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Koninklijk Besluit van 14 februari 2001
gepubliceerd op 27 februari 2001

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 december 2000 betreffende de verkiezing in elke gemeenteraad van de leden van de politieraad en van het koninklijk besluit van 20 december 2000 betreffende de berekeningswijze van het aantal stemmen waarover een burgemeester beschikt in het politiecollege

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000156
pub.
27/02/2001
prom.
14/02/2001
ELI
eli/besluit/2001/02/14/2001000156/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

14 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 december 2000 betreffende de verkiezing in elke gemeenteraad van de leden van de politieraad en van het koninklijk besluit van 20 december 2000 betreffende de berekeningswijze van het aantal stemmen waarover een burgemeester beschikt in het politiecollege


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 20 december 2000 betreffende de verkiezing in elke gemeenteraad van de leden van de politieraad, - van het koninklijk besluit van 20 december 2000 betreffende de berekeningswijze van het aantal stemmen waarover een burgemeester beschikt in het politiecollege, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 20 december 2000 betreffende de verkiezing in elke gemeenteraad van de leden van de politieraad; - van het koninklijk besluit van 20 december 2000 betreffende de berekeningswijze van het aantal stemmen waarover een burgemeester beschikt in het politiecollege.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 14 februari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DES INNERN 20. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 16 Absatz 4;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10.

November 2000;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die neuen Organe der lokalen Polizei am 1.

Januar 2001 eingerichtet werden und insbesondere die Polizeiräte und die Polizeikollegien erstmals in den Mehrgemeindezonen eingesetzt werden müssen;

In der Erwägung, dass in Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes festgelegt ist, dass die Wahl der Mitglieder des Polizeirats am dritten Montag nach der Einsetzung des Gemeinderats stattfindet;

Dass dies bedeutet, dass die erste Wahl der Mitglieder des Polizeirats am 22. Januar 2001 stattfinden wird und die Listen am dreizehnten Tag vor der Wahl eingereicht werden müssen;

Dass die Festlegung der Modalitäten und des Verfahrens, die bei der Einreichung der Kandidatenlisten und bei der Wahl der Mitglieder des Polizeirats in den verschiedenen Gemeinden, die einer Mehrgemeindezone angehören, einzuhalten sind, zur Vereinheitlichung führt und dazu beitragen kann, Beanstandungen einzuschränken;

Dass diese Modalitäten angesichts des im Gesetz vorgesehenen Timings dringend festgelegt werden müssen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Einreichung von Vorschlagsurkunden und auf die Wahl in jedem Gemeinderat der Mitglieder des Polizeirats der Mehrgemeindezone, der die betreffende Gemeinde angehört.

Art. 2 - Jede Vorschlagsurkunde muss am dreizehnten Tag vor demjenigen der Wahl zwischen 16 und 19 Uhr in doppelter Ausfertigung im Gemeindehaus eingereicht werden. Sie wird dem Bürgermeister, dem der Gemeindesekretär beisteht, entweder von dem Gemeinderatsmitglied, das sie unterzeichnet hat, oder von einem der Gemeinderatsmitglieder, die sie unterzeichnet haben, oder von einer zu diesem Zweck von dem beziehungsweise den vorerwähnten Gemeinderatsmitgliedern bestimmten Person ausgehändigt.

Die Person, die die Urkunde einreicht, erhält die zweite Ausfertigung zurück, nachdem diese zur Empfangsbestätigung unterschrieben wurde.

Art. 3 - Bei der Einsetzung des Gemeinderats erinnert der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder an die Bestimmungen von Artikel 2.

Art. 4 - In der Vorschlagsurkunde sind Name, Vornamen, Geburtsdatum und Beruf der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten angegeben. In der Vorschlagsurkunde werden für jeden ordentlichen Kandidaten die Ersatzkandidaten in der präzisen Reihenfolge angegeben, in der sie ihn ersetzen sollen.

Vor dem Namen der verheirateten oder verwitweten Kandidatin darf der Name ihres Ehegatten oder verstorbenen Ehegatten stehen.

In der Vorschlagsurkunde sind ebenfalls Name, Vorname und vollständige Adresse des beziehungsweise der Gemeinderatsmitglieder aufgeführt, die den Vorschlag unterbreiten.

Die Kandidaten setzen ihre Unterschrift unter die Urkunde zum Zeichen des Einverständnisses mit ihrer Kandidatur.

Art. 5 - Ein Gemeinderatsmitglied darf nicht mehr als eine Vorschlagsurkunde für ein und dieselbe Wahl unterschreiben.

Ein und dieselbe Person darf gleichzeitig als ordentlicher Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden.

Art. 6 - Bei der Einreichung der Vorschlagsurkunden überprüft der Bürgermeister, ob sie den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 entsprechen. Er kann empfehlen, dass sie verbessert oder ergänzt werden.

Art. 7 - Unmittelbar nach Verstreichen der Frist für die Einreichung der Vorschlagsurkunden schliesst der Bürgermeister die Kandidatenliste und ordnet die ordentlichen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge auf der Liste. Dem Namen jedes ordentlichen Kandidaten folgen die Namen der Ersatzkandidaten in der präzisen Reihenfolge, wie sie in der Vorschlagsurkunde angegeben ist.

