbewahrt wird, Wohnsitzes registriert und aufbewahrt wird,
3. die Angabe, dass folgende Personen Zugriff auf die registrierten 3. die Angabe, dass folgende Personen Zugriff auf die registrierten
Daten haben: die Gerichtsvollzieher, die die Zustellung auf Daten haben: die Gerichtsvollzieher, die die Zustellung auf
elektronischem Weg vorgenommen haben, und, sofern es Zustellungen elektronischem Weg vorgenommen haben, und, sofern es Zustellungen
betrifft, die in ihre Zuständigkeit fallen, die in Artikel 58bis des betrifft, die in ihre Zuständigkeit fallen, die in Artikel 58bis des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate des gerichtlichen Stands, Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate des gerichtlichen Stands,
die Greffiers und Sekretäre der Staatsanwaltschaft sowie der die Greffiers und Sekretäre der Staatsanwaltschaft sowie der
Datenschutzbeauftragte bei der Ausführung seines Auftrags, Datenschutzbeauftragte bei der Ausführung seines Auftrags,
4. die Angabe, dass die registrierten Daten dreißig Jahre aufbewahrt 4. die Angabe, dass die registrierten Daten dreißig Jahre aufbewahrt
werden, werden,
5. die Angabe, dass die Nationale Gerichtsvollzieherkammer der für die 5. die Angabe, dass die Nationale Gerichtsvollzieherkammer der für die
Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche ist, wie im Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche ist, wie im
Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt,
6. die Angabe, dass der Adressat gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 8. 6. die Angabe, dass der Adressat gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten das Recht hat, die registrierten Verarbeitung personenbezogener Daten das Recht hat, die registrierten
Daten einzusehen. Daten einzusehen.
KAPITEL 4 - Liste der Adressen des gewählten elektronischen Wohnsitzes KAPITEL 4 - Liste der Adressen des gewählten elektronischen Wohnsitzes
Art. 9 - Wenn eine Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt ist, wird Art. 9 - Wenn eine Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt ist, wird
die Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes in der dazu die Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes in der dazu
bestimmten Liste gespeichert und während dreißig Jahren aufbewahrt. bestimmten Liste gespeichert und während dreißig Jahren aufbewahrt.
Art. 10 - Der Gerichtsvollzieher kann in Ausführung seiner Art. 10 - Der Gerichtsvollzieher kann in Ausführung seiner
gesetzlichen Aufträge unter Anwendung von Informatiktechniken mit gesetzlichen Aufträge unter Anwendung von Informatiktechniken mit
einem angemessenen Sicherheitsniveau die Liste konsultieren, wobei einem angemessenen Sicherheitsniveau die Liste konsultieren, wobei
eine Verbindung zwischen der Nationalregisternummer, der eine Verbindung zwischen der Nationalregisternummer, der
Bis-Registernummer oder der Nummer der Zentralen Datenbank der Bis-Registernummer oder der Nummer der Zentralen Datenbank der
Unternehmen und der Liste der Adressen des gewählten elektronischen Unternehmen und der Liste der Adressen des gewählten elektronischen
Wohnsitzes hergestellt wird. Wohnsitzes hergestellt wird.
KAPITEL 5 - Zentralregister der entmaterialisierten authentischen KAPITEL 5 - Zentralregister der entmaterialisierten authentischen
Urkunden der Gerichtsvollzieher Urkunden der Gerichtsvollzieher
Art. 11 - [ § 1] - Alle Urkunden, die auf elektronischem Weg Art. 11 - [ § 1] - Alle Urkunden, die auf elektronischem Weg
zugestellt werden, sowie alle authentischen Urkunden von zugestellt werden, sowie alle authentischen Urkunden von
Gerichtsvollziehern, die nach ihrer Zustellung entmaterialisiert Gerichtsvollziehern, die nach ihrer Zustellung entmaterialisiert
werden, werden unter Anwendung von Informatiktechniken mit einem werden, werden unter Anwendung von Informatiktechniken mit einem
angemessenen Sicherheitsniveau im Zentralregister der angemessenen Sicherheitsniveau im Zentralregister der
entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher
aufbewahrt. aufbewahrt.
