Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 14 december 2016
gepubliceerd op 17 oktober 2017

Koninklijk besluit tot omzetting van richtlijn 2015/653/EU van de Commissie van 24 april 2015 tot wijziging van Richtlijn 2006/126/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2017013396
pub.
17/10/2017
prom.
14/12/2016
ELI
eli/besluit/2016/12/14/2017013396/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


14 DECEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot omzetting van richtlijn 2015/653/EU van de Commissie van 24 april 2015 tot wijziging van Richtlijn 2006/126/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 december 2016 tot omzetting van richtlijn 2015/653/EU van de Commissie van 24 april 2015 tot wijziging van Richtlijn 2006/126/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende het rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 23 december 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 14. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Umsetzung der Richtlinie 2015/653/EU der Kommission vom 24.April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 23 § 1 Nr. 3 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. November 2010 über den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juni 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.

August 2016;

Aufgrund der Beratung im Konzertierungsausschuss vom 28. September 2016 in Anwendung von Artikel 6 § 4 Nr. 3 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.299/4 des Staatsrates vom 16. November 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März 2005, 13.Februar 2007, 23. Dezember 2008, 28. April 2011, 15. November 2013 und 21.Juli 2015, wird der einleitende Satz durch die Wörter "abgeändert durch die Richtlinien 2009/113/EG vom 25.

August 2009, 2011/94/EU vom 28. November 2011, 2012/36/EU vom 19.

November 2012, 2013/22/EU vom 13. Mai 2013, 2013/47/EU vom 2. Oktober 2013, 2014/85/EU vom 1. Juli 2014, 2015/653/EU vom 24. April 2015" ergänzt.

Art. 2 - In Artikel 73/2 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. November 2010, werden die Wörter "7 II" ersetzt durch die Wörter "7 I".

Art. 3 - In Anlage 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 15. Juli 2004, 1. September 2006, 10. September 2010, 2. März 2011, 28. April 2011 und 21. Juli 2016, werden die folgenden Abänderungen angebracht: a) der Punkt VII wird durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage 1 ersetzt;b) der Punkt VIII wird durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage 2 ersetzt;c) der Punkt X wird durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage 3 ersetzt;d) der Punkt XI wird durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage 4 ersetzt. Art. 4 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. Mai 2007, 16. Juli 2009, 26. November 2010, 28. April 2011, 3. Juli 2012, 8. Januar 2013, 15. November 2013 und 29.Januar 2014, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) der Punkt I wird wie folgt ersetzt: "I.HARMONISIERTE CODES DER EUROPÄISCHEN UNION FAHRER (medizinische Gründe) 01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz 01.01. Brille 01.02. Kontaktlinse(n) 01.05. Augenschutz 01.06. Brille oder Kontaktlinsen 01.07. Spezifische optische Hilfe 02. Hörprothese/Kommunikationshilfe 03.Prothese/Orthese der Gliedmaßen 03.01. Prothese/Orthese der Arme 03.02. Prothese/Orthese der Beine FAHRZEUGANPASSUNGEN 10. Angepasste Schaltung 10.02. Automatische Wahl des Getriebegangs 10.04. Angepasste Schalteinrichtung 15. Angepasste Kupplung 15.01. Angepasstes Kupplungspedal 15.02. Handkupplung 15.03. Automatische Kupplung 15.04. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern 20. Angepasste Bremsvorrichtungen 20.01. Angepasstes Bremspedal 20.03. Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß 20.04. Bremspedal mit Gleitschiene 20.05. Bremspedal (Kipppedal) 20.06. Mit der Hand betätigte Bremse 20.07. Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N (*) (z. B.: 20.07(300N)`) 20.09. Angepasste Feststellbremse 20.12. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern 20.13. Mit dem Knie betätigte Bremse 20.14. Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage 25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung 25.01. Angepasstes Gaspedal 25.03. Gaspedal (Kipppedal) 25.04. Handgas 25.05. Mit dem Knie betätigter Gashebel 25.06. Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels 25.08. Gaspedal links 25.09. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern 31. Anpassungen und Sicherungen der Pedale 31.01. Extrasatz Parallelpedale 31.02. Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene 31.03. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden 31.04. Bodenerhöhung 32. Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen 32.01. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung 32.02. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung 33. Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen 33.01. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung 33.02. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung 35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) 35.02. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen 35.03. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen 35.04. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen 35.05. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen 40. Angepasste Lenkung 40.01. Lenkung mit maximaler Kraft von ... N (*) (z. B.:,40.01(140N)`) 40.05. Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.) 40.06. Angepasste Position des Lenkrads 40.09. Fußlenkung 40.11. Assistenzeinrichtung am Lenkrad 40.14. Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem 40.15. Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem 42. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite 42.01. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten 42.03. Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite 42.05. Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel 43. Sitzposition des Fahrzeugführers 43.01. Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen 43.02. Der Körperform angepasster Sitz 43.03. Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität 43.04. Führersitz mit Armlehne 43.06. Angepasster Sicherheitsgurt 43.07. Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität 44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) 44.01. Einzeln gesteuerte Bremsen 44.02. Angepasste Vorderradbremse 44.03. Angepasste Hinterradbremse 44.04. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung 44.08. Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen 44.09. Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N (*) (z.

B.,44.09(140N)`) 44.10. Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N (*) (z.

B.,44.10(240N)`) 44.11. Angepasste Fußraste 44.12. Angepasster Handgriff 45. Kraftrad nur mit Seitenwagen 46.Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge 47. Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen 50.Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben: a links b rechts c Hand d Fuß e Mitte f Arm g Daumen (*) In den Codes 20.07, 40.01, 44.09 und 44.10 bezeichnet "Kraft" die Kraft, mit der der Fahrer das System betätigen kann.

CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG 61. Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) 62. Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in .../innerhalb der Region ... 63. Fahren ohne Beifahrer 64.Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h 65. Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss 66.Ohne Anhänger 67. Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt 68.Kein Alkohol 69. Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436.Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B.,69` oder,69(01.01.2016)`) ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE 70. Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z.

B.,70.0123456789.NL`) 71. Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B.,71.987654321.HR`) 73. Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 78.Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe 79. (...) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen. 79.01 Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen 79.02 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM 79.03 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge 79.04 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg 79.06 Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt 80. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat 81. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat 95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum ... erfüllt (z. B.,95(01.01.12)`) 96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt 97.Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.

Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt; b) in Punkt II wird Punkt 112 aufgehoben. Art. 5 - In Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 26. November 2010 über den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm wird das Wort "112" ersetzt durch das Wort "69".

Art. 6 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Art. 7 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

^