Art. 8 - Die Vorschlagsurkunden und die vom Bürgermeister aufgestellte Kandidatenliste werden im Gemeindesekretariat hinterlegt, wo sie ab dem elften Tag vor der Wahl von den Gemeinderatsmitgliedern und den Kandidaten während der Dienstzeiten eingesehen werden können.

Eine Ausfertigung der Kandidatenliste wird dem Brief beigefügt, mit dem die Gemeinderatsmitglieder zur Teilnahme an der Versammlung, bei der die Wahl stattfinden wird, aufgefordert werden.

Art. 9 - Der Bürgermeister lässt Wahlzettel drucken oder vervielfältigen. Farbe und Format dieser Stimmzettel sind einheitlich.

Auf dem Wahlzettel sind die Namen der ordentlichen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge und die Namen ihrer Ersatzkandidaten in der präzisen Reihenfolge der Vorschlagsurkunde angegeben. Das Stimmfeld wird jedoch nur neben die Namen der ordentlichen Kandidaten gesetzt.

Die Benutzung eines anderen Stimmzettels ist verboten.

Art. 10 - Der Bürgermeister, dem die zwei jüngsten Gemeinderatsmitglieder beistehen, ist beauftragt, für den reibungslosen Ablauf der Wahl- und Zählverrichtungen in öffentlicher Sitzung zu sorgen.

Der Gemeindesekretär nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr und ist mit der Erstellung des Protokolls beauftragt.

Art. 11 - Wenn die Stimmabgabe beendet ist, wird während der Sitzung die Stimmenauszählung vorgenommen.

Die gültigen Stimmzettel werden nach Namen der ordentlichen Mitglieder, zu deren Gunsten eine Stimme abgegeben worden ist, klassiert und gezählt.

Weisse oder ungültige Stimmzettel werden beiseite gelegt.

Art. 12 - Nach der Stimmenauszählung erstellt der Bürgermeister die Liste der gewählten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder.

Art. 13 - Über den gesamten Ablauf der Wahl- und Zählverrichtungen wird während der Sitzung ein Protokoll erstellt; dieses Protokoll wird ins Register der Protokolle des Gemeinderats übertragen.

Im Protokoll muss ausdrücklich angegeben werden, dass die Wahl geheim war.

Das Protokoll wird unterschrieben vom Bürgermeister, von den Gemeinderatsmitgliedern, die ihm beistehen, und vom Gemeindesekretär sowie von den Gemeinderatsmitgliedern, die dies wünschen.

Art. 14 - Unmittelbar nach der Unterzeichnung des Protokolls verkündet der Bürgermeister das Wahlergebnis in öffentlicher Sitzung.

Art. 15 - Die Wahlakte wird je nach Fall entweder dem ständigen Ausschuss oder dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium unverzüglich per Einschreiben zugeschickt. Sie umfasst zwei Kopien des Protokolls samt gültigen und ungültigen Stimmzetteln und alle nötigen Belege.

Art. 16 - Am 1. Januar 2001 treten in Kraft: 1. die Artikel 12 bis 24 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 2. vorliegender Erlass. Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 februari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN 20. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Methode zur Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 24 Absatz 3;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10.

November 2000;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die neuen Organe der lokalen Polizei am 1.

Januar 2001 eingerichtet werden und insbesondere die Polizeiräte und die Polizeikollegien erstmals in den Mehrgemeindezonen eingesetzt werden müssen;

Dass die Polizeikollegien ab diesem Zeitpunkt Beschlüsse fassen können;

Dass es daher dringend notwendig ist, die genaue Methode zur Berechnung der Anzahl Stimmen festzulegen, über die jeder Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Gesamtzahl Stimmen innerhalb des Polizeikollegiums beträgt 100. Diese Anzahl wird auf folgende Weise unter die Bürgermeister, die Mitglieder des Polizeikollegiums sind, verteilt: Die minimale Polizeidotation der Gemeinde, multipliziert mit 100, wird durch die Gesamtsumme der Polizeidotationen sämtlicher Gemeinden, die der Polizeizone angehören, geteilt.

Die Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt, wird durch die ganze Zahl im Quotienten, den die Gemeinde auf diese Weise erreicht, angegeben. Die Stimmen, die nach dieser Teilung eventuell übrig bleiben, werden in abnehmender Reihenfolge den Bürgermeistern der Gemeinden mit der höchsten Dezimalzahl im Quotienten zuerkannt.

Art. 2 - In dem in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen Fall erfolgt die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Berechnung wie folgt: Die Nettoaufwendungen der Gemeinde für die Funktion Justiz und Polizei unter dem Statistikkode 399 der letzten aufgestellten und genehmigten Jahresrechnung, multipliziert mit 100, werden durch die Gesamtsumme der Nettoaufwendungen für diese Funktion sämtlicher Gemeinden, die der Polizeizone angehören, geteilt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 februari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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