[ § 2 - Alle nicht zugestellten authentischen Urkunden, die von [ § 2 - Alle nicht zugestellten authentischen Urkunden, die von
Gerichtsvollziehern im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge ausgefertigt Gerichtsvollziehern im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge ausgefertigt
werden, werden unter Anwendung von Informatiktechniken mit einem werden, werden unter Anwendung von Informatiktechniken mit einem
angemessenen Sicherheitsniveau im Zentralregister der angemessenen Sicherheitsniveau im Zentralregister der
entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher
aufbewahrt. aufbewahrt.
Bei den in Absatz 1 erwähnten Urkunden handelt es sich um: Bei den in Absatz 1 erwähnten Urkunden handelt es sich um:
1. Protokolle über den gerichtlichen, freihändigen oder gütlichen 1. Protokolle über den gerichtlichen, freihändigen oder gütlichen
Verkauf beweglicher Güter, Verkauf beweglicher Güter,
2. Feststellungsprotokolle, 2. Feststellungsprotokolle,
3. Protokolle über die Aufhebung der Stilllegung eines Fahrzeugs, 3. Protokolle über die Aufhebung der Stilllegung eines Fahrzeugs,
4. Nichtbestreitungsprotokolle, 4. Nichtbestreitungsprotokolle,
5. Protokolle über eine Sicherheitsleistung, 5. Protokolle über eine Sicherheitsleistung,
6. Protokolle über die verhältnisgleiche Verteilung, 6. Protokolle über die verhältnisgleiche Verteilung,
7. Protokolle über den Aushang von Anschlägen, 7. Protokolle über den Aushang von Anschlägen,
8. Protesturkunden, 8. Protesturkunden,
9. Protokolle über eine Sequestration, 9. Protokolle über eine Sequestration,
10. Protokolle über die Unterschlagung beweglicher Sachen, 10. Protokolle über die Unterschlagung beweglicher Sachen,
11. Protokolle über die Verteilung.] 11. Protokolle über die Verteilung.]
[Art. 11 § 1 nummeriert durch Art. 1 des K.E. vom 28. November 2021 [Art. 11 § 1 nummeriert durch Art. 1 des K.E. vom 28. November 2021
(B.S. vom 30. November 2021); § 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom (B.S. vom 30. November 2021); § 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
28. November 2021 (B.S. vom 30. November 2021)] 28. November 2021 (B.S. vom 30. November 2021)]
Art. 12 - Wenn die Urkunden auf elektronischem Weg zugestellt wurden, Art. 12 - Wenn die Urkunden auf elektronischem Weg zugestellt wurden,
werden folgende Daten im Zentralregister der entmaterialisierten werden folgende Daten im Zentralregister der entmaterialisierten
Urkunden registriert: Urkunden registriert:
1. Datum und Zeitpunkt, zu dem der Gerichtsvollzieher das Ersuchen um 1. Datum und Zeitpunkt, zu dem der Gerichtsvollzieher das Ersuchen um
Zustimmung versandt hat, Zustimmung versandt hat,
2. Name, Vorname und Adresse der Amtsstube des Gerichtsvollziehers, 2. Name, Vorname und Adresse der Amtsstube des Gerichtsvollziehers,
der das Ersuchen um Zustimmung versandt hat, der das Ersuchen um Zustimmung versandt hat,
3. gegebenenfalls Datum und Zeitpunkt, zu dem der Adressat das 3. gegebenenfalls Datum und Zeitpunkt, zu dem der Adressat das
Ersuchen um Zustimmung geöffnet hat, Ersuchen um Zustimmung geöffnet hat,
4. gegebenenfalls Datum und Zeitpunkt, zu dem der Adressat sich im 4. gegebenenfalls Datum und Zeitpunkt, zu dem der Adressat sich im
Zentralregister der entmaterialisierten Urkunden identifiziert hat, Zentralregister der entmaterialisierten Urkunden identifiziert hat,
5. gegebenenfalls Datum und Zeitpunkt, zu dem der Adressat sich im 5. gegebenenfalls Datum und Zeitpunkt, zu dem der Adressat sich im
Zentralregister der entmaterialisierten Urkunden authentisiert hat, Zentralregister der entmaterialisierten Urkunden authentisiert hat,
6. gegebenenfalls Datum und Zeitpunkt, zu dem der Adressat seine 6. gegebenenfalls Datum und Zeitpunkt, zu dem der Adressat seine
Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg erteilt hat, Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg erteilt hat,
7. gegebenenfalls Datum und Zeitpunkt, zu dem der Adressat die Urkunde 7. gegebenenfalls Datum und Zeitpunkt, zu dem der Adressat die Urkunde
geöffnet hat, jedes Mal, wenn sie geöffnet worden ist, geöffnet hat, jedes Mal, wenn sie geöffnet worden ist,
8. die Urkunde, die auf elektronischem Weg zugestellt wurde, 8. die Urkunde, die auf elektronischem Weg zugestellt wurde,
9. Angabe, welche Art von Urkunde zugestellt wurde, 9. Angabe, welche Art von Urkunde zugestellt wurde,
10. Betrag der Kosten und Zusammensetzung dieses Betrags infolge der 10. Betrag der Kosten und Zusammensetzung dieses Betrags infolge der
Zustellung auf elektronischem Weg, Zustellung auf elektronischem Weg,
11. in Bezug auf den/die Auftraggeber: Name, Vorname und 11. in Bezug auf den/die Auftraggeber: Name, Vorname und
Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer, wenn es eine Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer, wenn es eine
natürliche Person betrifft, und Unternehmensname, Unternehmensform, natürliche Person betrifft, und Unternehmensname, Unternehmensform,
Gesellschaftssitz oder Betriebssitz und Eintragungsnummer bei der Gesellschaftssitz oder Betriebssitz und Eintragungsnummer bei der
Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es eine juristische Person Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es eine juristische Person
betrifft, betrifft,
12. in Bezug auf den Adressaten: Name, Vorname, Nationalregisternummer 12. in Bezug auf den Adressaten: Name, Vorname, Nationalregisternummer
oder Bis-Registernummer und Adresse, wenn es eine natürliche Person oder Bis-Registernummer und Adresse, wenn es eine natürliche Person
betrifft, und Unternehmensname, Unternehmensform, Gesellschaftssitz betrifft, und Unternehmensname, Unternehmensform, Gesellschaftssitz
oder Betriebssitz und Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank oder Betriebssitz und Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank
der Unternehmen, wenn es eine juristische Person betrifft. der Unternehmen, wenn es eine juristische Person betrifft.
Art. 13 - Der Gerichtsvollzieher, der die Urkunde auf nicht Art. 13 - Der Gerichtsvollzieher, der die Urkunde auf nicht
elektronische Weise [erstellt oder gegebenenfalls] zugestellt hat, elektronische Weise [erstellt oder gegebenenfalls] zugestellt hat,
muss diese Urkunde schnellstmöglich, in jedem Fall jedoch spätestens muss diese Urkunde schnellstmöglich, in jedem Fall jedoch spätestens
innerhalb dreier Kalendertage nach dem Datum [der Erstellung oder innerhalb dreier Kalendertage nach dem Datum [der Erstellung oder
gegebenenfalls] der Zustellung in entmaterialisierter Form an das gegebenenfalls] der Zustellung in entmaterialisierter Form an das
Zentralregister der entmaterialisierten Urkunden senden. Die Nationale Zentralregister der entmaterialisierten Urkunden senden. Die Nationale
Gerichtsvollzieherkammer kann nachprüfen, ob die Urkunden auf Papier Gerichtsvollzieherkammer kann nachprüfen, ob die Urkunden auf Papier
mit den entmaterialisierten Urkunden übereinstimmen. mit den entmaterialisierten Urkunden übereinstimmen.
[Art. 13 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 28. November [Art. 13 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 28. November
2021 (B.S. vom 30. November 2021)] 2021 (B.S. vom 30. November 2021)]
Art. 14 - In diesem Register werden folgende Daten [in Bezug auf Art. 14 - In diesem Register werden folgende Daten [in Bezug auf
zugestellte Urkunden] registriert: zugestellte Urkunden] registriert:
1. Datum und Zeitpunkt, zu dem die Urkunde zugestellt wurde, 1. Datum und Zeitpunkt, zu dem die Urkunde zugestellt wurde,
2. Weise der Zustellung der Urkunde, 2. Weise der Zustellung der Urkunde,
3. Name, Vorname und Adresse der Amtsstube des Gerichtsvollziehers, 3. Name, Vorname und Adresse der Amtsstube des Gerichtsvollziehers,
der die Zustellung vorgenommen hat, der die Zustellung vorgenommen hat,
4. Betrag der Kosten und Zusammensetzung dieses Betrags infolge der 4. Betrag der Kosten und Zusammensetzung dieses Betrags infolge der
Zustellung auf elektronischem Weg, Zustellung auf elektronischem Weg,
5. digitale Abschrift der Urkunde, die zugestellt wurde, 5. digitale Abschrift der Urkunde, die zugestellt wurde,
6. die Angabe, welche Art von Urkunde zugestellt wurde, 6. die Angabe, welche Art von Urkunde zugestellt wurde,
7. in Bezug auf den/die Auftraggeber: Name, Vorname und 7. in Bezug auf den/die Auftraggeber: Name, Vorname und
Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer, wenn es eine Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer, wenn es eine
natürliche Person betrifft, und Unternehmensname, Unternehmensform, natürliche Person betrifft, und Unternehmensname, Unternehmensform,
Gesellschaftssitz oder Betriebssitz und Eintragungsnummer bei der Gesellschaftssitz oder Betriebssitz und Eintragungsnummer bei der
Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es eine juristische Person Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es eine juristische Person
betrifft, betrifft,
8. in Bezug auf den Adressaten: Name, Vorname, Nationalregisternummer 8. in Bezug auf den Adressaten: Name, Vorname, Nationalregisternummer
oder Bis-Registernummer und Adresse, wenn es eine natürliche Person oder Bis-Registernummer und Adresse, wenn es eine natürliche Person
betrifft, und Unternehmensname, Unternehmensform, Gesellschaftssitz betrifft, und Unternehmensname, Unternehmensform, Gesellschaftssitz
oder Betriebssitz und Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank oder Betriebssitz und Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank
der Unternehmen, wenn es eine juristische Person betrifft. der Unternehmen, wenn es eine juristische Person betrifft.
[Art. 14 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. [Art. 14 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art.
3 des K.E. vom 28. November 2021 (B.S. vom 30. November 2021)] 3 des K.E. vom 28. November 2021 (B.S. vom 30. November 2021)]
KAPITEL 6 - Authentische Datenbank KAPITEL 6 - Authentische Datenbank
Art. 15 - Bei einer elektronischen Signatur durch Gerichtsvollzieher Art. 15 - Bei einer elektronischen Signatur durch Gerichtsvollzieher
und Magistrate, wie in Artikel 58bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnt, und Magistrate, wie in Artikel 58bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnt,
wird die Eigenschaft des Unterzeichners der authentischen Urkunde in wird die Eigenschaft des Unterzeichners der authentischen Urkunde in
Anwendung von Artikel 1317 letzter Absatz des Zivilgesetzbuches anhand Anwendung von Artikel 1317 letzter Absatz des Zivilgesetzbuches anhand
einer in dem in Artikel 32quater/2 § 1 des Gerichtsgesetzbuches einer in dem in Artikel 32quater/2 § 1 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Zentralregister der entmaterialisierten authentischen erwähnten Zentralregister der entmaterialisierten authentischen
Urkunden der Gerichtsvollzieher aufgenommenen Liste von Urkunden der Gerichtsvollzieher aufgenommenen Liste von
Gerichtsvollziehern und Liste der Magistrate, die im Rahmen der Gerichtsvollziehern und Liste der Magistrate, die im Rahmen der
Ausübung ihres Amts elektronisch unterzeichnen müssen, überprüft. Ausübung ihres Amts elektronisch unterzeichnen müssen, überprüft.
KAPITEL 7 - Ausführung KAPITEL 7 - Ausführung
Art. 16 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 16 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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